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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Stephan Braun u. a. SPD und Stellungnahme des Innenministeriums Auswirkungen der Bleiberechtsregelung vom 20. November 2006 Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitraum vom 20. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 bei den zuständigen Ausländerbehörden mit Bezug auf die Anordnung des Innenministeriums von Baden-Württemberg nach 23 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden) vom 20. November 2006 gestellt wurden; 2. wie viele dieser Anträge bereits bewilligt und wie viele aus welchen Gründen abgelehnt wurden; 3. wie die durchschnittliche Verfahrensdauer vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Erteilung bzw. der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist und was bisher die kürzeste bzw. die längste Verfahrensdauer war; 4. wie viele geduldete Ausländer von der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung zur Ausübung einer selbstgefundenen Tätigkeit erhalten haben und in wie vielen Fällen es aus welchen Gründen zu einer Ablehnung gekommen ist; 5. in wie vielen Fällen die Bundesagentur für Arbeit in dem unter Punkt 1 genannten Zeitraum erfolgreich eine Stelle an einen geduldeten Ausländer vermitteln konnte; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 6. in wie vielen dieser unter Punkt 4 und 5 genannten Fälle eine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt wurde, die vor dem 20. November 2006 aufgrund der Vorrangregelung hätte verweigert werden müssen; 7. ob die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit in ihnen aufgrund früherer Ablehnungen bekannten Fällen selbst die Initiative ergreifen, um diese geduldeten Ausländer auf ihre verbesserten Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis nach der neuen Bleiberechtsregelung und auf eine Arbeitsstelle nach dem faktischen Wegfall der Vorrangregelung hinzuweisen; 8. inwieweit die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit ihren Ansprüchen auf Servicefreundlichkeit in den Fällen des Bleiberechts gerecht werden und welche Maßnahmen sie zur Erreichung dieses Ziels ergreifen; 9. wie die Ausländerbehörden mit Fällen verfahren, bei denen die zeitliche Voraussetzung des Aufenthalts in Deutschland nur verhältnismäßig knapp verfehlt wird; 10. welche Härtefälle aufgetreten sind und wie diese behandelt wurden; 11. ob es zutrifft, dass der berechtigte Bezug von Wohngeld der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht Braun, Gall, Heiler, Junginger, Haller, Stickelberger SPD Begründung Aufgrund des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006 hat das Innenministerium von Baden-Württemberg am 20. November 2006 eine Anordnung nach 23 Aufenthaltsgesetz als sogenannte Altfallregelung zum Bleiberecht erlassen. Diese ermöglicht auf Antrag und bei Einhaltung vorgegebener Kriterien den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für langjährig in Deutschland geduldete Ausländer. Seit Inkrafttreten der Regelung sind nunmehr gut zwei Monate vergangen. Zur Einschätzung der Effektivität und Zielerreichung dieser Anordnung werden die oben ersuchten Informationen benötigt. Stellungnahme Mit Schreiben vom 1. März 2007 Nr /29 nimmt das Innenministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitraum vom 20. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 bei den zuständigen Ausländerbehörden mit Bezug auf die Anordnung des Innenministeriums von Baden-Württemberg nach 23 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden) vom 20. November 2006 gestellt wurden; 2

3 Zu 1.: Bis zum 31. Januar 2007 haben Personen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung des Innenministeriums nach 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20. November 2006 (im Folgenden: Anordnung) gestellt. 2. wie viele dieser Anträge bereits bewilligt und wie viele aus welchen Gründen abgelehnt wurden; Zu 2.: Bis zum 31. Januar 2007 wurden 173 Aufenthaltserlaubnisse nach der Anordnung erteilt. 497 Personen haben eine Duldung nach der Anordnung (Abschnitt IV.: Duldung zur Arbeitsplatzsuche) erhalten. 148 Anträge wurden abgelehnt, davon 78, weil der Einreisestichtag nicht erfüllt war, 62 wegen Ausschlussgründen (z. B. Straftaten, Täuschung der Ausländerbehörde) und 8 aus sonstigen Gründen (meist fehlender Schulbesuch der Kinder). 3. wie die durchschnittliche Verfahrensdauer vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Erteilung bzw. der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist und was bisher die kürzeste bzw. die längste Verfahrensdauer war; Zu 3.: Daten zur Verfahrensdauer werden statistisch nicht erfasst. Die entsprechenden Daten könnten daher nur äußerst aufwendig Akte für Akte einzeln erhoben werden. 4. wie viele geduldete Ausländer von der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung zur Ausübung einer selbstgefundenen Tätigkeit erhalten haben und in wie vielen Fällen es aus welchen Gründen zu einer Ablehnung gekommen ist; 5. in wie vielen Fällen die Bundesagentur für Arbeit in dem unter Punkt 1 genannten Zeitraum erfolgreich eine Stelle an einen geduldeten Ausländer vermitteln konnte; 6. in wie vielen dieser unter Punkt 4 und 5 genannten Fälle eine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt wurde, die vor dem 20. November 2006 aufgrund der Vorrangregelung hätte verweigert werden müssen; Zu 4. bis 6.: Einer Mitteilung der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit zufolge konnte von 18 der insgesamt 24 Arbeitsagenturen in Baden-Württemberg in ca. 580 Fällen festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen. In ca. 50 Fällen konnte die Zustimmung nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen bezüglich der Arbeitsbedingungen, meist die tarifliche oder die ortsübliche Mindestentlohnung, nicht erfüllt waren. Eine Statistik über die Vermittlung von Geduldeten werde nicht geführt. Es sei aber davon auszugehen, dass sich eine größere Zahl von Geduldeten bei den Agenturen für Arbeit über offene Stellen informiert habe, sei es im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs oder durch Nutzung der sonstigen Informationsmöglichkeiten der Arbeitsvermittlung (z. B. Internet, Stellenangebote im Eingangsbereich der Arbeitsagenturen). 3

4 4 Auch eine statistische Erfassung der Zustimmungen, die im Falle einer Arbeitsmarktprüfung nicht erfolgt wären, werde nicht vorgenommen. Da die überwiegende Zahl von Anfragen die Beschäftigung von Ungelernten betreffe, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der Zustimmungen im Falle einer Arbeitsmarktprüfung nicht hätte erteilt werden dürfen. 7. ob die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit in ihnen aufgrund früherer Ablehnungen bekannten Fällen selbst die Initiative ergreifen, um diese geduldeten Ausländer auf ihre verbesserten Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis nach der neuen Bleiberechtsregelung und auf eine Arbeitsstelle nach dem faktischen Wegfall der Vorrangregelung hinzuweisen; 8. inwieweit die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit ihren Ansprüchen auf Servicefreundlichkeit in den Fällen des Bleiberechts gerecht werden und welche Maßnahmen sie zur Erreichung dieses Ziels ergreifen; Zu 7. und 8.: Die Ausländerbehörden wirken in vielfältiger Weise darauf hin, dass diejenigen Personen, die möglicherweise ein Bleiberecht erhalten könnten, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung stellen und auch sonst alle nötigen Informationen erhalten. Die Vorgehensweise hierbei ist jedoch von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Üblich ist es, die Betroffenen anlässlich der regelmäßig anstehenden Duldungsverlängerungen auf die Bleiberechtsregelung und die verbesserten Chancen für die Aufnahme einer Beschäftigung anzusprechen. Darüber hinaus wurden von den Behörden beispielsweise die folgenden Maßnahmen ergriffen: Eingehende Beratung unter Aushändigung von Informationsblättern, Beratung anfragender Arbeitgeber, Anschreiben aller Duldungsinhaber, die unter die Bleiberechtsregelung fallen könnten (hauptsächlich durch kleinere Ausländerbehörden aufgrund des dort eher überschaubaren Personenkreises), Überprüfung sämtlicher schwebender Petitions- und Härtefallverfahren im Hinblick auf die Bleiberechtsregelung, umfassende Information der örtlichen Beratungsdienste der Kirchen, etc., Aushändigung einer Bescheinigung zur Vorlage bei möglichen Arbeitgebern an Personen, die zum Zweck der Arbeitsplatzsuche eine Duldung nach der Anordnung erhalten haben, enge Kooperation mit der zuständigen Arbeitsagentur zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. 9. wie die Ausländerbehörden mit Fällen verfahren, bei denen die zeitliche Voraussetzung des Aufenthalts in Deutschland nur verhältnismäßig knapp verfehlt wird; Zu 9.: Die Stichtagsregelung ist essenzieller Bestandteil der sogenannten Bleiberechtsregelung. 10. welche Härtefälle aufgetreten sind und wie diese behandelt wurden; Zu 10.: Härtefälle sind dem Innenministerium bislang nicht bekannt geworden. Allgemein ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, in Härtefällen ein Ersuchen an die Härtefallkommission zu richten.

5 11. ob es zutrifft, dass der berechtigte Bezug von Wohngeld der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Zu 11.: Der Bezug von Wohngeld steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung als solcher nicht entgegen. Es ist jedoch klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Lebensunterhalt nach der Anordnung, wie im Beschluss der Innenministerkonferenz festgelegt, von Ausnahmefällen abgesehen stets durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein muss. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, darf das Wohngeld als Sozialleistung demnach nicht in die Berechnung des für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens einbezogen werden. Rech Innenminister 5

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