Hinweise zu Heizkosten im Sinne des 22 SGB II

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1 Hinweise zu Heizkosten im Sinne des 22 SGB II 1 Inhalt Angemessenheit Berücksichtigungsfähige Faktoren Einflussfaktoren Richtwerte Hinweisschrift des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Wohngeld Verordnung Einmalige Leistungen zur Beschaffung von Brennmaterial Anwendungsbereiche einmaliger Leistungen Art der Leistungsgewährung periodische Beschaffung vorausschauende Beschaffung Form der Gewährung Heizkosten bei selbstgenutztem Wohneigentum Inhalt Eine Heizung ist eine Anlage zum Beheizen von Räumen, Gebäuden o.ä.. Der Heizungsbegriff des 22 Abs.1 Satz 1 SGB II umfasst nur die Erwärmung der Wohnung in der Heizperiode (Winterfeuerung) (Kalhorn in Hauck/ Noftz SGB II Kommentar, Rd.-Nr. 12 zu 22 SGB II). Nicht zu den Heizkosten zählen Kosten für die Kochenergie, Beleuchtung, Warmwasser und für den Betrieb elektrischer Geräte. Diese Bedarfe sind durch die Regelleistung abgegolten. Heizkosten können Vorauszahlungen an den Vermieter oder das Energie-/ Fernwärmeversorgungsunternehmen sein, des Weiteren kann hierzu eine nach Ablauf der Heizperiode errechnete Nachzahlung gehören, sowie die Aufwendungen für die periodische Beschaffung von Heizöl oder Kohlen für eine selbstbetriebene Heizungsanlage sowie deren Wartung und Instandhaltung (Berlit in LPK-SGB II, Rd- Nr.49 zu 22). 2 Angemessenheit Leistungen für die Heizung sind in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind ( 22 Abs.1 SGB II). Die Höhe ergibt sich aus den Festsetzungen im Mietvertrag (inklusive Anpassung nach Nebenkostenabrechnungen) bzw. den Vorauszahlungen an die Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. (Berlit in LPK-SGB II, Rd-Nr.50 zu 22). Der für die Kosten der Unterkunft in 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II festgeschriebene Bestandsschutz (längstens sechs Monate) gilt dem Wortlaut nach nicht für die Kosten für die Heizung. Es gibt jedoch Beschlüsse (z.b SG Detmold, B.v S 13 AS 20/05 ER), die argumentieren, dass eine solche Auslegung dem gesetzgeberischen Willen widerspricht und zu unsachgemäßen Ergebnissen führen würde. Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung ist gegen den auf den ersten Blick engeren Wortlaut auch bei 1

2 den Heizkosten den Hilfeempfängern eine Übergangs- und Reaktionsfrist zur Senkung unangemessen hoher Heizkosten zuzubilligen und für eine Übergangszeit auf die tatsächlich entstehenden Aufwendungen abzustellen (Berlit in NDV 2006, S.20). 2.1 Berücksichtigungsfähige Faktoren Einflussfaktoren Auf die Höhe der Heizungskosten wirken auch bei sparsamem Umgang verschiedene Faktoren ein. Zu nennen sind hier beispielsweise Lage und der Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten (Berlit in LPK-SGB II, Rd-Nr.51 zu 22). Die Größe der Unterkunft beeinflusst die Heizkosten ebenso wie ein persönlich bedingter erhöhter Wärmebedarf, der beispielshalber bei Kleinkindern, behinderten Menschen oder alten Menschen vorkommen kann. Das SG Oldenburg erwähnt noch den Leistungsgrad der betreffenden Heizung und die Ausgestaltung der Heizungsanlage sowie deren Wirkungsgrad (SG Oldenburg, B.v S 47 AS 259/05 ER). Das SG Oldenburg führt weiter aus, dass es daher den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung erstattet werden. Ist der Leistungsträger der Auffassung, dass die Angemessenheitsgrenze mit den tatsächlichen Aufwendungen überschritten werde, ist es seine Aufgabe, die Unangemessenheit darzulegen (SG Oldenburg, B.v S 47 AS 259/05 ER). Spürbar berücksichtigt werden sollte auch, dass der Hilfeempfänger erheblich höhere Aufenthaltszeiten in seiner Unterkunft hat, als ein Arbeitnehmer, der sich im Regelfall tagsüber nicht in der Wohnung aufhält. 2.2 Richtwerte Ein Richtwert ist ein Wert, an dem sich tatsächlich gemessene Werte orientieren können. Die Heizkosten sind ein Posten, der erheblich vom Verbrauchsverhalten eines Bewohners einer Unterkunft beeinflusst werden kann. Es muss ein angemessenes Heizverhalten von unwirtschaftlicher Beheizung abgegrenzt werden (Berlit in NDV 2006, S.20). Hierfür sind Richt- und Erfahrungswerte heranzuziehen, die auf empirisch sorgfältig ermittelten, zutreffenden Eingangswerten gründen. Diese sollten u.a. auch die allgemeine Preisentwicklung bei Brennstoffen, das örtliche Preisniveau und unterschiedliche Kostenstrukturen bei unterschiedlichen Energieträgern berücksichtigen (Berlit in NDV 2006, S.20). Diese Beispiele zeigen, dass eine Übernahme von Durchschnittswerten ebenso ausgeschlossen ist, wie die Übernahme von Vorgaben, die für Nichthilfeempfänger entwickelt worden sind. 2.3 Hinweisschrift des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Ein Anhaltspunkt für die Berechnung von Heizkosten sind die Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr Danach wurde für die Heizkosten folgende Formel entwickelt: 2

3 stündlicher Wärmebedarf x Jahresvolumenbenutzungsstunden x beheizbare Wohnfläche unterer Heizwert x Wirkungsgrad der Heizungsanlage Der stündliche Wärmbedarf ist in den Hinweisen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 139 Wattstunden und die Jahresbenutzungsstunden mit 1600 Stunden festgesetzt. Der untere Heizwert beträgt für extraleichtes Heizöl Wattstunden pro Kilogramm. Der Faktor Wirkungsgrad der Heizungsanlage ist 0,7. Rechnet man nach dieser Formel erhält man eine Mengenangabe in Liter Öl pro Jahr. Diese Summe muss nun noch durch 12 dividiert werden und dann erhält man den monatlichen Heizölbedarf. Dieser wiederum wird verrechnet mit dem aktuellen Ölpreis. Das Sozialgericht Kassel hat die Hinweise des Deutschen Vereins in seinem Beschluss vom 09. März 2005 als ein Argument unter mehreren anderen herangezogen, weswegen die dem Antragsgegner zugestandenen Heizölkosten im entschiedenen Rechtsstreit zu niedrig bemessen waren (SG Kassel, B.v S 21 AS 11/05 ER). 2.4 Wohngeld Verordnung Zunächst der Gesetzestext, 6 Abs.2 Nr.1 Wohngeldverordnung: 2) Sind in 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten, ohne dass ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen: 1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche Der Pauschalbetrag der Wohngeldverordnung kann nur als ein Anhaltspunkt unter vielen hinzugezogen werden. Problematisch ist hierbei, dass aktuelle Preisentwicklungen nicht berücksichtigt werden (SG Kassel, B.v S 21 AS 11/05 ER). Dieser quadratmeterbezogene Wert kann zwar als Ausgangswert einer differenzierten Betrachtung hinzugezogen werden, die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Differenzierung bleibt jedoch bestehen. 3 Einmalige Leistungen zur Beschaffung von Brennmaterial Grundsätzlich können Leistungen für die Beheizung einer Unterkunft als laufende oder einmalige Leistungen zu erbringen sein. In der Regel werden bei Mietwohnungen Vorauszahlungen an den Vermieter oder das Energieversorgungssystem erbracht. 3

4 3.1 Anwendungsbereiche einmaliger Leistungen Einmalige Leistungen können dann notwendig werden, wenn Nachzahlungen an den Vermieter oder Energieversorger erbracht werden sollen. Zumeist wird die Gewährung einmaliger Leistungen für die Beschaffung von Brennmaterial erforderlich sein. Dies könnte bei Einzelöfen in Mietwohnungen (Kohlen) oder und vor allem bei selbst genutzten Eigenheimen der Fall sein (Berlit in NDV 2006, S.21). 3.2 Art der Leistungsgewährung Wer seine Unterkunft auf die oben beschriebene Art beheizt, legt sich üblicherweise einen Brennstoffvorrat an. Hierbei entsteht der Finanzierungsbedarf vor dem Verbrauchsbedarf (Berlit in NDV 2006, S.21). Eine monatliche Beschaffung kleinerer Mengen würde sich in diesem Fall als unökonomisch erweisen. Der Leistungsträger hat mehrere Möglichkeiten, den Heizkostenbedarf sicherzustellen periodische Beschaffung Verweist der Leistungsträger den Hilfeempfänger darauf, dass er nur die Kosten erstattet, die anfallen, wenn der Bedarf tatsächlich entsteht, so kommt nur eine periodische, monats- oder quartalsweise Beschaffung in Betracht (Berlit in NDV 2006, S.20). Wird diese Regelung gehandhabt, so muss der Leistungsträger auch die damit verbundenen Mehrkosten im Vergleich zum Vorratskauf tragen und darf die Hilfeempfänger nicht auf ein Preisniveau herunterdrücken, das sich bei einer vorausschauenden Brennstoffbewirtschaftung ergäbe (Berlit in NDV 2006, S.21) vorausschauende Beschaffung Der Leistungsträger kann die Brennstoffbeschaffung auch ermöglichen, indem er die tatsächlichen Kosten einer vorausschauenden, auf die gesamte Heizperiode bezogenen Beschaffung übernimmt. Das Sozialgericht Oldenburg hat beispielsweise in seinem Beschluss vom 25. November 2005 dem Antragsteller eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für den Vorratskauf von Heizöl zugestanden. Das Gericht argumentierte: Daher entspricht es im Regelfall den gesetzlichen Vorgaben von 22 Abs.1 SGB II, wenn die tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden (SG Oldenburg, B.v S 47 AS 807/05 ER). Die ARGE hatte in diesem Fall nicht die komplette Summe des Vorratskaufes gewährt. 3.3 Form der Gewährung Es stellt sich die Frage, welche Form die Gewährung der einmaligen Leistung haben könnte. Es könnte sich um eine besondere Art der Gewährung eines Vorschusses 4

5 handeln, bei dem bei andauerndem Leistungsbezug bereits für einen bestimmten Bedarf in der Zukunft Leistungen verrechnet werden (Berlit in NDV 2006, S.21). Denkbar wäre eine Regelung über 42 SGB I. Da es nicht um eine unmittelbare Anwendung des 42 SGB I geht, finden weder der in 42 Abs.1 Satz 2 SGB I vorgesehene antragsabhängige Anspruch auf eine Vorschusszahlung noch die in 42 Abs.2 Satz 2 vorgesehene Erstattungspflicht Anwendung (Berlit in NDV 2006, S.21). Legt der Hilfeempfänger - etwa mithilfe seines Schonvermögens einen Brennstoffvorrat an, so kann er den sofortigen Ersatz der aufgewendeten Kosten nur verlangen, wenn der zuständige Leistungsträger in seiner Verwaltungspraxis diese Form der Brennstoffbewirtschaftung unterstützt (Berlit in NDV 2006, S.22). Auch hier bleibt der zu deckende Bedarf ein sukzessiv anfallender Bedarf (Berlit in NDV 2006, S.22). Das bedeutet, dass auch dann monatliche Leistungen für die Heizungen gewährt werden sollten. Für die Bemessung der Leistungen wird an die Aufwendungen anzuknüpfen sein, die im Vorfeld bereits entstanden sind. 4 Heizkosten bei selbstgenutztem Wohneigentum Die Angemessenheit der Heizkosten errechnet sich quadratmeterbezogen anhand der tatsächlich genutzten Wohnfläche. Bei selbst bewohnten Eigenheimen ist in diesem Fall problematisch, dass die für den Vermögensschutz noch angemessene Größe teilweise deutlich über der Wohnfläche liegt, die für die Angemessenheit der Unterkunft zugebilligt wird. Die Beschränkung der Heizkosten nach Haushaltsangehörigen kann dann dazu führen, dass eine ausreichende Beheizung nicht mehr umzusetzen ist. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten ist die Angemessenheit der Heizungskosten für ein nach 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Hausgrundstück daher grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen (SG Oldenburg B.v S 47 AS 176/05 ER). Des Weiteren führt das Gericht aus: Die Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks bei der Vermögensanrechnung ist aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers erfolgt, das im Eigentum des Arbeitslosen stehende und von ihm und/oder seiner Familie selbst bewohnte Haus als Lebensmittelpunkt und nicht als Vermögensgegenstand zu schützen. Hieraus folgt jedoch zwingend, dass das betreffende Haus angemessen beheizt wird, um bewohnbar zu sein. Es geht nicht an, die Schutzvorschrift des 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II durch Beschränkungen bei der Übernahme der Heizungskosten faktisch wieder auszuhöhlen (vgl. SG Aurich, Beschluss vom 10. Februar 2005 S 15 AS 3/05 ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2005 S 45 AS 165/05 ER) : Eine Ausnahme von dieser Regelung kann dann gemacht werden, wenn es möglich ist, einzelne Räume aus der Beheizung herauszunehmen, ohne dass ein Schaden für diese Räume, die Heizungsanlage oder das gesamte Objekt zu befürchten ist (Berlit in NDV 2006, S.21). Susanne Habich, Januar

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