Übungen im Haftpflichtrecht 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät. Thema Kausal- und Gefährdungshaftungen

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1 Übungen im Haftpflichtrecht 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät Thema Kausal- und Gefährdungshaftungen, Rechtsanwältin Lehrbeauftragte der Universitäten Zürich, Freiburg und Basel Assoziierte Wissenschaftlerin am Collegium Helveticum (ETH/UZH) Kontakt: 6/1/16 / 1

2 Ziele 1. Kausalhaftungen eine kleine Standortbestimmung 2. Methode der Falllösung 3. Besprechung von drei Bundesgerichtsentscheiden - BGer. vom unter 4C.119/ BGE 133 III BGer. vom unter 4A_222/2010 6/1/16 / 2

3 Haftungsarten Verschuldenshaftungen Ø OR 41 I Ø ZGB 52 II i.v.m. OR 41 I (Organhaftung) Kausalhaftungen Einfache Kausalhaftungen, z.b.: Ø OR 55 (Geschäftsherrenhaftung) Ø OR 56 (Tierhalterhaftung) Ø ZGB 333 (Haftung des Familienhauptes) Ø OR 58 (Werkeigentümerhaftung) Ø ZGB 679 (Grundstückeigentümerhaftung) Ø PrHG 1 (Produktehaftung) Gefährdungshaftungen, z.b.: Ø SVG 58 I (Haftung des Motorfahrzeughalters) Ø EHG 1 (Eisenbahnhaftungsgesetz) Ø JSG 15 6/1/16 / 3

4 Methode der Falllösung Methode Wer will von wem was woraus? Nach der Anspruchsmethode ist nach Ø den geschädigten (wer) und den Ø potentiell haftpflichtigen Personen (wem), Ø den Ansprüchen (was) und Ø den dafür in Frage kommenden Haftungsgrundlagen (woraus) zu fragen. 6/1/16 / 4

5 Methode (2) lllösung Ø Die Anspruchsliste ist so breit wie möglich aufzustellen. Ø Durchgeprüft werden die Anspruchsgrundlagen, die nicht bereits auf den ersten Blick vernachlässigbar sind. Formulieren Sie aber immer kurz, warum Sie etwas nicht prüfen. Ø Auf die bereits geprüften Anspruchsvoraussetzungen, die sich gleich bleiben, kann später verwiesen werden. 6/1/16 / 5

6 Fall Nr. 1 Segeltörn 6/1/16 / 6

7 Ger. vom Fall 1 BGer. vom C.119/2000 Sachverhalt: Dame A. landete nach einem Segeltörn im Hafen der X-AG. Dort gab ihr der Hafenmeister H. den Schlüssel zur Dusche. Beim Duschen zieht sie sich Verbrennungen 2. Grades zu. Eine ärztliche Behandlung war nötig und zurück blieben Narben. Dame A. macht CHF Schadenersatz und Genugtuung geltend. Die Ansprüche begründet sie damit, dass die Dusche mit einer thermischen oder mechanischen Temperaturregelung hätte versehen sein müssen, damit gar kein Wasser von 60 C hätte austreten können. 6/1/16 / 7

8 Anspruchsliste Fall 1 Wer will Dame A. von wem X-AG was Schadenersatz, Genugtuung woraus? aus OR 58 I aus OR 55 (aus PrHG 1) aus ZGB 55 II i.v.m. OR 41 I von wem Hafenmeister was Schadenersatz, Genugtuung woraus? aus OR 41 I 6/1/16 / 8

9 A. gegen X-AG 1.) Zu prüfen ist D gegen X-AG a) aus Werkeigentümerhaftung OR 58 (b) aus Geschäftsherrenhaftung OR 55) (c) aus Verschuldenshaftung OR 41) Dr. iru Sandra Hotz 6/1/16 / 9

10 Werkeigentümerhaftung OR 58 OR 58 Haftungsvoraussetzungen a) Schaden b) Werk - Werk - Mangel am Werk - Werkeigentümer c) Rechtsgenügender Kausalzusammenhang zwischen Werkmangel und Schaden d) Widerrechtlichkeit 6/1/16 / 10

11 Schaden Schadensbegriff Unfreiwillige Vermögenseinbusse, die sich grundsätzlich nach der Differenz bestimmt zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. 6/1/16 / 11

12 Schadensarten Personenschaden Unfreiwillige Vermögenseinbussen, die durch eine Körperverletzung entstanden sind, bilden den Personenschaden. Sachschaden Unfreiwillige Vermögenseinbussen, die durch Beschädigung, Verlust oder Untergang einer Sache entstanden sind, bilden den Sachschaden. 6/1/16 / 12

13 Personenschaden Schadenspositionen nach OR 46 - Kosten: Spital- und Heilungskosten, Pflegekosten - Erwerbsausfall - Haushaltsschaden 6/1/16 / 13

14 Genugtuung OR 47 Genugtuung ist nicht gleich Schaden(ersatz) - Ersatz für immaterielle Unbill - im Ermessen der Richterin oder des Richters - keine selbständige Anspruchsgrundlage: Art. 47 i.v.m. Art. 58 OR; alle übrigen Haftungsvoraussetzungen z.b. von Art. 58 OR müssen auch erfüllt sein 6/1/16 / 14

15 Werk Begriff Ein Werk ist ein Gebäude oder ein anderer Gegenstand, der dauernd direkt/indirekt mit dem Boden verbunden und künstlich von Menschenhand geschaffen worden ist. 6/1/16 / 15

16 Werkeigentümer nach Sachenrecht: Art. 641 ZGB ausnahmsweise: auch faktische Eigentümerstellung 6/1/16 / 16

17 Werkmangell Begriff Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk nicht der nötigen Sicherheit aufweist, die zum bestimmungsgemässen Gebrauch erforderlich ist. Die Grenzen der Sicherungspflicht liegen in der Verhältnismässigkeit sowie der technischen und finanziellen Zumutbarkeit; ein gewisses durchschnittliches Mass an Vorsicht und Selbstverantwortung darf erwartet werden. Werkmängel nach Art. 58 OR: Fehler in der Anlage, in der Herstellung oder im mangelhaften Unterhalt. 6/1/16 / 17

18 Werkmangel (2) Ausnahme Muss mit einer aussergewöhnlichen Benutzung des Werks gerechnet werden, so ist ein anderer, höherer Masstab an die Sicherheitspflichten zu stellen. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn Kinder ein Werk benützen. 6/1/16 / 18

19 Kausalzusammenhang Der Kausalzusammenhang ist rechtsgenügend, - wenn die mangelhafte Dusche nicht wegzudenken ist für den Schaden der Dame A.: sog. conditio sine qua non (natürlicher Kausalzusammenhang) - wenn die mangelhafte Dusche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den Schaden von Dame A. zu bewirken (adäquater Kausalzusammenhang). Dr. iru. Sandra Hotz 6/1/16 / 19

20 Widerrechtlichkeit Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung gegen Normen und Gebote unserer Rechtsordnung verstossen und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. 6/1/16 / 20

21 Widerrechtlichkeit (2) Erfolgs- oder Verhaltensunrecht: a) Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter - Physische und psychische Integrität (ZGB 28) - Eigentum, Besitz, beschränkte dingliche Rechte - Immaterialgüterrechte b) Verstoss gegen Verhaltens-/Schutznorm - Vermögen ist nicht absolut geschützt Verhaltens- oder Schutznormen sind etwa: Strafrechtliche oder betreibungsrechtliche Bestimmungen, die das Vermögen schützen: Geldwäscherei, Betrugsbestimmungen 6/1/16 / 21

22 Geschäftsherrenhaftung OR 55 Haftungsvoraussetzungen a) Schaden b) Geschäftsherr- und Hilfspersonenstellung - in Ausübung der dienstlichen Verrichtung c) Rechtsgenügender Kausalzusammenhang zwischen Handlung der Hilfsperson und dem Schaden d) Widerrechtlichkeit f) Entlastungsbeweise misslingen - Sorgfaltsbeweis: curae in eligendo, instruendo, custodiendo und nach h.l. und Rspr. zweckmässige Organisation und der Bereitstellung von taugl. Material - - Befreiungsbeweis: subsidiär, es wird geltend gemacht, dass mangelnde Kausalität der Sorgfaltsverletzung besteht. 6/1/16 / 22

23 Geschäftsherren- Hilfspersonenstellung OR 55 Subordinationsverhältnis - meist durch Arbeitsvertrag - faktisches Subordinationsverhältnis, d.h. die faktische Weisungsgebundenheit ist massgebend - nicht weisungsgebunden: Beraterinnen, Ärztinnen oder Rechtsanwälte. 6/1/16 / 23

24 Geschäftsherren- Hilfspersonenstellung (2) In dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung Die schädigende Handlung oder Unterlassung muss in funktionellem Zusammenhang mit der Geschäftsherrenund Hilfspersonenstellung erfolgen. Beispiel: Stossen oder Rauchen am Arbeitsplatz; nicht, wenn über die Mittagspause ein privates Fussballspielchen gemacht wird und der Fussball jemanden verletzt. 6/1/16 / 24

25 Kausalzusammenhang bei Unterlassungen - ex nihilo nihil fit - hypothetischer Kausalzusammenhang ist zu prüfen; sog. conditio cum qua non- Formel: Wäre der Schaden bei Vornahme einer Warnung oder einer besseren Wartung der Dusche durch den Hafenmeisters nicht entstanden? 6/1/16 / 25

26 Widerrechtlichkeit bei Unterlassungen Voraussetzung ist ein Nichthandeln, obschon eine Pflicht zu handeln bestanden hätte. Auch bei der Verletzung von absolut geschützten Rechten, braucht es ist eine Pflicht zu handeln: - aus Gesetz, Garantenstellung - aus Gefahrensatz (ZGB 2)? reicht per se nicht zur Begründung der Widerrechtlichkeit; nur relevant in Zusammenhang mit der Verletzung von absolut geschützten Rechten; In casu: Es wird verneint, dass eine gefährliche Situation vorgelegen hat und dass die HP eine Pflicht gehabt hat, die Dame A. auf die Funktionsweise der Duschanlage hinzuweisen. 6/1/16 / 26

27 Widerrechtlichkeit (2) in casu: Es wird verneint, dass eine gefährliche Situation vorgelegen hat und dass die HP eine Pflicht gehabt hat, die Dame A. auf die Funktionsweise der Duschanlage hinzuweisen. 6/1/16 / 27

28 Fazit Die Haftpflicht wird verneint. Die X-AG haftet gemäss Bundesgericht weder aus OR 58 noch aus OR 55. Ob ein gefährlicher Zustand vorlag (Gefahrensatz), beurteilt sich unter der Geschäftsherrenhaftung grundsätzlich unter dem gleichen Massstab wie die Mangelhaftigkeit des Werkes. 6/1/16 / 28

29 Dame A. Hafenmeister H. 2.) D gegen Hafenmeister aus OR 41 6/1/16 / 29

30 Verschuldenshaftung OR Haftungsvoraussetzungen a) Schaden b) Widerrechtlichkeit c) Verschulden d) Kausalzusammenhang zwischen schuldhaftem Verhalten und Schaden 6/1/16 / 30

31 Fall 2 Schlittelpartie 6/1/16 / 31

32 Fall 2: BGE 133 III 556 Vater V. geht mit seinen beiden Kindern, die 2 ¾ und 4 ½ Jahre alt sind, schlitteln. Sie tun dies an einem relativ flachen Hügel, die Abfahrt ist rund 100 m lang und breit. Die beiden Kinder fahren zusammen im Bob und kollidieren mit der Klägerin K., die mitten im Hügel steht. K. sieht die Kinder im Bob nicht, weil sie selber hangabwärts schaut, ihren Enkeln nach. K. ist an der Schulter verletzt und macht geltend der Vater hätte besser auf die Kinder auf passen müssen. 6/1/16 / 32

33 Fall 2: BGE 133 III 556 Wer will Klägerin K. von wem Vater was Schadenersatz, Genugtuung woraus? aus unerlaubter Handlung: aus ZGB 333 aus OR 41 I von wem Kindern was Schadenersatz, Genugtuung woraus? aus unerlaubter Handlung: aus OR 54 I 6/1/16 / 33

34 Klägerin K. ater 1.) K. gegen V - aus ZGB aus OR 41 Sandra Hotz 6/1/16 / 34

35 Haftung des Familienhauptes ZGB 333 Haftungsvoraussetzungen a) Schaden b) Familienhaupt aufsichtsbedürftige Hausgenossen - vorsätzliches Handeln des Hausgenossen c) Rechtsgenügender Kausalzusammenhang zwischen Handlung des Hausgenossen und dem Schaden d) Widerrechtlichkeit e) Befreiungsbeweis 6/1/16 / 35

36 Schaden Schadensbegriff Unfreiwillige Vermögenseinbusse, die sich grundsätzlich nach der Differenz bestimmt zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. 6/1/16 / 36

37 Personenschaden Denkbare Schadenspositionen nach OR 46 - Kosten: Spital- und Heilungskosten, Pflegekosten - Erwerbsausfall - Haushaltsschaden 6/1/16 / 37

38 Familienhaupt - Hausgenossen - Familienhaupt ist im Gesetz nicht definiert - Hausgemeinschaft von gewisser Dauer mit beaufsichtigungsbedürftiger Person: Minderjährige, Urteilsunfähige - Subordinationsverhältnis - über Familie hinaus 6/1/16 / 38

39 Kausalzusammenhang natürlicher Kausalzusammenhang: Das Kollidieren mit dem doppelt besetzten Bob ist nicht wegzudenken für den Sturz der Klägerin K. adäquater Kausalzummenhang: Ein doppelt besetzter Bob begünstigt nach dem allgemeinen Lauf der Dinge die Kollision und damit die Schädigung der Klägerin noch nicht (nach BGer: Kollision schon, Fraktur aber nicht). 6/1/16 / 39

40 Entlastungsbeweis Sorgfaltsbeweis gelingt in casu (in jedem Fall, das heisst unabhängig von der Kausalität) - übliche und durch Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung oder Erziehung - nach Usanz der betreffenden Gegend und Bevölkerung - nach besonderen Umständen (Alter, Krankheit etc.) - der Möglichkeit, die schädigende Handlung vorauszusehen. 6/1/16 / 40

41 Klägerin K. gegen Kinder 2.) K. gegen K. a) aus Billigkeitshaftung OR 54 6/1/16 / 41

42 Billigkeitshaftung OR I Haftungsvoraussetzungen - subjektiv kein Verschulden: Urteilsunfähigkeit - objektives Verschulden - nach Billigkeit (keine anderen Haftpflichtigen, ungerecht), nach richterlichem Ermessen 6/1/16 / 42

43 Allfälliges Verschulden Vater Drittverschulden Wird die Haftpflicht der Kinder untersucht, so ist ein allfälliges Verschulden der Eltern immer ein Drittverschulden. 6/1/16 / 43

44 Fall 3 Eisenbahnunglück 6/1/16 / 44

45 3. Fall BGer. vom A.222/2010 Sachverhalt A. fuhr im Jahre 1999 als Chauffeur eines Sattelschleppers im Schlafwagen des Zug Nr. 111 der SBB-AG. Er landetet im Fronalptunnel, wobei die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass A. aus dem Zug gefallen sein muss. Zudem war A. stark alkoholisiert. A. wurde sehr schwer verletzt und erlitt eine Hirnschädigung. Im Jahre 2005 konnte er soweit wieder essen und gestützt gehen. Die Berufsgenossenschaft Z. klagt vor Bger. gegen die SBB (und der Y-SA) aus Haftpflicht angeklagt. 6/1/16 / 45

46 Anspruchsliste A.222/2010 Wer will Chaffeur A. bzw. Z (?) von wem SBB-AG was Schadenersatz, Genugtuung woraus? aus EHG 1 aus OR 58 aus OR 55 aus ZGB 55 II i.v.m. OR 41 I 6/1/16 / 46

47 Haftpflicht nach Eisenbahngesetz Art. 40b Grundsätze Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Art. 40c Entlastung 1) Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. 2) Derartige Sachverhalte sind insbesondere: a. höhere Gewalt; oder b. grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person. SR ; in Kraft seit 1. Januar /1/16 / 47

48 Eisenbahnhaftpflicht Haftungsvoraussetzungen. a) Personen- oder Sachschaden b) Eisenbahnbetrieb c) Rechtsgenügender Kausalzusammenhang zwischen Eisenbahnbetrieb und Schaden d) Widerrechtlichkeit? e) kein Entlastungs- oder Befreiungsbeweis 6/1/16 / 48

49 Personenschaden OR 46 Schadensberechnung ist bei schweren Körperverletzungen kompliziert und betr. Entwicklung in Zukunft of ungewiss; oft wird das Prozessthema deshalb auf die Haftpflicht beschränkt, um den Schaden später zu bestimmen. s.a. OR 42 Sandra Hotz 6/1/16 / 49

50 Eisenbahnbetrieb Betrieb einer Eisenbahn Zum Betrieb gehören nicht nur die Bewegungen der Züge, sondern auch die Beförderung von Personen und Waren in ihrer Gesamtheit. Hiervon erfasst wird z.b. auch das oft mit Hast und Gedränge verbundene Ein- und Aussteigen (BGE 60 II 373). 6/1/16 / 50

51 Kausalzusammenhang Der Kausalzusammenhang ist rechtsgenügend, - wenn der Betrieb der Eisenbahn nicht wegzudenken ist für den Schaden des Chauffeurs A.: sog. conditio sine qua non (natürlicher Kausalzusammenhang) - wenn der Betrieb der Eisenbahn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den Schaden von Chauffeur A. zu bewirken (adäquater Kausalzusammenhang). Sandra Hotz 6/1/16 / 51

52 Kausalzusammenhang (2) Der Kausalzusammenhang zwischen Eisenbahnbetrieb und Schaden darf nicht durch eine andere Ursache unterbrochen werden: höhere Gewalt grobes Drittverschulden grobes Selbstverschulden Bei Gefährdungshaftungen entspricht der Befreiungs- bzw. Entlastungsbeweis dem Nachweis, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen worden ist. 6/1/16 / 52

53 Kausalzusammenhang (3) Mehrere Ursachen - Ursache 1: Eisenbahnbetrieb - Ursache 2: alkoholisierter A. (Selbstverschulden) Führen mehrere Ursachen zum Schaden, ist jede für sich mit dem Schaden ins Verhältnis zu setzen: - Ursachenkonkurrenz - Unterbrechung des Kausalzusammenhangs 6/1/16 / 53

54 Widerrechtlichkeit Lesen Sie bitte den Gesetzestext von Art. 40b EBG nochmals, wird die Widerrechtlichkeit nicht vorausgesetzt? 6/1/16 / 54

55 Fazit Der Befreiungsbeweis misslingt, Fazit: Die SBB-AG haften nach Eisenbahnhaftpflicht für den Schaden, welcher Chaffeur A. rsp. in concreto der Baugenossenschaft Z. entstanden ist, denn sie können nicht nachweisen, dass der Betrieb der Eisenbahn eine untergeordnete Rolle gespielt hat. 6/1/16 / 55

56 Merken Sie sich bitte: - Kausalhaftungen gehen der Verschuldenshaftung vor - OR 58 geht OR 55 vor - ZGB 333 geht OR 55 vor 6/1/16 / 56

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