Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA)

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1 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA) Vom 01. Juli 2002 (BArbBl. 7-8/2002 S. 143) TRbF 01 Die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten 01 (TRbF 01) enthält Hinweise zur Anwendung des technischen Regelwerkes zur Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF). Inhalt 1 Die TRbF im Rahmen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2 Aufbau der TRbF 3 Anwendung der TRbF 4 Wirksamwerden der TRbF 1. Die TRbF im Rahmen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen gemäß 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) nach den Vorschriften des Anhangs II zu dieser Verordnung, einer auf Grund des 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Anlagen nach Satz 1 dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der jeweils für sie geltenden Verordnungen nach 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes genügen. (2) Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über brennbare Flüssigkeiten hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen des 4 Abs. 1 erfüllt sind, soweit die Anlage den vom Deutschen Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten (DAbF, siehe 25 VbF) ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBI.) bekannt gemachten Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) entspricht. 2. Aufbau der TRbF In seiner Sitzung am 2. Mai 2002 hat der DAbF die mit der Beschlussfassung der TRbF 40 im Dezember 1995 begonnene grundlegende Überarbeitung der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) abgeschlossen. Die bis dahin bestehenden Technischen Regeln der Reihen 100 bis 600 (Anlage 2) wurden aufgehoben und durch ein neues Regelwerk (Anlage 1) mit folgender Gliederung ersetzt: TRbF 20 Läger TRbF 30 Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen TRbF 40 Tankstellen TRbF 50 Rohrleitungen TRbF 60 Transportbehälter In diese TRbF sind die Vorschriften des Anhangs II der VbF eingearbeitet. Die TRbF enthalten betriebliche Anforderungen zum Schutz Beschäftigter und Dritter. Die in den früheren TRbF der Reihen 100 bis 500 noch enthaltenen und der EG- Kommission notifizierten Beschaffenheitsanforderungen im Sinne des Artikel 95 EG- Vertrag sind den überarbeiteten TRbF als Anhänge angefügt. 3. Anwendung der TRbF (1) Die TRbF enthalten sicherheitstechnische Anforderungen, die im Regelfall unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse zu erfüllen sind. (2) Die zuständige Behörde kann - nach 5 der VbF im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte und Dritte notwendig ist, und 1

2 - nach 6 der VbF unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von den Anforderungen nach 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen. (3) Werden die TRbF eingehalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen des 4 Abs. 1 VbF erfüllt sind. Von den TRbF darf abgewichen werden, wenn eine ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen. so sind diese Betriebsregeln grundsätzlich auch beim Betrieb der Anlagen zu beachten. (2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Anlagen, wenn die Anwendung einer neuen Betriebsregelung zu einer Änderung der Anlage führen würde. (3) Auf die Befugnis der zuständigen Behörde gemäß 5 VbF, insbesondere bei Gefahren für Beschäftigte und Dritte im Einzelfall Anordnungen zu treffen, wird hingewiesen. 4. Wirksamwerden der TRbF 4.1. Montage, Installation und wesentliche Änderung Neue Anlagen Es sind die Technischen Regeln maßgebend, die zum Zeitpunkt der Erlaubnis bzw. Errichtung der Anlage vom DAW beschlossen und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht worden sind Bestehende Anlagen Für Anlagen, mit deren Montage oder Installation vor der Bekanntmachung einer vom DAbF beschlossenen Technischen Regel im Bundesarbeitsblatt begonnen wurde, bleiben die TRbF maßgebend, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem mit der Montage oder Installation der Anlage begonnen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Anwendung der neuen TRbF erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit für Beschäftigte oder Dritte vermieden werden. Auf die Befugnis der zuständigen Behörde gemäß 5 VbF, insbesondere bei Gefahren für Beschäftigte und Dritte im Einzelfall Anordnungen zu treffen, wird hingewiesen Wesentliche Änderungen Wird eine Anlage wesentlich geändert, gilt Nummer entsprechend. 4.3 Außerkrafttreten der VbF, Übergangsregelungen für die TRbF Nach dem Außerkrafttreten der VbF (Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes") und der zugehörigen allgemeinen Verwaltungsvorschrift gelten für die Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. Hinsichtlich der Weitergeltung der TRbF wird auf die Übergangsvorschriften des 27 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung hingewiesen. 4.2 Betriebsregeln (1)Werden neue Regeln für den Betrieb von Anlagen beschlossen, die - im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage noch nicht festgelegt waren, aber zwischenzeitlich von der Fachwelt allgemein akzeptiert werden, oder - fortschrittlich sind und bislang von der Fachwelt noch nicht allgemein akzeptiert sind, von denen aber erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie demnächst allgemein akzeptiert werden, 2

3 Anlage 1 Übersicht über den Stand der TRbF Diese Übersicht enthält alle gültigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) einschließlich der bis Juni 2002 im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Änderungen und Ergänzungen. Inhalt Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA) BArbBl. 7-8/2002 S. 143 TRbF Läger BArbBl.4/2001 S. 60 BArbBl. 2/2002 S. 91 BArbBI. 6/2002 S. 63 TRbF Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen BArbBl. 2/2002 S. 66 BArbBl. 6/2002 S. 68 TRbF 40 3/02 Tankstellen BArbBl. 3/2002 S. 72 BArbBI. 6/2002 S. 69 TRbF Rohrleitungen BArbBl. 6/2002 S. 69 TRbF Transportbehälter BArbBl. 6/2002 S. 80 3

4 Anlage 2 Übersicht über den Stand der früheren TRbF der Reihen 100 bis 600 Vorbemerkung Anlage 2 enthält eine Übersicht über alle früheren TRbF (TRbF 001, 002 und 003, TRbF der Reihen 100 und 200) sowie über die Richtlinien des BMA (TRbF der Reihen 300 bis 600), die auf Basis der VbF von 1980 erlassen und bis einschließlich Juni 2002 durch Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt zurückgezogen wurden. Inhalt 1 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten 2 Richtlinien des BMA TRbF 001 TRbF 001 Anl TRbF 002 Teil TRbF Aufbau und Anwendung der TRbF BArbBl. 12/1982 S. 36 aufgehoben: BArbBl. 7-8/2002 S. 143 Übersicht über den Stand der TRbF Neufassung: BArbBl. 6/1997 S. 53 aufgehoben: BArbBl. 7-8/2002 S Technische Regeln für brennbare Flüs- sigkeiten Zusammenstellung von Normen, Merkblättern, Unfallverhütungsvorschriften und dergleichen zu den TRbF BArbBl. 4/1983 S. 42 BArbBl. 3/1986 S. 74 Einstufung brennbarer Flüssigkeiten - Prüfverfahren - BArbBl. 3/1981 S. 55 TRbF TRbF TRbF 100 Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke) BArbBl. 2/1996 S. 122 berichtigt: 6/1997 S. 51 Tankstellen BArbBl. 2/1996 S. 101 berichtigt: 6/1997 S. 51 BArbBl. 10/1998 S. 77 BArbBl. 7-8/2000 S. 45 BArbBl. 4/2001 S. 59 ersetzt durch Neufassung 3/2002 (BArbBl. 3/2002 S.72) Sicherheitsanforde- Allgemeine rungen BArbBl. 7-8/1980 S. 69 BArbBl. 11/1981 S. 68 BArbBl. 6/1982 S. 35 BArbBl. 9/1987 S. 77 BArbBl. 1/1988 S. 38 BArbBl. 5/1989 S BArbBl. 9/1990 S. 63 BArbBl. 10/1990 S.71 BArbBl. 7-8/1992 S. 69 BArbBl. 5/1994 S. 39 4

5 BArbBl. 11/1981 S. 68 BArbBl. 9./1997 S. 85 TRbF 110 Läger BArbBl. 7-8/1980 S. 77 BArbBl. 11/1981 S.68 BArbBl. 6/1982 S. 35 BArbBl. 3/1986S.72 BArbBl. 9/1987 S. 79 BArbBl. 1/1988 S. 40 BArbBl. 5/1989 S BArbBI. 7-8/1992 S BArbBl. 4/1994 S. 60 BArbBl. 5/1994 S. 40 aufgehoben: BArbBl. 2/1996 S. 123 BArbBl. 12/1986 S. 111 BArbBl. 9/1987 S. 77 BArbBl. 5/1989 S. 68 BArbBl. 9/1990 S. 63 BArbBl. 7-8/1992 S. 70 BArbBl. 5/1994 S aufgehoben: BArbBl. 4/2001 S. 60 TRbF 120 Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines BArbBl. 7-8/1980 S. 104 BArbBl. 1/1988 S. 40 BArbBl. 5/1989 S TRbF 111 Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen BArbBl. 12/1982 S. 37 BArbBl. 5/1994 S aufgehoben: BArbBl. 3/2002 S. 100 BArbBl. 1/1988 S. 38 BArbBl. 5/1989 S. 68 BArbBl. 9/1990 S BArbBl. 7-8/1992 S aufgehoben: BArbBl. 2/2002 S. 96 TRbF 121 Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen BArbBl. 7-8/1980 S. 110 BArbBl. 5/1994 S. 41 TRbF Tankstellen 7-8/1980 S. 98 TRbF 131 Teil Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes BArbBl. 3/1981 S.57 5

6 TRbF 131 Teil TRbF TRbF TRbF TRbF 180 BArbBl. 6/1982 S. 35 BArbBl. 7-8/1992 S. 72 aufgehoben: BArbBI. 6/2002 S. 62 Schlauchleitungen BArbBl. 11/1981 S. 72 BArbBI. 5/1989 S. 69 BArbBl. 7-8/1992 S. 72 Tanks auf Fahrzeugen BArbBl. 1/1988 S. 42 BArbBl. 7-8/1992 S BArbBl. 4/1994 S Tankcontainer BArbBl. 1/1988 S. 44 BArbBl. 7-8/1992 S. 73 BArbBl. 4/1994 S. 61 Ortsbewegliche Gefäße BArbBl. 1/1988 S. 46 BArbBl. 7-8/1992 S Betriebsvorschriften BArbBl. 7-8/1980 S. 117 BArbBI. 12/1982 S. 34 TRbF TRbF TRbF 211 BArbBl. 10/1983 S. 88 BArbBI. 2/1985 S. 80 BArbBl. 5/1989 S BArbBl. 7-8/1992 S. 74 BArbBl. 4/1994 S. 61 BArbBl. 5/1994 S. 41 Allgemeine Sicherheitsanforderungen BArbBl. 11/1981 S. 74 BArbBl. 7-8/1992 S. 74 Läger BArbBl. 11/1981 S. 76 BArbBl. 10/1983 S. 88 BArbBl. 9/1990 S. 65 BArbBl. 7-8/1992 S. 74 BArbBl. 5/1994 S BArbBI. 2/1996 S. 101 aufgehoben: BArbBl. 4/2001 S. 60 Füllstellen, Entleerstellen BArbBl. 12/1982 S. 44 BArb13I. 5/1989 S. 69 BArbBl. 7-8/1992 S BArbBl. 1/1994 S. 65 aufgehoben: BArbBl. 2/2002 S. 96 6

7 TRbF TRbF TRbF TRbF 231 Teil 1 Tankstellen BArbBl. 11/1981 S. 82 BArbBl. 6/1982 S. 35 BArbBl. 1/1988 S. 38 BArbBl. 7-8/1992 S. 76 BArbBl. 4/1994 S. 61 BArbBl. 7-8/2000 S. 46 BArbBl. 4/2001 S. 59 aufgehoben: BArbBl. 3/2002 S. 100 Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines BArbBl. 6/1982 S. 39 BArbBl. 1/1988 S. 38 BArbBl. 9/1990 S. 65 BArbBl. 5/1994 S aufgehoben: BArbBl. 3/2002 S. 100 Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen BArbBl. 6/1982 S. 45 BArbBl. 5/1994 S. 42 Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes einschließlich Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen BArbBl. 12/1982 S. 47 BArbBI. 5/1989 S. 69 TRbF BArbBI. 6/1997 S Betriebsvorschriften BArbBl. 4/1983 S. 49 BArbBl. 5/1989 S BArbBl. 9/1990 S. 65 BArbBl. 7-8/1992 S. 76 BArbBl. 4/1994 S. 61 BArbBI. 5/1994 S. 42 BArbBl. 12/1998 S. 73 BArbBl. 7-8/2000 S Richtlinien des BMA BArbBl. 4/1982 S. 93 TRbF 301 Richtlinie für Fernleitungen zum 4.82 Befördern gefährdender Flüssig- keiten RFF BArbBl. 6/1986 S. 71 BArbBl. 1/1988 S. 42 TRbF 302 Richtlinie für Verbindungsleitungen 9.82 zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RVF BArbBl. 9/1982 S. 78 BArbBI. 2/1985 S. 80 BArbBl. 6/1986 S. 74 7

8 TRbF Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II und B (Richtlinie Innenbeschichtungen A I, A II und B) BArbBI. 12/1981 S. 55 TRbF Richtlinie für die Überwachung der Montage von Leckanzeigegeräten BArbBl. 2/1985 S. 84 TRbF Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III (Richtlinie Innenbeschichtungen A III) BArbBI. 12/1981 S.77 TRbF Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Überfüllsicherungen BArbBI. 2/1985 S. 85 BArbBI. 3/1988 S. 59 BArbBI. 5/1989 S TRbF Richtlinie für Faltbehälter zur Zwischenlagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff (Richtlinie Faltbehälter A III) BArbBl.3/1981 S.64 TRbF Richtlinie für den Bau von Grenzwertgebern BArbBl. 6/1982 S. 53 TRbF 501 Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für Behälter BArbBl. 12/1982 S. 53 TRbF Richtlinie für den Bau von Abfüllsicherungen BArbBl. 6/1982 S. 60 aufgehoben: BArbBI. 6/2002 S. 62 TRbF 502 Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen BArbBl. 12/1982 S. 72 TRbF Richtlinie für selbsttätige Zapfventile BArbBI. 2/1985 S. 83 BArbBl. 5/1989 S. 68 TRbF Richtlinie für den kathodischen Korrosionsschub (KKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (KKS Richtlinie) 8

9 TRbF Richtlinie für den lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (LKS-Richtlinie) BArbBl. 3/1988 S. 62 aufgehoben: BArbBI. 6/2002 S. 62 TRbF Prüfrichtlinie; Prüfregeln für Anlagen BArbBl. 2/1985 S. 90 BArbBl. 1/1988 S. 42 TRbF Prüfrichtlinie; Allgemeine Prüfgrundsätze BArbBI. 10/1983 S. 88 TRbF Prüfrichtlinie; Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen BArbBl. 10/1983 S. 88 9

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