BAYERISCHE JULIUS MAXIMILIANS UNIVERSITÄT WÜRZBURG DER KANZLER

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1 BAYERISCHE JULIUS MAXIMILIANS UNIVERSITÄT WÜRZBURG DER KANZLER Per An alle Dienststellen der Universität Würzburg (ohne Klinikum) An alle Berufsfachschulen an der Universität Würzburg Würzburg, Fernruf 0931/31-0 Durchwahl Telefax Gz.: V/ /05 (bei Rückantwort bitte unbedingt angeben!) Sachbearbeiter: Herr Spahn Zimmer 205 (Zwinger 32) Steuerliche Angelegenheiten hier: Vollzug des 13b Abs.1 Nr.1 Umsatzsteuergesetz Anlagen: 2 Prüfschemata Sehr geehrte Damen und Herren, in zunehmendem Maße rücken die Aktivitäten staatlicher Universitäten in den Blickpunkt von Steuerprüfungen der Finanzbehörden. Nicht alle Aufgaben und Tätigkeiten der Universitäten sind nämlich dem hoheitlichen und damit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen. Bestimmte Vorgänge sind auch unabhängig von dieser Zuordnung steuerlich relevant. Kürzlich fand an der Universität Würzburg eine Steuerprüfung des Finanzamts u.a. zu 13b Umsatzsteuergesetz statt. Es hat sich gezeigt, dass auf diesem Gebiet noch Informationsbedarf besteht. Die Vorschrift des 13b UStG (Text siehe Internet unter Zentralverwaltung / Abteilung V: Finanzen Homepage / Referat V/2 / Sachgebiet 2 / Rundschreiben ) regelt unter anderem, dass bei Sonstigen Leistungen (d.h. nicht bei Lieferungen) eines im Ausland ansässigen Unternehmers, sofern sie als im Inland erbracht gelten, der Leistungsempfänger (= in diesem Fall die Universität) die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Diese Verpflichtung gilt auch für die Universität (und zwar sowohl in den Bereichen, in denen sie als steuerpflichtiger Unternehmer, als auch in den Bereichen, in denen sie als nicht steuerpflichtige juristische Person des öffentlichen Rechts tätig ist). Der Steueranspruch des Finanzamts entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Mit Hilfe der folgenden Informationen soll die Identifikation und Abgrenzung derartiger Sachverhalte und damit verbunden die korrekte steuerliche Handhabung unterstützt und sichergestellt werden. Die abschließende steuerliche Beurteilung obliegt der Zentralverwaltung. Es empfiehlt sich die im folgenden dargestellte Prüfreihenfolge. (Zur visuellen Verdeutlichung sind ergänzend Anlagen beigefügt.) 1

2 Prüfreihenfolge Schritt 1 Wird die Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht? Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (z.b. Freihäfen) seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat ( 13b Abs.4 Satz 1 UStG). Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. In Zweifelsfällen ist ein Nachweis vom Leistenden (spezielle Bescheinigung des für ihn im Inland zuständigen Finanzamts) zu verlangen, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne der Vorschrift ist. Falls es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, folgt... Schritt 2 Handelt es sich bei der Leistung um eine Lieferung von körperlichen Gegenständen? In diesem Fall liegt kein Tatbestand des 13b UStG vor. Bei Lieferungen aus dem EU- Gemeinschaftsgebiet handelt es sich um einen (steuerpflichtigen) innergemeinschaftlichen Erwerb. Bei Lieferungen aus Drittländern handelt es sich um eine Einfuhr, für die (je nach vereinbarter Lieferkondition) entweder vom Leistenden oder der Universität Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll zu entrichten ist. Die Abwicklung erfolgt hier wie bisher. Falls keine Lieferung vorliegt, folgt... Schritt 3 Falls die Leistung keine Lieferung darstellt, handelt es sich um eine Sonstige Leistung. Diese kann in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen. Nachfolgend einige wenige Beispiele: - Von besonderer Relevanz für die Universität sind insbesondere Leistungen ausländischer Leistungserbringer im Rahmen von Gastvorträgen, Gastaufenthalten, Übersetzungstätigkeiten, künstlerischen Darbietungen u.ä.. Die Finanzbehörden unterstellen grundsätzlich, dass der Leistende als Unternehmer auftritt, sofern er nicht in ein Arbeitsverhältnis eingegliedert ist. Da in solchen Fällen der Tatbestand des 13b UStG erfüllt ist, ist die Universität verpflichtet, zur Vermeidung von Steuernachforderungen ab sofort 16% Umsatzsteuer auf das Entgelt zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Beachten Sie bitte: Gastvorträge sind auch dann steuerpflichtig, wenn nur Reisekosten und/oder Unterkunftskosten ohne weiteres Honorar erstattet werden! - Weitere Leistungen der freien Berufe (z.b. Architekten, Anwälte, Berufssportler...) - Reparaturleistungen ausländischer Firmen (z.b. an wissenschaftlichen/sonstigen Geräten) - auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z.b. Nutzung von Literatur- Datenbanken) - Überlassung nicht standardisierter Software, die speziell nach Anforderungen erstellt wird - Überlassung von Informationen 2

3 - Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung bestimmter Rechte (Patente, Urheberrechte...) - Leistungen der Filmverleiher, Lizenzgeber, Handelvertreter - Innergemeinschaftliche Güterbeförderung - Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände - etc. Gilt eine derartige Leistung als im Inland ausgeführt (vgl. 3a und 3b UStG), ist der Tatbestand des 13b Abs.1 Nr.1 UStG grundsätzlich gegeben. Die Ermittlung des Ortes der Leistung folgt zum Teil komplexen Regeln und erfolgt daher durch die Zentralverwaltung. Die Zusatzbelastung durch die Steuer sollte von den Verantwortlichen im Vorfeld bedacht und einkalkuliert werden! (Hinweis: Wenn Leistungen im Rahmen steuerpflichtiger Betriebe gewerblicher Art (z.b. steuerpflichtige Auftragsforschung) bezogen werden, kann die gezahlte Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden.) Organisatorische Abwicklung Die steuerliche Abwicklung der genannten Sachverhalte erfolgt durch das Referat V/2 der Zentralverwaltung. Da sämtliche Rechnungen/Belege mit Auslandsbezug schon bisher dort zur Verbuchung eingereicht werden mussten, ist insofern keine große organisatorische Umstellung mehr erforderlich. Wenn Rechnungen/Belege eingereicht werden, die eindeutig oder im Zweifel unter die genannte Vorschrift fallen, ist ein deutlicher Vermerk 13b UStG auf der Auszahlungsanordnung anzubringen. Dadurch können diese Vorgänge leichter identifiziert und ggf. weiter bearbeitet werden. Auf Rechnungen von Firmen wird eventuell sogar ein Hinweis auf die Steuerpflicht nach 13b UStG zu finden sein (vgl. 14a Abs.5 Satz 2 UStG). In vielen Fällen wird er aber fehlen, was die Universität nicht von ihrer Steuerschuldnerschaft entbindet! Achtung: Sofern entsprechende Barzahlungen geleistet werden (z.b. an Gastvortragende), ist auf der jeweiligen Auszahlungsanordnung unbedingt ebenfalls ein Hinweis auf die Steuerpflicht nach 13b UStG anzubringen! Da Kassenzahlungen über die Zahlstelle der Abteilung V verbucht werden, ist somit organisatorisch sichergestellt, dass bei entsprechendem Hinweis auch für diese Vorgänge eine ordnungsgemäße Versteuerung vorgenommen werden kann. Im Falle der Steuerpflicht wird vom Referat V/2 Umsatzsteuer (in der Regel 16%) auf das Nettoentgelt berechnet, an das Finanzamt abgeführt und der betroffenen Anordnungsstelle / Fonds belastet. Dieses Rundschreiben ist im Internet unter Zentralverwaltung / Abteilung V: Finanzen - Homepage / Referat V/2 / Sachgebiet 2 / Rundschreiben hinterlegt und wird bei Bedarf aktualisiert. Bitte nutzen Sie diese Informationsmöglichkeit. Für weitere Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen das Referat V/2, Herr Spahn (Tel ), gerne zur Verfügung. 3

4 Mit freundlichen Grüßen gez. B. Forster 4

5 Anlage 1 Universität Würzburg, Referat V/2 Prüfungsschema zur Behandlung von Eingangsumsätzen mit Auslandsbezug Eingangsumsatz mit Auslandsbezug = Lieferung eines (fertigen) körperlichen Gegenstandes = Sonstige Leistung Aus EU-Ausland Aus Drittländern Innergemeinschaftlicher Erwerb 1 I Nr. 5 UStG i. V. 1a UStG - Gegenstand gelangt - aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates - in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates - Lieferung erfolgt durch einen Unternehmer (kein Klein- Unternehmer) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens - an die Universität Einfuhr 1 I Nr.4 UStG - Einfuhr eines Gegenstandes - aus dem Drittland - in das Inland Lieferkonditionen: a) verzollt und versteuert b) unverzollt und unversteuert Anwendung 13b UStG prüfen gemäß Anlage 2 Prüfungsschema zur Steuerpflicht des Leistungsempfängers nach 13b UStG Versteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch die Universität als Steuerschuldner an das Finanzamt Bei Zutreffen von Lieferkondition b) ist die Universität Steuerschuldner der Einfuhr- Umsatzsteuer und hat diese an das Zollamt abzuführen 5

6 Anlage 2 Universität Würzburg, Referat V/2 Prüfungsschema zur Steuerpflicht des Leistungsempfängers nach 13b Abs.1 Nr.1 UStG Leistungsgeber ist ein im Ausland ansässiger (maßgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung) Unternehmer Unternehmer ist wer eine - gewerbliche oder berufliche Tätigkeit - selbständig - nachhaltig - auf eigenen Namen - gegen Entgelt ausübt. ( 2 Abs. 1 UStG) In Zweifelsfällen ist vom Leistenden eine spezielle Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland des für den Leistenden zuständigen inländischen Finanzamts zu verlangen der eine Leistung im Sinne des 13b Abs.1 Nr.1 UStG erbringt: - Sonstige Leistung (-> Schema 1) Nein Ja Ort der Leistungserbringung wird im Einzelfall durch die ZV geprüft (z.t. komplexe Regeln) Inland Ausland Keine Anwendung 13b UStG 13b UStG Keine Anwendung 13b UStG 6

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