Taxordnung SENIORENZENTRUM ROSENBERG UND TANNER

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1 Taxordnung Luzernerstrasse Zofingen T F seniorenzentrum@zofingen.ch Die nachstehenden Ansätze werden von der Betriebskommission periodisch überprüft auf - Angemessenheit - Vollständigkeit und Höhe der Sonderverrechnungen - Anpassung an die Teuerung - Deckung der anfallenden Kosten 1. Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für die Bewohnerinnen/Bewohner des Seniorenzentrums Rosenberg und Tanner, 4800 Zofingen, sowie für Temporäraufenthalter/innen und externe Bezüger/innen von Dienstleistungen. 2. Grundsatz Alle Taxen sind Einheitspreise, die sich nach den Betriebskosten des Seniorenzentrums richten. Diese setzen sich zusammen aus der Pensionstaxe, den n, den nicht n und den Zusatzkosten. 3. Pensionstaxen Gemäss separatem Berechnungstarif. 3.1 In der Pensionstaxen enthalten - Unterkunft in Ein- oder Zweibettzimmer - Schrank im Untergeschoss (soweit verfügbar, Anzahl beschränkt) - Vollpension inkl. Kaffee und Tee auf der Abteilung - Waschen (Normverbrauch) der persönlichen Wäsche (sofern in eigener Wäscherei möglich) - eine Zimmerreinigung pro Woche - allgemeine Hilfsmittel (inkl. Hand-Rollstuhl, Gehhilfe etc.) 3.2 In der Pensionstaxen nicht inbegriffen - Radio-, Fernseh- und Telefongebühren - Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse (Coiffeur, Fusspflege, Physiotherapie, Chem. Reinigung, Toilettenartikel usw.) - Getränke - Flicken der persönlichen Wäsche - Reparatur von persönlichen Gegenständen, Beschaffung von Ersatzteilen

2 - Miete von speziellen Hilfsmitteln - Lagerung von Mobiliar etc. - Arztkosten, Arzneimittel und Pflegematerial - Pflege- und Betreuungsleistungen - Ausserordentlicher Mehraufwand für Pflege- und Betreuungsleistungen 4 Zusätzlich kostenpflichtige Leistungen SENIORENZENTRUM - Nämele der persönlichen Wäsche bei Eintritt CHF Flicken der persönlichen Wäsche nach Aufwand - Telefoneinschaltgebühr einmalig CHF Telefonanschlussgebühr pro Monat CHF Telefongesprächsgebühren effektive Gebühren - Interneteinschaltgebühren einmalig CHF Internetanschlussgebühr pro Monat CHF Private Radio- und TV-Anschlussgebühr einmalig CHF Kabelfernsehen pro Monat CHF Stundenansatz für besondere Dienstleistungen von Hauswirtschaft, Technischer Dienst und Verwaltung CHF Stundenansatz für Begleitung von Pflege zu Arzt, Zahnarzt etc. CHF Eintrittspauschale CHF Administrationspauschale für Temporäraufenthalter/innen CHF Umtriebsentschädigung bei kurzfristigem Nicht-Eintritt (d.h. innerhalb drei Tage vor dem vereinbarten Termin) CHF Zuschlag Tagestaxe für Temporäraufenthalter/innen CHF 25. (damit abgegolten ist Möblierung und Einrichtung des Zimmers) Tritt eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner, welche/r den Vertrag für einen stationären Aufenthalt abgeschlossen hat, vor Ablauf von 60 Tagen wieder aus, wird der Zuschlag für Temporäraufenthalter nachbelastet. 5 - Die Pflegestufe wird mit dem BESA Bedarfserfassungssystem berechnet (Pflegestufen und Taxen gemäss separatem Berechnungstarif). Die Einstufung erfolgt 14 Tage nach Eintritt, danach gemäss Vorgabe des Vertrages zwischen VAKA und tarifsuisse. - Bewohner/innen mit Mehraufwand für Pflege und Betreuung bei Demenz wird ein Zuschlag für spezialisierte Leistung Demenz von CHF 20.--/Tag der öffentlichen Hand belastet. 6 Nicht K Die nicht n umfassen die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, welche infolge Alter, Invalidität, Unfall und Krankheit notwendig sind und keine Leistungen darstellen. Nicht kassenpflichtige Tätigkeiten gemäss Tarifstruktur Art. 7a KLV sind gemäss Tätigkeitsliste der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL): Betreuung und Unterhaltung, Wohnen und Alltagsgestaltung, Hilfestellung im Alltag, Beratung und Gespräche (mit Angehörigen), Administrative Tätigkeiten und organisatorische Aufgaben, wie auch die Grundleistung der Nachtwache und allgemeine Sicherheit. Die nicht n Pflegeleistungen betragen zwischen CHF 20.- und CHF 45.- pro Tag und sind abhängig von der Pflegestufe. Die Höhe geht aus dem separaten Berechnungstarif hervor. 2/4

3 7 Abwesenheit - Die und nicht Pflegetaxe wird ab dem zweiten Abwesenheitstag nicht mehr belastet. Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Ansatz verrechnet. - Die Pensionstaxe wird auch bei Abwesenheit voll verrechnet. Bei längerer Abwesenheit (mehr als 1 Monat) kann das Zimmer (vorübergehend) zur Weitervermietung freigegeben werden. 8 Temporäraufenthalt Als Temporäraufenthalt gilt ein Aufenthalt der nur für eine beschränkte Zeit geplant wird und zwischen mindestens 14 und maximal 60 Tagen dauert. Steht beim Abschluss des Vertrages das Austrittsdatum noch nicht fest, beträgt die Kündigungsfrist 5 Tage. Bei Temporäraufenthalten werden die Pensionstaxe sowie die Zuschläge auch bei vorzeitigem Austritt für die vereinbarte Aufenthaltsdauer (mindestens 14 Tage) verrechnet. 9 Austritt - Bei Austritt beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage. Der Austritt erfolgt auf Monatsende. Für die Instandstellung müssen innerhalb der Kündigungsfrist 5 Arbeitstage zur Verfügung stehen. - Bei Todesfall wird die Pensionstaxe, nach der Räumung und ordnungsgemässen Übergabe des Zimmers, noch während 14 Tagen verrechnet. - Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Todesfall stehen, werden pauschal mit CHF 220. in Rechnung gestellt. Drittkosten werden separat verrechnet. - Die Reinigung des Zimmers und der Einrichtung nach Auflösung eines Vertrages oder Zimmerwechsels (Wunsch oder Bedürfnis des Bewohners), sowie das Ausbessern normaler Mietschäden wird pauschal verrechnet: - Für das Einerzimmer bis 6 Monate Aufenthalt CHF 400. über 6 Monate Aufenthalt CHF Für das Zweierzimmer bis 6 Monate Aufenthalt CHF 250. über 6 Monate Aufenthalt CHF Nach Temporäraufenthalten (bis 4 Wochen, nachher wie oben) CHF Zimmer- und Mobiliarschäden, welche die normale Abnützung übersteigen, werden nach Aufwand verrechnet. 10 Übriger Aufwand Werden weitere Dienstleistungen vom Seniorenzentrum in Anspruch genommen, so wird der jeweilige Aufwand verrechnet. 11 Zimmer immerwechsel Bei zunehmendem Pflegebedarf und je nach Wohneinheit, kann ein Bewohner bzw. eine Bewohnerin auf eine andere Abteilung oder in ein Einzelzimmer verlegt werden. Die betroffene Person und deren Bezugsperson werden frühzeitig über das geplante Vorhaben orientiert. 3/4

4 12 Versicherungen 12.1 Kranken- und Unfallversicherung Die Versicherung ist Sache der Bewohnerin/des Bewohners. Beim Eintritt ins Seniorenzentrum ist der Verwaltung eine Kopie des Versicherungsausweises abzugeben Haftpflichtversicherung cherung Die Haftpflichtversicherung des Seniorenzentrums deckt die Haftpflicht der Bewohner/innen aus dem Verhalten im täglichen Leben bis zu einer Höchstsumme von 3 Mio. Franken. Nicht versichert sind Schäden, die sich Ehegatten oder anderweitig Verwandte sowie im gleichen Zimmer wohnende Bewohner/innen, zufügen. Der Selbstbehalt pro Schadenfall beträgt CHF Mobiliarversicherung Die Mobiliarversicherung des Seniorenzentrums deckt Schäden bis CHF 20'000. pro Bewohnerin/Bewohner (Selbstbehalt CHF 1'000. ). Die Prämien werden durch das Seniorenzentrum übernommen. Der einfache Diebstahl ist nicht versichert. 13 Rechnungsstellung/Zahlungsabwicklung Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt mittels Lastschriftverfahren (LSV). Bei Eintritt wird eine Vorauszahlung von CHF 5'000. (bei Temporäraufenthalten CHF 1'000. pro vereinbarte Woche, max. CHF 5'000. ) in Rechnung gestellt, welche nicht verzinst und nach Austritt und vollständiger Bezahlung aller Verpflichtungen zurückerstattet, resp. mit der letzten Rechnung verrechnet wird. 14 Taxschuldner Die Taxen und Zusatzkosten werden von der Bewohnerin/dem Bewohner oder ihrem/seinem Rechtsvertreter geschuldet. 15 Inkrafttreten Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. Januar Vom Stadtrat genehmigt am /4

5 Berechnungstarif PENSIONSTAXEN Haus Rosenberg SENIORENZENTRUM Luzernerstrasse Zofingen T F seniorenzentrum@zofingen.ch Einbettzimmer mit Dusche/WC CHF 127. alle übrigen Zimmer CHF 106. Haus Tanner Einbettzimmer mit Dusche/WC CHF 127. Zweibettzimmer mit Dusche/WC CHF 106. Temporäraufenthalt Zuschlag für Temporäraufenthalter/innen CHF 25. PFLEGETAXEN 2013 (Einstufung mit BESA-System) Pflegestufe Zeitwert Beitrag KK Beitrag ÖH Kosten Bewohner Nicht K Art. 7a KLV Art. 7a KLV Min. 1-a bis b c d e f g h i j k l-a l-b (121) l-b (122) l-b (123) l-b (124) INKRAFTTRETEN Dieser Berechnungstarif tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. Januar Dieser Tarif ist ein integrierender Bestandteil der Taxordnung. Zofingen, 07. November 2012

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