Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1)
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- Gerburg Boer
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1 85. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ) Vom. Juli 964 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom. Dezember 96 ), beschliesst: I. Geltungsbereich ) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines Arbeitgebers, dessen Betrieb auf Grund der Gesetzgebung eines anderen Kantons einer Familienausgleichskasse angeschlossen ist, können bei mindestens gleichwertigen Leistungen auf Gesuch hin dieser Kasse angeschlossen werden. Die kantonale Familienausgleichskasse entscheidet über das Gesuch. Ausserkantonale Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines Arbeitgebers, dessen Hauptbetrieb Sitz im Kanton Aargau hat und Mitglied der kantonalen Familienausgleichskasse ist, kann diese im Einverständnis mit den zuständigen ausserkantonalen Instanzen ebenfalls erfassen. Hausdienstarbeitgeber, welche Arbeitnehmer mit zulageberechtigten Kindern beschäftigen, haben sich einer anerkannten Familienausgleichs- Unterstellte Arbeitgeber ) Fassung gemäss Änderung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) SAR ) Fassung gemäss Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7).
2 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer kasse anzuschliessen. Die Anschlusspflicht besteht solange, als dem Arbeitnehmer Kinderzulagen zustehen. ) Die in des Gesetzes und Abs. dieser Verordnung genannten Arbeitgeber haben sich innert drei Monaten nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft im Kanton Aargau bei der Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, wo sich der Wohn- oder Geschäftssitz, die Zweigniederlassung oder die Betriebsstätte befindet, schriftlich zu melden zum Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse oder zum Ausweis darüber, dass sie einer anerkannten Familienausgleichskasse angeschlossen wurden oder die Kinderzulagen gestützt auf eine gesamtarbeitsvertragliche Regelung gemäss des Gesetzes ausrichten. ) Die Gemeindezweigstelle leitet die Meldung mit den Ausweisen an die kantonale Familienausgleichskasse. II. Befreiung von der Anschlusspflicht Erfassung der Arbeitgeber; Meldung an die Gemeindezweigstellen Gesamtarbeitsverträge Als Gesamtarbeitsverträge im Sinne von des Gesetzes gelten Vereinbarungen gemäss Art. 56 des Schweizerischen Obligationenrechts ). 4) Eine gesamtarbeitsvertragsähnliche Regelung liegt vor, wenn der Vertrag zwischen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen ist und inhaltlich und der Wirkung nach einem Gesamtarbeitsvertrag gleichkommt. ) Eingefügt durch Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79). ) Fassung gemäss Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79). ) SR 0 4) Fassung gemäss Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79).
3 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer Gesuche um Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse gemäss des Gesetzes sind schriftlich mit den notwendigen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. ) Arbeitgeber, die einer Familienausgleichskasse angehören, werden aus dieser entlassen, wenn das Gesuch jeweils bis spätestens Ende September eingereicht wird. Der Austritt aus der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen. ) 5 Gesamtarbeitsverträge und gesamtarbeitsvertragsähnliche Vereinbarungen; Gesuch um Anschlussbefreiung Bei gesamtarbeitsvertraglicher und gesamtarbeitsvertragsähnlicher Meldung bei Gesamtarbeitsvertrag und Regelung haben die Vertragspartner ein Verzeichnis der vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeber zu führen und die gesamtarbeitsvertragsähnlicher Arbeitgeber der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist Regelung seit Anerkennung der Regelung zu melden. In der Folge sind der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit Angabe des Eintrittsund Austrittsdatums innert drei Monaten mitzuteilen. Die kantonale Familienausgleichskasse bestimmt Art und Inhalt der Meldung. 6 ) Die Vertragsparteien ( Abs. des Gesetzes) und die Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber ( Abs. des Gesetzes) haben dem Aufhebung der Befreiung Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der Anschlusspflicht nicht mehr erfüllt sind. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse gemäss 4 des Gesetzes ist jeweils bis spätestens Ende September dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Die Aufhebung der Befreiung von der Anschlusspflicht wird in der Regel auf Beginn des folgenden Jahrs wirksam. ) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765). ) Fassung gemäss Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). ) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765).
4 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer III. Kinderzulagen Kinder im Ausland Anspruch bei Militärdienst 7 ) Die SVA setzt alle drei Jahre zu Beginn eines Kalenderjahrs für die verschiedenen Staaten die Zulagensätze fest. Die Festsetzung erfolgt erstmals mit Inkrafttreten der Änderung dieser Vollziehungsverordnung. Kinderzulagen für Kinder im Ausland bemessen sich nach den kaufkraftbereinigten Ansätzen. Als Berechnungsgrundlage dient die neueste verfügbare Ausgabe des «The World Bank Atlas». Als kaufkraftbereinigte Ansätze gelten: a) der gesetzliche Mindestansatz, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und der im Aufenthaltsland des Kinds weniger als 5 % beträgt; b) 75 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und der im Aufenthaltsland des Kinds zwischen 5 % und 50 % beträgt; c) 50 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und der im Aufenthaltsland des Kinds mehr als 50 % und höchstens 75 % beträgt; d) 5 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und der im Aufenthaltsland des Kinds mehr als 75 % beträgt. 8 Bei Militärdienst sind die Kinderzulagen für die Dauer des Lohnanspruchs, auf jeden Fall aber während drei Monaten pro Kalenderjahr auszurichten. Zulageberechtigte Kinder 9 ) Ein Arbeitnehmer kommt dann überwiegend für den Unterhalt eines Enkelkindes oder eines Geschwisters auf, wenn er mit seiner Gesamtleistung mehr als die Hälfte der für den ordentlichen Unterhalt notwendigen Kosten trägt. 4 ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76).
5 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer ) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit des Kindes durch ein Arztzeugnis und die Ausbildung durch einen entsprechenden Ausweis zu belegen. Bietet die anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin beziehungsweise der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Zulagen, verfügt die Familienausgleichskasse auf Gesuch hin die Ausrichtung an diejenige Person, Amtsstelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt. Das gleiche Recht steht der beziehungsweise dem von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber zu. ) Befugt zur Einreichung des Gesuches sind das Kind, dessen gesetzlicher Vertreter sowie die Person, Amtsstelle und Anstalt, die für das Kind sorgt. 4) Leistung für Kinder mit Gesundheitsschaden und in Ausbildung Sichernde Massnahmen ) Für Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern tätig sind, werden die Berechnung der Kinderzulagen Zulagen nach dem Tages- oder Stundenansatz berechnet. Der Tagesansatz beträgt ein Fünfundzwanzigstel des Monatsansatzes. Der Stundenansatz beträgt ein Achtel des Tagesansatzes. 4 Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, so sind sie als solche zu bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden. Auszahlung der Zulagen ) Aufgehoben durch Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79). ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) Fassung gemäss Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79). 4) Abs. aufgehoben durch Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79) sowie Abs. aufgehoben durch Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). 5
6 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer IV. Familienausgleichskassen. Familienausgleichskassen der Verbände Einreichung der Gesuche Änderung der Verhältnisse Ausschluss der Verpflichtung des Kantons Meldepflicht der Kasse 5 ) Die Gesuche um Errichtung einer Familienausgleichskasse oder um Anerkennung einer bestehenden Familienausgleichskasse sind mit dem Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. 6 ) Die anerkannten Familienausgleichskassen haben der kantonalen Familienausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, auf Grund welcher die Anerkennung erfolgte, sowie jede Änderung der Kassenvorschriften unverzüglich mitzuteilen. 7 Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. 8 Die anerkannten Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber. Die Familienausgleichskassen haben innert Monatsfrist nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der kantonalen Familienausgleichskasse die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber zu nennen und in der Folge alle Mutationen im Bestand derselben mit Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums innerhalb drei Monaten mitzuteilen. Die kantonale Familienausgleichskasse bestimmt Art und Inhalt der Meldung. ) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765). ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76). 6
7 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer Die anerkannten Familienausgleichskassen haben der kantonalen Familienausgleichskasse die Höhe der Beiträge gemäss 4 Abs. des Gesetzes Beitragsansätze sowie deren Veränderungen bei Eintritt zu melden. 0 Die anerkannten Familienausgleichskassen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr allfälliges Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgeschriebene Rechnungsjahr. Die anerkannten Familienausgleichskassen haben innert fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der kantonalen Familienausgleichskasse den Tätigkeitsbericht und die Rechnung zusammen mit dem Revisionsbericht einzureichen. ) Das Departement Gesundheit und Soziales kann allgemein oder im Einzelfall besondere Weisungen über die Berichterstattung erlassen. ) Rechnung und Berichterstattung ) Die Revisionsberichte der anerkannten Familienausgleichskassen haben Revisionsbericht sich über die Jahresrechnung, die materielle Rechtsanwendung, die Verwendung der Mittel und die Meldepflicht auszusprechen und sind innert fünf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der kantonalen Familienausgleichskasse einzureichen. Das Departement Gesundheit und Soziales kann über die Durchführung der Revision allgemein oder im Einzelfall besondere Weisungen erlassen. 4) ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76). ) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765). ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76). 4) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765). 7
8 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer. Kantonale Familienausgleichskasse Rechnung und Geschäftsjahr Zentralregister Organe Gemeindezweigstellen Die kantonale Familienausgleichskasse führt eine eigene Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskasse der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung vorgesehene Rechnungsjahr. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgeber, die a) vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreit sind, b) einer anerkannten Familienausgleichskasse angehören, c) der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Die Arbeitgeber, die Vertragsparteien und die anerkannten Familienausgleichskassen sind verpflichtet, der kantonalen Familienausgleichskasse nach deren Weisungen alle zur Führung dieses Registers notwendigen Angaben zu machen. 4 Die Organe der Ausgleichskasse des Kantons Aargau handeln bei der Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergebenden Aufgabe als Organe und unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Aargau». ) 5 Die Mitwirkung der Gemeindezweigstellen beim Vollzug der kantonalen Familienausgleichskasse aus dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erwachsenden Aufgaben richtet sich, vorbehältlich Absatz, sinngemäss nach des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 5. März 994 ). ) Die Gemeinden tragen ihre Vollzugskosten. ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) SAR 8.00 ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). 8
9 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer 85. 5a ) Gesuche zur Übertragung der Abrechnung an AHV-Verbandsausgleichskassen gemäss 9a des Gesetzes sind jeweils bis spätestens Ende Juli schriftlich bei der kantonalen Familienausgleichskasse einzureichen. Die Übertragung der Abrechnung kann jeweils nur auf Jahresbeginn erfolgen, erstmals per. Januar 007. Die kantonale Familienausgleichskasse übt die Aufsicht über die Abrechnungsstellen aus. Sie ist befugt, Weisungen zu erlassen, insbesondere über die Voraussetzungen zur Einrichtung von Abrechnungsstellen und zur Durchführung. Abrechnungsstellen 6 Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der Ausgleichskasse des Kostenersatz Kantons Aargau für die Besorgung ihrer Geschäfte eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung nach Massgabe der Beanspruchung.. Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen ohne Anmeldung durch Arbeitgeber ) 6bis ) Die Familienausgleichskassen können die Arbeitgeber mit deren Einverständnis ermächtigen, die Kinderzulagen im Sinne von Abs. 4 des Gesetzes ohne vorausgehende Anmeldung für die Zukunft, in der Regel ab. Januar des kommenden Jahres, festzusetzen und auszuzahlen. Die Familienausgleichskasse entscheidet, ob sich die Ermächtigung auf alle oder einzelne Gruppen der zulageberechtigten Kinder gemäss 6 und 7 des Gesetzes bezieht. Die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gemäss 0 Abs. des Gesetzes bleibt bestehen. Die Familienausgleichskasse muss die Ermächtigung schriftlich erteilen. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber über eine geordnete Lohnbuchhaltung verfügt und alle für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung für Kinderzulagen notwendigen Tatsachen in seinen Akten festhält. Die Familienausgleichskasse ist berechtigt, über die Art der Festhaltung der anspruchsbegründenden Tatsachen Weisungen zu erlassen. Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen ohne Anmeldung durch Arbeitgeber a) Voraussetzungen und Recht des Arbeitnehmers auf Anmeldung ) Eingefügt durch Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). 9
10 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer Dem Arbeitnehmer steht in jedem Falle das Recht zu, den Anspruch für Kinderzulagen durch Einreichung einer Anmeldung gemäss Abs. des Gesetzes geltend zu machen. Desgleichen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Einreichung einer Anmeldung verlangen. Wenn ein Arbeitgeber die Auszahlung von Kinderzulagen ganz oder teilweise verweigert, so hat er dies dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen und ihn auf das Recht der Einreichung einer Anmeldung hinzuweisen. Wird eine Anmeldung eingereicht, so entscheidet die Familienausgleichskasse über das Begehren. b) Aufhebung und Entzug der Ermächtigung und Haftung des Arbeitgebers c) Arbeitgeberkontrollen 6ter ) Auf schriftliches Begehren des Arbeitgebers bei der Familienausgleichskasse hat diese die Ermächtigung gemäss 6 bis Abs. aufzuheben. Wenn das Begehren bis Ende September des laufenden Jahres gestellt wird, hat der Wegfall der Ermächtigung auf Jahresende zu erfolgen. Wird das Begehren später gestellt, so entscheidet die Familienausgleichskasse, ob der Wegfall auf Jahresende oder auf das Ende des folgenden Jahres erfolgen soll. Die Familienausgleichskasse kann jeweils durch schriftliche Mitteilung bis Ende September des laufenden Jahres die Ermächtigung gegenüber dem Arbeitgeber auf Jahresende aufheben. Wenn ein Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Berechnung und Auszahlung der Kinderzulagen ohne vorausgehende Anmeldung nicht mehr erfüllt oder wenn sich erhebliche Mängel ergeben, die nicht behoben werden, so muss die Familienausgleichskasse die erteilte Ermächtigung im Laufe des Jahres entziehen. Die Arbeitgeber haften für Schäden, die sie infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften bei der Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen herbeigeführt haben. 6quater ) Bei den Arbeitgebern, welche gemäss Abs. 4 des Gesetzes die Ermächtigung zur selbstständigen Festsetzung und Auszahlung der Zulagen erhalten haben, ist periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulagen bestanden haben, ob diese in der richtigen Höhe ausgerichtet worden sind und ob mit der Familienausgleichskasse richtig abgerechnet worden ist. ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). 0
11 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer 85. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme der Prüfung notwendig sind. Die Familienausgleichskasse hat die Kontrollen anzuordnen. Personen, welche Kontrollen vornehmen, müssen über Kenntnisse der Buchhaltung und der Vorschriften des Gesetzes und der dazugehörigen Vollziehungsvorschriften verfügen. 4 Bei Wegfall oder Entzug der Ermächtigung gemäss 6 ter ist eine Schlusskontrolle durchzuführen. 6quinquies ) Nicht ausgerichtete Zulagen, für welche keine Anmeldepflicht besteht, sind für längstens fünf Jahre nachzuzahlen, höchstens jedoch bis zum Monat, ab welchem die Ermächtigung gemäss 6 bis zu laufen beginnt. ) Für Ansprüche, die mit einer Anmeldung hätten geltend gemacht werden sollen, gilt die ordentliche Nachforderungsfrist gemäss Abs. des Gesetzes. Für diese Ansprüche ist die Anmeldung nachzuholen. d) Nachzahlung von Zulagen V. Verschiedene Bestimmungen 7 Der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber und der Familienausgleichskasse für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die Kinderzulagen werden nur ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmer die erforderlichen Ausweise einreicht. Die Arbeitgeber haben den Familienausgleichskassen die anspruchsbegründenden Tatsachen zu bescheinigen. 8 Der kantonalen Familienausgleichskasse steht gegenüber den Gemeinderäten ein Weisungsrecht zu. Bescheinigung für den Anspruch Weisungsrecht der kantonalen Familienausgleichskasse ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76).
12 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer VI. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 9 Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom. Dezember 96 ) und diese Vollziehungsverordnung werden auf den. Januar 965 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gesuchseinreichung, welche sofort in Kraft treten. Gesuche um Errichtung neuer und um Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen mit Wirkung ab. Januar 965 sind bis zum 0. September 964 und Gesuche um Befreiung von der Anschlusspflicht mit Wirkung ab. Januar 965 bis zum 0. Oktober 964 der Direktion des Innern einzureichen. ) AGS Bd. 6 S.
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