S a t z u n g über die Gebühren für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen der Stadt Heidelberg (Abfallgebührensatzung - AGS)

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1 7.6.2 S a t z u n g über die Gebühren für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen der Stadt Heidelberg (Abfallgebührensatzung - AGS) vom 19. Dezember 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 1996) 1 Aufgrund der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), geändert durch 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745), der 11, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342), der 2, 8 und 30 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), des 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) sowie der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481), hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 19. Dezember 1996 folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen Abfallgebühren. Dies gilt auch für Selbstanlieferungen bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen. (2) Die Abfallgebühren dienen zur Deckung der Kosten der städtischen Abfallwirtschaft. Sie sollen zugleich wirtschaftliche Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geben. 1 Geändert durch: Satzung vom 18. Dezember 1997 (Heidelberger Stadtblatt vom , berichtigt Heidelberger Stadtblatt vom und ), Satzung vom 26. November 1998 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 25. Juli 2001 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 26. September 2001 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 20. Dezember 2001 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 19. Dezember 2002 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 26. Juni 2003 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 16. Dezember 2004 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 10. November 2005 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 7. Dezember 2006 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 15. November 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 20. Dezember 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 25.November 2008 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 21. Dezember 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 30. Juni 2011 (Heidelberger Stadtblatt vom ), Satzung vom 18. Dezember 2012 (Heidelberger Stadtblatt vom ).

2 (3) Bei der Bemessung der Gebühren werden insbesondere auch die Kosten der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und -verwertung berücksichtigt. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für die Abfallgebühren sind die zur Nutzung eines an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. Die Abfallgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Stadt legt hierbei fest, wer Gebührenschuldner ist. (3) Mehrere Anschlusspflichtige können sich durch schriftliche Vereinbarung zur gemeinsamen Benutzung von Wertstoff- und Restmüllbehältern auf einem von ihnen zu bestimmenden Grundstück zusammenschließen. In diesem Fall wird das gebührenpflichtige Behältervolumen entsprechend der prozentualen Nutzung auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt. (4) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, hat der bisherige Gebührenschuldner der Stadt unverzüglich davon schriftlich Mitteilung zu machen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Benutzer verpflichtet. Der bisherige Gebührenschuldner hat die Gebühren bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen auch der neue Gebührenschuldner. (5) Gebührenschuldner bei der Selbstanlieferung von Abfällen bei der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen ist der Benutzer der Anlage (Anlieferer). (6) Für unerlaubt gelagerte oder abgelagerte Abfälle ist der letzte Erzeuger oder der letzte Besitzer Gebührenschuldner. Daneben haftet für die Gebühren der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem die Abfälle angetroffen worden sind; dies gilt nicht für öffentliche Flächen und Grundstücke im Außenbereich. 3 Bemessungsgrundlage (1) Grundlagen für die Gebührenberechnung sind 1. die Zahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, 2. die Häufigkeit der Abholung, (Entsorgungsrhythmus) 3. die Art der Abholung (Serviceart) (2) Für die Restmüllbehälter, Restmüll-Großraumbehälter und Pressbehälter setzt sich die Benutzungsgebühr aus einer nach Behältergröße gestaffelten Grund- und einer Leistungsgebühr zusammen. (3) a) Die Restmüllbehälter werden wöchentlich geleert. Durch schriftlichen Antrag kann die/der Anschlusspflichtige für den 120 Liter, 240 Liter, 660 Liter sowie den Liter Restmüllbehälter eine 14-tägliche Leerung wählen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die Restmüllbehälter in den Zwischenwochen zur gebührenpflichtigen Zwischenleerung bereit zu stellen. Durch schriftlichen Antrag kann die der Anschlusspflichtige für den 120 Liter, 240 Li-

3 ter, 660 Liter sowie Liter Restmüllbehälter die Benutzung des Bedarfssystems wählen. Beim Bedarfssystem erfolgt die Leerung des Abfallbehälters zu dem von der/dem Zeitpunkt an den von der Stadt vorgegebenen Abholtagen ( 16 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung). Neben der Gebühr für die jeweilige Leerung des Abfallbehälters (Leistungsgebühr) wird eine nach Behältergröße gestaffelte Grundgebühr erhoben (Abs. 1 Nr. 1). b) Die Bioabfallbehälter werden wöchentlich geleert. Durch schriftlichen Antrag kann statt der wöchentlichen die 14-tägliche Leerung gewählt werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die Bioabfallbehälter in den Zwischenwochen zur Zwischenleerung bereit zu stellen. Durch schriftlichen Antrag kann der Bioabfallbehälter zurückgegeben werden, wenn der Anschlusspflichtige glaubhaft macht, dass die Eigenkompostierung der Bioabfälle gewährleistet ist. c) Die Papierbehälter werden 14-täglich geleert. Durch schriftlichen Antrag kann in Großwohnanlagen bei den 660 l und l-papierbehältern statt der 14- täglichen Leerung die wöchentliche Leerung gewählt werden. (4) Auf schriftlichen Antrag kann die/der Anschlusspflichtige, deren/dessen Standplatz für die Abfallbehälter den Anforderungen des 15 Abfallwirtschaftssatzung entspricht, für den 120 Liter-, 240 Liter-, 660 Liter- sowie Liter-Restmüllbehälter, den 120 Liter- und 240 Liter-Bioabfallbehälter und den 120 Liter- und 240 Liter-, 660 Liter sowie Liter- Papierbehälter gegen eine Reduzierung der Leistungsgebühr entsprechend dem Gebührenverzeichnis auf den Service des Raus- und Reinstellens (Vollservice; 16 Abs. 5 S. 1, 2 Abfallwirtschaftssatzung) verzichten (Teilservice); 16 Abs. 2 S. 2 Abfallwirtschaftssatzung gilt entsprechend. Der Verzicht auf den Service des Raus- und Reinstellens kann sich nur auf sämtliche auf dem Grundstück befindliche Behälter beziehen. Bei Anschlusspflichtigen an das Bedarfssystem besteht der Service des Raus- und Reinstellens grundsätzlich nicht ( 3 Abs. 3 dieser Satzung). Auf schriftlichen Antrag kann der/die an das Bedarfssystem Anschlusspflichtige den Service des Raus- und Reinstellens ausdrücklich wählen. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Auf schriftlichen Antrag kann die/der Anschlusspflichtige, deren/dessen Standplatz für die Abfallbehälter nicht den Anforderungen des 15 Abfallwirtschaftssatzung entspricht, für den 120 Liter-, 240 Liter-, 660 Liter- sowie Liter-Restmüllbehälter, den 120 Liter- und 240 Liter-Bioabfallbehälter und den 120 Liter- und 240 Liter-, 660 Liter sowie Liter- Papierbehälter gegen Zahlung der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen zusätzlichen Gebühr den Service des Raus- und Reinstellens durch die Beauftragten der Stadt ( 16 Abs. 5 S. 3 Abfallwirtschaftssatzung) in Anspruch nehmen (Komfortservice); 16 Abs. 2 S. 2 Abfallwirtschaftssatzung und Absatz 4 Unterabsatz 1, S. 2, Unterabsatz 2 dieser Satzung gelten entsprechend. Beim Komfortservice werden die folgenden drei Stufen unterschieden: 1. Komfortstufe 1 Der Standplatz für die Abfallbehälter ist von der Straße zwischen zehn und fünfundzwanzig Meter entfernt und/oder zwischen dem Standplatz und der Straße befinden sich bis zu fünf Stufen. 2. Komfortstufe 2 Der Standplatz für die Abfallbehälter ist von der Straße zwischen sechsundzwanzig und fünfzig Meter entfernt und/oder zwischen dem Standplatz und der Straße befinden sich zwischen sechs und fünfzehn Stufen. 3. Komfortstufe 3 Der Standplatz für die Abfallbehälter ist von der Straße zwischen 50 und 75 Meter ent-

4 fernt und/oder zwischen dem Standplatz und der Straße befinden sich mehr als fünfzehn Stufen. (6) Beim Voll- und Komfortservice im Bedarfssystem muss der zu entleerende Abfallbehälter jeweils von der/dem Anschlusspflichtigen von der Straße aus einsehbar zur Abholung bereitgestellt und mit dem von der Stadt zu diesem Zweck gegen Gebühr ausgegebenen, am Deckel befestigten Anhänger versehen werden. (7) Entspricht der Standplatz für die Abfallbehälter nicht den Anforderungen des 15 Abfallwirtschaftssatzung und ist der Standplatz für die gebotene rasche und leichte Abholung wegen Überschreitens der Grenzen des Komfortservices oder aus sonstigen Gründen (Gefälle, Steigungen, etc.) unzumutbar, kann der Teilservice angeordnet werden. (8) Zahl, Art, Größe, Entsorgungsrhythmus und Serviceart der aufgestellten Abfallbehälter sind grundsätzlich für die Gebührenerhebung eines vollen Rechnungsjahres maßgebend. Dies gilt nicht für Saisonbetriebe im Sinne des 14 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung. Saisonbetriebe haben für den jährlichen erneuten Anschluss an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung die im Gebührenverzeichnis vorgesehene Bearbeitungsgebühr zu entrichten. (9) Ändern sich Zahl, Art, Größe, Entsorgungsrhythmus und/oder die Serviceart der Abfallbehälter im Laufe des Jahres, so ändern sich die Gebühren entsprechend. Angefangene Monate werden als volle Monate gewertet. Die/der Anschlusspflichtige kann für sein Grundstück nach dem Anschluss an die Abfallentsorgung Änderungen im Sinne des Satzes 1 beantragen. Für jede von der/dem Anschlusspflichtigen zu vertretende Änderung nach Satz 1 und/oder Satz 3 ist die im Gebührenverzeichnis vorgesehene Bearbeitungsgebühr zu entrichten. (10) Bei Großraumbehältern werden Gebühren für die Monate ihrer tatsächlichen Aufstellung sowie für jede Sonderabholung (zusätzliche Abholung innerhalb eines wöchentlichen Abholrhythmus und sonstige Abholung) erhoben. (11) Bei Behältern für gepressten Abfall werden Gebühren je Abholung erhoben. (12) Für die Bemessung der Gebühren ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wieviele Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. Unberücksichtigt bleibt auch, ob und in welchem Umfang sperrige Abfälle zur Abfuhr gegeben wurden. (13) Ist die Abfallbeseitigung wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus betrieblichen Gründen nur mit dem Einsatz unverhältnismäßig großer Aufwendungen möglich, so ist Grundlage für die Bemessung der Gebühren die anfallende Abfallmenge sowie der zur Abholung und Beförderung der Abfälle notwendige Zeit- und Sachaufwand. Das gilt auch für die Abholung unregelmäßig anfallender Abfälle nach 19 der Abfallwirtschaftssatzung. (14) Soweit die Stadt die im Stadtgebiet außerhalb der zugelassenen Abfallbehälter unerlaubt abgelagerten Abfälle beseitigt, werden Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 12 Satz 1 erhoben. (15) Soweit die Stadt neue Abfallbehälter oder Abholsysteme für eine begrenzte Zeitdauer im Pro-bebetrieb einsetzt, bleibt es bei den Gebühren, die nach Zahl, Art und Größe der bisher aufgestellten Abfallbehälter sowie der bisherigen Häufigkeit der Abholung zu entrichten waren. (16) Bei der Selbstanlieferung in der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen sowie auf Recycling-

5 höfen ist Grundlage für die Gebührenberechnung das festgestellte Abfallgewicht oder die angelieferte Stückzahl. Die Gebühr wird je Kilogramm oder Tonne oder je Stückzahl erhoben. (17) Bei Wiegungen auf der öffentlichen Brückenwaage in der Abfallentsorgungsanlage ist Grundlage für die Gebührenverrechnung das gewogene Bruttogewicht. Die Gebühr wird je Wiegung erhoben. 4 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. (2) In den Fällen der gemeinsamen Nutzung von Abfallbehältern ist es zulässig, zur Ermittlung der anteiligen Gebühren zu runden. 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres. Beginnt die Anschluss- und Benutzungspflicht im Laufe des Rechnungsjahres, so entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Anschluss- und Benutzungspflicht. Endet die Anschluss- und Benutzungspflicht im Laufe des Rechnungsjahres, so endet die Gebührenschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Anschluss- und Benutzungspflicht geendet hat. (2) Die Gebühren werden jährlich erhoben. Sie werden jeweils zum , , und zu 1/4 ihres Jahresbetrages fällig. (3) Bei einer erstmaligen Teilnahme der/des Anschlusspflichtigen am Bedarfssystem ( 3 Abs. 3) werden der Gebührenberechnung und der Gebührenerhebung nach Absatz 2 acht Abholungen pro Kalenderjahr als Vorauszahlung fiktiv zugrunde gelegt. Die Höhe der tatsächlichen Leistungsgebühr für die jeweilige Leerung der Abfallbehälter wird nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der tatsächlich erfolgten Leerungen ermittelt, wobei pro Kalenderjahr mindestens zwei Leerungen zugrunde gelegt und abgerechnet werden, auch wenn tatsächlich weniger Leerungen erfolgt sind. Sollte die/der Anschlusspflichtige für das abgelaufene Kalenderjahr Vorauszahlungen nach Satz 1 geleistet haben, die höher sind als der Betrag, der aufgrund der Gebührenberechnung nach Satz 2 zu zahlen ist, wird ihr/ihm der Differenzbetrag im Wege der Verrechnung mit der ersten Vierteljahreszahlung des folgenden Kalenderjahres (Absatz 2) erstattet; bei zu geringen Zahlungen erfolgt eine Nachforderung des Differenzbetrages mit der ersten Vierteljahreszahlung des folgenden Kalenderjahres. Der Bescheid zur Abrechnung der Gebühr des Vorjahres und zur Festsetzung der Vorauszahlungen des laufenden Jahres (Absatz 2) geht den Anschlusspflichtigen rechtzeitig vor dem eines jeden Jahres zu. (4) Bei der Abholung unregelmäßig anfallender Abfälle sowie bei der Beseitigung unerlaubt abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit der Abholung bzw. der Beseitigung der Abfälle. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (5) Im Übrigen werden zuviel entrichtete Gebühren auf Antrag erstattet. (6) Bei der Selbstanlieferung zur Abfallentsorgungsanlage Wieblingen entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe des Abfalls bzw. Durchführung einer Wiegung. Die Gebühr ist so-

6 fort fällig. 5 a Beauftragung Dritter Die Heidelberger Dienste ggmbh wird hinsichtlich der Abfallgebühren im Zusammenhang mit der Übergabe von Abfällen auf den Recyclinghöfen mit Folgendem beauftragt: a) Berechnung der Gebührenhöhe, b) Ausfertigung und Versendung von Bescheiden, c) Entgegennahme der Gebühren und Ablieferung an die Stadt, d) Führung von Nachweisen zu Tätigkeiten nach lit. a) bis c), e) Verarbeitung der erforderlichen Daten, f) Mitteilung der verarbeiteten Daten an die Stadt. 6 Erklärungspflichten Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch die Stadt verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgeblichen Umstände in der von der Stadt geforderten Form abzugeben. Die Stadt kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. 7 Schätzung Soweit die Stadt die Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie sie. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 8 Entgelte Freiwillige Leistungen, die von der Stadt im Bereich der Abfallwirtschaft und der Abfallentsorgung gegen Entgelt angeboten werden, bleiben von den Vorschriften dieser Satzung unberührt. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen (Abfallgebührensatzung) der Stadt Heidelberg vom 17. Oktober 1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 22. September 1994, außer Kraft.

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