1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses"

Transkript

1 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 1. Zweck und Aufgaben des Jahresabschlusses Computerfachmann Meier macht sich ab dem als EDV-Händler selbstständig. Er hat gespart, die er für die Anmietung und Einrichtung eines Büros und zum Kauf von Waren (Computer, Drucker und Zubehör) verwendet. Da er kein regelmäßiges Gehalt bezieht, fragt sich Meier nach einiger Zeit, ob sich seine Tätigkeit "gelohnt" hat. Er möchte Folgendes wissen: 1. Wie hat sich das Vermögen verändert? 2. Wie hoch ist das Vermögen? Die erste Frage wird von der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung) beantwortet. Sie bildet den Erfolg eines Geschäftsjahres ab und informiert über die Ertragslage des Unternehmens. Das Geschäftsjahr ist die handelsrechtliche Abrechnungsperiode, die höchstens zwölf Monate umfassen darf. Bei unterjähriger Betriebseröffnung ist das Geschäftsjahr kürzer, wenn es zum Ende des Kalenderjahres abgeschlossen wird. Ein positiver Erfolg (Gewinn) erhöht das Vermögen, ein negativer Erfolg (Verlust) vermindert es. Es gilt: Erfolg = Erträge - Aufwendungen Hat Meier in der Zeit vom bis Erträge von und Aufwendungen von erwirtschaftet, beträgt der Gewinn per Saldo Erträge erhöhen das Vermögen, Aufwendungen vermindern es. Der Gewinn gibt die Vermögensmehrung an, der Verlust die Vermögensminderung. Die GuV-Rechnung zeigt die Vermögensänderungen in einem Zeitraum, sodass es sich um eine Veränderungsrechnung bzw. Zeitraumrechnung handelt. Die Antwort auf die zweite Frage gibt die Bilanz. Sie bildet den Bestand des Vermögens zu einem bestimmten Zeitpunkt ab (Bestandsrechnung, Zeitpunktrechnung) und informiert über die Vermögenslage. Da vom Vermögen noch die Schulden abgezogen werden müssen, informiert die Bilanz genau genommen über das Reinvermögen (Eigenkapital). Dieser Saldo wird zum Ende eines Geschäftsjahres, dem Bilanzstichtag, ermittelt. Für das Reinvermögen eines Unternehmens gilt die Gleichung: Eigenkapital (Reinvermögen) = Vermögen - Schulden

2 2 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses Neben dem Vermögen und den Schulden enthält die Bilanz weitere spezielle Posten wie z.b. Rechnungsabgrenzungsposten. Sie werden an späterer Stelle erläutert. Nach 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz und GuV-Rechnung den Jahresabschluss für alle Kaufleute. Zusammenfassend gilt: Jahresabschluss Bilanz GuV-Rechnung Nach Größen Bestandsrechnung Veränderungsrechnung Nach Zeit Zeitpunktrechnung Zeitraumrechnung Nach Inhalt Abbildung der Vermögenslage Abbildung der Ertragslage Abb. 1: Merkmale des Jahresabschlusses (alle Kaufleute) Die Beantwortung der obigen Fragen ist nicht nur für Einzelunternehmer, sondern auch für die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (z.b. OHG) von Bedeutung. Wenn an der A-B-OHG die Gesellschafter A und B zu je 50% beteiligt sind, interessieren sie sich für die Höhe des erwirtschafteten Erfolgs eines Geschäftsjahres und für den Stand des Vermögens zum Bilanzstichtag. Neben den Eigenkapitalgebern sind auch Fremdkapitalgeber an den obigen Informationen interessiert. Oft müssen zur Finanzierung zusätzlich Kredite aufgenommen werden. Benötigt der EDV-Händler für die Aufnahme seines Geschäftsbetriebs , muss das vorhandene Eigenkapital ( ) um einen Kredit von ergänzt werden. Dieses Fremdkapital zeichnet sich im Gegensatz zum Eigenkapital durch die folgenden Merkmale aus 1 : Fehlende Haftung. Im Fall der Insolvenz haftet das von außen bereitgestellte Fremdkapital nicht für die betrieblichen Schulden. Es beinhaltet eine Forderungsstellung der Kapitalgeber. Feste Zinszahlung. Zu bestimmten Zeitpunkten müssen Zinsen gezahlt werden. Der Zinsanspruch besteht auch in Verlustjahren. Feste Laufzeit. Das Fremdkapital steht für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Nach Ablauf der Zeitspanne ist es zum vollen Betrag zurückzuzahlen, wenn keine Tilgungen im Zeitablauf vereinbart wurden. Die Fremdkapitalgeber (insbesondere Banken) benötigen für die Kreditvergabe Informationen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Sie setzt sich bei allen Kaufleuten aus der Vermögens- und Ertragslage zusammen. In der Bilanz wird das Reinvermögen und in der GuV-Rechnung wird der Erfolg dargestellt. Somit gilt: 1 Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J. (Unternehmensfinanzierung), S. 12.

3 Zweck und Aufgaben des Jahresabschlusses 3 Komponenten der wirtschaftlichen Lage - Alle Kaufleute - Vermögenslage Darstellung des Vermögens und der Schulden (Reinvermögen) Instrument: Bilanz Ertragslage Darstellung der Erträge und Aufwendungen (Erfolg) Instrument: GuV-Rechnung Abb. 2: Komponenten der wirtschaftlichen Lage (alle Kaufleute) Je besser die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens beurteilt wird, umso eher werden Kredite vergeben und umso besser sind die Kreditkonditionen (insbesondere die Zinshöhe). Ein im Zeitpunkt der Kreditvergabe hohes Vermögen sichert den Kreditbetrag besser ab als ein geringes Vermögen. Das Ausfallrisiko sinkt. Eine vergleichbare Aussage gilt hinsichtlich des Gewinns: Je höher der erwirtschaftete Erfolg ist, umso besser sind die Rückzahlungsaussichten, sodass ein Kredit eher gewährt wird als im umgekehrten Fall. Beispiel: Die X-Bank soll über einen Kredit an die Unternehmen A, B und C entscheiden. Unternehmen A weist eine "gute", Unternehmen B eine "ausreichende" und Unternehmen C eine "mangelhafte" wirtschaftliche Lage auf. Das Risiko steigt von Unternehmen A bis C an. Relevant sind das Kreditausfallrisiko und das Risiko von Zinsausfällen. Die Kreditentscheidung kann wie folgt ausfallen: Unternehmen A erhält einen Kredit zum Marktzinssatz, B muss höhere Zinsen bezahlen und C wird der Kredit versagt. Potenzielle Kreditempfänger Wirtschaftliche Lage Risiko von Zinsausfällen Entscheidung Unternehmen A Gut Gering Kredit zum Marktzins Unternehmen B Ausreichend Mittel Kredit zum erhöhten Zins Unternehmen C Mangelhaft Hoch Kein Kredit Abb. 3: Beispiel einer Kreditvergabeentscheidung Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darf aus Sicht der Gläubiger nicht zu positiv dargestellt werden. Wird der Kreditnehmer insolvent und die Unternehmenstätigkeit eingestellt, ist die Rückzahlung der Kredite gefährdet. Wurde das Vermögen zu hoch ausgewiesen, können die bilanzierten Werte nicht am Markt erzielt werden. Das Vermögen reicht nicht zur vollständigen Schuldendeckung aus und die Kreditgeber erleiden Verluste. Daher fordert das Handelsrecht eine eher niedrige Vermögensbewertung. Durch einen vorsichtigen Vermögensausweis werden die Gläubiger geschützt, da die

4 4 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses Kredite besser gesichert sind als bei einer zu positiven Vermögensdarstellung. Anders formuliert: Das Handelsrecht geht eher von einer pessimistischen als von einer optimistischen Bilanzierung aus 1. Es gilt somit: Vorsichtiger Vermögensausweis im HGB Die handelsrechtlichen Vorschriften sind vorrangig auf die Bedürfnisse der Gläubiger zugeschnitten. Sie sind im geltenden Handelsrecht die wichtigsten Bilanzadressaten, die durch eine Bilanz informiert werden sollen. Der vorrangige Rechnungslegungszweck des Handelsrechts ist der Gläubigerschutz. Dadurch werden auch die Interessen anderer Personen wie z.b. der Lieferanten und Arbeitnehmer gewahrt. Diese Gruppen sind ebenfalls am Erhalt des Unternehmens interessiert, um dauerhaft Einkünfte zu erzielen 2. Vorrangiger Rechnungslegungszweck: Gläubigerschutz Der Gläubigerschutz wird durch die Bereitstellung von Informationen erreicht. Eine wichtige Aufgabe des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist somit die Informationsfunktion. Da die Gläubiger nicht zum Unternehmen gehören, spricht man von Fremdinformation. Auch der Unternehmer wird über die Ergebnisse seiner wirtschaftlichen Entscheidungen informiert (Selbstinformation). Wurde ein Gewinn erzielt, hat er richtige Entscheidungen getroffen. Im Verlustfall muss geprüft werden, welche Fehlentscheidungen begangen wurden. Beispiel: EDV-Händler Meier erwirbt in 01 EDV-Geräte im Wert von Sie werden in 01 für (Fall a) bzw (Fall b) veräußert. Die Kosten für den Geschäftsbetrieb (Miete, Personalkosten, sonstige Kosten) betragen in beiden Fällen Im Fall a) entsteht ein Gewinn von , im Fall b) ein Verlust von Es wurden richtige bzw. falsche Entscheidungen getroffen, wenn der Erfolg als Maßstab verwendet wird. Auch bei der Selbstinformation ist der Vorsichtsgedanke wichtig. Er führt tendenziell zu niedrigen Erfolgsausweisen, die den Unternehmer zur Überprüfung seiner Entscheidungen veranlassen. Bei hohen Erfolgen scheinen alle Entscheidungen richtig zu sein, obwohl vielleicht noch bessere Ergebnisse möglich wären. Ein zu hoher Erfolgsausweis verhindert kritische Überlegungen. Informationen stehen dem Unternehmer bzw. seinen Gläubigern in unterschiedlicher Weise zur Verfügung. Der Unternehmer gehört als interne Person zum Unternehmen und kann jederzeit die wirtschaftlichen Daten ermitteln. Dagegen 1 Vgl. Wöhe, G./Döring, U. (Betriebswirtschaftslehre), S Vgl. Federmann, R. (Bilanzierung), S

5 Zweck und Aufgaben des Jahresabschlusses 5 sind die externen Gläubiger auf die Jahresabschlüsse angewiesen. Diese Benachteiligung wird dadurch ausgeglichen, dass die Fremdinformation in Grenzfällen Vorrang vor der Selbstinformation hat. Die Gläubiger müssen aber beachten, dass die Unternehmen ihre wirtschaftliche Lage durch bilanzpolitische Maßnahmen günstiger darstellen, um bessere Kreditkonditionen zu erlangen. Insbesondere in wirtschaftlich angespannten Zeiten sind die vermittelten Informationen kritisch zu prüfen. Bilanzpolitik kann wie folgt definiert werden: Zielorientierte Gestaltung des Jahresabschlusses durch Wahlrechtsausübung Um Informationen bereitstellen zu können, müssen die Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden. Ohne die Dokumentationsfunktion bestände die Gefahr, dass der Unternehmer viele Vorgänge im Laufe eines Jahres vergisst. Dokumentation ist eine Voraussetzung zur Informationsbereitstellung. Es gilt 1 : Aufgaben des Jahresabschlusses (alle Kaufleute) Dokumentationsfunktion Informationsfunktion Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Geschäftsjahres Fremdinformation: Externe Personen erhalten Daten Selbstinformation: Unternehmer selbst erhält Daten Abb. 4: Aufgaben des Jahresabschlusses (alle Kaufleute) Der Gläubigerschutz muss in Verbindung mit der Haftung gesehen werden. Die Rechtsform bestimmt den Haftungsumfang für die betrieblichen Schulden. Einzelunternehmer haften mit ihrem betrieblichen und privaten Vermögen (Vollhaftung). Entsprechendes gilt für die Gesellschafter einer OHG 2. Bei der Kommanditgesellschaft (KG) haftet nur der Komplementär unbegrenzt, während die Haftung des Kommanditisten auf die (volle) Einlage beschränkt ist. Durch die Haftungserweiterung auf das Privatvermögen werden Gläubiger geschützt. Reicht das betriebliche Vermögen im Insolvenzfall nicht aus, um Kredite zu tilgen, kann auf das Privatvermögen der Unternehmer zurückgegriffen werden. Es liegt eine breite Haftungsbasis vor. Daher können Einzel- 1 Vgl. Döring, U./Buchholz, R. (Jahresabschluss), S Vgl. Klunzinger, E. (Gesellschaftsrechts), S

6 6 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses unternehmer und die Gesellschafter einer OHG auch jederzeit Privatentnahmen tätigen. Hierdurch wird das Betriebsvermögen vermindert, während das Privatvermögen steigt. Wenn die Erhöhung dauerhaft ist, bleibt die Haftungsmasse insgesamt gleich. Entscheidend ist somit die private Mittelverwendung. Beispiel: Ein Einzelunternehmer hebt von seinem betrieblichen Bankkonto ab. Er will eine private Urlaubsreise durchführen (Fall a) bzw. einen Anbau an seinem privaten Eigenheim finanzieren (Fall b). Im Fall a) ist das Geld nach der Reise endgültig verbraucht. Im Fall b) steigt der Wert des Hauses durch die Baumaßnahme an. Im letzten Fall bleibt der Gläubigerschutz erhalten, da die Kreditgeber im Insolvenzfall auf das wertvollere Haus zurückgreifen können. Die Haftungsmasse wird nicht vermindert. Es gilt: Bei Entnahmen: Gläubigerschutz durch Vollhaftung Da bei der Kommanditgesellschaft nur der Komplementär unbeschränkt haftet, dürfen Entnahmen nur von ihm vorgenommen werden 1. Zusammenfassend gilt: Rechtsform Personenzahl Haftung Entnahmen Einzelunternehmen Einer Vollhaftung Ja OHG Mind. zwei Vollhaftung Ja KG Mind. zwei Voll-/Teilhaftung (Komplementär/ Kommanditist) Komplementär: Ja Kommanditist: Nein Abb. 5: Rechtsformen, Haftung und Entnahmen 2. Rechtsvorschriften 2.1 Geltung nationaler Vorschriften Damit der Jahresabschluss seine Dokumentations- und Informationsaufgaben wahrnehmen kann, müssen verbindliche Aufstellungsregeln festgelegt werden. Ansonsten bestände die Gefahr, dass die rechnungslegenden Unternehmer ein beliebiges Vermögen oder einen beliebigen Erfolg ausweisen würden. Die Kredite der Gläubiger wären nicht geschützt, sondern durch eine falsche Informationsvermittlung gefährdet. Daher hat der Gesetzgeber Rechtsvorschriften für 1 Vgl. Klunzinger, E. (Gesellschaftsrechts), S. 116.

7 Rechtsvorschriften 7 die Aufstellung des Jahresabschlusses festgelegt, die im Handelsrecht enthalten sind. Das HGB gilt für Kaufleute. Hierzu gehören insbesondere 1 : Istkaufmann ( 1 Abs. 1 HGB): Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Hierzu zählen gewerbliche Einzelunternehmer und insbesondere die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG. Freiberufler wie z.b. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sind keine Kaufleute. Formkaufmann ( 6 Abs. 1 HGB): Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder Aktiengesellschaft (AG) unterliegen durch ihre Rechtsform dem HGB. Inhalt und Umfang der Tätigkeit sind ohne Bedeutung. Bei einer untergeordneten Bedeutung des Gewerbebetriebs (nach Art oder Umfang) liegt keine Kaufmannseigenschaft vor. Eine Definition dieser Kriterien wird im HGB nicht vorgenommen. Zur Konkretisierung werden z.b. der Umsatz und die Art der Leistung herangezogen 2. Beispiel: Steuerberater Müller betreibt seine Praxis in Würzburg und erzielt einen Jahresumsatz von Trotz der Umsatzhöhe unterliegt er nicht den handelsrechtlichen Vorschriften, da er nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig ist. Würde der Steuerberater die Rechtsform der GmbH wählen, wäre nach 6 Abs. 1 HGB die Kaufmannseigenschaft erfüllt. Das gilt auch, wenn der Umsatz der GmbH niedriger ist als der obige Betrag. Variante 1: Einzelhändler Müller betreibt ein großes Kaufhaus in Würzburg und erzielt einen Jahresumsatz von Es liegt ein Handelsgewerbe vor, da das Kaufhaus eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Müller ist ein Istkaufmann. Da keine untergeordnete Bedeutung besteht, kommt die in 1 Abs. 2 HGB enthaltene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung. Variante 2: Müller betreibt Verkäufe von Getränken und Süßigkeiten in einem kleinen Nebenraum seines privaten Einfamilienhauses (Umsatz: pro Jahr). Müller ist kein Kaufmann, da weder nach Art (kein gesonderter Geschäftsraum) noch Umfang (Umsatz nur ) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt. Die geplante Reform des HGB soll kleine Unternehmen entlasten. Zukünftig sind diese Unternehmen im Handelsrecht von der Buchführung und Abschlusserstellung befreit. Die relevanten Merkmale werden im 11. Kapitel behandelt. Die folgende Abbildung zeigt den Aufbau der Regelungen im HGB. Auch die Vorschriften zum Lagebericht ( 289 HGB bzw. 315 HGB), der nicht zum Jahresabschluss gehört, werden dargestellt. 315a HGB regelt die Anwendung der internationalen Vorschriften. Es ergibt sich eine Abstufung von den allgemeinen Normen aller Kaufleute zu den speziellen Regelungen der Konzerne. 1 Vgl. Wöhe, G./Kußmaul, H. (Bilanztechnik), S Vgl. Klunzinger, E. (Handelsrechts), S

8 8 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses Wenn die Unternehmen der Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaften eine bestimmte Größe überschreiten, gelten sie als "gefährlich" und müssen nach 5 Abs. 1 PublG einige Normen der Kapitalgesellschaften anwenden 1. Spezieller Speziell Allgemein Vorschriften für Konzerne ( a HGB) Ergänzende Vorschriften für KapG und haftungsbeschränkte PersG ( HGB) Vorschriften für alle Kaufleute ( HGB) Abb. 6: Aufbau der Rechnungslegungsvorschriften im HGB Die Basis der Rechnungslegung bilden die Vorschriften für alle Kaufleute, die die 238 bis 263 HGB umfassen. Die Regelungen zum Jahresabschluss beginnen mit 242 HGB. Kapitalgesellschaften stellen aus Sicht des Gesetzgebers "gefährliche" Rechtsformen dar, weil ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Gesellschafter selbst haften nicht für die betrieblichen Schulden. Daher werden ergänzende, meist strengere, Vorschriften festgelegt. Relevant sind die 264 bis 289 HGB. Zum Aufbau gilt: Grundsätzlich gelten für Kapitalgesellschaften die Vorschriften für alle Kaufleute. Ergänzend gelten für Kapitalgesellschaften die 264 bis 289 HGB. Enthalten sie abweichende Regelungen, sind diese vorrangig zu beachten. Haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (z.b. GmbH & Co. KG) weisen keinen unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf. Ihre Gesellschafter sind nur Kapitalgesellschaften, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften. Daher werden diese Rechtsformen nach 264a HGB wie Kapitalgesellschaften behandelt. Zu Einzelheiten wird auf die Literatur verwiesen 2. Das HGB wird durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) reformiert werden. Am wurde im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz ( unter: Themen, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bilanzrecht) der Gesetzentwurf veröffentlicht. Die wesentlichen Inhalte der HGB-Reform werden im 11. Kapitel zusammengefasst. Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB sind Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Sowohl international tätige Aktiengesellschaften mit hohen 1 Vgl. Federmann, R. (Bilanzierung), S Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (Bilanzen), S. 34.

9 Rechtsvorschriften 9 Jahresumsätzen von mehreren hundert Millionen Euro als auch regional tätige GmbHs mit einer halben Million Euro Jahresumsatz gehören dazu. In 267 HGB werden Kriterien für kleine, mittelgroße und große Gesellschaften festgelegt, um die Vorschriften an die Unternehmensgröße anzupassen 1. Für Kapitalgesellschaften gelten weitere Rechnungslegungsvorschriften, die in den folgenden rechtsformspezifischen Gesetzen enthalten sind: Für die AG und KGaA: Im Aktiengesetz. Für die GmbH: Im GmbH-Gesetz. Diese Vorschriften sind auf die jeweiligen Rechtsformen zugeschnitten. Sie werden an den entsprechenden Stellen mitbehandelt. Auf die KGaA wird nicht weiter eingegangen, da sie in der Praxis keine große Rolle spielt. Die rechtsformspezifischen Gesetze sind spezieller als das allgemeine HGB und haben Vorrang vor den handelsrechtlichen Regelungen. Schlagwortartig gilt: Spezielle Vorschriften vor allgemeinen Vorschriften Die Vorschriften für Konzerne sind noch spezieller als die Regelungen für Kapitalgesellschaften. Ein Konzern besteht aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, die wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind. Wenn ein Mutterunternehmen die Leitung bei einer Tochtergesellschaft ausübt, muss die Mutter einen Konzernabschluss für den Unternehmensverbund erstellen. Hierbei sind spezielle Vorschriften zu beachten, die die Verbindungen zwischen den Unternehmen betreffen. Die Konzernmutter muss die folgenden Abschlüsse erstellen: 1. Einzelabschluss: Der Jahresabschluss des Mutterunternehmens selbst. 2. Konzernabschluss: Der Jahresabschluss des Konzerns (Jahresabschluss verbundener Unternehmen). Einzelheiten finden sich im 6. und 7. Kapitel. Für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen gelten seit dem die International Financial Reporting Standards (IFRS). Daher wurde 315a HGB ins Gesetz aufgenommen. Eine Kapitalmarktorientierung liegt vor, wenn Eigenkapital- oder Fremdkapitaltitel in einem EU-Staat zum Handel auf einem geregelten Markt (z.b. einer Börse) zugelassen sind 2. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten weitere Besonderheiten, die im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgelegt sind. Neben dem Jahresfinanzbericht nach 37v WpHG ist ein Halbjahresfinanzbericht nach 37w Abs. 2 WpHG zu erstellen, der einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und den Bilanzeid (Versicherung nach 264 Abs. 2 Satz 3 HGB) enthält. 1 Vgl. zu den Größenklassen die Ausführungen im 4. Kapitel. 2 Vgl. Pellens, B./Fülbier, R.U./Gassen, J. (Rechnungslegung), S. 49. Eigenkapitaltitel sind Teilhaberpapiere wie z.b. Aktien, die im 2. Kapitel näher erläutert werden.

10 10 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 2.2 Geltung internationaler Vorschriften Von deutschen Unternehmen sind grundsätzlich nur die nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu beachten 1, die hauptsächlich im HGB enthalten sind. Diese Regeln werden vom deutschen Gesetzgeber verabschiedet und müssen befolgt werden. Die Vorschriften ausländischer Institutionen sind im Inland ohne Bedeutung. Durch die steigende Globalisierung der Kapitalmärkte gewinnen die internationalen Rechnungslegungsvorschriften immer stärker an Bedeutung. Als erstes deutsches Unternehmen wurde 1993 die damalige Daimler Benz AG an der New Yorker Börse notiert. Da der HGB-Konzernabschluss von der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde nicht anerkannt wurde, musste ein Konzernabschluss nach den amerikanischen US-GAAP (United Staates - Generally Accepted Accounting Principles) aufgestellt werden 2. Die Gültigkeit der amerikanischen Rechtsvorschriften ist auf das amerikanische Rechtsgebiet beschränkt. Sie verfolgen nicht das Ziel der weltweiten Anwendung. Somit stellen sie keine echten internationalen Vorschriften dar. Anders verhält es sich bei den IFRS. Die vom International Accounting Standards Board (IASB) in London entwickelten International Financial Reporting Standards (IFRS) sollen von allen Unternehmen der Welt angewendet werden. Es wird eine weltweite Standardisierung der Rechnungslegung angestrebt, die eine Vergleichbarkeit von Vermögen und Erfolg gewährleisten soll. Bisher waren die IFRS-Vorschriften nicht direkt für deutsche Unternehmen verbindlich. Durch die EU-Verordnung 1606/2002 vom sind die IFRS ab dem von kapitalmarktorientierten Konzernunternehmen im Konzernabschluss verbindlich anzuwenden 3. Für Unternehmen, deren Aktien an der New Yorker Börse notiert sind und die die US-GAAP anwenden müssen, bestand eine zeitlich befristete Übergangsregelung: Sie mussten die IFRS-Vorschriften im Konzernabschluss erst ab 2007 anwenden. Auf diese Sonderregelung wird im 6. Kapitel eingegangen. Für die Konzernabschlüsse der übrigen Konzernunternehmen und die Einzelabschlüsse werden den nationalen Gesetzgebern in der EU-Verordnung weite Umsetzungsmöglichkeiten eingeräumt. Die IFRS können ganz oder teilweise zur Pflicht gemacht werden. Die Vorschriften können auch als Wahlrecht zugelassen werden. Auch die Anwendung auf einzelne Rechtsformen ist möglich. Durch das Bilanzrechtsreformgesetz vom gelten seit dem die folgenden Regelungen in Deutschland: 1 Einen Sonderfall bilden EU-Verordnungen, die unmittelbar nationales Recht darstellen. Vgl. van Hulle, K. (Bilanzrichtlinien), S Zum Inhalt der US-GAAP vgl. Schildbach, T. (US-GAAP), S Vgl. Prinz, U. (Reform), S

11 Rechtsvorschriften 11 Kapitalmarktorientierte Unternehmen Übrige Unternehmen Konzernabschluss Pflicht für IFRS (EU-Verordnung) Wahlrecht für IFRS Einzelabschluss Grundsätzlich HGB Unternehmenswahlrecht für IFRS-Offenlegung Abb. 7: Rechnungslegungsvorschriften in Deutschland Im Konzernabschluss dürfen auch nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen die IFRS anwenden. Dieses Wahlrecht wird in 315a Abs. 3 HGB verankert. Bei Ausübung dieser Option durch die betreffenden Unternehmen sind alle Konzernabschlüsse direkt miteinander vergleichbar. Im Einzelabschluss ist auch weiterhin das HGB anzuwenden. Allerdings können Unternehmen, die den Jahresabschluss nach 325 Abs. 1 HGB offenlegen müssen, anstelle des HGB-Abschlusses einen IFRS-Abschluss veröffentlichen. 325 Abs. 2a HGB enthält ein entsprechendes Wahlrecht. Die möglichen Ausschüttungen an die Gesellschafter richten sich aber nach dem HGB-Abschluss. Für mittelständische Unternehmen in den Rechtsformen der Einzelunternehmen oder OHG bleibt das HGB erhalten. Dieses Vorgehen ist sinnvoll, da die IFRS- Regelungen die bilanziellen Besonderheiten dieser Unternehmen bisher weitgehend vernachlässigen 1. Auch der Standardentwurf für kleine und mittelgroße Unternehmen vom Februar 2007 ist als ungenügend anzusehen. Auf diesen Entwurf wird im 8. Kapitel noch genauer eingegangen. 3. Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen Der Jahresabschluss aller Kaufleute besteht aus der Bilanz und GuV-Rechnung. Kapitalgesellschaften müssen nach 264 Abs. 1 HGB zusätzlich einen Anhang erstellen, der zu einem erweiterten Jahresabschluss führt. Der Anhang soll insbesondere die Bilanz und GuV-Rechnung erläutern. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen außerdem einen Lagebericht aufstellen, der aber nicht zum Jahresabschluss gehört. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt werden ( 289 Abs. 1 HGB). Außerdem muss eine Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage erfolgen. Im Prognosebericht sind die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung darzustellen 2. 1 Vgl. Prinz, U. (Reform), S Vgl. Coenenberg, A.G. (Jahresabschluss), S. 913.

1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses

1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 1. Zweck und Aufgaben des Jahresabschlusses Computerfachmann Meier war bisher als Angestellter tätig und gründet am 1.8.01 sein eigenes Unternehmen (EDV-Geschäft).

Mehr

Erstes Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses

Erstes Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses Erstes Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 1. Zweck und Aufgaben des Jahresabschlusses Computerfachmann Meier war bisher als Angestellter tätig und gründet am 1.8.01 sein eigenes Unternehmen (EDV-Geschäft).

Mehr

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen Manuela Ruck Online Vorlesung Externes Rechnungswesen Jahresabschluss Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Certified Junior Accountant

Certified Junior Accountant Erstellen von Abschlüssen nach nationalem Recht Martin Weber Fachgebiet: Bilanz Lehrbrief 1 Bestandteile des Jahresabschlusses Ansatz- und Bewertungsgrundsätze Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG)

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG) Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG) Nach 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind Kreditinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008 15.02.2008 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2007/2008 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar 5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

Vom Inventar zur Bilanz

Vom Inventar zur Bilanz Vom Inventar zur Bilanz Quelle: http://www.iwk-svk-dresden.de/demo/bwlex/bwlex-ns.htm 1 Vom Inventar zur Bilanz Eine Bilanz ist im handels- und steuerrechtlichen Sinne eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung

Mehr

Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz

Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz USamerikanische Generally Accepted Accounting Principles (USGAAP) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) Zweck: Bereitstellung

Mehr

Kapitel 2: Externes Rechnungswesen

Kapitel 2: Externes Rechnungswesen Kapitel 2: Externes Rechnungswesen 2.1 Grundlagen 2.2 Bilanzierung Kapitel 2 2.3 Buchführung 2.4 Jahresabschluss 2.5 Internationale Rechnungslegung 53 Update: Voraussichtlicher Veranstaltungsplan VL Datum

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

11 Verbindlichkeiten 371

11 Verbindlichkeiten 371 11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Testatsexemplar Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 18. Juli bis zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Aufgabe 3. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11. Philipp Reinbacher

Aufgabe 3. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11. Philipp Reinbacher Aufgabe 3 Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11 Philipp Reinbacher Agenda 1 Aufgabe 3 2 Aufgabe 3a 3 Aufgabe 3b 4 Aufgabe 3c 5 Aufgabe 3d Agenda 1

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.

Mehr

GRUNDLAGEN DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

GRUNDLAGEN DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Schwerpunkt Rechnungswesen 8. Semester Teil der Vorlesung Bilanzierung und Bilanzanalyse Gesetzliche Grundlagen: 271 HGB 290-315 HGB Konzernabschluss Befreiungsverordnung 1 Aufbau der Vorlesung: Entsprechend

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Rechnungslegung nach IAS/IFRS für den Mittelstand! Womit müssen Sie rechnen? WP StB Thorsten Schmidt, Diplom-Bw. (FH) Duisburg, 30.

Rechnungslegung nach IAS/IFRS für den Mittelstand! Womit müssen Sie rechnen? WP StB Thorsten Schmidt, Diplom-Bw. (FH) Duisburg, 30. Rechnungslegung nach IAS/IFRS für den Mittelstand! Womit müssen Sie rechnen? WP StB Thorsten Schmidt, Diplom-Bw. (FH) Agenda Teil I: Einführung in die Welt der IAS/IFRS Teil II: Status Quo der Rechnungslegung

Mehr

Teil I: Jahresabschlussrecht

Teil I: Jahresabschlussrecht Teil I: Jahresabschlussrecht Aufgabe 1: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen kurz Stichwortartig Stellung (,, kurze Begründung/ Ergänzung der Aussage, Hinweis auf gesetzliche Vorschrift): a) Der Jahresabschluss

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Nichtkaufmann ist, wer nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische Buchführung nicht erfordert.

Nichtkaufmann ist, wer nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische Buchführung nicht erfordert. I. Wer muss Bücher führen? 238 I. HGB jeder Kaufmann Wer ist Kaufmann? 28.05.01 Gewerbetreibender, der in das Handelsregister eingetragen, gleich welcher Branche, dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

Übersicht Rechnungswesen

Übersicht Rechnungswesen Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz

Mehr

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1)

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1) 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1: SS 2012 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1) Fristentransformation 50 Punkte Die Bank B gibt im Zeitpunkt t = 0 einen Kredit mit einer Laufzeit

Mehr

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

1 Einleitung. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die zwei der folgenden drei Merkmale nicht über

1 Einleitung. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die zwei der folgenden drei Merkmale nicht über Funktionen der Bilanz 1 1 Einleitung DerJahresabschlussbestehtbeiKapitalgesellschaften(einschließlichjenerPersonengesell schaften, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist, wie typischerweise bei

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

w i r e c a r d e i n z e l a b s c h l u s s beteiligungs 3 1. d e z e m b e r 2 0 0 9 g m b h

w i r e c a r d e i n z e l a b s c h l u s s beteiligungs 3 1. d e z e m b e r 2 0 0 9 g m b h w i r e c a r d Beteiligungs g m b h e i n z e l a b s c h l u s s 3 1. d e z e m b e r 2 0 0 9 B I L A N Z zum 31. Dezember 2009 Wire Card Beteiligungs GmbH AKTIVA 31.12.2009 31.12.2008 EUR EUR EUR A.

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Der Jahresabschluss. Überblick. Jahresabschluss gemäss 242 HGB: Einzelunternehmen: 1. Bilanz 2. Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Der Jahresabschluss. Überblick. Jahresabschluss gemäss 242 HGB: Einzelunternehmen: 1. Bilanz 2. Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Der Jahresabschluss Jahresabschluss gemäss 242 HGB: Einzelunternehmen: 1. Bilanz 2. Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften: (wie Einzelunternehmen) 1.

Mehr

Wesen der Liquidation

Wesen der Liquidation Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB)

ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB) ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB) Ecolutions Trading GmbH, Frankfurt am Main Bilanz zum 31. Dezember 2010 AKTIVA 31.12.2010 Vorjahr EUR TEUR A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige

Mehr

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011

Handels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften

Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1114 Inhaltsverzeichnis 1. Vorgehensweise 1.1. Vor Ergebnisverwendung 1.2. Nach teilweiser Ergebnisverwendung 2 2 4 1.2.1.

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 7. Jahrgang 01.12.2015 Nr. 20 / S. 1 Inhalt 1. Jahresabschluss des Wasserwerkes der Stadt Büren zum 31. Dezember 2014 2. Jahresabschluss des Abwasserwerkes der Stadt Büren

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2010/2011

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2010/2011 04.02.2011 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2010/2011 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Die neue quartalsweise Berichterstattung für alle börsennotierten Unternehmen

Die neue quartalsweise Berichterstattung für alle börsennotierten Unternehmen Die neue quartalsweise Berichterstattung für alle börsennotierten Unternehmen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Florian Dobroschke, Hamburg Business Frühstück, 21. März 2007 in Kanzlei Brödermann

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Bremer Wandplatten GmbH Bremen

Bremer Wandplatten GmbH Bremen Bremer Wandplatten GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht 1 Anlagenverzeichnis Anlage Bilanz zum 31. Dezember 2013 1 Gewinn- und

Mehr

Buchhaltungspflicht. (Infoblatt)

Buchhaltungspflicht. (Infoblatt) (Infoblatt) Wer Buchführungspflichtig ist d.h. wer eine Buchhaltung führen muss, ergibt sich aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB 189). Im UGB 189 (1) heißt es wörtlich: Der Kaufmann hat Bücher zu führen

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

A n a l y s i s Finanzmathematik

A n a l y s i s Finanzmathematik A n a l y s i s Finanzmathematik Die Finanzmathematik ist eine Disziplin der angewandten Mathematik, die sich mit Themen aus dem Bereich von Finanzdienstleistern, wie etwa Banken oder Versicherungen, beschäftigt.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

EBC*L - Wirtschaftsrecht. Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können

EBC*L - Wirtschaftsrecht. Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Firma EBC*L - Wirtschaftsrecht 4 Firma Ziele dieses Kapitels Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Die wichtigsten Vorschriften für die Wahl einer Firma kennen Die Geschäftsbezeichnung

Mehr

Übungsaufgabe 3 - Goodwill

Übungsaufgabe 3 - Goodwill Übungsaufgabe 3 - Goodwill Teilaufgabe 1 Gegeben: Die Aktien haben einen Nennwert von 5. Das Unternehmen hat liquide Mittel über 4.500.000. Die Eigenkapitalquote liegt in der Branche bei 22% Gesucht: Wie

Mehr

Sollsaldo und Habensaldo

Sollsaldo und Habensaldo ollsaldo und abensaldo Man hört oft die Aussage "Ein ollsaldo steht im aben, und ein abensaldo steht im oll". Da fragt man sich aber, warum der ollsaldo dann ollsaldo heißt und nicht abensaldo, und warum

Mehr

2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung Lernziel: Wer ist buchführungspflichtig? Was sind Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung? Welche Bewertungsgrundsätze gibt es? 1 Der FALL Xaver Als ich meinen Dackel von der Züchterin abholte und bezahlte,

Mehr

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Preisbildung an Wertpapierbörsen Anleger handeln, also kaufen oder verkaufen, an den Wertpapierbörsen Aktien, Investmentfonds und andere börsengehandelte Wertpapiere

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Hannover Leasing Flight Invest 51 GmbH und Co. KG

Hannover Leasing Flight Invest 51 GmbH und Co. KG Jahresabschluss zum 31.12.2013 der Hannover Leasing Flight Invest 51 GmbH und Co. KG nun firmierend unter HL Flight Invest 51 GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Hinweis ERLÄUTERUNGEN zum beigefügten

Mehr

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate 1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate c) 4560,00 9,25 % 5 Monate d) 53400,00 5,5 % 7 Monate e) 1 080,00

Mehr

Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer

Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer Unternehmen stehen wirtschaftlich sehr unterschiedlich da; ebenso gibt es vielfältige Besicherungsmöglichkeiten für einen Kredit. Risikogerechte Zinsen berücksichtigen dies und erleichtern somit vielen

Mehr

Kom pet enz auf Kurs gebracht

Kom pet enz auf Kurs gebracht Der Cashflow Unternehmenskennzahl mit zentraler Bedeutung Stellen Sie sich Ihr Unternehmen einmal als Badewanne vor: Aus dem Hahn in der Wand fließt ein (hoffentlich) warmer, stetiger Geldstrom, die Einzahlungen.

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein

Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen Wissensgesellschaft sind die zentralen Ressourcen erfolgreicher

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. 8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am

Mehr

Anti-Botnet-Beratungszentrum. Windows XP in fünf Schritten absichern

Anti-Botnet-Beratungszentrum. Windows XP in fünf Schritten absichern Windows XP in fünf Schritten absichern Inhalt: 1. Firewall Aktivierung 2. Anwendung eines Anti-Virus Scanner 3. Aktivierung der automatischen Updates 4. Erstellen eines Backup 5. Setzen von sicheren Passwörtern

Mehr

Grundlagen des Jahresabschlusses und der Bilanzanalyse

Grundlagen des Jahresabschlusses und der Bilanzanalyse Kapitel 1 Grundlagen des Jahresabschlusses und der Bilanzanalyse In der Bilanzanalyse werden Informationen des Jahresabschlusses zu einzelnen, unterschiedlichen Kennzahlen verdichtet, um Teilaspekte eines

Mehr