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1 Stadtwerke Weilburg GmbH Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) 01. Januar 2007 Seite: 1

2 Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Weilburg GmbH 01/07 zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEItV) gültig ab 1. Januar 2007 I. Anschlusspreis Für den Anschluss einer elektrischen Anlage an das Verteilungsnetz der Stadtwerke Weilburg GmbH ist vom Anschlussnehmer ein Anschlusspreis zu entrichten. Dieser setzt sich zusammen aus: - einem Baukostenzuschuss (Netzkostenbeitrag) und den Kosten für den Hausanschluss Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß 9 AVBEltV 1.1. Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Weilburg GmbH bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz der Stadtwerke Weilburg GmbH bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen, Transformatorenstationen und Mittelspannungszuführungsleitungen bis 30 kv. Kosten örtlicher Verteilungsanlagen, die der Erschließung mehrerer Versorgungsbereiche dienen, werden den einzelnen Versorgungsbereichen leistungsanteilig zugerechnet. Die Kosten überörtlicher Verteilungsnetze (z. B. über- und zwischenörtlicher Mittelspannungsleitungen sowie vorgelagerter Anlagen) bleiben bei der Ermittlung der Baukostenzuschüsse unberücksichtigt. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan). Die Stadtwerke Weilburg GmbH sind an die einmal vorgenommene Abgrenzung des Versorgungsbereiches gebunden. 1.2 Von den Kosten gemäß Ziffer 1.1 werden vorweg leistungsanteilig ausgesondert: - die den Sondervertragskunden zuzurechnenden Kosten - die durch ausschließlich zu Schwachlastzeiten nach Sondervertrag versorgte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Speicherheizung) zusätzlich verursachten Kosten - die auf die technisch verbleibenden Anlagenreserven entfallenden Kosten Sowohl die Leistungsfähigkeit der Gesamtanlage als auch die für den Kunden vorzuhaltende Leistung werden dem Anschlussnehmer auf Wunsch bekanntgegeben. Seite: 2

3 Die übrigen Kosten werden auf die Gruppen Haushaltskunden * sowie übrige Tarifkunden * in beiden Gruppen einschließlich der im Versorgungsbereich noch zu erwartenden Kunden nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Leistungsanforderungen dieser Gruppen unter Berücksichtigung der Durchmischung auf der Niederspannungsebene aufgeteilt. 1.3 Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Tarifkunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Teil von 50 % dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Hausanschluss für die darüber versorgten Tarifkunden vorzuhaltenden Leistung und Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt: (1) Gruppe Haushaltskunden BKZ ( in ) = 0,5. Kh. Ph Σ Ph Kh : Kostenanteil der Gruppe Haushaltskunden im Versorgungsbereich aufgrund der Aufteilung gemäß Ziffer 1.2 Absatz 3. Ph : Der auf den einzelnen Hausanschluss entfallende Anteil an der für die Gruppe Haushaltskunden im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltenden Leistung; hier für gilt die Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den Hausanschluss versorgt werden, folgender Umlageschlüssel: bei 1 Haushalt Ph 1 = 1 bei 2 Haushalten Ph 2 = 1,6 bei 3 Haushalten Ph 3 = 1,9 bei 4 Haushalten Ph 4 = 2,2 und je weiterer Haushalt + 0,3 ΣPh : Die Summe Ph für alle der Versorgung der Gruppe Haushaltskunden - einschließlich der noch zu erwartenden Haushaltskunden - dienenden Hausanschlüsse, die örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich angeschlossen werden können. Über den Zähler eines Haushaltes versorgte einzelne gewerblich oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Beleuchtungsanlage eines Arbeitszimmers) bleiben bezüglich der Baukostenzuschussermittlung außer Ansatz. * Haushaltskunden = Tarifkunden mit Haushaltsbedarf übrige Tarifkunden = Tarifkunden mit landwirtschaftlichem und/oder beruflichen und sonstigen Bedarf im Sinne der Bundestarifordnung Elektrizität unter Berücksichtigung der Ziffer 1.3 Seite: 3

4 Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung ( je Kunde) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der Baukostenzuschussermittlung als je ein Haushalt in dem betreffenden Gebäude angesetzt. Wird die Leistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung des Baukostenzuschusses als vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrunde gelegt wird, in einem außergewöhnlichen Umfang überschritten, so kann der Baukostenzuschuss angemessen erhöht werden. (2) Gruppe Übrige Tarifkunden BKZ = 0,5. Kü. Pü Σ Pü Kü : Pü : Kostenanteil der Gruppe übrige Tarifkunden im Versorgungsbereich aufgrund der Aufteilung gemäß Ziffer 1.2 Absatz 3. Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende Leistung (zu erwartende gleichzeitig benötigte Leistung in kw) im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung. Σ pü: Die Summe der Pü für alle der Versorgung der Gruppe übrige Tarifkunden - einschließlich der noch zu erwartenden übrigen Tarifkunden - dienenden Hausanschlüsse, die gemäß der zugrunde liegenden Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich angeschlossen werden können. 1.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erhöht und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird. Als Veränderung gilt z. B.: - Herstellen eines Hausanschlusses - Verstärken des Leiterquerschnittes - Austauschen des Hausanschlusskastens gegen einen Leistungsstärkeren - Verstärken der vorhandenen bzw. bei neuen Anschlüssen zugesagten Hausanschlusssicherung. Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass die Stadtwerke Weilburg GmbH für erhöhte Leistungsanforderungen - noch Anlagereserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Baukostenzuschussberechnung herangezogen hat und / oder - ihre örtliche Verteilungsanlagen verstärkt. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 1.2 und 1.3 Für Anschlüsse außerhalb einer geschlossenen Ortslage/Siedlung wird der Baukostenzuschuss von Fall zu Fall ermittelt. Seite: 4

5 1.5 Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01. April 1980 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage möglich, bemisst sich der Baukostenzuschuss abweichend von Ziffer 1.1 bis 1.3 nach dem von der Gruppe der Tarifkunden, zu denen der Anschlussnehmer zählt, im Vorjahr im Versorgungsgebiet die Stadtwerke Weilburg GmbH gezahlten durchschnittlichen Baukostenzuschuss, abzüglich eines Nachlasses von 25%. 2. Kosten für den Hausanschluss (HA) gemäß 10 AVBEltV 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Weilburg GmbH für die Verbindung des VerteiIungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endend mit der Hausanschlusssicherung, bei einem Kabelhausanschluss mit einer Absicherung bis max. 80A bis zu einer Länge von 10 m auf dem Grundstück - einen Betrag von 971,00 (Netto) 1.155,49 (Brutto), - bei einem Freileitungsanschluss einen Betrag von 613,00 (Netto) 729,47 (Brutto), für Mehrlängen erhöht sich dieser Betrag - bei einem Kabelanschluss um 23,00 /m (Netto) 27,37 /m (Brutto) - bei einem Freileitungsanschluss um 13,00 /m (Netto) 15,47 /m (Brutto) 2.2. Für Hausanschlüsse, die nach Art, Dimension oder Lage von üblichen Hausanschlüssen wesentlich abweichen, treten an die Stelle der vorstehenden Beträge die gesondert ermittelten Kosten Wird in besonders gelagerten Fällen auf Wunsch des Anschlussnehmers ein weiterer HA zugestanden, so sind hierfür die Kosten gemäß Ziffer 2.1 bzw. Ziffer 2.2 zuzüglich eines Aufschlages von 50 v. H. zur Abgeltung der Unterhaltungskosten für einen weiteren HA zu zahlen. Ebenfalls ist hierfür ein Baukostenzuschuss gemäß Ziffer 1 zu entrichten Für vorübergehende Anschlüsse (z. B. für Baustellen, Schausteller u. ä.) an vorhandenen Übergabestellen sind vom Anschlussnehmer 102,00 (Netto) 121,38 (Brutto) zu zahlen Ferner trägt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Seite: 5

6 2.6. Für die Erweiterung eines vorhandenen Zweileiter-HA auf einen Vierleiter-HA hat der Anschlussnehmer zu zahlen: bei Ausführung in Erdkabel die Kosten gemäß Ziffer 2.1., 2.2., bei Ausführung in Freileitung die Kosten nach 2.1. und Wird auf Wunsch des Anschlussnehmers ein bestehender Freileitungs-HA durch einen Erdkabel-HA ersetzt, so trägt er hierfür die Kosten gemäß Ziffer 2.1. bzw Wird auf Veranlassung der STADTWERKE WEILBURG GMBH ein bestehender Freileitungs-HA durch einen Erdkabel-HA ersetzt, so muss der Anschlussnehmer die notwendig werdenden Änderungen in seiner Installationsanlage ab HA-Kasten auf seine Kosten ausführen lassen. 3. Fälligkeit Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Bei größeren Objekten kann die STADTWERKE WEILBURG GMBH Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlage verlangen. II. Kosten für lnbetriebsetzung usw. gemäß 13 AVBEltV (1) Für Inbetriebsetzung und Erstplombierung der Kundenanlage sowie Einbau der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen werden keine besonderen Kosten berechnet. (2) Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer/Kunde hierfür sowie für jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung 20,00 (Netto) 23,80 (Brutto). (3) Für jede vom Anschlussnehmer/Kunden zu vertretende Nachplombierung werden diesem unbeschadet weiterer Ansprüche 20,00 (Netto) 23,80 (Brutto). berechnet. III. Abrechnung Der Elektrizitätsverbrauch wird in der Regel für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr). IV. Abschlagszahlungen (1) Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresabrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Teilbeträge - jeweils für einen Zeitraum von zwei Monaten - berechnet. Seite: 6

7 (2) Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch nach 28 AVBEItV bleibt unberührt. V. Zahlung und Verzug (1) Rechnungsbeträge und Abschläge sind für die Stadtwerke Weilburg GmbH kostenfrei zu entrichten ( 270 BGB). Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der FälIigkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei der Stadtwerke Weilburg GmbH. (2) Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der Stadtwerke Weilburg GmbH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale für die erste Mahnung von 2,50 berechnet, bei Postnachnahme 4,00. Lässt die Stadtwerke Weilburg GmbH die rückständige Forderung durch einen Beauftragten einziehen, werden dem Kunden hierfür 10,00 (Netto) 11,90 (Brutto) berechnet. VI. EinsteIIung der Versorgung Für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung sind vom Kunden 25,00 (Netto) 29,75 (Brutto) zu bezahlen. VII. Steuern und Abgaben (1) Zusätzlich zu den sich nach Ziffer I, II, III, IV, VI ergebenden Netto-Beträgen wird die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (= Bruttopreis) berechnet. VIII. Inkrafttreten Diese Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bestimmungen zur AVBEltV der Stadtwerke Weilburg GmbH, Ausgabe August Seite: 7

8 Gemäß 17 Abs. 2 der AVBEltV wurden die nachfolgenden Technischen Bestimmungen der Behörde angezeigt. Technische Anschlussbedingungen Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Weilburg GmbH" in der jeweils gültigen Fassung. Daraus ist nachstehend das Anmeldeverfahren - als Auszug - abgedruckt. 2. Anmeldeverfahren nach 10 Abs. 2 und 8, 13 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 (1) Es ist das bei den Stadtwerken Weilburg GmbH übliche Anmeldeverfahren unter Verwendung des VDEW - Mustervordrucks Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz einzuhalten. (2) Um das Versorgungsnetz, den Hausanschluss und die Messeinrichtung leistungsgerecht auslegen zu können, sind mit der Anmeldung Angaben über die anzuschließenden Verbrauchsgeräte zu machen, aus denen die von den Stadtwerken Weilburg GmbH gemäß 5 Abs. 1 AVBEltV vorzuhaltende Leistung ermittelt und festgelegt werden kann. (3) Der Anschluss folgender Anlagen und Verbrauchsgeräte bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtwerke Weilburg GmbH: Neuanlagen Vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. für Baustellen. und Schaustellerbetriebe Eigenerzeugungsanlagen Erweiterungen von Anlagen für landwirtschaftlichen, gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf, wenn die aufgrund der Anmeldungen nach 5 Abs. 1 AVBEltV festgelegte Leistung überschritten wird Motoren mit höheren Anzugströmen bzw. Nennleistungen als in Abschnitt 8.5 zugelassen Motoren mit schwerem Anlauf, häufigem Schalten oder schwankender Stromaufnahme Röntgengeräte Schweißgeräte mit mehr als 2 kva Anschlusswert Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, ausgenommen bewegliche Geräte bis zu einem gesamten Anschlusswert von 2 kw je Kundenanlage Geräte mit Phasenanschnitt- oder Schwingungspaketsteuerung, soweit die nach Abschnitt 8.9 zugelassenen Werte überschritten werden Einzelgeräte mit mehr als 12 kw Anschlusswert Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen. Die Ausführung der geplanten Anlage soll vor Beginn der Installationsarbeiten vom Installateur mit den Stadtwerken Weilburg GmbH abgestimmt werden. Die Mitteilungspflichten des Kunden nach Ziffer 8 der Allgemeinen Tarife bleiben unberührt. Der vollständige Wortlaut der Technischen Anschlussbedingungen liegt bei den eingetragenen Elektro- Installateuren vor. Er kann ferner bei den Stadtwerken Weilburg GmbH eingesehen werden und wird auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Seite: 8

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