Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1)"

Transkript

1 85. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ) Vom. Juli 964 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom. Dezember 96 ), beschliesst: I. Geltungsbereich ) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines Arbeitgebers, dessen Betrieb auf Grund der Gesetzgebung eines anderen Kantons einer Familienausgleichskasse angeschlossen ist, können bei mindestens gleichwertigen Leistungen auf Gesuch hin dieser Kasse angeschlossen werden. Die kantonale Familienausgleichskasse entscheidet über das Gesuch. Ausserkantonale Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines Arbeitgebers, dessen Hauptbetrieb Sitz im Kanton Aargau hat und Mitglied der kantonalen Familienausgleichskasse ist, kann diese im Einverständnis mit den zuständigen ausserkantonalen Instanzen ebenfalls erfassen. Hausdienstarbeitgeber, welche Arbeitnehmer mit zulageberechtigten Kindern beschäftigen, haben sich einer anerkannten Familienausgleichs- Unterstellte Arbeitgeber ) Fassung gemäss Änderung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) SAR ) Fassung gemäss Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7).

2 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer kasse anzuschliessen. Die Anschlusspflicht besteht solange, als dem Arbeitnehmer Kinderzulagen zustehen. ) Die in des Gesetzes und Abs. dieser Verordnung genannten Arbeitgeber haben sich innert drei Monaten nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft im Kanton Aargau bei der Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, wo sich der Wohn- oder Geschäftssitz, die Zweigniederlassung oder die Betriebsstätte befindet, schriftlich zu melden zum Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse oder zum Ausweis darüber, dass sie einer anerkannten Familienausgleichskasse angeschlossen wurden oder die Kinderzulagen gestützt auf eine gesamtarbeitsvertragliche Regelung gemäss des Gesetzes ausrichten. ) Die Gemeindezweigstelle leitet die Meldung mit den Ausweisen an die kantonale Familienausgleichskasse. II. Befreiung von der Anschlusspflicht Erfassung der Arbeitgeber; Meldung an die Gemeindezweigstellen Gesamtarbeitsverträge Als Gesamtarbeitsverträge im Sinne von des Gesetzes gelten Vereinbarungen gemäss Art. 56 des Schweizerischen Obligationenrechts ). 4) Eine gesamtarbeitsvertragsähnliche Regelung liegt vor, wenn der Vertrag zwischen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen ist und inhaltlich und der Wirkung nach einem Gesamtarbeitsvertrag gleichkommt. ) Eingefügt durch Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79). ) Fassung gemäss Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79). ) SR 0 4) Fassung gemäss Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79).

3 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer Gesuche um Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse gemäss des Gesetzes sind schriftlich mit den notwendigen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. ) Arbeitgeber, die einer Familienausgleichskasse angehören, werden aus dieser entlassen, wenn das Gesuch jeweils bis spätestens Ende September eingereicht wird. Der Austritt aus der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen. ) 5 Gesamtarbeitsverträge und gesamtarbeitsvertragsähnliche Vereinbarungen; Gesuch um Anschlussbefreiung Bei gesamtarbeitsvertraglicher und gesamtarbeitsvertragsähnlicher Meldung bei Gesamtarbeitsvertrag und Regelung haben die Vertragspartner ein Verzeichnis der vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeber zu führen und die gesamtarbeitsvertragsähnlicher Arbeitgeber der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist Regelung seit Anerkennung der Regelung zu melden. In der Folge sind der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit Angabe des Eintrittsund Austrittsdatums innert drei Monaten mitzuteilen. Die kantonale Familienausgleichskasse bestimmt Art und Inhalt der Meldung. 6 ) Die Vertragsparteien ( Abs. des Gesetzes) und die Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber ( Abs. des Gesetzes) haben dem Aufhebung der Befreiung Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der Anschlusspflicht nicht mehr erfüllt sind. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse gemäss 4 des Gesetzes ist jeweils bis spätestens Ende September dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Die Aufhebung der Befreiung von der Anschlusspflicht wird in der Regel auf Beginn des folgenden Jahrs wirksam. ) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765). ) Fassung gemäss Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). ) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765).

4 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer III. Kinderzulagen Kinder im Ausland Anspruch bei Militärdienst 7 ) Die SVA setzt alle drei Jahre zu Beginn eines Kalenderjahrs für die verschiedenen Staaten die Zulagensätze fest. Die Festsetzung erfolgt erstmals mit Inkrafttreten der Änderung dieser Vollziehungsverordnung. Kinderzulagen für Kinder im Ausland bemessen sich nach den kaufkraftbereinigten Ansätzen. Als Berechnungsgrundlage dient die neueste verfügbare Ausgabe des «The World Bank Atlas». Als kaufkraftbereinigte Ansätze gelten: a) der gesetzliche Mindestansatz, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und der im Aufenthaltsland des Kinds weniger als 5 % beträgt; b) 75 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und der im Aufenthaltsland des Kinds zwischen 5 % und 50 % beträgt; c) 50 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und der im Aufenthaltsland des Kinds mehr als 50 % und höchstens 75 % beträgt; d) 5 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen der Kaufkraft in der Schweiz und der im Aufenthaltsland des Kinds mehr als 75 % beträgt. 8 Bei Militärdienst sind die Kinderzulagen für die Dauer des Lohnanspruchs, auf jeden Fall aber während drei Monaten pro Kalenderjahr auszurichten. Zulageberechtigte Kinder 9 ) Ein Arbeitnehmer kommt dann überwiegend für den Unterhalt eines Enkelkindes oder eines Geschwisters auf, wenn er mit seiner Gesamtleistung mehr als die Hälfte der für den ordentlichen Unterhalt notwendigen Kosten trägt. 4 ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76).

5 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer ) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit des Kindes durch ein Arztzeugnis und die Ausbildung durch einen entsprechenden Ausweis zu belegen. Bietet die anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin beziehungsweise der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Zulagen, verfügt die Familienausgleichskasse auf Gesuch hin die Ausrichtung an diejenige Person, Amtsstelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt. Das gleiche Recht steht der beziehungsweise dem von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber zu. ) Befugt zur Einreichung des Gesuches sind das Kind, dessen gesetzlicher Vertreter sowie die Person, Amtsstelle und Anstalt, die für das Kind sorgt. 4) Leistung für Kinder mit Gesundheitsschaden und in Ausbildung Sichernde Massnahmen ) Für Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern tätig sind, werden die Berechnung der Kinderzulagen Zulagen nach dem Tages- oder Stundenansatz berechnet. Der Tagesansatz beträgt ein Fünfundzwanzigstel des Monatsansatzes. Der Stundenansatz beträgt ein Achtel des Tagesansatzes. 4 Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, so sind sie als solche zu bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden. Auszahlung der Zulagen ) Aufgehoben durch Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79). ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) Fassung gemäss Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79). 4) Abs. aufgehoben durch Verordnung vom. Dezember 988, in Kraft seit. Januar 989 (AGS Bd. S. 79) sowie Abs. aufgehoben durch Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). 5

6 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer IV. Familienausgleichskassen. Familienausgleichskassen der Verbände Einreichung der Gesuche Änderung der Verhältnisse Ausschluss der Verpflichtung des Kantons Meldepflicht der Kasse 5 ) Die Gesuche um Errichtung einer Familienausgleichskasse oder um Anerkennung einer bestehenden Familienausgleichskasse sind mit dem Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. 6 ) Die anerkannten Familienausgleichskassen haben der kantonalen Familienausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, auf Grund welcher die Anerkennung erfolgte, sowie jede Änderung der Kassenvorschriften unverzüglich mitzuteilen. 7 Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. 8 Die anerkannten Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber. Die Familienausgleichskassen haben innert Monatsfrist nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der kantonalen Familienausgleichskasse die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber zu nennen und in der Folge alle Mutationen im Bestand derselben mit Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums innerhalb drei Monaten mitzuteilen. Die kantonale Familienausgleichskasse bestimmt Art und Inhalt der Meldung. ) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765). ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76). 6

7 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer Die anerkannten Familienausgleichskassen haben der kantonalen Familienausgleichskasse die Höhe der Beiträge gemäss 4 Abs. des Gesetzes Beitragsansätze sowie deren Veränderungen bei Eintritt zu melden. 0 Die anerkannten Familienausgleichskassen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr allfälliges Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgeschriebene Rechnungsjahr. Die anerkannten Familienausgleichskassen haben innert fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der kantonalen Familienausgleichskasse den Tätigkeitsbericht und die Rechnung zusammen mit dem Revisionsbericht einzureichen. ) Das Departement Gesundheit und Soziales kann allgemein oder im Einzelfall besondere Weisungen über die Berichterstattung erlassen. ) Rechnung und Berichterstattung ) Die Revisionsberichte der anerkannten Familienausgleichskassen haben Revisionsbericht sich über die Jahresrechnung, die materielle Rechtsanwendung, die Verwendung der Mittel und die Meldepflicht auszusprechen und sind innert fünf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der kantonalen Familienausgleichskasse einzureichen. Das Departement Gesundheit und Soziales kann über die Durchführung der Revision allgemein oder im Einzelfall besondere Weisungen erlassen. 4) ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76). ) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765). ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76). 4) Fassung gemäss Ziffer 0 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom. November 005, in Kraft seit. Januar 006 (AGS 005 S. 765). 7

8 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer. Kantonale Familienausgleichskasse Rechnung und Geschäftsjahr Zentralregister Organe Gemeindezweigstellen Die kantonale Familienausgleichskasse führt eine eigene Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskasse der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung vorgesehene Rechnungsjahr. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgeber, die a) vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreit sind, b) einer anerkannten Familienausgleichskasse angehören, c) der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Die Arbeitgeber, die Vertragsparteien und die anerkannten Familienausgleichskassen sind verpflichtet, der kantonalen Familienausgleichskasse nach deren Weisungen alle zur Führung dieses Registers notwendigen Angaben zu machen. 4 Die Organe der Ausgleichskasse des Kantons Aargau handeln bei der Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergebenden Aufgabe als Organe und unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Aargau». ) 5 Die Mitwirkung der Gemeindezweigstellen beim Vollzug der kantonalen Familienausgleichskasse aus dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erwachsenden Aufgaben richtet sich, vorbehältlich Absatz, sinngemäss nach des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 5. März 994 ). ) Die Gemeinden tragen ihre Vollzugskosten. ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) SAR 8.00 ) Fassung gemäss Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). 8

9 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer 85. 5a ) Gesuche zur Übertragung der Abrechnung an AHV-Verbandsausgleichskassen gemäss 9a des Gesetzes sind jeweils bis spätestens Ende Juli schriftlich bei der kantonalen Familienausgleichskasse einzureichen. Die Übertragung der Abrechnung kann jeweils nur auf Jahresbeginn erfolgen, erstmals per. Januar 007. Die kantonale Familienausgleichskasse übt die Aufsicht über die Abrechnungsstellen aus. Sie ist befugt, Weisungen zu erlassen, insbesondere über die Voraussetzungen zur Einrichtung von Abrechnungsstellen und zur Durchführung. Abrechnungsstellen 6 Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der Ausgleichskasse des Kostenersatz Kantons Aargau für die Besorgung ihrer Geschäfte eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung nach Massgabe der Beanspruchung.. Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen ohne Anmeldung durch Arbeitgeber ) 6bis ) Die Familienausgleichskassen können die Arbeitgeber mit deren Einverständnis ermächtigen, die Kinderzulagen im Sinne von Abs. 4 des Gesetzes ohne vorausgehende Anmeldung für die Zukunft, in der Regel ab. Januar des kommenden Jahres, festzusetzen und auszuzahlen. Die Familienausgleichskasse entscheidet, ob sich die Ermächtigung auf alle oder einzelne Gruppen der zulageberechtigten Kinder gemäss 6 und 7 des Gesetzes bezieht. Die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gemäss 0 Abs. des Gesetzes bleibt bestehen. Die Familienausgleichskasse muss die Ermächtigung schriftlich erteilen. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber über eine geordnete Lohnbuchhaltung verfügt und alle für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung für Kinderzulagen notwendigen Tatsachen in seinen Akten festhält. Die Familienausgleichskasse ist berechtigt, über die Art der Festhaltung der anspruchsbegründenden Tatsachen Weisungen zu erlassen. Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen ohne Anmeldung durch Arbeitgeber a) Voraussetzungen und Recht des Arbeitnehmers auf Anmeldung ) Eingefügt durch Verordnung vom. Mai 005, in Kraft seit. Juli 005 (AGS 005 S. 64). ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). 9

10 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer Dem Arbeitnehmer steht in jedem Falle das Recht zu, den Anspruch für Kinderzulagen durch Einreichung einer Anmeldung gemäss Abs. des Gesetzes geltend zu machen. Desgleichen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Einreichung einer Anmeldung verlangen. Wenn ein Arbeitgeber die Auszahlung von Kinderzulagen ganz oder teilweise verweigert, so hat er dies dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen und ihn auf das Recht der Einreichung einer Anmeldung hinzuweisen. Wird eine Anmeldung eingereicht, so entscheidet die Familienausgleichskasse über das Begehren. b) Aufhebung und Entzug der Ermächtigung und Haftung des Arbeitgebers c) Arbeitgeberkontrollen 6ter ) Auf schriftliches Begehren des Arbeitgebers bei der Familienausgleichskasse hat diese die Ermächtigung gemäss 6 bis Abs. aufzuheben. Wenn das Begehren bis Ende September des laufenden Jahres gestellt wird, hat der Wegfall der Ermächtigung auf Jahresende zu erfolgen. Wird das Begehren später gestellt, so entscheidet die Familienausgleichskasse, ob der Wegfall auf Jahresende oder auf das Ende des folgenden Jahres erfolgen soll. Die Familienausgleichskasse kann jeweils durch schriftliche Mitteilung bis Ende September des laufenden Jahres die Ermächtigung gegenüber dem Arbeitgeber auf Jahresende aufheben. Wenn ein Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Berechnung und Auszahlung der Kinderzulagen ohne vorausgehende Anmeldung nicht mehr erfüllt oder wenn sich erhebliche Mängel ergeben, die nicht behoben werden, so muss die Familienausgleichskasse die erteilte Ermächtigung im Laufe des Jahres entziehen. Die Arbeitgeber haften für Schäden, die sie infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften bei der Festsetzung und Ausrichtung der Zulagen herbeigeführt haben. 6quater ) Bei den Arbeitgebern, welche gemäss Abs. 4 des Gesetzes die Ermächtigung zur selbstständigen Festsetzung und Auszahlung der Zulagen erhalten haben, ist periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulagen bestanden haben, ob diese in der richtigen Höhe ausgerichtet worden sind und ob mit der Familienausgleichskasse richtig abgerechnet worden ist. ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). 0

11 VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer 85. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme der Prüfung notwendig sind. Die Familienausgleichskasse hat die Kontrollen anzuordnen. Personen, welche Kontrollen vornehmen, müssen über Kenntnisse der Buchhaltung und der Vorschriften des Gesetzes und der dazugehörigen Vollziehungsvorschriften verfügen. 4 Bei Wegfall oder Entzug der Ermächtigung gemäss 6 ter ist eine Schlusskontrolle durchzuführen. 6quinquies ) Nicht ausgerichtete Zulagen, für welche keine Anmeldepflicht besteht, sind für längstens fünf Jahre nachzuzahlen, höchstens jedoch bis zum Monat, ab welchem die Ermächtigung gemäss 6 bis zu laufen beginnt. ) Für Ansprüche, die mit einer Anmeldung hätten geltend gemacht werden sollen, gilt die ordentliche Nachforderungsfrist gemäss Abs. des Gesetzes. Für diese Ansprüche ist die Anmeldung nachzuholen. d) Nachzahlung von Zulagen V. Verschiedene Bestimmungen 7 Der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber und der Familienausgleichskasse für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die Kinderzulagen werden nur ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmer die erforderlichen Ausweise einreicht. Die Arbeitgeber haben den Familienausgleichskassen die anspruchsbegründenden Tatsachen zu bescheinigen. 8 Der kantonalen Familienausgleichskasse steht gegenüber den Gemeinderäten ein Weisungsrecht zu. Bescheinigung für den Anspruch Weisungsrecht der kantonalen Familienausgleichskasse ) Eingefügt durch Verordnung vom 7. Juni 968, in Kraft seit. Juli 968 (AGS Bd. 7 S. 7). ) Fassung gemäss Verordnung vom 4. Dezember 97, in Kraft seit. Januar 97 (AGS Bd. 8 S. 76).

12 85. VV Kinderzulagen für Arbeitnehmer VI. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 9 Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom. Dezember 96 ) und diese Vollziehungsverordnung werden auf den. Januar 965 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gesuchseinreichung, welche sofort in Kraft treten. Gesuche um Errichtung neuer und um Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen mit Wirkung ab. Januar 965 sind bis zum 0. September 964 und Gesuche um Befreiung von der Anschlusspflicht mit Wirkung ab. Januar 965 bis zum 0. Oktober 964 der Direktion des Innern einzureichen. ) AGS Bd. 6 S.

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1). 836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung

Mehr

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV)

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) 86.0 Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) vom 9. Dezember 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über Familien- und Sozialzulagen (FSG)

Mehr

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg)

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) 762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) vom 25. Juni 2008 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26, 29 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Familienzulagen

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Familienzulagen 8.7 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) vom 7.09.008 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz, Artikel 8 Absatz, Artikel 0 Absatz 5, Artikel 6 Absatz, Artikel

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des

Mehr

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Gesetz über die Familienzulagen (KFZG)

Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) 58.00 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) Vom Volke angenommen am 8. Februar 00 ) I. Allgemeine Bestimmungen Art. ) Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere

Mehr

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 25. März 1985 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 70.00 (Vom 6. Juni 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 4. März 006 (FamZG),

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)

vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) 831.143.32 vom 3. Dezember 2008 (Stand am 15. Oktober 2010) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen . Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.

Mehr

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung. SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April

Mehr

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013)

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013) Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6.

Mehr

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom. März 00 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 5 des Schlusstitels ZGB ) sowie 5

Mehr

Die nachstehenden Informationen geben Ihnen einen detaillierten Überblick über den Beitritt sowie die genaue Durchführung ab dem 1. Januar 2009.

Die nachstehenden Informationen geben Ihnen einen detaillierten Überblick über den Beitritt sowie die genaue Durchführung ab dem 1. Januar 2009. Ihr Zeichen: u. Zeichen: Zuständig: Zürich, 26. Mai 2008 Mitglieder-Information Nr. 162/2008 Detaillierte Informationen zum Beitritt in die Familienausgleichskasse «Versicherung», über das Vorgehen bei

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell

Mehr

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2009)

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2009) Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6.

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) (Vom.) Vernehmlassungsfassung vom 0..009 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse 8.. Reglement vom 6. Oktober 00 über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel des Ausführungsgesetzes vom 9. Februar 99 zum

Mehr

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung 0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen

Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 16. Dezember 2008 Geschäft Nr. 2 Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen 1 AUSGANGSLAGE Am 26. November 2006 haben die Stimmberechtigten

Mehr

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011) Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel

Mehr

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel

Mehr

Vom 28. August Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Vom 28. August Der Regierungsrat des Kantons Aargau, 9. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ) sowie zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung) ) Vom 8. August

Mehr

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst: 83.5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) vom..98 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) 8. Vom 6. September 99 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt

Mehr

Familienzulagen im Kanton Zug

Familienzulagen im Kanton Zug Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDEAUSGLEICHSKASSE

REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDEAUSGLEICHSKASSE EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDEAUSGLEICHSKASSE Reglement für die Gemeindeausgleichskasse der Einwohnergemeinde Gampelen 2 REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDEAUSGLEICHSKASSE Die Einwohnergemeinde

Mehr

Hebammenverordnung. A. Ausbildung und Weiterbildung. Vom 26. Juni Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Hebammenverordnung. A. Ausbildung und Weiterbildung. Vom 26. Juni Der Regierungsrat des Kantons Aargau, .7 Hebammenverordnung Vom 6. Juni 978 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 8. November 99 ) sowie auf Abs. der Vollziehungsverordnung

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft

Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft Die BBSA ist die Aufsichtsbehörde über die im Kanton Bern tätigen Familienausgleichskassen (Art. 3 Abs. 1 Bst. d BBSAG 1 ) Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft Informationen zu der seit 1. Januar

Mehr

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1).

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1). 86.00 Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom. September 008 Der Kantonsrat Schaffhausen, gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom. März 006 (FamZG) ). beschliesst als Gesetz:

Mehr

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien Übersetzung 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft getreten

Mehr

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (Vom 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 24. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

gestützt auf das Gesetz vom 16. November 1965 über die

gestützt auf das Gesetz vom 16. November 1965 über die 84.. Ausführungsverordnung vom 9. März 97 zum Gesetz vom 6. November 965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom. November

Mehr

1 Ausgleichskasse des Kantons Bern

1 Ausgleichskasse des Kantons Bern 84. Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) vom 04..998 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 6 Absatz, 7 Absatz 5, 9, Absatz,

Mehr

Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung

Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen (FlüB) Bundesbeschluss

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 ) 8. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ) Vom. Dezember 9 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Verfassung des Kantons Solothurn vom.

Mehr

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) 6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) 6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.101.7 Jahrgang 2017 Nr. 220 ausgegeben am 25. August 2017 Verordnung vom 22. August 2017 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung;

Mehr

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 28. Oktober 2015 Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

Mehr

Office des assurances sociales et de la surveillance des fondations

Office des assurances sociales et de la surveillance des fondations Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Office des assurances sociales et de la surveillance des fondations Direction de la justice, des

Mehr

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen 8.0 Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)

Mehr

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor] Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1.

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1. Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. September 99 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes

Mehr

Titel I Allgemeine Bestimmungen. Übersetzung 1

Titel I Allgemeine Bestimmungen. Übersetzung 1 Übersetzung 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 19. Februar

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 6. Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 8.04.00 (Stand 0.05.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz und Artikel 8 Absatz des Einführungsgesetzes vom. September 009 zum

Mehr

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes

Mehr

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme 669.8. Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) vom 8.0.009 (Stand

Mehr

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen 86. Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 9. September 986 ) I. Allgemeines Kinder- und Ausbildungszulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Das Gesetz regelt die Ansprüche

Mehr

833.11 Kinderzulagengesetz 1 )

833.11 Kinderzulagengesetz 1 ) 8. Kinderzulagengesetz ) Vom 0. Mai 979 (Stand. Januar 00) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom. November 978 beschliesst: I. Geltungsbereich.

Mehr

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Frühjahrssession 07 eparl 07.0.07 09:7 5.088 n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Entwurf des es Beschluss des es Beschluss des es Anträge der Kommission für Wirtschaft

Mehr

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15. Nr. 78 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 9. Juni 998 * (Stand 5. Februar 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel Absatz des eidgenössischen

Mehr

MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER FAK

MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER FAK MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER FAK Gültig ab 1. Januar 2017 ARTEN DER FAMILIENZULAGEN 1 Die Familienausgleichskasse (FAK) richtet folgende Familienzulagen aus: Kinderzulagen Geburtszulagen Alleinerziehendenzulagen

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom. Dezember 000* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des

Mehr

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz 57. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz (Vom 3. Januar 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer

Mehr

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 18. Oktober 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 26.

Mehr

Familienausgleichskasse

Familienausgleichskasse Familienausgleichskasse Was ist neu per 1.1.2009? Zulage von mindestens 200.-- / 250.-- Anspruchskonkurrenz der Zulagenberechtigung Ungekürzte Zulagen für Teilzeitangestellte Einheitliche Verjährungsfrist

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 6. Mai 1984 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, VIII D/6/4 gestützt auf das

Mehr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr Erlasstitel SGS-Nr. 80. GS-Nr..09 Verordnung über die Behindertenhilfe Erlass-Datum. September 00 In Kraft seit. Januar 00 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 ) 8. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ) Vom. Dezember 9 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Verfassung des Kantons Solothurn vom.

Mehr

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1) 33.0 Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) ) vom 3. August 988 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG- BL)

Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG- BL) 83. Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG- BL) Vom 0. Dezember 994 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005) Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen 1 (VPVKEG) vom

Mehr

Synoptische Darstellung Teilrevision des Sozialgesetzes (FamZG) S. 1/10

Synoptische Darstellung Teilrevision des Sozialgesetzes (FamZG) S. 1/10 Synoptische Darstellung Teilrevision des Sozialgesetzes (FamZG) S. /0. Abschnitt: Familienausgleichskassen 7. Familienausgleichskassen; Aufgaben Durchführung Die Familienausgleichskassen haben die Kinderzulagen

Mehr

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung 8. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung Vom 8. Mai 967 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel Absätze und des Bundesgesetzes vom. Juni 9 über

Mehr

Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)

Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C80-C82 Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 34 AVIV Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) C80 Zum

Mehr

Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente

Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5... Ausgabe vom. April 008 Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente vom 8. September 986 Der

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 20. März 1996 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom (Stand

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom (Stand 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom

Mehr

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich. Verordnung über Schweiz Tourismus 1 935.211 vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 2 über

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar ) 84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht

Mehr