Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_8\Goetz\2012\Juli-September\92494 an Schulleiter - Änd VSO-F 2012_r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München Per OWA an - die Förderzentren in Bayern - die Regierungen, Bereich Schule - die Seminare (Sonderpäd.) über Reg, SG 41 IV.8 mit IV.6-IV.7 ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Goetz_T Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, IV.8-5 S a Telefon: Name: Frau Götz Änderung der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, VSO-F Anlage: Lesefassung der geänderten VSO-F Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom zum Schuljahresbeginn von Herrn Ltd. MR Graf wurden Sie bereits über die Änderungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zum neuen Schuljahr informiert. Wie angekündigt erhalten Sie nun die Informationen zur Änderung der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Auf die im Übergangsjahr 2012/13 unterschiedliche Terminologie wurde bereits hingewiesen: Im BayEUG wurde zum 1. Aug die Schulartbezeichnung Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch den Oberbegriff Förderzentrum ersetzt. Das Förderzentrum umfasst die Förderzentren mit ihren Telefon: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

2 - 2 - jeweiligen Förderschwerpunkten sowie die Sonderpädagogischen Förderzentren. Die VSO-F enthält in der zum Schuljahr 2012/13 geltenden Fassung jedoch noch die alte Terminologie, da das VSO-F-Änderungsverfahren den endgültigen Regelungen des BayEUG nicht vorgreifen konnte. Dies gilt gleichermaßen auch für die Begrifflichkeiten der Schulordnung für die Volksschulen (VSO). So heißt es in der VSO und der VSO-F z.b. noch erfolgreicher Hauptschulabschluss, obgleich das BayEUG inzwischen vom erfolgreichen Abschluss der Mittelschule spricht. Die Schulordnungen werden daher in absehbarer Zeit angepasst werden. Die vorliegende Änderung der VSO-F bringt inhaltliche Neuerungen. Anbei finden Sie zum leichteren Verständnis eine Lesefassung der VSO-F im Änderungsmodus; die eigentliche Änderungsverordnung wird voraussichtlich am im Gesetz-und Verordnungsblatt veröffentlicht (zu finden unter Hauptthemen der diesjährigen Änderung der VSO-F sind die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG 2011 und die rechtliche Verankerung und Umsetzung des Rahmenlehrplans Lernen in der VSO-F. Folgende Gliederung liegt den nachfolgenden Ausführungen zu Grunde: A. Umsetzung der Änderung des BayEUG 2011 (Inklusion) I. Das Förderzentrum als schulischer Lernort II. Unterstützung der Regelschule durch den MSD B. Umsetzung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen I. Grundlagen II. Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt Lernen III. Vorrücken im Förderschwerpunkt Lernen IV. Zeugnisse C. Abschlüsse am Förderzentrum I. Abschlüsse der allgemeinen Schule (hier: der Mittelschule) II. Individueller Abschluss

3 - 3 - III. Speziell: Abschlüsse im Förderschwerpunkt Lernen D. Sonstiges A. Umsetzung der Änderung des BayEUG 2011 (Inklusion) Die Änderungen in der VSO-F betreffen die Förderzentren als Lernort sowie ihre Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD). Regelungen, die unmittelbar die Grund- und Mittelschulen betreffen, finden sich hingegen in der VSO. I. Das Förderzentrum als schulischer Lernort Die aktive Teilnahme als Bezugspunkt im früheren Art. 41 Abs. 1 BayEUG und 14 VSO-F ist entfallen. Die Förderzentren sind im Regelfall ein schulisches Angebot neben der Regelschule. Lediglich für Kinder und Jugendliche i.s.d. Art. 41 Abs. 5 BayEUG, deren Entwicklung gefährdet ist oder die die Rechte Dritter an der Regelschule erheblich beeinträchtigen, besteht eine Pflicht zum Besuch einer geeigneten Förderschule. Im Übrigen obliegt die Entscheidung über den Lernort Regelschule oder Förderschule den Erziehungsberechtigten. Wie bisher gilt allerdings, dass nicht jeder Schülerin bzw. jedem Schüler mit (sonderpädagogischem) Förderbedarf die Förderschule mit ihren besonderen Angeboten offen steht. Es muss ein Förderbedarf sein, der die besonderen sonderpädagogischen Maßnahmen an der Förderschule zwar rechtlich nicht zwingend vorschreibt, aber doch rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf die Inanspruchnahme der personellen und sächlichen Ausstattung der Förderschule zumindest für ein Schuljahr begründen kann. In 14 VSO-F heißt es dazu: Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. Ziele sind die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und Arbeitsleben

4 - 4 - sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs. Zusammengefasst: Der individuelle Förderbedarf verpflichtet nicht zum Besuch der Förderschule, muss aber den Zugang zur Förderschule rechtfertigen. Die Förderschule ist wie bisher ein subsidiärer, temporärer und alternativer Lernort. Unter dem neuen BayEUG und das VSO-F bedeutet dies Folgendes: Subsidiär bedeutet, dass oberstes Ziel der Förderung stets ein möglicher und möglichst erfolgreicher Regelschulbesuch sein muss ( 14 Abs. 1 Satz 3 VSO-F). In diesem Sinne ist die Förderschule auch ein temporärer Lernort. Nach 31 Abs. 2 VSO-F ist vor Ablauf eines Schuljahres zu prüfen, ob ein Verbleib im Förderzentrum nach den Maßstäben des 14 noch notwendig oder angemessen ist, und ob ein Wechsel an die allgemeine Schule empfohlen wird. Das Förderzentrum ist aber auch ein alternativer Förderort mit dem Ziel der Eingliederung in Berufs- und Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft (vgl. 14 Abs. 1 Satz 3 VSO-F). Die Förderschule wurde in der Vergangenheit meist dahingehend definiert, dass sie eine Schule für diejenigen Schülerinnen und Schüler ist, die an der Regelschule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können. Dies wird faktisch sicherlich auch in Zukunft häufig der Fall sein. Mit dem grundsätzlichen Elternentscheidungsrecht, der zunehmenden Inklusion und dem Ausbau der Fördermöglichkeiten an der Regelschule, tritt jedoch der alternative Charakter der Förderschule für viele Schülerinnen und Schüler in den Vordergrund: Auch wenn die Fördermöglichkeiten in der Regelschule hinreichend vorhanden sind, kann die Förderschule bei einem entsprechenden Förderbedarf besucht werden. Ein zentraler Aspekt ist dabei, dass Regelschule und Förderschule gleichwertige, aber nicht gleich-

5 - 5 - artige Lernorte sind. Beide Lernorte haben Vor- und Nachteile. Während die Regelschule eine heterogene Normalität darstellt und wohnortnah ist, hat die Förderschule einen spezifischen auf einen oder mehrere Förderschwerpunkte ausgerichteten Auftrag. Dieser Auftrag ist in den Kernpunkten der sonderpädagogischen Förderung jeweils in Abs. 1 der 15 ff VSO-F zu den einzelnen Förderschwerpunkten aufgeführt. Er manifestiert bzw. spiegelt sich wieder in kleineren Klassen, in der Ausbildung der Lehrerschaft, in dem entsprechenden Lehramt für Sonderpädagogik bei der Schulleiterin bzw. Schulleiter ( 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VSO-F) und in einer spezifischen Ausstattung, die so nicht an der Regelschule, schon gar nicht an jeder Sprengelschule geleistet werden kann. Daneben sind auch Faktoren zu beachten, die sich nicht nur in einer materiellen oder personellen Ausstattung zeigen: So kann das Zusammensein mit ähnlich förderbedürftigen Schülerinnen und Schüler für manches Kind oder Jugendlichen eine Unterstützung sein. Ferner zeichnet sich die Förderschule oftmals durch eine andere, dem Förderbedarf angepasste Lern- und Erziehungskultur aus. So wäre z.b. die sehr enge Führung der Schülerinnen und Schüler an Förderzentren, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in dieser Form nicht unmittelbar auf die Regelschule übertragbar bzw. wäre für die Persönlichkeitsbildung bei Kindern und Jugendlichen ohne entsprechende Verhaltensauffälligkeiten nicht in jedem Falle angemessen. Das spezifische Angebot der Förderschule bedingt allerdings eine Bündelung der Schülerinnen und Schüler in der Förderschule als besondere Schule mit häufig weiten Fahrtwegen. Die Erziehungsberechtigten sind daher über die unterschiedlichen Angebote, die Vor- und Nachteile der jeweils in der Region vorhandenen schulischen Angebote ergebnisoffen zu informieren. Nach 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz (neu) VSO-F sind sie auf die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts und Schulleben nach Art. 30a BayEUG, d.h. auf etwaige Kooperationsklassen, Partnerklassen oder offene Klassen der Förderschule, sowie auf Art. 30b BayEUG, d.h. auf den inklusiven Besuch der (Sprengel- )Regelschule im Wege der Einzelinklusion und eine ggf. vorhandene Schule mit dem Schulprofil Inklusion hinzuweisen.

6 - 6 - Ausdruck der Förderschule als alternativer Lernort ist, dass die Möglichkeit, sein Kind unmittelbar an der Förderschule anzumelden, nicht mehr auf die Kinder mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf beschränkt ist; der bisher verbindliche Weg zunächst zur örtlichen Grundschule und deren schriftliche Aussage, das Kind nicht aufnehmen zu wollen, entfällt ( 28 Abs. 1 VSO-F). Bei der Anmeldung eines Kindes am Förderzentrum, können Unterlagen aus der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) des eigenen Förderzentrums herangezogen werden ( 28 Abs. 3 Satz 4 VSO-F); dementsprechend sind die Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme in die SVE auf diese Verwendungsmöglichkeit hinzuweisen ( 80 Abs. 5 VSO-F). Im Übrigen gilt für Unterlagen anderer SVEs oder eines zuvor besuchten Kindergartens die übliche Regelung, dass die Weitergabe von Unterlagen den Erziehungsberechtigten obliegt. Die Empfehlung zur weiteren Förderung in der Schule wird dementsprechend auch zu Händen der Erziehungsberechtigten am Ende der SVE erstellt ( 83 Satz 1 VSO-F). Wie bisher wird vor der Aufnahme eines Kindes in das Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Dieses beschreibt den sonderpädagogischen Förderbedarf und macht eine Aussage dazu, ob der sonderpädagogische Förderbedarf die Aufnahme in das Förderzentrum anhand der vorgenannten Maßstäbe des 14 VSO-F rechtfertigt ( 28 Abs. 4 VSO-F). Lehnt das Förderzentrum die Aufnahme ab (kein hinreichender Förderbedarf, anderer Förderschwerpunkt) und wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme in das Förderzentrum, verlagert sich das Verfahren auf die Ebene der Schulaufsichtsbehörde. Im Gegensatz zur bisherigen VSO-F entscheidet nun die für die Förderzentren zuständige Regierung ( 28 Abs. 6 VSO-F). Das Staatliche Schulamt entscheidet nur noch in den Fällen, in denen es Konflikte bei der Aufnahme in die Grundoder Mittelschule gibt. Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen beim bisherigen Verfahren des 28 Abs. 6 und 7 VSO-F (Erörterung bei der Regierung unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten und betroffenen Schulen; ggf.

7 - 7 - Fachkommission; auf die Korrektur bei 28 Abs. 7 Satz 6 VSO-F in der Lesefassung wird hingewiesen). Neu ist, dass bis zur abschließenden Entscheidung über die Aufnahme in die Förderschule die Regierung eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die Förderschule zur Sicherstellung der Schulpflicht anordnen kann ( 28 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz VSO-F). Auch künftig können Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass auf der Grundlage der Lehrpläne der Grund- oder Hauptschule unterrichtet wird; für einzelne Schülerinnen und Schüler kann nach 30 Abs. 1 Satz 2 VSO-F auch der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen herangezogen werden. Bislang war ferner sicherzustellen, dass in jeder Jahrgangsstufe nicht mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind. Diese Regelung wird durch inhaltliche Anforderungen ersetzt: Künftig ist zu gewährleisten, dass die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt ( 30 Abs. 1 Satz 3 VSO-F). Hier können die unterschiedlichen Gewichtungen bei den verschiedenen Förderschwerpunkten sinnvoll sein; Näheres kann das Staatsministerium in einer Bekanntmachung festlegen. Eine finanzielle Förderung ist mit der schulrechtlichen Regelung der Öffnung in 30 VSO-F wie bisher nicht verbunden; sie richtet sich nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG. Für die personelle Ausstattung der Klassen gilt unverändert das jährliche Schreiben des Kultusministeriums zur Klassenbildung. Die faktische Öffnung der Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt durch Partnerklassen der Regelschule im Förderzentrum. Diese bereits derzeit rechtlich möglichen und praktizierten Partnerklassen, die nicht auf das Förderzentrum geistige Entwicklung beschränkt sind, wurden in 38 Abs. 2 VSO-F ausdrücklich aufgenommen.

8 - 8 - Die Förderzentren haben bereits heute viele Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten. Diesem weiteren Förderbedarf wird durch entsprechende Klassen- und Gruppenbildung, aber auch durch Binnendifferenzierung Rechnung getragen. Bei 37 Abs. 2 Satz 1 VSO-F wurde festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund ihres weiteren sonderpädagogischen Förderbedarfs innerhalb der Klasse lernzieldifferent unterrichtet werden können. II. Unterstützung der Regelschule durch den MSD Die Vorgabe des Art. 30b Abs. 1 BayEUG, nach der die inklusive Schule ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen ist, macht einen neuen Aufgabenzuschnitt des MSD erforderlich. Die Aufgabenfelder des MSD werden in 25 Abs. 1 VSO-F konkretisiert und umfassen insbesondere 1. die Unterstützung der inklusiven Schulentwicklung im Sinn einer angemessenen Förderung und Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die allgemeine Schule, 2. die sonderpädagogische Arbeit am Kind im schulischen Kontext. 3. die notwendige Einbeziehung des Kindesumfelds und 4. die Unterstützung und Begleitung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang zwischen schulischen Lernorten. Zudem wird in 25 VSO-F die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen allgemeiner Schule und MSD bzw. Förderschule als Kompetenzzentrum geklärt: Der MSD, d.h. letztlich die Schulleiterin oder der Schulleiter des Förderzentrums verantwortet den Förderdiagnostischen Bericht nach 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 VSO-F, bei dem die Erkenntnisse der allgemeinen Schule einbezogen werden. Die Förderplanung sowie die individuellen Abschlusszeugnisse und Empfehlungen zum Übergang Schule Beruf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Regelschule verantwortet dagegen die Regelschule; Aufgabe des MSD ist hier, die allgemeine Schule zu beraten ( 25 Abs. 2 Satz 1 VSO-F).

9 - 9 - Die Verwendung von standardisierten diagnostischen Testverfahren ist Bestandteil der förderdiagnostischen Arbeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik. Regelungen dazu wurden in 25 Abs. 1 Sätze 6 und 7 VSO-F aufgenommen. Der Einsatz von Testverfahren erfolgt als schulische Maßnahme der diagnosegeleiteten Förderung und setzt mit Ausnahme des Intelligenztests keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus. Einsatz und Ergebnis der Testverfahren werden mit den Erziehungsberechtigten besprochen. An den Schulen mit dem Profil Inklusion erfolgt die sonderpädagogische Unterstützung durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die in das Kollegium der allgemeinen Schule einbezogen sind, und nicht durch den MSD der Förderschule. Eine Förderung durch MSD-Kräfte kann allerdings dann erfolgen, wenn die Expertise in einem Förderschwerpunkt nicht durch die Sonderpädagogen vor Ort abgedeckt ist ( 25 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Mit zunehmender Inklusion werden Lehrkräfte der Förderschule verstärkt an allgemeinen Schulen tätig. Dieser Umstand ist bei den Regelungen zur Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz des Förderzentrums berücksichtigt worden, um einerseits die Lehrkräfte weiterhin bei ihrer Förderschule einzubinden und den fachlichen Austausch zu sichern, andererseits aber auch die Lehrkräfte nicht für jede Lehrerkonferenz zu verpflichten, wenn dies weder zeitlich noch inhaltlich sinnvoll wäre. In 4 Sätze 2 und 3 VSO-F wurde daher Folgendes geregelt: - Für Lehrkräfte, die in Partnerklassen der Förderschule an der Regelschule unterrichten, wird eine Möglichkeit zur Befreiung von der Teilnahmepflicht bei Lehrerkonferenzen des Förderzentrums vorgesehen, da ihr Tätigkeitsschwerpunkt an der Regelschule liegt und sie häufig in die Lehrerkonferenzen und Besprechungen an der Regelschule eingebunden sind. Gleiches gilt für Lehrkräfte des Förderzentrums, die im Wege der Teil-Abordnung an der Schule mit dem Profil Inklusion sind. - Lehrkräfte der Förderschule, die im Wege der Abordnung ausschließlich an Regelschulen mit dem Schulprofil Inklusion unterrichten, sind auf-

10 grund der vollumfänglichen Abordnung weder berechtigt noch verpflichtet, an den Sitzungen der Lehrerkonferenzen des Förderzentrums teilzunehmen. Deshalb wird ihnen in 4 Satz 3 VSO-F die Möglichkeit gegeben, an den Lehrerkonferenzen der bisherigen Stamm-Förderschule teilzunehmen (ohne Stimmberechtigung). Damit soll die Anbindung der Lehrkräfte an ihr Förderzentrum und der Kompetenztransfer gestärkt werden. B. Umsetzung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen I. Grundlagen Bislang wurde im Förderschwerpunkt Lernen nach dem Lehrplan zur individuellen Lernförderung (1991) sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 nach dem Lehrplan zur Berufs- und Lebensorientierung (BLO) unterrichtet. Diese Lehrpläne werden nun sukzessive durch die Einführung des Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen abgelöst (vgl. 20 Abs. 2 Satz 1 VSO-F). Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen tritt nach der Übergangsregelung in 85 Abs. 1 VSO-F verbindlich zum 1. August 2015 in Kraft. Davor kann an der Schule nach dem Rahmenlehrplan unterrichtet werden, sofern sich das Schulforum dafür ausspricht. In diesem Fall informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Anwendung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen und seine Auswirkungen auf die Leistungsfeststellung (s.u.). Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen beruht auf den Lehrplänen der Grundschule und der Mittelschule (Hauptschullehrplan) und wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler individuell angewandt ( 20 Abs. 2 Satz 2 VSO-F). In den Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen wird wie bisher der Lehrplan der Grundschule zu Grunde gelegt. Dadurch, dass der Rahmenlehrplan Lernen auf dem Grundschullehrplan aufbaut, ist es konsequent, auch in der Diagnose- und

11 Förderklasse den Rahmenlehrplan Lernen ggf. anwenden zu können ( 24 Abs. 1 Satz 3 VSO-F). Darüber hinaus wird das Kultusministerium zusammen mit dem Institut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) Kompetenzen und Inhalte für den Bildungsgang der Hauptschulstufe im Förderschwerpunkt Lernen festlegen (20 Abs. 2 Satz 3 VSO-F). Damit können die Schülerinnen und Schüler nach wie vor einen Abschluss des Bildungsganges im Förderschwerpunkt Lernen am Ende der Mittelschulstufe erwerben. Im Förderschwerpunkt Lernen können folgende Abschlüsse erreicht werden (im Einzelnen dazu unten C): - erfolgreicher Abschluss der Mittelschule nach Abschlussprüfung, 57a Abs. 1 VSO-F, - erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach Abschlussprüfung, 57a Abs. 2 VSO-F, - individueller Abschluss, 57 Abs. 1 VSO-F. Nach 20 Abs. 3 VSO-F bieten die Förderzentren mit Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt Lernen eine Möglichkeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. nunmehr des Abschlusses der Mittelschule. II. Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt Lernen Bislang wurden auch im Förderschwerpunkt Lernen die Leistungen in Ziffernnoten bewertet. Soweit zukünftig nach dem Rahmenlehrplan Lernen (fakultativ in der Einführungsphase ab Schuljahr 2012/13, verpflichtend ab Schuljahr 2015/16) unterrichtet wird, erfolgt die Leistungsbewertung im Grundsatz durch eine schriftliche allgemeine Bewertung, die die individuellen Kompetenzen und Entwicklungen der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers beschreibt ( 51 Abs. 2 VSO-F). Eine Bewertung in Ziffernnoten, die allgemein gültig ein bestimmtes auf die Jahrgangsstufe bezogenes Leistungsniveau feststellt, wurde damit im Förderschwerpunkt Lernen im Grundsatz aufgegeben. Dies hat auch seinen Grund darin, dass es mit dem Rahmenlehrplan Lernen, der eine

12 individuelle Anwendung der Lehrpläne der Grundschule und der Mittelschule darstellt, kein für alle Schülerinnen und Schüler feststehendes Curriculum im Sinne eines den jeweiligen Jahrgangsstufen zugeordneten und zu erreichenden Leistungskatalogs mehr gibt. In der Grundschulstufe und in der Mittelschulstufe (früher Hauptschulstufe, d.h. in den Jahrgangsstufen 5 mit 9) des Förderzentrums gibt es damit in Anwendung des Rahmenlehrplans Lernen grundsätzlich keine Ziffernnoten mehr. Folgende Ausnahmen auf Antrag der Erziehungsberechtigten bestehen ( 51 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VSO-F): - in der Grundschulstufe Ziffernnoten nach dem Niveau der Grundschule - in der Mittelschulstufe in der Jahrgangsstufe 8 und 9 nach dem noch vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) zu erstellenden Kompetenzkatalog für die jeweiligen Jahrgangsstufen im Förderschwerpunkt Lernen. Die allgemeine Bewertung beschreibt in den einzelnen Fächern die Leistungen und Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers gemessen an den angestrebten Lernfortschritten, die im Förderplan festgehalten sind. Diese textliche Beschreibung kann ferner in Form der Worte insgesamt sehr gut, insgesamt gut, insgesamt befriedigend, insgesamt ausreichend, insgesamt mangelhaft oder insgesamt ungenügend zusammengefasst werden; dies gilt allerdings nicht in der 9. Jahrgangsstufe. Voraussetzung ist, dass sich das Schulforum bzw. in der Grundschulstufe der Elternbeirat dafür ausspricht ( 51 Abs. 2 Satz 3 VSO- F). Diese Formulierungen stellen keine Ziffernnoten, sondern eine prägnante textliche Zusammenfassung der individuellen Leistungen anhand des persönlichen Lernfortschritts dar. Eine Aussage über den Leistungsstand bezogen auf andere Schülerinnen und Schüler des Förderzentrums oder an Mittelschulen ist damit nicht verbunden! Es soll der Schülerin und dem Schüler in einer im allgemeinen schulischen Kontext vertrauten Form eine zusammenfassende Rückmeldung geben, ob sie/er die individuell gesteckten Lernziele erreicht hat. Sollten die Leistungen nicht

13 den Erwartungen entsprechen, ist von den Lehrkräften gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten zu prüfen, ob die Lernziele verändert werden müssen oder worin die Gründe für den nicht erreichten Kompetenzzuwachs liegen. Die Abkehr von allgemeinen Ziffernnoten hin zu individuellen Leistungsbeschreibungen im Förderschwerpunkt Lernen soll dem individuell unterschiedlichen Förderbedarf und den individuellen Fähigkeiten Rechnung tragen und die Schülerinnen und Schüler in ihren und durch ihre individuellen Leistungsfortschritte motivieren. Sofern es jedoch einer Schülerin oder einem Schüler an der notwendigen Arbeitshaltung fehlt und daher keine Fortschritte erreicht werden, darf und muss dies auch zum Ausdruck gebracht werden. Dabei kann eine Zusammenfassung der vorangegangenen Beschreibung in den Worten insgesamt mangelhaft oder insgesamt ungenügend für diejenigen Schülerinnen und Schüler pädagogisch angemessen sein, die ggf. der textlichen Leistungsbewertung nicht genügend Aufmerksamkeit schenken. Umgekehrt kann ein ingesamt sehr gut für die Schülerinnen und Schüler wie auch für die Erziehungsberechtigten eine leicht verständliche und prägnante positive Rückmeldung sein, dass die Schülerin oder der Schüler auf ihrem bzw. seinem individuellen Weg sehr gut voranschreitet. III. Vorrücken im Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 rücken wie bisher ohne besondere Entscheidung vor, es sei denn es bestehen Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann. Die Entscheidung trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und sonstigen Mitarbeiter für heilpädagogische Unterrichtshilfe und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Schülerinnen und Schüler, die künftig auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. Nach

14 Abs. 4 VSO-F ist eine Wiederholung der Jahrgangsstufe nach Anhörung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich. Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. IV. Zeugnisse Die Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt Lernen nach 51 Abs. 2 VSO-F wirkt sich auch bei der Zeugnisgestaltung gem. 56 Abs. 2 und 3 VSO-F aus: Das Zeugnis folgt hier der vorangegangenen Bewertung bei den Leistungsnachweisen. Wurden in der Unterrichtung der Schülerin oder des Schülers keine Ziffernnoten, sondern eine beschreibende Bewertung anhand des individuellen Lernfortschritts vorgenommen, so enthält auch das Zeugnis eine entsprechende Verbalbeurteilung. Gleiches gilt für die Frage der zusammenfassenden textlichen Bewertung (z.b. insgesamt gut ). Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, werden damit im Regelfall im Zeugnis durch allgemeine Bewertungen dargestellt. Wurden in der Grundschulstufe Noten auf der Grundlage des Grundschullehrplans oder in der 8. und 9. Jahrgangsstufe Noten aufgrund des Kompetenzkatalogs im Förderschwerpunkt Lernen erteilt, erfolgt im Zeugnis ebenfalls die Ausweisung von Ziffernoten. In 56 Abs. 7 VSO-F wird klargestellt, dass nur dann Zeugnisse mit der Schulbezeichnung Volksschule im vorletzten und letzten Schuljahr erteilt werden können, wenn Noten auf der Grundlage der Lernziele der Hauptschule vorliegen. Dies ist bei den Zwischen- und Jahreszeugnissen der Jgst. 8 und 9 im Förderschwerpunkt Lernen nicht der Fall (zu den Abschlüssen s. sogleich).

15 Zeugnisformulare für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, erhalten Sie noch gesondert zugeleitet. C. Abschlüsse am Förderzentrum I. Abschlüsse der allgemeinen Schule (hier: der Mittelschule) Die verschiedenen Abschlüsse der Mittelschule können am Förderzentrum nur bei Erreichen der in den Schulordnungen vorgegebenen Leistungsbewertungen in Form von Ziffernoten auf der Grundlage der Lernziele der besuchten allgemeinen Schule erworben werden. Diese sind der - erfolgreiche Abschluss der Mittelschule (bisher: erfolgreicher Hauptschulabschluss) - qualifizierende Abschluss der Mittelschule (bisher: qualifizierender Hauptschulabschluss) - Mittlere Abschluss an der Mittelschule (bisher: Mittlerer Abschluss). Die allgemeinen Regelungen zum Erreichen von Abschlüssen gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf; ggf. gibt es wie bisher adaptierte Aufgaben bzw. individuellen Nachteilsausgleich, der nun auch bei chronisch kranken Kindern und Jugendlichen möglich ist ( 52 Satz 6 VSO-F). Im Zeugnis werden die Abschlüsse mit den in der allgemeinen Schule vorgeschriebenen Bezeichnungen aufgenommen. Hinweise auf den Förderschulbesuch fehlen nach 56 Abs. 7 VSO-F. Damit erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis, das dem der allgemeinen Schule, einschließlich der zum Schuljahr 2012/13 geltenden neuen Terminologie (Art. 7a Abs. 4 BayEUG) entspricht, auch wenn die Formulierungen der VSO und VSO-F aus den oben genannten Gründen noch die bisherigen Abschlussbezeichnungen verwenden. Mit separatem Schreiben erhalten Sie die aktualisierten Zeugnisformulare.

16 Schülerinnen und Schüler, die am Förderzentrum nach dem Hauptschullehrplan unterrichtet werden, erreichen die vorgenannten Abschlüsse nach den bislang geltenden Regelungen (vgl. 57 Abs. 4 VSO-F für den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule; 60 ff für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule; 66 ff VSO-F für den Mittleren Schulabschluss an der Mittelschule). Zudem haben die Jugendlichen im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Förderzentrums - die Möglichkeit zum erfolgreichen Abschluss der Mittelschule im Wege einer Abschlussprüfung zu gelangen (s. sogleich, 57a Abs. 4 Satz 1 VSO-F). Konnten sie keinen erfolgreichen Abschluss erreichen, erhalten sie wie bisher ein sog. Entlasszeugnis mit ihren Leistungen in Ziffernnoten. II. Individueller Abschluss Die Schulzeit kann bei einer Unterrichtung an den sog. Pflichtschulen Mittelschule, Förderzentren, Berufsschule und Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach individuellen Lernzielen zukünftig auch mit einem (individuellen) Schulabschluss abgeschlossen werden, der die erreichten individuellen Ziele beschreibt und würdigt (Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG). Alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ein Förderzentrum besuchen, erhalten nach 57 Abs. 3 VSO-F einen individuellen Abschluss. Eine Schulzeitverlängerung zum Erhalt eines erfolgreichen Abschlusses des Förderzentrums gibt es nicht. Allerdings besteht wie bisher bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf geistige Entwicklung im Einzelfall die Möglichkeit, eine Jahrgangsstufe zu wiederholen, wenn dies aufgrund der Gesamtumstände erforderlich ist. Die gesamte Schulbesuchszeit ist jedoch auf 14 Jahre bzw. bei Besuch der Jahrgangsstufe 1 A auf 15 Jahre beschränkt ( 53 Abs. 5 Satz 3 VSO-F).

17 Ferner können Jugendliche, die nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, einen individuellen Abschluss erhalten (s. sogleich). Auch hierzu gehen Ihnen noch Zeugnisformulare gesondert zu. III. Speziell: Abschlüsse im Förderschwerpunkt Lernen Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen werden den Förderzentren bzw. den Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt Lernen folgende Abschlüsse zur Verfügung stehen: (1) Abschluss der Mittelschule nach Abschlussprüfung (bereits seit 2011/12) Der Abschluss ist ein regulärer Abschluss der Mittelschule (bisher Hauptschulabschluss), allerdings mit der Besonderheit, dass er wie in den Praxisklassen der Mittelschule theorieentlastet ist und eine erfolgreiche Abschlussprüfung voraussetzt. Regelungen finden sich dazu in 57a Abs. 1 und 2 VSO-F. Die Ziffernnoten werden anhand des Niveaus der Prüfungen an der Mittelschule vergeben. (2) Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen (voraussichtlich ab 2013/14) Alle Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen haben die Möglichkeit an einer Abschlussprüfung teilzunehmen ( 57a Abs. 3 VSO-F). Die Leistungen werden in Ziffernnoten anhand der vom ISB festgelegten, notwendigen Kompetenzen am Ende des Bildungsganges im Förderschwerpunkt Lernen bewertet. Das Leistungsniveau entspricht dem Förderschwerpunkt Lernen und liegt unterhalb des Abschlusses der Mittelschule mit und ohne Abschlussprüfung. Eine Pflicht zur Teilnahme an der Abschlussprüfung besteht nicht. An der Prüfung kann auch teilgenommen werden, wenn zuvor keine Leistungsbewertungen in Ziffernnoten erfolgten. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Förderzentrums können sowohl Jugendliche des Förderzentrums, die nach dem Hauptschullehrplan unterrichtet wurden, als

18 auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen teilnehmen, die lernzieldifferent an der Mittelschule unterrichtet wurden ( 57a Abs. 4 VSO-F). (3) Individueller Abschluss (beschreibende Bewertung; eingeführt mit BayEUG-Änderung zum Schuljahr 2011/12) Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht oder nicht erfolgreich an den Abschlussprüfungen zum Abschluss an der Mittelschule oder zum Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen teilgenommen haben, erhalten ein individuelles Abschlusszeugnis, das ihre individuell erreichten Leistungen und Kompetenzen beschreibt ( 57 Abs. 1 VSO-F). Textliche Zusammenfassungen (z.b. insgesamt gut ) enthält das Abschlusszeugnis nicht. Empfehlungen über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg finden sich im Gegensatz zum individuellen Abschluss an der allgemeinen Schule nicht im Abschlusszeugnis, da es an den Förderzentren zusätzlich zum Abschlusszeugnis noch das sonderpädagogische Gutachten nach 27 Abs. 2 VSO-F gibt. Die vorgenannten Ausführungen zu den Leistungsbewertungen und Abschlüssen zeigen, dass Klarheit darüber bestehen muss, welcher Lehrplan dem Unterricht des einzelnen Kindes zu Grunde gelegt wird. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit mehrfachem sonderpädagogischem Förderbedarf (vgl. 22 Abs. 2 VSO-F) oder mit einer Autismus- Spektrum-Störung ( 22 Abs. 5 VSO-F). D. Sonstiges Viele Änderungen sind meist redaktioneller Natur im Hinblick auf Änderungen in BayEUG und VSO seit 2008 sowie Folgeänderungen aufgrund aktueller Änderungen in der VSO-F. 23 VSO-F zu den Sonderpädagogischen Förderzentren wurde redaktionell gestrafft. Inhaltlich wurden jedoch noch folgende weitere Punkte neu geregelt: 5 Abs. 1 VSO-F: Regelungen zur überörtlichen Schülervertretung

19 VSO-F: (Vorbereitung auf das Berufs- und Arbeitsleben) Redaktionelle Straffung; die Regelungen zur Vorbereitung auf das Berufs- und Arbeitsleben erfolgen einheitlich für alle Förderschwerpunkte; spezifische Regelungen gibt es nur noch im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Maßnahmen der Berufsorientierung, insbesondere von Maßnahmen der Arbeitsverwaltung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch Verweis auf 33 Abs. 11 Abs. 11 VSO werden in 27 aufgenommen, nachdem die erweiterte vertiefte Berufsorientierung im Übergang Förderschule geistige Entwicklung Beruf für einzelne Jugendliche bereits zum Tragen kommt und im Förderschwerpunkt Lernen zum Schuljahr 2011/12 eingeführt wurde. Ferner können sich die Schülerinnen und Schüler durch Integrationsfachdienste, insbesondere bei den Praktika, unterstützen lassen. 39 Abs. 5 Satz 2 VSO-F: Der neu eingefügte Verweis auf 33 Abs. 8 VSO hat zur Folge, dass der Besuch eines offenen Ganztagesangebotes gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayEUG während des gesamten Zeitraums, für den eine Anmeldung erfolgte, grundsätzlich verpflichtend ist. 50 VSO-F (Probearbeiten) Die Regelungen zur Durchführung von Probearbeiten in der VSO wurden geändert. Ein Verweis auf die bei Grundschulen in der Jahrgangsstufe 4 geltenden Richtwerte in 43 Abs. 1 Satz 2 unterbleibt jedoch; es obliegt den Lehrkräften des Förderzentrums die dem Förderbedarf entsprechende zeitliche Gestaltung von Probearbeiten. 55 Abs. 5 VSO-F: Regelungen zur Aufbewahrung der MSD- Unterlagen.

20 Zu guter Letzt möchte ich Sie noch auf eine Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. Juli 2012, (GVBl S. 411) hinweisen: 4 der vorgenannten Verordnung wurde dahingehend geändert, dass Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz nunmehr der örtlich zuständige Regierungspräsident ist. Die Disziplinarverfahren werden damit zukünftig wieder von den Regierungen verantwortet. Mit freundlichen Grüßen gez. Tanja Götz Ministerialrätin

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