Seeling-Modell: Vorsteuerabzug für die Unternehmer-Wohnung

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1 Seeling-Modell: Vorsteuerabzug für die Unternehmer-Wohnung > Voraussetzungen für Vorsteuererstattung aus gesamten Baukosten > Rechtzeitige Zuordnung erforderlich > 10%-Grenze beachten > Wie die private Nutzung besteuert wird > Besonderheiten bei Ehegatten Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Mannheim

2 2009 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach Mannheim Telefon 0621/ Telefax 0621/ Internet: 1. Auflage Stand: Januar 2009 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Redaktion: Marianne Schumm Herstellung: Birgit Berkemeier Verlagsleitung: Peter Schmitz Satz und Druck: CPI Clausen & Bosse, Leck ISBN

3 Seeling-Modell Inhalt Seite I Inhalt A. GeaÈ nderte Rechtsprechung beim Vorsteuerabzug I. Inhalt des Seeling-Modells II. Seeling-Urteil des EuropaÈ ischen Gerichtshofs III. Reaktionen von Finanzverwaltung und Gesetzgeber IV. Steht das Seeling-Modell vor dem Aus? B. Voraussetzungen fuè r das Seeling-Modell I. Privatwohnung in einem gemischt genutzten GebaÈ ude II. Sie erzielen umsatzsteuerpflichtige UmsaÈ tze III. Die 10 %-Grenze IV. Zuordnung des GebaÈ udes zum UnternehmensvermoÈ gen C. So wird die Privatnutzung besteuert I. Bemessungsgrundlage fuè r die Umsatzsteuer II. Anteilige Abschreibung (Umsatzsteuer-AfA) III. Laufende Kosten IV. Einkommensteuerliche Auswirkungen D. Wenn sich die Nutzung aè ndert I. Das Problem der Vorsteuerberichtigung II. Unproblematische NutzungsaÈ nderungen E. Besonderheiten bei Ehepartnern I. Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Unternehmer-Ehegatten II. Miteigentum und unentgeltliche UÈ berlassung F. Die GrundstuÈ cksentnahme ist umsatzsteuerfrei I. Wann es zu einer Entnahme kommt II. Entnahme: Jetzt doch nicht umsatzsteuerpflichtig G. Amtliche Dokumente I. BMF-Schreiben vom (Zuordnung) II. BMF-Schreiben vom (unentgeltliche Wertabgabe und Entnahme) 40 III. BMF-Schreiben vom (Bemessungsgrundlage) IV. VerfuÈ gung der OFD Karlsruhe vom (Eigennutzung von WohnraÈ umen) V. OFD Rheinland vom (einkommensteuerliche Auswirkungen). 57 VI. BMF-Schreiben vom (GrundstuÈ cksentnahme)

4 Geänderte Rechtsprechung beim Vorsteuerabzug A. GeaÈnderte Rechtsprechung beim Vorsteuerabzug I. Inhalt des Seeling-Modells Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs Seite 1 Wenn Sie ein GebaÈude errichten, das Sie zum Teil fuè r umsatzsteuerpflichtige UmsaÈtze und zum Teil fuèr sich privat als Wohnung nutzen, koènnen Sie dieses GebaÈude insgesamt Ihrem UnternehmensvermoÈ gen zuordnen. Das Finanzamt erstattet Ihnen dann aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten die gesamte Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ± also auch den Teil, der auf die anteiligen Baukosten fuè r Ihre Privatwohnung entfaèllt. DafuÈ r muèssen Sie dann zehn Jahre lang Umsatzsteuer auf die Privatnutzung an das Finanzamt zahlen. Im Ergebnis haben Sie daraus einen Zins- und LiquiditaÈtsvorteil, der jedoch mit gewissen Risiken erkauft wird. Sowohl Rechtsprechung als auch Finanzverwaltung haben nach laèngerem Widerstand das aus einem Urteil des EuropaÈischen Gerichtshofs resultierende sogenannte Seeling-Modell akzeptiert. Wegen der Reaktionen der Verwaltung und des Gesetzgebers auf diese umsatzsteuerliche Gestaltung hat das Modell jedoch viel von seiner urspruènglichen AttraktivitaÈt verloren. II. Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs Der Unternehmer Wolfgang Seeling ist mittlerweile zu einer BeruÈ hmtheit im deutschen Umsatzsteuerrecht geworden. Er hat einen Baumpflege- und Gartenbaubetrieb in Starnberg und errichtete 1995 ein zweigeschossiges GebaÈude mit Baukosten von netto ca. Q , --. Das Erdgeschoss (ca. 60 %) nutzte er als Gewerbe- und BuÈ roraèume, das Obergeschoss (ca. 40 %) als eigene Wohnung. Herr Seeling ordnete das gesamte GebaÈude seinem UnternehmensvermoÈ gen zu. Er zog in seiner UmsatzsteuererklaÈrung 1995 die VorsteuerbetraÈge aus den Baukosten von insgesamt Q ,06 in voller HoÈhe ab. Davon entfielen Q ,65 auf die Privatwohnung. Auf der anderen Seite erklaèrte er fuèr die private Nutzung steuerpflichtigen Eigenverbrauch in HoÈhe von Q 5 359, --. DafuÈr zahlte er ans Finanzamt Umsatzsteuer von Q 803,85 (15 % von Q 5 359, -- ). Entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung strich ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug fuèr die eigene Wohnung vonq34 293,65, setzte aber auch keine Umsatzsteuer fuèr den Eigenverbrauch an. Denn die Nutzung der Privatwohnung wurde gleichgesetzt mit der umsatzsteuerfreien Vermietung einer Wohnung. Weil danach mit der Privatwohnung keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt wurden, war auch der Vorsteuerabzug aus den Baukosten daraus nicht zulaèssig.

5 Seite 2 Geänderte Rechtsprechung beim Vorsteuerabzug Reaktionen von Finanzverwaltung und Gesetzgeber Schlieûlich landete der hartnaèckige Herr Seeling mit seiner Revision beim Bundesfinanzhof in MuÈ nchen, der den Fall zur UÈ berpruè fung dem EuropaÈischen Gerichtshof vorlegte. Drei Jahre spaèter liegt das bahnbrechende Urteil des EuGH vor (EuGH, Urteil vom , Rs. C - 269/00, BStBl II S. 378). Quintessenz: Die bisherige deutsche Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis ist nicht mit EU-Recht vereinbar. Richtig ist vielmehr: ± Eine Umsatzsteuerbefreiung existiert im Gemeinschaftsrecht der EU nur fuèr eine tatsaèchliche Wohnungsvermietung, nicht aber fuè r die eigene Nutzung einer Wohnung durch den Unternehmer. ± Ordnet ein Unternehmer ein gemischt genutztes GebaÈude insgesamt seinem UnternehmensvermoÈ gen zu, so ist die private Nutzung der Wohnung wie eine sonstige Leistung und damit als umsatzsteuerpflichtig anzusehen. ± Mit der Umsatzsteuerpflicht fuèr die private Nutzung oèffnet sich die TuÈr zum Vorsteuerabzug fuè r die anteiligen Baukosten, die auf die Privatwohnung entfallen. Kurz darauf setzt der Bundesfinanzhof in seiner Folgeentscheidung das Urteil aus Luxemburg 1 : 1 um (BFH-Urteil vom , V R 39/99, BStBl II S. 371). Der BFH spricht Wolfgang Seeling den vollen Vorsteuerabzug aus den gesamten Baukosten des GebaÈudes zu. FuÈ r Herrn Seeling hat sich das Verfahren gelohnt: Er bekommt im Nachhinein fuèr das Jahr 1995 eine Vorsteuererstattung von Q ,80 auf sein Konto uèberwiesen. Da die bisherige nationale Rechtsprechung dem uè bergeordneten Gemeinschaftsrecht entgegensteht, bleibt den BFH-Richtern nichts anderes uè brig, als eine folgenschwere AÈ nderung der Rechtsprechung zu proklamieren. Damit hat der Unternehmer Seeling nach seinem acht Jahre dauernden Weg durch alle Instanzen schlieûlich auf der ganzen Linie gesiegt. III. Reaktionen von Finanzverwaltung und Gesetzgeber Die Finanzverwaltung hat auf die geaènderte Rechtsprechung mit mehreren BMF- Schreiben reagiert. Sie finden diese Texte am Ende des Beitrags. Die neuen GrundsaÈtze gelten fuèr GebaÈude, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind. Teilweise gelten sie aber auch fuè r vorher fertiggestellte GebaÈude, wenn der Unternehmer dafuè r das Seeling-Modell in Anspruch genommen hat. Der Gesetzgeber zog nach und verschaèrfte mit Wirkung vom die Vorschrift zur Besteuerung der privaten Nutzung ( 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

6 Geänderte Rechtsprechung beim Vorsteuerabzug Steht das Seeling-Modell vor dem Aus? Seite 3 Verwaltungsanweisungen zum Vorsteuerabzug fuè r die Privatwohnung des Unternehmers (Fall Seeling) BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 451: Zuordnung eines GebaÈudes zum Unternehmen BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 468: Bemessungsgrundlage fuè r die Umsatzsteuer bei der Privatwohnung des Unternehmers BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 469: Welchen Unternehmern steht der Vorsteuerabzug fuè r die Privatwohnung zu? Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten GrundstuÈ cks BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 895: Steuerbefreiung bei der Entnahme eines GrundstuÈ cks aus dem Unternehmen Die folgenden AusfuÈ hrungen beruè cksichtigen die geaènderten Vorschriften im Umsatzsteuergesetz sowie die Verwaltungsanweisungen. Wir weisen allerdings darauf hin, wenn es Zweifel im Hinblick auf die RechtmaÈûigkeit einzelner Vorschriften oder bereits anhaèngige Verfahren gibt. IV. Steht das Seeling-Modell vor dem Aus? Das Seeling-Modell ist bei Finanzverwaltung und Regierung verstaèndlicherweise nicht beliebt, fuè hrt es doch zu erheblichen SteuerausfaÈllen. Denn es kommt einem zinslosen Darlehen uè ber zehn Jahre gleich, das in HoÈ he des Vorsteuerguthabens auf die anteiligen Baukosten der Privatwohnung vom Fiskus an den Unternehmer gezahlt wird. Da die Rechtsprechung des EuropaÈischen Gerichtshofs Ausgangspunkt fuè r diese Gestaltung war, kann auch nur auf EU-Ebene das Modell wieder gestoppt werden. Offensichtlich auf politischen Druck der MitgliedslaÈnder hin hat nun die EG-Kommission am dem Rat eine AÈ nderung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie vorgeschlagen (DStR 2007 S. 2201).

7 Seite 4 Geänderte Rechtsprechung beim Vorsteuerabzug Steht das Seeling-Modell vor dem Aus? Danach soll der Vorsteuerabzug fuè r ein gemischt genutztes GebaÈude nicht mehr wie bisher bei Zuordnung zum UnternehmensvermoÈgen zu 100 % moèglich sein, sondern nur noch anteilig entsprechend dem unternehmerisch genutzten Teil. Ein Vorsteuerabzug fuè r die auf die Privatwohnung entfallenden Baukosten waère demnach nicht mehr zulaèssig. Eine spaètere ErhoÈ hung der unternehmerischen Nutzung soll dann durch eine Vorsteuerberichtigung gemaèû 15 a UStG zugunsten des Unternehmers steuerlich beruè cksichtigt werden (Entwurf Artikel 168 a MWStSystRL). BEISPIEL Frau Karg nutzt in ihrem im Dezember 2009 neu errichteten Einfamilienhaus zwei RaÈume (20 %) fuèr ihre umsatzsteuerpflichtige TaÈtigkeit als selbststaèndige Pharmareferentin. Nach der geplanten AÈ nderung wuèrde ihr nur noch der Vorsteuerabzug fuèr die Baukosten zustehen, die auf die unternehmerisch genutzten RaÈume entfallen, also aus 20 % der Baukosten. Ein Jahr spaèter, ab Januar 2011, erhoèht sich die betriebliche Nutzung auf 30 % der GesamtflaÈche. Entsprechend der geplanten RechtsaÈnderung soll in diesem Fall eine Vorsteuerberichtigung zugunsten gemaèû 15 a UStG moèglich sein. Danach koènnte Frau Karg pro Jahr weitere anteilige Vorsteuer in HoÈhe von 10 % der Baukosten geltend machen ± und das bei unveraènderter Nutzung neun Jahre lang bis zum Ende des Berichtigungszeitraums von 10 Jahren. Nach bisherigem Recht war es nicht moèglich, fuèr eine spaèter erhoèhte unternehmerische Nutzung nachtraèglich den Vorsteuerabzug zu erhalten, wenn der als Privatwohnung genutzte GebaÈudeteil nicht dem UnternehmensvermoÈgen zugeordnet war. Denn bei einer Einlage aus dem PrivatvermoÈgen ist nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz bisher ein nachtraèglicher Vorsteuerabzug nicht zulaèssig. ZunaÈchst war eine Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten bis zum vorgesehen. Doch dieser Zeitplan lieû sich nicht verwirklichen. Im November 2008 ist noch nicht einmal die geplante AÈ nderung auf EU-Ebene verabschiedet. Derzeit ist offen, ob es uèberhaupt zu der AÈ nderung kommt, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt sie in das deutsche Umsatzsteuergesetz eingebaut wird. Kommt es zu der RechtsaÈnderung, waère wahrscheinlich die alte Rechtslage nur noch bei Leistungsbezug (Kauf oder Errichtung eines gemischt genutzten GebaÈudes) bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar. AltfaÈlle, die bereits nach dem Seeling-Modell abgewickelt worden sind, waèren von der RechtsaÈnderung auf jeden Fall nicht betroffen.

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