Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Jugendamt
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- Magdalena Jaeger
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1 Fachtagung LVR Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen am 01. und in Hennef Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Jugendamt - Diana Eschelbach - 1
2 Das jugendhilferechtliche Leistungsdreieck in der Pflegekinderhilfe öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung Jugendamt = Leistungsträger Grundsätzlich keine Leistungsbeziehung, aber Vertrag zur Regelung der Rechte und Pflichten der Pflegepersonen im Verhältnis zum Jugendamt möglich Abtretung oder Bevollmächtigung Pflegevertrag Amtsvormund/Pfleger = Leistungsberechtigter Pflegeperson = Leistungserbringer privatrechtliche Leistungsbeziehung Marion Küfner
3 Außenwirkung Der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also in der Regel das Jugendamt. Intern kommen verschiedene Abteilungen und Personen als Ansprechpartner in Betracht je nach Anliegen. 3
4 Jugendamt und Jugendamt? ASD PKD WJH Amtsvormund/ Amtspfleger 4
5 Schnittstellen im Jugendamt Prüfung der Zuständigkeit Beratung der Eltern Auswahl der Pflegeeltern Beratung der Pflegeeltern Hilfeplanung Hilfegewährung 5
6 Unterschiedliche Herangehensweise [W]ir haben [...] zwei Qualifikationen von Mitarbeitern [...], wir haben einfach den Tatbestand, dass es so ist, das eine ist der soziale Dienst und das andere ist die Wirtschaftliche Jugendhilfe, das sind Sozialpädagogen und Verwaltungsleute, und wenn wir zwei Qualifikationen zusammen in einem Bereich haben, dann gibt es da immer Reibungspunkte, das ist einfach so. (Interview Projekt ÖZKE)
7 Zusammenwirken mit anderen Jugendämtern Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, 8a SGB VIII mehrere für eine Familie örtlich zuständige Jugendämter Amtshilfe für weit entfernte örtlich zuständige Jugendämter Kostenerstattung durch andere Jugendämter Fallübergaben 7
8 Dauerpflege 86 Abs. 6 SGB VIII: Sonderzuständigkeit Pflegeperson: 44 Abs. 1 S. 2 SGB VIII Kind oder Jugendlicher lebt seit zwei Jahren bei derselben Pflegeperson Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer zu erwarten Kostenerstattung nach 89a SGB VIII 8
9 Dauerpflege Der gem. 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig werdende Träger ist grundsätzlich an die Prognose gebunden. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der zu Beginn zuständige örtliche Träger sich mit dem möglicherweise zukünftigen örtlichen Träger über die Perspektive für das Kind verständigen. 9
10 Schwierigkeiten bei Fallübergaben Zuständigkeitswechseln Fallübergabe Häufig entstehen Schwierigkeiten bei der Klärung der örtlichen Zuständigkeit, die Verzögerungen hervorrufen. Gewährleistung der notwendigen Hilfegewährung auch während dieser Zeit durch die Verpflichtung zur fortdauernden Leistung, 86 c SGB VIII Ziel: Vermeidung von Nachteilen für die Hilfeempfänger/innen
11 Fortdauernde Leistungsverpflichtung, 86 c SGB VIII Rechtsfolgen gegenseitige Unterrichtungspflicht Verpflichtung zur fortdauernden Leistung bis zur Entscheidung des neu zuständigen Trägers, ob die Voraussetzungen für die Hilfegewährung weiter bestehen und auf welche Weise er dann den Bedarf decken will 11
12 Schwierigkeiten bei Fallübergaben Dauer der Fallübergaben im Jahr 2007: 22,9 2,9 18,1 unter drei Monate 56,2 Drei bis unter sechs Monate Sechs bis unter neun Monate Neun Monate bis zu einem Jahr
13 Schwierigkeiten bei Fallübergaben Wenn ich jetzt einen Fall übernehmen soll, dann überprüfe ich auch intensiv, ich lasse mir lieber einmal mehr Unterlagen schicken, als dass ich einen Fall übernommen habe, wo letzten Endes es nicht stimmte oder wo sich doch die Umstände anders ergeben haben. (Interview Projekt ÖZKE)
14 Notwendige Unterlagen Das VG Hannover hat entschieden, dass das neu zuständig werdende Jugendamt berechtigt ist, die notwendigen Akten anzufordern und dass ihm nach Erhalt ein gewisser Zeitraum (hier 6 Wochen) zur Beurteilung zusteht. (VG Hannover JAmt 2008, 163) Es empfiehlt sich daher (auch) aus diesem Grund, die notwendigen Unterlagen bereits bei der Anzeige des Zuständigkeitswechsels an das andere Jugendamt mitzusenden, um die Fallübernahme zu beschleunigen.
15 Notwendige Unterlagen Vorschlag für notwendige Unterlagen: Antrag und Bewilligungsbescheide Sorgerechtsnachweise ab Hilfebeginn Nachweise über die Aufenthalte der Eltern ab Hilfebeginn Krankenversicherungsschutz des Kindes bisher gewährte Zahlungen Protokolle der Fachkonferenzen bzw. Hilfepläne
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