X PLICIT. Investitionsleitfaden Serbien 2. Auflage, Mai LeitfadenReport. In Kooperation mit. und. Ein Mitglied der HVB Group

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1 LeitfadenReport Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen X PLICIT Investitionsleitfaden Serbien 2. Auflage, Mai 2005 In Kooperation mit und Ein Mitglied der HVB Group

2 HVB Bank Serbia and Montenegro HVB Bank Serbia and Montenegro Filialnetz der HVB Bank Serbia and Montenegro inkl. Eksimbanka Beograd Die HVB Bank Serbia and Montenegro a.d, die serbische Tochter der Bank Austria Creditanstalt (BA-CA), ist gemeinsam mit der Eksimbanka, die die BA-CA im November 2004 erworben hat, die fünftstärkste Bank des Landes. Die Portfolios der beiden Banken ergänzen einander optimal: Die HVB Bank ist im Firmenkundenbereich und beim E-Banking stark positioniert. Der Schwerpunkt der Eksimbanka liegt auf kleinen und mittleren Unternehmen. Gemeinsam betreuen sie über Kunden in 40 Filialen. Im Verbund mit dem Osteuropanetzwerk der BA-CA bietet die HVB Bank Serbia and Montenegro alle Bank- und Finanzdienstleistungen aus einer Hand an. Zu den Services für Unternehmer gehören: Finanzierungen Die HVB Bank bietet maßgeschneiderte Lösungen für Betriebsmittelfinanzierung, Investitionsprojekte und Factoring. Dokumentengeschäft Es steht eine breite Palette von Handelsfinanzierungen zur Verfügung inklusive Dokumentengeschäft und Garantien: Importakkreditiv, Exportakkreditiv, Dokumenteninkasso, Bietungsgarantien, Leistungsgarantien, Anzahlungsgarantien, Zahlungsgarantien. Treasury-Dienstleistungen Die HVB Bank bietet standardisierte Produkte aus den Bereichen Devisen, Wertpapiere und Geldmarkt. Custody-Dienstleistungen Zugang zum lokalen Kapitalmarkt für ausländische Investoren. Integrierter Service nach dem Handel: Wertpapierabrechnung, Wertpapierdepot, Überweisungen, Reporting und Marktinformationen, lokale Marktkenntnis, Bereitstellung von Liquidität. 02 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

3 HVB Bank Serbia and Montenegro Best Bank in Central and Eastern Europe Bank Austria Creditanstalt EuropaProdukte (eine Auswahl) Bank Austria Creditanstalt und ihre Tochterbanken in CEE haben sich besonders auf die Begleitung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen spezialisiert. Im erweiterten Europa bieten sie mit den EuropaProdukten einheitliche Service- Standards in allen Ländern. FlashPayment: die rasche und effiziente Art, Euro-Zahlungen innerhalb Zentral- und Osteuropas zu tätigen. MultiCash: mit der grenzüberschreitend tätige Unternehmen sämtliche Konten über einen einzigen Knotenpunkt verwalten und für mehrere Länder von einem zentralen Standort abwickeln können. Zu den Vorteilen der HVB Bank Serbia and Montenegro als Mitglied einer großen internationalen Bankgruppe zählen das Angebot standardisierter Dienstleistungen hoher Qualität sowie integriertes Risiko- und Kapitalmanagement. Die Bank Austria Creditanstalt, ein Mitglied der HVB Group, betreibt das führende internationale Bankennetzwerk in Zentral- und Osteuropa. Die BA-CA ist innerhalb der HVB Gruppe für diese Märkte verantwortlich. Das Netzwerk der BA-CA umfasst knapp Niederlassungen in 11 Ländern Mitarbeiter servicieren mehr als 4,5 Mio. Kunden. Für ihr Engagement in Zentral- und Osteuropa wurde die BA-CA mehrmals von internationalen Finanzmagazinen ausgezeichnet kürte The Banker die BA-CA zur Bank of the Year in CEE. Euromoney ernannte sie zum fünften Mal in Folge zur Best Bank in CEE. Ihre Ansprechpartner in der HVB Bank Serbia and Montenegro: Alexander Picker, CEO, Rajiceva street, 27 29, Belgrade Tel: alexander.picker@yu.hvb-cee.com Branislav Radovanovic, Deputy Head of INM, Rajiceva street, 27 29, Belgrade Tel: branislav.radovanovic@yu.hvb-cee.com Investitionsleitfaden/ Serbien

4 Impressum Impressum: Herausgeber, Verleger, Medieninhaber: Bank Austria Creditanstalt, com, com Redaktion: Mag. Kurt Fesselhofer (Abteilung Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen), Mag. Patrizia Reidl (Public Relations) Die Kapitel 2.7., 3., 4. wurden freundlicherweise von der CONSULTATIO zur Verfügung gestellt. Auskünfte: + 43 (0) DW 41953, economic. research@ba-ca. com (Inhalt), + 43 (0) DW (Produktion), Abdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung der Autoren Druck: Dataline GmbH, Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier, Grafik: Horvath Grafik Design Publikationen-Service: Telefon: + 43 (0) DW 56148, Fax: + 43 (0) DW 56945, pub@ba-ca.com Stand: Mai 2005 Haftungsausschluss: Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung für Vollständigkeit oder Genauigkeit übernommen werden. Diese Publikation ist kein Angebot oder Aufforderung zu einem Angebot. 04 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

5 Inhalt Vorwort Länderüberblick Serbien Politisches Umfeld Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Ausländische Direktinvestitionen (FDI) Fazit Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Internationale Projektfinanzierung Serbien und die EU EU SME Finance Facility Phase II (SME FF) Österreichische Finanzierungsmöglichkeiten Internationale Exportfinanzierung (Österreich) Strukturierte Handelsfinanzierung und Commodity Trade Finance Investitionsanreize in Serbien Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Gesellschaftsrecht Gesetzgebung betreffend Auslandsinvestitionen, Konzessionen und Zollfreizonen Insolvenzrecht Gesetzliche Bestimmungen betreffend Privatisierung Gesetz über Financial Leasing Gesetz betreffend Sicherungsübereignung von beweglichem Vermögen Bilanzrecht Arbeitsrecht Fremdengesetzgebung Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Besonderheiten für ausländische Zahlungsmittel, Importe, Zoll und Grunderwerb Anhang Kontenrahmen Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen Kontakte...50 Investitionsleitfaden/ Serbien

6 Vorwort Vorwort Ein halbes Jahrzehnt ist mittlerweile seit der samtenen Revolution in Serbien vergangen. Die politische Wende brachte das Ende des Regimes von Slobodan Milošević und ermöglichte den Beginn der politischen und wirtschaftlichen Neuausrichtung des Landes. Der Aufbruch aus der politischen Isolation und den enormen sozialen und wirtschaftlichen Problemen war nicht einfach. Die Hypotheken der Vergangenheit drückten auf den Schwung der Reformen und die Schatten der Vergangenheit drohten Serbien einzuholen. Trotz der schwierigen Begleiterscheinungen konnten zu Beginn des Weges wichtige Ziele erreicht werden. Die Bemühungen um eine Wiedereingliederung des Landes in die internationale Staatengemeinschaft waren rasch von Erfolg gekrönt. Die Suspendierung der Mitgliedschaft in der UNO, der OSZE, dem Weltwährungsfonds und der Weltbank wurde aufgehoben und die Normalisierung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten eingeleitet. Auch der Umbau der Rechtsordnung und die Reorganisation der wirtschaftlichen Strukturen starteten gut. Das Geschäftsumfeld für ausländische Investoren verbesserte sich kontinuierlich. Nach einer zögerlichen Anfangsphase schlug sich das steigende Interesse potenzieller Investoren in beachtlichen Kapitalzuflüssen aus dem Ausland nieder. Im Jahr 2002 strömten bereits 500 Mio. Euro ins Land, im Folgejahr sogar 1,2 Mrd. Euro. Die Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjić im Jahr 2003 bedeutete jedoch einen schweren Rückschlag für die Bemühungen um die Stärkung der Demokratie und Erhöhung der wirtschaftlichen Prosperität. Das Tempo der Reformen ging deutlich zurück, die Privatisierung geriet ins Stocken. Der Zufluss an Auslandsinvestitionen sank folglich im Jahr 2004 auf 800 Mio. Euro. Die Reformgeschwindigkeit leidet zwar immer noch unter innerkoalitionären Spannungen in der serbischen Regierung, der eingeschlagene Reformweg wird seit einigen Monaten jedoch wieder mit mehr Nachdruck fortgesetzt, wie unter anderem die Einführung der Mehrwertsteuer zu Jahresbeginn 2005 zeigt. Diese Bemühungen wurden international bereits honoriert. Die Europäische Union hat eine positive Entscheidung über den Beginn von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen getroffen und damit auch der Anziehungskraft Serbiens als Investitionsstandort einen frischen Impuls verliehen. Serbien rückt ein kleines Stück dem erwünschten EU-Beitritt näher, was den weiteren Reforminitiativen mehr strukturellen Halt geben wird. Zudem verspricht die näherrückende Klärung der politischen Streitpunkte um den Status des Kosovo und die Beziehungen zum Unionspartner Montenegro eine weitere Steigerung des Interesses ausländischer Investoren an einem Engagement in Serbien. Diesem möchte die Bank Austria Creditanstalt mit ihrem Informationsangebot begegnen. Im Rahmen der Publikationsreihe Investitionsleitfäden werden mittlerweile zehn zentral- und osteuropäische Märkte abgedeckt. Der vorliegende Investitionsleitfaden ist die bereits zweite Fassung und wurde in Reaktion auf die raschen Veränderungen am serbischen Markt nun aktualisiert, um unseren Kunden den Zugang zu den Märkten in Zentral- und Osteuropa auch durch die Bereitstellung von praxisnahen Informationen über Wirtschaft, Politik und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. 06 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

7 Vorwort Diese Broschüre gibt nicht nur einen umfassenden Länderüberblick, der einerseits die aktuelle Situation der serbischen Wirtschaft und einen Ausblick in die wirtschaftliche Zukunft darstellt, sondern auch eine Zusammenstellung über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten, die in Ergänzung zum Angebot der Bank Austria Creditanstalt bzw. der HVB Group für die Finanzierung von Investitionen herangezogen werden können. Der anschließende juristische Teil, der auf jene rechtlichen Bestimmungen fokussiert, die für Investoren von besonderem Interesse sind, wurde von unserem Kooperationspartner erstellt. Das Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen CONSULTATIO ist seit mehr als 1 1 /2 Jahrzehnten ein kompetenter Berater und Begleiter von Investoren in den Ländern Zentral- und Osteuropas und bietet insbesondere bei Unternehmensübernahmen oder Beteiligungen in dieser Region Unterstützung an. Auf eine langjährige Erfahrung auf den Märkten Zentralund Osteuropas können auch die in der HVB Group tätigen Unternehmen zurückblicken. Die Bank Austria Creditanstalt, die für die Gruppe in der Region tätig ist, verfügt über eines der dichtesten Netze von Bankentöchtern und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen vor Ort. In Serbien hat die HVB Group unmittelbar nach dem politischen Umbruch als eine der ersten internationalen Banken ihre Tätigkeit aufgenommen und 2001 eine eigene Tochterbank gegründet, die HVB Bank Serbia and Montenegro. Ende 2004 übernahm die BA-CA die Mehrheit an der Eksimbanka und avanciert damit zur Nr. 5 am serbischen Bankenmarkt. Als Universalbank mit breitem Dienstleistungsangebot für Privat- und Firmenkunden bietet die HVB Bank Serbia and Montenegro allen ausländischen Investoren, sowie im Außenhandel tätigen Unternehmen die volle Produktpalette eines international tätigen Bankkonzerns. Neben unseren erfahrenen lokalen Mitarbeitern, stehen Ihnen für Ihre Anliegen in Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen kompetente Ansprechpartner in der HVB Group zur Verfügung. Der serbische Markt hat großes Potenzial. Wir laden Sie ein, mit unserer Unterstützung die bestehenden Chancen zu ergreifen. Dr. Regina Prehofer Mag. Marianne Kager Mitglied des Vorstandes Chefökonomin Bank Austria Creditanstalt Bank Austria Creditanstalt Investitionsleitfaden/ Serbien

8 Länderüberblick 1. Länderüberblick Serbien Ungarn Westbacka ˇ Nordbacka ˇ Nordbanat Vojvodina Kroatien Südbacka ˇ Zentralbanat Rumänien Srem Südbanat Macva ˇ Belgrad Kolubara Podunavlje Branicevo ˇ Bor Bosnien und Herzegowina Sumadija Pomoravlje Zlatibor Moravica ˇ Zajecar ˇ Raska ˇ Rasina Nisava ˇ Toplica Pirot Montenegro Kosovsko Mitrovica Jablanica Bulgarien Pecˇ Kosovo Kosova Kosovska- Pomorav Pcinj Albanien Prizren Mazedonien Staatsform: Hauptstadt: Fläche: Republik Serbien mit den autonomen Provinzen Vojvodina und Kosovo bildet zusammen mit der Republik Montenegro die Union Serbien und Montenegro Belgrad (1,6 Mio. Einwohner) km 2, gemeinsame Grenzen mit Ungarn, Rumänien, Bulgarien, FYR Mazedonien, Albanien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Kroatien Einwohner: Präsident Serbien: Ministerpräsident: BIP (2004) BIP/Kopf (2004): Währung: 7,5 Mio. (ohne Kosovo) Boris Tadić Vojislav Kostunica 17,4 Mrd. Euro Euro 1 Dinar (= 100 Para) Durchschnittlicher Wechselkurs 2004: 72,8 CSD=1 EUR 08 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

9 Länderüberblick 1.1. Politisches Umfeld Vor einem halben Jahrzehnt endete die Ära von Slobodan Milošević in der Bundesrepublik Jugoslawien, das nunmehrige Serbien und Montenegro. In den Präsidentschaftswahlen im September 2000 hatte sich mit Unterstützung der vereinten Oppositionskräfte Vojislav Kostunica durchgesetzt und einen Schlussstrich hinter ein von kriegerischen Konflikten und politischer Isolation geprägtes Jahrzehnt gezogen. Die neue politische Führung mit Kostunica als Präsident beider Teilrepubliken Jugoslawiens und der von Zoran Djindjić angeführten breiten serbischen Reformkoalition, die aus den Parlamentswahlen im Dezember 2000 hervorgegangen war, trat mit großen Ambitionen zur Umwandlung des Landes in einen auf demokratischen Prinzipien basierenden Staat an. Sofort nach der Amtsübernahme bemühte sich die neue politische Führung erfolgreich um die Wiedereingliederung des Landes in die internationale Staatengemeinschaft. Die Aufhebung der Suspendierung der Mitgliedschaft in der UNO, der OSZE, dem Weltwährungsfonds und der Weltbank konnte erwirkt und eine Normalisierung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten eingeleitet werden. Zur endgültigen Beendigung der internationalen politischen Isolation trug die Auslieferung des ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milošević an das Haager Kriegsverbrechertribunal im Juni 2001 bei. Umfassende Strukturreformen mit dem Ziel der Modernisierung und Anpassung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen an westeuropäische Gegebenheiten wurden auf die wirtschaftspolitische Agenda gesetzt, um mit hoher wirtschaftlicher Prosperität und einer raschen Anhebung des Lebensstandards der Bevölkerung die politische Umgestaltung zu festigen. Die Zerrissenheit der breit gefächerten Regierungskoalition und der Machtkampf zwischen den Staatsspitzen bremste allerdings den Fortgang der initiierten Reformen. Die instabilen politischen Verhältnisse wurden u. a. bei den, wegen zu geringer Sitzverteilung im serbischen Parlament nach den Wahlen vom 28. Dezember 2003 Partei Sitze Serbische Radikale Partei (SRS) 82 Demokratische Partei Serbiens (DSS) 53 Demokratische Partei (DS) 37 G17 Plus 34 Serbische Erneuerungsbewegung- Neues Serbien (SPO-NS) 22 Sozialistische Partei Serbiens (SPS) 22 Gesamt 250 Quelle: Kommunikationsabteilung der Serbischen Regierung, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Wahlbeteiligung, gescheiterten Versuchen einen Nachfolger für den Präsidenten der serbischen Teilrepublik Jugoslawiens Milan Milutinović im Verlauf des Jahres 2002 zu wählen, offenbar. Erst im Juni 2004 konnte mit der Wahl von Boris Tadić, einem Vertreter der Demokratischen Partei, diese Krise beendet werden. Den schwersten Rückschlag erlitten die Reformbemühungen in der jungen Demokratie jedoch durch die Ermordung des serbischen Premier Zoran Djindjić im März 2003, die letztlich auch den Zusammenbruch der vom Reformparteienbündnis DOS getragenen Regierung einleitete. Aus den vorgezogenen Neuwahlen im Dezember 2003 gingen die nationalistischen Kräfte wiedererstarkt hervor. Die Serbische Radikale Partei (SRS) des in Den Haag angeklagten mutmaßlichen Kriegsverbrechers Vojislav Šešelj war der eindeutige Wahlsieger. Nach langen Verhandlungen konnten sich dennoch reformorientierte Parteien auf die Bildung einer Minderheitsregierung einigen. Die aktuelle Koalition besteht aus der Serbischen Demokratischen Partei, der liberalen G17plus und der Serbischen Erneuerungsbewegung. Angeführt wird diese Regierung, die im Parlament von der Sozialistischen Partei unterstützt wird, von Vojislav Kostunica, der nach dem Auslaufen seines Mandats als jugoslawischer Präsident seit Anfang 2004 serbischer Ministerpräsident ist. Aufgrund der breiten Zusammensetzung fehlt es dieser serbischen Regierung zwar etwas an Stabilität, in den letzten Monaten hat sie sich jedoch als unerwartet haltbar erwiesen und das Gespenst vorzeitiger Neuwahlen vertrieben. Das Tempo der Reformen hat unter den innerkoalitionären Differenzen zwar gelitten, der eingeschlagene Reformpfad wurde jedoch nicht verlassen. Die EU-Kommission bescheinigt Serbien sogar umfassende Reformfortschritte im institutionellen und wirtschaftlichen Bereich. Am 12. April 2005 hat die EU daher mit einer positiven Durchführbarkeitsstudie grünes Licht für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Serbien und Montenegro noch im Verlauf des Jahres 2005 gegeben. Die Entscheidung, die auch durch die verbesserte Zusammenarbeit mit dem UNO-Tribunal in Den Haag, die in der Auslieferung von bisher elf mutmaßlichen Kriegsverbrechern mündete, positiv beeinflusst wurde, stellt für Serbien einen ersten Schritt der Annäherung an die EU dar und ist eine wichtige Vorstufe für einen Beitritt zur Union. Durch die Möglichkeit in absehbarer Zeit ein Abkommen mit der EU zu schließen, das nicht nur den bilateralen Handel erleichtert, sondern den weiteren Reformen einen strukturellen Rahmen gibt und ein Regulativ für politische Leitlinien auf dem Weg in die europäische Wertegemeinschaft darstellt, eröffnen sich für Serbien neue wirtschaftliche Perspektiven. Deren Wahrnehmung wird auch durch eine endgültige Lösung der anstehenden territorialen Konflikte begünstigt, Investitionsleitfaden/ Serbien

10 Länderüberblick für die innerhalb eines Jahres die Weichen gestellt sein werden. Noch ist der zukünftige Status des Kosovo, der rechtlich eine serbische Provinz ist, dessen mehrheitlich albanische Bevölkerung jedoch die Unabhängigkeit anstrebt, ungeklärt. Unter Vermittlung von Sören Jessen-Petersen, dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen des UN-Protektorats Kosovo sind allerdings noch 2005 direkte Verhandlungen zwischen Belgrad und Priština in Sicht. Zudem ist auch die Regelung der Beziehungen zum Unionspartner Montenegro in eine entscheidende Phase gekommen. Die unter EU-Vermittlung im Februar 2003 entstandene Staatsunion Serbien und Montenegro hat sich bisher als wenig funktionstüchtig erwiesen. Mit der von montenegrinischer Seite beabsichtigten Abhaltung einer Volksabstimmung über die Unabhängigkeit Montenegros im Frühjahr 2006 würde die endgültige Klärung forciert werden, die eine Trennung von Serbien und Montenegro in zwei unabhängige Staaten oder aber auch die Bildung eines lockeren Staatenbundes zur Folge haben könnte. Unabhängig von der konkreten Entscheidung wird die endgültige Lösung der territorialen Gegebenheiten der weiteren Entwicklung Serbiens jedenfalls einen klaren Rahmen verleihen und damit raschere Reformfortschritte in politischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Unter der langjährigen politischen Isolation, die wirtschaftlich durch Embargos durch UNO und EU umgesetzt wurde, sowie dem Verlust der Absatzmärkte und der bis dato bestehenden Produktionsstrukturen im Zuge der Auflösung der ehemaligen Republik Jugoslawien hat die ökonomische Entwicklung Serbiens stark gelitten. Ein Jahrzehnt mit einer Vielzahl regionaler Konflikte, internationaler Isolation und wirtschaftlichem Missmanagement haben zu einer besonders schwierigen Ausgangslage zu Beginn des neuen Jahrtausends geführt. Zum Zeitpunkt der politischen Wende betrug die Wirtschaftsleistung des Landes nur noch weniger als 50 % des Niveaus zu Beginn der 90er Jahre. Die wirtschaftliche Situation war zudem von hoher Arbeitslosigkeit, Hyperinflation, einem insolventen Banken- und Unternehmenssektor, einer schlechten Infrastrukturausstattung und Überschuldung gekennzeichnet. Mit finanzieller Unterstützung der internationalen Gemeinschaft gelang es innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne, die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und die Weichen für eine strukturelle Neuausrichtung zu stellen. Unmittelbar nach der so genannten samtenen Revolution wurde in rascher Abfolge durch die Neuordnung der Staatsfinanzen, Steuerreformen, der Preis- und Handelsliberalisierung, dem Beginn der Bankenrestrukturierung, einem Kreditabkommen mit dem IWF und dem Abschluss eines Umschuldungsabkommens mit der Weltbank und dem Paris Club der westlichen Gläubigerstaaten das Investitionsklima entscheidend verbessert. Nach der Verabschiedung des Privatisierungsgesetzes konnte die Entstaatlichung zügig vorangetrieben werden. Rund 1000 mittelgroße Unternehmen gingen nach Auktionen in private Hände über und 25 Großbetriebe wurden nach internationalen Ausschreibungen veräußert. Die der Ermordung von Ministerpräsident Djindjic im März 2003 folgenden Regierungswechsel und die damit verbundene politische Instabilität verzögerten allerdings weitere Reformen. Das Privatisierungstempo hat sich seitdem deutlich eingebremst und der Anteil des privaten Sektors am BIP war Ende 2004 mit etwa 50 % daher selbst im regionalen Vergleich noch sehr gering. Für 2005 hat die serbische Regierung der Restrukturierung weiterer Unternehmen, wie der Elektrizitätsgesellschaft EPS oder der Bahngesellschaft ZTP sowie der Beschleunigung der Privatisierung unter anderem auch im Bankensektor hohe Priorität eingeräumt. Auf Basis des Mitte 2004 in Kraft gesetzten Konkursgesetzes und einer Stärkung der Privatisierungsagentur kann in ruhigerem politischem Fahrwasser als im letzten Jahr mit deutlichen Restrukturierungsfortschritten gerechnet werden, die eine wichtige Stütze für die im makroökonomischen Bereich erzielten Erfolge sein werden. Innerhalb der letzten fünf Jahre ist es gelungen, die serbische Wirtschaft auf einen beachtlichen Wachstumspfad zu lenken. Im Durchschnitt betrug der Anstieg des BIP rund 5 %. Das Jahr 2004 war dank einer guten landwirtschaftlichen Entwicklung und einer hohen Industriedynamik von dem bisher höchsten Wirtschaftswachstum seit der politischen Wende von 7,5 % gekennzeichnet. Diese hohe Dynamik wäre ohne die erzielten monetären Stabilisierungserfolge nicht möglich gewesen. Gestützt auf einer transparenten Wechselkurspolitik Grafik Export- und Importvolumen in Mio. Euro Exporte in Mio. Euro Importe in Mio. Euro Quelle: RSO, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft 10 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

11 Länderüberblick konnte die Inflation entscheidend zurückgedrängt werden. Nach der Hyperinflation zu Beginn der Reformen betrug die Teuerung im Jahresdurchschnitt 2004 nur noch rund 10 %. Neben der vorsichtigen Geldpolitik ist auch eine strikte Budgetdisziplin ein Charakteristikum der serbischen Wirtschaftspolitik geworden. Das Budgetdefizit blieb 2004 mit 2 % des BIP sogar unter dem veranschlagten Wert. Die größte Schwachstelle stellt weiterhin die außenwirtschaftliche Flanke dar. Das Leistungsbilanzdefizit stieg 2004 auf mehr als 13 % des BIP. Ausschlaggebend dafür ist die große Lücke in der Handelsbilanz. Diese Schwäche im serbischen Außenhandel basiert zum einen noch immer auf den Nachwirkungen der Auflösung der ehemaligen Republik Jugoslawien und dem damit verbundenen Verlust der Absatzmärkte, die bedingt auch durch die langjährige internationale Isolation nicht überwunden werden konnten. Zum anderen sind Verzögerungen bei der Privatisierung und die teilweise schleppende Unternehmensrestrukturierung ein Grund für die verhältnismäßig geringe internationale Konkurrenzfähigkeit serbischer Betriebe. Das Wachstum der Importe übertraf daher in den letzten Jahren deutlich jenes der Exporte. Ein hoher Teil der Nachfrage konnte nicht aus der heimischen Produktion gedeckt werden. Dies ließ die Einfuhren seit Beginn der Reformen im Jahr 2000 um durchschnittlich 27 % jährlich steigen. Die Importe, abgesehen von notwendigen Energieimporten vorwiegend Konsumgüter, nahmen 2004 auf fast 9 Mrd. Euro zu. Die Exporte, hauptsächlich Rohwaren oder Halbfertigprodukte betrugen dagegen nur knapp mehr als 3 Mrd. Euro, obwohl sie seit dem Ende der wirtschaftlichen Isolation ebenfalls eine rasante Aufwärtsentwicklung genommen haben und durchschnittlich fast 20 % (nominell, EUR-Basis) pro Jahr gestiegen sind. Der serbische Außenhandel ist jedoch nicht nur von einem hohen Ungleichgewicht gekennzeichnet, sondern auch durch eine immer noch relativ geringe gesamtwirtschaftliche Bedeutung. Das Handelsvolumen ist trotz steigender Tendenz mit ca. 65 % des BIP im Vergleich zu anderen Ländern Zentral- und Osteuropas sehr gering. Die Slowakei und Tschechien weisen mit deutlich über 100 % den höchsten Wert aller zentral- und osteuropäischen Reformländer auf. Bei näherer Betrachtung der Außenhandelsströme sticht die als Folge der politischen Auseinandersetzungen schwache Handelsverflechtung mit den unmittelbaren Nachbarländern hervor. Die Exporte in die Nachbarländer haben in den letzten fünf Jahren allerdings überdurchschnittlich stark zugenommen. Mittlerweile gehen immerhin 35 % der serbischen Gesamtexporte in die Region. Bosnien und Herzegowina ist sogar der wichtigste Exportpartner des Landes. Erst danach folgen Deutschland und Italien. Importseitig ist die Außenhandelsverflechtung mit den unmittelbaren Nachbarländern noch geringer. Weniger als 20 % der gesamten Einfuhren stammen aus der Region. Dies hängt auch mit der Importgüterstruktur zusammen. Neben Energieimporten, die vorwiegend aus Russland stammen, sind vor allem qualitativ hochwertige Konsum- und Investitionsgüter gefragt, die von westeuropäische Märkten bezogen werden. Unter den Top-10 Importpartnern befindet sich daher nur ein einziges Nachbarland, das Neo-EU-Mitglied Ungarn. In den nächsten Jahren kann von einer Intensivierung der Handelsbeziehungen mit den Nachbarländern ausgegangen werden, denn im Rahmen des Stability-Pact wurde schon im Juni 2001 ein Memorandum of Understanding (MoU) über Liberalisierungsmaßnahmen im regionalen Außenhandel Grafik 2 Exporte nach Handelspartnern Grafik 3 Importe nach Handelspartnern 2004, in % 2004, in % BiH 18% Deutschland 13% Rest 36% Rest 49% Russland 13% Italien 13% Italien 10% Frankreich 4% Russland 5% Schweiz 6% Deutschland 10% FYR Mazedonien 8% Slowenien 3% Frankreich 3% China 5% USA 4% Quelle: RSO, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Quelle: RSO, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Investitionsleitfaden/ Serbien

12 Länderüberblick unterzeichnet. Das im MoU festgesetzte Ziel ist die Abschaffung der Zölle für mindestens 90 % der Handelsgüter. Zusätzlich gilt die Vereinbarung, dass zumindest 90 % des bilateralen Handelswerts betroffen sein soll. Ein Set aus bilateralen Abkommen ist mit etwas Verspätung mittlerweile in Kraft getreten. Diesem Freihandelsraum, der neben Serbien und Montenegro auch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Mazedonien und Rumänien umfasst, hat sich auch Moldawien angeschlossen. Er stellt eine geeignete Basis zur Vertiefung des Außenhandels zwischen den einzelnen Länder dar und lässt auch in den nächsten Jahren hohe Steigerungsraten des Außenhandelsvolumens erwarten. Die Europäische Union wird aber weiterhin der wichtigste Handelspartner Serbiens bleiben. Im Vergleich zu den anderen Reformländern Zentral- und Osteuropas ist der Handelsanteil mit der Europäische Union aufgrund der Nachwirkungen des Embargos mit rund 40 % sowohl ex- als auch importseitig allerdings relativ gering. Derzeit ist der serbische Außenhandel durch autonome Handelsbegünstigungen (keine Quoten, Zollabbau) der EU begünstigt. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, dessen Verhandlungsbeginn aufgrund einer positiven Bewertung der Durchführbarkeitsstudie durch die EU-Kommission für Herbst 2005 in Reichweite ist, würde dem Außenhandel zwischen Serbien und der EU neue Impulse geben können Ausländische Direktinvestitionen (FDI) Mit der politischen Wende rückte Serbien schlagartig in den Mittelpunkt des Interesses potenzieller ausländischer Direktinvestoren, sowohl als Standort einer kostengünstigen Produktionsbasis für den Export als auch als möglicher Absatz- markt. In den ersten Jahren nach dem politischen Umbruch fiel der Zustrom an Auslandskapital, bedingt durch politische und rechtliche Unsicherheiten, bürokratische Hürden, einer ineffizienten öffentlichen Verwaltung und Korruption, jedoch noch sehr gering aus. Die Regierung hat daher rasch Maßnahmen gesetzt, um günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die sowohl heimischen als auch ausländischen Investoren die gleichen Chancen und Möglichkeiten zur Entfaltung bieten. Ab dem Jahr 2002 trugen diese Bemühungen Früchte, zumal die erste Phase der Privatisierung voll anlief und attraktive Projekte ausländische Investoren lockten. Der Zufluss an ausländischen Direktinvestitionen betrug 2002 Grafik 5 Ausländische Direktinvestitionen in Serbien Gesamtbestand in Mio. Euro zum Jahresende Quelle: NBS, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Grafik 4 Außenhandelsverflechtung mit der EU-15 in % Grafik 6 Ausländische Direktinvestitionen im Vergleich Exporte in die EU-15 (in % der Gesamtexporte) Importe aus der EU-15 (in % der Gesamtimporte Tschechien Albanien Bosnien-H. Bulgarien FDI pro Kopf in Euro (linke Skala) FDI in % des BIP (rechte Skala) Kroatien Mazedonien Rumänien Serbien Quelle: RSO, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Quelle: NBS, SIEPA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft 12 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

13 Länderüberblick bereits 500 Mio. Euro und steigerte sich im Folgejahr auf fast 1,2 Mrd. Euro. Im Jahr 2004 konnte dieser Rekordwert aufgrund des nachlassenden Privatisierungstempos nicht mehr erreicht werden. Dennoch betrug der Zufluss mehr als 800 Mio. Euro. Trotz der beeindruckenden Entwicklung in den letzten Jahren ist der Gesamtbestand an ausländischen Direktinvestitionen in Serbien, bedingt durch die späte Öffnung des Marktes, noch relativ gering. Bis Ende 2004 erreichte der kumulierte Zustrom an ausländischen Direktinvestitionen 3,6 Mrd. Euro. Die kumulierten FDI betrugen Ende 2004 etwa 20 % des BIP bzw. knapp unter 500 Euro pro Kopf. In Zentral- und Osteuropa wird eine entsprechende Rangliste von Tschechien mit fast 50 % des BIP und einem Bestand pro Kopf von mehr als Euro angeführt. In Südosteuropa sind Bulgarien mit 45 % des BIP bzw. mehr als Euro pro Kopf und Kroatien mit 35 % des BIP und fast Euro pro Kopf die erfolgreichsten FDI-Empfängerländer. Im Vergleich zu den anderen Teilrepubliken des ehemaligen Jugoslawiens hat Serbien jedoch in den letzten Jahren aufgeholt. (Siehe Grafik 6). Aus der Europäischen Union kommen die wichtigsten Herkunftsländer ausländischer Direktinvestitionen in Serbien. Rund drei Viertel der gesamten FDI stammten 2004 aus der Union. Österreich stieg im Jahr 2004 zum wichtigsten Investor in Serbien auf und war für rund 20 % der gesamten FDI-Zuflüsse verantwortlich (Siehe Grafik 7). Daten einer Aufteilung des Investitionsvolumens nach Branchen sind nicht verfügbar. Aus den großen Privatisierungsprojekten lässt sich jedoch ableiten, dass die Tabakindustrie durch das Engagement von Philip Morris bzw. British American Tobacco (BAT) zu einer der wichtigsten Empfängerbranchen von ausländischen Direktinvestitionen geworden ist. Ein großer Grafik 7 Direktinvestitionszufluss nach Herkunftsland 2004, in % Sonstige 27% Schweiz 4% Italien 5% Griechenland 7% UK 9% Quelle: SIEPA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Österreich 20% Niederlande 14% Deutschland 14% Anteil der gesamten FDI ist zudem in die Getränkeindustrie geflossen, durch den Verkauf von Apatinska pivara an Interbrew und Čelarevo an Carlsberg. Auch der Bankensektor hat durch Privatisierungen und auch Neugründungen hohe ausländische Direktinvestitionen absorbiert. Dazu zählt die Bank Austria Creditanstalt (HVB Group), die seit 2001 in Serbien vertreten ist und durch die Übernahme der Eksimbanka im November 2004 zum fünftgrößten Bankenhaus des Landes aufstieg Fazit Serbien hat seit der politischen Wende vor einem halben Jahrzehnt aufbauend auf einer von wirtschaftlicher Isolation und militärischen Auseinandersetzungen schwer belasteten Basis erhebliche Reformergebnisse erzielen können. Trotz politischer Rückschläge, die Serbien im Spannungsfeld von Nationalismus und Europaorientierung immer wieder vor neue Zerreißproben stellen, hat der Markt deutlich an Attraktivität als Ziel für ausländische Direktinvestoren gewonnen. Die Beschleunigung der Privatisierung, wobei der Bankensektor diesbezüglich eine Vorreiterrolle einnehmen wird, lässt auch in den nächsten Jahren hohe FDI-Zuflüsse erwarten. Um diesen Kapitalschub aus dem Ausland auch unabhängig von attraktiven Privatisierungsprojekten aufrecht zu erhalten und damit den Abstand zu anderen südosteuropäischen, aber vor allem den zentraleuropäischen Ländern zu verringern, gilt es die Rahmenbedingungen noch weiter zu verbessern. Viele potenzielle ausländische Investoren zögern noch aufgrund von bestehenden Schwachstellen, wie einer ineffizienten öffentlichen Verwaltung, Korruption, der mangelnden bzw. zeitraubenden Durchsetzbarkeit rechtlicher Ansprüche, von EU-Recht abweichende rechtliche Bestimmungen oder dem politischen Umfeld, die Chancen dieses Marktes wahrzunehmen. Ein überzeugendes Argument ist jedenfalls die hohe Dynamik des Marktes. Nach dem besonders schwungvollen Wirtschaftswachstum von 7,5 % im Jahr 2004 kann auch in den nächsten Jahren ein hoher Anstieg des BIP um rund 5 % erwartet werden. Die stabilitätsorientierte Fiskalpolitik wird die positive Entwicklung in Serbien unterstützen. Das Budgetdefizit, das 2004 auf 2 % des BIP verringert wurde, soll 2005 sogar auf 0,6 % des BIP gesenkt werden. Dies bedeutet eine willkommene Unterstützung für die vorsichtige Geldpolitik der Zentralbank zur Dämpfung der Inflation, denn in der zweiten Jahreshälfte 2004 hat die Teuerung, die sich bereits im einstelligen Bereich bewegte, aufgrund der starken inländischen Nachfrage wieder angezogen. Zusätzlich hat die Einführung der Mehrwertsteuer von 18 % in Serbien per 1. Jänner 2005 die Inflation noch weiter angeheizt. Durch die fiskal- und geldpolitische Disziplin wird sich auch die außen- Investitionsleitfaden/ Serbien

14 Länderüberblick wirtschaftliche Schieflage etwas entspannen. Zumal durch die Privatisierungen und Restrukturierungen der serbische Exportsektor an Stärke gewinnen wird, was mittelfristig zu einer Verringerung der Leistungsbilanzlücke beiträgt. Drei Jahre nach dem Abschluss des Umschuldungsabkommens mit dem Paris Club der westlichen Gläubigerstaaten hat Serbien im vergangenem Jahr auch eine Vereinbarung mit den westlichen Gläubigerbanken (London Club) erzielt, die eine Schuldenreduktion inkludiert. Nach der endgültigen Lösung der Verschuldungsfrage haben die internationalen Ratingagenturen den Default-Status aufgehoben und mittlerweile ein Rating (Moody s: B3) vergeben. Serbien kann nunmehr auch den internationalen Kapitalmarkt für Finanzierungen nutzen, was nicht nur die Finanzierung erleichtern, sondern auch zur Verringerung der Finanzierungskosten beitragen sollte. Einige positive Entwicklungen, wie die Übereinkunft mit dem IMF über die Verlängerung des bestehenden Abkommens und vor allem die Einschätzung der EU-Kommission, dass Serbien für den Beginn von Verhandlungen über Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ab Herbst bereit ist, lassen die Zukunft Serbiens wieder in einem helleren Licht erstrahlen als noch vor wenigen Monaten. Die langsam näher- rückende Aussicht auf einen Beitritt zur Europäischen Union stellt für Serbien einen besonders starken Anreiz zur Fortsetzung der begonnen Wirtschaftsreformen dar und unterstützt die Festigung der demokratischen Strukturen. Die Annäherung an die Europäische Union verspricht daher eine kontinuierliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für ausländische Investoren in Serbien, so dass das Potenzial eines der vielversprechendsten Wachstumsmärkte Europas bei einer sich verbessernden Risikosituation genutzt werden kann. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Marianne Kager, Abteilungsleiterin (Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen) A-1010 Wien, Hohenstaufengasse 6, Tel.: + 43 (0) DW marianne.kager@ba-ca.com Mag. Walter Pudschedl (Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen) A-1010 Wien, Hohenstaufengasse 6, Tel.: + 43 (0) DW walter.pudschedl@ba-ca.com Serbien Ausgewählte Indikatoren Veränderung zum Vorjahr in % Prognose BIP (real) 5,5 4,0 3,0 7,5 4,0 4,5 Industrieproduktion (real) 1,4 3,1 0,0 7,1 3,0 4,0 Bruttoanlageinvestitionen (real) Verbraucherpreise (Jahresdurchschnitt) 93,3 16,6 9,9 11,4 14,2 9,5 Arbeitslosenquote (Jahresdurchschnitt) 26,8 29,0 31,7 31,7 32,0 31,8 Budgetsaldo (in % des BIP) 1,4 4,0 2,7 2,0 0,6 0,5 in Mio. Euro Güterexporte Güterimporte Leistungsbilanzsaldo Leistungsbilanzsaldo (in % des BIP) 5,9 12,0 10,2 13,6 11,7 10,4 Ausl. Direktinvestitionen (Nettozufluss) Bruttoauslandsverschuldung (Periodenende) Bruttoauslandsverschuldung (in % des BIP) 112,2 82,2 75,5 65,3 59,5 60,0 Importdeckungsquote (in Monaten) 2,7 4,0 5,3 4,2 4,1 4,2 CSD/EUR (Jahresdurchschnitt) 59,4 60,5 65,3 72,8 82,2 88,2 CSD/USD (Jahresdurchschnitt) 66,7 63,9 57,4 58,6 64,7 69,4 Quelle: Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft, WIIW, NBS 14 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

15 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten 2. Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten 2.1. Internationale Projektfinanzierung Unter Projektfinanzierung ist die direkte Finanzierung einer für eine spezielle Projektrealisierung gegründeten rechtlich unabhängigen wirtschaftlichen Einheit (Projektträgergesellschaft, Special Purpose Company SPC) zu verstehen, wobei der Kapitalbedarf des Projektes durch die Sponsoren (Initiatoren, Eigenkapitalgeber), Fremdkapitalgeber (Kommerzbanken, multinationale Organisationen wie IFC, EBRD etc.) und Garanten sichergestellt wird. Weitere Akteure der Projektfinanzierung sind u. a. die Projektersteller und Projektbetreiber. Das wichtigste Entscheidungskriterium für die Projektrealisierung ist die wirtschaftlich unabhängige, selbstständige Existenzfähigkeit des Projekts (cashflow-orientiert). Bei einer Projektfinanzierung ist neben der Selbstfinanzierungskraft des Projekts die Aufteilung der Projektrisiken auf die Projektteilnehmer von besonderer Bedeutung. Weiters wird darauf geachtet, dass es zu einer optimierten Strukturierung im Sinne der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Projektteilnehmer kommt. Bei der Aufteilung der Projektrisiken ( Risk Sharing ) wird darauf geachtet, dass jeder Teilnehmer jene Risiken trägt, die in seinen Verantwortungsbereich fallen. (Zum Beispiel sollte der Projektersteller für Risiken der rechtzeitigen Projektfertigstellung verantwortlich sein.) Da eine Projektfinanzierung durch eine Vielzahl von Risiken kommerzielle Risiken (u.a. Markt-, Abnahme-, Transportrisiko), politische Risiken (u.a. außerordentliche staatliche Maßnahmen, Enteignungen, Krieg, Revolution, Streik und Einfuhrbeschränkungen), technische Risiken (u.a. verfahrenstechnische Risiken, Betriebs- und Technologierisiko) und höhere Gewalt (u.a. Katastrophen) gekennzeichnet ist, ist vor Projektdurchführung und -finanzierung eine umfangreiche Projektanalyse und -bewertung (Feasibility Study) unbedingt erforderlich. Diese Feasibility Study sollte u. a. folgende Punkte beinhalten: Projektbeschreibung, Finanzierungserfordernis, Finanzierungsstruktur, Marktstudie, Konkurrenzanalyse, Kostenkalkulation, Investitionsrechnung, Planbilanzen, Break-even- Analyse, General- und Subunternehmen, Projektteilnehmer und Auskünfte über deren Bonität, Sicherheiten sowie eine abschließende Risiko- und Projektbewertung. Neben der Hauptbesicherung aus den Aktiva der Projektgesellschaft und der Abtretung von deren Gesellschaftsanteilen kann es notwendig sein, dass die Projektteilnehmer zusätzliche Kreditbesicherungen beibringen. Hierzu zählen spezielle Haftungsübernahmen, Sicherungszessionen, Pfandrechte oder auch verschiedene Arten von Garantien (Gewährleistungs-, Absatz-, Auslastungs- und Transfergarantien). Eine weitere Möglichkeit stellt die Einbindung von multinationalen Organisationen (der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Weltbank-Tochter International Finance Corporation, der Overseas Private Investment Corporation und der European Investment Bank) dar, die über umfangreiche Expertisen im Bereich Projektfinanzierung verfügen und auch in der Lage sind, Eigenkapital-Beteiligungen einzugehen, wodurch auch eine Finanzierung in schwierigen Märkten realisierbar wird. Außerdem ist es möglich, dass es neben der reinen Projektfinanzierung auch zu einer Koppelung von Projekt- und Exportfinanzierungen (Garantien der OeKB für österreichische Lieferanten etc. siehe auch Kapitel 2.5. Internationale Exportfinanzierung ) kommt, um Kundenwünsche optimal erfüllen zu können. In Zeiten der Globalisierung und der immer stärker auftretenden Firmenübernahmen und Expansionstendenzen stellen Akquisitionsfinanzierungen einen bedeutenden Teil der Projektfinanzierungen dar. Hierbei handelt es sich um die Übernahme eines bestehenden Unternehmens durch einen Mitbewerber, wobei der Kredit für die Finanzierung derartiger Übernahmen aus dem gemeinsamen zukünftigen Cashflow der beiden Unternehmen unter Berücksichtigung der sich durch solche Transaktionen ergebenden Einsparungspotenziale (Synergieeffekte) zurückzahlbar sein muss Internationale Projektfinanzierung und die Bank Austria Creditanstalt Die Abteilung Unternehmens- und Projektfinanzierung CEE, die in der Bank Austria Creditanstalt für Projektfinanzierungen zuständig ist, verfügt über langjährige Kontakte zu multinationalen Organisationen (EBRD, EIB, Weltbankgruppe insbesondere IFC und MIGA) und fungiert als zentrale Anlaufstelle für Anfragen in diesem Bereich in der Bank Austria Creditanstalt. Durch die ausgezeichnete Kooperation mit multinationalen Investitionsleitfaden/ Serbien

16 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Organisationen werden private Investitionen auch in schwierigen Märkten realisierbar. Die Abteilung unterstützt durch Expertise, Erfahrung sowie Beratung und Betreuung in höchster Qualität bei der Bearbeitung lokaler und globaler Märkte. Durch die Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Bank Austria Creditanstalt im Ausland wird auch die effiziente Betreuung des Unternehmens vor Ort sowie die Bereitstellung von Finanzierungstranchen in Lokalwährung sichergestellt Weltbankgruppe Die Weltbankgruppe besteht aus der IBRD (International Bank for Reconstruction and Development), der IDA (International Development Association), der IFC (International Finance Corporation), der MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency) und dem ICSID (International Center for Settlement of Investment Disputes). Während die IBRD Kredite zu marktüblichen Konditionen an kreditwürdige Staaten vergibt und diese über den Kapitalmarkt durch Ausgabe von Anleihen refinanziert, stellt die IDA Kredite an Staaten zur Verfügung, die über keine gute Kreditwürdigkeit verfügen. Diese Kredite (zinsenfrei, nur geringe Bearbeitungsgebühr, extrem lange Laufzeit, zehn Jahre tilgungsfrei) können daher auch nicht am Kapitalmarkt refinanziert werden, sondern werden durch Beiträge von 30 Mitgliedsländern gespeist. Die IFC agiert im Gegensatz zu IBRD und IDA nicht als Kreditgeberin an Staaten, sondern vergibt ihre Kredite, die sie dank ihres AAA-Ratings zu günstigen Konditionen über den Kapitalmarkt refinanziert, direkt an private Unternehmen (Kreditgeber des privaten Sektors). Neben der Kreditvergabe kann sich die IFC gegebenenfalls auch noch mit Eigenkapital beteiligen bzw. Know-how zur Verfügung stellen. Da die IFC nur einen bestimmten Prozentsatz der Projektkosten als Kredit gewährt, werden neben den Eigenkapitalgebern auch internationale Kommerzbanken in die Finanzierung der Projekte (als B-Loan-Geber) eingebunden. Die MIGA stellt für Projektinvestoren (Eigenkapitalgeber, Gesellschafterdarlehengeber, Fremdkapitalgeber) Garantien für politische Risiken bereit, wobei die durch MIGA-Garantien versicherten Projekte wirtschaftlich lebensfähig sein, den Entwicklungsplänen des Gastlandes entsprechen und Umwelterfordernisse erfüllen müssen Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD: European Bank for Reconstruction and Development) wurde 1991 errichtet. Sie soll den Übergang zur offenen Marktwirtschaft sowie privates und unternehmerisches Handeln in den Ländern Zentral- und Osteuropas und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) fördern, die den Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft verpflichtet sind und sich von ihnen leiten lassen. Die Hauptformen der EBRD-Finanzierung für Unternehmen des privaten Sektors sind Darlehen, Kapitalanlagen (Aktien) und Garantien Europäische Investitionsbank (EIB) Die EIB ist die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union. Sie finanziert Projekte, die den europäischen Zielen (Förderung KMU, Umweltschutz, Verbesserung der Transportund Telekommunikationsinfrastruktur etc.) entsprechen, mit einem Volumen von über 25 Mio. Euro zu marktüblichen Konditionen durch Einzelkredite, wobei ihr Anteil max. 50 % beträgt und die Differenz durch Eigenkapital und Kredite von Kommerzbanken bzw. durch andere Förderungen der EU aufgebracht werden muss. Die Refinanzierung erfolgt dank ihres AAA-Ratings über den Kapitalmarkt. Kleinere Projekte können über an Banken gewährte Globalkredite finanziert werden, wobei hier die EIB Kredite an Banken unter der Auflage vergibt, dass diese Banken kleinere Kredite an Projektwerber vergeben. Die Aktivitäten der EIB in Zentral- und Osteuropa sind koordiniert mit den Programmen von Phare und ISPA (dies gilt für Rumänien und Bulgarien nur noch bis 2006) sowie den Finanzierungen der EBRD. Die EIB stellt für den Zeitraum 2005 bis 2007 Finanzierungsmittel für die Länder Zentral- und Osteuropas in Höhe von 21,2 Mrd. Euro zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Martin Handrich, Abteilungsleiter (Unternehmens- und Projektfinanzierung CEE) A-1010 Wien, Schottengasse 6, Tel.: + 43 (0) DW 42860, martin.handrich@ba-ca.com für Globaldarlehen: Mag. Christian Rakos, MBA (Public Finance CEE) A-1010 Wien, Schottengasse 6, Tel.: + 43 (0) DW 43132, christian.rakos@ba-ca.com Weiters stehen Ihnen für Ihre Anfragen auch unsere Experten aus den Sektorteams Telekommunikation & Medien, Energie, Öl & Gas, Transportinfrastruktur & PFI sowie Verarbeitende Industrie & Grundstoffe zur Verfügung. 16 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

17 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten 2.2. Serbien und die EU Nach der Abwahl des früheren Präsidenten Milošević im Oktober 2000, erfolgte unverzüglich die Wiederaufnahme eines konstruktiven Dialogs mit der Europäischen Union. Im November 2000 erfolgte die Unterzeichnung eines Rahmenabkommen, mit dem die Europäische Agentur für Wiederaufbau mit dem Management der wesentlichen europäischen Förderungen für Serbien beauftragt wurde. Mit April 2005 hat die Europäische Union einen weiteren Schritt zur Heranführung Serbiens gesetzt. In einer Machbarkeitsstudie kommt diese zum Schluss, dass Serbien ausreichende Fortschritte sowohl bei den politischen Reformen als auch bei der wirtschaftlichen Entwicklung gemacht hat, um mit der Europäischen Union ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auszuverhandeln. Die Basis ist der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, in den die gesamte Region Südosteuropas eingebunden ist. Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen stellen die letzte Stufe dieses Prozesses dar, der die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Land dieser Region und der Europäischen Union regelt. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Anerkennung der wesentlichen demokratischen Grundprinzipien und der Hauptelemente des EU-Binnenmarktes. Die schrittweise Einführung einer Freihandelszone und die Übernahme der damit verbundenen Prinzipien (Wettbewerbspolitik, Niederlassungsfreiheit, geistiges Eigentum etc.) sind Bestandpunkte aller Assoziierungsabkommen. Diese werden um länderspezifische Maßnahmen ergänzt. Wesentlich für die Europäische Union und deren Wirtschaft ist dabei, dass sich der von der EU gelenkte Reformprozess an den Grundprinzipien der Europäischen Union orientiert. Mittels jährlicher Berichte werden die erzielten Fortschritte laufend bewertet. Die erfolgreiche Umsetzung der Inhalte der Abkommen ist eine Grundvoraussetzung für die weitere Heranführung eines Landes an die Europäische Union, welche letztendlich in einem Beitritt enden sollte. Die Assoziierungs- und Stabilisierungsabkommen werden flankiert von finanziellen Unterstützungen, die von der Europäischen Union bereitgestellt werden. Hauptinstrument dafür ist das Programm CARDS Wirtschaftliche und finanzielle Kooperation Für eine umfassende Hilfe für die Länder des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kroatien und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien) hat die EU am 5. Dezember 2000 das Hilfsprogramm CARDS ins Leben gerufen. An finanzieller Hilfe wurden für CARDS insgesamt rund 5 Mrd. Euro für die Jahre 2000 bis 2006 zugesagt. Ziel des CARDS-Programms ist es, die Teilnahme der Länder des westlichen Balkans an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, d.h. der Strategie der Europäischen Union für die Länder der Region bis zu ihrem eventuellen EU-Beitritt, zu unterstützen. Schwerpunkte des EU-Hilfsprogramms CARDS liegen nun vor allem im Aufbau von Regierungseinrichtungen, der Angleichung an europäische Rechtsnormen und der Harmonisierung mit dem EU-Recht. Mit der EU-Finanzhilfe sollen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte, die Zivilgesellschaft und die Medien sowie eine freie Marktwirtschaft gestärkt werden. Ferner soll eine nachhaltige wirtschaftliche Wiederbelebung unterstützt und die soziale Entwicklung und Strukturreform gefördert werden. Finanziert werden durch die EU-Hilfe Bau- und Lieferaufträge sowie Dienstleistungen (Erstellung von Studien, technische Beratung, Ausbildung etc.). Im Rahmen von CARDS wurde zunächst für alle Aktivitäten eine Länderstrategie für die gesamte Periode bis 2006 festgelegt, die die langfristigen Ziele und vorrangigen Förderbereiche für jedes Land definiert. Auf dieser Basis wird ein Mehrjahresrichtprogramm erstellt, worin die durchzuführenden Reformen beschrieben werden. Darauf aufbauend wird ein jährliches Aktionsprogramm mit den angestrebten Zielen, den Förderbereichen und den vorgesehenen Budgetmitteln beschlossen. Dieses Aktionsprogramm enthält ein detailliertes Verzeichnis der Projekte mit dem entsprechenden vorgesehenen Budget. Das Jahresaktionsprogramm 2005 sieht Fördermittel der EU in Höhe von rund 184 Mio. Euro für Projekte in Serbien und Montenegro vor. Innerhalb der Europäischen Kommission ist für das CARDS-Programm die Generaldirektion für Äußeres (External Relations) zuständig. Diese gibt den politischen Rahmen sowie die strategische Ausrichtung vor. Für die Durchführung und Abwicklung der Projekte in Serbien und Montenegro (sowie auch in Mazedonien), die mittels CARDS finanziert werden, hat die Europäische Kommission die Europäische Agentur für Wiederaufbau (EAR) betraut. Die EAR hat ihren Hauptsitz in Thessaloniki, Büros finden sich u. a. in Belgrad, Priština und Podgorica. Im Unterschied zu den anderen Ländern des Westbalkans, bei denen für die Durchführung des CARDS-Programms die EU-Delegation des jeweiligen Landes und das EuropeAid Co-operation Office in Brüssel zuständig ist, gilt für Serbien-Montenegro, dass die EAR mit der Programmumsetzung, d.h. für das Projektvergabeverfahren und die Vertragsabwicklung, zuständig ist. Entsprechend den anderen Drittstaatenprogrammen werden auch bei CARDS die ausführenden Firmen und Konsulenten mittels Ausschreibungsverfahren ermittelt. Teil- Investitionsleitfaden/ Serbien

18 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten nahmeberechtigt sind EU-Unternehmen sowie Unternehmen aus den Empfängerstaaten. Das Verfahren verläuft in der Regel bei Bau- und Lieferaufträgen über offene Ausschreibungen, bei Dienstleistungsaufträgen über eine Vorauswahl und eine entsprechende Short-list. Alle aktuellen Projektausschreibungen werden auch für CARDS auf der Internet-Homepage des EuropeAid Cooperation Office veröffentlicht. Nähere Details über das Programm CARDS finden sich auf der Homepage der Generaldirektion External Relations index.htm oder können direkt bei der EAR erfragt werden: European Agency for Reconstruction Vasina 2 4, Belgrad 11000, Serbien Tel.: (11) Fax: (11) Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Dr. Florence Werdisheim, Abteilungsleiter-Stv. (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Tel.: + 43 (0) DW florence.werdisheim@ba-ca.com Mag. Brigitte Elmecker (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Tel.: + 43 (0) DW brigitte.elmecker@ba-ca.com Mag. Peter Rieger, Repräsentant (Repräsentanz Brüssel) B-1000 Brüssel, Avenue de Cortenberg 89, Tel.: (+ 32 2) peter.rieger@hvb-baca.be 2.3. EU SME Finance Facility Phase II (SME FF) Die Kommission hat 1999 eine Finanzierungsfazilität für Beitrittskandidatenländer ins Leben gerufen. Bei dieser Fazilität arbeitet die Kommission mit der EBRD, der EIB sowie der CEB (Council of Europe Development Bank) in Kooperation mit der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zusammen. Im Wesentlichen wird es durch diese Maßnahme lokalen Finanzinstituten (Banken, Leasinggesellschaften und Eigenkapital-Fonds) in den Kandidatenländern erleichtert, langfristige Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bereitzustellen. Die Unterstützung dieser Intermediäre kann im traditionellen Kreditweg im so genannten Loan and Guarantee Window erfolgen, innerhalb dessen technische Unterstützung, Erfolgsprämien, Wechselkursabdeckungen, Anreize für Kleinkredite, aber auch die Kostenübernahme für spezielle Kreditgarantien angeboten werden. Im so genannten Equity Window wird Eigenkapital und Management-Unterstützung zur Verfügung gestellt. Innerhalb beider Fenster müssen die Endkreditnehmer, die lokalen KMU, die lokalen und nationalen Umwelt-, Sicherheits- und Gesundheitsstandards erfüllen. Die finanzierenden Banken sind vertraglich verpflichtet, die gewährten Unterstützungen ausschließlich zugunsten von Maßnahmen für KMU zu verwenden und über die gewährten Einzelfinanzierungen den abwickelnden Instituten und auch der Kommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Christian Rakos, MBA (Public Finance CEE) A-1010 Wien, Schottengasse 6, Tel.: + 43 (0) DW 43132, christian.rakos@ba-ca.com Kurt Klepeisz (Public Finance CEE) A-1010 Wien, Schottengasse 6, Tel.: + 43 (0) DW 53955, kurt.klepeisz@ba-ca.com 2.4. Österreichische Finanzierungsmöglichkeiten ERP-Internationalisierungsprogramm Wer kann den Kredit beanspruchen? Kleine und mittlere produzierende Unternehmen sowie produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen, wobei folgende Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen: 250 Mitarbeiter 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme Bei Unternehmensbeteiligungen zwischen 25 % und weniger als 50 % werden die Daten des so genannten Partnerunternehmens anteilig hinzugerechnet, im Fall verbundener Unternehmen (mindestens 50 % des Stimmrechtes) sind die Daten dieses Unternehmens in voller Höhe zu addieren. Was wird gefördert? Direktinvestitionen in den europäischen Reformstaaten, wenn sich dadurch die strategische Position des antragstellenden Unternehmens verbessert. Errichtung von Produktionsniederlassungen bzw. Tochterfirmen Errichtung von Produktions-Joint Ventures 18 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

19 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung (mind. 25 %) Errichtung, dauerhafte und qualifizierte Beteiligung sowie Betreibung von kommerziell orientierten Umweltprojekten zur Verbesserung des ökologischen Standards und Vermeidung grenzüberschreitender negativer Einflüsse (z.b. Recyclinganlagen, Abwasserreinigungsprojekte). Solche Projekte können nur in den an Österreich grenzenden Reformstaaten unterstützt werden. Was wird finanziert? Beteiligungskapital, Gesellschafterdarlehen, Kaufpreis der Beteiligung, sonstige, mit diesen investiven Maßnahmen im direkten Zusammenhang stehende Kosten (Vorlaufkosten und Gründungskosten etc.). Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Keine Verlagerung von Betriebsstätten. Von den Projekten darf keine umweltschädigende Wirkung ausgehen. Verbesserung der strategischen Position des österreichischen Unternehmens. Positive Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft. Wie viel Geld kann man bekommen? 0,35 Mio. Euro bis max. 7,5 Mio. Euro pro Projekt. Wie lange ist die Laufzeit? 6 Jahre, davon max. 2 Jahre tilgungsfrei. Welche Sicherheiten sind erforderlich? Bankhaftung, Haftung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS), Wertpapierdeckung. Wo können Sie einreichen? Bei Ihrer Filiale der Bank Austria Creditanstalt. Welche Unterlagen sind mitzubringen? Informationen über die wirtschaftlichen, persönlichen, gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Unterlagen über das Investitionsvorhaben und dessen Auswirkungen. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Exportund Investitionsfinanzierung Tel.: + 43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) (vormals Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ost-West-Fonds) Ziel: Erleichterung der Internationalisierung inländischer Unternehmen, Verminderung des Risikos von Beteiligungsinvestitionen inländischer Unternehmen im Ausland durch Haftungsübernahme für wirtschaftliches Risiko. Wer kann die Förderung beanspruchen? Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen oder nicht mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen, jedoch das Beteiligungsprojekt den strategischen Zielen und der Stärkung der Wettbewerbsstellung des antragstellenden Unternehmens dient und dieses auch für die Betreuung des Projekts federführend verantwortlich ist. Was wird gefördert? Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, Anteils- und Kapitalerhöhungen bei bereits bestehenden Beteiligungsengagements. Gewährung von Gesellschafterdarlehen, Gesellschafterzuschüssen und sonstigen Gesellschaftermitteln (z. B. Bürgschaften) an das Beteiligungsunternehmen, wenn mit diesen Beteiligungen eine Steigerung der betrieblichen Leistungskraft und eine nachhaltige Verbesserung der Marktposition des inländischen Unternehmens erwartet werden kann. Bei Beteiligungen in EWR-Ländern muss das antragstellende Unternehmen als KMU (= kleineres und mittleres Unternehmen) gem. EU-Definition anzusehen sein (weniger als 250 Beschäftigte, weniger als 50 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme geringer als 43 Mio. Euro). Regelung Partnerunternehmen, verbundenes Unternehmen siehe Punkt Investitionsleitfaden/ Serbien

20 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Es muss ein Besicherungsbedarf bestehen, das heißt, bei Misslingen würde ein substanzieller Schaden für das antragstellende Unternehmen eintreten. Projektuntergrenze? 0,73 Mio. Euro; keine Projektobergrenze. Wie wird gefördert? Direktgarantie AWS/Ost-West-Fonds verpflichtet sich, dem inländischen Unternehmen bei Eintritt des definierten Garantiefalles (= wirtschaftlicher Misserfolg des Beteiligungsprojekts) einen bestimmten Anteil der Beteiligungsinvestition (Risk-sharing-Quote) zu bezahlen. Finanzierungsgarantie mit Risk-sharing-Kombination der Direktgarantie mit Garantie für finanzierende Bank. Falls finanziert werden soll: Wie hoch sind die Kreditkosten? Marktüblich. Kombination mit günstigen Krediten (ERP-Kredite, OeKB- Beteiligungsfinanzierung, Starthilfekredite usw.) ist möglich. Welches Risiko deckt die Garantie? Risk-sharing-Quote bei Direktgarantien maximal 50 % (wird im Einzelfall festgelegt). Bei Finanzierungsgarantien mit Risk-sharing darf der Kreditbetrag 90 % des Projektpräliminares nicht überschreiten. Die Garantiequote gegenüber der Bank beträgt davon maximal 90 % (bei ERP-Finanzierungen maximal 100 %). Wo können Sie einreichen? Bei Ihrer Filiale der Bank Austria Creditanstalt. Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m. b. H. (vormals Finanzierungsgarantie Ges. m. b. H.) / Ost-West-Fonds, A-1110 Wien, Gasometer A, Guglgasse 12. Welche Unterlagen sind mitzubringen? Informationen über die wirtschaftlichen, persönlichen, gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Unterlagen über das Beteiligungsvorhaben. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Tel.: + 43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com Versicherungs- und Finanzierungs möglichkeiten (OeKB) Bundeshaftung der Republik Österreich: OeKB-Beteiligungsgarantie Ziel: Erleichterung von Investitionsvorhaben, die direkt oder indirekt der Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz dienen, durch Haftungsübernahme für politisches Risiko. Wie hoch ist das Garantieentgelt? Je nach Garantieart und Garantieausmaß: ca. 1% p.a., zahlbar jeweils halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember. Antragsteller: Österreichische Unternehmen, z. B. Produktions-, Handels-, Dienstleistungsunternehmen, Holdinggesellschaften etc. Wie lange ist die Laufzeit? Bei Direktgarantien bis maximal zwölf Jahre. Bei Finanzierungsgarantien mit Risk-sharing bis maximal 15 Jahre. Wann tritt der Haftungsfall ein? Bei Direktgarantien: Eintritt der für den Einzelfall definierten Tatbestände (z.b. Insolvenz des Beteiligungsunternehmens, nachhaltige Betriebsverluste usw.). Bei Finanzierungsgarantien mit Risk-sharing: Insolvenz des inländischen Unternehmens, Eintritt des für den Einzelfall definierten besonderen Tatbestandes. Geförderte Projekte: Beteiligungen, beteiligungsähnliche Rechte (beteiligungsähnliche Darlehen, Gesellschafterdarlehen). Umfang der Garantie: Buchwert der Beteiligung (Geld- oder Sacheinlagen, Gesellschafterdarlehen). Erhöhungen (z.b. bei Kapitalerhöhungen) sind möglich. Reduktion aufgrund von Abschichtungen, Darlehensrückzahlungen, Wertberichtigungen etc. Die Deckung von Zinsen und Erträgen ist möglich. Keine Projektunter- bzw. -obergrenze. Garantiedeckungsquote: Bis zu 100 % für politische Risiken (Selbstbehalt: 0 5 %). 20 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

21 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Variables Garantieentgelt: Zwischen 0,2 % und 1,5 % p.a., zahlbar jährlich im Vorhinein für die Absicherung des politischen Risikos im engeren Sinne (z.b. Enteignung, Krieg, kriegerische Ereignisse etc.). Die Indeckungnahme des Transferrisikos muss gesondert beantragt werden, hiefür wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % in Rechnung gestellt. Laufzeit: Bis maximal 25 Jahre, in der Praxis zumeist fünf bis zehn Jahre. Laufzeit: Maximal 25 Jahre, davon max. zehn Jahre tilgungsfrei (in der Praxis sind fünf bis zehn Jahre, hiervon zwei bis drei Jahre tilgungsfrei üblich). Kreditkosten: OeKB Rahmen-I-Konditionen je nach Laufzeit des Kredites. Kosten der G4 (Garantieentgelt je nach Höhe des Länderrisikos variabel) bzw. der Wechselbürgschaft (Wechselbürgschaftsentgelt 0,2 % p.a. bei Haftung der Bank Austria Creditanstalt) bzw. der Haftung der AWS. Haftungsfall, gedeckte Risiken: Vollständiger oder teilweiser Entzug sowie vollständige oder teilweise Zerstörung der Beteiligung oder des beteiligungsähnlichen Rechtes aus direktem oder indirektem politischem Anlass (z. B. Verstaatlichung, Enteignung etc.) sowie Transferbeschränkungen für den Erlös aus dem Verkauf oder der Abwicklung der Beteiligung, für Beteiligungserträge oder für Kapital- und Zinsenzahlungen aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften. Antragsverfahren: G4-Anträge (Formblätter) werden im Wege der Bank Austria Creditanstalt als Hausbank eingebracht. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Tel.: + 43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com OeKB-Beteiligungsfinanzierung Kreditzweck: Beteiligung (bis zu 100 %) an einem ausländischen Unternehmen. Gewährung eines Gesellschafterdarlehens zur Errichtung von Produktionsstätten, Errichtung von Vertriebsniederlassungen etc. Voraussetzungen: Bundeshaftung G4 (bei denkbarem politischem Risiko) oder Wechselbürgschaft des Bundes oder Haftung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS). Die jeweils aktuellen Zinssätze entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Exportservice bzw. der Homepage ( Kreditgebühr: 0,8 % vom Kreditbetrag, nur im Falle einer Finanzierung auf Basis einer Haftung der AWS. Zinsenberechnung: Vierteljährlich dekursiv. Sicherstellung: Abtretung der G4, Abtretung der Beteiligung/des Darlehensvertrages, evtl. zusätzliche materielle Sicherheiten (z.b. hypothekarische Sicherstellung, AWS-Haftungen etc.). Antragsverfahren: Schriftlicher Antrag (formlos) an die Bank Austria Creditanstalt als Hausbank, nach Vorliegen der G4, der Wechselbürgschaftszusage oder Haftungen der AWS. Weiteres Informationsmaterial: Infoblatt Exportservice-OeKB-Beteiligungsfinanzierung bzw. Internet-Homepage ( Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Tel.: + 43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com Kredithöhe: Wert der Beteiligung und/oder des Darlehens abzüglich eines allfälligen Selbstbehaltes. Investitionsleitfaden/ Serbien

22 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) (vormals BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft m. b. H.)/ Internationalisierungsprojekte Ziel: Förderung der Internationalisierung österreichischer Kleinund Mittelbetriebe. Antragsteller: Klein- und Mittelbetriebe mit Sitz im Inland. Geförderte Projekte: Auslandsinvestitionen/Internationalisierungsprojekte mit einem präliminierten Kostenvolumen von maximal 1 Mio. Euro. Voraussetzungen: Wettbewerbsstärkung der österreichischen Klein- und Mittelbetriebe, Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz. Wie wird gefördert? Mittels Garantien zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos (= Projektgarantie) bzw. der damit verbundenen Finanzierung (= Finanzierungsgarantie) und auch Garantien zur Deckung des politischen Risikos (Abwicklung über OeKB). Welches Risiko deckt die Garantie? Wird von Fall zu Fall festgelegt, wobei das wirtschaftliche Risiko in bestimmtem Umfang (mindestens 50 %) vom Garantienehmer mitgetragen werden muss. Die Finanzierungsgarantie deckt max. 80 % des aushaftenden Kreditbetrages. Hinsichtlich des politischen Risikos ist eine Deckungsquote bis zu 100 % (bei 5 10 % Selbstbehalt) möglich. Wie hoch ist das Garantieentgelt? Ca. 1% p.a. Insolvenz des Garantiebegünstigten (= inländisches Unternehmen). Politischer Haftungsfall. Wo können Sie einreichen? Bei Ihrer Filiale der Bank Austria Creditanstalt. Bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vormals BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft m. b. H.), Taborstraße 10, 1020 Wien. Welche Unterlagen sind mitzubringen? Informationen über die wirtschaftlichen, persönlichen, gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Unterlagen über das Beteiligungsvorhaben. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Tel.: + 43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com Studienfonds der AWS und OeKB AWS: Ziel: Zielsetzung ist die finanzielle Förderung und Unterstützung bei der Antragstellung für Programme europäischer und internationaler Organisationen (= Antragsförderung) sowie bei der Projektvorbereitung und -betreuung (= Studienförderung) im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Beteiligungen und/oder sonstigen Investitionen im Ausland. Wer kann die Förderung beanspruchen? Unternehmen aller Branchen (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft, Realitätenwesen und Versicherungen) mit Sitz in Österreich. Falls finanziert werden soll: Wie hoch sind die Kreditkosten? AWS-BÜRGES-Kondition, Kombination mit günstigen Krediten (ERP-Kredite, OeKB- Beteiligungsfinanzierung, Starthilfekredite usw.) ist möglich. Wann tritt der Haftungsfall ein? Scheitern des Internationalisierungsprojekts (Vermeidung eines nachhaltigen Schadens für den österreichischen Klein- oder Mittelbetrieb). Förderungsgegenstand und -höhe: Antragsförderung: allgemeine Kosten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Erschließung entsprechender EU- sowie vergleichbarer Programme anderer internationaler Organisationen entstehen. Pauschalzuschuss i. H. v Euro, bei Kosten über Euro Zuschuss von 50 %, max. jedoch Euro. Studienförderung: Können o. a. Förderprogramme nicht in Anspruch genommen werden, übernimmt die AWS 50 % 22 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

23 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten der Kosten von externen Konsulenten und Experten für die Entwicklung, Vorbereitung und Prüfung der Machbarkeit des Projekts. Barauslagen des Unternehmens (z.b. Reisekosten) können ebenfalls zu max. 25 % in die Förderbasis einbezogen werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Antragsförderung: Vorlage des vom Unternehmen firmenmäßig unterfertigten Antrages an die europäische oder internationale Organisation, der die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des jeweiligen Programms erfüllen muss. Studienförderung: Plausibilität des Investitionsvorhabens, Grundlagen für erfolgreiche Projektdurchführung sind seitens des KMU oder seiner Partner gegeben oder herstellbar, Qualifikation der externen Berater ist gewährleistet, angemessenes Verhältnis der Beratungskosten zu den Gesamtkosten, Studie darf bei Antragstellung noch nicht in Angriff genommen sein, andere Förderprogramme stehen für dieses Projekt nicht zur Verfügung. Studienfonds der OeKB Zielsetzung: Unterstützung bei der Erschließung neuer Märkte sowie Senkung der Anlaufkosten. Zugang zu professionellen Marktstudien mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung für die Exportwirtschaft. Aufschluss über neue Wachstumsmärkte und -sektoren. Höhe der Förderung: Bis zu 100 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch Euro. Antragstellung: Antragseinreichung für die Vergabe einer Studie direkt bei der OeKB, inkl. einer genauen Beschreibung und des gewünschten Umfanges der Studie, einer Auflistung der zu erwartenden Kosten sowie einer Aufstellung potenzieller Lieferungen und Leistungen. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Tel.: + 43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com 2.5. Internationale Exportfinanzierung (Österreich) Im globalen Wettbewerb stehen Exporteure immer häufiger vor der Herausforderung, neben dem Verkauf ihrer Produkte und Leistungen auch für deren teilweise oder gänzliche Finanzierung Sorge zu tragen. Dies bedeutet, dass neben Preis, Technologie, Qualität, Lieferzeit und After-Sales-Service auch die Attraktivität des begleitenden Finanzierungsoffertes mitentscheidend für den Auftragserhalt ist. Dieser Entwicklung Rechnung tragend, wurden von Finanzinstitutionen und Kommerzbanken eine Reihe von Produkten und Möglichkeiten entwickelt, optimale Finanzierungslösungen zur Unterstützung von Exportvorhaben anzubieten unter größtmöglicher Berücksichtigung der zum Teil sehr unterschiedlichen Vorstellungen und Wünsche der Käuferseite. Unter dem Produktbereich Internationale Exportfinanzierung wird generell das weite Feld der käufer- bzw. abnehmerbezogenen Exportfinanzierung verstanden. Er umfasst all jene Finanzierungsmaßnahmen, in denen der ausländische Käufer /Abnehmer / Importeur, dessen Bank oder auch der Staat selbst als Kreditnehmer bzw. gegebenenfalls als Garanten auftreten. Da die internationale Exportfinanzierung eine Form der Absatzfinanzierung ist, muss immer ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer konkreten Exportleistung und der entsprechenden Finanzierung gegeben sein. Dies bedeutet: Zusammenhang in sachlicher Hinsicht zwischen Exportkontrakt und Finanzierung. Die Finanzierungsmaßnahme muss unmittelbar der Durchführung des Exportkontraktes dienen. Um den bei grenzüberschreitenden Finanzierungsoperationen verstärkt vorhandenen wirtschaftlichen Risiken (Produktions-, Abnahme-, Delkredere-Risiko etc.) sowie den zusätzlich auftretenden politischen Risiken (u.a. außerordentliche staatliche Maßnahmen wie Zahlungsverbot, Moratorium, Transfer- und Konvertierungsbeschränkungen, weiters Streik, Enteignung, Revolution, Krieg, Einfuhrbeschränkungen etc.) zu begegnen, ist oftmals die Inanspruchnahme der nationalen (OeKB bzw. privater Versicherungsbereich) und internationalen Versicherungsmöglichkeiten (MIGA, AIG etc.) zweckmäßig. Die Produktpalette der Internationalen Exportfinanzierung der Bank Austria Creditanstalt umfasst neben dem kurzfristigen auch den mittel- und langfristigen Finanzierungsbereich in all seinen Variationen, unter Inanspruchnahme der anwendbaren nationalen und internationalen Förderungsund Absicherungsmöglichkeiten. Investitionsleitfaden/ Serbien

24 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Das Hauptgewicht liegt beim österreichischen Exportförderungssystem. Seitens der Republik Österreich wurde die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) als Bevollmächtigte des Bundes mit der Abwicklung und Durchführung des Exportgarantie- und auch Exportfinanzierungs-Systems betraut. Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch die Republik Österreich: Die zugrunde liegende Exporttransaktion muss der direkten oder indirekten Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz dienen und den jeweils anzuwendenden Regelungen hinsichtlich der österreichischen Mindestwertschöpfung entsprechen. Die internationalen sowie auf EU-Ebene getroffenen Regelungen (Berner Union, OECD-Consensus: Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits wird als Gentlemen s Agreement zwischen fast allen OECD-Mitgliedsstaaten angesehen) sind einzuhalten. Überprüfung der Deckungsfähigkeit jeder Einzeltransaktion anhand der jeweils geltenden aktuellen Garantie-Deckungspolitik der österreichischen Exportförderungsgremien. Die wichtigsten Produkte der Internationalen Exportfinanzierung der Bank Austria Creditanstalt: Gebundener Finanzkredit (mit / ohne OeKB-Garantie): Dies ist der Klassiker der internationalen Exportfinanzierung und auch unter den Bezeichnungen Käuferkredit bzw. Bestellerkredit bekannt. Auf Basis eines Exportkontraktes wird zwischen unserem Institut und dem Käufer bzw. dessen Bank ein Kreditvertrag zur unmittelbaren Finanzierung des Exportkontraktes abgeschlossen. Die Kreditauszahlungen erfolgen direkt an den Exporteur pro rata Lieferung / Leistung gegen Vorlage dokumentärer Nachweise. Die Tilgung durch den Kreditnehmer erfolgt sodann gemäß vereinbartem Modus. Die Finanzierungslaufzeiten bewegen sich abgestimmt auf Projekt und die internationalen Rahmenbedingungen zwischen zwei und zehn Jahren (Kraftwerke bis zu zwölf Jahren). Forderungsankauf (mit / ohne OeKB-Garantie): Für volumsmäßig geringere Exportgeschäfte empfiehlt sich der Forderungsankauf, wobei sich die vertragstechnische Abwicklung, im Gegensatz zu den bei einem gebundenen Finanzkredit erforderlichen umfangreicheren Verhandlungen, auf eine Vereinbarung zwischen Exporteur und der Bank Austria Creditanstalt beschränkt. Es wird jedoch der gleiche Vorteil der Bilanzverkürzung wie bei einem gebundenen Finanzkredit erreicht. Weiters können auch ohne OeKB-Deckung, abhängig von der jeweiligen Bonität des Schuldners und der vorliegenden Sicherheit, Diskontierungen mit oder ohne Regress (Forfaitierung) und allenfalls unter Einbeziehung einer privaten Ver- sicherung durch die Bank Austria Creditanstalt durchgeführt werden. Anzahlungs- bzw. Lokalkostenfinanzierung (ohne OeKB-Garantie): Diese Finanzierungsart stellt eine Ergänzungsfinanzierung zum gebundenen Finanzkredit dar. Hierfür sind keine Bundeshaftungen erhältlich. Das Abwicklungsschema entspricht dem des gebundenen Finanzkredites, mit in der Regel kürzeren Tilgungszeiträumen. Konsortialkredit: Die Bank Austria Creditanstalt fungiert als Arranger / Co-Arranger gemeinsam mit ausgesuchten in- oder ausländischen Banken als Kreditgeber (Bankenkonsortium) zur Finanzierung von Großprojekten. Rahmenkreditvereinbarung: Die Bank Austria Creditanstalt hat mit einer Vielzahl von ausländischen Banken Rahmenkreditvereinbarungen abgeschlossen, welche die grundsätzlichen Modalitäten für die vorgenannten Finanzierungsvarianten festlegen. Durch Einbeziehung einer Finanzierungstransaktion in eine derartige Vereinbarung wird der Administrations- und Zeitaufwand erheblich vereinfacht und verkürzt. Akkreditiv-Anschlussfinanzierung (mit / ohne OeKB-Garantie): Eine ausländische Bank eröffnet zugunsten eines österreichischen Exporteurs ein Akkreditiv mit Zahlungsklausel bei Sicht. Zur mittelfristigen Finanzierung der Akkreditivauszahlungen schließt die ausländische Bank gleichzeitig einen Finanzierungsvertrag mit dem avisierenden Institut der Bank Austria Creditanstalt ab. Multisourcing in der internationalen Exportfinanzierung: Die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft führt zu immer komplexeren Exportprojekten. Größere Aufträge setzen sich heute oftmals aus einer Mehrzahl von Lieferanteilen aus diversen Ländern zusammen. Dank des umfangreichen internationalen Netzwerkes der HVB Group ist die Bank Austria Creditanstalt in der Lage, die verschiedenen staatlichen Finanzierungs- und Garantieprogramme direkt oder indirekt in Anspruch zu nehmen bzw. Absicherungen durch private Versicherungen zur Verfügung zu stellen und somit maßgeschneiderte Finanzierungen aus einer Hand anzubieten. Falls möglich und sinnvoll, wird die Refinanzierung der vorangeführten Produkte im Rahmen des von der OeKB gestionierten Exportfinanzierungsverfahrens ( EFV ) durchgeführt. 24 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

25 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Robert Fleischmann, Abteilungsleiter (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Tel.: + 43 (0) DW robert.fleischmann@ba-ca.com Mag. Dr. Florence Werdisheim, Abteilungsleiter-Stv. (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Tel.: + 43 (0) DW florence.werdisheim@ba-ca.com Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Margit Slezak, Abteilungsleiter-Stv. (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Tel.: + 43 (0) DW 87320, margit.slezak@ba-ca.com Mag. Alfred Wolloch (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Tel.: + 43 (0) DW 53575, alfred.wolloch@ba-ca.com 2.6. Strukturierte Handelsfinanzierung und Commodity Trade Finance Finanzierungsform für Rohstoffproduzenten und Rohstoffhändler (z.b. Erdöl, Stahl und Stahlprodukte, Metalle, Baumwolle, Düngemittel, Papier etc.). Die Struktur der Kreditgewährung orientiert sich am Produktions-, Transport- bzw. Abnahmezyklus des jeweiligen Gutes. Zur Besicherung werden die Rechte an den Gütern (inkl. etwaiger Versicherungen) bzw. die Rechte an den Verkaufs- oder Einkaufsverträgen an die Bank Austria Creditanstalt abgetreten. In der Regel werden 80 % des Vertragswertes finanziert. Die strukturierte Handelsfinanzierung ist eine Form der Umsatzfinanzierung, daher bewegen sich die Kreditlaufzeiten im kurz- bis mittelfristigen Bereich (6 18 Monate). Häufige Finanzierungsformen: Export-Vorfinanzierung Tolling - Finanzierung Transportfinanzierung Lagerfinanzierung Zahlungszielfinanzierung Investitionsgüterfinanzierung mit Warenauflösung Auflösung von Warenverpflichtungen (Barter, Gegengeschäfte) 2.7. Investitionsanreize in Serbien Ungeachtet der etwas komplizierten politischen Situation in Serbien in den Jahren 2003 und 2004 hat Serbien es geschafft, eine beachtenswerte Anzahl an ausländischen Direktinvestitionen in Serbien zu erreichen. Die nächste Zeit soll durch weitere Reformen, eine höhere finanzielle Leistungsfähigkeit und eine kompetente Verwaltung seitens des Staates gekennzeichnet sein. Europäische Investoren haben Serbien unter die 25 weltweit besten Länder betreffend die Investitionsmöglichkeiten gereiht 1. Zu den Vorteilen Serbien zählen u.a. 2 : strategische Positionierung für die Märkte in Europa, Asien und dem Nahen Osten zollfreier Zugang zur südosteuropäischen Zollfreizone mit 60 Mio. Konsumenten einziges Land außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) mit einem Freihandelsabkommen mit der Russischen Föderation der niedrigste Körperschaftsteuersatz Europas qualifizierte Arbeitskräfte zu vertretbaren Kosten den höchsten Anteil an Englisch sprechenden Personen in Südost und Zentral-Europa Im Unterschied zum klassischen Balance Sheet Lending ist die strukturierte Handelsfinanzierung vorrangig auf das einzelne Liefergeschäft und die Sicherheitenstruktur abgestellt. Die verschiedenen Investitionsanreize in Serbien sind vor allem für die Schaffung von Investitionen, die Beschleunigung der Entwicklung für wirtschaftlich schlechtergestellte Regionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen gedacht. 1) A.T. Kearney, 2003 Global FDI Confidence Index / 2) Source: SIEPA Investitionsleitfaden/ Serbien

26 Überblick über Förderungen und Investitionsmöglichkeiten Das Steuersystem Serbiens ist eines der besten der ganzen Region geworden. Einige der Eckpunkte sind: der mit 10 % niedrigste Körperschaftsteuersatz Europas Steuergutschriften für Investitionen ins Anlagevermögen von bis zu 80 % des Anschaffungswertes eine zehnjährige Steuerbefreiung bei Investitionen über 8 Mio. Euro staatliche Fördermittel, Steuerbefreiungen und andere Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen Steuergutschrift Investitionen ins Anlagevermögen Steuergutschriften für Investitionen ins Anlagevermögen sind in den Betrieben der untenstehenden Branchen bis zu 80 % der Steuerschuld anerkannt: Landwirtschaft, Fischerei, Textil- und Ledermanufaktur, Produktion von Grundwerkstoffen, Standardmetallproduktion, Maschinenproduktion und Bauteile, Büromaschinen, elektronische Bauteile, Radioapparate, TV- und Kommunikationsausrüstung, medizinische Instrumente, Kfz und andere Fahrzeuge, Recycling und Herstellung von Videos. Nichtausgeschöpfte Beträge solcher Investitionen können für einen Zeitraum von zehn Jahren vorgetragen werden. Kleinunternehmen aller Branchen können eine Steuergutschrift von 40 % des Anschaffungswertes aller unterjährigen Investitionen ins Anlagevermögen geltend machen. Diese Gutschrift darf 70 % der fälligen Steuer nicht übersteigen. Mittelund Großbetriebe können eine Steuergutschrift von 20 % des Anschaffungswertes aller unterjährigen Investitionen ins Anlagevermögen geltend machen. Nichtausgeschöpfte Beträge solcher Investitionen können für einen Zeitraum von zehn Jahren vorgetragen werden Neue Dienstnehmer Werden neue Mitarbeiter für einen unbefristeten Zeitraum eingestellt, so darf das Unternehmen als zusätzlichen Steueranreiz 100 % der ausbezahlten Lohn- bzw. Gehaltskosten des Mitarbeiters von der errechneten Steuerschuld zum Abzug bringen Steueranreize Beschleunigte Abschreibung Eine beschleunigte Abschreibung ist für bestimmte Anlagegruppen erlaubt (so z.b. für Computer, Anlagen zum Umweltschutz, Lärmschutz, das Energiesparen, das Bepflanzen neuer Wälder und die Abfallbeseitigung. Weiters auch für wissenschaftliche Forschung sowie für die Aus- und Weiterbildung von Personal). In diesen Fällen darf die Abschreibungsrate um bis zu 25 % erhöht werden Steuerbefreiung In Serbien sind Unternehmen für zehn Jahre von der Steuer befreit, beginnend mit dem Jahr, in dem zum ersten Mal steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, wenn: diese über 600 Mio. Dinar (ca. 8 Mio. Euro) ins Anlagevermögen investieren, diese zumindest 100 neue Arbeitnehmer für eine unbestimmte Zeit anstellen. Eine fünfjährige Steuerbefreiung wird für gewerbliche Investitionen gewährt, beginnend mit dem Tag der Fertigstellung der Investition. Wenn bereits vor Fertigstellung der gewerblichen Investition Einnahmen erzielt werden, sind diese von der Steuer befreit. Der tatsächliche Zeitraum der Steuerbefreiung wird durch die Gewerbeverordnung oder durch den Gewerbeschein bestimmt. Die Einnahmen von Unternehmen, die mit dem Training oder der Rehabilitation von behinderten Personen beschäftigt sind, bzw. die behinderte Personen einstellen, sind in der Höhe des Anteils an behinderten Personen an der gesamten Belegschaft steuerbefreit. Ihre Ansprechpartner in der CONSULTATIO: Mag. Gerhard Pichler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer A-1210 Wien, Holzmeistergasse 7 9, Telefon: (+ 43 1) DW gerhard.pichler@consultatio.at Mag. Siegfried Scheiner, Buchprüfer und Steuerberater A-1210 Wien, Holzmeistergasse 7 9, Telefon: (+ 43 1) DW siegfried.scheiner@consultatio.at PRIVREDNI SAVETNIK REVIZIJA: Miloš Petrovic, General Manager Belgrade, Kneginje Zorke 96 Serbia, Telephone: (+ 381) milosp@privsav.co.yu Dijana Cvetkovic, Certified Auditor Belgrade, Kneginje Zorke 96 Serbia, Telephone: (+ 381) revizija@privsav.co.yu 26 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

27 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen 3. Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen 3.1. Gesellschaftsrecht Das serbische Parlament beschloss ein neues Gesetz zum Gesellschaftsrecht, welches mit 30. November 2004 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt die Gründung von Unternehmen sowie Bestimmungen bezüglich der Gründer, der Organisation und Führung von Unternehmen, der Verschmelzung, der Änderungen des Gesellschaftsstatus und der Rechtsform als auch der Liquidation von Gesellschaften. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des alten Gesellschaftsrechts nicht mehr anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend Unternehmen, die im Eigentum des Staates stehen, und der Führung von Unternehmen, die sich im Privatisierungsprozess befinden. Für spezielle Bereiche, wie Versicherungswesen, Bankwesen und die Börse gelten besondere Gesetze. In diesen Bereichen gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts nur ergänzend zur speziellen Gesetzgebung dieser Bereiche. Bezugnehmend auf die Gesetzgebung betreffend Auslandsinvestitionen wird ausländischen Personen, sowohl natürlichen als auch juristischen, derselbe rechtliche Status für das Gründen von Unternehmen in Serbien eingeräumt. Es gibt vier Arten von Gesellschaften, die gegründet werden können und schon im alten Gesellschaftsrecht festgeschrieben waren. Dies sind: Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Alle in Serbien gesetzlich vorgesehenen Unternehmen haben den Status einer juristischen Person. Mit 4. Jänner 2005 wurde eine Behörde für die Registrierung von Unternehmen (ähnlich dem österreichischen Firmenbuch) gegründet, welche für die Registrierung aller (sowohl in- als auch ausländischer) Unternehmen zuständig ist. Bis 2005 oblag die Registrierung von Unternehmen den Handelsgerichten und lokalen Behörden. Durch die Gründung dieser Behörde wurde der Eintragungsvorgang vereinfacht, wodurch die durchschnittliche Zeit für die Eintragung von 51 auf zehn Tage reduziert wurde. Außerdem ist es für Unternehmen jetzt möglich, die Eintragung an einer einzigen Stelle durchzuführen. Für die Zukunft ist die Möglichkeit einer Online-Registrierung vorgesehen. Dieses Register ist vorgesehen als zentrale elektronische Datenbank von registrierten Unternehmen, für Verträge über Finanzierungsleasing und Pfandrechte. Ausländische Investoren können Unternehmen mit folgenden Rechtsformen gründen: Aktiengesellschaft (a.d.) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.) Kommanditgesellschaft (k.d.) Personengesellschaft (o.d.) Die am weitesten verbreitete Rechtsform in Serbien ist die GmbH. Die Haftung der Eigentümer ist mit der Höhe ihrer Einlage beschränkt. Diese können nicht für die Begleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden, sofern sie das Unternehmen nicht für rechtswidrige oder betrügerische Zwecke nutzen Aktiengesellschaft (a.d.) Eine Aktiengesellschaft kann sowohl eine öffentliche AG (d.h. Handel der Aktien an der Börse) oder eine private AG (d.h. nur außerbörslicher Handel der Aktien) sein. Eine private AG darf höchstens 100 Aktionäre haben. Aktionäre: Eine AG wird durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet. Mindestkapital: für private AG Euro bzw. der Gegenwert in Dinar für öffentliche AG Euro bzw. der Gegenwert in Dinar Anforderungen betreffend Aktien und Einlagen: Das Nominale der einzelnen Aktien darf nicht weniger als den Gegenwert von 5 Euro in Dinar betragen. Aktionäre können sowohl monetäre als auch Sacheinlagen tätigen, jedoch nicht in Form von Arbeitsleistung. Investitionsleitfaden/ Serbien

28 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Spezielle Merkmale: Eine öffentliche AG muss ein Direktorium bestehend aus mehreren Vorständen haben, während eine private AG zwischen einem Direktorium und einem einzigen Vorstand wählen darf. Für Unternehmen die in den folgenden Bereichen tätig sind, ist ein höheres Mindestkapital erforderlich: Banken der Gegenwert von 10 Mio. Euro in Dinar Versicherungen zwischen 1 Mio. und 4,5 Mio. Euro als Gegenwert in Dinar Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.) Gesellschafter: maximal 50 natürliche bzw. juristische Personen Mindestkapital: der Gegenwert von 500 Euro in Dinar Charakteristiken: Gesellschafter haben nur einen Anteil am Unternehmen, welcher als Prozentsatz angeführt wird. Die Stammeinlage kann sowohl monetär als auch als Sacheinlage geleistet werden. Dies kann sein: Anlagen, Waren, Know-how, Arbeitsleistung und Dienstleistungen. Die Festlegung des Wertes der Sacheinlagen obliegt den Gesellschaftern. Gesellschaftsanteile sind unter den Gesellschaftern frei übertragbar. Im Falle der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf eine dritte Person, steht den restlichen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu Kommanditgesellschaft (k.d.) Teilhaber: zwei oder mehr natürliche Personen Mindestkapital: kein gesetzliches Mindestkapital Charakteristiken: Eine Kommanditgesellschaft muss zumindest einen Komplementär haben, welcher unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG haftet, als auch einen Kommanditisten, dessen Haftung sich nur auf die vereinbarte Einlage bezieht Offene Personengesellschaft (o.d.) Teilhaber: zwei oder mehr natürliche Personen Mindestkapital: kein gesetzliches Mindestkapital Charakteristiken: Alle Teilhaber können sowohl monetäre als auch Sacheinlagen tätigen. Die Einlage kann auch aus vergangener oder zukünftiger Arbeitsleistung oder Dienstleistungen geleistet werden. Alle Gesellschafter haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Niederlassung eines Unternehmens Inländische und ausländische Unternehmen dürfen sowohl eine als auch mehrere Niederlassungen gründen. Eine Niederlassung hat keine Rechtspersönlichkeit, darf jedoch Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Unternehmens tätigen. Eine Niederlassung muss in Einklang mit dem Gesetz über die Registrierung von Wirtschaftseinheiten registriert sein Repräsentanzen Ausländischen Personen ist es gestattet, Repräsentanzen in Serbien zu eröffnen. Die Eröffnung und der Betrieb von Repräsentanzen wird durch ein spezielles Dekret und durch das Außenwirtschaftsgesetz geregelt. Repräsentanzen sind in einem speziellen Register beim Ministerium für ausländische Wirtschaftsbeziehungen zu registrieren. Sie haben keine Rechtspersönlichkeit und es ist ihnen nicht gestattet, geschäftliche Aktivitäten in Serbien durchzuführen. Repräsentanzen können dazu dienen, den Markt zu untersuchen und Hilfestellung beim Abschluss von Verträgen zu bieten Gesetzgebung betreffend Auslandsinvestitionen, Konzessionen und Zollfreizonen Ausländische Investoren können in nahezu allen gewinnorientierten wirtschaftlichen Bereichen investieren. Sie haben denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte und Pflichten wie Inländer und genießen Rechtssicherheit und rechtlichen Schutz in Bezug auf die Rechte, die ihnen aus der Investition erwachsen. Ausländische Investitionen in Serbien können durch die Gründung eines neuen Unternehmens oder durch Erhöhung des Eigenkapitals eines bereits bestehenden serbischen Unternehmens getätigt werden. Außerdem kann einem ausländischen Investor die Konzession für die Nutzung bzw. den 28 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

29 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Abbau von natürlichen Ressourcen gewährt werden oder von Gütern des öffentlichen Bedarfs (wie z.b. Straßen), aber auch für die Durchführung von Aktivitäten des öffentlichen Interesses. Die Gewährung von diesbezüglichen Konzessionen hat im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Bau-, Betriebs- und Transportvorhaben sind ebenfalls zulässig. Die maximale Dauer für die Gewährung von Konzessionen beträgt 30 Jahre. Eine Konzession wird durch öffentliche Ausschreibung gewährt, das Verfahren wird durch eine Vergabekommission durchgeführt. Die Vergabekommission bereitet einen Bericht vor, welcher der Regierung vorgelegt wird. Die Regierung hat die Entscheidung über die Zuteilung der Konzession innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Berichts zu fällen. In der Folge wird ein Konzessionsvertrag zwischen der Regierung Serbiens und dem Konzessionsnehmer geschlossen. Für die gewährte Konzession ist eine Konzessionsgebühr zu entrichten, die im Einklang mit dem Konzessionsvergabegesetz und dem Konzessionsvertrag stehen muss. In der Folge kann der Konzessionsnehmer innerhalb von 60 Tagen ab der Unterzeichnung des Konzessionsvertrages sein Unternehmen in Form einer Ges.m.b.H. oder AG gründen. Ausländer dürfen im Bereich der Produktion von und dem Handel mit Rüstungsgütern oder anderen ausgenommenen Bereichen kein Unternehmen gründen. Jedoch ist es Ausländern erlaubt, in diesen Bereichen, gemeinsam mit einem serbischen Partner, der die Mehrheit der Anteile halten muss und nach Bewilligung durch das Verteidigungsministerium Serbiens und Montenegros, Unternehmen zu gründen oder sich daran zu beteiligen. Die Gründung von Versicherungsgesellschaften ist Ausländern nur als Joint Venture mit einer inländischen natürlichen oder juristischen Person erlaubt. Jedoch ist es einer ausländischen juristischen Person erlaubt, ein konzerneigenes Versicherungsunternehmen, welches ein hundertprozentiges Tochterunternehmen sein muss, zu gründen. Das Versicherungsunternehmen darf in diesem Fall jedoch nur im Ausland tätig werden. Versicherungsunternehmen mit ausländischem Kapital ist es nicht erlaubt, Rückversicherungen im Ausland durchzuführen. Eine ausländische Investition kann aus einer konvertierbaren Fremdwährung, Waren, Rechten am geistigen Eigentum, Wertpapieren und Dinar bestehen und muss entsprechend den devisenrechtlichen Bestimmungen des Auslandes übertragbar sein. Ein ausländischer Investor kann eine entstandene Forderung in einen Geschäftsanteil bzw. Aktienanteil am darlehensnehmenden Unternehmen umwandeln. Ausländischen Investoren können bei Zahlungen in Zusammenhang mit einer in Serbien getätigten Investition die Inlandswährung ungehindert in Fremdwährung konvertieren. Ausländische Investoren haben folgende Rechte: Kontrolle bzw. Mitwirkung am Management von Unternehmen, die der ausländische Investor gegründet bzw. an denen er sich beteiligt hat. Übertrag von Rechten und Pflichten an andere in- oder ausländische Personen (die im Investitionsvertrag bzw. Gründungsakt genannt sind). Über den Anteil und die Gewinne, die aus der Investition hervorgehen, kann frei verfügt werden. Einsichtsrecht in die Bücher und den Geschäftsbetrieb des Unternehmens, in das investiert wurde. Zwischenprüfungen und Jahresabschlussprüfungen dürfen sowohl selbst als auch von dazu ermächtigten Vertretern durchgeführt werden. Ausländern ist es generell gestattet, Immobilien zu erwerben. Sowohl Geschäftsgebäude als auch Appartements können unter der Voraussetzung der Reziprozität gekauft werden. In Bauland umgewidmete Grundstücke sind jedoch noch immer im Besitz des Staates, sodass ausländische (als auch inländische) Investoren diese nicht erwerben können, sondern nur gegen Zahlung einer Gebühr ein Nutzungsrecht erhalten. Ausländische Investoren können, nach Zahlung aller lokalen Abgaben, ihr gesamtes Finanz- und sonstiges Vermögen (wie Gewinne, Dividenden, zusätzliche Zahlungen, Liquidationserlöse des Unternehmens etc.), welche mit der Auslandsinvestition in Verbindung stehen, in einer Fremdwährung ins Ausland überweisen. In die Rechte von ausländischen Investoren, welche durch die Registrierung bei der dafür zuständigen Behörde erlangt wurden, kann durch Gesetzesänderungen oder andere Bestimmungen nicht eingegriffen werden. Um ausländische Investitionen zu fördern, sind gemäß dem Gesetz für Auslandsinvestitionen Importe von Betriebsund Geschäftsausstattung (mit der Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Casino- und Unterhaltungsautomaten) von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben befreit. Das Gesetz betreffend Auslandsinvestitionen hat den Ablauf der Registrierung ausländischer Investitionen vereinfacht. Darin ist vorgesehen, dass alle Auslandsinvestitionen entsprechend dem Gesellschaftsrecht bei der Behörde für die Registrierung von Unternehmen zu registrieren sind. Um jedoch ein Unternehmen zu gründen, das die Produktion oder den Verkauf von Waffen zum Gegenstand hat, ist es für ausländische Investoren verpflichtend, eine Bewilligung beim Verteidigungsministerium einzuholen. Beteiligungen ausländischer Investoren und Vermögensgegenstände von Unternehmen in ausländischem Besitz können nicht enteignet oder ähnliches werden, außer dies steht im Investitionsleitfaden/ Serbien

30 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen öffentlichen Interesse. Jedenfalls ist dafür jedoch eine angemessene Entschädigung vorgesehen. Das Gesetz betreffend Auslandsinvestitionen garantiert ausländischen Investoren die folgenden Rechte: die Rückerstattung der Investition oder den Restbetrag der Investition im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Investition, Ablauf oder Verletzung des Investitionsvertrages oder der Liquidation des Unternehmens, einen Anteil am Eigenkapital und die Rückerstattung im Falle der Liquidation des Unternehmens sowie ungehinderte Überweisung der Gewinne ins Ausland, Rückerstattung der Investition und des Anteils am Eigenkapital (ist auch im Devisenverkehrsrecht vorgesehen), nachdem alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat beglichen wurden. Das Gesetz betreffend Zollfreizonen räumt die obigen Rechte auch den Gründern der Zollfreizone, der Geschäftsführung der Zollfreizone und den Benützern ein. Diese Rechte können nicht durch andere Gesetze und Bestimmungen beschränkt werden Insolvenzrecht Das Gesetz betreffend die Insolvenzabwicklung wurde am 23. Juli 2004 beschlossen, daneben wurde auch noch das Gesetz betreffend die Behörde für die Lizenzvergabe an Masseverwalter für Insolvenzen beschlossen. Das Insolvenzrechtsgesetz ist mit 1. Februar 2005 voll in Kraft getreten und ist für alle Insolvenzen, die nach diesem Tag eintreten, anwendbar. Das vorherige Gesetz betreffend den Zwangsausgleich, Konkurs und Auflösung ist für alle Verfahren vor dem 1. Februar 2005 anzuwenden. Weiters ist dieses Gesetz bei allen Verfahren anzuwenden, in denen Gerichte noch kein Urteil über den Verkauf von Vermögensgegenständen gefällt haben oder das Urteil über den Verkauf bereits gefällt wurde, jedoch weniger als 50 % des Buchwertes der Vermögensgegenstände innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes verkauft wurden. Durch das neue Gesetz wurde das Konkursverfahren verbessert und der Ablauf wurde transparenter gestaltet. Zunächst sieht das Gesetz einen genau vorgeschriebenen Zeitraum für die Einleitung eines Konkursverfahren vor, d.h. die Einleitung gegen einen insolventen Schuldner. Ein insolventer Schuldner ist jemand, der: seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 45 Tagen begleichen kann; über einen Zeitraum von 45 Tagen keine Zahlungen geleistet hat; ankündigt, dass er seine Verbindlichkeiten nicht zahlen wird können; oder trotz gerichtlicher Exekutionen nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Durch die Novellierung des Gesetzes wurde eine Behörde für die Lizenzvergabe an Masseverwaltern für Insolvenzverfahren gegründet. Gesetzlich geregelt ist diese im Gesetz betreffend die Behörde für die Lizenzvergabe an Masseverwalter für Insolvenzen. Der Kompetenzbereich dieser Behörde umfasst: das Ausstellen, Erneuern und Entziehen von Lizenzen für Masseverwalter das Durchführen von Prüfungen für die Lizenzvergabe das Führen eines Registers von Masseverwaltern das Überwachen und Verfolgen der Entwicklung des Berufsstandes des Masseverwalters Überwachung der Anträge, die Regelungen des Insolvenzverfahrens betreffen, sowie das Sammeln und Aufbereiten der Daten betreffend Insolvenzverfahren das Ausarbeiten von Standards für die Verwaltung der Konkursmasse sowie die Ausarbeitung eines Ethik-Kodex Die Lizenz für Masseverwalter wurde rechtlich neu eingeführt und ist für die Arbeit als Masseverwalter notwendige Voraussetzung. Um die Lizenz zu erhalten, muss eine spezielle Prüfung absolviert werden. Die Lizenz ist widerrufbar und kann von der Behörde für Masseverwaltung erneuert bzw. entzogen werden. Ein Masseverwalter muss bestimmte Kriterien erfüllen, die u.a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Gewerbeschein und eine Lizenz umfassen, ebenso darf kein Interessenskonflikt vorliegen. Das Hauptziel dieses neuen Gesetzes ist die Reorganisation von insolventen Schuldnern in Bezug auf das Begleichen von Verbindlichkeiten durch einen festgesetzten Reorganisationsplan. Alle in das Konkursverfahren involvierten Parteien sind berechtigt, einen Reorganisationsplan vorzulegen. Für eine Annahme hat dieser jedoch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Reorganisationspläne enthalten verschiedene Maßnahmen, wie z.b. den Verkauf von Vermögensgegenständen, das Abstoßen bzw. Stilllegen von verlustbringenden Unternehmensteilen, Änderung der Geschäftstätigkeit, Forderungsverzicht, Umschuldung u.ä. Die Gläubigerversammlung ist aktiv in diesem Verfahren beteiligt, was bedeutet, dass die Gläubigerversammlung die Position einer Gesellschafterversammlung einnimmt. Mitglieder der Gläubigerversammlung sind Gläubiger mit nicht abgesicherten Forderungen. Auch Gläubiger mit abgesicherten 30 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

31 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Forderungen können an der Gläubigerversammlung teilnehmen, jedoch nur mit dem nicht abgesicherten Betrag. Stimmrechte in der Versammlung sind proportional zum Betrag der Forderungen. Die Gläubigerversammlung ist u.a. auch dazu berechtigt, einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dies ist ein Gremium, das durch Anleitungen, Meinungsäußerungen und Einsprüche gegenüber dem Masseverwalter und anderen Institutionen einen größeren Einfluss auf das Konkursverfahren hat Gesetzliche Bestimmungen betreffend Privatisierung Im Jahr 2001 wurden in Serbien neue Gesetze betreffend die Privatisierung veröffentlicht, diese beinhalten das Gesetz über Privatisierung, das Gesetz über die Privatisierungsagentur und das Gesetz über Aktienfonds. Mit Dezember 2004 wurden Änderungen zu diesem Gesetz erlassen. Zu privatisierende Unternehmen sind entweder gesellschaftliche (im Eigentum aller Einwohner Serbiens befindlich) oder verstaatlichte Unternehmen. Es werden zwei Arten der Privatisierung unterschieden: Verkauf gesellschaftlichen und staatlichen Eigentums und unentgeltliche Übertragung des gesellschaftlichen und staatlichen Eigentums Sowohl in- als auch ausländische natürliche und juristische Personen kommen als potenzielle Käufer in Frage. Die Privatisierungsagentur wirkt am Verkauf der Anteile und/oder des Vermögens mit Verkauf des Eigentums Der Verkauf von Anteilen kann entweder als 1) öffentliche Ausschreibung oder 2) öffentliche Versteigerung durchgeführt werden. Beide Methoden zielen auf Publizität und Wettbewerb ab. Vom zu privatisierenden Unternehmen werden 70 % der Anteile zum Verkauf angeboten. Während große Unternehmen mittels öffentlicher Ausschreibung privatisiert werden, werden Klein- und Mittelbetriebe vor allem durch öffentliche Versteigerungen entstaatlicht. Die restlichen 30 % werden im Wege der kostenlosen Zuteilung an Mitarbeiter oder Staatsbürger verteilt. 1) Öffentliche Ausschreibung Die Privatisierungsagentur ist dazu berechtigt, die öffentliche Ausschreibung durchzuführen sowie über das Gebot des Käufers zu entscheiden und den Vertrag mit dem Käufer abzuschließen. Der gesamte Ablauf des Verkaufs wird von der Ausschreibungskommission überwacht. Weiters muss das Ergebnis der Ausschreibung von der Ausschreibungskommission bewilligt werden. Durch eine öffentliche Ausschreibung ist gesichert, dass potenzielle Käufer mit Informationen versorgt werden. Das Gesetz sieht für Teilnehmer an einer öffentlichen Ausschreibung auch ein Einspruchsrecht gegen die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung vor. 2) Öffentliche Versteigerung Der Ablauf des Verkaufs von Anteilen oder Vermögen durch eine öffentliche Versteigerung beinhaltet die folgenden Punkte: Vorbereitung der Auktion, Submission und Registrierung der Teilnehmer, die Durchführung der Auktion, der Abschluss von Verträgen sowie andere für die Versteigerung wichtige Arbeitsabläufe. Es ist möglich, dass nach dem Verkauf des Eigentums im Wege einer öffentlichen Auktion bzw. Versteigerung sowie nach der kostenlosen Zuteilung noch Anteile vorhanden sind. In diesem Fall kommt es zur Übertragung der Anteile in einen Aktienfonds. 3) Kostenlose Zuteilung des gesellschaftlichen und staatlichen Eigentums Die restlichen Anteile werden nach dem Verkauf des Eigentums (durch Ausschreibung oder Versteigerung) durch kostenlose Zuteilung der Aktien an Mitarbeiter oder Staatsbürger verteilt. Die kostenlose Zuteilung von Anteilen wird auf eine der folgenden beiden Arten durchgeführt: 1) durch Übertragung der Aktien an Mitarbeiter des zu privatisierenden Unternehmens in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, und 2) durch Übertragung der Aktien an Bürger. Die Möglichkeit, unentgeltlich in den Besitz von Aktien zu kommen, besteht nicht nur für Mitarbeiter und pensionierte Mitarbeiter des Unternehmens, sondern für alle erwachsenen Staatsbürger, mit Ausnahme derer, die bereits einmal, entsprechend früherer Gesetze, unentgeltlich Aktien erhalten haben. Das Privatisierungsregister wird beim zuständigen Ministerium für die Privatisierungsgeschäfte geführt und enthält Informationen über den Anteil des Kapitals eines Unternehmens (dargestellt in Aktien), der später im Wege der Zuteilung an Staatsbürger verteilt wird. Das Gesetz schließt die Möglichkeit aus, dass ein und dieselbe Person zweimal Gratisaktien erlangen kann, einmal als Mitarbeiter im Rahmen der Privatisierung und ein weiteres Mal durch das Privatisierungsregister. Anteile die nicht verkauft wurden, sind in den Aktienfonds zu übertragen. Dieser Fonds ist verpflichtet, alle Anteile innerhalb von sechs Jahren zu verkaufen, z.b. mit Juli Investitionsleitfaden/ Serbien

32 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Viele der Unternehmen, die privatisiert werden sollen, haben in den letzten zehn Jahren oder länger negative Zahlen geschrieben und sind nicht mehr fähig, ihre Verbindlichkeiten zu zahlen oder sind von ihrer Organisation oder wegen ihres Alters her kaum mehr zu privatisieren. In diesem Fall hat die Agentur Restrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, um den Verkauf des Eigentums oder des Vermögens dieser Unternehmen zu ermöglichen Gesetz über Financial Leasing Das Gesetz über Financial Leasing ist mit Jänner 2004 in Kraft getreten. Wie durch das Gesetz definiert, sind in Financial Leasing Transaktionen drei Parteien involviert der Lieferant, der Leasingnehmer und der Leasinggeber. Der Vertrag über Financial Leasing muss schriftlich und über eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren abgeschlossen werden. Verpflichtende Bestandteile des Vertrages sind: präzise Spezifikation des Leasinggegenstandes, der Gesamtbetrag der Leasingraten, der Betrag jeder Rate, die Anzahl der Raten, die Fälligkeiten und die Dauer des Vertrages. Weitere Elemente des Vertrages können den Ort, die Art und die Zeit der Lieferung, den Titel der Eigentumsrechte, Versicherungsmodalitäten und Kaufoption oder eine Option auf Verlängerung des Vertrages beinhalten Die Parteien zum Financial Leasing Der Leasinggeber muss ein registriertes Leasingunternehmen mit einem Mindestkapital von Euro sein. Der Leasinggeber kann eine natürliche oder juristische Person sein. Der Lieferant darf nicht der Leasinggeber sein Rechte und Pflichten Der Leasinggeber hat im Konkursfall des Leasingnehmers einen Aussonderungsanspruch für das Leasinggut. Er ist weiters für rechtliche Mängel verantwortlich, nicht jedoch für Materialfehler und Schäden, verursacht durch Materialfehler. Der Leasinggeber hat überdies das Recht, das Eigentumsrecht am Leasinggut an eine dritte Person zu übertragen und im Falle einer Nichtbezahlung von Leasingraten durch den Leasingnehmer, den Vertrag zu kündigen. Der Leasingnehmer hat das Recht den Vertrag zu kündigen, wenn das Leasinggut nicht geliefert wird. Außerdem muss er im Umgang mit dem Leasinggut für angemessene Sorgfalt sorgen, die Leasingraten zahlen, das Leasinggut nach Ablauf des Vertrages zurückgeben und ist verpflichtet, das Leasinggut zu versichern. Der Lieferant des Leasinggutes ist verpflichtet, das Gut dem Leasingnehmer zu liefern. Er ist weiters für Lieferverzug, Nichtlieferung und Materialfehler in Übereinstimmung mit dem Vertrag verantwortlich Sachpfändung Das Gesetz sieht im Falle eines Verschuldens ein qualifiziertes Pfandrecht vor. Das Gesetz sieht vor, dass der Leasinggeber und -nehmer eine rechtliche Vereinbarung schließen, mit der der Leasinggeber im Falle eines Verschuldens seitens des Leasingnehmers innerhalb von drei Tagen vom Gericht einen Exekutionstitel erhält Register Mit 1. Jänner 2005 wurde ein Register für Leasingverträge eingerichtet. Es hat die Aufgabe, dritte Parteien mit Informationen über mittels Leasing finanzierte Objekte zu informieren und dadurch das Risiko eines möglichen Missbrauches von Leasinggütern im Kontakt mit Dritten zu reduzieren. Der Nachteil des Registers ist, dass es sehr papierintensiv ist und dadurch der Aufwand für die Registrierung stark gestiegen ist Gesetz betreffend Sicherungsübereignung von beweglichem Vermögen Das kürzlich erlassene Gesetz betreffend Sicherungsübereignung von beweglichem Vermögen regelt die Begründung eines Anspruches auf bewegliche Güter und Rechte, die nicht im Gewahrsam des Gläubigers stehen. Um die Ansprüche der Gläubiger zu wahren, wird der Schuldner vertraglich verpflichtet, das besicherte Vermögen in einem eigenen Verzeichnis eintragen zu lassen. Der im Verzeichnis eingetragene Sicherungsschuldner kann der tatsächliche Schuldner oder eine dritte Person sein. Der Vertrag über die Sicherungsübereignung muss schriftlich errichtet werden. Jede Schuld, in inländischer oder ausländischer Währung, die in Geld ausgedrückt werden kann, kann besichert werden. Zukünftige Schulden oder Schulden, die an Bedingungen geknüpft sind, können ebenfalls besichert werden. Der Gläubiger kann einen Dritten ermächtigen, die besicherte Forderung zu überwachen und diese für Namen und Rechnung des Gläubigers einzufordern. Zur Besicherung kann folgendes Vermögen verwendet werden: bewegliche Güter Rechte Anteile an Joint Ventures oder Güter und Rechte, die künftig erworben werden 32 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

33 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Einforderung/Vollstreckung Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Gläubiger kraft Gesetzes die Herausgabe des Vermögens in sein Eigentum verlangen. Gleichzeitig erhält der Gläubiger das Recht, seine Ansprüche geltend zu machen sowie auch die fälligen Zinsen und Kosten in Zusammenhang mit der Einforderung der besicherten Schuld geltend zu machen. Der Gläubiger hat dem Schuldner einen allfällig entstehenden Überschuss aus dem Verkauf des besicherten Vermögens auszuhändigen. Der Verkauf kann erfolgen durch: gerichtlichen Verkauf des besicherten Vermögens außergerichtlichen Verkauf öffentliche Versteigerung oder Verkauf zum Marktpreis oder Börsekurs Verzeichnis Es wurde ein eigenes Verzeichnis für Sicherungsübereignungen eingeführt, dass öffentlich zugänglich ist. Alle darin eingetragenen Informationen sind einsehbar. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner können einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis stellen Bilanzrecht International Accounting Standards Das Rechnungslegungs- und Wirtschaftsprüfungsgesetz ist mit Dezember 2002 in Kraft getreten und regelt die Einführung der International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) für alle juristischen Personen. Diese sind für Banken seit 1. Jänner 2003 und für alle anderen Unternehmen seit 1. Jänner 2004 anzuwenden Jahresabschlüsse Jahresabschlüsse haben zu beinhalten: die Bilanz die Gewinn- und Verlustrechnung die Cashflow-Rechnung den Bericht über die Veränderungen des Eigenkapitals und einen Anhang zum Jahresabschluss Für kleine Unternehmen (siehe Tabelle Größenklassen auf Seite 34) ist jedoch nur die Erstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtend Die Offenlegung des Jahresabschlusses Es ist gesetzlich geregelt, die Jahresabschlüsse (mit 31. Dezember) bei der Serbischen Nationalbank zu hinterlegen. Juristische Personen haben die Jahresabschlüsse bis zum folgenden Stichtag des nächsten Jahres zu übermitteln: den Jahresabschluss bis 28. Februar den konsolidierten Jahresabschluss bis 31. März und den geprüften Jahresabschluss gemeinsam mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers bis 30. Juni Überdies sind alle geprüften Unternehmen verpflichtet, den Jahresabschluss gemeinsam mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers spätestens sieben Monate nach dem Abschlussstichtag entweder auf ihrer Homepage oder in Zeitungen zu veröffentlichen. Jedoch bestehen zwei Ausnahmen bezüglich der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember: Für Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Diese Unternehmen haben ihren Jahresabschluss gemäß dem Wirtschaftsjahr ihrer Muttergesellschaft zu erstellen und zu übermitteln. Jedoch bedarf dies einer Bewilligung durch das Finanzministerium. Für Unternehmen, die einer Statusänderung unterworfen werden, wie z.b. einer Übernahme, Liquidation oder Konkurs. In diesem Fall haben Unternehmen den Jahresabschluss zum Stichtag der Änderung zu erstellen Kontenrahmen Die Aufzeichnungen sind gemäß dem vorgeschriebenen Kontenrahmen zu führen. Der neue Kontenrahmen wurde vom Finanzministerium mit Mai 2004 erlassen. Dieser Kontenrahmen ist für die Eröffnungsbilanz und für Buchungen nach dem 1. Jänner 2004 anzuwenden. Alle juristischen Personen sind verpflichtet, ihre Buchhaltung sowie Jahresabschlüsse von speziell dafür ausgebildeten Personen machen zu lassen. Der neue Kontenrahmen wurde erstellt um eine Klassifikation, Aufzeichnung, Bewertung, Wiedergabe und Bilanzierung in Übereinstimmung mit den IAS und International Financial Reporting Standards (IFRS) zu ermöglichen. Die vorläufigen Richtlinien bezüglich der Verordnungen über den Kontenrahmen schreiben sowohl Möglichkeiten für den Übertrag von Werten vom alten auf den neuen Kontenrahmen, als auch Möglichkeiten zu Umgliederungen und Anpassungen vor. Der neue Kontenrahmen schreibt auch die bilanzielle Behandlung von bestimmten Bilanzpositionen für die Eröffnung von IFRS-Bilanzen vor, wie die Um- und Bewertung des Eigenkapitals mit 1. Jänner 2004 sowie des betreffenden Gewinnes oder Verlustes. Juristische Personen sind nicht verpflichtet, Vergleichszahlen entsprechend den IFRS für das Jahr 2003 zu erstellen. Investitionsleitfaden/ Serbien

34 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Der erste Jahresabschluss entsprechend den IFRS-Richtlinien muss für das Jahr 2005 erstellt werden. Weiters wurde der Umfang von Jahresabschlüssen vom Finanzministerium festgelegt (siehe dazu Kapitel ) Größenklassen Unternehmen werden gemäß der Anzahl der Arbeitnehmer, den Umsatzerlösen und der Bilanzsumme in drei Gruppen unterteilt: klein, mittel und groß. klein mittel groß Bilanzsumme (in Mio. Euro) 1 5 > 5 Umsatzerlöse (in Mio. Euro) 2,5 10 > 10 Arbeitnehmer > 250 Aufbewahrungspflichten von Belegen und Büchern: unbefristete Aufbewahrungspflicht für Gehaltsaufzeichnungen, die wichtige Arbeitnehmerinformationen beinhalten Jahresabschlüsse 50 Jahre das Hauptbuch zehn Jahre und unterstützende Belege fünf Jahre Kreditinstitute sind verpflichtet, Unterlagen über Zahlungsabwicklungen für fünf Jahre aufzubewahren. Der Kontenrahmen und die Bilanzgliederung sind im Anhang, Kapitel 4 dargestellt Prüfungs- und Offenlegungsauflagen Ab 1. Jänner 2004 müssen alle mittleren und großen Unternehmen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Mittlere Unternehmen haben den Wirtschaftsprüfer alle fünf Jahre zu wechseln, während große Unternehmen dazu alle drei Jahre verpflichtet sind. Prüfungen haben gemäß dem Rechnungslegungs- und Wirtschaftsprüfungsgesetz, den International Accounting Standards und dem Ethikkodex der Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind nicht berechtigt eine juristische Person zu prüfen, wenn sie bereits Dienstleistungen wie Buchhaltung oder die Erstellung von Jahresabschlüssen erbracht haben, oder ein Konflikt gemäß dem Ethikkodex der Wirtschaftsprüfer besteht. Das Gesetz schreibt auch Auflagen für die Gründung und Führung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fest. Um große Unternehmen zu prüfen, müssen die Wirtschaftsprüfungskanzleien zumindest über drei Wirtschaftsprüfer verfügen, für die Prüfung von mittelgroßen Unternehmen über einen Wirtschaftsprüfer und drei zertifizierte Buchhalter. Der Prüfbericht ist vom geprüften Unternehmen bei der Nationalbank Serbiens zu hinterlegen. Die Buchführungs- und Prüfungskommission ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu überwachen Arbeitsrecht Im März 2005 wurde vom Serbischen Parlament ein neues Gesetz zum Arbeitsrecht verabschiedet, das mit 23. März 2005 in Kraft getreten ist Dienstvertrag Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, mit ihren Arbeitnehmern Dienstverträge abzuschließen. Der Vertrag muss die Art der Tätigkeit, die Gehaltsbedingungen inkl. des vereinbarten Gehalts, die Beschäftigungsdauer (begrenzt oder unbegrenzt), Arbeitszeit, Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie den Ort des Arbeitsplatzes umfassen. Ein Arbeitsvertrag kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden. Befristete Dienstverträge dürfen maximal zwölf Monate abgeschlossen werden. Die Probezeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Der Arbeitsvertrag kann sowohl mit als auch ohne Einverständnis des Dienstnehmers gelöst werden, aber auch kraft Gesetzes. Der Dienstvertrag kann vom Unternehmer aus den folgenden Gründen ohne Einverständnis des Arbeitnehmers beendet werden: wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unzureichend ist; wenn der Dienstnehmer Arbeitsverpflichtungen gemäß dem Dienstvertrag missachtet; wenn der Dienstnehmer die Disziplin am Arbeitsplatz stört; wenn der Dienstnehmer eine strafbare Handlung in der Arbeit oder in Verbindung mit der Arbeit setzt; wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des unbezahlten Urlaubes bzw. seiner Beschäftigungsunterbrechnung die Arbeit wieder aufnimmt; wenn der Dienstnehmer Krankenstand missbräuchlich in Anspruch nimmt; wenn der Dienstnehmer einer notwendigen Änderung des Dienstvertrages nicht zustimmt oder aus Mangel an Arbeit (Freisetzungsbedarf). 34 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

35 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Abfertigung Der Arbeitgeber muss die Kündigung schriftlich aussprechen. In bestimmten Fällen (Kündigung aufgrund Freisetzungsbedarf) steht dem Arbeitnehmer eine Abfertigung gemäß dem Dienstvertrag oder der Betriebsvereinbarung zu. Die Abfertigung muss zumindest ein Drittel des durchschnittlichen Monatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung betragen. Das durchschnittliche Monatsgehalt wird aufgrund der letzten drei Monate berechnet Arbeitszeit Die Arbeitszeit für Vollbeschäftigte beträgt 40 Stunden pro Woche mit der Möglichkeit, diese auf 36 Stunden pro Woche zu reduzieren. Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die in einer ungesunden Umgebung arbeiten, eine kürzere Arbeitszeit einzuführen. Die Arbeitszeit darf pro Woche um nicht mehr als acht Stunden und pro Tag um nicht mehr als vier Stunden verlängert werden Pensionsalter Die Beschäftigung endet kraft Gesetz mit dem vollendeten 65. Lebensjahres und einer mindestens 15-jährigen Beschäftigungsdauer Durchschnittseinkommen Im Februar 2005 betrug das durchschnittliche Monatsbruttoeinkommen Dinar Arbeitslosigkeit In den letzten Jahren hat sich die Arbeitslosenrate in Serbien erhöht. Nach den letzten zur Verfügung stehenden Daten beträgt die Arbeitslosenrate rd. 30 % (April 2005) Urlaub Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr. Die Dauer des Urlaubs hängt von Faktoren wie Arbeitsleistung, Arbeitsbedingungen, Arbeitserfahrung, Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz uvm. ab. Während des Urlaubs wird das Gehalt in Höhe des durchschnittlichen Monatsgehaltes des Mitarbeiters ausbezahlt. Ebenso wird an gesetzlichen Feiertagen das Gehalt aliquot in Höhe des durchschnittlichen Monatsgehalts ausbezahlt. Staatsfeiertage sind: Neujahr: 1. und 2. Jänner Orthodoxe Weihnacht: 7. Jänner Gründungsfeiertag von Serbien: 15. Februar Orthodoxe Ostern im April Tag der Arbeit: 1. und 2. Mai Bezahlter Sonderurlaub Arbeitnehmer haben das Recht auf bis zu sieben Tage bezahlten Sonderurlaub für: die Geburt eines Kindes; den Tod eines nahen Familienangehörigen; Hochzeit und andere vom Arbeitsvertrag vorgesehene Fälle Sozialleistungen Beiträge Verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge umfassen: Beiträge zur Alterspension und Invaliditätsversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Anteilen zu bezahlen. Leistungen des Sozialversicherungsfonds umfassen: 1. medizinische Versorgung; 2. Beihilfe für temporäre Arbeitsunfähigkeit; 3. Reiseentschädigung in Bezug auf medizinische Versorgung und 4. Beihilfe im Todesfall Krankengeld Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Krankheit bis zu 30 Tagen und über 30 Tagen: Krankheit bis zu 30 Tagen ein Arbeitnehmer erhält eine Vergütung vom Arbeitgeber von 100 % seines Gehaltes im Falle einer Verletzung bei der Arbeit oder einer Berufskrankheit und 65 % des Gehaltes im Fall von Krankheit oder Verletzung außerhalb der Arbeit, Krankheit über 30 Tage die finanzielle Unterstützung beträgt 100 % des Gehalts im Falle einer Verletzung bei der Arbeit oder einer Berufskrankheit und 65 % in allen anderen Fällen und wird vom Fonds vergütet Karenzgeld Karenzgeld wird berechnet vom Gehalt, das die schwangere Arbeitnehmerin erhalten hätte, wenn sie normal arbeiten würde. War die Arbeitnehmerin vor Erhalt des Karenzgeldes weniger als sechs Monate beschäftigt, darf die Vergütung nicht weniger als der gesetzliche Nettomindestlohn sein. Beschäftigte Frauen haben das Recht auf Mutterschutz und Mutterschaftsurlaub mit einer Gesamtzeit von je 365 Tagen für die ersten beiden Kinder und zwei Jahren für das dritte und vierte Kind. Der Mutterschutz beginnt 28 Tage vor der Geburt und dauert drei Monate. Danach beginnt der bezahlte Mutterschaftsurlaub. Investitionsleitfaden/ Serbien

36 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen 3.9. Fremdengesetzgebung Beschäftigung von Ausländern Die Beschäftigung von Ausländern basiert auf dem Gesetz betreffend die Bedingungen für die Beschäftigung von Ausländern und dem Arbeitsrecht. Die Bedingungen für eine Beschäftigung sind: allgemeine Arbeitsbedingungen, die sowohl von Inländern als auch von Ausländern (mindestens 15 Jahre alt und medizinische Tauglichkeit) zu erfüllen sind Erfüllung spezieller Voraussetzungen nur für Ausländer: eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, ausgestellt vom Innenministerium, und eine Arbeitserlaubnis, ausgestellt vom Arbeitsamt, die der Arbeitgeber schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe für die Beschäftigung einer ausländischen Person zu beantragen hat Arbeitsplätze, die mit Ausländern besetzt werden können, sind in der Satzung des Unternehmens festzulegen. Ein Ausländer, der um Beschäftigung in Serbien ansucht oder professionelle Tätigkeiten durchführen möchte, kann eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung von drei Monaten bis zu einem Jahr erhalten. Die temporäre Aufenthaltsgenehmigung kann verlängert werden, solange es Gründe dafür gibt. Ausländer, die zwecks Auslandsinvestitionen nach Serbien kommen oder die ohne öffentliche Stellenausschreibung beschäftigt werden dürfen, erhalten ein Geschäftsvisum. Ein Geschäftsvisum wird für eine unbegrenzte Anzahl an Reisen für die notwendige geschäftliche Aufenthaltsdauer ausgestellt oder für die Laufzeit des Reisepasses des Ausländers Grundbesitzrechte von Ausländern Gemäß dem Gesetz betreffend die rechtlichen Eigentumsverhältnisse können sowohl ausländische juristische als auch natürliche Personen Grundbesitz gemäß den gleichen Bestimmungen wie Inländer erlangen. Jedoch, gemäß Artikel 82 dieses Gesetzes, wurde festgelegt, dass ausländische juristische und natürliche Personen, welche Geschäftstätigkeiten in Serbien ausüben, das Recht auf Grunderwerb nur gemäß folgenden Bedingungen haben: das betreffende Grundstück muss Geschäftszwecken dienen und die Bedingung der Reziprozität mit dem Herkunftsland muss erfüllt sein. Bezüglich des Kaufes von Immobilien gibt es bestimmte Restriktionen, die sich auf die geographische Lage beziehen (z.b. die Nähe zu Militäranlagen u.ä.). Gemäß Artikel 82b des oben genannten Gesetzes ist geregelt, dass ausländische natürliche Personen, die keine Geschäftstätigkeiten in Serbien durchführen, einige Arten von Immobilien, wie Wohnungen oder Wohnhäuser besitzen dürfen, basierend jedoch auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Ein gewöhnlicher oder temporärer Aufenthaltsort in Serbien ist dazu nicht nötig Sozialversicherungsrecht Die neue Gesetzgebung bezüglich der verpflichtenden Sozialversicherung ist mit 1. September 2004 in Kraft getreten. Verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge umfassen: Beiträge zur Alterspension und Invaliditätsversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu bezahlen und umfassen: Alterspension und Invaliditätsversicherung je 11,00 % Krankenversicherung je 6,15 % Arbeitslosenversicherung je 0,75 % gesamt je 18,25 % Stand Februar 2005 Die monatliche Basis für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge darf nicht niedriger sein als 40 % des durchschnittlichen Monatseinkommens in Serbien. (Dieser Wert wird vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht.) Leistungen des Sozialversicherungsfonds umfassen: 1. medizinische Versorgung; 2. Beihilfe für temporäre Arbeitsunfähigkeit; 3. Reiseentschädigung in Bezug auf medizinische Versorgung; und 4. Beihilfe im Todesfall Begünstigungen zur Sozialversicherung Arbeitgeber, welche Personen einstellen, die über 50 Jahre alt sind und mindestens ein Jahr beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet waren, sind von der Entrichtung von Sozialabgaben für diese Person befreit. Weiters zahlen Arbeitgeber um 80 % reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für Personen, die älter als 45 Jahre alt sind und zumindest ein Jahr beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet waren (Pensionsund Invaliditätsversicherung: 2,2 %, Krankenversicherung: 1,23 % und Arbeitslosenversicherung: 0,15 %). Diese Anreize sind gültig für den Zeitraum von zwei Jahren, ab dem Tag der Unterzeichnung des Dienstvertrages. Eine weitere Voraussetzung für die Begünstigungen ist, dass diese Arbeitnehmer während der Begünstigungsperiode 36 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

37 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen und anschließend noch drei Jahre beschäftigt werden müssen (in Summe fünf Jahre). Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren, ist der Betrag der Begünstigung, erhöht um die Inflationsrate zurückzuzahlen Zahlungsbedingungen für Sozialversicherungsbeiträge Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, Sozialversicherungsabgaben für ausbezahlte Gehälter zu leisten. Das heißt, wenn keine Gehaltsauszahlung erfolgt, besteht (anders als in Österreich) auch keine Verpflichtung zur Berechnung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, was eine Neuerung im Vergleich zu den vorherigen gesetzlichen Bestimmungen darstellt Steuerrecht Das Steuersystem in Serbien und Montenegro ist auf Bundes- sowie auf Landesebene (Republik Serbien und Republik Montenegro) geregelt. Die Bundesregierung hat die Kompetenz festzulegen, welche Steuerarten die Republiken einführen dürfen und unter welchen Bedingungen. Die detaillierte Regelung der Besteuerung, die Eintreibung und Kontrolle obliegt den Republiken. Demnach sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und andere Steuern gesondert von den Republiken geregelt. Im April 2001 gab es eine große Steuerreform in Serbien, bei der das gesamte Steuerrecht neu geregelt wurde. Im Jänner 2005 wurden diverse Änderungen im Steuerrecht durchgeführt sowie ein neues Umsatzsteuersystem eingeführt. Derzeit werden in Serbien folgende Steuern eingehoben: Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Vermögenssteuern und Zölle und Verbrauchsteuern Besteuerung natürlicher Personen Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer, den Vermögenssteuern, der Erbschaft- und Schenkungssteuer, der Umsatzsteuer und anderen Gebühren und Beiträgen. Weiters leisten sie Beiträge zum Pensionsfonds (Mitarbeiteranteil) und zur Sozialversicherung. Das Gesetz über die Einkommensteuer in Serbien ist am 20. April 2001 in Kraft getreten. Sowohl beschränkt Steuerpflichtige als auch unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen diesem Gesetz. Jede natürliche Person ist einzeln zu besteuern (wie auch in Österreich). Im Bereich der Einkommensteuer kommt es zu einer zweistufigen Besteuerung des Einkommens: 1. Während des Jahres werden die einzelnen Einkunftsarten getrennt besteuert, z.b. Lohnsteuer 14 %, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 20 % usw. (Details dazu sind im Kapitel Steuervorauszahlungen auf bestimmte Einkünfte während des Jahres zu finden.) 2. Am Jahresende wird der Gesamtbetrag der Einkünfte (= Einkommen) ermittelt. Das Einkommen wird nochmals mit einem Pauschalsteuersatz von 10 % zusätzlich besteuert, sofern es einen gewissen Betrag übersteigt (siehe unten, Kapitel Besteuerung am Jahresende) Steuerpflichtige Das Gesetz unterscheidet zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte oder ihren gewöhnlichen (dauernden oder gelegentlichen) Aufenthalt, von zumindest 183 Tagen innerhalb von zwölf Monaten, haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle inund ausländischen Einkünfte (Welteinkommen). Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf inländische Einkünfte Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage wird für jede Einkunftsart separat ermittelt. Die einzelnen Einkünfte (Einnahmen abzüglich der Ausgaben) werden am Ende des Jahres zusammengezählt und ergeben das (Gesamt)Einkommen. Vor Ermittlung der Steuerschuld werden davon noch bestimmte Sonderausgaben abgezogen Steuerfreie Einkünfte Bestimmte Einkünfte sind aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Besteuerung ausgenommen. Nachfolgend werden diese befreiten Einkünfte überblicksmäßig dargestellt: Staatliche Kinderbeihilfe, Schüler- und Studentenbeihilfe bis zu einem bestimmten Betrag; Arbeitslosenunterstützung und andere soziale Wohlfahrtsunterstützungen; erhaltene Beträge von Eigentums- und Personenversicherungen; Zuschüsse im Todesfall und zu den Begräbniskosten bis zu einer bestimmten Höhe; Kompensation für Schäden aus Naturkatastrophen; Pensionszahlungen in der Höhe von zwei durchschnittlichen Monatsgehältern eines Dienstnehmers in Serbien sowie Investitionsleitfaden/ Serbien

38 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Abfertigungszahlungen, die laut arbeitsrechtlichen Bestimmungen zustehen (entsprechend der Arbeitszeit in Jahren etc.) Alle anderen Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer und sind, als Summe der Einkünfte, Teil der Bemessungsgrundlage Steuererklärungen und Vorauszahlungen Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Steuern werden grundsätzlich während des Jahres durch Steuervorauszahlungen eingehoben. Es gibt zwei Arten von Vorauszahlungen: Quellensteuern für bestimmte Einkunftsarten andere Steuern auf Grundlage der Entscheidung der Steuerbehörden Die Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung einzureichen, in der alle Einkünfte des Jahres enthalten sind. Die Erklärungen sind bis zum 15. März des Folgejahres abzugeben Besteuerung am Jahresende Am Jahresende wird die Summe der Einkünfte ermittelt und, wie bereits erwähnt, nochmals mit einem Pauschalsteuersatz von 10 % besteuert. Diese zusätzliche Besteuerung der Einkünfte am Jahresende (entsprechend der 2. Stufe des Steuersystems) wird nur vorgenommen, wenn das Einkommen einen gewissen Betrag übersteigt: Einkünfte von unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern werden grundsätzlich nur dann mit dem zusätzlichen Steuersatz von 10 % besteuert, wenn sie das Vierfache eines jährlichen Durchschnittsgehalts in Serbien übersteigen. (Das jährliche Durchschnittsgehalt eines Dienstnehmers in Serbien wird vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht). Das Einkommen wird um bestimmte zusätzliche Steuerabzüge reduziert. Zum Beispiel kann ein allgemeiner Steuerabzug in Höhe von 40 % des durchschnittlichen Jahresgehalts eines serbischen Dienstnehmers geltend gemacht werden. Weiters ist ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des durchschnittlichen Jahresgehalts für jedes Kind möglich. Insgesamt dürfen diese Steuerabzüge jedoch nicht mehr als die Hälfte des gesamten steuerpflichtigen Einkommens ausmachen. Bei Einkünften von Ausländern, die in Serbien arbeiten, wird am Jahresende nur der Anteil, der das Zehnfache des jährlichen serbischen Durchschnittsgehalts übersteigt, nochmals mit dem Pauschalsteuersatz von 10 % besteuert. Nach den letzten Änderungen des Einkommensteuergesetzes gilt diese Regelung nunmehr auch für Inländer, die im Ausland arbeiten Unterjährige Steuer(voraus)zahlungen für bestimmte Einkunftsarten Während des Jahres werden die einzelnen Einkunftsarten, wie unten beschrieben, gesondert besteuert (z.b. Lohnsteuer 14 %, Lizenzgebühren 20 %, Gewinnanteile 20 %, Erträge aus Vermietung 20 % etc.) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Diese Einkünfte umfassen jene Beträge (Bezüge und sonstige Vorteile), die der Steuerpflichtige aus Vollzeit-, Teilzeitbeschäftigung oder gelegentlichen Arbeitsverhältnissen bezieht. Die Steuerbasis setzt sich aus allen Einkommensquellen zusammen. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit werden pauschal mit 14 % besteuert. Der Arbeitgeber muss die Steuer berechnen und vom Gehalt des Arbeitnehmers abziehen und abführen (ähnlich der Lohnsteuer in Österreich). Die Einkommensteuer hat den Charakter einer Quellensteuer. Zwei Gruppen von nichtselbständigen Einkünften werden nicht besteuert: Einkünfte unter bestimmten Beträgen, und zwar Nebenleistungen wie Vergütungen für Geschäftsreisen bis zu Dinar täglich; Solidaritätshilfe im Fall ernster Krankheit bis zu Dinar etc. Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger und Ausländer, die in Jugoslawien im diplomatischen und konsularischen Auftrag oder für internationale Organisationen arbeiten Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft Steuerpflichtig wird der Grundstückseigentümer, Nutznießer oder Nutzer des Landes, wenn er bis 31. Dezember des vorhergehenden Jahres im Grundbuch eingetragen ist. Die Steuerbemessungsgrundlage sind die angenommenen Katastereinkünfte (Pauschale) oder die tatsächlichen Einkünfte aus dem Eigentum an Grund und Boden. Die Katastereinkünfte werden besteuert, egal ob das Land genutzt wird oder nicht. Der Steuerpflichtige kann vor Beginn des Steuerjahres beantragen, seine tatsächlichen Einkünfte zu besteuern. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden mit einem Steuersatz von 14 % besteuert. Einkünfte, die von folgenden Grundstücksarten stammen, sind von der Besteuerung ausgenommen: Grundstück für speziellen Gebrauch, z.b. für Schutz vor Überflutung oder Erosion; 38 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

39 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Grundstück, das einem Gebrauchsverbot unterliegt; Grundstück unter und um Gebäude von diplomatischen und konsularischen Gesandtschaften und internationalen Organisationen (unter der Bedingung der Gegenseitigkeit); Grundstücke von Nationalparks und um kulturelle Denkmäler; Höfe von sakralen Gebäuden; neu kultiviertes, anbaufähiges Land und neue Plantagen während der ersten fünf Jahre; Grundstücke um Wohnbauten bis zu 500 m 2 ; Grundstücke, die von einem Mann über 65, einer Frau über 60 oder Flüchtlingen genutzt werden und dies ihr einziges Einkommen ist. Im Fall von Schäden durch höhere Gewalt, wodurch die Einkünfte um mehr als 25 % der durchschnittlichen Katastereinkünfte der letzten drei Jahre geschmälert werden, kann die Steuerbemessungsgrundlage proportional dazu reduziert werden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden mit einem Steuersatz von 10 % besteuert. Die Bemessungsgrundlage ist der Gewinn laut Steuerbilanz, der sich durch die Anpassung der Erträge und Aufwendungen laut Rechnungslegungsgesetz an das Einkommensteuergesetz ergibt. Die Aufwendungen sind bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Gesamteinkünfte steuerlich anerkannt, wie zum Beispiel Aufwendungen für Kultur, Ausbildung, humanitäre Fonds; bestimmte Mitgliedsgebühren; Werbungs-, Repräsentations- und Nebenkosten etc. Zinsaufwendungen, ausgenommen für Schulden gegenüber dem öffentlichen Sektor, sind ebenfalls abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Abschreibungen von Forderungen und Wertberichtigungen von Forderungen. Transaktionen mit nahe stehenden Personen zu Verrechnungspreisen müssen in der Steuerbilanz genau erläutert werden und werden einem Fremdvergleich unterzogen. Die Behandlung von Verlusten und die Abschreibungsmethoden entsprechen den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes. Es gelten die gleichen Begünstigungen wie für Wirtschaftsgesellschaften. Ein Steuerpflichtiger, der keine Bücher führt, hat das Recht, seine Steuern aufgrund einer pauschalen Basis, die von der Steuerbehörde festgesetzt wird, zu ermitteln (ähnlich der Ermittlung nach Durchschnittssätzen in Österreich) Einkünfte aus Lizenzgebühren Steuerpflichtig ist eine Person, die als Autor oder Eigentümer von geistigen Rechten Einkünfte daraus bezieht. Die Steuerbasis ist das Bruttoeinkommen abzüglich der tatsächlichen Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige diese beansprucht und belegt. Es kann auch ein pauschaler Satz als Werbungskosten angesetzt werden, der je nach Art des Rechts zwischen 10 und 65 % des Umsatzes ausmacht. Der Steuersatz beträgt 20 % Einkünfte aus (Kapital)Vermögen Diese Einkunftsart umfasst Einkünfte aus Darlehenszinsen, aus Anleihen, Ersparnissen, anderen Einlagen und anderen Wertpapieren; Einkünfte aus Dividenden und andere Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen. Der Steuersatz beträgt 20 %. Zinsen auf Sichteinlagen in Dinar und Staatsanleihen sind von der Besteuerung ausgenommen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Steuerpflichtig ist eine Person, die Grundstücke, Geschäfte und Wohnbauten, Betriebsgelände, Garagen und andere Immobilien vermietet bzw. untervermietet. Die Einnahmen bestehen aus der Miete und allen Verpflichtungen, die vom Mieter erfüllt werden. Die Steuerbemessungsgrundlage stellen die Einnahmen abzüglich pauschaler Werbungskosten (20 % der Einnahmen) dar. Der Steuersatz auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beträgt 20 %. Wenn der Steuerpflichtige niedrigere Einkünfte als gewöhnlich bezieht, wird die Steuer von den Behörden aufgrund einer pauschalen Basis ermittelt Veräußerungsgewinn Ein Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Verkaufs- und Anschaffungskosten von Vermögen, Wertpapieren, Ausstattung, Immobilien, Autorenrechten, geistigen Eigentumsrechten und dem Recht zur Nutzung und zum Bau auf Bauland. Veräußerungsgewinne entstehen nur, wenn das Eigentum nach dem 24. Januar 1994 erworben wurde. Der Steuersatz auf Veräußerungsgewinne beträgt 20 %. Der Veräußerungsgewinn ist von der Steuer befreit, wenn er innerhalb von 60 Tagen in die Wohnraumschaffung investiert wird Sonstige Einkünfte Einkünfte aus der Vermietung von beweglichem Vermögen (Ausstattung, Fahrzeuge etc.); Einkünfte aus Lotterien; Einkünfte aus Versicherungen etc. Der Steuersatz beträgt 20 %. Investitionsleitfaden/ Serbien

40 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Besteuerung von Ausländern Gewährung von Steuerbefreiungen für Ausländer Sonstige Vorteile aus Dienstverhältnissen, die ein in Serbien beschäftigter Ausländer von seinem Arbeitgeber erhält, unterliegen nicht der Lohnsteuer, sofern sie den Gesamtbetrag von 35 % eines lokalen Gehalts, das an ausländische Dienstnehmer bezahlt wird, nicht übersteigt. Um von der Steuerbefreiung zu profitieren, sollte ein Ausländer nicht länger als drei Jahre beschäftigt werden, da die sonstigen Vorteile aus Dienstverhältnissen andernfalls der Besteuerung unterliegen Sozialversicherungsbeiträge von Ausländern Ob eine Sozialversicherungspflicht von in Serbien beschäftigten Ausländern vorliegt, hängt davon ab, ob zwischen dem Herkunftsland und Serbien und Montenegro ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde. Der Grund für diese Abkommen ist die Vermeidung der Doppelzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sofern die Ausländer in ihrem Herkunftsland der Sozialversicherung unterliegen, sind sie (gem. dem Abkommen) von der Sozialversicherung in Serbien und Montenegro befreit Körperschaftsteuer Steuerpflicht Alle Gesellschaftsformen, die im Gesellschaftsrecht geregelt sind, unterliegen der Körperschaftsteuer. Juristische Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die Einkünfte im Inland Steuersubjekte Steuerpflichtig sind Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie alle anderen Gesellschaften, die (Dienst)Leistungen anbieten bzw. verkaufen Steuersatz und Bemessungsgrundlage Ab 1. August 2004 beträgt der Körperschaftsteuersatz 10 %. Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem nach IFRS ermittelten handelsrechtlichen Gewinn, der an die Bestimmungen des Steuerrechts angepasst wird Wichtige steuerliche Anpassungen Bei folgenden Positionen können Anpassungen an steuerliche Bestimmungen nötig sein: Inventur (Bewertung nach dem Durchschnittspreisverfahren oder FIFO-Verfahren) Personalaufwand (z.b. bei den Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen): grundsätzlich voll abzugsfähig bis auf Abfertigungen, die berechnet (als Rückstellung gebucht), aber nicht ausbezahlt werden Abschreibungen: Für bestimmtes Sachanlagevermögen gibt es Investitionsbegünstigungen (siehe Kapitel ). Als Sachanlagevermögen werden Vermögensgegenstände eingestuft, die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr aufweisen und deren Kaufpreis höher ist, als das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt eines Dienstnehmers der serbischen Republik (Wert wird vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht) zum Zeitpunkt des Kaufes. Das Sachanlagevermögen lässt sich in fünf Gruppen einteilen, die unterschiedliche Abschreibungssätze aufweisen. Auf die Sachanlagen, die der ersten Gruppe zugeordnet werden, ist die lineare Abschreibung anzuwenden. Auf die Sachanlagen der anderen vier Gruppen ist die degressive Abschreibungsmethode anzuwenden. Gr. Die Abschreibungssätze stellen sich wie folgt dar: Abschreibungssatz I 2,5 % Gebäude, Brücken, Parkplätze, Tunnel, Flugfeld, Straßen, Pipelines, Hafenanlagen und andere unbewegliche Sachanlagen II 10 % Flugzeuge, Autos, Schiffe usw. Weingärten Immaterielle Anlagegüter (Lizenzen, Konzessionen, Patente, Marken etc.) III 15 % Geräte und Werkzeuge, Busse, Lastkraftwagen, Laborausstattung, Kopierer und andere Sachanlagen (mit Ausnahme von unbeweglichen Sachanlagen), die nicht in einer anderen Gruppe genannt werden IV 20 % Ausstattung in Flugzeugen, Telefon- und Telegraphenanlagen sowie andere Anlagen für Spezialindustrien V 30 % Software, Anlagen für Datenverarbeitung, Viehbestand Wertberichtigungen und Abschreibung von Forderungen: Die Abschreibung von zweifelhaften Forderungen ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn bereits eine gerichtliche Forderungseintreibung erfolgt ist. Wertberichtigungen von 40 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

41 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Forderungen hingegen sind steuerlich anerkannt, wenn die Forderung bereits 60 Tage überfällig ist. Ausgaben für Gesundheitsvorsorge, Aus- und Weiterbildung, Ausgaben in Zusammenhang mit Umweltschutz und Sport sind bis zu einer Höhe von 3,5 % des Umsatzes abzugsfähig. Ausgaben in Zusammenhang mit Kunst und Kultur sind bis zu einer Höhe von 1,5 % des Umsatzes abzugsfähig. Mitgliedsbeiträge an Wirtschaftskammern und andere Vereinigungen (außer an politische Parteien) sind maximal bis zur Höhe von 0,1% des Umsatzes abzugsfähig. Spenden, Bewirtungskosten, Marketingkosten und Geschenke sind bis zu einem Betrag von 3 % des Umsatzes abzugsfähig Gesellschafterdarlehen Zinsen, die an nahe stehende Unternehmen gezahlt werden sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie einen gewissen Wert nicht übersteigen. Dieser Wert errechnet sich wie folgt: (Wert des Stamm-/Grundkapitals + Rücklagen) x 4 x 110 % des Zinssatzes der Zentralbank des Darlehensgebers Der nicht anerkannte Zinsanteil ist jedoch vortragsfähig Verrechnungspreise Erstmalig wurden die Bestimmungen über Verrechnungspreise gesetzlich geregelt. Verrechnungspreise beziehen sich auf Preise zwischen den verbundenen Unternehmen im Inund Ausland bei deren gewöhnlichen Geschäftstransaktionen. Nicht den Bestimmungen entsprechende Differenzen werden zur Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet Unternehmensgruppen Unter einer Unternehmensgruppe werden Unternehmen verstanden, die durch den Besitz von zumindest 75 % der Anteile finanziell verbunden sind. Gruppen haben das Recht, eine steuerliche Konsolidierung durchzuführen, sofern alle Unternehmen in Serbien ansässig sind. Jedes Unternehmen hat eine eigene Steuererklärung einzureichen. Die Muttergesellschaft hat eine konsolidierte Erklärung für die gesamte Gruppe einzureichen. In einer konsolidierten Steuererklärung werden Verluste von einem Unternehmen durch Gewinne anderer Unternehmen aufgerechnet. Jedes Unternehmen ist gemäß dem Anteil am Gruppengewinn für die Begleichung der Steuerverbindlichkeit verantwortlich Wesentliche Fehler Erträge oder Aufwendungen aufgrund wesentlicher Fehler oder Änderungen der Bilanzierungsgrundsätze, die nicht in dem Jahresabschluss dargestellt werden, den sie betreffen, sollen in dem Jahresabschluss des Jahres berücksichtigt werden, in dem sie festgestellt werden. Ein wesentlicher Fehler ist ein Fehler, der durch die International Financial Reporting Standards definiert wird und den steuerpflichtigen Gewinn bzw. Verlust um mehr als 2 % verändert Steuerbefreiungen Unternehmen, die zumindest 600 Mio. Dinar (ca. 7,6 Mio. Euro) in Anlagevermögen investieren und mindestens 100 zusätzliche Arbeitsplätze im Investitionszeitraum schaffen, können eine zehnjährige proportionale Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Jahr, in dem zum ersten Mal steuerpflichtige Einkünfte, nach der Erfüllung der beiden obigen Bedingungen, erzielt werden. Die Steuerbefreiung ist proportional zum Verhältnis der getätigten Investitionen zum Gesamtwert des Anlagevermögens nach Abschluss der Investitionen. Sofern die Bedingungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind, darf der Steuerpflichtige die Steuergutschrift in Anspruch nehmen. Für die Ermittlung der Steuerbefreiung werden jedoch nur neue, in Serbien gekaufte Güter des Anlagevermögens und sowohl neue, als auch gebrauchte Güter des Anlagevermögens, die importiert werden, anerkannt. Neue Dienstnehmer müssen zuvor nicht als arbeitslos gemeldet gewesen sein. Wird eine der Bedingungen während der Periode der Steuerbefreiung verletzt, so verliert der Steuerpflichtige den Anspruch auf die Steuerbefreiung. Die ersparte Steuer muss, erhöht um die entsprechende Inflationsrate, zurückgezahlt werden. Unternehmen, die zumindest 6 Mio. Dinar ( Euro) investieren und mindestens fünf Dienstnehmer in einer unterentwickelten Region beschäftigen, haben Anspruch auf eine fünfjährige Steuerbefreiung. Gewinne, die aus konzessionierten gewerblichen Tätigkeiten erzielt werden, sind ab dem Tag der Beendigung der gewerblichen Investitionen für fünf Jahre von der Steuer befreit. Konzessionsinhaber, die bereits vor Beendigung der konzessionsbezogenen Investition steuerpflichtige Gewinne erzielen, können die Steuerbefreiung gemäß den Bedingungen der Gewerbeordnung, bestimmt durch die Regierung der Republik Serbien, in Anspruch nehmen. Investitionsleitfaden/ Serbien

42 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Steuergutschriften Steuerpflichtige, welche zusätzliche Dienstnehmer, die zuvor als arbeitslos gemeldet waren, beschäftigen, dürfen eine Steuergutschrift in Höhe der betreffenden Bruttogehälter in Anspruch nehmen. Die Steuergutschrift wird für die Beschäftigung im jeweiligen Veranlagungsjahr gewährt. Ein Unternehmen, das Investitionen ins Anlagevermögen tätigt, kann die Steuerverbindlichkeit um 20 % des Investitionswertes verringern, jedoch darf die Steuerreduktion maximal 50 % betragen. Kleine Unternehmen dürfen die Steuerverbindlichkeit um 40 % der Investitionen verringern, jedoch darf die Reduktion 70 % der ursprünglichen Steuerverbindlichkeit nicht übersteigen. Unternehmen, die in bestimmten Bereichen, wie Landwirtschaft, Fischerei, Arten von Textilproduktion, Produktion von Kfz bzw. Maschinen, medizinischen Geräten u.ä., tätig sind, können ihre Steuerverbindlichkeit um 80 % des Wertes der Anlageinvestitionen kürzen. Nicht in Anspruch genommene Steuergutschriften für Investitionen ins Sachanlagevermögen können zehn Jahre lang vorgetragen und gegen spätere Steuerverbindlichkeiten verrechnet werden Sonstige Steueranreize Für bestimmte Sachanlagen, die dem Umweltschutz, der wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung dienen, als auch für EDV-Ausstattung ist eine beschleunigte Abschreibung möglich. Die Abschreibungssätze der beschleunigten Abschreibung sind um bis zu 25 % höher als die im Körperschaftsteuergesetz vorgeschriebenen. Ein in Serbien ansässiges Unternehmen, das Einkünfte aus einer neu gegründeten Zweigstelle in einer unterentwickelten Region erzielt, ist berechtigt, die Steuerverbindlichkeit gemäß dem Anteil des Gewinnes der Zweigstelle am Gesamtgewinn proportional zu kürzen. Dieser Steueranreiz darf für einen Zeitraum von zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Die Steuerverbindlichkeit von Unternehmen, welche Personen mit Behinderung beschäftigen, wird proportional zum Anteil dieser Personen an der gesamten Belegschaft gekürzt Verlustvortrag Verluste, resultierend aus operativen und nicht-operativen Geschäften bzw. Finanzgeschäften, können, mit Ausnahme von Veräußerungsverlusten, bis zu zehn Jahre vorgetragen und mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Verlustvorträge verlieren durch organisatorische Änderungen nicht ihre Gültigkeit Veräußerungsgewinne bzw. Verluste Ein Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis eines Wirtschaftsgutes. Ist die Differenz negativ, stellt dies einen Veräußerungsverlust dar. Veräußerungsverluste können zehn Jahre vorgetragen und nur mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden Betriebsstätten Der Ausdruck Betriebsstätte bezieht sich auf eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Diese umfasst insbesondere: einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung und eine Fabrikationsstätte. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. Ausländer haben für eine Betriebsstätte Aufzeichnungen zu führen, um Daten über den in der Betriebsstätte erzielten Gewinn zu erhalten Quellensteuer Eine Quellensteuer in der Höhe von 20 % wird für Dividenden, Anteile, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne und für Erträge aus der Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, bezahlt an Ausländer, erhoben. Ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen kann die Quellensteuersätze reduzieren. Der Transfer von Dividenden von verbundenen, in Serbien ansässigen Unternehmen ist steuerfrei Steuerberechnung und Zahlung Die Körperschaftsteuer wird in monatlichen Vorauszahlungen am jeweils 15. des folgenden Monats, basierend auf der Steuerverbindlichkeit des Vorjahres (Selbstberechnungsmethode), geleistet. Die Steuererklärung und die Steuerbilanz sind bis zum 10. März des Folgejahres einzureichen. Der Steuerpflichtige hat die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen in der Steuererklärung anzugeben, welche auf der Steuerbilanz und den erwarteten Einkünften bzw. Verlusten für das folgende Jahr basieren Doppelbesteuerungsabkommen Serbien und Montenegro hat derzeit 30 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen mit Großbritannien, Finnland, Frankreich und Malaysia beziehen sich jedoch nur auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung für Einkommen. Mit Österreich besteht derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das Abkommen, das seit Jahren Gegenstand von Verhandlungen ist, wurde bisher nicht abgeschlossen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die DBA: 42 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

43 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Land Dividenden 1 Zinsen Lizenzgebühren Ägypten 15/ Belgien 15/ Bulgarien 15/ China Dänemark 15/ Deutschland Finnland 15/ Frankreich 15/5 0 0 Großbritannien 15/ Italien Korea Kroatien 2 10/ Kuwait 10/ Malaysia Mazedonien 15/ Niederlande 15/ Norwegen Polen 15/ Rumänien Russland 15/ Schweden 15/5 0 0 Slowakei 15/ Slowenien 10/ /5 Sri Lanka 12, Tschechische Republik 15/ Ukraine 10/5 10/0 10 Ungarn 15/ Weißrussland 15/ Zimbabwe 15/ Zypern ) Wenn das begünstigte Unternehmen zumindest 25 % des Eigenkapitals des zahlenden Unternehmens kontrolliert, ist der niedrigere Satz anwendbar. 2) anwendbar ab dem 1. Jänner Umsatzsteuer Am 23. Juli 2004 beschloss das serbische Parlament ein neues Umsatzsteuergesetz. Das neue USt-Gesetz ist mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. Die Umsatzsteuer betrifft (letztlich) Konsumausgaben. Die Umsatzsteuer wird für verkaufte Waren und erbrachte Dienstleistungen von zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmern vereinnahmt. Jeder Unternehmer in der Kette, vom Einkauf vom Produzenten bis zum Verkauf bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen an den Kleinhändler, verrechnet Mehrwertsteuer für seine Produkte und ist berechtigt, die an ihn in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von der erhaltenen Mehrwertsteuer abzuziehen. Der Effekt aus der Verrechnung der Mehrwertsteuer aus dem Verkauf und dem Einkauf ist, jeweils den Mehrwert bei den einzelnen Stufen zu besteuern, daher Mehrwertsteuer genannt. Der Letztverbraucher, der nicht zur Umsatzsteuer registriert ist, hat daher die Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises zu tragen Steuerpflichtige Steuerpflichtig sind alle juristischen Personen und Unternehmer, deren Umsatz der letzten zwölf Monate der Geschäftstätigkeit den Betrag von 2 Mio. Dinar (ca Euro) übersteigt oder die planen, einen höheren als den oben genannten Umsatz, zu erzielen. Der Steuerpflichtige hat einen Antrag für die Registrierung als Umsatzsteuerpflichtiger an die Finanzbehörden zu richten. Steuerpflichtig sind generell Personen, welche Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten oder ein bevollmächtigter Vertreter einer ausländischen Gesellschaft. Wenn eine ausländische Körperschaft keinen steuerlichen Vertreter hat, der die Umsatzsteuer bei einem steuerpflichtigen Verkauf von Waren abführt, wird der Empfänger der Ware oder der Leistung steuerpflichtig Bemessungsgrundlage Die Umsatzsteuerbasis ist der Gesamtbetrag, der an den Lieferanten der Güter oder Dienstleistungen zu zahlen ist, einschließlich aller Steuern, Provisionen, Kosten und Spesen (jedoch ohne Umsatzsteuer) Entstehung der Steuerschuld Die Steuerschuld entsteht an dem Tag, an dem einer der folgenden Tatbestände verwirklicht wird: der Verkauf von Waren und Dienstleistungen die Zahlung, sofern die Zahlung vor der Lieferung der Waren oder Dienstleistung erfolgt die Zollabfertigung im Falle des Imports von Waren Vorsteuer und Umsatzsteuer Vorsteuer wird jene Umsatzsteuer genannt, die von einem Steuerpflichtigen aufgrund der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an den Lieferanten gezahlt wird. Die Umsatzsteuer wird von Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt und vereinnahmt, wenn diese Waren an Kunden verkaufen oder Dienstleistungen erbringen Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast Steuerpflichtige sind grundsätzlich dazu berechtigt, bei der Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast, die Vorsteuer (gezahlt beim Kauf der Waren oder Dienstleistungen) mit der Umsatzsteuer (verrechnet beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Kunden) zu verrechnen. Jedoch kann die beim Kauf bestimmter Güter (wie PKW, Motorräder, Re- Investitionsleitfaden/ Serbien

44 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen präsentationsaufwand, Hotelkosten, Kosten für Essen, elektrische Haushaltsgeräte etc.) bezahlte Vorsteuer nicht gegen die Umsatzsteuer verrechnet werden. Für den Fall einer negativen Zahllast, wo die erstattungsfähige Vorsteuer nicht gänzlich mit der Umsatzsteuer verrechnet werden kann, ist vorgesehen, diesen Betrag als Steuergutschrift vorzutragen und mit zukünftigen Umsatzsteuerverbindlichkeiten zu verrechnen. Der Steuerpflichtige hat auch die Möglichkeit, die Rückzahlung des Differenzbetrages zu beantragen. Die Rückzahlung hat innerhalb von 45 Tagen bzw. 15 Tagen für Exporteure zu erfolgen Steuersätze Das Umsatzsteuergesetz schreibt die folgenden Steuersätze vor: Normalsteuersatz 18 % ermäßigter Steuersatz 8 % steuerfreie Lieferungen, mit und ohne Recht zum Vorsteuerabzug Der Normalsteuersatz ist für die meisten steuerbaren Lieferungen anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz bezieht sich auf Umsätze mit den folgenden Gütern oder Dienstleistungen: Grundnahrungsmittel (Brot, Milch, Zucker, Pflanzenöl, frisches Fleisch, Eier, Obst und Gemüse); Tageszeitungen; gemeinnützige Tätigkeiten etc. Zusätzlich zu den oben genannten Steuersätzen sind auch Steuerbefreiungen vorgesehen. Eine Umsatzsteuerbefreiung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug ist für folgende Umsätze möglich: Export von Waren internationale Lufttransporte Transportleistungen, die sich auf den Export bzw. vorübergehenden Import von Waren beziehen aktive Veredelung von zeitweilig importierten Waren etc. Eine Umsatzsteuerbefreiung ohne das Recht auf Vorsteuerabzug betrifft Umsätze mit den folgenden Gütern und Dienstleistungen: Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren; typische Bankdienstleistungen; Versicherung und Rückversicherung; Umsätze mit Grund und Boden; Miete von Wohnungen und Geschäftslokalen etc Besteuerungszeitraum Umsatzsteuererklärungen sind einzureichen: monatlich für Steuerpflichtige, deren Umsatz in den vorangegangenen zwölf Monaten 20 Mio. Dinar (ca Euro) überstieg oder planen, einen diesen Betrag übersteigenden Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate zu erzielen; oder vierteljährlich (alle drei Monate) für Steuerpflichtige, deren Umsatz zwischen 2 Mio. und 20 Mio. Dinar liegt. Die Umsatzsteuererklärung ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Monat oder Quartal) einzureichen Ermittlung der Umsatzsteuer Zur Umsatzsteuer erfasste Personen ermitteln die Umsatzsteuer auf Basis der Ausgangsrechnungen (Verkäufe). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld bei Rechnungslegung entsteht, unabhängig davon, ob die Rechnungen bereits bezahlt wurden Verbrauchsteuern Die wichtigsten Produkte, die in Serbien unter die Verbrauchsteuer fallen sind: Ölprodukte Tabak alkoholische Getränke (mit Ausnahme von in Serbien produzierten Weinen) alkoholfreie Getränke mit künstlichem Aroma Kaffee Für folgende Produkte wird die Verbrauchsteuer mengenmäßig errechnet Treibstoffe Diesel Bier Whisky 27,50 Dinar/Liter 16,66 Dinar/Liter 8,00 Dinar/Liter 126,00 Dinar/Liter, etc. Mit 1. Jänner 2005 wurde ein wie aus dem untenstehenden Beispiel ersichtlich spezielles Verbrauchsystem für die Produktion und den Verkauf von Zigaretten eingeführt: im Inland produzierte Zigaretten 1 Dinar pro Pkg % importierte Zigaretten 10 Dinar pro Pkg % Die Verbrauchsteuer ist zahlbar durch den Hersteller, zum Zeitpunkt, wenn das verbrauchsteuerpflichtige Gut die Fabrik verlässt oder durch den Importeur bei Einfuhr in das Zollgebiet der Republik Serbien. 44 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

45 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Vermögensteuer Es gibt drei Arten von Vermögensteuer: Vermögensteuer Schenkungs- und Erbschaftssteuer Steuer auf Übertragung von bestimmten Vermögen In Serbien ist die Vermögensteuer durch Inhaber von Eigentumsrechten zu bezahlen (Eigentümer, Nutznießer etc.). Natürliche Personen unterliegen dem progressiven Steuersatz für Vermögen. Steuerbasis Steuersatz Bis 6 Millionen Dinar 0,4 % Zwischen 6 und 15 Millionen Dinar Dinar + 0,8 % von jenem Betrag, der 6 Millionen Dinar übersteigt Zwischen 15 und 30 Millionen Dinar Dinar + 1,5 % von jenem Betrag, der 15 Millionen Dinar übersteigt Über 30 Millionen Dinar Dinar + 2 % vom 30 Millionen Dinar übersteigenden Betrag Der Vermögensteuersatz für Unternehmen beträgt 0,4 %. Die Vermögensteuer wird in vier gleich hohen Raten bezahlt. Der Schenkungs- und Erbschaftssteuersatz ist progressiv und abhängig vom persönlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser oder dem Geschenkgeber und dem Begünstigten. Alle direkten Nachkommen und Ehegatten werden nicht besteuert. Ein Steuersatz von 3 % wird angewendet für Beträge, die Dinar nicht überschreiten. Für Beträge über Dinar gilt der Grenzsteuersatz von 5 %. Die Übertragung von Anteilen mit Beteiligungsrechten und Beteiligungen an juristischen Personen wird mit 0,3 % besteuert, während die Übertragung von anderen Vermögensgegenständen zu einem Satz von 5 % versteuert wird Besonderheiten für ausländische Zahlungsmittel, Importe, Zoll und Grunderwerb Devisenrechtliche Bestimmungen Die devisenrechtlichen Bestimmungen sind mit 28. April 2002 in Kraft getreten. Die Bestimmungen bezüglich des Transfers von Devisen ins Ausland sind sehr streng. Ausländische Zahlungsmittel können nach Serbien ohne Restriktionen eingeführt werden. Es ist vorgeschrieben, den Betrag an ausländischer Valuta bei der Ein- und Ausreise zu deklarieren. Ausländern ist es erlaubt, ausländische Zahlungsmittel nur bis zum Betrag, den sie bei der Einreise angegeben haben, aus dem Land auszuführen. Serbische Staatsbürger dürfen bei der Ausreise ausländische Zahlungsmittel bis zu EUR ohne Restriktionen mitführen. Juristische Personen dürfen unter den folgenden Bedingungen Konten in ausländischer Währung führen: wenn diese beim Export von Gütern oder Dienstleistungen eine harte Währung erwirtschaften ausländische juristische und natürliche Personen für Einlagezwecke, deren Bedingungen durch die Nationalbank bestimmt werden. in- und ausländische Personen gemäß dem Beschluss des Gouverneurs der Nationalbank Ausländische Zahlungsmittel dürfen bei autorisierten Banken hinterlegt, an Banken verkauft oder für internationale Zahlungen verwendet werden. Erzielte Gewinne können ohne Restriktionen ins Ausland überwiesen werden, nachdem alle Verpflichtungen in Serbien erfüllt wurden. Alle Zahlungen und Geldtransfers in Serbien haben in der Landeswährung zu erfolgen. In einigen Fällen darf nicht in bar bezahlt werden, diese sind: Verkauf und Vermietung von Appartements, Geschäftsräumen oder anderen Immobilien; die Rückzahlung von Fremdwährungskrediten in Serbien; Inkasso von Versicherungsprämien von Devisenausländern; Inkasso und Überweisung von Lebensversicherungsprämien und Ansprüche aus Kfz-Versicherungen für Kraftfahrzeuge mit ausländischen Nummernschildern; Kauf und Verkauf inländischer, in einer Fremdwährung emittierter Wertpapiere. Ausländische juristische Personen dürfen, gemäß den devisenrechtlichen Bestimmungen und anderen gesetzlichen Regelungen, Konten bei autorisierten Banken in Dinar führen Zollgebühren Mit 1. Jänner 2004 ist in Serbien ein neues Zollgesetz in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht eine Verringerung der Kontrollen an den Grenzen vor (jedes fünfte Kfz sollte einer vorgeschriebenen Kontrolle unterzogen werden), jedoch sollen zusätzliche Zoll-Kontrollpunkte eingerichtet werden, um nachträgliche Kontrollen im Landesinneren zu ermöglichen. Das Gesetz zielt auf einen strengeren Schutz von geistigem Eigentum ab und sieht auch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Zollabfertigungspapiere vor. Die Zolltarife basieren auf dem international harmonisierten System für Warennamen und -codes sowie den Zollcodes der EU. Das Tarifgesetz ist seit Mai 2001 in Kraft und beinhaltet Investitionsleitfaden/ Serbien

46 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Ein Gebäude wurde rechtmäßig errichtet, sofern eine Baubewilligung vorgelegen hat. Diese Bewilligung wird aufgrund der technischen Dokumentation, die vom Antragsteller eingereicht wird, erteilt. Diese technische Dokumentation umfasst: die allgemeine Planung, voraussichtliche Ausgestaltung, Nutzungszweck und Baupläne. Gemeinden sind berechtigt, Baugenehmigungen zu erteilen. Das Ministerium für Kapitalinvestitionen ist zuständig für die Bewilligung von Bauvorhaben, die kraft Gesetz einer Genehmigung bedürfen. Solche Bauvorhaben sind u.a. Atomkraftauch eine Anpassung der serbischen Zollgebühren an die Anforderung für GATT und WTO. Der durchschnittliche Zolltarif beträgt ca. 35 %. Die Zollbasis ist der Warenwert inklusive aller Ausgaben, die bis zum Erreichen der serbischen Grenze angefallen sind. Zollfrei können folgende Güter importiert werden: Ausstattung für wissenschaftliche Forschung, Ausbildung und kulturelle Aktivitäten, Training und Beschäftigung behinderter Personen sowie Güter für den unmittelbaren Umweltschutz. Waren können auch auf bestimmte Zeit zwecks Verbesserung oder Reparatur importiert oder exportiert werden. Die Dauer dieses Imports oder Exports darf zwei Jahre nicht übersteigen. Der Export von bestimmten Produkten unterliegt Konzessionen und Quoten, die von der Regierung festgesetzt werden. Die bestehenden Restriktionen beziehen sich hauptsächlich auf den Export von bestimmten Rohmaterialien und Lebensmitteln Grundbesitz Im Jahre 2003 wurde ein neues Gesetz über Raumplanung und Baurecht vom serbischen Parlament beschlossen. Dieses Gesetz enthält einige Änderungen bezüglich des Grundbesitzes, welche den Immobilienmarkt im Jahr 2004 beeinflusst haben und zu einer Vielzahl an Möglichkeiten beim Immobilienkauf geführt haben. Jedoch gilt das Grundprinzip weiter, das lautet: Bauland bleibt im alleinigen Eigentum der Republik Serbien, landwirtschaftliche Nutzfläche bleibt weiterhin im Privatbesitz und kann durch ein relativ einfaches und kostengünstiges Verfahren in Bauland umgewidmet werden, sofern dies im Masterplan vorgesehen ist. Grunderwerb kann auf verschiedene Arten erfolgen: Bis zu 99-jährigem Leasing von Bauland: Diese Methode des Grunderwerbs bezieht sich auf nicht erschlossenes Bauland, das im Kompetenzbereich der Gemeinde liegt. In Belgrad ist die Agentur für Bauland und Entwicklung zuständig. Nutzungsrecht: Das Nutzungsrecht war bis 2003 die einzige Möglichkeit über Bauland zu verfügen, bevor das neue Gesetz über Raumplanung und Baurecht beschlossen wurde. Im Gegensatz zum 99-jährigen Leasing, eingeführt durch das neue Gesetz, gilt das Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit. Bedingung dafür ist jedoch entweder das Eigentum von einem am Bauland errichteten Gebäude oder die Absicht, auf dem Bauland ein Gebäude zu errichten. Das Nutzungsrecht ist gebunden an das Eigentumsrecht auf dem am Bauland liegenden Gebäude. Es berechtigt den Nutzer zu einem permanenten Nutzungsrecht, solange sich das Gebäude in seinem Eigentum befindet. Das Nutzungsrecht ist unwiderruflich und dauerhaft mit dem Eigentum am Gebäude, das sich auf dem betreffenden Bauland befindet, verbunden. Das Nutzungsrecht wird automatisch mit dem Kauf, Verkauf oder Abbruch des Gebäudes übertragen bzw. zurückgegeben. Übertragbares Nutzungsrecht: Abgesehen vom obigen Nutzungsrecht, das nur mit dem Eigentumsrecht am auf dem Bauland befindlichen Gebäude übertragen werden kann, ist noch ein weiteres, übertragbares Nutzungsrecht vorgesehen. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob sich auf dem Bauland Gebäude befinden oder nicht. Dieses Nutzungsrecht wurde durch das neue Gesetz über Raumplanung und Baurecht eingeführt und bezieht sich auf nicht erschlossenes Bauland, das an die rechtmäßigen Eigentümer, die nach dem zweiten Weltkrieg enteignet wurden, restituiert wird. Diese Personen können nach dem Entscheid der zuständigen Gemeinde über das Nutzungsrecht über das nicht erschlossene Bauland frei verfügen Hypothek Eine Hypothek erlangt nur nach Eintragung in das Grundbuch Gültigkeit. Daher können nur korrekt in das Grundbuch eingetragene Immobilien belehnt werden Nutzungsrecht für städtische Baugrundstücke Sämtliche Baugrundstücke in Städten sind im Eigentum des Staates. Obwohl der Grund im Staatsbesitz ist, befinden sich die darauf errichteten Gebäude in privatem Eigentum. Eine Person, die ein Gebäude auf einem städtischen Baugrundstück besitzt, genießt automatisch ein exklusives Nutzungsrecht an diesem Grundstück. Das Nutzungsrecht kann in das Grundbuch eingetragen werden, ist jedoch fakultativ, da es ex lege gilt Baurecht 46 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

47 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen werke, die Förderung von Öl und Gas sowie deren weiterverarbeitende Industrie, Wasserkraftwerke, Flughäfen, Verkehrsinfrastruktur etc. Der Bauherr hat vorab um eine Genehmigung anzusuchen und darf nur nach Erhalt dieser das Bauvorhaben umsetzen Immobilientransaktionen Um das Eigentum an Immobilien zu übertragen, bedarf es eines entsprechenden schriftlichen Vertrages, unterschrieben von den Vertragsparteien sowie gerichtlich beglaubigt (öffentliches Dokument). Der Steuersatz für die Übertragung von Eigentumsrechten beträgt 5 % des Marktwertes, der durch die zuständige Steuerbehörde festgestellt wird. In der Praxis werden Transaktionen an Eigentumsrechten von Anwälten oder darauf spezialisierten Immobilienagenturen durchgeführt. Die dafür fällige Gebühr beträgt gewöhnlich 3 % des Vertragspreises, welche zusätzlich zu bezahlen ist. Ihre Ansprechpartner in der CONSULTATIO: Mag. Gerhard Pichler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer A-1210 Wien, Holzmeistergasse 7 9, Telefon: (+ 43 1) DW gerhard.pichler@consultatio.at Mag. Siegfried Scheiner, Buchprüfer und Steuerberater A-1210 Wien, Holzmeistergasse 7 9, Telefon: (+ 43 1) DW siegfried.scheiner@consultatio.at PRIVREDNI SAVETNIK REVIZIJA: Miloš Petrovic, General Manager Belgrade, Kneginje Zorke 96 Serbia, Telephone: (+ 381) milosp@privsav.co.yu Dijana Cvetkovic, Certified Auditor Belgrade, Kneginje Zorke 96 Serbia, Telephone: (+ 381) revizija@privsav.co.yu Investitionsleitfaden/ Serbien

48 Anhang 4. Anhang 4.1. Kontenrahmen Klasse 0 Gezeichnetes, nicht einbezahltes Kapital; immaterielles Anlagevermögen; Grundstücke, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung; Viehbestand; langfristige Beteiligungen Klasse 1 Vorräte; geleistete Anzahlungen Klasse 2 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; kurzfristig gehaltene Wertpapiere; flüssige Mittel; Forderungen aus Umsatzsteuer; Rechnungsabgrenzungsposten; Forderungen aus latenten Steuern; negatives Eigenkapital Klasse 3 Kapital Klasse 4 Rückstellungen; Verbindlichkeiten; Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer und Rechnungsabgrenzungsposten; latente Steuerverbindlichkeiten Klasse 5 Aufwendungen 50 Anschaffungswert der verkauften Waren 51 Materialaufwand 52 Personalaufwand 53 bezogene Herstellungsleistungen 54 Abschreibungen, Dotation von Rückstellungen 55 Kosten für Dienstleistungen 56 Finanzaufwendungen 57 Sonstige Aufwendungen 58 Aufwendungen in Zusammenhang mit der Wertberichtigung zu Vermögensgegenständen 59 außerordentliche Aufwendungen und Konten für den Übertrag der Aufwendungen Klasse 6 Erträge 60 Handelswarenerlöse 61 Erlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen und Dienstleistungen 62 Aktivierte Eigenleistungen 63 Bestandsveränderungen 64 Erträge aus Prämien, Subventionen 65 Sonstige betriebliche Erträge 66 Finanzerträge 67 Sonstige nicht-betriebliche Aufwendungen 68 Revalorisierungserträge 69 Außerordentliche Erträge und Konten für den Übertrag der Erträge Klasse 7 Eröffnung und Abschluss von Bilanz- und GuV-Konten Klasse 8 Außerbilanzielle Konten Klasse 9 Kostenrechnung 4.2. Bilanz AKTIVA INSGESAMT A. ANLAGEVERMÖGEN A.I. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital A.II. Immaterielles Anlagevermögen A.III. Grundstücke, Anlagen, Geschäftsausstattung und Viehbestand 1. Grundstücke, Anlagen, Geschäftsausstattung 2. Viehbestand A.IV. Langfristige Finanzanlagen 1. Beteiligungen 2. Andere langfristige Finanzanlagen B. UMLAUFVERMÖGEN B.I. Vorräte B.II. Kurzfristige Forderungen, kurzfristige Wertpapiere und Kassa 1. Forderungen 2. Kurzfristige Finanzanlagen 3. Flüssige Mittel 4. Umsatzsteuer und sonstige Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten B.III. Latente Steuern C. BETRIEBSVERMÖGEN D. NEGATIVES EIGENKAPITAL E. GESAMTE AKTIVA F. AUSSERBILANZIELLE KONTEN 48 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

49 Anhang PASSIVA INSGESAMT A. KAPITAL A.I. Eigenkapital und sonstige Eigenkapitalpositionen A.II. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital A.III. Rücklagen A.IV. Bewertungsrücklage A.V. Gewinnvortrag A.VI. Verlust A.VII. Eigene Anteile B. LANGFRISTIGE RÜCKSTELLUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN B.I. Langfristige Rückstellungen B.II. Langfristige Verbindlichkeiten 1. Anleihen 2. Sonstige langfristige Verbindlichkeiten B.III. Kurzfristige Verbindlichkeiten 1. Kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten 2. Lieferverbindlichkeiten 3. Umsatzsteuer und andere Steuern 4. Sonstige kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten B.IV. Verbindlichkeiten aus latenten Steuern 4.3. Gewinn- und Verlustrechnung A. BETRIEBSEINNAHMEN UND AUFWAND A.I. Betriebliche Erträge 1. Umsatzerlöse 2. Aktivierte Eigenleistungen 3. Zunahme Vorräte (positive Bestandsveränderung) 4. Abnahme Vorräte (negative Bestandsveränderung) 5. Sonstige betriebliche Erträge A.II. Betriebsaufwand 1. Wareneinsatz für Handelswaren 2. Materialaufwand 3. Löhne, Gehälter und sonstiger Personalaufwand 4. Abschreibungen und Rückstellungen 5. Sonstige betriebliche Aufwendungen A.III. Betriebsgewinn A.IV. Betriebsverlust A.V. Finanzerträge A.VI. Finanzaufwendungen A.VII. Sonstige Erträge A.VIII. Sonstige Aufwendungen A.IX. Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit A.X. Verlust aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit C. GESAMTE PASSIVA D. AUSSERBILANZIELLE KONTEN B. AUSSERORDENTLICHE POSTEN B.I. Außerordentliche Erträge B.II. Außerordentliche Aufwendungen B.III. Gewinne aus außerordentlichen Posten B.IV. Verluste aus außerordentlichen Posten C. GEWINN VOR STEUERN D. VERLUST VOR STEUERN E. STEUERN VOM EINKOMMEN UND ERTRAG F. NETTOGEWINN G. NETTOVERLUST Investitionsleitfaden/ Serbien

50 Anhang 4.4. Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen Serbien und Montenegro hat einige Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen abgeschlossen. Land In Kraft getreten Albanien 15. Mai 2004 Belgisch-Luxemburgische- Wirtschaftsunion 2. Oktober 2004 Bosnien und Herzegowina 28. Dezember 2003 Bulgarien 9. Jänner 1997 China 12. September 1996 Deutschland 13. Juni 1909 Frankreich 29. Mai 1909 Ghana 30. Juni 2000 Griechenland 14. März 1998 Großbritannien und Nordirland 15. Mai 2004 Guinea 15. Juli 1998 Israel 27. Juni 1909 Italien 19. Mai 2001 Korea 14. August 2000 Kroatien 17. November 2002 Kuba 28. August 2000* Mazedonien 22. Juli 1997 Niederlande 28. Dezember 2002 Nigeria 8. Februar 2003 Österreich 26. Jänner 2002 Polen 19. Juni 1909 Rumänien 16. Mai 1997 Russland 19. Juli 1996 Schweden 1. Dezember 1979 Slowakei 16. Juli 1998 Slowenien 3. April 2004 Spanien 13. März 2004 Tschechische Republik 29. Jänner 2001 Türkei 5. Juli 2001 Ukraine 14. August 2001 Ungarn 15. Mai 2004 USA 1. Dezember 2001 Weißrussland 25. Jänner 1997 Zimbabwe 22. Juli 1997 *) Datum der Unterzeichnung Quelle: Ministerium für auswärtige Wirtschaftsbeziehungen und das Amtsblatt der Republik Serbiens 4.5. Kontakte Serbien und Montenegro Minister-Kollegium MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Belgrad, Kneza Milosa 26; Tel.:(381 11) ; Fax:( ) Web-site: Hr. Vuk Draskovic, Minister MINISTERIUM FÜR INNERE WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN BELGRAD, Bul. Mihaila Pupina 2 Tel.:(381 11) ; Fax:(381 11) kabinet@smput.sv.gov.yu Hr. Amir Nurkovic, Minister Behörden der Republik Serbien MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT Belgrad, Nemanjina 22 and 11 Tel.: (381 11) ; Fax: (381 11) Web site: Hr. Mladjan Dinkic, Minister MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN Belgrad, Gracanicka 8 Tel.: (381 11) ; Fax: (381 11) Web site: Hr. Milan Parivodic, Minister MINISTERIUM FÜR JUSTIZ Belgrad, Nemanjina 22 Tel.: (381 11) ; mailto:kabinet@mpravde.sr.gov.yu Web site: Hr. Zoran Stojkovic, Minister MINISTERIUM FÜR KAPITALINVESTITIONEN Belgrad, Nemanjina 22 Tel.: (381 11) ; Fax: (381 11) Web site: Dr. Velimir Ilic, Minister MINISTERIUM FÜR KULTUR UND NATIONALE INFORMATION Belgrad, Trg Nikole Pasica 11 Tel.: (381 11) ; Fax: (381 11) mailto:kabinet@min-kul.sr.gov.yu Web site: Hr. Dragan Kojadinovic, Minister 50 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

51 Anhang MINISTERIUM FÜR LAND- UND WASSERWIRTSCHAFT Belgrad, Nemanjina 22 Tel.: (381 11) ; Fax: (381 11) Web site: Hr. Ivana Dulic Markovic, Minister MINISTERIUM FÜR ENERGIE UND BERGBAU Belgrad, Srpskih Vladara 36 Tel.: (381 11) ; Fax: (381 11) Web site: Hr. Radomir Naumov, Minister MINISTERIUM FÜR INNERES Belgrad, Kneza Milosa 101 Tel.: (381 11) Web site: Hr. Dragan Jocic, Minister MINISTERIUM FÜR ARBEIT, BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES Belgrad, Nemanjina 22 Tel.: (381 11) ; Web site: Hr. Predrag Lalovic, Minister MINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND KOMMUNALVERWALTUNG Belgrad, Nemanjina 22 Tel.: (381 11) ; Web site: Hr. Zoran Loncar, Minister MINISTERIUM FÜR PRIVATISIERUNG UND WIRTSCHAFT Belgrad, Kralja Milana 16 Tel.: (381 11) ; Fax: (381 11) Web site: Hr. Predrag Bubalo, Minister MINISTERIUM FÜR HANDEL, TOURISMUS UND DIENSTLEISTUNGEN Belgrad, Nemanjina 22 Tel.: (381 11) ; Web site: Hr. Bojan Dimitrijevic, Minister Finanzinstitutionen NATIONAL BANK SERBIENS Belgrad, Kralja Petra 12 Tel.: (381 11) ; Hr. Radovan Jelasic, Gouverneurr BÖRSE BELGRAD Novi Belgrad, Omladinskih Brigada 1 Tel.: (381 11) ; Web site: Fr. Gordana Dostanic, Direktor Agenturen für Privatisierung der Republik Serbien AGENTUR FÜR PRIVATISIERUNG DER REPUBLIK SERBIEN Belgrad, Terazije 23 Tel.: (381 11) ; Fax: (381 11) Web site: Wirtschaftsverbände und Handelskammern KAMMER DER WIRTSCHAFT UND INDUSTRIE SERBIENS Resavska 13-15, Belgrad Tel.: (381 11) , ; Fax: (381 11) Slobodan Milosavljevic, President, Slobodan Milosavljevic, Director MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT; TECHNOLOGY UND UMWELT Belgrad, Nemanjina 22/IV Tel.: (381 11) ;Fax: (381 11) Web site: Hr. Aleksandar Popovic, Minister Investitionsleitfaden/ Serbien

52 Publikationen Investitionsleitfäden (jeweils in Deutsch und Englisch) gibt es für folgende Länder: Bosnien-Herzegowina Bulgarien Kroatien Polen Rumänien Serbien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Weitere Wirtschaftsinformationen, Analysen und Trends für derzeit 17 CEE-Länder und Österreich finden Sie in den Publikationen der Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft: CEE-Report Report Report Xplicit CEE Kommentar CEE Economic Data Wirtschaft im Überblick / Key Economic Indicators Alle volkswirtschaftlichen Publikationen finden Sie im Internet unter: http: / / economicresearch.ba-ca.com Die gedruckten Publikationen können über das Publikationen-Service bestellt werden: per Telefon DW (Tonband), bei Anruf in Österreich DW per Fax DW 56945, bei Anruf in Österreich DW per pub@ba-ca.com Über die neuesten volkswirtschaftlichen Publikationen zu Österreich und CEE informieren Sie die BA-CA EconomicNews. Jetzt anmelden für den Gratisbezug des Newsletters unter oder direkt unter http: / / economicresearch.ba-ca.com. 52 Investitionsleitfaden/ Serbien 2005

53 Länderüberblick EINFACH GUT BERATEN: WIRTSCHAFTSPRÜFUNG STEUERBERATUNG BUCH- FÜHRUNG PERSONALVERRECHNUNG CONTROLLING EDV- PRÜFUNG UNTERNEHMENSBEWERTUNG WIRTSCHAFTSRECHTLICHE BERATUNG IN KOOPERATION MIT REPRÄSENTANTEN ALLER RECHTSBERATENDEN BERUFE UNTERNEHMENSBERATUNG PERSONALBERATUNG DEVISENRECHTLICHE BERATUNG UNTERSTÜTZUNG BEI PARTNERSUCHE UND ABWICKLUNG VON JOINT-VENTURES SEMINARE FÜR AUS- UND WEITERBILDUNG TREUHAND- TÄTIGKEITEN WAHRNEHMUNG VON AUFSICHTSRATS- UND BEIRATSMANDATEN CONSULTATIO Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KEG Mag. Gerhard PICHLER Mag. Siegfried SCHEINER Holzmeistergasse 9,A-1210 Wien Tel: / Fax: / mail: Kooperation mit Androsch International Managementberatung Ges.m.b.H. Opernring I,A-1010 Wien Mitglied der internationalen Vereinigung von unabhängigen Wirtschaftsprüfern AGN INTERNATIONAL CONSULTATIO k.s. Steuerberatungsgesellschaft DI Karol CSANYI Stara Prievozska 2, SK Bratislava Tel: / Fax: / mail: AGN CONSULTATIO d.o.o. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Mag. Maja BARISIC Jana Husa 1a, SLO-1260-Ljubljana Tel: / Fax: / mail: CONSULTATIO Kft. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Zsuzsa MAROSFALVI Zugligeti ut 6, HU-1121-Budapest Tel: / Fax: / mail: CONSULTATIO spol.s.r.o. Steuerberatungsgesellschaft DI Karol CSANYI Korunni 129,Vinohrady, CZ Praha 3 Tel: / Fax: / mail: info@consultatio.cz NETWORK COMMUNICATIONS AGENCY / I. HAUSMANN

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