Österreichische Registerlandschaft

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1 Prof. Dr. Arthur Winter Donau Universität Krems Österreichische Registerlandschaft ADV E-Government Konferenz 2013, , Linz

2 . Jeder Betroffene muss mit N verschiedenen Behörden kommunizieren Finanzamt Betroffene Bezirksverwaltungs behörde Patentamt Gebietskranken kasse 2

3 .. Es herrschen daher komplexe Kommunikationsbeziehungen vor Betroffene Betroffene Betroffene Betroffene 3

4 Betroffene

5 Adressaten des Verwaltungshandelns Rechtssubjekte Sonstige Natürliche Personen (NP) Juristische Personen (JP) ARGE Bürgerinitiative Interessensgemeinschaft Privaten Rechts Öffentlichen Rechts Unternehmen Vereine Gewerbebetriebe Gebietskörperschaften Anstalten Stiftungen Fonds Sozialversicherungsträger Kommunen

6 Elektronische Identifikation von Rechtssubjekten Natürliche Person (NP) Juristische Personen (JP) Sonstige Privaten Rechts Öffentlichen Rechts Firmenbuch Register: ZMR ERnP Vereinsreg. ERsB

7 Betroffener ( 2 Ziffer 7 E-GovG) Betroffener : jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechtsoder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt

8 Elektronische Identifikation von Betroffenen Juristische Personen (JP) Sonstige Privaten Rechts Öffentlichen Rechts Register: Firmenbuch Vereinsreg. ERsB Stammzahl: FB-Nr. Vereinsreg. Nr. ON des Ergänzungsregisters sonstiger Betroffener (neu) Unternehmensregisternummer: (ab 2013) ON/GLN als Sekundärmerkmal? ON = GLN

9 Behörden GLN Basis: Republikvertrag zwischen Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Finanzen und GS1 Austria Vergabe: durch Statistik Austria Vertiefung (Bildung von GS1 Identifikationsschlüssel): nicht möglich Keine Lizenzgebühren im Einzelfall Behörden GLN dient nur der Identifikation des Rechtsträgers Beispiel Behörden GLN Prüfziffer

10 Unternehmensregister Unternehmensregister Firmenbuch Zentrales Vereinsregister Ergänzungsregisters sonstiger Betroffener (neu) Nicht natürliche Personen Behörde Betreiber Eintragungen FB FB-Gerichte, BMJ BRZG ZVR BM.I BM.I ERsB 10 Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde Statistik Österreich

11 Eindeutige Identifikation natürlicher ZMR Stammzahl Personen Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bpk) 11

12 Register für Betroffene Natürliche Personen Zentrales Melderegister (ZMR) Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) Nicht natürliche Personen ( Unternehmen ) Firmenbuch (FB) Vereinsregister (ZVR) Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB)

13 Stammzahl ( 2 Z 8 E-GovG) Eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl: Bei natürlichen Personen dient die Stammzahl zur Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzahlen (bpk) gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte Ergänzungsregisterzahl

14 Stammzahl ( 2 Z 8 E-GovG) Bei nicht natürlichen Personen Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Diese drei Stammzahlen sind als öffentliche Daten allgemein zugänglich

15 Zuständigkeiten und Größenordnungen Natürliche Person Behörde Betreiber Eintragungen ZMR Meldebehörde (lokal) BM.I (zentral) 9,8 Mio ERnP Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde BM.I Nicht natürliche Personen Behörde Betreiber Eintragungen FB FB-Gerichte, BMJ BRZG ZVR BM.I BM.I ERsB Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde Statistik Österreich

16 Ergänzungsregister für sonstige Betroffene Betroffene, die weder im ZMR eingetragen sind, noch im FB oder ZVR eingetragen sein müssen, werden im Ergänzungsregister für Betroffene geführt. Betroffene NP werden im ERnP, alle anderen Betroffenen (NNP) im ERsB geführt.

17 Register für natürliche Personen Name Zuständigkeit Menge Zentrales Melderegister (ZMR) BM.I 9,8 Mio Standarddokumentenregister Meldebehörden 1,5 Mio Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) Stammzahlenregister Zentrales Waffenregister (ZWR) DSK BKA Waffenbehörde Strafregister BPD Wien Zentrales Personenstandsregister (gepl.) Personen

18 Register für nicht natürliche Personen (Unternehmer iws) Name Zuständigkeit Menge Firmenbuch BMJ Zentrales Vereinsregister BM.I Zentrales Gewerberegister BMWFJ Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) BKA 20 Unternehmensregister BKA

19 Register für Objekte Name Zuständigkeit Menge Gebäude- und Wohnungsregister BKA Adressregister BMWFJ 2,5 Mio 4,9 Nutzungseinheiten Grundstücksdatenbank BMJ 10 Mio Grundstücke

20 Basisdaten von Registern Sämtliche Register benötigen bestimmte gleiche Daten Basisdaten sind zustandsorientierte Daten,die Der Identifizierung und Klassifizierung dienen und Über einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen

21 Probleme bei Registern

22 Probleme bei Registern (1/4) Konsistenz durch Antragsprinzip sind Datenbestände weitgehend von den eingebrachten Anträgen abhängig ein Datenabgleich mit anderen Registern ist grundsätzlich nicht vorgesehen die gleichen Daten zb Name, Adresse werden in unterschiedlichen Registern unterschiedlich dargestellt Fachsicht auf die Register dominiert Inkonsistenz der Register untereinander Anpassung kostet zusätzliche Ressourcen 22

23 Probleme bei Registern (2/4) Bei natürlichen Personen Mangelnde Ausstattung mit bpk (bereichsspezifische Personenkennzeichen) Eindeutige Identifizierung und Authentifizierung nicht immer möglich Abgleich mit ZMR nicht eindeutig fehlende Ausstattung mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen 23

24 Probleme bei Registern (3/4) Bei nicht natürlichen Personen Fehlende Ausstattung mit eindeutigen, bundesweiten Identifikationsmerkmalen 24

25 Probleme bei Registern (4/4) Richtigstellung von Daten Bei unterschiedlichen Darstellungsweisen der Daten in den Registern besteht das Problem der nachträglichen Richtigstellung oder Aktualisierung von Daten Richtigkeit Rechtlich(verbindlich) versus faktisch 25

26 Harmonisierung der Registerlandschaft Erfordert: - rechtliche Regelung der Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Datenanwendungen - organisatorische Umsetzung - technische Umsetzung - Festlegung mit welchen Identifikator eine zulässige Übermittlung durchgeführt wird 26

27 Registerkern

28 Registerkern Attribute eines bestimmten Bereiches, der im Basisregister und im Fachregister ident sein soll

29 Personenkern im Personenstandsregister (geplant 2013) Personenstand ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Personenstandsfälle sind: Geburt Eheschließung Gemeinden Tod Begründung einer eingetragenen Bezirksverwaltungsbehörde Partnerschaft

30 Personenkern im Personenstandsregister (geplant 2013) Daten zum Personenkern Name Zeitpunkt und Ort der Geburt Geschlecht Familienstand akad. Grad oder Standesbezeichnung Zeitpunkt und Ort des Todes Bereichsspezifische Personenkennzeichen Staatsangehörigkeit

31 Komponenten des Unternehmensserviceportals Betriebsorganisation & Anwendersupport Unternehmens Datenbank öffentlicher Zugang authentifizierter Zugang Acce ss Man age ment Portal, Rechteverwaltung & Verfahrenseinbindung User Management Rollen& Rechte Management Finanz-Online ELDA Statistik Verfahren DVR ERP Schnittstelle Informations- Services & DL-RL Informationsverpflichtungs Datenbank 31

32 Registerkern für Unternehmensdaten Aus der Vereinigungsmenge der Unternehmensdaten der drei Stammzahlenregister FB ZVR ERsB wird der Registerkern gebildet und in der Statistik Österreich geführt.

33 Daten im Registerkern für Unternehmen Identifizierungsmerkmale der Unternehmen z.b. Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl, Ordnungszahl im ERsB (GLN) Adressmerkmale Bei Juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen, die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen (bpk) Datenquellenmerkmale

34 Neue Grundsätze

35 Neue Grundsätze (1/3) Verpflichtung für Gerichte und Behörden alle Meldungen und Vorgänge elektronisch an Kernregister mitzuteilen Zweifel an Richtigkeit sind dem Kernregister mitzuteilen Durch zentrales Register keine örtliche Zuständigkeit mehr, Antrag kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde gestellt werden Selfservicefunktionen für Bürger/Unternehmen mit Bürgerkarte/Mob. Signatur Mitteilungen zwischen den Behörden entfallen; bei Antrag oder Änderung erfolgt Zugriff auf Kernregister

36 Neue Grundsätze (2/3) Soweit Daten im Kernregister gespeichert sind entfällt die Vorlage von Dokumenten Schreibweise diakritische Zeichen Jede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen Organisation der Kernregister als Informationsverbundsystem ( 4 Z 13 DSG 2000) lokale Register können bei Bedarf geführt werden allerdings nur im Rahmen des Kernregisters

37 Neue Grundsätze (3/3) Kernregister stehen jeder Behörde zur Verfügung Verpflichtung der Behörden, der Gebietskörperschaften, SV-Träger und der gesetzlichen Interessensvertretungen Kernregister zu verwenden. Änderungen von Stammdaten sind automatisch an das Kernregister weiterzuleiten und zu aktualisieren. Anstelle von schriftlichen Mitteilungen sollen in Zukunft Übermittlungen im Wege des Kernregisters zur Verfügung gestellt werden.

38 Ausblick

39 Ausblick (1/1) Abgehen vom ausschließlichen Antragsprinzip Eindeutige elektronische Identität Direkter Zugang der Behörden zu den Kerndaten Keine Vorlage von Daten, die bereits vorhanden sind Änderungsdienst von Kerndaten autom. über Register

40 Ausblick (2/1) Reduktion der Vielzahl von Meldeverfahren und Schnittstellen Jederzeitiger Zugang zu Kerndaten erhöht Datenqualität Raschere und einfachere Behördenkommunikation Möglichkeiten der Neugestaltung der örtlichen Zuständigkeit in bestimmten Bereichen

41 Kernregister ZPR UR ADR WR

42 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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