Existenzgründung in der Versicherungswirtschaft

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1 Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok.Nr Existenzgründung in der Versicherungswirtschaft Einleitung Der Versicherungsvermittler Definitionen: Versicherungsvermittler, -vertreter, -makler Was ist ein Einfirmenvermittler? Was ist ein Mehrfirmenvermittler? Was ist ein Strukturvertrieb? Das Versicherungsvermittlerrecht Berufszugangsregelungen Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen? Wer ist von der Prüfung befreit? Welche Nachweise anderer Qualifikationen werden als gleichwertig anerkannt? Die Gewerbeanmeldung Welche Unternehmensformen können Sie wählen? Drohende Gewerbeuntersagung Rechtsgrundlagen Welche Rechte hat ein Versicherungsvermittler? Welche Vollmachten können diese Rechte erweitern? Welche Pflichten hat ein Vermittler gegenüber dem Versicherungsunternehmen? Was darf ein Einfirmenvertreter nicht? Der Agenturvertrag Altersvorsorge, Rentenversicherung, Scheinselbstständigkeit Der Scheinselbstständige Der rentenversicherungspflichtige Selbstständige Der echte Selbstständige Welche Haftung trifft den Versicherungsvermittler? Haftet der Versicherungsvermittler für Schäden persönlich? Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Welche Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Das Einkommen des Versicherungsvermittlers Pflichten für jeden Unternehmer Folgeprovision - Betreuungsprovision /37

2 8.3 Abschlussprovision Verlängerungsprovision Zusatzprovisionen (Bonifikationen und Wettbewerbsvergütungen) Provisionsgarantie und Provisionsvorschuss Stornoreserve Bestandsübernahme bei Einfirmenvermittlern Gesellschaft Vorgänger Kundenstamm Makler Exkurs: Neue Erlaubnispflichten für Anlageberater Wichtige Anschriften Fachzeitschriften Literaturempfehlung Weiterführende Informationen Informationen der IHK Berlin Auswahl an weiterführenden Informationen aus dem BMWi-Portal Internetseiten für Gründer und Unternehmer Anhang Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. 2/37

3 Einleitung Sie tragen sich mit dem Gedanken, sich als Versicherungsvermittler selbstständig zu machen? Als Versicherungsvermittler sind Sie Unternehmer mit allen sich daraus ergebenden Anforderungen. Die vielfältigen Aufgaben einer Versicherungsvermittlung verlangen Fähigkeiten und Kenntnisse in verschiedenen Bereichen, von der Führung eines Büros bis zum verkäuferischen Geschick in der Akquisition. Der vorliegende Leitfaden soll Ihnen den Start in die Selbstständigkeit als Versicherungsvermittler erleichtern und Tipps zur Vermeidung von Fehlentscheidungen geben. Er beinhaltet die wichtigsten Themenbereiche, um die ersten Schritte der Selbstständigkeit erfolgreich zu bewältigen. Sie erhalten zudem Anregungen für bevorstehende Gespräche und Verhandlungen. Der Leitfaden wurde aus der Praxis für die Praxis entwickelt. Wir danken dem Arbeitskreis Versicherungsvertreter der IHK Lippe zu Detmold, dass er der IHK Berlin den von ihm erarbeiteten Leitfaden zur Verfügung gestellt hat. Ganz bewusst ist eine kurze, möglichst checklistenartige Darstellung in den einzelnen Kapiteln gewählt, die durch leicht verständliche Fragestellungen direkt in der Praxis umsetzbar sein soll. Sollten sich bei der Lektüre weitere Fragen für Sie ergeben, haben Sie die Möglichkeit diese bei einem Gesprächstermin mit Frau Hornung oder Frau Neuberg im StarterCenter der IHK Berlin (Tel.: ) zu klären. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer geplanten Existenzgründung und hoffen, dass Ihnen der Leitfaden dabei behilflich sein kann. Für inhaltliche Anregungen sind wir jederzeit offen. 3/37

4 1. Der Versicherungsvermittler Was ist eigentlich ein Versicherungsvermittler? Welche Aufgaben, welche Rechte, welche Pflichten hat er? Welche Stellung hat er im Vergleich zu anderen Vertriebsorganen der Versicherungswirtschaft? Vertriebswege der Versicherungsbranche Versicherungsunternehmen Einfirmenvertreter Mehrfirmenvertreter Versicherungsmakler Sonstige - Direktvertrieb - Strukturvertrieb - Verbände - Belegschaftssammelpolicen Kunde/Versicherungsnehmer 1.1 Definitionen: Versicherungsvermittler, -vertreter, -makler Versicherungsvermittler im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Die Versicherungsunternehmen zahlen eine Provision für die vermittelten Verträge. Wird der Vertretervertrag gekündigt, verbleiben die Kunden beim Versicherer. Der Vertreter hat unter gewissen Bedingungen dafür einen Ausgleichsanspruch, wenn die Kündigung durch den Versicherer erfolgt oder der Vertrag zum Beginn des Rentenalters endet. Allgemein unterschieden wird zwischen Einfirmenbzw. Mehrfirmenvertretern. Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber (Kunden) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Besonderheit: Trotz des Kundenauftrags erhält er seine Vergütung (Courtage) vom Versicherer. Bei Geschäftsaufgabe kann der Kundenstamm verkauft werden. 4/37

5 1.2 Was ist ein Einfirmenvermittler? Der Einfirmenvermittler ist ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden und vertreibt nur dessen Produkte. Eine Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen ist ihm untersagt. Er ist somit Teil der Absatzorganisation des Unternehmens seines Versicherers, obwohl er nicht angestellt, sondern selbstständig ist. Häufig werden Bestände mit Kunden und Verträgen zur Betreuung übertragen, aus denen der Versicherungsvermittler schon zu Beginn seiner Tätigkeit laufende Einnahmen erzielen kann. Aufgrund seiner rechtlichen Stellung als selbstständiger Unternehmer sind gelegentlich von den Versicherungsunternehmen praktizierte Weisungsgebundenheiten rechtlich unwirksam. Hierzu zählen insbesondere Verpflichtungen zur Meldung von Urlaub und Krankheiten oder Weisungsgebundenheiten hinsichtlich des Büropersonals des Vermittlers. Weisungsgebundenheit besteht lediglich hinsichtlich der Zeichnungs- und Annahmeregelungen des Versicherungsunternehmens sowie der technischen Durchführung der Zusammenarbeit. Gemäß der Nachrichts- und Informationspflicht muss der Vermittler auch unverzüglich den Abschluss eines Geschäftes melden. Ein Risiko des Ausschließlichkeitsvermittlers ist die ordentliche Kündigung, die das Versicherungsunternehmen jederzeit aussprechen kann. Es wird dann unter bestimmten Voraussetzungen der Ausgleichsanspruch fällig. Die Ausschließlichkeitsbindung des Vertreters besteht nur in den Sparten, die im Agenturvertrag festgeschrieben sind. Besteht eine Bindung zum Beispiel im Bereich der Sach- und HUK- Sparten, kann der Vertreter eine weitere Einfirmenvertretungsbindung mit einem Kranken- oder Lebensversicherer eingehen. In der Praxis wird jedoch aufgrund der Zusammenschlüsse der einzelnen Versicherungsunternehmen zu Kompositversicherungsgruppen (alle Versicherungsarten der Schaden- und Unfallversicherung, außer der Krankenversicherung) eine weitere Ausschließlichkeitsbindung kaum vorkommen. Kann ich als Ausschließlichkeitsvermittler dennoch weitere Tätigkeiten ausüben? Anhand des Agenturvertrages ist zu prüfen, welche Nebentätigkeiten neben der Ausschließlichkeitsvermittlung ausgeübt werden dürfen. Auszuschließen sind in jedem Fall alle Nebentätigkeiten, die den Interessen des Versicherungsunternehmens entgegenstehen. Im Einzelfall zu prüfen sind alle Nebentätigkeiten, die die Interessen des Versicherungsunternehmens nicht berühren und das Angebot an den Kunden abrunden können, zum Beispiel die Finanzanlagen- oder Immobilienvermittlung, die Hausverwaltung oder artverwandte Tätigkeiten. 1.3 Was ist ein Mehrfirmenvermittler? Der Mehrfirmenvermittler ist vertraglich mit mehreren Versicherern verbunden und wird für diese tätig. Der Mehrfirmenvermittler agiert in relativer Unabhängigkeit: Er ist zwar frei in der Auswahl der Versicherer, mit denen er eine Zusammenarbeit aufnimmt, er ist dann aber vertraglich gegenüber diesen Versicherern gebunden. Der Einstieg für einen Mehrfachagenten ist nicht einfach, da der Bestand zumeist selbst aufgebaut werden muss und Zuschüsse bzw. Garantien i.d.r. nicht gewährt werden. 5/37

6 1.4 Was ist ein Strukturvertrieb? Ein Strukturvertrieb ist eine Vertriebsgesellschaft, die Versicherungen und Finanzdienstleistungen für verschiedene Anbieter vertreibt. Die Mitarbeiter des Strukturvertriebs sind meistens selbstständige Handelsvertreter (neben- und hauptberuflich). Sie sind vertraglich meist ähnlich wie Einfirmenvermittler, an einen Strukturvertrieb gebunden. In Deutschland teilt sich die Versicherungsvermittlung im Herbst 2011 so auf, dass von rund registrierten Vermittlern 68 % gebundene Versicherungsvertreter 13 % Versicherungsvertreter mit Erlaubnis 18 % Versicherungsmakler 1 % produktakzessorische Vertreter sind Das Versicherungsvermittlerrecht 2.1 Berufszugangsregelungen Die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers und -beraters ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Wer ist betroffen? Unter die Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Man unterscheidet die Versicherungsvermittler nach gebundenen Vermittlern (Einfirmenvermittler), die von ihrem Versicherungsunternehmen als erlaubnisfreie gebundene Versicherungsvertreter im Vermittlerregister registriert werden können, ungebundenen Mehrfirmenvermittlern, die eine Erlaubnis und Registrierung beantragen müssen und produktakzessorischen Vermittlern, die ggfs. von der Erlaubnispflicht durch die IHK befreit werden können. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen? Persönliche Zuverlässigkeit ist nachzuweisen durch ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Es fehlt daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen Eigentums- oder Vermögensstraftaten (z.b. Diebstahl, Unterschlagung) rechtskräftig verurteilt worden ist oder eine Gewerbeuntersagung vorliegt. Geordnete Vermögensverhältnisse sind nachzuweisen durch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie Auszüge aus dem Schuldner- und lnsolvenzregister. Daran fehlt es, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder erfolglose Vollstreckungsversuche seiner Gläubiger im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind. 1 Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.v. (DIHK) 6/37

7 Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1,13 Mio. Euro pro Schadensfall und mindestens 1,7 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert sein. Die vorgenannten Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Nachweis der Sachkunde: Dazu ist in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig (siehe auch Dok.-Nr ). Die Nachweise müssen im Rahmen des bei der zuständigen IHK zu stellenden Erlaubnisantrags erbracht werden. Bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen erfolgt die Erlaubniserteilung und Registrierung durch die zuständige IHK. Gebundene Versicherungsvermittler werden von ihren Versicherungsunternehmen registriert. Nach ihrer Registrierung sind die Versicherungsvermittler und -berater im zentralen Vermittlerregister des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) eingetragen. Dieses Vermittlerregister ist unter online jederzeit einsehbar. Ausführliche Informationen zum Erlaubnisverfahren für Berliner Versicherungsvermittler und -berater und die Antragsformulare finden Sie auf unseren Merkblättern zur Erlaubniserteilung und Registrierung unter Dok.-Nr und Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen? Versicherungsvermittler und -berater müssen für die Erteilung ihrer Erlaubnis die erforderliche Sachkunde nachweisen. Ausführliche Informationen zur Sachkundeprüfung finden Sie unter Dok.-Nr Wer ist von der Prüfung befreit? Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen. Ausführliche Informationen können Sie unserem Merkblatt zur Erlaubniserteilung unter Dok.-Nr , entnehmen. Wer eine bestimmte berufliche Qualifizierung besitzt (siehe Punkt 6.4) muss keine Sachkundeprüfung ablegen Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch sein Versicherungsunternehmen als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen. Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne dass seine Kenntnisse durch die IHK geprüft werden. Wer als Selbstständiger oder Angestellter seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung. 7/37

8 2.4 Welche Nachweise anderer Qualifikationen werden als gleichwertig anerkannt? Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch andere Qualifikationen und ergänzende Erfahrungen im Vermittlungsbereich erbracht werden. Diese sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt und werden als gleichwertig anerkannt. Folgende Berufsqualifikationen stehen der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich und werden anerkannt: 1. Abschlusszeugnis a. eines Studiums der Rechtswissenschaft, b. eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), c. als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen, d. als Versicherungsfachwirt oder -wirtin (IHK) oder e. als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) 2. Abschlusszeugnis a. als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b. als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder c. als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule d. und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder - beratung vorliegen; 3. Abschlusszeugnis a. als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b. als Investmentfondskaufmann oder -frau oder c. als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), d. wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt. e. Abschlüsse zum Versicherungsfachmann (BWV) Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss "Versicherungsfachmann BWV" ist der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an einer Hochschule oder Berufsakademie stehen der abgelegten Sachkundeprüfung gleich, wenn sie staatlich anerkannt sind. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird. Weitere Informationen finden Sie unter Dok.-Nr /37

9 3. Die Gewerbeanmeldung Der Versicherungsvermittler muss sein Gewerbe anmelden. In Berlin erfolgt die Anmeldung bei der für Wirtschaft zuständigen Abteilung des Bezirksamts (Gewerbeamt, Ordnungsamt bzw. Wirtschaftsamt). Nach Vornahme der Gewerbeanzeige leitet das Bezirksamt ihre Daten u.a. an das zuständige Finanzamt und die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. Da es eine Weile dauern kann, bis diese Einrichtungen sich bei Ihnen melden, ist es sinnvoll, sich selbst beim Finanzamt und der Berufsgenossenschaft zu melden. Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter (Mehrfachagent) den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, benötigt die dafür notwendige Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese müssen Sie selbständig bei der IHK beantragen, denn es erfolgt keine automatische Weiterleitung Ihrer Daten durch das Bezirksamt. Das Finanzamt schreibt den Versicherungsvermittler an und erfragt u.a. den geplanten Gewinn, um aus diesen Angaben die Vorauszahlungen für die Einkommen- und Gewerbesteuer festzulegen. Es ist ratsam, den Anhörungsbogen mit dem Steuerberater auszufüllen. Falls Sie neben der Vermittlung von Versicherungen auch noch andere erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben wollen (z.b. Abschluss von Verträgen über Finanzdienstleistungen), hilft Ihnen unser Merkblatt Erlaubnispflichtige Tätigkeiten und Gewerbe unter Dok.-Nr , weiter. 3.1 Welche Unternehmensformen können Sie wählen? Ich gründe allein - Einzelunternehmen Gewerbe läuft auf meinen Namen. Ich hafte für alles, was in Verbindung mit dem Unternehmen steht persönlich (auch mit meinem Privatvermögen). Besteuerung des Gewinns durch die Einkommenssteuer und Gewerbesteuer Einnahmen-/Überschussrechnung oder Jahresabschluss Weitere Informationen unter Dok.-Nr. 496, und zur Eintragung ins Handelsregister auf der Seite 31. Mehrere Personen gründen gemeinsam, z. B. Personengesellschaft GbR Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt Besteuerung des Gewinns durch die Einkommen- und Gewerbesteuer Einnahmen- und Überschussrechnung oder Jahresabschluss Kapitalgesellschaft GmbH Die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt Besteuerung des Gewinns durch die Körperschaftsteuer Bei einer GmbH muss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden Gründungs- und Verwaltungskosten sind höher als bei einer Einzelgründung 9/37

10 Jahresabschluss muss im Internet offengelegt werden unter Bei Einfirmenvermittlern scheidet diese Unternehmensform i.d.r. aus, weil Agenturverträge nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden. Weitere Informationen unter Dok.-Nr Viele Gründer starten mit einem Einzelunternehmen und melden ein Gewerbe auf ihren Namen an. Die Pflicht zur Buchführung besteht laut Abgabenordnung aufgrund bestimmter Grenzen. Wenn der Umsatz über EUR oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb über EUR liegt, ist man verpflichtet einen Jahresabschluss zu machen. Dieser enthält eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Inventarverzeichnis. Wenn Sie unterhalb dieser Grenzen liegen, können Sie eine Einnahmen-/Überschussrechnung ( Dok.-Nr.16230) machen, die deutlich einfacher ist. Aber Vorsicht wichtig ist auch hier, dass Sie gründlich Ihre Einnahmen und Ausgaben dokumentieren. Diese Regelungen gelten für alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften müssen kraft Rechtsform bilanzieren. 3.2 Drohende Gewerbeuntersagung Folgende Punkte können zu einer Gewerbeuntersagung führen: Ausstehende Beiträge an Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaft, Anhaltende Rückstände bzw. schleppende Zahlung gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen, Nichteinhaltung der öffentlichen Pflichten im Sinne der Gewerbeordnung (bin ich unzuverlässig geworden?). Frühestens ein Jahr nach Untersagung können Sie einen Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes stellen. Jedoch müssen Tatsachen dafür vorliegen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr besteht (positive Zukunftsprognose). Weitere Informationen erhalten Sie unter Dok.-Nr /37

11 4. Rechtsgrundlagen Der Versicherungsvertreter ist als selbständiger Handelsvertreter damit betraut, Versicherungsverträge und, je nach Unternehmen, ggf. sonstige Finanzdienstleistungsprodukte zu vermitteln. Die Rechte und Pflichten sind im 60 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Man unterscheidet bei Versicherungsvermittlern zwischen dem Vermittlungsagenten und dem Abschlussagenten. 4.1 Welche Rechte hat ein Versicherungsvermittler? Entgegennahme von Anträgen, Vertragsverlängerungen, Vertragsänderungen und der Widerruf solcher Anträge Entgegennahme von Anzeigen, Kündigungs- und Rücktrittserklärungen etc. vom Versicherungsnehmer Aushändigung von Versicherungsscheinen 4.2 Welche Vollmachten können diese Rechte erweitern? Abgabe von vorläufigen Deckungszusagen in einzelnen Versicherungsvertragsbereichen Schadenregulierungsvollmachten Inkassovollmachten zur Entgegennahme von Kundenbeiträgen 4.3 Welche Pflichten hat ein Vermittler gegenüber dem Versicherungsunternehmen? Der Versicherungsvermittler hat sich zu bemühen, seinem Versicherungsunternehmen dauerhaft neue Versicherungsverträge zu vermitteln und den Bestand an vorhandenen und übertragenen Verträgen zu pflegen und auszubauen. Die oft aus der Bemühungspflicht abgeleitete Erfolgspflicht ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Entsprechen die Bemühungen nicht den Erwartungen des Versicherers, bleibt natürlich die ordentliche Kündigung des Versicherers als Möglichkeit, seine Unzufriedenheit auszudrücken. Die Interessen des vertretenen Versicherungsunternehmens hat der Vermittler stets zu beachten und im Rahmen seiner Tätigkeit zu wahren. Achtung: In einzelnen Fällen wird in der Praxis auch die Erfüllung verschiedener Verkaufsvorgaben zur Auflage gemacht. Diese Verpflichtungen sind jedoch nicht Gegenstand der gesetzlichen Bestimmungen und sollten auch nicht Gegenstand der Agenturverträge sein. Sie basieren, wenn überhaupt schriftlich vereinbart, nur auf den Vertriebserwartungen der Gesellschaften. 4.4 Was darf ein Einfirmenvertreter nicht? Dem Einfirmen-Vertreter ist untersagt, ohne Genehmigung des Vertragspartners Geschäfte für andere Versicherungsunternehmen zu vermitteln. 11/37

12 Außerdem darf der Versicherungsvermittler keine Versicherungsverträge rechtswirksam abschließen, er vermittelt sie lediglich. Die Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Anträge unterliegt in jedem Fall dem Versicherungsunternehmen. Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt: Änderungen oder Verlängerungen zu vereinbaren und Kündigungs- oder Rücktrittserklärungen abzugeben. 4.5 Der Agenturvertrag Neben den oben beschriebenen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist der mit dem Vertragspartner zu schließende Agenturvertrag von zentraler Bedeutung. In diesem werden alle Regelungen für die spätere Agenturführung getroffen. Er regelt insbesondere die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehenden Rechte und Pflichten des Versicherungsvermittlers sowie der Versicherungsgesellschaft. Zahlreiche Problemfälle der späteren Tätigkeit ergeben sich aus den Bestimmungen des Agenturvertrages, über deren Tragweite und Bedeutung sich der Versicherungsvermittler bei Unterschrift des Vertrages häufig nicht im klaren war. Da der Agenturvertrag die wichtigste Grundlage der zu gründenden selbstständigen Tätigkeit darstellt und einmal geschlossene Verträge im nachhinein kaum veränderbar sind, empfehlen wir dringend, dazu fachkundigen Rat vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Hier steht z.b. auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. (BVK) beratend zur Seite, wo der Agenturvertrag kostengünstig vor Abschluss geprüft und anhand der Erfahrungen aus der Praxis durchleuchtet werden kann. 5. Altersvorsorge, Rentenversicherung, Scheinselbstständigkeit Als selbstständiger Handelsvertreter ist der Versicherungsvermittler für eine ausreichende Alterssowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung grundsätzlich selbst verantwortlich. Zunächst ist jedoch zusammen mit dem Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung, insbesondere in die Rentenversicherung, zu entrichten sind. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der bisherigen Tätigkeit. Für bisher Angestellte ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. 5.1 Der Scheinselbstständige Als scheinselbstständig gelten solche Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbstständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit in Wirklichkeit aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Bei der Statusbeurteilung wird die Gesamtsituation betrachtet. Die Sozialversicherungsträger untersuchen, ob Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorliegt. 12/37

13 Indizien für eine Scheinselbstständigkeit können sein: Umsatzvorgaben Kontrollen durch den Auftraggeber Pflichtanwesenheiten und notwendige Urlaubsabstimmungen mit dem Auftraggeber vom Auftraggeber vorgegebene Pflichttermine bei Kunden oder Tourenpläne Verbot des Auftraggebers, Arbeitnehmer zu beschäftigen. Entscheidend ist jedoch die Prüfung des Einzelfalles. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auf die praktische Handhabung der Zusammenarbeit an. Konsequenzen: a) Sozialversicherungspflicht in vollem Umfang Hinsichtlich der Alters- und Berufs- sowie Erwerbsunfähigkeitsabsicherung sind somit in Abhängigkeit von Ihren Einkünften Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Hinzu kommen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der Solidaritätszuschlag. Auftraggeber und Auftragnehmer tragen grundsätzlich die Beitragslast je zur Hälfte. b) Arbeitsrechtliche Folgen Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, so kann der Scheinselbstständige seinen Arbeitnehmerstatus gegebenenfalls einklagen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob dem Scheinselbstständigen ein Arbeitnehmerstatus zuerkannt werden kann. Ist dies der Fall, so ist der vermeintlich Selbstständige nun Angestellter mit Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und unterliegt der Sozialversicherungspflicht (s.o.). c) Steuerrechtliche Folgen Die Veränderung der Verhältnisse kann auch steuerrechtliche Konsequenzen haben. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben dann die neue Situation gegebenenfalls steuerrechtlich nachzuvollziehen und haften für die Nachzahlungen als Gesamtschuldner. Sie können also beide zur Zahlung der Außenstände in voller Höhe aufgefordert werden. Empfehlenswert ist es, einen Steuerberater hinzuzuziehen und sich mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Scheinselbstständige" müssen beachten, dass sie als Arbeitnehmer den lohn-/ einkommensteuerrechtlichen Regelungen unterliegen und durch diese Tätigkeit fortan keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr erzielen. Darüber hinaus schuldet der vermeintliche Auftragnehmer gegebenenfalls die auf seinen bisherigen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, während ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber (der in diesem Fall wie ein Arbeitgeber zu behandeln ist) nicht in Betracht kommen würde. d) Gewerberechtliche Folgen Spätestens mit Feststellung der Scheinselbstständigkeit endet auch die unternehmerische Tätigkeit für das betriebene Gewerbe. Dies heißt, das Gewerbe muss abgemeldet werden. Auch die gesetzliche Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft enden zu diesem Zeitpunkt. 13/37

14 5.2 Der rentenversicherungspflichtige Selbstständige Sind die folgenden Voraussetzungen gegeben, wird von einem rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen gesprochen: Es werden keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt oder Es gibt nur einen Auftraggeber, von dem der Selbständige mehr als 5/6 der gesamten Provisionseinnahmen erhält. Versicherungskonzerne mit mehreren Unternehmen gelten hierbei als ein Auftraggeber. Konsequenz: Rentenversicherungspflicht Der Versicherungsvermittler hat in Abhängigkeit zu seinen Einkünften Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bis zum Höchstbetrag von 1.094,50,- / West oder 955,20 / Ost (Stand 2011) zu entrichten. Er trägt die volle Beitragslast selbst und hat sich sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden. Als Existenzgründer können Sie sich auf Antrag für die Dauer von drei Jahren von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 5.3 Der echte Selbstständige Treffen die zuvor genannten Fallkonstellationen nicht zu, so sind Sie echter Selbstständiger. Sie unterliegen somit nicht der Sozialversicherungspflicht und müssen dementsprechend auch keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zahlen. Sie sind in der Gestaltung der Altersvorsorge sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung frei. Vor Gestaltung einer privaten Absicherung sollte jedoch beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein aktueller Versicherungsverlauf angefordert werden, um bereits bestehende Ansprüche zur Alters-, Hinterbliebenen- sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente zu prüfen. Dieses Ergebnis muss mit dem eigenen Bedarf anhand der persönlichen Lebenssituation verglichen und eine eventuell vorhandene Versorgungslücke geschlossen werden. Der gesetzliche Versicherungsschutz reicht oftmals nicht aus. Empfehlung: In der Startphase als Selbstständiger können in der Regel nicht so hohe Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Der wichtige Versicherungsschutz gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenversorgung kann auch durch Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz preisgünstig abgesichert werden. Orientiert man sich bei der Höhe der zu wählenden Versorgung im Falle der Alters-, Hinterbliebenen-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit am durchschnittlichen Einkommen in Deutschland von mo- 14/37

15 natlich Euro 2 und der hieraus resultierenden Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung, so beträgt der Monatsbeitrag bei einem Beitragssatz von 19,9 % 3 rund 660 Euro (alle Werte Stand 2011). Berücksichtigt man, dass auch dieser Durchschnittsarbeitnehmer noch private Vorsorgebeiträge aufbringt und eventuell eine betriebliche Zusatzversorgung erhält, so sollte der monatliche Aufwand zur Versorgung den oben errechneten Rentenbeitrag nicht unterschreiten. Wie viel Sie jedoch tatsächlich für Ihre Versorgung aufwenden und wie Sie Ihre Versorgung gestalten, bleibt Ihnen selbst überlassen. Bedenken Sie aber: Nur wer selbst in Sicherheit lebt, kann anderen mit Überzeugung Sicherheit verkaufen. Allgemeiner Hinweis Die Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und Scheinselbstständigen bleibt schwierig. Dabei kann das Ergebnis der arbeitsrechtlichen Prüfung die Auftragnehmerstellung sein, während die sozialversicherungsrechtliche Prüfung derselben Person den Arbeitnehmerstatus zuspricht. Insbesondere Existenzgründer sollten sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit an die Deutsche Rentenversicherung wenden und schriftlich einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Bei Unklarheiten bezüglich der Scheinselbstständigkeit sollte bei der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von einem Monat ein Antrag auf Feststellung gestellt werden. Deutsche Rentenversicherung Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen, Berlin, Service-Telefon: , Antragsvordrucke und Infomaterial: Weitere Informationen zum Thema Scheinselbstständigkeit erhalten Sie auf den Internetseiten der IHK Berlin unter Dok.-Nr Welche Haftung trifft den Versicherungsvermittler? Durch eine unkorrekte oder nicht sachgerechte Beratung des Kunden oder die Vermittlung eines falschen oder nicht ausreichenden Versicherungsschutzes kann dem Kunden ein finanzieller Schaden entstehen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Sie für diesen Schaden in Anspruch genommen werden. 6.1 Haftet der Versicherungsvermittler für Schäden persönlich? Sollte ein Beratungsfehler vorliegen, so haftet hierfür nach gesicherter Rechtsprechung bei gebundenen Vermittlern (Einfirmenvermittler und Mehrfirmenvermittler) in aller Regel zunächst das 2 Quelle: Statistisches Bundesamt, 3 Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, 15/37

16 durch den Versicherungsvermittler vertretene Versicherungsunternehmen. Regressregelungen des Versicherers beim Vermittler enthält der Agenturvertrag. Bei Maklern ist eine Haftung des eigenen Unternehmens gegeben. Wird das Unternehmen als Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) betrieben, wird der Anspruchsteller seine Forderungen dort anmelden. Eine direkte persönliche Haftung des Versicherungsvermittlers ist nur in seltenen Fällen denkbar, insbesondere wenn er unerlaubte Handlungen gegenüber Kunden vorgenommen hat, er eine außergewöhnliche Vertrauensstellung beim Kunden genießt oder er neben dem Wunsch, Provisionen zu erzielen, ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vertragsvermittlung hat. Zu beachten ist auch die Möglichkeit, gegenüber dem vertretenen Versicherungsunternehmen Fehler zu begehen, wofür dieses Schadenersatz vom Versicherungsvermittler verlangen kann. Hierbei kann es sich um die Nichteinhaltung von Arbeitsanweisungen und Vollmachten handeln, zum Beispiel in Bezug auf Deckungszusagen gegenüber dem Kunden oder Schadenauszahlungen an diesen. 6.2 Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Vertragsrechtliche Absicherung für Einfirmen- und Mehrfirmenvermittler Zahlreiche Versicherer befreien ihre Versicherungsvertreter von der persönlichen Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden und gegenüber der Versicherungsgesellschaft durch Erteilung einer Haftungsfreistellungs- und Regressverzichtserklärung (siehe S. 31). Sie sollten bei Abschluss eines Agenturvertrages nach dem Bestehen derartiger Vereinbarungen fragen und den Text inhaltlich genau prüfen. Von besonderem Interesse sind die Höhe einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung, die grundsätzlichen Haftungssummen sowie der Umfang der gedeckten Tätigkeiten. Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist zu empfehlen. Für die ungebundenen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist diese sogar gesetzlich vorgeschrieben, da sie Voraussetzung für die Vermittlererlaubnis ist. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der vorliegenden Schadenersatzansprüche, einschließlich deren Abwehr bzw. Regulierung. Günstige Rahmenvertragsangebote können z.b. über den BVK (Adresse siehe Anlage) oder die jeweilige Interessenvertretung der selbständigen Versicherungsvertreter angefordert werden. Zur Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenshaftpflicht) Wer als Einfirmen- oder Mehrfirmenvermittler mit eigener Erlaubnis oder als Versicherungsmakler tätig werden will, muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Die Mindestversicherungssummen betragen seit dem ,13 Mio. Euro pro Schadensfall und 1,7 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres. 16/37

17 Mustertext: Kennziffer Versicherungsunternehmen: Versicherungsnehmer: Versicherungsschein-Nr. Versicherungsschutz zum Nachweis der Pflichtversicherung für Versicherungsvermittler nach 34d Gewerbeordnung (GewO) VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigen wir, dass Sie ab dem (TT.MM.JJJJ) für die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungsverträgen als Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung gem. 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der 8 bis 10 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) erfüllt. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt mindestens je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens , vgl. 9 Abs. 2 VersVermV. Ort/Datum Unterschrift des Vertretungsberechtigten des Versicherungsunternehmens 17/37

18 7. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Welche Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Versicherungsvermittler und -berater haben die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt folgende Informationen klar und verständlich in Textform mitzuteilen: 1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma und die Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. seine betriebliche Anschrift, 3. ob er, a) als Versicherungsmakler aa) mit Erlaubnis bb) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler für XXX- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. Kfz-Versicherungen) b) als Versicherungsvertreter aa) mit Erlaubnis bb) als gebundener Versicherungsvertreter ausschließlich für die XXX- Versicherung cc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für XXX- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. Kfz-Versicherungen) oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle (siehe unten) und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist, 5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er evtl. an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent der Stimmrechte bezogen auf das Kapital des Informationspflichtigen besitzen, 7. die Anschrift der Schlichtungsstelle (siehe unten), die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. 18/37

19 Gemeinsame Stelle ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK). Ihre Angaben müssen daher lauten: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Breite Straße Berlin Telefon: (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) Schlichtungsstellen sind die vorhandenen privatrechtlich anerkannten Einrichtungen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach , Berlin, Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach , Berlin, Bitte teilen Sie uns auch mit, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler einstellen. Im Vermittlerregister sind nur Gewerbetreibende einzutragen. Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Häufige Fragen: Die Verordnung schreibt eine Mitteilung in Textform vor. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen? Die oben aufgeführten Pflichtangaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen. Was muss bei einer Homepage beachtet werden? Wer eine eigene Homepage betreibt, ist verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde mit Postadresse zu nennen. Versicherungsvermittler und -berater mit Internetauftritt müssen daher das Impressum ihres Internetsauftritts um die Angaben der zuständigen IHK ergänzen. In Berlin: Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Fasanenstr. 85, Berlin Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, wird daher dringend empfohlen, das Impressum auf der Homepage entsprechend anzupassen. Was versteht man unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten"? Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, seine Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren. Sie haben als Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn, mit einem angemessenen Aufwand (im Verhältnis zur Prämie) zu beraten. Sie müssen diese Beratung dokumentieren und die Information dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss in Textform übermitteln. Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. 19/37

20 Der Versicherungsmakler wiederum ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er eine fachgerechte Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers erfüllt. Dies gilt nicht, wenn Sie den Versicherungsnehmer vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen. Sowohl der Versicherungsmakler als auch der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer folgende Punkte mitzuteilen: a) auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistungen erbringen b) den Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer c) für welche Versicherung die Tätigkeit ausgeübt wird und ob sie ausschließlich für diese Versicherung erfolgt. Die Information ist dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich mitzuteilen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein, dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Die Versicherungswirtschaft bietet Hilfestellungen zu diesem Thema: z.b. der Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (Dokumentation oder die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV). Lassen die Vorschriften noch ein telefonisches Vermittlungsgeschäft zu? Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht) als auch die vertragsbezogenen Informationen können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt (siehe oben). Daher kann zukünftig bei Vorliegen der Voraussetzungen auch per Telefon vermittelt werden. Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen. Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben? Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler ggf. Schadensersatz geltend machen. Welche Regelungen bei Geschäftsbriefen gelten für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind? Bis März 2009 mussten Kleingewerbetreibende, hierzu zählen Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auf allen Geschäftsbriefen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, mussten auf ihren Geschäftsbriefen alle Gesellschafter mit ihrem Familiennamen und jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufführen. Derzeit gibt es keine gewerberechtliche Vorschrift mehr für die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen von Kleingewerbetreibenden. Nach wie vor ergibt sich aber aus anderen rechtlichen Regelungen die Notwendigkeit, die o.g. Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen. Wir 20/37

21 raten Kleingewerbetreibenden deshalb dringend, die bisherigen Pflichtangaben auch weiterhin auf ihren Geschäftsbriefen aufzuführen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen unter Dok.-Nr Das Einkommen des Versicherungsvermittlers 8.1 Pflichten für jeden Unternehmer Ein Unternehmen zu leiten, ist eine Herausforderung. Wenn Sie diese meistern wollen, müssen Sie viele Punkte bedenken, die wenig mit Ihrem eigentlichen Geschäft zu tun haben. Dazu gehören u.a. Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebsführung. Bitte bedenken Sie, dass Versicherungsprovisionen, die direkt vom Versicherer gezahlt werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn Sie als Makler gegen Honorar tätig werden, fällt aber Umsatzsteuer an. Versicherungsmaklern ist es erlaubt, mit gewerblichen Kunden Beratungshonorare zu vereinbaren. Anstelle der Vermittlungsprovision zahlt der Auftraggeber, der ein Gewerbetreibender sein muss, das mit dem Versicherungsmakler vereinbarte Beratungs- und Betreuungshonorar. Das Honorar ist umsatzsteuerpflichtig. Derzeit hat sich das Beratungshonorar im Mittelstand noch nicht durchgesetzt, lediglich Großfirmen haben mit Versicherungsmaklern Beratungs- und Betreuungshonorare vereinbart und erhalten damit Nettotarife. Sie als Unternehmer beobachten die Unternehmensentwicklung, d.h. Sie müssen kontrollieren, ob Ihre Umsätze ausreichen, um Ihre Kosten zu decken. Sie müssen den Gewinn ermitteln durch die Aufstellung einer Bilanz oder durch eine Einnahmen-/ Überschussrechnung 4. Die rechtlichen Grundlagen, die jeder Unternehmer zu beachten hat, werden erweitert, wenn Sie Mitarbeiter einstellen. Das alles ergibt zusammen ein Bild Ihres Unternehmens: Rechnungswesen, Steuern, Controlling Rechtliche Grundlagen Unternehmensentwicklung Mitarbeiter Das Einkommen des selbstständigen Versicherungsvermittlers basiert auf den Provisionseinkünften. Diese sind in Art und Umfang sehr unterschiedlich. Hiervon hat der Versicherungsvermittler seine gesamten Kosten, insbesondere die notwendigen Betriebsausgaben, zu decken. Der 4 Einnahmen-/Überschussrechnung unter Dok.-Nr /37

22 verbleibende Gewinn aus Gewerbebetrieb unterliegt zunächst der Steuer, danach dient er zur Deckung der privaten Kosten sowie zur Rücklagenbildung. Zur Prüfung, ob eine zur Übernahme angebotene Versicherungsagentur einen ausreichenden Gewinn ermöglicht, haben wir eine beispielhafte Rentabilitätsvorschau (siehe S ) beigefügt. Nutzen Sie diese, um anhand der Ihnen vorliegenden Angaben Ihre persönliche Rentabilitätsberechnung zu erstellen. 8.2 Folgeprovision - Betreuungsprovision Die Folgeprovision wird aus dem Beitragsbestand an bereits vorhandenen Versicherungspolicen vergütet. Sie ist grundsätzlich mit Zahlung des Beitrages durch den Kunden zur Auszahlung fällig. In Einzelfällen kann je nach Agenturvertrag eine Vorabzahlung durch das Versicherungsunternehmen erfolgen. Sie kann bei Nichtzahlung des Kunden wieder belastet und zurückgefordert werden. Es sind sehr unterschiedliche Provisionsvereinbarungen je nach Versicherungssparte und Versicherungsunternehmen gängig. So werden zum Beispiel Lebens- oder Krankenversicherungen, aber auch Kraftfahrtversicherungen niedriger provisioniert als bestimmte Sach- oder Haftpflichtversicherungen. Weitere Faktoren wie beispielsweise Deckungsbeiträge, Bestandszuwächse oder Kunden- bzw. Produktsegmente können die Provisionshöhe ebenfalls beeinflussen. 8.3 Abschlussprovision Die Abschlussprovision wird in bestimmten Versicherungssparten zusätzlich zur Bestandsprovision gezahlt. Sie ist die Vergütung für ein einzelnes getätigtes Vermittlungsgeschäft und einmalig fällig. Auch hier sind die vereinbarten Provisionen je nach Versicherungssparte und Gesellschaft in der Höhe und Form der Auszahlung sehr unterschiedlich. Hierbei kann es sich um Neuverträge, aber auch um Ersatzverträge mit Vertragserweiterungen handeln. Die Abschlussprovision ist ebenfalls erst mit Zahlung des Beitrages durch den Kunden fällig und verdient, wobei analog zur Bestandsprovision eine vorzeitige Auszahlung erfolgen kann oder diese in Raten über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages verteilt ausgezahlt wird. Das Rückforderungsrecht der Versicherungsgesellschaft besteht jedoch zumeist deutlich länger. 8.4 Verlängerungsprovision Die Verlängerungsprovision wird in Marktbereichen mit mehrjährigen Vertragsdauern gezahlt, zum Beispiel in der Sach- und Haftpflichtversicherung. Sie richtet sich nach dem verlängerten Beitrag und der neu vereinbarten Vertragsdauer. Eine Beitragserhöhung ist zur Gewährung der Verlängerungsprovision nicht notwendig. 8.5 Zusatzprovisionen (Bonifikationen und Wettbewerbsvergütungen 5 ) Um verstärkt Produkte zu vermitteln, die der Versicherungsgesellschaft am Herzen liegen, da z.b. in diesem Marktsegment der Marktanteil ausgebaut werden soll, werden zusätzliche Bonifikationen oder Wettbewerbsvergütungen ausgeschrieben. Zur Erreichung dieser Vergütung, müssen in den betroffenen Sparten bestimmte Mindestvertriebserfolge erzielt werden. 5 Oft auch als Bestandspflegeprovision oder Betreuungsprovision bezeichnet. 22/37

23 Die Vergütungen können entweder in Form von zusätzlichen Barvergütungen oder aber durch incentives (Sachwerte oder Reisen) bestehen. Da diese Vergütungen in aller Regel nicht Bestandteil des vereinbarten Agenturvertrages sind und von Jahr zu Jahr seitens der Versicherungsgesellschaft neu ausgeschrieben und festgelegt werden, sind diese bei der Erstellung der Rentabilitätsvorschau grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Bonifikationsausschreibungen für Makler, sind kritisch zu betrachten, denn der Makler hat in erster Linie Sachverwalter des Kunden zu sein. 8.6 Provisionsgarantie und Provisionsvorschuss In der Startphase des Versicherungsvermittlers reichen in der Regel die laufenden Einnahmen aus Bestandsprovisionen sowie Abschluss- und Verlängerungsprovisionen nicht aus, um bestehende Kostenverpflichtungen zu decken. Die Ursache hierfür können sehr kleine übernommene Vertragsbestände oder zu geringe Abschlussprovisionserwartungen, zum Beispiel durch gleichzeitig laufende Fortbildungsmaßnahmen, sein. In diesen Fällen sind Provisionsgarantien oder Provisionsvorschüsse seitens der Versicherungsgesellschaften an den Versicherungsvermittler üblich. Provisionsgarantie Die Provisionsgarantie ist eine fest vereinbarte, monatlich zu zahlende Mindestvergütung, die zusätzlich zu den tatsächlichen erzielten Provisionseinnahmen gezahlt wird. Sie bewirkt ein monatlich festkalkulierbares Mindesteinkommen des Versicherungsvermittlers zur Deckung seiner Kosten. Provisionsvorschuss Der Provisionsvorschuss kann zusätzlich zur Garantie oder anstelle einer Garantie an den Versicherungsvermittler ausgezahlt werden. Er dient ebenfalls zur kalkulierbaren Einkommenserzielung des Versicherungsvermittlers durch Zahlung eines monatlichen Fixbetrages. Er wird mit Provisionen verrechnet. Courtage Als Courtage wird die Vergütung eines Maklers bezeichnet. Auch hier sind die Vereinbarungen in Höhe und Form von der Versicherungssparte und Gesellschaft abhängig. In der Sachversicherung ist eine laufende Courtage am gebräuchlichsten. Sie ersetzt Abschlüsse, Folge- und Verlängerungsprovision und wird solange gezahlt wie der Kunde und die Courtagezusage des Versicherers besteht. 8.7 Stornoreserve Bei Vermittlung von bestimmten abschlussprovisionspflichtigen Geschäften, insbesondere in der Kranken- und Lebensversicherung, wird seitens der Versicherungsgesellschaft häufig eine Stornoreserve zur Sicherung der Rückforderungsmöglichkeiten von nicht verdienten Abschlussprovisionen einbehalten, die nach Ablauf der Stornohaftungsfrist freigegeben und ausgezahlt wird. 23/37

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