ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR DISTRIBUTION DES GEFLÜGELS

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1 ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR DISTRIBUTION DES GEFLÜGELS Artikel 1: Begriffsbestimmung 1. Verkäufer: INTEGRA, a.s., Gesellschaft mit dem Sitz in Zemědělská 53, Žabčice, Tschechische Republik, oder ihre Tochtergesellschaft AVIGEN, s.r.o., mit dem Sitz in Žabčice, Zemědělská 53, PLZ Ware: Mobilien, einschließlich Vieh und/oder tierischer Produkte, die in dem entsprechenden Kaufvertrag oder in der Bestellung des Käufers genauer bestimmt sind 3. Käufer: Die Partei, die ein Angebot zum Kauf der Ware erhält, oder die dem Käufer eine Bestellung zum Kauf der Ware sendet, oder mit welcher der Käufer einen Kaufvertrag geschlossen hat. Artikel 2: Anwendbarkeit 1. Der Gegenstand dieser allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen (im Folgenden: "Allgemeine Geschäftsbedingungen") ist die Bearbeitung der rechtlichen Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer, die aus der Lieferung von Waren des Verkäuferes auf den Käufer folgen. Falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, bilden diese Bedingungen einen untrennbaren Bestandteil jedes Kaufvertrages für Lieferungen von Waren des Verkäuferes, unabhängig davon, ob der gegebene Kaufvertrag schriftlich oder auf andere Weise geschlossen wird, zum Beispiel auf der Unterlage der gesendeten Bestellung und ihrer Bestätigung von dem Verkäufer. Diese allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Angebote zum Verkauf von Varen, die von dem Verkäufer gemacht wurden. 2. Die Kaufverträge brauchen nicht schriftlich geschlossen oder bestätigt zu werden. Falls der Vertrag schriftlich geschlossen oder bestätigt wird, wird ein solches schriftliches Dokument als ein rechtsverbindlicher Nachweis über Vertragsschliessung zwischen Parteien gehalten, wenn der Gegenteil nicht bewiesen wird. Der Verkäufer ist keineswegs durch die Handlungen und/oder die mündlichen Vereinbarungen zwischen den unberechtigten Parteivertretern gebunden, falls diese mündlichen Vereinbarungen nicht schriftlich von den Personen bestätigt werden, die berechtigt sind, im Namen des Verkäuferes zu handeln. Artikel 3: Abschluss des Kaufvertrages 1. Jede Lieferung von Waren verwirklicht sich aufgrund der selbstständigen Kaufverträge (verursacht aufgrund der Bestellung des Käufers und ihrer Bestätigung dem Verkäufer), falls der Käufer und der Verkäufer nichts anderes vereinbaren. 2. Das mündliche Angebot des Verkäuferes ist immer unverbindlich. Das schriftliche Angebot des Verkäufers, die auch die Frist zu ihrer Annahme enthält, ist während dieser Frist verbindlich. Falls das schriftliche Angebot des Verkäufers keine Frist zu ihrer Annahme enthält, ist dieser Angebot verbindlich nur für 7 Tage ab seiner Zustellung an den Käufer. 3. Die Grundlage für jede Lieferung von Waren ist eine verbindliche Bestellung des Käufers. Die Bestellung des Käufers muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name der Gesellschaft, Ident.-Nr., Ust.-IdNr., Anschrift, Bankverbindung, Ansprechperson, Telefon, Nummer des Angebotes (falls ein solches Angebot an den

2 Käufer gemacht wurde), Bezeichnung von Waren nach der Preisliste, erforderte Menge von Waren, Ort der Lieferung, Transportmittel und ungefähre Lieferfrist (diese Frist ist nicht für den Verkäufer verbindlich). Die auf das Angebot des Verkäufers reagierende Bestellung darf keine Änderungen der Bedingungen gegen das erhaltene Angebot enthalten. 4. Nach der Erhaltung der Bestellung des Käufers bestätigt der Verkäufer die Bestellung zusammen mit der Anführung des erwarteten unverbindlichen Liefertermine. 5. Falls einige allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen, die der Käufer auf den Kauf von Waren von den Dritten anwendet (und die auch auf den Kauf von Waren von dem Verkäufer angewendet würden), dann bei den Unterschieden der allgemeinen Bedingungen des Käufers von den Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen haben diese allgemeinen Bedingungen eine Priorität. Artikel 4: Lieferung und Transport von Waren 1. Falls der Verkäufer und der Käufer sich nicht über die Form des Transportes von Waren einigen, dann muss der Transport von dem Verkäufer sichergestellt werden. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Kosten auf den Transport von Waren, die den Teil des Kaufpreises bilden. Die Lieferung verwirklicht sich dann in Übereinstimmung mit dem Zusatz DAP nach den Regeln Incoterms 2010 (von der Internationalen Handelskammer herausgegeben) 2. Falls der Käufer den Transport von Waren sicherstellen wird, trägt er auch die Kosten auf den Transport von Waren. Die Lieferung verwirklicht sich dann in Übereinstimmung mit dem Zusatz EXW nach den Regeln Incoterms 2010 (von der Internationalen Handelskammer herausgegeben) 3. Die Lieferung erfolgt mit dem Übergeben von Waren an den Käufer im zuständigen Lager, bzw. im Moment, wenn der Verkäufer dem Käufer ermöglicht, die Ware zu behandeln. 4. Die Gefahr der Beschädigung der Ware geht auf den Käufer in Übereinstimmung mit 455 und mit dem Handelsgesetzbuch. 5. Der Käufer ist verpflichtet, die Mortalität/Verlust in Höhe von 4% der gelieferten Ware zu akzeptieren, die keinen Einfluss auf den gesamten Preis der Ware oder ihrer Zahlbarkeit haben, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. 6. Wenn der Käufer die zur Lieferung vorbereitete Ware nicht übernimmt, und wenn der Verkäufer dafür nicht verantwortlich ist, ist der Verkäufer berechtigt, die angeführte Ware nach seiner Meinung zu speichern und/oder zu verkaufen. Alle damit verbundenen Kosten und Verluste, die dem Verkäufer entstanden, trägt der Käufer. 7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in mehreren Lieferungen (Serien) zu liefern, wobei jede Lieferung als ein selbständiger Kaufvertrag betrachtet wird, und auf diesen Kaufvertrag beziehen sich diese allgemeine Bedingungen 8. Die Ware wird nach der üblichen Praxis verpackt werden. Artikel 5: Mängel der Ware 1. Der Käufer ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Warenübernahme sofort nach der Lieferung durchzuführen. Eventuelle beobachtete offensichtliche Mängel der Qualität oder Quantität müssen von dem Käufer unmittelbar nach der Warenübernahme

3 vorgehalten werden und in dem Lieferschein angeführt werden. Die Mängel der Quantität und andere offensichtliche Mängel können nur mit der Warenübernahme geltend gemacht zu werden. 2. Im Falle von versteckten Mängeln (insbesondere Krankheit des gelieferten Geflügels), die nicht unmittelbar mit der Warenübernahme festgestellt werden, muss der Käufer diese versteckten Mängel schriftlich reklamieren, und zwar unverzüglich nach der Entdeckung dieser Mängel (dh. innerhalb von 24 Stunden nach dem Ausbruch der Krankheit oder klinischen Anzeichen der Krankheit auf der Ware (Geflügel) oder von dem Tod der Ware) und auch: a. wenn der Käufer unter der Aufsicht des Verkäufers, falls es der Verkäufer erfordert verendete Ware (Geflügel) zum staatlich anerkannten Tierarzt transportiert und b. dieser Tierarzt bestätigt schriftlich nach der Autopsie, dass der Tod von Geflügel sich aus den Umstanden ergab, die schon am Tag der Lieferung vorgekommen haben. 3. Reklamationen von dem Käufer können jedoch nur innerhalb von 7 Tagen nach der Warenübernahme geltend gemacht werden. Falls der Käufer die Reklamation geltend macht und falls es festgestellt wird, dass die Reklamation sich auf die Mängel bezieht, für welche der Verkäufer verantwortlich ist, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware nach seiner Meinung entweder auszuwechseln oder einen Ersatz in Form von einer proportionalen Preisermäßigung zu leisten (und zwar im Falle, dass die Mängel nicht so schwerwiegend sind oder falls die Mängel nur einen kleinen Teil der Lieferung betreffen). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Sicherstellung solcher Besserung zu leisten und (falls es der Verkäufer erfordert) ihm die Ware zurückzugeben, für die eine Entschädigung geleistet wird. Artikel 6: Kaufpreis und Zahlungsbedingungen 1. Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, beinhalten die Preise der Waren nicht die Mehrwertsteuer oder Zollgebühren. 2. Falls nicht anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis der gelieferten Ware zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und zwar per Überweisung auf das Bankkonto angegeben von dem Verkäufer. 3. Der Käufer ist keineswegs berechtigt, seine Forderungen gegen den Verkäufer im Vergleich mit den Forderungen des Verkäufers für die Zahlung des Kaufpreises einzurechnen. 4. Im Falle des Verzuges mit der Zahlung des Kaufpreises der gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0.1% des unbezahlten Betrages für jeden Tag der Zahlungsverspätung zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe muss von den Käufer innerhalb von 30 Tagen nach der Erhaltung der Aufforderung zur Zahlung bezahlt werden. Mit dieser Vereinbarung über die Vertragsstrafe ist nicht das Recht des Verkäufers auf gesetzliche Vermögenssanktionen berührt, sowie das Recht auf den Schadenersatz in voller Höhe. Außerdem nach dem Vergehen der Laufzeit verschwindet auch das Recht des Käufers auf vereinbarte Ermäßigungen der gelieferten Ware mit der verspäteten Zahlung. 5. Im Falle des Verzuges mit der Zahlung des Kaufpreises der gelieferten Ware oder im Fall der Nichterfüllung anderer Zahlungspflichten gegen den Verkäufer ist der

4 Verkäufer berechtigt, alle Lieferungen der vereinbarten oder bestellten Ware stillzulegen, und zwar bis zum vollständigen Ausgleich aller Verpflichtungen des Käufers gegen den Verkäufer nach diesem Vertrag (einschließlich aller Vertragsstrafen und Schadenersatzes). 6. Im Falle keiner Realisierung der Zahlung zum Fälligkeitsdatum gilt, dass der Käufer im Verzug bei der Erfüllung seiner Pflichten ist, und zwar ohne den Verzug zu melden. Alle nicht bezahlte Zahlungen, die der Käufer zu diesem Datum dem Verkäufer schuldet, werden sofort in voller Höhe fällig. 7. Falls das Insolvenz- oder Pfändungsverfahren gegen den Käufer eingeleitet wird, oder falls der Käufer anderweitig die Kontrolle über alle oder die meisten seines Vermögens verliert, falls die Gesellschaft des Käufers ihres rechtlichen Status ändert und auch (falls der Käufer eine gesetzliche Person wird) wenn es zur Änderung seines Besitzers oder Aktionärs, der mindestens 30% der Gesellschaft des Käufers besitzt, oder zur Änderung anderer kontrollierenden Person kommt, wird der volle Betrag, welchen der Käufer dem Verkäufer zu diesem Datum schuldet, sofort und in voller Höhe fällig und der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer aufzusagen, unbeschadet der sonstigen Rechte des Verkäufers. Artikel 7: Höhere Gewalt 1. Der Verkäufer ist keineswegs für Schäden, Zinsen oder alle andere Kosten entstanden dem Käufer oder den dritten Personen verantwortlich, falls er nicht fähig ist, seine Verpflichtungen gegen den Käufer infolge der Umstände höherer Gewalt, so ganz außer seiner Kontrolle, zu erfüllen. Der Verkäufer muss dem Käufer über diese Wirklichkeit unverzüglich informieren. 2. Für die Zwecke dieser allgemeinen Bedingungen versteht man mit dem Begriff höhere Gewalt alle Tatsachen und Umstände außerhalb der Kontrolle des Verkäufers, die an gewöhnliche Erfüllung des Vertrages hindern oder derart so kompliziert sind, dass die Erfüllung des Vertrages von dem Verkäufer nicht angemessen zu erwarten ist, unabhängig davon, ob diese Tatsachen und Umstände zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorauszuahnen sind oder nicht. Es geht vor allem um die folgenden: Mangel an Rohstoffen und Beendigung oder Unterbrechung der Versorgung mit Rohstoffen oder Halbfabrikate aufgrund der Wetterbedingungen, Verkehrsbeschränkungen und (Risiko der) Verschmutzung, Betriebsstörungen, Mängel oder Schäden an den Produktionsmitteln, Streiks oder ähnliche Ereignisse, Ausfälle des Transportes und Unmöglichkeit zum Gewinn der erforderlichen Genehmigungen, Maßnahmen der Regierung, einschließlich der Beschränkungen oder des Verbotes der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Produktion oder Lieferungen. 3. Unbeschadet anderer Besserungsmittel, die von dem Verkäufer geltend gemacht werden können, behält der Verkäufer im Falle von höherer Gewalt das Alleinrecht, den Vertrag auszusagen (mit der Wirkung ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Aussage an die zweite Vertragspartei), falls es um den Teil geht, der noch nicht erfüllt wurde, wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als 4 Wochen dauert, oder den Vertrag den aktuellen Umständen anzupassen, einschließlich der Preise und /oder Lieferbedingungen, ohne ihm eine Verantwortung zu entstehen. 4. Wenn der Verkäufer seine Lieferverpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag auszusagen (mit der Wirkung ab dem Datum der Zustellung der Aussage an die zweite Vertragspartei), und zwar nur im Falle, dass der Verkäufer schriftlich informiert wird, dass der Käufer sein Recht zur Aussage

5 des Vertrages benutzen will und auch falls die konkrete Lieferung innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach der Zustellung der angeführten schriftlichen Mitteilung nicht erfüllt wird. Artikel 8: Eigentumsvorbehalt 1. Der Verkäufer behält das Eigentum an sämtlichen Waren, die er dem Käufer lieferte, und zwar bis die Zahlung des vollen Kaufpreises dieser Ware. Der Käufer ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers als Verpfändung zu leisten oder zu der Ware andere Rechte den dritten Personen zu erteilen. 2. Bis der Käufer dem Verkäufer den gesamten Kaufpreis der gelieferten Ware in der Frist ihrer Fälligkeit bezahlt und bis das Eigentum der Ware zu dem Käufer übergeht, wirkt der Käufer als Verwahrer des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware in der passenden Umgebung separat zu verwahren und auch sicherzustellen, damit man erkennen könnte, um welche Ware es geht. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Rückkehr der gelieferten und in der Frist der Fälligkeit der unbezahlten Ware zu verlangen. Artikel 9: Andere Vereinbarungen 1. Alle Verträge und rechtliche Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem tschechischen Recht, nämlich dem Gesetz Nr. 513/1991 Sgl. (Handelsgesetzbuch) und damit verbundenen Vorschriften. 2. Wenn einige Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam werden, wird in keiner Weise die Gültigkeit anderer Bestimmungen verletzt. Der Verkäufer ist berechtigt, unwirksame oder unerzwingbare Bestimmung durch neue wirksame oder erzwingbare Bestimmung zu ersetzen, deren Fassung so weit wie möglich mit dem Originalbestimmung übereinstimmt. 3. Der Verzicht auf die aus der Verletzung dieser Bedingungen von dem Käufer folgenden Rechte, der von dem Verkäufer gemacht wurde, wird nicht für den Verzicht auf die Rechte gehalten, die aus der nachfolgenden gleichen oder einer anderen Bestimmung folgt. 4. Jede Streitigkeit über die Lieferungen von Waren von dem Verkäufer and den Käufer wird mit dem Ausschluss der Rechtskraft der ordentlichen Gerichte und schließlich in das Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik in Prag gelöst, und zwar in Übereinstimmung mit der aktuellen Version der Schiedsordnung dieses Gerichtes. 5. Der Verkäufer ist berechtigt, diese allgemeine Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die Änderungen wirken ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Webseite des Verkäufers. INTEGRA, a.s.

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