Hauptthema: Frist für MwSt-Erstattung an eine ausländische Person in letzter Minute bis 31.März 2011 verlängert!

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1 Hauptthema: Frist für MwSt-Erstattung an eine ausländische Person in letzter Minute bis 31.März 2011 verlängert! IB.Service Slovakia/Slowakische Republik 4/2010 INHALT FRIST FÜR MWST-ERSTATTUNG AN AUSLÄNDISCHE PERSON IN LETZTER MINUTE BIS 31.MÄRZ 2011 VERLÄNGERT! 2 INFORMATION ZUR VERWENDUNG DER ELEKTRONISCHEN REGISTRIERKASSE 3 NEUHEITEN IN DER SOZIAL-VERSICHERUNG IN DER SLOWAKEI 4 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN ERNEUERT 5 STEUERKALENDER 7 IB. GROUP OFFICES 9

2 Frist für MwSt-Erstattung an ausländische Person in letzter Minute bis 31.März 2011 verlängert! Gesetzliche Lage Im Sinne 55f, Abs. 1 des Gesetzes Nr. 222/2004 GesSlg. zur Mehrwertsteuer in aktueller Fassung ist der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat bis 30. September des Kalenderjahres vorzulegen, das dem Jahr folgt, für das die Vorsteuerrückerstattung beantragt wird. Die Anträge für das Jahr 2009 waren bis 30.September 2010 vorzulegen. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Vorgehensweise sind: der Steuerzahler beantragt die Steuererstattung im Inland, über das elektronische Portal es kann nur ein Antrag auf MwSt- Erstattung gestellt werden, und zwar im Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Sitz, den Ort der Unternehmenstätigkeit oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes hat im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen elektronisch vorliegen muss. Da einige Mitgliedstaaten bei der praktischen Durchführung des Verfahrens Probleme hatten (z.b. bei der Errichtung der Webportale), wird die Richtlinie 2008/9/EG (MwSt-Erstattungsrichtlinie) dahingehend ergänzt werden, dass für Erstattungsanträge, die das Jahr 2009 betreffen, die Frist zur Einreichung der Anträge vom bis zum verlängert wird. Die Richtlinie tritt einen Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und gilt rückwirkend ab 1.Oktober Die offizielle Annahme der neuen Richtlinie wird voraussichtlich im Oktober 2010 erfolgen. Obwohl die slowakische Steuerbehörde keine großen technischen Probleme bei der Umsetzung der MwSt-Erstattungsrichtlinie hatte, wurde die Fristverlängerung unterstützt, damit slowakische Unternehmer ihr Recht auf Vorsteuerabzug in anderen EU- Mitgliedstaaten geltend machen können. Ing. Viera Masaryková Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk Entwurf der EU-Kommision Auf Grund der Änderungen gegenüber der bisherigen Vorgehensweise hat die EU- Kommission vorgeschlagen, die Frist für die Vorsteuer-Erstattungsanträge 2009 in den EU-Staaten einmalig zu verlängern. Tatsächlich in letzter Minute haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf auch geeinigt. Die MwSt-Erstattungsrichtlinie sieht vor, dass der Antrag auf die MwSt-Rückerstattung für das Jahr 2009 spätestens bis 30. September Auswirkung der EU-Richtlinie Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die inländischen MwSt.-Vorschriften mit der Richtlinie in Einklang bringen. Auf Grund der Tatsache, dass die Implementierung der Richtlinie in das slowakische MwSt-Gesetz Zeit verlangen wird, können die Steuerzahler bei der Stellung der Anträge auf die Vorsteuerrückerstattung nach dem 30.Sepbember 2010 die direkte Wirkung der Richtlinie ausnutzen.

3 Information zur Verwendung der elektronischen Registrierkasse Gemäß dem Gesetz Nr. 289/2008 Slg. ( Gesetz ) über die Benutzung einer elektronischer Registrierungskasse ( ERK ) muss jede ERK ab dem folgende zwei Bedingungen erfüllen: die ERK muss mit einem vom Finanzamt zugeteilten Code zertifiziert sein, die ERK muss mit einem Fiskalspeicher ausgestattet sein. Bis jetzt habe ich die ERK nicht benutzt Wenn für einen Unternehmer die Pflicht zur Verwendung der elektronischen Registrierkasse zum ersten Mal erst nach dem entsteht, so muss dieser Unternehmer bereits die neue Kasse mit Fiskalspeicher verwenden. Unzufriedene Unternehmen Dieser Termin wurde mehrmals seitens der Kassenhersteller und importeure kritisiert. Vor allem deshalb, weil die Unternehmer nach der Kassenumstellung auf den Euro, wieder für eine Kassenumstellung Geld investieren müssen. Ing. Jana Horniaková Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk Neue slowakische Regierung plant Änderungen Die neue Regierung plant dem Vernehmen nach Änderungen und will die zusätzlichen Kosten ersparen. Daher soll es aufgrund einer angekündigten Gesetzesnovelle möglich sein, den Termin für die neuerliche Kassenumstellung um zwei Jahre zu verschieben. In der Zwischenzeit wurde diese Gesetzesnovelle bereits vom Regierungskabinett verabschiedet. Gewartet wird auf ihre endgültige Beschlussfassung durch das Parlament. Gemäß dem Entwurf der Gesetzesnovelle könnte jeder Unternehmer, der verpflichtet ist, eine ERK für die Erlösevidenz zu verwenden, die bestehende Registrierkasse bis 31. Dezember 2012 zu verwenden.

4 Neuheiten in der Sozialversicherung in der Slowakei Ähnlich wie in der gesamten Europäischen Union, gelten auch in der Slowakei neue Vorschriften, die am wirksam geworden sind. Es handelt sich konkret um folgende Änderungen: die Verordnung (EWG) 1408/71 wurde am durch die Verordnung (EG) 883/04 ersetzt die Verordnung (EWG) 574/74 wurde am durch die Verordnung (EG) 987/09 ersetzt der Beschluss Nr. 181 wurde am durch den Beschluss A2 ersetzt. Die Sozialversicherung in der Slowakei stellt seit dem 1. Mai 2010 zwecks Bestätigung der Zugehörigkeit zum slowakischen Sozialversicherungssystem auch weiterhin die Formulare E 101 SK aus, angepasst für Zwecke der Grundverordnung. Physische Personen, für welche das Formular E 101 SK ausgestellt wurde, weisen sich bei Sozialversicherungsinstitutionen und anderen zuständigen Organen auch weiterhin mit dem Original dieses Formulars aus, das als eine Bestätigung darüber dient, dass der Arbeitnehmer bzw. die selbständig erwerbstätige Person während des darauf verzeichneten Zeitraums den slowakischen rechtlichen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt, d. h. er ist auf diesem Gebiet ordentlich sozial- und krankenversichert und unterliegt nicht den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes. Die zuständige Institution des empfangenden Mitgliedstaates und jedes anderen Mitgliedstaates ist an das Formular E 101 gebunden und somit verpflichtet, diese Bestätigung zu respektieren. Weiters möchten wir auf die geplanten Änderungen betreffend die Kranken- und Sozialabgaben aufmerksam machen, die voraussichtlich ab dem Jahr 2011 wirksam werden sollen. Geplant ist die Erweiterung der Beitragsgrundlage für die Krankenkasse auf alle Einnahmen einschließlich der Gewinnanteile und die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen für den Bereich der Steuern und Abgaben (Die Gesetze sind noch im Entwurfstadium, wir informieren Sie gesondert. Ing. Zuzana Demovičová Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk

5 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erneuert Am 1. Juni 2010 ist das Gesetz Nr. 136/2010 Slg. über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, die Bedingungen im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, insbesondere den Vorgang bei Erlangung von Unternehmensberechtigungen (z.b. Gewerbeberechtigung) zu erleichtern, die Kooperation zwischen einzelnen Staatsorganen (auch zwischen Verwaltungsorganen der einzelnen EU- Mitgliedstaaten) zu verbessern und leichteren Zugang zu Informationen über Unternehmenstätigkeit (auch für ausländische Unternehmer durch sog. einheitliche Ansprechpartner auf regionaler Ebene) zu gewährleisten. Die Umsetzung der Richtlinie in der Slowakei ist jedoch von der Ergänzung der technischen und materiellen Ausstattung der Gewerbeämter, von der Fähigkeit der slowakischen Angestellten, in einer Fremdsprache zu kommunizieren, und von der Gestaltung der direkten grenzüberschreitenden Verwaltungskooperation abhängig. Trotz der Verabschiedung des Gesetzes können diese praktischen Bedingungen in kurzer Zeit leider nicht geschaffen werden. Auch deswegen ist die Anwendung des Gesetzes in der Praxis problematisch. Zum Bespiel sind Ausländer beim Beweis der Unbescholtenheit auch weiterhin diskriminiert, da sie im Unterschied zu slowakischen Staatsbürgern (der Strafregisterauszug wird direkt vom Gewerbeamt beantragt) die entsprechenden Belege im Wohnsitzstaat einholen müssen. Obwohl die derzeitige Regelung diese Diskriminierung beseitigt, ist sie wegen mangelnder technischer Ausstattung slowakischer Behörden leider undurchführbar. Auch die Frage der Anerkennung ausländischer Dokumente bleibt weiterhin problematisch. Einerseits ermöglicht das Gesetz die Unternehmensberechtigung aufgrund der Vorlage von einfachen Kopien ausländischer Dokumente samt inoffizieller Übersetzung zu beantragen, andererseits wird das Verhältnis des neuen Gesetzes zum derzeitigen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die zuständigen Behörden (üblicherweise durch das Bildungsministerium) nicht geregelt. Das Gesetz hat die frühere inoffizielle Auslegung für die Ausübung von Unternehmenstätigkeit durch eine ausländische Person in der Slowakei ohne Notwendigkeit einer slowakischen Unternehmensberechtigung (also de facto ohne Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung) bestätigt. Die Einführung der sog. grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ermöglicht den ausländischen Unternehmern, Dienstleistungen in der Slowakei ohne Notwendigkeit einer slowakischen Gewerbeoder sonstigen Unternehmensberechtigung zu erbringen. Bedingung ist jedoch der vorübergehende Charakter der Tätigkeit. Welche Aktivitäten von ausländischen Unternehmern in der Slowakei als vorübergehend oder als dauerhaft betrachtet werden, wird erst die Praxis der Gewerbeämter zeigen. JUDr. Andrej Leontiev LL.M e n w c NATLACEN WALDERDORF CANCOLA advokáti s.r.o. Grösslingova Bratislava I Tel: +421/2/ Fax: +421/2/ a.leontiev@enwc.com

6 Bis dahin wird allerdings empfohlen, sich an folgende Faustregel zu halten. Bietet z.b. ein österreichischer Unternehmer seine Dienstleistungen in der Slowakei an, wobei er von einem slowakischen Kunden in Österreich (bzw. über seine österreichische Webseite) angesprochen wurde und der österreichische Unternehmer in der Slowakei keine Marketingaktivitäten durchgeführt hat, so ist er grundsätzlich berechtigt, die meisten seiner Dienstleistungen ohne Gewerbeberechtigung in der Slowakei zu erbringen. Falls aber der österreichische Unternehmer eine Webseite in der Slowakei hat, oder Lager- bzw. Administrativräumlichkeiten mietet, einen Verkäufer für die Slowakei beschäftigt, oder Marketingaktivitäten in der Slowakei ausübt (z.b. Flugblätter, Anzeigen in slowakischen Medien), dann kann seine Tätigkeit als dauerhafte Unternehmenstätigkeit betrachtet werden. In diesem Fall ist der österreichische Unternehmer verpflichtet, die entsprechende slowakische Unternehmensberechtigung zu erlangen. Zu den Dienstleistungen gemäß dem neuen Gesetz gehören nicht die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen (z.b. Postdienstleistungen, Dienstleistungen im Energiewesen oder Abfallwirtschaft) und Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern.

7 Steuerkalender Oktober Oktober (Fr) Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags und der Krankenversicherungsvorauszahlung für selbständig Erwerbstätige für September Zahlungstermin Fälligkeit des vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeitrags und der Krankenversicherungsvorauszahlung für September Zahlungstermin + 5 Tage Abfuhr der Einkommensteuervorauszahlungen aus unselbständiger Tätigkeit durch den Arbeitgeber für September Oktober (Fr) Abfuhr der durch Abzug erhobenen Einkommensteuer für September Abfuhr der Beträge für die Steuersicherung durch den Einkommenszahler für September Oktober (Mi) MwSt-Registrierungspflicht für eine steuerbare Person, die einen Umsatz von EUR erreicht hat. Termin für die Einreichung der zusammenfassenden Meldung für September /3. Quartal 2010 für MwSt-Zahler, die innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU tätigen. 25. Oktober (Mo) MwSt-Fälligkeit für September 2010 oder für 3. Quartal Termin für die Einreichung der SE für monatliche und vierteljährliche MwSt-Zahler. Fälligkeit der Verbrauchssteuer aus Spiritus, Bier, Wein, Tabak und Mineralöl + Termin für die Einreichung der SE für den Betreiber eines Steuerlagers beim Zollamt für September November November (Di) Termin für den Steuerzahler zur Vorlage der Übersicht über abgezogene und abgeführte Einkommensteuervorauszahlungen aus unselbständiger Tätigkeit und über den Steuerbonus für 3. Quartal 2010 (anstatt des ). Fälligkeit der monatlichen ESt- Vorauszahlung und der KöSt-Vorauszahlung in 1/12 für Oktober 2010 (anstatt des ). Fälligkeit der monatlichen Kfz- Steuervorauszahlung in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Steuer, wenn die Steuer bei einer Steuerverwaltung EUR überstiegen hat (anstatt des ). 8. November (Mo) Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags und der Krankenversicherungsvorauszahlung für selbständig Erwerbstätige für Oktober Zahlungstermin Fälligkeit des vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeitrags und der Krankenversicherungsvorauszahlung für Oktober Zahlungstermin + 5 Tage Abfuhr der ESt-Vorauszahlungen aus unselbständiger Tätigkeit durch den Arbeitgeber für Oktober 2010.

8 15. November (Mo) Abfuhr der durch Abzug erhobenen Einkommensteuer für Oktober Abfuhr der Beträge für die Steuersicherung durch den Einkommenszahler für Oktober November (Mo) MwSt-Registrierungspflicht für eine steuerbare Person, die einen Umsatz von EUR erreicht hat. Termin für die Einreichung der zusammenfassenden Meldung für Oktober 2010 (anstatt des ). 25. November (Do) MwSt-Fälligkeit für Oktober Termin für die Einreichung der SE für monatliche MwSt-Zahler. Fälligkeit der Verbrauchssteuer aus Spiritus, Bier, Wein, Tabak und Mineralöl + Termin für die Einreichung der SE für den Betreiber eines Steuerlagers beim Zollamt für Oktober November (Di) Fälligkeit der monatlichen ESt.- und KöSt- Vorauszahlung in Höhe von 1/12 für November Fälligkeit der monatlichen Kfz- Steuervorauszahlung in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Steuer, wenn die Steuer bei einer Steuerverwaltung EUR übersteigt.

9 Andere Informationen IB. Group offices AUSTRIA (Vienna) Wilfried Serles, T Fritz Himmer, T IB Interbilanz Schönbrunner Straße Stiege 1/7. Stock A-1120 Wien T , F E office@ib-gtwien.at MMag. Roland Teufel, T Mag. Andreas Röthlin, T IB Interbilanz Hübner Schönbrunner Straße Stiege 1/7. Stock A-1120 Wien T , F E office@ib-gtwien.at CZECH REPUBLIC (Prague/Brno) Helmut Hetlinger, T Fritz Himmer, T Michal Kováč, T Olga Krnáčová, T Na Bojišti 18, CZ Praha 2 T , F E office@ib-gtpraha.cz Pekařská 7, CZ Brno T , F E office@ib-gtbrno.cz HUNGARY (Budapest/Győr) Waltraud Körbler, T Vámház krt. 13., H-1093 Budapest T , F E office@ib-gtbudapest.co.hu Fehérvári út 75, H-9028 Győr T , F E office@ib-gtgyor.co.hu CROATIA (Zagreb) Renata Benović, T Marco Egger, T IB Interbilanz Ulica grada Vukovara 284, HR Zagreb T , F E office@ib-gtzagreb.hr SERBIA (Belgrade) Marco Egger, T IB Interbilanz Bulevar Milutina Milankovića 136a, RS Beograd T , , E office@ib-gtbeograd.co.rs SLOVAKIA (Bratislava) Viera Masaryková, T Wilfried Serles, T Panská 14, SK Bratislava T , F E office@ib-gtbratislava.sk SLOVENIA (Ljubljana) Marco Egger, T Katja Pogac, T Sanja Relić, T Klara Vovk-Zavec, T IB Interbilanz Linhartova 11a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ib-gtljubljana.si UKRAINE (Kyiv) Wolfgang Schmid, T IB Interbilanz Consulting TOV IB Interbilanz Audit TOV Yaroslavskaya Str. 6, UA Kyiv T , F E office@ib-gtkyiv.co.ua

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