Impulsvortrag: Aktuelles Vergaberecht und wie ich gewinne! 10. Kongress Bundesverband ProHolzfenster Zeulenroda 18./19.
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- Katja Gehrig
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1 Impulsvortrag: Aktuelles Vergaberecht und wie ich gewinne! 10. Kongress Bundesverband ProHolzfenster Zeulenroda 18./19. September 2014
2 Vergaberecht in Deutschland Agreement on Government Procurement (GPA) = Welthandelsrecht zum Abbau von Handelsschranken EU-Vergabekoordinierungsrichtlinien (VKR) Vereinheitlichung innerhalb der EU Nationales Vergaberecht: 97 ff. GWB, VgV, SektVO, VgVSV Vergabeordnungen: VOB/A, VOL/A, VOF Tariftreue- und Vergabegesetze einzelner Bundesländer Kommunale Beschaffungsordnungen 2
3 Agreement on Government Procurement (GPA) WTO-Beschaffungsübereinkommen aus Vertragsparteien (EU, Schweiz, Norwegen, USA, Kanada, Japan, HongKong, Singapur, Taiwan u. a.). Zweck: Abbau von Handelshemmnissen. Pflicht zur Liberalisierung in dem zwischen den Parteien ausgehandelten Umfang. Jede Partei definiert selbst Umfang ihrer Marktöffnung (Anhänge zum GPA). Verpflichtung zur Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Mindeststandards für Verfahren (angemessene Fristen, neutrale technische Spezifikationen u. ä.).
4 EG-Vergaberichtlinien Europäische Union Vergabe-Richtlinien Mitgliedstaat Mitgliedstaat D Mitgliedstaat Gesetz/VO Gerichte Vergabekammern Bieter Auftraggeber 4
5 EG-Vergaberichtlinien Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134, S. 114 ff.) (sog. klassische RL ) NEU: Ablösung durch Richtlinie 2014/24/EU, umzusetzen bis April Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EG L 134, S. 1 ff.) (sog. SektorenRL ) Richtlinie 2007/66/EG vom zur Änderung der Richtlinien im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren (ABl. EG L 335, S. 31 ff.) (sog. Rechtsmittelrichtlinie) Richtlinie 2009/33/EG vom zur Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. EG L 120, 5) 5
6 EU-Vergaberecht in Deutschland Öffentliche Auftraggeber sind unter anderem: Gebietskörperschaften und ihr Sondervermögen. Andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben in nichtgewerblicher Art erfüllen (funktionale Auftraggeber). Private, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind (Sektorenauftraggeber). Öffentlicher Auftrag: Entgeltlicher Vertrag zwischen öff. Auftraggeber und Unternehmen. Zweck: Einkauf einer Marktleistung für den öff. Auftraggeber. Einschlägiger EU-Schwellenwert erreicht/überschritten.
7 Schwellenwerte für EU-weite Vergaben Seit Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich EUR statt bislang EUR Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen EUR statt bislang EUR Für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR statt bislang EUR Für Bauaufträge EUR statt bislang EUR 7
8 Vergabeverfahren EU-weite Vergabeverfahren Nationale Vergabeverfahren offenes Verfahren öffentliche Ausschreibung nichtoffenes Verfahren stets mit Teilnahmewettbewerb beschränkte Ausschreibung ggfs. nach Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ggfs. nach Teilnahmewettbewerb freihändige Vergabe ggfs. nach Teilnahmewettbewerb Wettbewerblicher Dialog 8
9 Details zum Vergabeverfahren Bauleistungen, Warenlieferungen, Dienstleistungen grundsätzlich im offenen Verfahren Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A, 2. Abschnitt ( EG-Paragraphen ). Vergabeordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL), Teil A, 2. Abschnitt ( EG-Paragraphen ). Freiberufliche Leistungen, die nicht vorab abschließend beschreibbar sind im Verhandlungsverfahren Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
10 Details zum Vergabeverfahren Aufträge, die im Zusammenhang mit Sektorentätigkeiten vergeben werden (Trinkwasserversorgung, Energieversorgung, Verkehr) Freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren (Private Auftraggeber!). Sektorenverordnung (SektVO). Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträgen Im nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren: Verordnung über Vergaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (VgVSV).
11 EU-Vergabeverfahren: Offenes Verfahren Vorbereitung / Definition Auftragsgegenstand TED- Bekannt machung Versand der Vergabeunterlagen Erteilung von Auskünften an Bieter Angebotsfrist Vorab- Information an unterlegene Bieter Prüfung und Wertung der Angebote Bekanntmachung über vergebene Aufträge ABl. EU Zuschlag 11
12 EU-Vergabeverfahren: Nichtoffenes Verfahren TED- Bekannt machung Vorbereitung / Definition Auftragsgegenstand Bewerbungsphase 12 Bewer bungs frist Eignungsprüfung und Auswahl Angebotsfrist Unternehmen müssen sich erst bewerben! Aufforderung zur Angebotsabgabe Vorab- Information an unterlegene Bieter Prüfung und Wertung der Angebote Zuschlag Bekanntmachung über vergebene Aufträge ABl. EU
13 EU-Vergabeverfahren: Verhandlungsverfahren Vorbereitung / Definition des Ziels TED- Bekannt machung Bewer bungs frist Eignungsprüfung und Auswahl Aufforderung zur Verhandlung Vorab- Information an unterlegene Bieter Bekanntmachung über vergebene Aufträge ABl. EU Bewerbungsphase 13 Verhandlungsphase Auftraggeber und Unternehmen verhandeln über Leistung und Gegenleistung Zuschlag
14 EU-Vergabeverfahren: Wettbewerblicher Dialog Auftragsbekanntmachung ABl. EU Aufforderung zum Dialog Aufforderung zur Angebots abgabe Vorab- Information Dialogphase Angebotsphase Zuschlag Bewerbungsphase 14 Auftraggeber und Unternehmen entwickeln gemeinsam Lösung(en)
15 Verletzung bieterschützender Vorschriften - Beispiele Leistungsbeschreibung ist lückenhaft oder nicht hinreichend klar. Technische Anforderungen sind nicht produkt-/markenneutral. Auftraggeber verzichtet auf das offene Verfahren und wendet eine weniger wettbewerbliche Verfahrensart an (nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen). Auftraggeber verzichtet auf EU-weites Vergabeverfahren und schreibt nur national aus, obwohl das Auftragsvolumen den EU- Schwellenwert überschreitet. Auftraggeber bevorzugt ortsansässige Unternehmen. Auftraggeber vermengt Eignungs- und Zuschlagskriterien. Auftraggeber hebt das Vergabeverfahren grundlos auf.
16 Rechtsschutz für Bieter bei EU-Vergaben 107 ff. GWB: Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, die für den ausschreibenden Auftraggeber zuständig ist (VK Bund, VK der Bundesländer). Nachprüfungsantrag nur vor Zuschlag an Wettbewerber möglich! Nachprüfungsantrag verhindert Zuschlag bis zur Entscheidung der Vergabekammer. Auftraggeber muss die zuständige Vergabekammer in TED- Bekanntmachung angeben. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht darlegt, dass ihm deshalb ein Schaden zu entstehen droht. BEACHTE: Bieter haben Rügeobliegenheit! 107 Abs. 3 GWB! 16
17 Rügeobliegenheit Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn Bieter den Vergaberechtsverstoß nicht unverzüglich nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. ACHTUNG: Vergaberechtsverstöße, die aus TED-Bekanntmachung und / oder Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis spätestens zur Bewerbungs-/Angebotsfrist gerügt werden. Wenn Bieter Rüge erteilt hat und Auftraggeber dieser nicht abhilft: 15 Kalendertage Frist für Nachprüfungsantrag. Bei Verletzung der Rügeobliegenheit: Präklusion! Konsequenz: Der Bieter kann diesen Vergaberechtsverstoß nicht mehr weiterverfolgen. Sinn und Zweck: Rechtssicherheit für Vergabeverfahren / Auftraggeber; Bieter sollen Verstöße nicht sammeln. 17
18 Nationale Vergabeverfahren Cirka 80 % aller Auftragsvergaben in Deutschland (dezentrale Beschaffung!). Keine Geltung der EU-Vergaberichtlinien (Haushaltsrecht!). Grundsätzlich: öffentliche Ausschreibung, national. Aber: EU-Primärrecht (Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit ). Bei Binnenmarktrelevanz (Indizien: Auftragsvolumen, Grenznähe ): Wettbewerb, Nichtdiskriminierung, Transparenz. Verhinderung des Zuschlags: Antrag auf einstweilige Verfügung vor Landgericht, Anspruchsgrundlage 823 BGB i. V. m BGB analog i. V. m. Art. 3 GG / EU-Grundfreiheiten. Problem: Keine Vorabinformationspflicht! Schadensersatz: Klage vor Landgericht, Anspruchsgrundlage c.i.c.
19 Trends Pflicht zur umweltfreundlichen Vergabe Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge ( 4 Abs. 7 ff. VgV): Öffentliche Auftraggeber müssen bei Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Emissionen als Zuschlagskriterium bei Angebotswertung berücksichtigen. Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Bau-, Liefer-, Dienstleistungen ( 4 Abs. 4 ff., 6 Abs. 2 ff. VgV): Öffentliche Auftraggeber müssen Energieeffizienz bei Angebotswertung berücksichtigen. Pflicht, die Bieter zu Tariftreue und Mindestlohn und ILO- Kernarbeitsnormen zu verpflichten (Vergabegesetze der Bundesländer). evergabe = elektronische Ausschreibungen: Ab 2016 jedenfalls für EU-Vergaben Pflicht (RL 2014/24/EU)!
20 Vergabelandschaft Deutschland
21 Vereinfachung durch X-Vergabe? xvergabe = Kommunikations- Schnittstelle Ziel: einheitlichen Bieterzugang in die unterschiedlichen Vergabeplattformen schaffen Bieter brauchen dann nur einen Client
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Dr. jur. Angela Dageförde Bödekerstraße Hannover Konsulentin der Kanzlei 22
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