Forstliche Investitionskredite des Bundes

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1 Amt für Wald des Kantons Bern Kreisschreiben KS 2.5/4 Verteiler Internet Intranet Titel Autor / Dokument ersetzt Forstliche Investitionskredite des Bundes StAbt ZD / KS_254d_ doc Datum: vom Grundlagen und Verfahren 1.1 Bund Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG), Art. 40 Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV), Art. 60 bis Art. 64 Mitteilung des BAFU vom Januar 2008 zum forstlichen Investitionskredit 1.2 Kanton Kantonale Waldverordnung vom (KWaV), Art Verfahren Die forstlichen Investitionskredite werden durch das KAWA gemeinsam mit der Bernischen Stiftung für Agrarkredite (BAK) vollzogen. Die materielle Beurteilung und der Antrag obliegen dem KAWA. Die BAK übernimmt die formellen und finanziellen Kontrollen (inkl. Sicherheiten), fällt den formellen Entscheid über die Darlehensgewährung und vollzieht die Kreditverfahren. 2 Ziele Mit den Investitionskrediten soll ein Beitrag zur mittel- und langfristigen Existenzsicherung der Waldwirtschaft geleistet werden. Gefördert werden gemäss Mitteilung des BAFU zum forstlichen Investitonskredit insbesondere Massnahmen, welche: der Verbesserung der Betriebsstrukturen und des Unternehmensangebotes dienen; zur Förderung des Holzabsatzes beitragen; die Entwicklung und Verbreitung rationeller Arbeitsverfahren unterstützen; 3 Grundsätze Investitionskredite werden gemäss Art. 60 WaV gewährt, wenn: die Investition für den Schutz vor Naturereignissen oder für die Pflege und Nutzung des Waldes notwendig und geeignet ist; die finanzielle Lage des Gesuchstellers dies erfordert;

2 Forstliche Investitionskredite des Bundes KAWA KS 2.5/4, Seite 2/7 die entstehende Gesamtbelastung für den Gesuchsteller tragbar ist; der Gesuchsteller die eigenen finanziellen Möglichkeiten ausschöpft und die von Dritten erhältlichen Beiträge geltend macht. Beitragsberechtigt sind Forstbetriebe und Forstunternehmen mit Sitz im Kanton Bern, welche ein IK-berechtigtes Vorhaben im Kanton Bern durchführen. Ausgenommen ist der Kanton, der für seine Investitionen keine Kredite erhält. Körperschaften mit eigener Rechnungsführung (z.b. Genossenschaften nach VBWG) sind IK-berechtigt, auch wenn der Staat Mitglied ist. 4 Kreditarten Aufgrund der in der Waldgesetzgebung aufgelisteten beitragsberechtigten Massnahmen (Art. 40 Abs. 1) werden folgende Kreditarten unterschieden: 4.1 Darlehen an die Restkosten subventionierter Projekte der Programme: Programm Schutzbauten WaG, Programmziele 1-3: Grundangebot technischer Schutz vor Naturgefahren, Gefahrengrundlagen für das Risikomanagement sowie Einzelprojekte; Programm Schutzwald, Programmziele 1-2: Schutzwaldbehandlung gemäss NaiS und Sicherstellung Infrastruktur für die Schutzwaldbehandlung (z.b. forstliche Erschliessunganlagen, Forstwerkhöfe); Programm Waldwirtschaft, Programmziele 1-4: Optimale Bewirtschaftungseinheiten, Holzlogistik, forstliche Planungsgrundlagen und Jungwaldpflege ausserhalb Schutzwald. an die Erstellung / Anschaffung nicht subventionierter forstbetrieblicher Anlagen (Erschliessung, Betriebsgebäude usw.). für die Anschaffung von nicht subventionierten forstlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten (nur für forstlichen Gebrauch). 4.2 Baukredite unterschieden werden: Kredit für forstliche Vorhaben ausserhalb der Programmvereinbarungen; Kredit für forstliche Vorhaben innerhalb der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton oder Einzelprojekten. Der Baukredit dient bei subventionierten Projekten der Finanzierung der anfallenden Kosten (Liquidität). Dadurch können Zinskosten vermieden werden, die sonst bis zum Eingang der Kantonsbeiträge entstehen würden. Die Etappierung eines Projektes ist trotz Baukredit auf die jährlich verfügbaren Beitragskontingente abzustimmen. Die mit dem Baukredit vorfinanzierten Kosten müssen in der Regel spätestens nach einem Jahr subventioniert sein. Auf Gesuch hin kann nach Abschluss des Vorhabens der Baukredit in ein Darlehen umgewandelt werden.

3 Forstliche Investitionskredite des Bundes KAWA KS 2.5/4, Seite 3/7 5 Konditionen Die Konditionen für Investitionskredite sind weitgehend durch die eidg. Waldverordnung bestimmt (vgl. WaV Art. 63 und Art. 64). 5.1 Allgemeines 5.2 Zins Darlehenshöhe, Zins, Kündigungs- und Rückzahlungsfristen werden auf das einzelne Gesuch hin in einer Bewilligung (Verfügung) festgelegt. Sofern die Gesamtbelastung des Gesuchstellers es zulässt, kann in Einzelfällen ein Zins verlangt werden: Darlehen an die Restkosten subventionierter Projekte Darlehen an die Erstellung nicht subventionierter forstl. Anlagen zinsfrei zinsfrei Darlehen für die Anschaffung von nicht subventionierten forstlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten bis maximal 2% Baukredite 5.3 Höhe des Investitionskredites Unter CHF 20'000,-- werden keine Darlehen gewährt. Die maximale Kredithöhe ist wie folgt begrenzt: Darlehen: zinsfrei Darlehen an die Restkosten subventionierter Projekte: Restkosten des Gesuchstellers gemäss Kostenvoranschlag (Verfügung) bzw. Schlussabrechnung (Auszahlung), nach Abzug von Beiträgen Dritter; Darlehen an die Erstellung nicht subventionierter forstbetrieblicher Anlagen und für die Anschaffung von nicht subventionierten forstlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten: maximal 80 % der effektiven Gesamtkosten, bzw. des Nettokaufpreises. Die verfügte maximale Darlehenshöhe kann in begründeten Fällen, insbesondere bei nicht voraussehbaren Mehrkosten, mit einem Nachtragsgesuch erhöht werden. Baukredite: Baukredite: Bei subventionierten Projekten wird die Kreditlimite aufgrund des Kostenvoranschlags, der Beitragssätze und des Realisierungsprogrammes festgelegt. Die Kosten müssen in der Regel innert Jahresfrist zur Subventionierung gelangen. Die eingehenden Subventionen dienen mittels Zession der Rückzahlung des Baukredites; bei nicht subventionierten Vorhaben maximal Gesamtkosten gemäss Kostenvoranschlag. 5.4 Kündigungsfristen Der Kreditnehmer kann den Kredit ohne Kündigung jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Der Kanton kann den Kredit in den in der Gesetzgebung und den Bewilligung vorgesehenen Fällen kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

4 Forstliche Investitionskredite des Bundes KAWA KS 2.5/4, Seite 4/7 5.5 Auszahlung Auszahlungen erfolgen nur auf speziellen Antrag des Kreditnehmers bzw. nach Baubeginn an die Treuhänderbank (Zahladresse gemäss Gesuchsformular). 5.6 Rückzahlung Der Beginn der Rückzahlungen ist nach Darlehensarten wie folgt festgelegt: Darlehen an die Restkosten subventionierter Projekte: 1 Jahr nach Beendigung des Projektes (Genehmigung der Schlussabrechnung), spätestens jedoch 5 Jahre nach Auszahlung der 1. Kreditrate (WaV Art. 64 Abs. 3). Darlehen an die Erstellung nicht subventionierter forstbetrieblicher Anlagen: 1 Jahr nach Vorliegen der Schlussabrechung, spätestens jedoch 5 Jahre nach Auszahlung der 1. Kreditrate (bei Kauf: in dem auf die Auszahlung des Kredites folgenden Kalenderjahr). Darlehen für die Anschaffung von nicht subventionierten Fahrzeugen usw.: In dem auf die Auszahlung des Kredites folgenden Kalenderjahr. Baukredite: Bei subventionierten Projekten werden die eingehenden Subventionen direkt zur Amortisation des Baukredites verwendet. Im Übrigen wird die Rückzahlung im Einzelfall festgelegt. Die Rückzahlungsfrist ist in der Regel auf maximal 10 Jahre begrenzt. Längere Rückzahlungsfristen sind nur in begründeten Fällen möglich. Bei Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ist die allgemein übliche Nutzungsdauer (Amortisationsdauer) massgebend. Zur Rückzahlung fällige Kredite oder ausstehende Rückzahlungsraten werden zu 5% verzinst (WaV Art. 64 Abs. 6). Die Rückzahlung erfolgt in jährlichen Raten. 6 Gesuch 6.1 Allgemeines Ein Gesuch umfasst das Gesuchsformular der BAK und die je nach Vorhaben erforderlichen Beilagen. Gesuch und Beilagen müssen schlüssig Auskunft geben über: das Vorhaben (Ziel, technische und wirtschaftliche Eignung); die vorgesehene Finanzierung; die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers; beantragte Höhe und Rückzahlung des nachgesuchten Kredites. KAWA und BAK sind berechtigt, weitere Unterlagen zur Beurteilung einzuverlangen. Vor dem rechtskräftigen Entscheid der BAK über die Gewährung des Investitionskredits darf mit dem Projekt nicht begonnen werden bzw. kein Kaufvertrag für die Anschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten abgeschlossen werden. Das Gesuch für einen Investitionskredit muss deshalb in der Regel mindestens 90 Tage vor dem geplanten Projektbeginn bzw. der geplanten Unterzeichnung des Kaufvertrages zusammen mit den vollständigen Unterlagen der WAbt eingereicht werden..

5 Forstliche Investitionskredite des Bundes KAWA KS 2.5/4, Seite 5/7 Über ein allfälliges Gesuch für vorzeitigen Baubeginn bzw. für eine vorzeitige Anschaffung entscheidet die BAK auf Antrag des KAWA. 6.2 Darlehen an die Erstellung nicht subventionierter forstbetrieblicher Anlagen und an die Anschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten Je nach Beschaffenheit, Zweck und Kosten der zu unterstützenden Anlage sind an die Gesuchsunterlagen unterschiedliche Anforderungen zu stellen. In jedem Fall ist eine Investitionsplanung mit Darstellung der betrieblichen Verhältnisse, der Problemstellung und Zielsetzung, der geprüften Lösungsvarianten sowie dem Bedürfnis- und Wirtschaftlichkeitsnachweis der gewählten Lösung beizulegen. Gemäss Weisungen des Bundes ist für Bauten eine Plangenehmigung nach Arbeitsgesetz (Art. 7 bzw. Art. 8) beizulegen. Es muss zudem ersichtlich sein, dass die Auflagen des entsprechenden SUVA-Mitberichts erfüllt sind. Das entsprechende Genehmigungsverfahren läuft - sofern erforderlich - mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert. Die Unterlagen sind bei der Baubewilligungsbehörde oder allenfalls direkt beim beco zu beziehen. Für forstliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte ist die Konformitätserklärung (Sicherheitsnachweis nach Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, STEG, vom ) beizulegen. 6.3 Baukredite Der Bauleitungsvertrag sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. 7 Zuständigkeiten 7.1 Gesuchsteller Verfügungen betreffend die Investitionskredite sind an die Person des Gesuchstellers gerichtet. Durch Bewilligung wird sie zur Schuldnerin. Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung stehen ihr die Rechtsmittel zu. Je nach Rechtsform wird sie durch die zuständigen Organe vertreten. Im Rahmen der Vetretungsbefugnisse kann sie durch beauftragte Bau- oder Projektleiter vertreten werden. Der Zahlungs- und Korrespondenzverkehr erfolgt ab Bewilligung direkt mit der BAK bzw. über die durch die BAK bezeichnete Bank. Die Bestimmungen über Subventionsabrechnungen werden dadurch nicht berührt.

6 Forstliche Investitionskredite des Bundes KAWA KS 2.5/4, Seite 6/7 7.2 Waldabteilung Sie berät Gesuchsteller bezüglich forstlicher Investitionskredite (berechtigte Massnahmen, Arten, Verfahren) und stellt Gesuchsformulare zur Verfügung. Sie prüft die Gesuchsunterlagen bezüglich der forstlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte und leitet sie mit Antrag an das KAWA weiter. Bei unvollständigen Gesuchen ist die Ergänzung durch den Gesuchsteller zu verlangen. Die Waldabteilung überwacht die Realisierung der Vorhaben, deren Betrieb und Instandhaltung im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtspflichten. Sie informiert bei unsachgemässer oder zweckfremder Verwendung der Mittel sowie bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten unverzüglich das KAWA. Die Kreditplanung und Kontingentbewirtschaftung erfolgt bei Investitionskrediten abteilungsweise, analog den übrigen Programmen und Fördermassnahmen. Die Waldabteilung verkehrt bei Fragen mit Gesuchsteller und Stabsabteilung KAWA. Kontaktnahmen mit der BAK erfolgen über die Stabsabteilung KAWA. 7.3 Stabsabteilung KAWA 7.4 BAK Die Gesuche werden durch den zuständigen Fachbereich der Stabsabteilung geprüft und zum Entscheid dem Amtsvorsteher unterbreitet. Die Verfügung des Entscheides erfolgt in jedem Fall durch die BAK. Das KAWA ist für die Planung und Bewirtschaftung der Bundeskontingente und die Erstellung der Jahresberichte zuständig. Es regelt die Abläufe in Absprache mit der BAK und koordiniert generell den Geschäftsverkehr mit der BAK und dem BAFU. Die Waldabteilung wird über die in ihrem Gebiet behandelten Gesuche dokumentiert; die Information über Zahlungen, Saldi und Restkredite erfolgt jährlich (nicht bei einzelner Zahlung). Sie eröffnet nach formeller Prüfung die Bewilligung oder Ablehnung von Kreditgesuchen. Sie bestellt die erforderlichen Sicherheiten, Schuldverpflichtungen oder Treuhändererklärungen. Sie besorgt die Buchhaltung und den Zahlungsverkehr selbständig oder über die beauftragte Bank. Ihr stehen die in den allgemeinen und besonderen Bestimmungen, welche den Schuldverpflichtungen beiliegen, aufgeführten Rechte zu. Sie kündigt bei Bedarf nach Absprache mit dem KAWA oder auf dessen Antrag Kredite. 7.5 Verfahrenskosten Gebühren (z.b. Bankgebühren, Grundbuch) gehen zu Lasten der Gesuchsteller.

7 Forstliche Investitionskredite des Bundes KAWA KS 2.5/4, Seite 7/7 8 Inkraftsetzung 1. Januar 2009 Amt für Wald des Kantons Bern Der Kantonsoberförster Hansruedi Walther, Amtsvorsteher Beilagen Deckblatt KAWA: Beurteilung und Antrag zum Gesuch Weitere Grundlagen Gesuchsformular BAK, wird auf Anfrage von der BAK zugestellt

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