Rücktritt - Kündigung
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- Alma Baumgartner
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Aktuelle Fragen zur Auflösung von Versicherungsverträgen VORTRAGENDER: Dr. Christian Wolf Folie 2 Rücktritt - Kündigung Rücktritt vom Vertrag einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung Wirksamkeit erst mit Zugang an den Erklärungsempfänger Leistungsaustausch im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses (Versicherungsvertrag) darf (grundsätzlich) noch nicht begonnen haben Auflösung des Vertrages mit Wirkung ex tunc 1
2 Folie 3 Rücktritt - Kündigung Kündigung einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung Wirksamkeit erst mit Zugang an den Erklärungsempfänger Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (Vertrages), wenn Leistungsaustausch bereits begonnen hat Auflösung des Vertrages ex nunc Folie 4 Ausgewählte Rücktrittsrechte des VN 5 VersVG Abweichung der Polizze vom Antrag Voraussetzungen für Rücktritt Abweichung der Polizze (oder Versicherungsbedingungen) vom Antrag schriftlicher Widerspruch innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze 2
3 Folie 5 Ausgewählte Rücktrittsrechte des VN 5b VersVG Nichtausfolgung der Antragskopie und/oder Bedingungen Rücktrittsrecht besteht nur, wenn Vertrag nicht von (echtem) Makler vermittelt wurde und Laufzeit von mind. 6 Monaten aufweist Versicherung Ausfolgungs- bzw. Informationspflicht grundsätzlich hätte nachkommen können (OGH 7 Ob 175/99g) Folie 6 Ausgewählte Rücktrittsrechte des VN 5b VersVG Nichtausfolgung der Antragskopie und/oder Bedingungen Rücktrittsrecht binnen 2 Wochen, wenn VN bei Antragstellung keine Antragskopie erhalten hat oder vor Antragsunterfertigung keine Versicherungsbedingungen erhalten hat oder 3
4 Folie 7 Ausgewählte Rücktrittsrechte des VN 5b VersVG Nichtausfolgung der Antragskopie und/oder Bedingungen Rücktrittsrecht binnen 2 Wochen, wenn VN die in den 9a und 18b VAG bzw. in den 137f Abs 7 und 8 und 137g GewO 1994 (unter Beachtung des 137h GewO 1994) vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat Folie 8 Ausgewählte Rücktrittsrechte des VN 5b VersVG Nichtausfolgung der Antragskopie und/oder Bedingungen Rücktrittsfrist läuft erst ab Erhalt der Polizze, Bedingungen, angeführten Mitteilungspflichten nach VAG bzw. GewO 1994 und Belehrung über Rücktrittsrecht 4
5 Folie 9 Ausgewählte Rücktrittsrechte des VN 5b VersVG Nichtausfolgung der Antragskopie und/oder Bedingungen einmonatige (absolute) Rücktrittsfrist ab Polizzenerhalt und Belehrung über Rücktrittsrecht ohne Belehrung über Rücktrittsrecht beginnt Rücktrittsfrist nicht zu laufen unbefristetes Rücktrittsrecht Folie 10 Rücktrittsrechte der Versicherung 16 ff VersVG Anzeigepflichtverletzung Rücktrittsrecht, wenn VN gefahrenerhebliche Umstände vor Vertragsabschluss verschwiegen hat oder unrichtige Angaben über einen gefahrenerheblichen Umstand gemacht hat 5
6 Folie 11 Rücktrittsrechte der Versicherung 16 ff VersVG Anzeigepflichtverletzung gefahrenerhebliche Umstände sind solche, die den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, zu beeinflussen geeignet sind Rücktrittsfrist beträgt einen Monat ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung Folie 12 Rücktrittsrechte der Versicherung 16 ff VersVG Anzeigepflichtverletzung Rücktritt ausgeschlossen, wenn Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte Versicherer unrichtige Angaben des VN bekannt waren VN kein Verschulden an unterbliebener oder unrichtiger Anzeige trifft 6
7 Folie 13 Rücktrittsrechte der Versicherung 16 ff VersVG Anzeigepflichtverletzung Versicherung bleibt leistungspflichtig, wenn Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt und Anzeigepflichtverletzung keinen Einfluss auf Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit Anzeigepflichtverletzung keinen Einfluss auf Umfang der Leistung hat Folie 14 Rücktrittsrechte der Versicherung 38 VersVG Zahlungsverzug bei Erstprämie Rücktrittsrecht, wenn erste oder einmalige Prämie nicht binnen 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und Zahlungsaufforderung geleistet wird Rücktrittsrecht nur so lange, als VN tatsächlich keine Zahlung geleistet hat 7
8 Folie 15 Rücktrittsrechte der Versicherung 38 VersVG Zahlungsverzug bei Erstprämie Rücktritt wird angenommen, wenn Anspruch auf Prämienzahlung nicht binnen 3 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird (unwiderlegbare Vermutung) Folie 16 Rücktrittsrechte der Versicherung 38 VersVG Zahlungsverzug bei Erstprämie tritt Versicherungsfall nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist ein, ohne dass Prämie bezahlt wurde, ist Leistungsfreiheit gegeben (Ausnahme: VN trifft kein Verschulden an unterbliebener/nicht rechtzeitiger Zahlung) Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit nur bei entsprechender Belehrung im Zusammenhang mit Aufforderung zur Prämienzahlung 8
9 Folie 17 Ausgewählte Kündigungsrechte des VN 8 Abs 3 VersVG Ablaufkündigung nach 3 Jahren Kündigungsmöglichkeit zum Ende des 3. Jahres (oder jedes darauf folgenden Jahres), wenn VN Verbraucher isd KSchG ist und Versicherungsverhältnis für mehr als 3 Jahre eingegangen wurde Kündigungsfrist ein Monat Folie 18 Ausgewählte Kündigungsrechte der Versicherung 6 VersVG Obliegenheitsverletzungen Kündigungsrecht, wenn VN Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles schuldhaft verletzt binnen einem Monat ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung kündigt Versicherung nicht innerhalb eines Monats, dann leistungspflichtig 9
10 Folie 19 Ausgewählte Kündigungsrechte der Versicherung 6 VersVG Obliegenheitsverletzungen aber: Leistungsfreiheit ohne Kündigung auch dann, wenn Versicherung von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfährt (zb OGH 7 Ob 14/93, 7 Ob 54/07b, 7 Ob 248/07g) oder Versicherungsfall noch innerhalb der Monatsfrist eintritt (OGH 7 Ob 2077/96h) Folie 20 Ausgewählte Kündigungsrechte der Versicherung 39 VersVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie Kündigungsrecht, wenn Folgeprämie trotz Nachfristsetzung von mind. 2 Wochen (bei Gebäudeversicherung 4 Wochen) nicht bezahlt wurde Leistungsfreiheit angedroht wurde und VN von Kündigungsrecht der V in Kenntnis gesetzt wurde 10
11 Folie 21 Ausgewählte Kündigungsrechte der Versicherung 39 VersVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht erforderlich Kündigung kann mit Nachfrist zur Folgeprämienzahlung so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn VN offene Prämien bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt hat Folie 22 Ausgewählte Kündigungsrechte der Versicherung 39 VersVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie VN kann Kündigung sanieren, wenn offene Prämien innerhalb eines Monats nach Kündigung bezahlt wird und Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist 11
12 Folie 23 Paritätische Kündigungsrechte 70 VersVG Besitzwechselkündigung Kündigungsrecht bei Veräußerung der versicherten Sache sowohl für die Versicherung als auch den Erwerber Kündigungsfrist ein Monat für Versicherung ab Kenntnis von der Veräußerung für Erwerber ab Zeitpunkt des Erwerbes bzw. Kenntnis des Versicherungsverhältnisses Folie 24 Paritätische Kündigungsrechte 96 VersVG Kündigung nach Versicherungsfall Kündigungsrecht für beide Teile nach Eintritt des Versicherungsfalles von Gesetzes wegen nur auf die Feuerversicherung anwendbar zufolge OGH (7 Ob 272/04g) auf alle Sparten der Sachversicherung analog anzuwenden Kündigung muss bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über Entschädigung erfolgen 12
13 Folie 25 Paritätische Kündigungsrechte 158 VersVG Schadensfallkündigung bei Haftpflichtversicherungen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile nach Eintritt des Versicherungsfalles, wenn Versicherung Leistungsverpflichtung anerkannt hat oder Leistung verweigert oder Versicherung den VN anweist, sich auf einen Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller einzulassen Folie 26 Paritätische Kündigungsrechte 158 VersVG Schadensfallkündigung bei Haftpflichtversicherungen Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Anerkennung der Entschädigungspflicht oder Verweigerung der Entschädigung oder Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils erfolgen 13
14 Folie 27 Sachverhalt: Nebenerwerbslandwirt Ablaufkündigung OGH 7 Ob 22/04t VN war Nebenerwerbslandwirt und schloss bei V Jahres-Vertrag für den Agrarbereich mit den Risiken Feuer, Haushalt, Kühlgut, Haftpflicht, Sturmschaden, Leitungswasser und Elektrogeräte ab VN kündigte am unter Berufung auf das vorzeitige Kündigungsrecht als Verbraucher gemäß 8 Abs 3 VersVG Folie 28 Sachverhalt: Nebenerwerbslandwirt Ablaufkündigung OGH 7 Ob 22/04t V stornierte lediglich Sparten Haushalt, Kühlgut und Elektrogeräte, führte aber Landwirtschaftsversicherungsvertrag fort VN klagt auf Feststellung der Kündigungswirkung für sämtliche Sparten Klage nicht erfolgreich 14
15 Folie 29 Nebenerwerbslandwirt Ablaufkündigung Beurteilung des OGH: OGH 7 Ob 22/04t Kündigungsrecht des 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher isd KSchG zu beschränken, weil Unternehmer zugemutet werden kann, Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig zu beurteilen Vertragsabschluss eines Nebenerwerbslandwirtes über einen Versicherungsvertrag für den Agrarbereich ist als Unternehmergeschäft zu werten, selbst wenn dieses Geschäft teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört Folie 30 Sachverhalt: Besitzwechselkündigung Mehrheitseigentum OGH 7 Ob 297/99y Kläger erwarb zunächst 50 % der Anteile an einer Liegenschaft und wollte Gebäudebündelversicherungsvertrag wegen Besitzwechsels kündigen, was beklagte V unter Hinweis auf 70 VersVG ablehnte in weiterer Folge erwarb Kläger restliche Liegenschaftsanteile (somit die zweite Hälfte) und begehrte wiederum Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Besitzwechsels 15
16 Folie 31 Sachverhalt: Besitzwechselkündigung Mehrheitseigentum OGH 7 Ob 297/99y beklagte V wies Kündigung mit Begründung zurück, dass - Kläger bereits (Hälfte-)Eigentümer der Liegenschaft war und - nunmehr (wiederum) kein Mehrheitseigentumserwerb erfolgt sei, der zur Kündigung berechtige Kläger begehrte Feststellung der Wirksamkeit der Besitzwechselkündigung Erst- und Zweitgericht wiesen Klagebegehren ab Folie 32 Besitzwechselkündigung Mehrheitseigentum Beurteilung des OGH: OGH 7 Ob 297/99y Kündigung des Versicherungsvertrages fällt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft bei Erwerb von Miteigentum an Liegenschaft ist Besitzwechselkündigungsrecht nach den Bestimmungen über die Willensbildung in der Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen ( 833 ABGB) 16
17 Folie 33 Besitzwechselkündigung Mehrheitseigentum Beurteilung des OGH: OGH 7 Ob 297/99y mit Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft (unabhängig davon, ob Anteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt) wird auch Legitimation zur Besitzwechselkündigung erworben Klage erfolgreich Folie 34 Besitzwechselkündigung bei Bündelversicherung Sachverhalt: OGH 7 Ob 264/07k bei beklagter V bestand Haftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherungsvertrag für PKW Kläger erwarb PKW und schloss im Zuge der Ab- und Anmeldung bei anderem Unternehmen Haftpflichtversicherungsvertrag ab 17
18 Folie 35 Besitzwechselkündigung bei Bündelversicherung Sachverhalt: OGH 7 Ob 264/07k PKW wurde durch Brand zerstört, Kläger begehrte Leistung von der beklagten V aus Kaskoversicherungsvertrag beklagte V wendet ein, dass durch Ab- und Anmeldung des PKW bei anderer Versicherungsanstalt nicht nur Haftpflicht-, sondern auch Kaskoversicherungsvertrag aufgelöst worden sei Klage erfolgreich Folie 36 Besitzwechselkündigung bei Bündelversicherung Beurteilung des OGH: OGH 7 Ob 264/07k wesentlich ist Unterscheidung kombinierte Versicherung und Bündelversicherungsvertrag: - bei kombinierter Versicherung werden versicherte Gefahren durch einen einzigen Vertrag abgedeckt - bei Bündelversicherung bestehen getrennte Verträge, die nur als einheitliches Versicherungsprodukt angeboten werden 18
19 Folie 37 Besitzwechselkündigung bei Bündelversicherung Beurteilung des OGH: OGH 7 Ob 264/07k hier Bündelversicherungsvertrag, sodass jeder einzelne Vertrag auch selbständiges rechtliches Schicksal haben kann wird nur Haftpflichtversicherungsvertrag aufgelöst, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass gleichzeitig (schlüssig) auch Kaskoversicherungsvertrag aufgelöst werden sollte Folie 38 Sachverhalt: Schadensfallkündigung 158 VersVG OGH 7 Ob 179/03d Versicherungsvertrag sieht Schadenfallkündigung unter folgenden Voraussetzungen vor: Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung 5 % der Versicherungssumme, mindestens aber einen Betrag von EUR 3.633,64 übersteigt oder in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 19
20 Folie 39 Sachverhalt: Schadensfallkündigung 158 VersVG OGH 7 Ob 179/03d Versicherungssumme EUR ,35 Jahresprämie EUR 3.406,90 V zahlte zwischen und (1 Periode) aus 3 Schadensfällen Gesamtbetrag von EUR 1.559,48 VN (Unternehmer!) erklärte Schadensfallkündigung und stellte Prämienzahlung ein V klagt offenen Prämienrückstand ein Folie 40 Schadensfallkündigung 158 VersVG Beurteilung des OGH: OGH 7 Ob 179/03d 5 %-Klausel schließt im gegenständlichen Fall eine Schadensfallkündigung in der Mehrzahl der Fälle aus, ist daher gröblich benachteiligend und somit unzulässig restliche Klausel bleibt aufgrund geltungserhaltender Reduktion bestehen V gewinnt Verfahren, da Entschädigung aus 3 Versicherungsfällen (EUR 1.559,48) Jahresprämie (EUR 3.406,90) nicht übersteigt 20
21 Folie 41 Sachverhalt: Zurückweisung unwirksamer Kündigung OGH 7 Ob 97/01t Kündigungsschreiben des VN (vom ) langt bei V am ein V wies (tatsächlich fristwidrige) Kündigung mit Schreiben vom zurück V klagte auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Folie 42 Zurückweisung unwirksamer Kündigung Beurteilung des OGH: OGH 7 Ob 97/01t Versicherer ist grundsätzlich verpflichtet, seiner Auffassung nach unwirksame Kündigungen jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen, widrigenfalls wirksame Kündigung anzunehmen ist abschließende Beurteilung vom OGH aufgrund der Einzelfallbezogenheit abgelehnt 21
22 Folie 43 Zurückweisung unwirksamer Kündigung Beurteilung des OGH: OGH 7 Ob 97/01t Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach Zurückweisung erst 3 Wochen nach Einlangen des Kündigungsschreibens jedenfalls verspätet ist, wurde vom OGH allerdings nicht beanstandet (ungeachtet der Weihnachtsfeiertage und des Millennium- Wechsels) V verliert Verfahren Folie 44 Dauerrabattrückforderung OGH 7 Ob 7/01g Sachverhalt: VN kündigte 10-Jahres-Verträge vorzeitig V begehrte vom VN Nachzahlung des (bereits im Antrag prozentuell erwähnten) Dauerrabattes 22
23 Folie 45 Dauerrabattrückforderung OGH 7 Ob 7/01g Sachverhalt: Versicherungsvertrag enthielt folgende Klausel: Bei der vereinbarten Vertragsdauer ist in der Prämie ein 20 %iger Dauerrabatt bereits berücksichtigt. Im Fall einer Verkürzung der Laufzeit sind gemäß den Versicherungsbedingungen nach mindestens 5-jährigem Bestand des Vertrages 12,5 %, bei kürzerem Bestand 25 % der Prämie einschließlich Nebengebühren pro Jahr nachzuzahlen. Folie 46 Beurteilung des OGH Dauerrabattrückforderung OGH 7 Ob 7/01g Berechtigung zur Rückforderung des Dauerrabattes bei vorzeitiger Vertragsauflösung setzt Bestimmtheitserfordernis voraus Bestimmtheitserfordernis wird hier entsprochen, da bereits im Antrag Hinweis auf Dauerrabatt und in Polizze eindeutig geregelt, welche Beträge bei vorzeitiger Kündigung als Prämienrabatt nachzuzahlen sind 23
24 Folie 47 Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers (Leitsätze) Provisionsanspruch des Maklers entfällt oder vermindert sich nur dann, wenn V für eine Beendigung des Vertrages oder eine betragsmäßige Einschränkung der Prämie gerechtfertigte Gründe hat; liegen solche Gründe nicht vor und haben V und Makler nichts anderes vereinbart, kann V zwar Vertrag beenden, Provisionsansprüche des Maklers bleiben aber bestehen (7 Ob 28/06b) Folie 48 Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers (Leitsätze) Provisionsanspruch des Maklers entfällt, wenn Versicherung von V vorzeitig aufgelöst wurde, auch wenn wichtiger Grund nicht aus Sphäre des Maklers kommt (1 Ob 278/02t) Entfall des Provisionsanspruches bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung wegen Geschäftsirrtums (7 Ob 170/01b) 24
25 Dr. Norbert Scherbaum Bank- und Kapitalmarktrecht, Unternehmenssanierung, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht Dr. Georg Seebacher Bauvertrags- und Schadenersatzrecht, Ziviltechnikerhaftung, Versicherungsvertragsrecht, Produkthaftungsrecht, Schiedsgerichtsbarkeit Dr. Patrick Panholzer LL.M. Schadenersatz- u. Gewährleistungsrecht, Vergaberecht, Internationales Wirtschaftsvertragsrecht, Arzthaftung und Patientenrecht Dr. Martin Gärtner Liegenschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsvertragsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht Mag. Helmut Schmidt LL.M. Mergers & Aquisitions, Gesellschaftsrecht, Internationales Wirtschaftsvertragsrecht, Kartellrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Clemens Jaufer Unternehmens- und Verkehrssteuerrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensumstrukturierung und -nachfolge, Insolvenzrecht, Finanzstrafrecht Dr. Christian Wolf (Rechtsanwaltsanwärter) Schadenersatz- u. Gewährleistungsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Anlageberater- und Maklerhaftung 25
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