Stand: 09. Dezember 2012 beschlossen vom DSQV Präsidium auf der Sitzung in Stuttgart
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- Damian Schmitt
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1 Datenschutzordnung des Deutschen Squash Verbandes e.v. (DSQV) Stand: 09. Dezember 2012 beschlossen vom DSQV Präsidium auf der Sitzung in Stuttgart 1 Speicherung personenbezogener und anderer Daten Der Deutsche Squash Verband e.v. (DSQV) nimmt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben personenbezogene und andere Daten von seinen Landesverbänden als direkten Mitgliedern bzw. von deren persönlichen Mitgliedern auf. Diese Informationen werden ggf. in dem verbandseigenen EDV System der Geschäftsstelle und/oder in den EDV Systemen der zuständigen Mitglieder des Präsidiums oder der Verwaltung gespeichert. Personenbezogene Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Landesverbänden als Mitgliedern und deren persönlichen Mitgliedern werden vom DSQV grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.b. Speicherung von Telefon /Faxnummern oder Kontakten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 2 Datenübermittlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu Verbänden Als Mitglied von Dachverbänden, wie bspw. des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), des Europäischen Squashverbandes (ESF) und des Weltsquashverbandes (WSF), ist der DSQV u.u. verpflichtet, seine Mitglieder bzw. deren persönliche Mitglieder an den Dachverband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer soweit vorhanden (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.b. Präsidiumsmitglieder oder andere Funktionsträger) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E Mail Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im DSQV. Im Rahmen des Wettkampfbetriebes meldet der DSQV grundsätzlich Ergebnisse und besondere Ereignisse und verbindet dies ggf. mit öffentlicher Darstellung auf der Webseite des DSQV. 3 Verbandsinterne Kommunikation und Übermittlung von Daten Der DSQV veröffentlicht Informationen über besondere Ereignisse und sportliche Ergebnisse der Verbandstätigkeit, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren, auf der offiziellen Webseite des DSQV. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Präsidium Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Webseite mit Ausnahme von Ergebnissen aus dem Wettkampfbetrieb. Nur Präsidiumsmitglieder und sonstige Mitglieder der Verwaltung, die im DSQV eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Daten erfordert, erhalten die entsprechenden Daten soweit zur Funktionsausübung nötig.
2 Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt das Präsidium gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, entsprechende Daten an den Antragsteller aus. 4 Verbandsexterne Kommunikation und Übermittlung von Daten Der DSQV informiert Medien regelmäßig über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Webseite des DSQV gemäß der vom Teilnehmer am Wettkampf und/oder Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Daten im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied bzw. seine persönlichen Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Präsidium des DSQV Einwände gegen eine solche Veröffentlichung von personenbezogenen Daten erheben bzw. die erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Verbandes entfernt. Der Verband benachrichtigt den zuständigen Landesverband über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds. 5 Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken Der DSQV kann einmal im Jahr eine Liste der Mitglieder an Partner und Sponsoren übermitteln, die den Namen, die Adresse und den Kontakt seiner Mitglieder enthält. Ein Mitglied kann der Übermittlung personenbezogener Daten widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden personenbezogene Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt. 6 Aufbewahrungsfristen nach Maßgabe der Abgabenordnung Beim Austritt eines Mitglieds bzw. deren persönlicher Mitglieder werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Stuttgart, 09. Dezember 2012
3 Deutscher Squash Verband e.v. VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES DATENGEHEIMNISSES Frau/Herr Funktion im DSQV wird hiermit auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet. Hierzu weisen wir auf folgendes hin: Nach 5 BDSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen, d.h. diese Daten dürfen Sie nur zur rechtmäßigen Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen oder auf sonstige Weise nutzen. Jede unbefugte Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist untersagt. Zum Schutz der Daten ist im Rahmen der übertragenen Aufgabe die notwendige Sorgfalt anzuwenden; festgestellte Mängel sind dem Datenschutzbeauftragten zu melden. Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach 43/44 BDSG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften mit Geld oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Eine Verletzung des Datengeheimnisses stellt in den meisten Fällen gleichzeitig ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar und kann arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben. Fragen zum Datenschutz beantwortet Ihnen gerne Ihr(e) Datenschutzbeauftragte(r). Bitte bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift, daß Sie diese Erläuterung gelesen und Ihre Verpflichtung auf das Datengeheimnis zur Kenntnis genommen und akzeptiert haben. Datum/Ort und Unterschrift des /der Verpflichteten Original: Datenschutzbeauftragte(r) 1. Kopie: Funktionsträger/in; Mitarbeiterin/Mitarbeiter 2. Kopie: Akte
4 Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis Das BDSG gilt für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei nicht öffentlichen Stellen dann, wenn die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder nicht automatisierten Dateien (Karteien, Sammlungen gleicher Formulare) verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Im Anwendungsbereich des BDSG richtet sich die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nach der zentralen Vorschrift in 4 Abs. 1 BDSG, die wie folgt lautet: "Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat." Die darin verwendeten Begriffe sind in 3 BDSG wie folgt definiert: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekannt geben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a. die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b. der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, vom bloßen Einsichtnehmen durch Bedienstete der verantwortlichen Stelle bis zum Gebrauch der Daten. Texte der 5, 43 und 44 BDSG 5 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5 1. entgegen 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit 4 e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, 3. entgegen 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 4. entgegen 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, 5. entgegen 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress, Rufnummern, Branchen oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 8. entgegen 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 9. entgegen 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 10. entgegen 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen 16 Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit 29 Abs. 4, 39 Abs. 1 Satz 1 oder 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder 6. entgegen 30 Abs. 1 Satz 2 die in 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen 40 Abs. 2 Satz 3 die in 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 44 Strafvorschriften (1) Wer eine in 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
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