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1 1-1 1 Hinweise für die Aufstellung einer schalltechnischen Untersuchung Der Aufbau einer schalltechnischen Untersuchung hat sich weitgehend an die Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 1985) anzupassen. Die Gliederung hat entsprechend dem Beispiel 1 zu erfolgen. Vor der Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung ist zu prüfen, ob es sich bei der Straßenbaumaßnahme um eine Maßnahme der Lärmvorsorge handeln kann, welcher Maßstab in Anhängigkeit der Ausdehnung des Lärmkorridors notwendig ist und ob auf vorhandene Unterlagen und Daten zurückgegriffen werden kann. Dabei sind andere Lärmimmissionen, die schalltechnisch auf den beplanten Einzugsbereich der Baumaßnahme einwirken (vgl. 78 VwVfG Bbg - planparallele Planung von Bauvorhaben - andere Straßenzüge, Gleisanlagen/ Punkt XI der VLärmSchR 97 - Kosten beim Zusammentreffen mehrerer Verkehrswege), in die interne Prüfung einzubeziehen Erläuterungsbericht Der Erläuterungsbericht ist als Unterlage 11.1 unter Anwendung der Gliederung und des Mustertextes (vgl. Beispiel B 1.1) zu erstellen. Bei der Erarbeitung von Planfeststellungsunterlagen werden Angaben, wie die detaillierte Darlegung der gesetzlichen Grundlagen (Zitate der 16. BImSchV oder der RLS 90) oder die Erläuterung schallschutztechnischer Grundlagen (z. B. die Definition des Beurteilungspegels oder der Unterschied zwischen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen) ggf. in einem Anhang zur Unterlage 11.1 beigefügt (vgl. Anhang zum Beispiel 1). Dabei sollten nur projektspezifische Abhandlungen vorgenommen werden. Die folgenden Aussagen müssen im Erläuterungsbericht enthalten sein: (1) Einleitung Es ist eine kurze Erläuterung des Projektes aus der Sicht der schalltechnischen Problematik vorzunehmen. (2) Rechtliche Beurteilung Es ist immer eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen, d. h., es ist zu dokumentieren, nach welchen Kriterien die Beurteilung der schalltechnischen Situation vorzunehmen ist, ob z. B. Einordnung als Neubau gemäß 1 (1) oder als wesentliche Änderung gemäß 1 (2) der 16. BImSchV. Bei Um- und Ausbaumaßnahmen ist darzulegen, ob diese Maßnahmen einen erheblichen baulichen Eingriff darstellen, ggf. ist der Nachweis der wesentlichen Änderung zu erbringen (vgl. Abb. 1- Nachweis der wesentlichen Änderung). Ist offensichtlich, dass zwar ein erheblicher baulicher Eingriff vorliegt, aber keine wesentliche Änderung, ist das verbal argumentativ darzulegen (Beispiel: Die Anlage eines Radweges ist ein erheblicher baulicher Eingriff. Eine Kausalität zwischen Anlage und Erhöhung des Beurteilungspegels ist nicht gegeben. Eine wesentlichen Änderung liegt somit nicht vor. ). (3) Schalltechnische Grundlagen

2 1-4 (3.1) Berechnungs- und Bemessungsverfahren Hier sollte unter Anwendung des Punktes 3.1 des Mustertextes B 1.1 bzw. B eine adäquate Abhandlung erfolgen. (3.2) Bebauung Die Bebauung ist mit folgenden Angaben allgemein zu beschreiben: - Einstufung des Gebietscharakters (Schutzkategorie) - vorliegende zulässige Wohnnutzung nach 20 a Bundeskleingartengesetz in Kleingartenanlagen - Sondergebiete nach 10 BauNVO, die der Schutzkategorie 3 der 16. BImSchV zuzuordnen sind - Abstand der Gebäude zur Straße, ggf. unter Beachtung topographischer Besonderheiten - Geschlossenheit der Bebauung - Geschosszahlen (überwiegend; ggf. Anzahl der Mietparteien) - herausragende Einzelgebäude - Beschaffenheit der Umfassungsbauteile bei Besonderheiten wie z. B. Siedlung in überwiegender Holzbauweise (dem Augenschein nach) - Nutzungen getrennt nach einzelnen Geschossen (soweit erforderlich, z. B. EG = Ladengeschäft, OG = Wohnung) - Beschaffenheit der Außenwohnbereiche. Der Geltungsbereich eines B-Planes ist mit Datum seiner Rechtsbestandskraft darzulegen. Liegt ein solcher nicht vor, ist zu dokumentieren, wie die Einstufung des Gebietes vorgenommen wurde (z. B. Begehung, Flächennutzungsplan). (3.3) Ausgangsdaten Die zur Berechnung des Emissionspegels erforderlichen Einflussgrößen sind darzustellen: u. a. - DTV-Wert mit Quellenangabe (aktuelle Landesverkehrsprognose) (Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass der DTV der schalltechnischen Untersuchung identisch dem DTV zur Querschnittsbestimmung und Bauklassenermittlung des RE-Vorentwurfes ist, ansonsten besteht die Möglichkeit auf Unterbzw. Überdimensionierung aktiver/passiver Schallschutzmaßnahmen.) - LKW-Anteil mit Quellenangabe (aktuelle Schwerverkehrsprognose) ( Hinweis: Im RE-Vorentwurf, Unterlage 1- Bauklassenermittlung bzw. U 11.L wird ein LKW-Anteil p 24 angegeben. Unter Annahme der gleichen Verteilung des LKW-Anteils auf Tag und Nacht werden die LKW-Anteile p T für den Tag und p N für die Nacht nach den Gleichungen der >Rechenbeispiele zu den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RBLärm-92)=, Punkt ermittelt.)

3 - zulässige Höchstgeschwindigkeit nach RLS-90 auf der Grundlage der Entwurfsgeschwindigkeit gemäß Streckenentwurf, ggf. Geschwindigkeitsbegrenzungen - Straßenoberfläche entspr. den straßenplanerischen Vorgaben - ggf. Steigungen, Gefälle, Reflexionen - Höhenlage der Straße im Verhältnis zum Gelände (z. B. Damm, Einschnitt) - Zuschlag für erhöhte Störwirkung von lichtsignalgesteuerten Kreuzungen und Einmündungen. Bei Ausbaumaßnahmen innerhalb einer Ortslage sind Aussagen zur Entlastung der Ortsdurchfahrt zu machen, wenn parallel zu dieser Ausbaumaßnahme der Neubau einer Ortsumgehung geplant wird (beinhaltet auch die zahlenmäßige Belegung der Entlastung in Kfz/24h.). Auf dieser Grundlage sind Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen abzuprüfen. (4) Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung Der ermittelte Betroffenheitsgrad (Verkehrslärmimmissionen ohne Schallschutz) ist wie folgt zu beschreiben: - Tages-/Nachtpegel wird in Teilen/allen Teilen der Bebauung überschritten - nur der Nachtpegel wird in Teilen/allen Teilen der Bebauung überschritten - Höhe der Lärmimmissionen - Höhe der Überschreitung - Außenwohnbereiche sind (nicht) betroffen (Grundstücke mit Mehrbeeinträchtigung aufgrund verlorengegangener Schutzzonen sind aufzulisten) - Einfluss gegenseitiger Abschirmung - besondere Reflexionen. Die von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffenen baulichen Anlagen 1 einschließlich Außenwohnbereiche sind tabellarisch zusammenzufassen (Unterlage ). (5) Darlegung der gewählten Schallschutzmaßnahmen Der Erläuterungsbericht benennt Anzahl der ggf. passiv zu schützenden baulichen Anlagen. Er erläutert und begründet die Wahl der Schallschutzmaßnahme, trifft Aussagen zur Gestaltung, z. B. warum Schallschutzwände statt Schallschutzwälle zum Einsatz kommen, und benennt bauliche und räumliche Schwierigkeiten. Es sind Aussagen zu lärmmindernden Straßenoberflächen als Möglichkeit der Lärmreduzierung zu treffen. Lärmmindernden Straßenoberflächen mit D StrO = db(a) sind in Streckenabschnitten, in denen Immissionsorte oberhalb der maßgebenden Immissionsgrenzwerte betroffen sind, generell einzusetzen. In Fällen, in denen Immissionsorte unterhalb der maßgebenden Immissionsgrenzwerte betroffen sind, ist der Einsatz nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, maßgeblich sind dabei z. B. die Anzahl der Betroffenen und die Höhe des Beurteilungspegels. 41 BImSchG bestimmt, dass schädliche Umweltauswirkungen soweit wie möglich vermieden werden sollen. Den i. S. 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom (GVBl. I S. 126)

4 immissionsrelevanten Nachteilen bei Verzicht auf lärmmindernde Straßenoberflächen stehen u. U. Vorteile durch höhere Griffigkeit, längere Haltbarkeit oder geringere Kosten gegenüber. Bei der Wahl einer Kombination aus aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen ist unter Beachtung landschaftsgestalterischer Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass mindestens die Immissionsgrenzwerte/Tag durch aktive Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. Verbleibende, nicht ausgleichbare Lärmbelastungen sind mittels passiver Schallschutzmaßnahmen zu kompensieren. Gegebenenfalls ist eine weitergehende Entschädigung in Geld zu gewähren. (Hinweis: Die nach 41 (2) BImSchG entscheidende Frage nach der Verhältnismäßigkeit wurde nicht konkret genug geprüft, wenn passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden, weil nur der Immissionsgrenzwert für die Nacht überschritten ist.) Auf eine Beschreibung von Varianten (nach Punkt 7ff. des Beispiels B1.1) wird verzichtet, wenn von vornherein andere Schallschutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Entfällt ein Variantenvergleich, sind die Schallschutzmaßnahmen einschließlich der entstehenden Kosten nach Punkt 7 des Beispiels 1.1 zu dokumentieren. (5.1) Lärmmindernde Straßenoberflächen Beim Einsatz lärmmindernder Straßenoberflächen mit einem Korrekturwert D StrO von -2.00/ bzw db(a) ist die Lage (von Bau-km bis Bau-km) der geplanten Bereiche mit zu benennen. (5.2) Aktive Schallschutzmaßnahmen Die aktiven Schallschutzmaßnahmen sind zu beschreiben: - Schallschutzwand/Schallschutzwall - Länge und Höhe der Schallschutzanlage, Anordnung im Querschnitt, Einhaltung von Sichtdreiecken - Absorptionsgrad - lärmmindernde Fahrbahndecken. Es sind Aussagen zum Wirkungsgrad der geplanten Schallschutzanlage zu machen, d. h. - durchschnittliche Pegelminderung - teilweise/gänzliche Abschirmung der Bebauung - Ansprüche auf zusätzlichen passiven Schallschutz - Ansprüche auf Entschädigung für verbleibende Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches - Beschreibung der Bebauung, die durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit geschützt werden, obwohl Immissionspegel unterhalb des Immissionsgrenzwertes liegt (ΑMitnahme-Effekt ). Es sind Aussagen zur Wirtschaftlichkeit zu machen: - Abwägung aktiver/passiver Schallschutzmaßnahmen - Angemessenheit der gewählten Schallschutzmaßnahme - Einbeziehung der Geländeformation (Einschnittsböschung, Bauwerke) in den aktiven 1-6

5 Schallschutz - Wiederverwendung von Baumaterialien (Aushubboden, Bodenpreis, Fahrbahnaufbruch). (5.3) passive Schallschutzmaßnahmen Passive Schallschutzmaßnahmen sind wie folgt zu beschreiben: - Gesamtanzahl der betroffenen Gebäude - Besonderheiten an einzelnen Gebäuden, z. B. denkmalpflegerische Belange oder Lage der Gebäude zur Straße - Art der Nutzung nach Augenschein (Wohnnutzung/handwerkliches Gewerbe/öffentliche Einrichtungen) - Anzahl und Größe der Fenster je Etage (Augenschein ausreichend) (Bei einer größeren Anzahl von betroffenen Gebäuden ist ein Pauschalansatz zulässig. Beispiel: für eine Etage wurden x qm Fensterfläche angesetzt). (5.4) Entschädigung wegen verbleibender Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches Zur Beurteilung der verbleibenden Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs sind folgende Aussagen notwendig: - Höhe der ermittelten Immissionsgrenzwert-Überschreitung in db(a) - Anzahl der betroffenen Außenwohnbereiche - Lage der Außenwohnbereiche zur Straße - geschätzte Fläche des Außenwohnbereichs. (6) Kosten des Schallschutzes Es ist eine überschlägige Ermittlung des Kostenumfanges sowohl für aktiven als auch für passiven Schallschutz durchzuführen (prinzipiell Brutto-Angaben). Wird hierbei von den gebräuchlichen Eingangswerten der Kostenberechnung (BMV-Statistik Lärmschutz) abgewichen, sind diese zu belegen. 1-7

6 Zusätzlich zu den in Tabellen unter Punkt 7ff. des Beispiels B 1.1 enthaltenen Angaben kann es zur Darlegung der Wahl der Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall notwendig sein, folgende zusätzliche Angaben zu machen: - aktiver Schallschutz - liegt der Verkehrswert 2 der baulichen Anlagen unter den Kosten des aktive Schallschutzes - passiver Schallschutz - liegt der Sachwert 3 der baulichen Anlagen unter den Kosten des passiven Schallschutzes (Beim Ansatz eines Pauschalwertes wie unter Punkt 5.2 sind die Tabellen unter Punkt 7 des Beispiels entsprechend abzuändern.) - Außenwohnbereich - Bodenrichtwert (m5-preis) bei unbebautem Außenwohnbereich. Bei der Erstellung von Planfeststellungsunterlagen sind keine Aussagen bzgl. Kosten aufzunehmen. (7) Beschreibung der Varianten/Schallschutzmaßnahmen Die Darlegung der geprüften Varianten kann in kurzer tabellarischer Form erfolgen (vgl. Punkt 7 des Beispiels 1.1). Der Entscheidungsprozeß ist auf den Einzelfall abgestimmt plausibel darzulegen. (8) Zusammenfassung Die Zusammenfassung muss folgende Angaben enthalten: - Anspruchsvoraussetzungen der Lärmvorsorge erfüllt/ nicht erfüllt - Immissionsgrenzwert-Überschreitung - Anzahl der von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen Betroffenen - Einsatz lärmmindernder Straßenoberflächen - Verbleibende Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches - Maßnahmen des Schallschutzes - aktiv/passiv - Abwägungsergebnis - aktive/passive Schallschutzmaßnahmen - Abmaße der aktiven Schallschutzmaßnahmen - Kosten der Schallschutzmaßnahmen - Hinweise auf Besonderheiten, die zur Entscheidungsfindung von Bedeutung waren vgl. 194 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom (BGBl I S. 2141) vgl. 21 Verordnung über Grundstücke für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom (BGBl. I S. 889), zuletzt geänd. durch Art. 6 Bau- und Raumordnungsgesetz BauROG - v (BGBl. I S. 2081,2110)

7 Berechnungsergebnisse Die Darstellung der Berechnungsergebnisse hat als Unterlage 11.2 nach den vorgegebenen Tabellen der RLS-90 bzw. RE 1985 zu erfolgen, hierbei ist zu beachten, dass bei Anwendung der Tabelle nach RE 1985 die Spalten nach RLS-90 zu beschriften sind. Die Tabellen sind immer mit einer Legende zu versehen. Berechnungspunkte, an denen Immissionsgrenzwert-Überschreitungen festgestellt werden, sind in einer gesonderten Tabelle als U aufzulisten. Bei Neubaumaßnahmen, Nachweis der wesentlichen Änderung bzw. Durchführung aktiver Schallschutzmaßnahmen kann die Tabelle nach Beispiel B 1.1 angewandt werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass auf eine Unterlage Emissionspegel nicht verzichtet werden kann. Ein routinemäßiger Ausdruck von Pegeldiagrammen aller Immissionsorte ist nicht erforderlich. In einzelnen Fällen kann auf diese Möglichkeit der Darstellung zurückgegriffen werden, wenn sie die Wahl der Schallschutzmaßnahmen begründen hilft, z. B. für die Ermittlung der erforderlichen Überstandslänge bei aktiven Schallschutzmaßnahmen Planunterlagen Die Aufstellung der Planunterlagen hat gemäß den Richtlinien für die Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau - RE 85 und den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS 90 zu erfolgen. Die Planunterlagen werden als folgende Unterlagen erstellt: (Übersichtslageplan : Unterlage 11.3) Lageplan : Unterlage 11.4 Höhenplan : Unterlage 11.5 (1) Übersichtslageplan Der Übersichtslageplan soll zum schnellen Verständnis der schalltechnischen Situation bei einem Neu- bzw. Ausbau dienen. In der Regel ist der Übersichtslageplan Unterlage 3 des Straßenentwurfes ausreichend. Es ist ein Maßstab zwischen 1: und 1: zu wählen. Im Einzelfall wird ein selbständiger Übersichtslageplan der Unterlage 11 erforderlich, wenn die nachfolgend genannten Daten aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht in die Unterlage 3 des Straßenentwurfes aufgenommen werden können: - Randkoordinaten - Einschnitts- und Dammböschungen - Höhenschichtlinien - Verkehrszählstellen - vorhandene und/oder geplante Geschwindigkeitsbeschränkungen - bedeutsame Vorhaben anderer Planungsträger - sämtliche Baunutzungen und deren Begrenzungslinien gemäß den rechtsverbindlichen

8 1-10 Bebauungsplänen einschließlich deren Nummern und Genehmigungsdaten sowie den Kurzzeichen der Gebietsnutzungen entsprechend den Schutzkategorien der 16. BImSchV. [Hinweis: Bei der Gebietsbezeichnung ΑSO ist die tatsächliche Nutzung (Wochenendhaus- Ferienhaus-, Dauer und Reisecampinggebiete sowie Kleingartengebiete, Krankenhaus, Schule, Verbrauchermarkt usw.) mit anzugeben.] - vollständige Bebauung nach neuestem Stand - Objektnummern für untersuchte Gebäude und Außenwohnbereiche (bei sehr dichter Bebauung, z. B. Reihenhäuser usw., bei denen diese Darstellung nicht möglich ist, ist die Bezeichnung Αvon Objekt-Nr.... bis Objekt-Nr.... zulässig) - vorhandene aktive Schallschutzanlagen - geplante Schallschutzwälle mit Angabe von Länge und Höhe - geplante Schallschutzwände mit Angabe von Länge, Höhe und Absorptionsgrad - geplante Bereiche mit lärmarmen Fahrbahnbelägen mit einem Korrekturwert D StrO von /-4.00 bzw db(a) - km-stationen für Beginn/Ende der aktiven Schallschutzmaßnahmen Im Einzelfall kann ein Übersichtslageplan mit Isophonendarstellung sich als nützlich erweisen. Dabei sind die verschiedenen Immissionsgrenzwert-Isophonen generell farblich abzusetzen und in zwei Plänen getrennt nach Tag und Nacht darzustellen. Es sind nur die Isophonen darzustellen, die der vorhandener/geplanter Gebietsnutzung entsprechen. (2) Lageplan Für einen Lageplan wird in der Regel der Maßstab 1 : (vgl. RE-85), bei stark belasteten Straßen mit großen Lärmkorridoren auch der Maßstab 1 : zur Anwendung kommen. Der Maßstab des Lageplanes ist so zu wählen, dass die Lage der Gebäude erkennbar ist (maximal M 1 : 5.000). Im Lageplan ist anzugeben: - Zahl der Geschosse der untersuchten Objekte - Sockelhöhe der Gebäude - Höhe bei besonderen topographischen Gegebenheiten - Geländehöhe an der Straße bzw. am Gebäude - Außenwohnbereich - Straßennamen - Objektnummern für untersuchte Gebäude und Außenwohnbereiche - Immissionsorte (eindeutig gekennzeichnet und mit den Ergebnissen Unterlage 11.1 übereinstimmend) - Beurteilungspegel an charakteristischen Immissionsorten - Hausseiten, an denen der Immissionsgrenzwert überschritten wird - Außenwohnbereich, für den der Grenzwert überschritten wird - geplante Bereiche mit lärmarmen Fahrbahnbelägen mit einem Korrekturwert D StrO von /-4.00 bzw db(a) - km-stationen für Beginn/Ende der aktiven Schallschutzmaßnahmen - geplante Schallschutzwälle mit Angabe von Länge und Höhe - geplante Schallschutzwände mit Angabe von Länge, Höhe und Absorptionsgrad.

9 1-11 Im Bedarfsfall kann auch eine Isophonendarstellung erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass ausschließlich die nach der Gebietsnutzung zutreffenden Isophonen, getrennt nach Tag und Nacht, dargestellt werden. Wenn möglich sollte die Anzahl auf max. 2 Isophonen beschränkt werden. Auf einen Lageplan kann nur verzichtet werden, wenn im RE-Vorentwurf, Unterlage 7 eine integrierte Darstellung der Schallschutzmaßnahmen erfolgt. (2.1) Legende Die Darstellung der schalltechnisch relevanten Informationen sind dem Muster einer Legende für Lagepläne zum Immissionsschutz - Anlage 4 - zu entnehmen. Alle weiteren Darstellungen ergeben sich nach RLS-90, RE 1985, RAS-Verm 4 und PlafeR 5. (2.2) Ergänzende Lagepläne Sofern durch die Eintragung der Geschosszahlen, der Sockelhöhen und der Geländehöhen etc. der Lageplan zu unübersichtlich wird, sind gesonderte Lagepläne mit den vorgenannten Angaben im selben Maßstab anzufertigen. (3) Höhenplan Bei einer im RE-Vorentwurf integrierten schalltechnischen Untersuchung kann i. d. R. auf einen Höhenplan verzichtet werden, vorausgesetzt, dass alle Angaben der aktiven Schallschutzmaßnahmen aus der Unterlage 8 des RE-Vorentwurfes entnehmbar sind. Hierbei ist Folgendes darzustellen: - km-station für Beginn/Ende der aktiven Schallschutzmaßnahmen - geplante Schallschutzwände/-wälle mit Angabe von Länge und Höhe einschließlich Darstellung der Abstufungen - Gestaltung der freien Wandenden nach ZTV-Lsw Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung - RAS-Verm (Ausgabe 1990), BMV ARS 25/1990 vom Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien PlafeR 99 -), BMV ARS Nr. 16/1999 vom

10 Darstellung aktiver Schallschutzmaßnahmen im Straßenquerschnitt In der schalltechnischen Untersuchung wird auf die Darstellung aktiver Schallschutzmaßnahmen in einem Straßenquerschnitt grundsätzlich verzichtet. Dies erfolgt im RE-Vorentwurf, Unterlage 6 - Straßenquerschnitt. Dargestellt wird die Ausbildung der Straße und der aktiven Schallschutzeinrichtungen im Schnitt rechtwinklig zur Straßenachse u. a. mit - Querneigung - Böschungsneigung - Entwässerungseinrichtungen - abweisenden Schutzeinrichtungen - Abmessungen der Schallschutzwände, -wälle oder -kombinationen (Kronenbreite, Neigung, bei Schallschutzwänden auch Absorptionsgrad).

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