VERBRAUCHER- INFORMATION

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1 VERBRAUCHER- INFORMATION NUMMER 10/2007 AUTOVERSICHERUNG ALLGEMEINE INFORMATIONEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG STAND 10/

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Produktinformation I Beitrag und Beitragsberechnung IV Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes V Weitere einleitende Hinweise und Informationen VI Was müssen Sie im Schadenfall tun? VIII Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) Besondere Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (NRV 2004 PLUS) Merkblatt zur Datenverarbeitung

3 Allgemeine Produktinformation Was Sie über Ihre Kraftfahrtversicherung wissen sollten Die nachfolgende Produktinformation gibt Ihnen einen kurzen, nicht abschließenden Überblick über Ihre Kraftfahrtversicherung. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den detaillierten Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, die wir nachfolgend unter Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) abgedruckt haben. VHV-Leistungsgarantie: Wenn in Folgejahren in Neugeschäftstarifen Leistungsverbesserungen eingeführt werden, gelten diese auch für Ihren Versicherungsvertrag. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Eine detaillierte Beschreibung finden Sie unter A.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) 1. Welche Leistungen bietet die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung? Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, leistet, wenn Personen verletzt oder getötet, Sachen beschädigt oder zerstört werden Vermögensschäden entstehen. Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden verursacht haben und der Geschädigte Ansprüche geltend macht, dann ist es unsere Aufgabe, Sie von diesen Schadenersatzansprüchen freizustellen. Das heißt, wir erledigen für Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist: Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht; wenn ja, die finanzielle Wiedergutmachung des Schadens; wenn nein, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Kommt es darüber zum Rechtsstreit, führen wir den Prozess und tragen die Kosten. Die maximale Entschädigungsleistung richtet sich nach der Versicherungssumme, die Ihrem Vertrag zugrunde liegt. 2. Wer ist versichert? Der Versicherungsnehmer (als unser Vertragspartner), der Halter des Kraftfahrzeugs, also derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, der Eigentümer, der Fahrer. Fahrzeugversicherung (Voll- bzw. Teilkaskoversicherung) sofern beantragt / abgeschlossen (Eine detaillierte Beschreibung finden Sie unter A.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) 1. Welche Leistungen beinhaltet die Fahrzeugversicherung? Die Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) ersetzt Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust Ihres eigenen Fahrzeugs entstehen. Mitversichert sind auch bestimmte Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch entsprechende Halterungen mit ihm fest verbunden sind. Mit dem Fahrzeug beförderte Sachen sind in der Kaskoversicherung nicht mitversichert. 2. Gegen welche Gefahren schützt Sie die Fahrzeugversicherung? In der Fahrzeugversicherung wird zwischen der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) und der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) unterschieden: Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) Hiermit haben Sie eine Grunddeckung und sind abgesichert bei: Schäden durch Brand oder Explosion Schäden durch Entwendung, Diebstahl, Raub, Unterschlagung und unerlaubten Gebrauch durch fremde Personen Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung Schäden durch Lawinen Schäden durch Zusammenstoß mit Tieren aller Art Glasbruchschäden Schäden durch Tierbiss inklusive Folgeschäden bis EUR Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) Die Vollkaskoversicherung rundet den Schutz aus der Teilkasko ab. Zunächst einmal beinhaltet die Vollkasko die Leistungen der Teilkasko. Darüber hinaus aber auch: Schäden am eigenen Fahrzeug bei Unfall mut- und böswillige Beschädigung durch fremde Personen (Vandalismus) Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen sowie Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden. I

4 3. Was wird im Schadenfall ersetzt? Bei der Schadenregulierung wird zwischen dem Total- und dem Reparaturschaden unterschieden: Totalschaden Bei Verlust oder Zerstörung des Fahrzeugs wird der Wiederbeschaffungswert, d. h. der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Schadentag, ersetzt. Die VHV entschädigt für Pkw im Erstbesitz sogar den Neuwert innerhalb der ersten 14 Monate. Dies gilt bereits dann, wenn die erforderlichen Reparaturkosten 80 Prozent des Neupreises erreichen oder übersteigen. Reparaturschaden Bei Beschädigung des Fahrzeugs werden die Kosten der Wiederherstellung ersetzt. Die Entschädigungsgrenze für Reparaturkosten bildet normalerweise der Wiederbeschaffungswert. 4. Was bedeutet Schadenservice Easy Drive? Wenn Sie die Zusatzleistung Schadenservice Easy Drive beantragt / abgeschlossen haben, übernehmen wir für Sie im Falle eines Kaskoschadens an Ihrem Pkw in Deutschland die Auswahl der Reparaturwerkstatt. Unser Werkstattnetz umfasst ausschließlich Werkstätten mit höchsten Qualitäts- und Service-Standards. Diese haben sich zu qualitativ hochwertiger Arbeit bei gleichzeitig günstigen Preisen verpflichtet. Der Schadenservice Easy Drive Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit bzw. nicht verkehrssicher, übernehmen wir den Transport zur Werkstatt.* Die fachgerechte Reparatur erfolgt unter Verwendung von Originalersatzteilen und wird mit uns direkt abgerechnet. Sie müssen nicht in Vorleistung treten. Für die Dauer der Reparatur wird ein kostenloses Ersatzfahrzeug der Kleinwagen-Kategorie zur Verfügung gestellt.* Das reparierte Fahrzeug wird komplett gereinigt wieder zurückgebracht.* Auf die geleistete Reparatur geben wir 3 Jahre Garantie dabei wird eine eventuell noch geltende Herstellergarantie übernommen. * Dieser Service gilt nicht bei Glasbruchschäden. Wichtiger Hinweis: Wenn Sie sich für den Schadenservice Easy Drive entschieden haben und Ihren Pkw in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren, wird bei der Regulierung generell eine um 300 EUR erhöhte Selbstbeteiligung zugrunde gelegt. Gleiches gilt bei einer gewünschten Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages einer von Ihnen frei gewählten Werkstatt. Kraftfahrt-Unfallversicherung (Insassen-Unfall) sofern beantragt / abgeschlossen (Eine detaillierte Beschreibung finden Sie unter A.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) 1. Was bietet Ihnen die Kraftfahrt-Unfallversicherung? Die Kraftfahrt-Unfallversicherung tritt ein, wenn Mitfahrer in einem Auto bei einem Unfall zu Schaden kommen, verletzt oder getötet werden unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat. Versichert sind der Fahrer und alle berechtigten Insassen des Fahrzeugs, zum Beispiel Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen des Fahrzeugs sind mitversichert. 2. Arten der Kraftfahrt-Unfallversicherung? Die Kraftfahrt-Unfallversicherung wird üblicherweise nach dem Pauschalsystem abgeschlossen. Das bedeutet: Die Versicherungssumme wird durch die Anzahl der sich zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug befindlichen Personen geteilt. Auf diese Weise sind alle Personen mit dem gleichen Anteil an der vereinbarten Versicherungssumme beteiligt. Wenn sich mehr als zwei Personen zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug befinden, erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 Prozent. Fahrer-Unfallversicherung sofern beantragt / abgeschlossen (Eine detaillierte Beschreibung finden Sie unter P der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) 1. Was ist das Besondere an der Fahrer-Unfallversicherung? Die Fahrer-Unfallversicherung rundet den Versicherungsschutz des Fahrers optimal ab. Denn: Fahrzeuginsassen können bei Unfällen ihre Schadenersatzansprüche an die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Halters stellen, egal ob der Fahrer den Unfall verschuldet hat oder nicht. Einer bleibt allerdings mit seinem persönlichen Schaden nach einem Unfall auf der Strecke: Der Fahrer. Sofern er selbst den Schaden verursacht hat oder kein Schädiger feststellbar ist, kann er nicht mit einer Entschädigung rechnen. II

5 2. Was bietet die Fahrer-Unfallversicherung? Aus der Fahrer-Unfallversicherung erhält der Fahrer Entschädigungsleistungen für Personenschäden, die durch selbst- bzw. teilverschuldete Unfälle, durch unbekannten Schädiger oder durch Unfälle aufgrund höherer Gewalt entstanden sind. So erhält jeder berechtigte Fahrer des Fahrzeugs dieselben Leistungen für Personenschäden, wie sie die Mitfahrer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhalten und zwar bis zu einer Höhe von 8 Mio. EUR. Wie bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich der Schadenersatz nach den individuellen Einkommens- und Lebensverhältnissen des Geschädigten und nicht wie in der herkömmlichen Unfallversicherung nach festen Versicherungssummen. Zu den Entschädigungsleistungen gehören insbesondere: Verdienstausfall Schmerzensgeld Leistungen für sonstige Folgeschäden (z. B. behindertengerechte Umbaumaßnahmen, Haushaltshilfe) Leistungen an Hinterbliebene (z. B. Witwen-/Waisenrente) Dabei gehen Leistungen Anderer wie z. B. Unfallgegner, Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen vor. Wichtig zu wissen: Entschädigungsleistungen aus der Fahrer-Unfallversicherung belasten nicht den Schadenfreiheitsrabatt der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. Auslandschutz sofern beantragt / abgeschlossen (Eine detaillierte Beschreibung finden Sie unter Q der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) 1. Warum ist der Auslandschutz sinnvoll? Wer im Ausland unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, muss mit erheblich geringeren Entschädigungen bei Personen und Sachschäden als in Deutschland rechnen. Auch das Schmerzensgeld ist meist deutlich geringer, und die Kosten für Mietwagen, Nutzungsausfall, Sachverständigengutachten oder einen Anwalt werden oft überhaupt nicht ersetzt. Denn für den Schadenersatz ist das nationale Recht am Unfallort maßgeblich. Dazu kommen oft sprachliche Probleme, unbekannte Rechtsverhältnisse und langwierige Auseinandersetzungen wegen der Schadenersatzansprüche. Der Auslandschutz der VHV deckt die Versicherungslücken ab, die durch unverschuldete Unfälle im Ausland entstehen. 2. Was leistet der Auslandschutz? Der Auslandschutz ersetzt Personen- und Sachschäden so, als ob der ausländische Unfallverursacher ebenfalls bei der VHV haftpflichtversichert wäre nach deutschem Recht und deutschen Standards. Die Ansprüche können direkt bei der VHV geltend gemacht werden. Der Auslandschutz kann als Ergänzung zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen Pkw oder ein Wohnmobil abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Versicherungssumme von mindestens 50 Mio. EUR pauschal (max. 8 Mio. EUR bei Personenschäden) vereinbart ist. Versicherungsschutz besteht in den ersten 12 Wochen einer Reise. Mitversicherte Personen sind alle berechtigten Fahrzeuginsassen, der Halter und der Eigentümer des Fahrzeugs. Es gelten die vertraglich für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden. Beim Auslandschutz gibt es keine Selbstbeteiligung und ein Schaden führt nicht zur Rückstufung. 3. In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Der Auslandschutz gilt in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, und Zypern. III

6 Beitrag und Beitragsberechnung Die Höhe des bzw. der von Ihnen zu entrichtenden Beiträge entnehmen Sie bitte dem Angebotsschreiben bzw. Ihren Antragsunterlagen. 1. Beitragsberechnung, Vorversicherung und Tarifgruppeneinstufung Beitragsberechnung Die Höhe des Versicherungsbeitrages hängt je nach Fahrzeugart von verschiedenen Faktoren ab. Im Wesentlichen spielen dabei Ihr Schadenfreiheitsrabatt und die Typ- sowie Regionalklasse eine Rolle. Schadenfreiheitsrabatt Durch Ihre Fahrweise wird die Höhe Ihres Beitrages maßgeblich beeinflusst. Je nach dem, ob und wie lange Sie schadenfrei gefahren sind, wird Ihr Vertrag in eine günstige oder weniger günstige Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Typklassen Für jedes der etwa Automodelle in Deutschland gibt es eine Typklasse für die Haftpflicht-, die Teil- und die Vollkaskoversicherung. Diese spiegeln den Schadenverlauf der Fahrzeugtypen in den vergangenen drei Jahren wider und werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und marktweit neu festgelegt. Die Typklassen sind für die einzelnen Versicherungsarten unterschiedlich. Je nach der Entwicklung der Schäden für ein bestimmtes Fahrzeug kann die Typklasse mit den Jahren steigen oder fallen. Regionalklassen Auch der Zulassungsort beeinflusst den Versicherungsbeitrag. In den Regionalklassen zeigt sich der Schadenverlauf der letzten fünf Jahre in den einzelnen deutschen Zulassungsbezirken. Sie werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und marktweit neu festgelegt. Die Regionalstatistik für die Kaskoversicherung berücksichtigt auch örtliche Besonderheiten wie Hochwasser, Hagel oder Diebstahlhäufigkeit. Individuelle Tarifmerkmale (gefahrerhebliche Umstände) Insbesondere bei Personenkraftwagen richtet sich der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach Ihren individuellen Tarifmerkmalen. Hierzu zählen: Ihre jährliche Fahrleistung, der regelmäßige nächtliche Abstellplatz Ihres Fahrzeugs, d. h., ob Sie Ihr Fahrzeug überwiegend z. B. in einer Garage oder am Straßenrand abstellen, selbstgenutztes, im Inland liegendes Wohneigentum, d. h., Sie wohnen in einer Eigentumswohnung oder in einem eigenen Haus für das Sie eine Wohngebäudeversicherung haben, die Fahrzeugnutzer, d. h., ob das Fahrzeug bspw. nur von Ihnen allein oder auch von anderen Personen genutzt wird, Ihr Alter und das Alter der Fahrzeugnutzer. Für die Beitragsberechnung ist neben Ihrem Alter auch das Alter der jüngsten Fahrerin und des jüngsten Fahrers beitragsrelevant, sofern diese jünger als 25 Jahre sind, das Alter des Fahrzeugs beim Erwerb, d. h., wie alt war das Fahrzeug, als Sie es gekauft haben. Daher ist das Datum der erstmaligen Zulassung und das Datum der Zulassung auf Ihren Namen wichtig, ob die Zulassung des Fahrzeugs auf Sie oder auf eine andere Person erfolgt ist, Ihre berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, Weitere Verträge bei der VHV für Sie oder Ihre/Ihren Partnerin/Partner aus den Sparten Sach (Wohngebäude, Hausrat), Haftpflicht (z. B. Privat-Haftpflicht) oder Unfall. Ergeben sich während der Vertragslaufzeit Änderungen zu Ihren individuellen Tarifmerkmalen, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit. Ihr Beitrag wird dann neu berechnet. Bitte beachten Sie: Bei vorsätzlich unrichtig gemachten Angaben wird der Beitrag rückwirkend ab Versicherungsbeginn nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet. Bei einer vorsätzlich unterlassenen Anzeige wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet. In beiden Fällen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zutreffenden Versicherungsbeitrages erhoben. Wir sind berechtigt, die gefahrerheblichen Umstände zu überprüfen. Bleibt unsere Anfrage zur Angabe der gefahrerheblichen Umstände unbeantwortet, so wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode zu den ungünstigsten Konditionen neu berechnet. Vorversicherung Bei einem Versichererwechsel ist für die Einstufung des Vertrags die Bescheinigung des letzten Versicherers über den Verlauf der Vorversicherung maßgeblich. Wird eine Vorversicherung verschwiegen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Vertrag in die Klasse S oder M eingestuft werden muss, so wird für das erste Versicherungsjahr der doppelte Beitrag erhoben. Tarifgruppen Ihr Vertrag wird den Tarifgruppen A (Agrarier), B (Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst) und L (Beamte auf Lebenszeit) zugeordnet, wenn die Voraussetzungen durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Ein Wegfall der Voraussetzungen ist uns unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls kann für das laufende Versicherungsjahr der doppelte Beitrag nach richtiger Zuordnung erhoben werden. IV

7 Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes Was müssen Sie zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes tun? Wer sein Fahrzeug versichert, hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Hierzu zählen insbesondere: Zahlen Sie die Beiträge stets fristgerecht. Sie laufen sonst Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren und müssten dann einen Schaden selbst bezahlen. Außerdem kann es passieren, dass Ihr Fahrzeug von der Zulassungsbehörde stillgelegt wird, wenn kein Versicherungsschutz besteht. Am Besten, Sie lassen Ihre Beiträge von uns abbuchen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite. Benutzen Sie Ihr Fahrzeug stets nur im verkehrssicheren Zustand (achten Sie z. B. darauf, dass die Reifen nicht abgefahren und die Bremsen in einwandfreiem Zustand sind). Fahren Sie nur, wenn Sie eine gültige Fahrerlaubnis haben und überlassen Ihr Fahrzeug nur Personen, die eine ebensolche besitzen. Fahren Sie nicht nach dem Genuss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln und überlassen Sie niemandem Ihr Fahrzeug, der alkoholisiert ist oder andere berauschende Mittel eingenommen hat. Beginn und Ende des Vertrages Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz Beginn des Versicherungsschutzes Ihr Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des im Versicherungsschein für die jeweilige Versicherungsart ausgewiesenen Erstbeitrags. Vorläufiger Versicherungsschutz Mit der Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung ( Doppelkarte ) oder der Nennung der Versicherungsbestätigungs-Nummer bei elektronischer Versicherungsbestätigung haben Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur vorläufigen Versicherungsschutz erhalten. In den übrigen Versicherungsarten haben Sie nur dann vorläufigen Versicherungsschutz, wenn dieser bei Antragstellung vereinbart wurde. Der vorläufige Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft (d. h., Sie werden dann so behandelt, als ob Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz gehabt hätten), wenn Sie den im Versicherungsschein ausgewiesenen Erstbeitrag für die jeweilige Versicherungsart nicht binnen der gesetzten Frist bezahlen bzw. dieser bei vereinbartem Lastschrift-Einzugsverfahren nicht von Ihrem Konto abgebucht werden konnte und Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsvertrag kann sowohl von Ihnen als auch von uns durch eine Kündigung beendet werden. Zu unterscheiden ist zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung muss der andere Vertragspartner einen Monat vor Hauptfälligkeit erhalten haben. Außerordentliche Kündigung Schadenfall: Sowohl Sie als auch wir haben die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund eines Schadenfalles zu kündigen. Verkauf des Fahrzeuges: Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, geht der Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer (Erwerber) über. Dieser hat das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sie selbst brauchen nichts weiter zu tun, sollten uns aber bitte auf jeden Fall über den Verkauf des Fahrzeuges informieren. Tarifänderung: Bei einer Beitragserhöhung oder einer Bedingungsänderung können Sie den Vertrag mit Monatsfrist zur Hauptfälligkeit kündigen. Saisonkennzeichen Wenn Sie Ihr Fahrzeug nur während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr nutzen (z. B. das Motorrad nur von Mai bis September), können Sie es mit einem Saisonkennzeichen zulassen. Die Saison wird auf der Versicherungsbestätigungskarte, auf dem amtlichen Kennzeichen und im Versicherungsschein dokumentiert. Der gewünschte Versicherungsschutz wird dann nur innerhalb der gewählten Saison gewährt; der Versicherungsbeitrag reduziert sich entsprechend. Außerhalb der Saison darf das Fahrzeug allerdings nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bewegt werden. V

8 Weitere einleitende Hinweise und Informationen 1. Risikoträger Ihres Versicherungsschutzes VHV Allgemeine Versicherung AG Anschrift: Constantinstraße Hannover Briefanschrift: VHV Hannover Kundenberatung Vertrag: (0180) (9 Cent pro Minute) Schaden: (0180) (9 Cent pro Minute) Telefax: (0511) / Internet: service@vhv.de 2. Unsere gesellschaftsrechtlichen Angaben Sitz der Gesellschaft: Hannover Registergericht: Amtsgericht Hannover, HRB Vorstand: Vorsitzender des Aufsichtsrates: Manfred Kuhn (Sprecher), Lothar Herzog, Jürgen A. Junker, Thomas Voigt, Dietrich Werner Uwe H. Reuter 3. Hauptgeschäftstätigkeit unseres Unternehmens Hauptgeschäftstätigkeit unseres Unternehmens ist der Betrieb aller Versicherungszweige in der Erst- und Rückversicherung; in der Lebens- und Krankenversicherung nur die Rückversicherung. 4. Unsere Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße Bonn. 5. Die Anschrift der Verkehrsopferhilfe Verkehrsopferhilfe e.v. Postfach Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) voh@verkehrsopferhilfe.de 6. Unsere Allgemeine Versicherungsbedingungen Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung entnehmen Sie bitte den Seiten 1 bis 40 dieser Verbraucherinformation. 7. Geltendes Recht und Vertragssprache Für unser Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sämtliche Korrespondenz und Informationen erfolgen in deutscher Sprache. 8. Merkmale unserer Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte den einleitenden Produktinformationen und den detaillierten Rege- lungen der Punkte A.1 bis A.3 und O,P,Q und R unserer Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung. 9. Gesamtpreis Ihrer Versicherung Den Gesamtpreis der Versicherung entnehmen Sie bitte dem Angebotsschreiben bzw. Ihren Antragsunterlagen. Im Versicherungsschein wird Ihnen der Beitrag nochmals detailliert aufgeschlüsselt dargestellt. VI

9 10. Versicherungsteuer Die Beiträge beinhalten die gesetzliche Versicherungsteuer in der vom Gesetzgeber jeweils festgelegten Höhe. Diese beträgt in der Kraftfahrtversicherung derzeit 19 %. 11. Beitragszahlung Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie bitte den detaillierten Regelungen der Punkte C.1 bis C.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung. 12. Widerrufsbelehrung und Widerrufsfolgen Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformation ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: VHV Allgemeine Versicherung AG, Hannover, Fax: 0511/ , Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie auf Ihr Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden sind und zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. 13. Laufzeit des Vertrages Beträgt in der Kraftfahrtversicherung die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Verträge für Saison- und Oldtimerkennzeichen sind Jahresverträge. Bei Saisonkennzeichen besteht der Versicherungsschutz während des auf der Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (Saison); außerhalb der Saison besteht Versicherungsschutz in Analogie zur Außerbetriebsetzung. Bei der Zusatzleistung SPEZIAL stehen die erweiterten Schutzbriefleistungen und die Rechtsschutzversicherung unter der auflösenden Bedingung des Fortbestandes der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Regelung gilt auch für die Fahrer-Unfallversicherung und den Auslandschutz. Die Zusatzleistungen Schadenservice Easy Drive und GAP-Deckung stehen unter der auflösenden Bedingung des Fortbestandes der Fahrzeugversicherung. 14. Schlichtungsverfahren (nur für private Versicherungsnehmer) Die VHV ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v., Postfach in Berlin (Telefon , Fax bzw. Beschwerde@Versicherungsombudsmann.de). Sollten Sie im Verlauf des Vertragsverhältnisses mit einer unserer Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann als neutralen Schlichter zu kontaktieren. Für uns als Versicherer ist dessen Entscheidung bei einem Streitwert bis zu EUR verbindlich. Ihre Möglichkeit, bei Streitigkeiten den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, wird durch die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens nicht beeinträchtigt. VII

10 Was müssen Sie im Schadenfall tun? Man muss alles tun, um einen Schaden zu vermeiden. Und wenn man ihn doch nicht verhindern konnte diesen so gering wie möglich zu halten. Außerdem muss man umfassend zur Aufklärung der Angelegenheit beitragen. Bitte beachten Sie daher unbedingt folgende Hinweise: Melden Sie jeden Schaden sofort, spätestens innerhalb einer Woche! Bitte schildern Sie den Schadenhergang auch dann, wenn Sie meinen, den Schaden nicht verursacht zu haben. Wir benötigen Ihre Angaben zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Schildern Sie die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgemäß. Geben Sie in der Schadenmeldung zu, wenn Sie etwas falsch gemacht haben. Erkennen Sie ohne vorherige Zustimmung unsererseits keinen Anspruch des Geschädigten an. Sie können aber den tatsächlichen Unfallhergang schriftlich festhalten und eine mit Ihrer Unterschrift versehene Darstellung des Geschehens Ihrem Unfallgegner aushändigen. Dazu verwenden Sie am Besten den Europäischen Unfallbericht, den Sie von uns erhalten können. Bei einem Diebstahl- oder Brandschaden müssen Sie außerdem die Polizei verständigen. Bei einem Wildschaden kann statt der Polizei auch das zuständige Forstamt benachrichtigt werden. Falls Ihnen und/oder dem Fahrer ein Mahnbescheid, eine Klage oder ein Prozesskostenhilfegesuch zugeht, verständigen Sie uns bitte umgehend. Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie außerdem sofort Widerspruch erheben. Eine Begründung ist nicht erforderlich; benutzen Sie hierzu den vom Gericht beigefügten Vordruck, dann entstehen Ihnen keine Kosten. Schnelle Hilfe wann immer Sie sie brauchen Was eine Kfz-Versicherung tatsächlich wert ist, erfährt man erst, wenn der Schaden eingetreten ist. Die VHV ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes mit ihrem erstklassigen Schadenservice rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr für Sie da. Wir nehmen Ihnen alle Unannehmlichkeiten ab. Wir organisieren bei Bedarf den Abschlepp-Service.* Wir organisieren die Reparatur Ihres Fahrzeuges. Unsere Partnerwerkstatt holt Ihr Auto ab und bringt es Ihnen repariert wieder zurück.* Sie bleiben für die Dauer der Reparatur durch einen kostenfreien Ersatzwagen mobil.* Wir rechnen im Rahmen Ihres Versicherungsschutzes direkt mit der Werkstatt ab. Unsere zertifizierten Partnerwerkstätten bieten eine auf 3 Jahre erweiterte Werkstattgarantie. * gilt für Kasko-Schäden, ausgenommen Glasbruch. Bei der VHV sind Sie [gut aufgehoben]. Rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen sofort! * 9 Cent pro Minute Unser 24-Stunden-Schadenservice ist immer für Sie da. Selbstverständlich auch an Sonn- und Feiertagen. Anruf genügt! * Oder einfach die Tastenfolge wählen VHV SOS Noch ein Tipp: Wenn Sie unsere Schaden-Rufnummer auch auf Ihrem Handy abspeichern, fahren Sie unterwegs in jedem Fall auf Nummer sicher. VIII

11 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) Verbraucherinformation für die Kraftfahrtversicherung Stand Inhaltsübersicht Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kraftfahrtversicherung A.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.2 Fahrzeugversicherung Schäden an Ihrem Fahrzeug A.3 Unfallversicherung Wenn Insassen verletzt oder getötet werden B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz C Beitragszahlung C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags C.2 Zahlung des Folgebeitrags C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel C.4. Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? D.1 Bei allen Versicherungsarten D.2 Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? E.1 Bei allen Versicherungsarten E.2 Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung E.3 Zusätzlich in der Fahrzeugversicherung E.4 Zusätzlich bei den erweiterten Schutzbriefleistungen E.5 Zusätzlich in der Kraftfahrtunfall- und Fahrer-Unfallversicherung E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten G.5 Form und Zugang der Kündigung G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? G.8 Wagniswegfall (z.b. durch Fahrzeugverschrottung) H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen I Schadenfreiheitsrabatt-System I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) I.2 Ersteinstufung I.3 Jährliche Neueinstufung I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vermeiden können I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen J.1 Typklasse J.2 Regionalklasse J.3 Tarifänderung J.4 Kündigungsrecht J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung J.6 Änderung des SF-Klassen-Systems J.7 Änderung der Tarifstrukturen K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs

12 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind L.2 Gerichtsstände M Zahlungsweise N Bedingungsänderung O Erweiterte Schutzbriefleistungen O.1 Allgemeines O.2 Leistungsumfang O.3 Verpflichtung Dritter O.4 Versicherte Personen O.5 Örtlicher Geltungsbereich O.6 Ausnahmen P Fahrer-Unfallversicherung P.1. Gegenstand der Versicherung P.2. Leistungsumfang P.3 Deckungsumfang P.4 Obliegenheiten P.5 Ausschlüsse P.6 Subsidiäre Haftung P.7 Verjährung Q Auslandschutz Q.1 Gegenstand der Versicherung Q.2 Versicherte Personen Q.3 Versichertes Fahrzeug Q.4 Zeitliche Einschränkung R Leistungserweiterungen der Zusatzleistung EXKLUSIV Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System Pkw Krafträder, Trikes und Quads Klein- und Leichtkrafträder Mietwagen und Taxen, Lastkraftwagen einschließlich Lieferwagen, Zugmaschinen, Krankenwagen und Leichenwagen Campingfahrzeuge (Wohnmobile) Abschleppwagen und Gabelstapler (Hub- und Frontstapler und Kraftomnibusse (nur Kfz-Haftpflicht) Übrige Fahrzeuge Anhang 2: Merkmale zur Beitragsrechnung Anhang 3: Tabelle zu den Typklassen Anhang 4: Tabelle zu den Regionalklassen Für Personenkraftwagen Für Krafträder (WKZ 003), Trikes und Quads Für Lieferwagen Für landwirtschaftliche Zugmaschinen Für Taxen und Personenmietwagen Anhang 5: Tarifgruppen Tarifgruppe A Tarifgruppe B Tarifgruppe L Übergangsregelung zur Tarifgruppe B Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen Krafträder Leichtkrafträder Kleinkrafträder Trikes Quads Pkw Mietwagen Taxen Selbstfahrvermietfahrzeuge Leasingfahrzeuge Kraftomnibusse Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile Lieferwagen Lkw Zugmaschinen Werkverkehr Gewerblicher Güterverkehr Umzugsverkehr Wechselaufbauten Landwirtschaftliche Zugmaschinen Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Gabel-, Hub- und Frontstapler Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen Milchtankwagen

13 Besondere Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (NRV 2004 PLUS) Inhalt der Versicherung Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Leistungsarten Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Leistungsumfang Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsverhältnis Beginn des Versicherungsschutzes Vertragsdauer, Kündigung Gesetzliche Verjährung Rechtsstellung mitversicherter Personen Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Rechtsschutzfall Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer wegen Mutwilligkeit bzw. fehlender Erfolgsaussichten Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht Form des Versicherungsschutzes Verkehrs-Rechtsschutz Hinweise und Informationen Beitrag A Beitrag und Versicherungsteuer B Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag C Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag D Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Mehrzahl von Verträgen Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Widerrufsrecht ( 5 a VVG)

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15 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB 2008) Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages folgende Versicherungsarten: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung A.1 Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) A.2 Kraftfahrtunfallversicherung A.3 Erweiterte Schutzbriefleistungen im Rahmen der SPEZIAL O Fahrer-Unfallversicherung P Auslandschutz Q Zusatzleistung EXKLUSIV R Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. A Welche Leistungen umfasst Ihre Kraftfahrtversicherung A.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 A A A A A Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen, und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren, z. B. das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a) den Halter des Fahrzeugs, b) den Eigentümer des Fahrzeugs, c) den Fahrer des Fahrzeugs, d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. A.1.3 A A A Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. entfällt Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsver- 5

16 tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. A.1.4 A A A.1.5 A A A A A In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A Satz 2. Was ist nicht versichert? Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Versicherungsschutz. Beschädigung von beförderten Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.b. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A A A A A.1.6 A Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Was ist zusätzlich versichert? Erweiterter Umfang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Selbstfahrervermietfahrzeuge (nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen nicht bei Kurzzeitkennzeichen) Der Versicherungsschutz Ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen Personenkraftwagen, ein Campingfahrzeug (Wohnmobil) oder ein Kraftrad umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen und Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft leben aus dem Gebrauch eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs, das Sie oder Ihr Partner im Ausland während einer vorübergehenden Auslandsurlaubsreise im in A.1.4 festgelegten Geltungsbereich von einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet haben. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie oder Ihr Partner im Zeitpunkt des Schadenereignisses ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Personenkraftwagens, Campingfahrzeugs (Wohnmobil oder Wohnwagen) oder Zweirades, soweit nicht ein Deckungsanspruch aus der für das angemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder einer anderen Versicherung begründet ist. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des angemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind ausgeschlossen. 6

17 Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchstens einem Monat. Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den sonstigen Bestimmungen der AKB. Erweiterter Umfang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Schutzbriefleistungen (nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen nicht bei Kurzzeitkennzeichen und sofern vereinbart) A Allgemeines Wir erbringen bei einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Eintritt eines Schadensfalles im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für die in A benannten Leistungen. Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen. Versicherte Fahrzeuge sind: Krafträder (nur WKZ 003), Trikes (WKZ 030), Quads (WKZ 031), Personen- einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge, Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, jeweils unter Einschluss mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 6 Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Haben Sie aufgrund unserer Leistung Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. A Leistungsumfang Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, sorgen wir für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 100 EUR. Bergen des Fahrzeugs nach einer Panne oder einem Unfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall von der Straße abgekommen, sorgen wir für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Abschleppen des Fahrzeugs nach einer Panne oder einem Unfall Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür beläuft sich auf 150 EUR; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs angerechnet. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall Muss das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt untergestellt werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne nicht fahrbereit und kann es weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden oder wurde es gestohlen, erstatten wir die Kosten für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder für die Fahrt zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches gemäß A.1.4 für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnort, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht in der in Satz 1 angegebenen Zeit mehr fahrbereit gemacht werden kann; für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Flugkosten der Economy-Klasse sowie für nachgewiesene Taxikosten bis zu 25 EUR. Übernachtung bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei einer Inanspruchnahme einer Leistung gemäß Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder aufgefunden wurde. Der Höchstbeitrag beläuft sich auf 75 EUR je Übernachtung und Person. Mietwagen bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden Ihnen anstelle der Leistungen nach Weiter- oder Rückfahrt oder Übernachtung bei Fahrzeugausfall die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage zu maximal 50 EUR je Tag erstattet. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die Fahrt zu Ihrem Wohnort bis zu 500 EUR unabhängig von der Anzahl der Tage übernommen. Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten und tragen alle entstehenden Versandkosten. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muß, sorgen wir für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren ständigen Wohnort. Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgen wir dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up-Service). Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl Muss das versicherte Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 7

18 Fahrzeugverzollung und Fahrzeugverschrottung Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und tragen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges erforderlich, übernehmen wir die hierdurch entstandenen Kosten. Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall Kann auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug dieses infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Abholung des Fahrzeuges zu Ihrem ständigen Wohnort und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 EUR je Kilometer zwischen Ihrem ständigen Wohnort und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, für höchstens drei Nächte, erstattet. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 75 EUR bei je Übernachtung und Person. Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Krankenbesuch Müssen Sie sich infolge Erkrankung auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 EUR je Schadenfall. Arzneimittelversand Sind Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgen wir nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden wir Ihnen erstatten. Krankenrücktransport Müssen Sie oder die mitversicherte Person auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnort zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransportes und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistungen erstrecken sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem tragen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 75 EUR je Übernachtung und Person. Rückholung von Kindern Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Todes oder Erkrankung des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu Ihrem ständigen Wohnort und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Flugkosten der Economy-Klasse sowie für nachgewiesene Taxikosten bis zu 25 EUR. Ersatz von Reisedokumenten Gerät auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland ein für Sie benötigtes Dokument in Verlust, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren. Ersatz von Zahlungsmitteln Geraten Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein Darlehen bis zu EUR je Schadenfall zur Verfügung. Kostenerstattung bei Reiseabbruch Ist Ihnen während einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglichen vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden wir die im Verhältnis zur ursprünglichen geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu EUR je Schadenfall übernehmen. Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens dessen Rückruf von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk als notwendig, werden wir die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten und die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. Hilfe im Todesfall Im Falle Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland und tragen die hierdurch jeweils entstehenden Kosten, maximal in Höhe von EUR. Strafverfolgung im Ausland Werden Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland verhaftet oder wird Ihnen mit Haft gedroht, vermitteln wir Anwaltshilfe. Wir sind Ihnen bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwaltes, Sachverständigen und, soweit erforderlich, eines Dolmetschers behilflich. Falls nötig, benennen und schalten wir auch Botschaften oder Konsulate ein. Hilfeleistung in besonderen Notfällen Geraten Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland in eine besondere Notlage, die in A nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden wir die erforderlichen Maßnahmen veranlassen und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 EUR je Schadenfall übernehmen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. Telefonkosten Ihnen werden auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug entstandene und nachgewiesene Telefonkosten, die im Zusammenhang mit einer in Anspruch genommenen Schutzbriefleistung gemäß A entstanden sind, bis zu einem Betrag von 25 EUR erstattet. A Verpflichtung Dritter (Subsidiarität) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Vertrags leistungspflichtig ist oder von Ihnen eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen die anderen Leistungsverpflichtungen vor. 8

19 Bei Inanspruchnahme der Schutzbriefleistungen und bei gleichzeitigem Bestehen einer anderweitigen, in diesen Leistungsbereich fallenden Verpflichtung, treten wir in Vorleistung. Sie treten in diesen Fällen Ihren gegenüber dem Dritten bestehenden Anspruch in Höhe der Vorleistung an uns ab. A Ausnahmen Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, aufgrund dessen wir in Anspruch genommen werden (Schadenfall), durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, oder durch eine Schwangerschaft. wenn der Schadenort weniger als 50 Km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnort entfernt liegt. Dies gilt nicht für folgende Leistungen: Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort, Bergen des Fahrzeugs nach einer Panne oder einem Unfall und Abschleppen des Fahrzeugs nach einer Panne oder einem Unfall. A.2 Fahrzeugversicherung Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 A A A Was ist versichert? Ihr Fahrzeug Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Fahrzeugteilversicherung) oder A.2.3 (Fahrzeugvollversicherung). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter A und A als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile Soweit in A nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs beitragsfrei mitversichert: a) fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, b) fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.b. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird, c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z.b. Sicherungen und Glühlampen), d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, e) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel), f) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur. Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile Ohne Beitragszuschlag sind folgende Teile bis zu einem Neuwert von EUR mitversichert soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind: a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z.b.. festeingebaute Navigationssysteme), b) zulässige Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen, d) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen. e) Spezialaufbauten (z.b. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) sofern nicht die Aufbauart schon über die WKZ zur Beitragsberechnung herangezogen wurde und Spezialeinrichtungen (z.b. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen). Ist der Gesamtneuwert der unter a bis e aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. Übersteigt der Neuwert dieser Teile den festgelegten Betrag, so ist der entsprechende Neuwert gegen Beitragszuschlag versicherbar. Der Zuschlag errechnet sich aus dem gesamten Neuwert (nicht abzüglich 8000 EUR). Die Zuschlagsberechnung entfällt für Wohnmobile (WKZ 127), Wohnwagenanhänger (WKZ 541), private Anhänger in Sonderausführung (WKZ 542), Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Omnibusse und Anhänger mit Ausnahme privater Anhänger bis kg zulässigem Gesamtgewicht (WKZ 543). A A.2.2 A Nicht versicherbare Gegenstände Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.b. Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen). Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugteilversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 9

20 A Entwendung Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.b. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.b. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A A A A A A A.2.3 A A Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Zusammenstoß mit Tieren aller Art Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Kurzschlussschäden an der Verkabelung Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert. Tierbissschäden Versichert sind Schäden die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Folgeschäden aller Art sind bis EUR mit versichert. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z. B. Reparatur / Austausch von Steuergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist. Lawinenschäden Versichert sind Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder Muren. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schneeoder Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm, und Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Baumgruppen. Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2. Unfall Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.b. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen. A A.2.4 A.2.5. A.2.6 A A Mut- oder böswillige Handlungen Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.b. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.b. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Wer ist versichert? Der Schutz der Fahrzeugversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.b. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Schadenfall? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A Sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw handelt, übernehmen wir im Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird. Neupreisentschädigung bei Totalschaden Zerstörung oder Verlust Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 14 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz- Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

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