Rettungsforum Wer muss die Rettungsdienst-Rechnung bezahlen? Was sagt das KVG? Wer ist Leistungsempfänger?
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- Kora Gerber
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1 Rettungsforum 2012 Wer muss die Rettungsdienst-Rechnung bezahlen? Was sagt das KVG? Wer ist Leistungsempfänger? lic. iur. Kaspar Gehring Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht
2 Themenüberblick 1. Wer ist Auftraggeber 2. Sozialversicherungsrechtliche Normen 3. Schlussfolgerungen 4. Vergütungspflicht der Krankenversicherung bei Einsatz von Rettungssanitätern/innen
3 Wer ist Auftraggeber? Transport Verlegung Notfalltransport Rettung (Transportierter) (Spital) (Transportierter aus GoA) (Geretteter aus GoA) Sonderkonstellationen (Reise- und Notfallversicherer usw.)
4 Unfallversicherungsrecht Art. 13 UVG / Art. 20 UVV / Art. 50 UVV - unbeschränkte Übernahme der Rettungs-, Transport-, Überführungs- Bergungs-, Reise-, Such- und Leichentransportkosten im Inland - im Ausland begrenzt auf CHF Art. 10 UVG - Naturalleistungsprinzip / Tiers payant
5 Krankenversicherungsrecht Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG sowie 7. Kapitel KLV - Rettungskosten 50% / maximal CHF pro Jahr (KLV 27) - Transportkosten 50% / maximal CHF pro Jahr (Art. 26 KLV) - Überführungskosten Teil der stationären Behandlung (Art. 33 lit. g KVV) Weitere Kosten werden nicht übernommen. Art. 42 KVG - Tiers garant bei ambulanten Leistungen / sonst tiers payant Abgrenzungsfälle: Bergung / Rettung (Gesundheitsgefährdung) Rettung / Transport (Dringlichkeit) Notfall / Leichentransport
6 Schlussfolgerung Bezahlen muss der Auftraggeber oder der Gerettete. Rechnungsempfänger grundsätzlich der Transportierte oder Gerettete. (Ausnahme beim UVG Rechnungen und / oder anders lautenden Tarifverträgen, Spitalverlegung und u.u. bei Reise- und Notfallversicherungen).
7 Kostenübernahme Leistungen Rettungssanitäter/innen Unter KUVG wurde vom Bundesgericht entschieden, dass die Begleitung durch einen Krankenpfleger Teil der Transportkosten bildet, was dazu führte, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse für den begleitenden Pfleger nicht bestand (BGE 118 V 175). Bei ärztlicher Begleitung musste diese aber entschädigt werden. Diese Rechtsprechung wurde auch unter der Herrschaft des KVG übernommen (BGE 130 V 424), worin das Bundesgericht eine Krankenkasse verpflichtete, die ärztliche Begleitung eines Krankentransportes separat zu entschädigen (Hinweise auf Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Hinsichtlich der Kosten für Rettungssanitäter/innen ergibt sich aus der Rechtsprechung keine eindeutige Rechtslage.
8 Kostenübernahme Leistungen Rettungssanitäter/innen Daher die Frage, muss auch die Tätigkeit der Rettungssanitäter/innen separat abgegolten werden? Haupttätigkeit der Rettungssanitäter/innen ist die Einsatzführung und die präklinische und medizinische Versorgung. Er/sie ist erste Ansprechsperson für Patient/innen am Notfall- und Unfallort.
9 Kostenübernahme Leistungen Rettungssanitäter/innen Voraussetzung zur Leistungsübernahme durch Krankenversicherung: Dient die Leistung der Diagnose und/oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen (Art. 25 KVG)? Wurde die Leistung von einem zugelassenen Leistungserbringer erbracht (Art. 35 KVG resp. Art. 5 ff. KLV)? Rettungssanitäter/innen übernehmen grundsätzlich vergütungsfähige Leistungen im Sinne von Art. 25 KVG, aber er/sie gehören nicht zu den zugelassenen Leistungserbringern gemäss Art. 35 KVG.
10 Kostenübernahme Leistungen Rettungssanitäter/innen Austauschbefugnis besteht nicht. Die Gesetzeslage ist unbefriedigend. Lösungsansatz: Art. 27 KLV müsste geändert werden, beispielsweise dahingehend: «Die Kosten welche durch den Einsatz einer Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter entstehen, bilden Teil der massgebenden Rettungskosten. Beim Einsatz eines Rettungssanitäters oder einer Rettungssanitäterin erhöht sich der maximal zu übernehmende Betrag auf CHF »
11 Rettungsforum 2012 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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