Verantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure
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- Julia Kramer
- vor 7 Jahren
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1 Hochwasserangepasstes Planen und Bauen Verantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
2 Verantwortung Verantwortung bedeutet Schadensersatzpflicht des Schuldners, wenn er einen Schaden durch vorwerfbares Verhalten (Pflichtwidrigkeit) verursacht = Verschuldensprinzip 276 BGB. Die Pflichtwidrigkeit ist grundsätzlich erfolgsbezogen. Architekten und Ingenieurverträge sind nach ständiger Rechtsprechung Werkverträge. 631 Abs. 1 BGB: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes (= Erfolg), der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Leistet der Architekt/ Ingenieur mangelhaft, hat der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche nach 634 ff BGB.
3 Haftung Sowohl im Rahmen der Bauleitplanung als auch der Objektplanung haften Architekten und Ingenieure für die ordnungsgemäße Erfüllung der: 1. Hauptpflichten aus dem Vertrag, z. B. die dauerhaft genehmigungsfähige Planung, die Wirtschaftlichkeit der Planung etc. 2. Nebenpflichten, z. B. Aufklärungs- und Beratungspflichten 3. Außervertragliche Pflichten, z. B. deliktische Haftung ( auch gegenüber Dritten)
4 Geschuldete Leistung Die Leistungspflicht regelt der Vertrag (Leistungssoll). Inhalt und Umfang der Leistungsverpflichtung sind durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Die Anforderungen an die Leistung des Architekten/Ingenieurs sind daher im Wege der Leistungsbeschreibung explizit im Vertrag festzulegen. Im Vertrag sollte der Auftraggeber alle Anforderungen an die Planung beschreiben. Dafür können auch die in der HOAI (Preisrechtsvorschrift) beschriebenen Leistungsbilder herangezogen werden. Diese geben Auskunft darüber, was der Gesetzgeber als typische Leistungspflichten eines Architekten/ Ingenieurs ansieht. Diese werden auch zur Bestimmung des Leistungssolls bei der Auslegung des Vertrages herangezogen.
5 Leistungspflichten/ Leistungsbilder nach HOAI Leistungsbild Bebauungsplan: 19 HOAI Hochwasservorsorge bzw. Schutz vor Starkregenereignissen ist explizit bei den Grundleistungen nicht erwähnt, aber: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den Leistungsphasen sind z. B bei der Planung und bei der Vorbereitung der Aufstellung des Bebauungsplanes alle einschlägigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften, insbesondere des BauGB und des WHG, zu beachten, dies betr. insb. die Ausweisung eines neuen Baugebietes in einem ÜSG ( 78 Abs. 1 WHG ( siehe hierzu auch BVerwG, Urt. v CN 6.12); Möglichkeit einer Abweichungszulassung nach 78 Abs. 2 WHG prüfen! Objektplanung: 33 HOAI Fachplanung: z. B. 49 HOAI Hochwasservorsorge bzw. Schutz vor Starkregenereignissen ist explizit in den Leistungsphasen nicht erwähnt, aber: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den einzelnen Leistungsphasen sind alle möglichen Einflüsse, die sich aus der Situation des Grundstücks ergeben können, sowie die Regelungen des WHG und alle sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften zu beachten.
6 Leistungsbild Bebauungsplan 19 HOAI, Anlage 3 Schutz vor Hochwasserrisiken und Starkregenereignissen: Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets/ Geeignetheit z. B. Topografie, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse? Handelt es sich teilweise oder vollständig um ein ÜSG? 78 WHG beachten; Abweichung zulässig nach 78 Abs. 2 WHG? Hochwassergefahren- und Risikokarten prüfen und bewerten/ Welche Hochwasservorsorge ist geboten? Gefährdungsanalyse und Gefährdungsbeurteilung. Wichtig: die Starkregenproblematik ist zu prüfen ( Grundsatz der gesunden Wohnund Arbeitsverhältnisse 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) siehe hierzu insb. Broschüre: Starkregen; Was können Kommunen tun? der Umweltministerien RLP und Baden Württemberg. Erarbeiten des Entwurfs in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach BauGB. Mitwirken bei der Abstimmung mit Nachbargemeinden. Erarbeiten des Plans mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde.
7 Anforderungen an die Objektplanung Gebäude In einem Überschwemmungsgebiet ist eine bauliche Anlage nur zulässig, wenn sie die Voraussetzungen von 78 Abs. 3 WHG erfüllt, im Einzelfall das Vorhaben 1.die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zugleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird, oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Folge für den Planer: 1. Spezielle Beratungspflichten für hochwasserangepasstes Bauen und Sanieren in allen Leistungsphasen. 2. Gestützt u.a. auf die Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten: Prognose der Wahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses; Abwägung der Gefährdungspotentiale ( wirtschaftliche Überlegungen): Soll jede technisch machbare ( sehr teure) Schutzmaßnahme ausgeführt werden? 3. Verantwortung für hochwasserangepasste Planung und Ausführung
8 Empfehlung: Ergänzende Vereinbarungen Grundsatz: Schutz vor Hochwasserrisiken ist zwar vom Planer in allen Leistungsphasen zu beachten. Ergänzend sollte vereinbart werden: Grundlagenermittlung LPH1: Der AN hat auch zu untersuchen, ob die beabsichtigte Baumaßnahme in einem hochwassergefährdeten Gebiet, insb. in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, realisiert werden soll. Der AN ist verpflichtet zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, insb. des 78 Abs.3 WHG auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten innerhalb des vom AG vorgegebenen Kostenrahmens erfüllt werden können. Der AN muss die Ergebnisse dieser Untersuchungen schriftlich zusammenfassen und dem AG erläutern. Das Ergebnisprotokoll ist Grundlage für die weiteren Planungsschritte und vom AG und AN zu unterschreiben. Vorplanung LPH2: Die Erfüllung der Anforderungen des 78 Abs. 3 WHG ist in Vorverhandlungen mit der zuständigen Behörde oder durch eine Bauvoranfrage weiter zu klären. Der AN ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse der anderen an der Planung fachlich Beteiligten auch im Hinblick auf die Hochwassergefährdung der Baumaßnahme zu prüfen und in seine eigene Planung zu integrieren. Er hat die Einhaltung des mit dem AG vereinbarten Kostenrahmens zu kontrollieren und zu dokumentieren.
9 Vertragliche Haftung 1. Alle vertraglich übernommenen Leistungen sind entsprechend dem vertraglich geschuldeten Erfolg mangelfrei zu erbringen! 2. Eine Planung ist nur mangelfrei, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen, also auch dem Hochwasserschutz entspricht. 3. Wer eine(n) Fachfrau/Fachmann einschaltet, darf darauf vertrauen, dass diese(r) die Leistung auch in rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß ausführt. 4. Vergebliche Planungskosten sind zu vermeiden! Frühzeitig prüfen: Ist die Realisierung des Vorhabens überhaupt sinnvoll? 5. Auch die geschuldete Ausführungsplanung und die Ausführung müssen hochwasserkompatibel sein( Stichwort: Baumaterialien). 6. Auch während der Bauphase obliegt dem Architekten/ Ingenieur die Pflicht zur Gefahrenvorsorge gegenüber Hochwasserrisiken.
10 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Weberstraße Mainz Fon: 06131/
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