Gemeinde Maria Wörth
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- Helga Schenck
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1 Gemeinde Maria Wörth Wörthersee Südufer Straße 115, 9081 Reifnitz, Bezirk Klagenfurt-Land Zahl: 101-1/H/Ja/2001 Betr: Verordnung zur Abhaltung von Märkten und marktähnlichen Veranstaltung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 21. Dezember 2001, Zahl: 101-1/H/Ja/2001, mit der eine Verordnung für die Gemeinde Maria Wörth zur Abhaltung von Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen gem. 293 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, i.d.g.f. erlassen wird. 1 Geltungsbereich der Marktordnung Diese Marktordnung regelt sämtliche Marktveranstaltungen in der Gemeinde Maria Wörth 2 Markttage, Marktgebiete MÄRKTE: (1) Jeden Mittwoch in den Monaten Juni bis September findet im Bereich der Webernigwiese ein Bauernmarkt statt. (2) Am 15. August im Rahmen des Maria Wörther Kirchtages auf der Fahrbahn rund um das Primushaus sowie am Freisinger Platz in Maria Wörth. 3 Marktzeiten (1) Auf den im 2 Abs. 1 angeführten Bauernmarkt darf in der Zeit von Uhr bis Uhr feilgehalten und verkauft werden. (2) Der Im 2 Abs. 2 angeführte Markt darf in der Zeit von Uhr bis Uhr abgehalten werden.
2 2 4 Gegenstände des Marktverkehrs (1) Auf den im 2 Abs. 1 angeführten Markt dürfen Land- oder Forstwirte nur Erzeugnisse aus ihrer eigenen Produktion, wie sie von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht werden, feilbieten und verkaufen. (2) Auf allen anderen Märkten sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren, mit Ausnahme der im 287 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Waren, als Marktgegenstand zugelassen. (3) Bei den unter 2 Abs.1 und 2 angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen des 142 der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.f. gestattet. (4) Bei dem unter 2 Abs. 3 angeführten Markt (Wochenmarkt) ist der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen ausschließlich nur den konzessionierten Gastgewerbebetrieben im Rahmen ihrer Konzession vorbehalten. (5) Beim Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen sind von de Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten. 5 Verkaufsmengen und Arten des Verkaufes Auf allen Märkten ist der Verkäufer verpflichtet, alle handelsüblichen Mengen vorzuwägen, vorzumessen und vorzuzählen. 6 Marktparteien (1) Grundsätzlich ist jeder Inhaber einer einschlägigen Gewerbeberechtigung befugt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf Märkten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).
3 3 (2) Über Aufforderung der Organe der Gemeinde Maria Wörth haben Marktparteien ihren Originalgewerbeschein vorzuweisen. (3) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Marktgegenstände, die nach dieser Marktordnung zugelassen sind, auf Märkten verkaufen oder feilhalten, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Der Nachweis der Gegenseitigkeit obliegt der Marktpartei. 7 Vergabe und Verlust der Marktplätze (1) Die Vergabe der Marktplätze erfolgt über schriftliches Ansuchen der Marktpartei. Die Zuweisung wird vom Bürgermeister der Gemeinde Maria Wörth unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse schriftlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit. (2) Das Ausmaß des zugewiesenen Marktplatzes darf nicht überschritten werden. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten und insbesondere die Sicherheit der Person nicht gefährdet ist, kann Marktparteien das Ausräumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten, Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden (Übermaß). (3) Wird ein gemäß Abs. 1 zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde nach Zuweisung nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung. Dieser Marktplatz kann für die Marktdauer einem anderen Bewerber zugewiesen werden. (4) Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Lagerung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Beseitigung von Abfällen, die Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen. (5) Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (vor allem im Umherziehen) ist auf allen Märkten verboten.
4 4 (6) Den Marktparteien ist es nicht gestattet, den zugewiesenen Standplatz oder einen Teil desselben gegen Entgelt oder unentgeltlich weiterzugeben. Ebenso ist ein Tausch der Marktplätze verboten. (7) Von den Schaustellern ist die Vidierung einer gültigen Lizenz der Kärntner Landesregierung bei der Gemeinde Maria Wörth vorzunehmen. (8) Zuweisungen gemäß 7 (1) berechtigen ausschließlich jene Marktparteien, denen sie erteilt wurden, Sie sind nicht übertragbar. (9) Vergaben gemäß 7 Abs. 1 bis 4 sind zu widerrufen, wenn (10) Der Marktplatz an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wird; (11) Auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnungen andere als nach 4 lit. 1), 2) und 3 zugelassenen Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft werden: (12) Eine Marktpartei wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften oder sonstiger, den Gegenstand dieser Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. 366 (1), Zi. 1 der Gewerbeordnung 1994 bestraft worden ist und eine Fortsetzung des vorschriftwidrigen Verhaltens zu befürchten ist; (13) Die festgesetzte Marktgebühr nicht zum Fälligkeitstermin oder nicht zur Gänze entrichtet wird. 8 Anträge auf Marktplätzen und Vormerkungen (1) Die Markplätze sind bei der Gemeinde Maria Wörth schriftlich zu beantragen. (2) Aus dem Ansuchen müssen der Name und die Anschrift der Marktpartei, die Größe des benötigten Marktplatzes sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollen, hervorgehen. (Die Gewerbeberechtigung ist in Kopie vorzulegen).
5 5 9 Ausübung der Markttätigkeit (1) Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der Dienstleistung ihrer Familienangehörigen oder des Eigenpersonals (Abs. 2) bedienen. (2) Unter Eigenpersonal im Sinne dieser Marktordnung sind alle Dienstnehmer einer Marktpartei zu verstehen, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen. (3) Die Anmeldung zur Sozialversicherung gem. Abs. 2 ist den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 10 Marktpolizeiliche Bestimmungen (1) Die Marktparteien haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. Sie sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren. (2) Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Gegenständen jeder Art verboten. (3) Auf Marktplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung erforderlich sind. (4) Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag vor Marktschluss zu reinigen. (5) Auf den Marktplätzen ist jedes Verhalten, das geeignet ist Ärgernis zu erregen, die Ordnung zu stören, den öffentlichen Anstand zu verletzen oder ungebührlich störenden Lärm zu erregen, verboten.
6 6 (6) Im Geschäftsgebiet ist darauf zu achten, dass der Lautstärkenpegel den gesetzlich erlaubten richtwert nicht überschreitet. (7) Die Gemeinde Maria Wörth als Veranstalterin der Märkte ist berechtigt, Marktparteien die die Lärmschutzrichtlinien und anordnungen überschreiten, vom Marktgelände jederzeit zu entfernen. Diesem Marktparteien ist ein unwiderrufliches Marktverbot auszusprechen. (8) Jede Marktpartei ist verpflichtet, die für den Marktbericht notwendigen und richtigen Auskünfte den Marktaufsichtsorganen zu erteilen. (9) Auf allen Märkten müssen Hunde an der Leine geführt werden. Das freie Laufenlassen von Tieren aller Art ist nicht gestattet. (10) Die bestehende Marktordnung ist von allen Teilnehmern genauestens einzuhalten. Anordnungen der Marktleitung sowie der sonstigen Marktaufsichtsorganen ist jederzeit Folge zu leisten. Bei Verletzungen der Marktordnung ist die Marktleitung jederzeit berechtigt, die Standplatzzusage zu widerrufen und den Standplatz unverzüglich räumen zu lassen. 11 Marktentgelte (1) Für die Benützung der Standplätze auf Märkten sind an die Gemeinde Maria Wörth Gebühren zu entrichten, deren Höhe in einem gesonderten Tarif festgesetzt sind. (2) Zahlungspflichtig ist derjenige, dem ein Standplatz zugewiesen worden ist. (3) Die Entgelte werden mit der Erteilung der Standplatzzusicherung oder mit der Zuweisung des Standplatzes für die Dauer der Marktveranstaltung bzw. für die vorgesehene Benützungszeit fällig. (4) Werden zugewiesene Standplätze überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, erfolgt keine Rückerstattung des Entgeltes.
7 7 12 Regelung des Fahrzeugverkehrs Die Regelung des Fahrzeugverkehrs auf Märkten erfolgt durch eine gesonderte straßenpolizeiliche Verordnung. Wer 13 Strafbestimmungen (1) Einen Marktplatz ohne Zuweisung bezieht oder benützt; (2) Waren außerhalb eines zugewiesenen Marktplatzes feilhält oder verkauft; (3) Das Ausmaß des ihm zugewiesenen Marktplatzes ohne Bewilligung überschreit; (4) Entgegen den 3 a) Waren feilbietet, verkauft, aus- oder einräumt; b) Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt, c) zugewiesene Marktplätze bezieht oder dieselben nicht geräumt und gereinigt verlässt (5) entgegen den 4 andere als auf dem betreffenden Markt oder Marktteil zugelassene Marktgegenstände feilhält oder verkauft (6) entgegen dem 4 Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt; (7) in Bewilligungen nach 4 enthaltene Auflagen oder Beschränkungen nicht einhält; (8) den Bestimmungen des 4 Ziff. 3 zuwiderhandelt; (9) entgegen den Vorschriften des 6 Ziff. 2 den Gewerbeschein nicht vorweist; (10) den Bestimmungen des 8 zuwiderhandelt; (11) als eine der im 8 genannte Person oder als Marktbesucher in andere als in Ziffer 1 bis 11 bezeichnete Weise die Gebote oder Verbote dieser Marktordnung nicht beachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Sinne des 368, Ziffer 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.f. mit Geldstrafen bis zu Euro 1.090,-- zu belegen.
8 8 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen Diese Marktordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Marktordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom , Zahl: 828/H/Sch/95 außer Kraft. Reifnitz, 27. Dezember 2001 Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Adolf Stark eh. Angeschlagen: Abgenommen:
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