Rettungsforum Wer muss die Rettungsdienst-Rechnung bezahlen? Was sagt das KVG? Wer ist Leistungsempfänger?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rettungsforum Wer muss die Rettungsdienst-Rechnung bezahlen? Was sagt das KVG? Wer ist Leistungsempfänger?"

Transkript

1 Rettungsforum 2012 Wer muss die Rettungsdienst-Rechnung bezahlen? Was sagt das KVG? Wer ist Leistungsempfänger? lic. iur. Kaspar Gehring Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

2 Themenüberblick 1. Wer ist Auftraggeber 2. Sozialversicherungsrechtliche Normen 3. Schlussfolgerungen 4. Vergütungspflicht der Krankenversicherung bei Einsatz von Rettungssanitätern/innen

3 Wer ist Auftraggeber? Transport Verlegung Notfalltransport Rettung (Transportierter) (Spital) (Transportierter aus GoA) (Geretteter aus GoA) Sonderkonstellationen (Reise- und Notfallversicherer usw.)

4 Unfallversicherungsrecht Art. 13 UVG / Art. 20 UVV / Art. 50 UVV - unbeschränkte Übernahme der Rettungs-, Transport-, Überführungs- Bergungs-, Reise-, Such- und Leichentransportkosten im Inland - im Ausland begrenzt auf CHF Art. 10 UVG - Naturalleistungsprinzip / Tiers payant

5 Krankenversicherungsrecht Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG sowie 7. Kapitel KLV - Rettungskosten 50% / maximal CHF pro Jahr (KLV 27) - Transportkosten 50% / maximal CHF pro Jahr (Art. 26 KLV) - Überführungskosten Teil der stationären Behandlung (Art. 33 lit. g KVV) Weitere Kosten werden nicht übernommen. Art. 42 KVG - Tiers garant bei ambulanten Leistungen / sonst tiers payant Abgrenzungsfälle: Bergung / Rettung (Gesundheitsgefährdung) Rettung / Transport (Dringlichkeit) Notfall / Leichentransport

6 Schlussfolgerung Bezahlen muss der Auftraggeber oder der Gerettete. Rechnungsempfänger grundsätzlich der Transportierte oder Gerettete. (Ausnahme beim UVG Rechnungen und / oder anders lautenden Tarifverträgen, Spitalverlegung und u.u. bei Reise- und Notfallversicherungen).

7 Kostenübernahme Leistungen Rettungssanitäter/innen Unter KUVG wurde vom Bundesgericht entschieden, dass die Begleitung durch einen Krankenpfleger Teil der Transportkosten bildet, was dazu führte, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse für den begleitenden Pfleger nicht bestand (BGE 118 V 175). Bei ärztlicher Begleitung musste diese aber entschädigt werden. Diese Rechtsprechung wurde auch unter der Herrschaft des KVG übernommen (BGE 130 V 424), worin das Bundesgericht eine Krankenkasse verpflichtete, die ärztliche Begleitung eines Krankentransportes separat zu entschädigen (Hinweise auf Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Hinsichtlich der Kosten für Rettungssanitäter/innen ergibt sich aus der Rechtsprechung keine eindeutige Rechtslage.

8 Kostenübernahme Leistungen Rettungssanitäter/innen Daher die Frage, muss auch die Tätigkeit der Rettungssanitäter/innen separat abgegolten werden? Haupttätigkeit der Rettungssanitäter/innen ist die Einsatzführung und die präklinische und medizinische Versorgung. Er/sie ist erste Ansprechsperson für Patient/innen am Notfall- und Unfallort.

9 Kostenübernahme Leistungen Rettungssanitäter/innen Voraussetzung zur Leistungsübernahme durch Krankenversicherung: Dient die Leistung der Diagnose und/oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen (Art. 25 KVG)? Wurde die Leistung von einem zugelassenen Leistungserbringer erbracht (Art. 35 KVG resp. Art. 5 ff. KLV)? Rettungssanitäter/innen übernehmen grundsätzlich vergütungsfähige Leistungen im Sinne von Art. 25 KVG, aber er/sie gehören nicht zu den zugelassenen Leistungserbringern gemäss Art. 35 KVG.

10 Kostenübernahme Leistungen Rettungssanitäter/innen Austauschbefugnis besteht nicht. Die Gesetzeslage ist unbefriedigend. Lösungsansatz: Art. 27 KLV müsste geändert werden, beispielsweise dahingehend: «Die Kosten welche durch den Einsatz einer Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter entstehen, bilden Teil der massgebenden Rettungskosten. Beim Einsatz eines Rettungssanitäters oder einer Rettungssanitäterin erhöht sich der maximal zu übernehmende Betrag auf CHF »

11 Rettungsforum 2012 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Transporte und Rettungen

Transporte und Rettungen Rettungsforum 2010 Transporte und Rettungen im KVG- und UVG-Bereich 1 Referent Dr. iur. Vincent Augustin Rechtsanwalt Geschäftsführer santésuisse, Chur 2 Übersicht 1. Transport- und Rettungsunternehmen

Mehr

3. Teil: Intersystemische Koordination Grundlagen Heilbehandlung Andere Sachleistungen

3. Teil: Intersystemische Koordination Grundlagen Heilbehandlung Andere Sachleistungen 3. Teil: Intersystemische Koordination Grundlagen Heilbehandlung Andere Sachleistungen 1 I. Begriff und Regelung der intersystemischen Koordination Ein intersystemischer Koordinationsfall ist dann anzunehmen,

Mehr

Rettungsforum 2014 Freiburg, 9. Mai Wie hoch sind die Kosten in den Rettungsdiensten resp. dürfen sie sein? Die Sicht der Krankenversicherer

Rettungsforum 2014 Freiburg, 9. Mai Wie hoch sind die Kosten in den Rettungsdiensten resp. dürfen sie sein? Die Sicht der Krankenversicherer Rettungsforum 2014 Freiburg, 9. Mai 2014 Wie hoch sind die Kosten in den Rettungsdiensten resp. dürfen sie sein? Die Sicht der Krankenversicherer Juerg B. Reust tarifsuisse ag Leiter Ambulante Versorgung,

Mehr

TARMED aus Sicht der Suva

TARMED aus Sicht der Suva Gastreferat der Suva auf Einladung des Datenschutz-Forum TARMED aus Sicht der Suva Datum: 31.3.2004 Ort: HSW Luzern Referent: Rolf Schmidiger Bereichsleiter Heilkostencontrolling Vorsitzender Fachorgan,

Mehr

Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen

Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2007 (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen

Mehr

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug LU, NW, OW, SZ, UR, ZG zwischen CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug und KPT Krankenkasse AG TeIlstrasse 18 3001 Bern (Postadresse: Postfach

Mehr

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Ständerat Herbstsession 06 - - 5.078 s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Antrag der Kommission

Mehr

ENTWICKLUNGEN IM KRANKENVERSICHERUNGSRECHT ROSINEN UND BROSAMEN EIN BLICK AUF DIE NEUESTE BUNDESGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG

ENTWICKLUNGEN IM KRANKENVERSICHERUNGSRECHT ROSINEN UND BROSAMEN EIN BLICK AUF DIE NEUESTE BUNDESGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG ENTWICKLUNGEN IM KRANKENVERSICHERUNGSRECHT ROSINEN UND BROSAMEN EIN BLICK AUF DIE NEUESTE BUNDESGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG Rechtsanwalt Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14 8032 Zürich HaupNhemen - Bundesgericht

Mehr

Forum Freud-Institut. 10. Februar 2017

Forum Freud-Institut. 10. Februar 2017 Forum Freud-Institut 10. Februar 2017 2 Psychotherapie was meint das Krankenversicherungsrecht dazu? Voraussetzungen und Grenzen der Psychotherapie aus der Sicht des Krankenversicherungsrechts Prof. Dr.

Mehr

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen die rechtliche Situation in der Schweiz Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 6. Oktober 2016 Inhalt 1. Grundsatz: Territorialitätsprinzip

Mehr

Das «Swiss Package»: erstklassiger Versicherungsschutz in Schweizer Qualität. Unser Angebot für Grenzgänger

Das «Swiss Package»: erstklassiger Versicherungsschutz in Schweizer Qualität. Unser Angebot für Grenzgänger Das «Swiss Package»: erstklassiger Versicherungsschutz in Schweizer Qualität Unser Angebot für Grenzgänger Herzlich willkommen bei der führenden Krankenversicherung der Schweiz. Sicherheit Die Helsana-Gruppe

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Vertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem

Vertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,

Mehr

VACANZA. Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. Jetzt online abschliessen: swica.ch/ reiseversicherung WEIL GESUNDHEIT ALLES IST

VACANZA. Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. Jetzt online abschliessen: swica.ch/ reiseversicherung WEIL GESUNDHEIT ALLES IST VACANZA Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. Jetzt online abschliessen: swica.ch/ reiseversicherung WEIL GESUNDHEIT ALLES IST Sinnvoll und sicher. Die Reiseversicherung von SWICA. Das

Mehr

Kostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG

Kostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG Kostenübernahme durch Krankenkassen Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG 19. Mai 2010 19. Mai 2010 2 Inhalt des Referates: Einleitung zur MiGeL Geltungsbereich der MiGeL Vergütungsregelung

Mehr

ÖKK Reiseversicherungen Ferien unbeschwert geniessen

ÖKK Reiseversicherungen Ferien unbeschwert geniessen ÖKK Reiseversicherungen Ferien unbeschwert geniessen ÖKK NOTRUF: +41 41 210 44 88 Bei medizinischen Notfällen im Ausland hilft Ihnen die ÖKK Notrufzentrale (24-h-Service weltweit). Unbeschwert in die Ferien

Mehr

Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität)

Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität) Sanität: Gebührenverordnung 9.0 Verordnung über die von der Sanität Basel zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung Sanität) Vom 10. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf

Mehr

VACANZA. Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. Jetzt online abschliessen: swica.ch/reiseversicherung WEIL GESUNDHEIT ALLES IST

VACANZA. Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. Jetzt online abschliessen: swica.ch/reiseversicherung WEIL GESUNDHEIT ALLES IST VACANZA Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. Jetzt online abschliessen: swica.ch/reiseversicherung WEIL GESUNDHEIT ALLES IST Sinnvoll und sicher. Die Reiseversicherung von SWICA. Das

Mehr

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007 Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5

Mehr

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung

Mehr

Psychiatrische Pflege aus Sicht der ambulanten psychiatrischen Pflege

Psychiatrische Pflege aus Sicht der ambulanten psychiatrischen Pflege Psychiatrische Pflege aus Sicht der ambulanten psychiatrischen Pflege Inhalt: Was ist ambulante psychiatrische Pflege Grundvoraussetzungen für Freiberufliche psychiatrische Pflege in der Schweiz Berufsalltag

Mehr

«Gesundheit PLUS» der AXA/

«Gesundheit PLUS» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Gesundheit PLUS» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15806DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A A1 Was ist der Zweck der Versicherung? 3 A2 Sind auch Leistungen im Ausland versichert?

Mehr

Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports

Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports 94. Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports Vom 8. Februar 000 (Stand. Juli 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung

Mehr

Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen

Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2007 (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis Zweck und

Mehr

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische

Mehr

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007 Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5

Mehr

4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013

4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Pflege von schwerkranken Kindern zu Hause: Wer zahlt? Brigitte Blum-Schneider, MLaw Pflege von schwerkranken Kindern zu Hause: Wer zahlt? Ausgangslage Entwicklung

Mehr

Wincare. Leistungsstarke Zusatzversicherungen

Wincare. Leistungsstarke Zusatzversicherungen Leistungsstarke Zusatzversicherungen Wincare Die Produktlinie Wincare bietet Ihnen leistungsstarke Zusatzversicherungen an. So zum Beispiel Diversa Komfort und Natura Komfort: Versicherungen für ambulante

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

«Spital Allgemein» der AXA/

«Spital Allgemein» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Allgemein» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15800DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung A1 Für welche Leistungen besteht eine

Mehr

Versicherungen und Leistungen der CONCORDIA

Versicherungen und Leistungen der CONCORDIA Obligatorische Krankenpflege versicherung Bitte aufklappen Zusatzversicherungen Bitte blättern Versicherungen und Leistungen der CONCORDIA DIVERSA premium In Ergänzung zur OKP PLUS DIVERSA plus Leistungen

Mehr

Die Tarifberechnungen sind auf gleicher Basis wie TARMED erfolgt. Ziffer Bezeichnung Interpretation Taxpunkte

Die Tarifberechnungen sind auf gleicher Basis wie TARMED erfolgt. Ziffer Bezeichnung Interpretation Taxpunkte Anhang 1: Tarif 1.1. Tarif Stomabehandlung und -beratung 1.1.1. Allgemeines 1 Der Tarif basiert grundsätzlich auf einem Pauschaltarif. Die Dauer der Behandlung ist als Normminutensatz standardisiert. Der

Mehr

Wer trägt die Kosten der PID?

Wer trägt die Kosten der PID? Präimplantationsdiagnostik und deren Finanzierung: Wer trägt die Kosten der PID? Kompetenzzentrum MERH Mittagsveranstaltung 8. November 2016 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Seite 1 Übersicht I. Problemstellung

Mehr

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten?

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? Fahrkosten zur Behandlung...... das ist auch ein Service Ihrer IKK classic Damit Ihr Eigenanteil so gering wie möglich bleibt, informiert

Mehr

Das vorliegende Dokument bietet Informationen zu folgenden Themen:

Das vorliegende Dokument bietet Informationen zu folgenden Themen: Allgemein gültige Informationen zuhanden der Klientinnen und Klienten der Spitex-Organisationen mit Leistungsaufträgen der Gemeinden resp. des Kantons im Kanton Schwyz (Stand 01.01.2018) Das vorliegende

Mehr

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8.0 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 7. November 007 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom. Juni 007 ),

Mehr

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten?

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? Fahrkosten zur Behandlung...... das ist auch ein Service Ihrer IKK classic Damit Ihr Eigenanteil so gering wie möglich bleibt, informiert

Mehr

Sozialversicherungsrecht I. 26. Juni 2013

Sozialversicherungsrecht I. 26. Juni 2013 Sozialversicherungsrecht I 26. Juni 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter FS 2013 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen (24 Punkte) Die Multiple-Choice-Fragen werden aufgrund eines entsprechenden Fakultätsbeschlusses

Mehr

Haftpflichtprozess Soziale Sicherheit im Alter

Haftpflichtprozess Soziale Sicherheit im Alter Soziale Sicherheit im Alter Inhaltsübersicht atsübe sc t Sozialversicherungsrechtlicher Status Anwendbare Sozialversicherungen Besitzstandsgarantie Austauschbefugnis Kostensicherheit Pflegekosten Auswirkungen

Mehr

«Spital Flex» der AXA/

«Spital Flex» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Flex» der AXA/ Spital Flex 1 Spital Flex 2 Ausgabe 07.2017 15801DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung Teil C Kostenbeteiligungs-

Mehr

G. Versicherungsleistungen

G. Versicherungsleistungen 8 Krankenversicherung und andere Sozialversicherungen 736 Der Risikoausgleich wird in Zukunft noch etwas verfeinert. Am 21. Dezember 2007 hat die Bundesversammlung einen neuen Risikoausgleich beschlossen,

Mehr

Curaviva-Impulstag 25. Februar Das Recht auf freie Arztwahl auch in Alters- und Pflegeinstitutionen?

Curaviva-Impulstag 25. Februar Das Recht auf freie Arztwahl auch in Alters- und Pflegeinstitutionen? Curaviva-Impulstag 25. Februar 2014 Das Recht auf freie Arztwahl auch in Alters- und Pflegeinstitutionen? Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano

Mehr

«Gesundheit COMPLET» der AXA/

«Gesundheit COMPLET» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Gesundheit COMPLET» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15805DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A A1 Was ist der Zweck der Versicherung? 3 A2 Sind auch Leistungen im Ausland

Mehr

die santésuisse angeschlossenen Krankenversicherer, soweit sie den Beitritt zu diesem Vertrag erklärt haben.

die santésuisse angeschlossenen Krankenversicherer, soweit sie den Beitritt zu diesem Vertrag erklärt haben. V E R T R A G zwischen der Stiftung Ostschweizer Kinderspital, St.Gallen und santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer betreffend stationäre Behandlungen am Ostschweizer Kinderspital St.Gallen I. Parteien

Mehr

Pflegefinanzierung Chance oder Chaos?

Pflegefinanzierung Chance oder Chaos? Pflegefinanzierung Chance oder Chaos? EDI-Podium, Luzern 22. Juni 2012 Curaviva Kanton Zürich Organisation und Aufgaben Bei Curaviva Kanton Zürich sind 225 Alters- und Pflegeheime mit über 14 000 Plätzen

Mehr

Die Krankenkasse will nicht bezahlen oder will ihr Geld zurück Welche rechtlichen Szenarien gibt es?

Die Krankenkasse will nicht bezahlen oder will ihr Geld zurück Welche rechtlichen Szenarien gibt es? Die Krankenkasse will nicht bezahlen oder will ihr Geld zurück Welche rechtlichen Szenarien gibt es? FMH Tarifdelegierten-Tag vom 15.03.2012 Workshop 2 Rückforderungen durch Krankenkassen: Was kann man

Mehr

Taxordnung 2017 Tages- und Nachtbetreuung

Taxordnung 2017 Tages- und Nachtbetreuung Taxordnung 2017 Tages- und Nachtbetreuung Süssbach Pflegezentrum AG gültig ab 1. Januar 2017 Der besseren Lesbarkeit wegen ist bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Spitalversicherungen Zusatzversicherungen für stationäre Behandlungen. Zusatzbedingungen (ZB) Produktlinie Wincare. Ausgabe Januar 2017 (Fassung 2017)

Spitalversicherungen Zusatzversicherungen für stationäre Behandlungen. Zusatzbedingungen (ZB) Produktlinie Wincare. Ausgabe Januar 2017 (Fassung 2017) Produktlinie Wincare Spitalversicherungen Zusatzversicherungen für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2017 (Fassung 2017) Versicherungsträger: Sanitas Privatversicherungen AG

Mehr

Ambulante stationäre Behandlung? Handlungsräume der Kantone in der Krankenversicherung!? Prof. Dr. iur. Ueli Kieser

Ambulante stationäre Behandlung? Handlungsräume der Kantone in der Krankenversicherung!? Prof. Dr. iur. Ueli Kieser 1 Ambulante stationäre Behandlung? Handlungsräume der Kantone in der Krankenversicherung!? Prof. Dr. iur. Ueli Kieser 2 Ausgangspunkt: Finanzierung der Krankenversicherung Stationäre Behandlung: Art. 49a

Mehr

Vergütung von Off-Label-Therapien Nutzenbewertungsmodelle auf dem rechtlichen Prüfstand

Vergütung von Off-Label-Therapien Nutzenbewertungsmodelle auf dem rechtlichen Prüfstand Vergütung von Off-Label-Therapien Nutzenbewertungsmodelle auf dem rechtlichen Prüfstand 10. November 2014 Zürich Felix Kesselring, Rechtsanwalt, LL.M., VISCHER AG Ausgangspunkt: Myozyme-Entscheid des Bundesgerichts

Mehr

ASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.

ASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung

Neuordnung der Pflegefinanzierung CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Neuordnung der Pflegefinanzierung Anne-Claude Demierre, Staatsrätin Maryse Aebischer, Vorsteherin Sozialvorsorgeamt Patrice Zurich, Vorsteher Amt für Gesundheit Sandra

Mehr

28.07.14. Pflegebedarfsabklärung aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher Sicht. 5. St. Galler Pflegerechtstagung

28.07.14. Pflegebedarfsabklärung aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher Sicht. 5. St. Galler Pflegerechtstagung 28.07.14 Grand Casino Luzern (1153.) 11. September 2014 aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher Sicht Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M. Inhalt Ausgangslage Hauswirtschaftliche Bedarfsabklärung Pflegebedarfs-

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen

Mehr

Die Finanzierung des Gesundheitswesens mit Fokus Langzeitpflege

Die Finanzierung des Gesundheitswesens mit Fokus Langzeitpflege Die Finanzierung des Gesundheitswesens mit Fokus Langzeitpflege Jubiläumsanlass 10 Jahre Spitex Bern Referat von Peter Marbet Leiter der Abteilung Politik und Kommunikation Mitglied der Direktion santésuisse

Mehr

Taxordnung Tages- und Nachtbetreuung Süssbach Pflegezentrum AG

Taxordnung Tages- und Nachtbetreuung Süssbach Pflegezentrum AG Taxordnung Tages- und Nachtbetreuung Süssbach Pflegezentrum AG gültig ab 1. Januar 2018 Der besseren Lesbarkeit wegen ist bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich

Mehr

«Spital Privat» der AXA/

«Spital Privat» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Privat» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15803DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung Teil C Kostenbeteiligungs- und Versicherungsvarianten

Mehr

Versicherungen und Leistungen der CONCORDIA

Versicherungen und Leistungen der CONCORDIA Obligatorische Krankenpflege versicherung nach KVG Bitte aufklappen Zusatzversicherungen nach VVG Bitte blättern Versicherungen und Leistungen der CONCORDIA DIVERSA premium DIVERSA plus Spitalübernachtung

Mehr

Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts

Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts Claudio Zogg, Geschäftsleiter Curaviva Kanton Zürich Angehörigenabend 2011, 1. November 2011 Altersheime der Stadt Zürich Zahlen zu den

Mehr

DIE KLuG-LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK

DIE KLuG-LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK DIE KLuG-LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK DIE KRANKENVERSICHERUNG MIT DER INDIVIDUELLEN BERATUNG OBLIGATORISCHE KRANKENPFLEGEVERSICHERUNG (OKP) BASIS Grundversicherung Ambulante Behandlungen Ausland Durch eidg.

Mehr

«Spital Halbprivat» der AXA/

«Spital Halbprivat» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Halbprivat» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15802DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung Teil C Kostenbeteiligungs- und Versicherungsvarianten

Mehr

10. Kapitel: Ausgewählte Leistungsarten

10. Kapitel: Ausgewählte Leistungsarten 10. Kapitel: Ausgewählte Leistungsarten Lernziele Sie kennen (exemplarisch) zentrale Leistungsarten der Sozialversicherung (Krankenpflegeleistungen nach KVG, Taggelder, Altersrenten, Invalidenrenten) und

Mehr

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung.

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung. 08 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 0. November 00* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, 7 Absatz und

Mehr

Schärfen Sie Ihren Blick für wichtige Leistungen

Schärfen Sie Ihren Blick für wichtige Leistungen KOMBIMED SEHHILFEN TARIF KSHR KOMBIMED HILFSMITTEL TARIF KHMR Schärfen Sie Ihren Blick für wichtige Leistungen KOMBIMED SEHHILFEN UND HILFSMITTEL. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau

Mehr

einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach)

einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach) Leistungsauftrag zwischen einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand 1.1.1999: Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach) und der Spitex-Organisation SPITEX-Verein Mittleres Fricktal (mit

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I

Mehr

[Entwurf] Verordnung über die Krankenversicherung

[Entwurf] Verordnung über die Krankenversicherung [Signature] [QR Code] [Entwurf] Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 9. Juni 016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung

Mehr

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 28. Juni 2007 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den G KombiMed Tarif HMR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil

Mehr

PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart

PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart kmu-krankenversicherung Bachtelstrasse 5 8400 Winterthur Tel. 052 / 269 12 60 Fax 052 / 269 12 65 info@kmu-kv.ch www.kmu-kv.ch PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Krankenversicherung Lösungsvorschläge Name / Vorname:

Mehr

DU BIST WIR. infoline

DU BIST WIR. infoline DU BIST WIR. infoline 0471 444 310 www.weisseskreuz.bz.it JAHRESMITGLIEDSCHAFT 2018 SÜDTIROL 3 Verehrtes Mitglied, auch heuer bietet das Weiße Kreuz seinen Jahresmitgliedern eine Palette an Vorteilen an.

Mehr

Absender Versicherungsnummer. Die haushaltsführende Person ist/war Mitglied oder mitversichert und kann den Haushalt nicht weiterführen.

Absender Versicherungsnummer. Die haushaltsführende Person ist/war Mitglied oder mitversichert und kann den Haushalt nicht weiterführen. L 554 Absender Versicherungsnummer Postbeamtenkrankenkasse 70467 Stuttgart Mitglied (, ) Datum Telefon Erklärung zur Familien- und Haushaltshilfe Anlage zum Leistungsantrag 1. Angaben zur haushaltsführenden

Mehr

PROGRAMM. Anmeldung zur Veranstaltung (1216.) SOZIALVERSICHERUNGSRECHTSTAGUNG 2016 Dienstag, 7. Juni 2016, Grand Casino Luzern

PROGRAMM. Anmeldung zur Veranstaltung (1216.) SOZIALVERSICHERUNGSRECHTSTAGUNG 2016 Dienstag, 7. Juni 2016, Grand Casino Luzern Anmeldung zur Veranstaltung (1216.) Dienstag, 7. Juni 2016, Grand Casino Luzern PROGRAMM Die Anmeldung gilt für (Vorname, Name, Titel/Stellung/Funktion)*: 08.45 09.10 Begrüssungskaffee 09.10 09.15 Begrüssung

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Verzahnung ambulant/stationär in der Rechtsprechung des BSG

Verzahnung ambulant/stationär in der Rechtsprechung des BSG Verzahnung ambulant/stationär in der Rechtsprechung des BSG Landesvereinigung Gesundheit Niedersachsen Hannover 15. 04. 2015 16.04.2015 Ulrich Wenner 1 Übersicht Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Mehr

Stellungnahme zur Anhörung der Verordnungen über die Unfallversicherung sowie über die Militärversicherung

Stellungnahme zur Anhörung der Verordnungen über die Unfallversicherung sowie über die Militärversicherung Herrn Bundesrat Alain Berset Vorsteher EDI 3003 Bern Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern corinne.erne@bag.admin.ch Bern, 30. Juni 2016 Stellungnahme zur Anhörung der Verordnungen über die Unfallversicherung

Mehr

Praxistag für Leitungskräfte Überblick über die Auswirkungen des PHG auf die stationäre Pflege

Praxistag für Leitungskräfte Überblick über die Auswirkungen des PHG auf die stationäre Pflege Praxistag für Leitungskräfte Überblick über die Auswirkungen des PHG auf die stationäre Pflege RA Hinrich Christophers MBA, DES 11. März 2016 I. Zahlen Palliativ- und Hospizgesetz - 715.000 Geburten in

Mehr

Leistungsfragen zur Restkostenversicherung für Beamte

Leistungsfragen zur Restkostenversicherung für Beamte Ambulant Selbstbehalt im Bereich von bis Ambulante Leistungsfragen Arznei und Verbandmittel Werden verordnete allopathische und homöopathische Arznei- sowie Verbandmittel zu 100% Brillen / Sehhilfen 4

Mehr

über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF)

über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) 84.. Verordnung vom 6. September 00 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6.

Mehr

Das Krankenversicherungssystem in der Schweiz

Das Krankenversicherungssystem in der Schweiz Das Krankenversicherungssystem in der Schweiz Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 6. Oktober 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Versicherungspflicht 3. Krankenversicherer

Mehr

Informationen für Personen, die in Italien krankenversichert und in Campione d Italia wohnhaft sind.

Informationen für Personen, die in Italien krankenversichert und in Campione d Italia wohnhaft sind. Informationen für Personen, die in Italien krankenversichert und in Campione d Italia wohnhaft sind. Wir schlagen Brücken Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 Postfach CH-4503 Solothurn Telefon

Mehr

SPITEX USTER Spitalexterne Dienste SPITEX USTER BEI BEDARF AN IHRER SEITE LEISTUNGSANGEBOT.

SPITEX USTER Spitalexterne Dienste SPITEX USTER BEI BEDARF AN IHRER SEITE LEISTUNGSANGEBOT. SPITEX USTER Spitalexterne Dienste SPITEX USTER BEI BEDARF AN IHRER SEITE LEISTUNGSANGEBOT www.spitex-uster.ch DIE SPITEX USTER BIETET FA CHGERECHTE, INDIV IDUELLE HILFE UND PFLEGE SPITEX BEDEUTET Gesundheits-

Mehr

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien)

Mehr

IV/UV/MV-Tarife. 6. Mai 2013 Zürich lic. iur. Felix Kesselring, LL.M., Rechtsanwalt, VISCHER AG

IV/UV/MV-Tarife. 6. Mai 2013 Zürich lic. iur. Felix Kesselring, LL.M., Rechtsanwalt, VISCHER AG IV/UV/MV-Tarife 6. Mai 2013 Zürich lic. iur. Felix Kesselring, LL.M., Rechtsanwalt, VISCHER AG Einleitung Sozialversicherungen ausserhalb der Krankenversicherung (KV): Invalidenversicherung (IV) Unfallversicherung

Mehr

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag: 854.4 Vertrag betreffend Leistungen und Tarife bei Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft) Vom 6. Juli

Mehr

Versicherungen und Leistungen Die Lösungen auf einen Blick

Versicherungen und Leistungen Die Lösungen auf einen Blick Dir vertraue ich Versicherungen und Leistungen Die Lösungen auf einen Blick Die folgende Übersicht stellt die Versicherungen der CONCORDIA dar und fasst die Leistungen zusammen. Wenn Sie Fragen haben,

Mehr

Ärztliche Verordnung für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen

Ärztliche Verordnung für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen AOK LKK BKK IKK VdAK AEV Knapp. Name, Vorname des Kindes Geb.am Verordnung für sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach 43 Abs. 2 SGB V Kassen Nr. Versicherten Nr. Status Vertragsarzt Nr. VK gültig

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - Bundesrat Drucksache 190/13 (Beschluss) 03.05.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - A.

Mehr

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen Unterwegs in Deutschland Europäische Union, 1995 2013 In die Ferien nach Deutschland Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte,

Mehr

Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Reise- und Ferienversicherung VACANZA gemäss VVG

Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Reise- und Ferienversicherung VACANZA gemäss VVG AUSGABE 2017 Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Reise- und Ferienversicherung VACANZA gemäss VVG WEIL GESUNDHEIT ALLES IST Inhaltsverzeichnis Seite Reise- und Ferienversicherung VACANZA

Mehr

Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED. vertreten durch das Spitalamt Solothurn

Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED. vertreten durch das Spitalamt Solothurn Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED zwischen den Solothurnischen Spitälern (Kantonsspital Olten, Bürgerspital Solothurn, Spital Genchen, Spital Dornach, Höhenklinik Allerheiligenberg, Psychiatrische

Mehr

Mit der OÖGKK im Krankenhaus gut versorgt

Mit der OÖGKK im Krankenhaus gut versorgt R ATG E B E R - K r a n k e n h au s Mit der OÖGKK im Krankenhaus gut versorgt Meine Pflichten... Gesundheitsversorgung in 21 Krankenhäusern Eine längere Krankheit oder eine Operation kann die finanziellen

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz.

Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. VACANZA Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. Sinnvoll und sicher. Die Reiseversicherung von SWICA. Das Reisefieber hat Sie gepackt und Ihre Koffer stehen bereit. Sie möchten die schönsten

Mehr