Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kindertagesstättengesetzes Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 16a wie folgt gefasst: 16a Kostenausgleich. 2. In 1 Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort dritten durch das Wort ersten ersetzt. 3. Dem 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, haben für die Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte das Recht, kostenfrei in Deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die erforderlichen Kosten trägt das Land Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Angabe 2010 durch die Angabe 2014 und die Angabe Euro durch die Angabe Euro ersetzt. b) In Satz 4 werden die Angabe 2010 durch die Angabe 2014 und die Angabe Euro durch die Angabe Euro ersetzt. c) In Satz 6 werden das Wort Die durch das Wort Diese und die Angabe 2011 durch die Angabe 2015 ersetzt. d) Satz 7 wird aufgehoben.

2 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 19 vom 29. April Nach 16 wird folgender 16a eingefügt: 16a Kostenausgleich (1) Die erforderlichen Kosten für die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 25) eingeführten Änderungen der Personalschlüssel gemäß 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstattet das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kosten werden für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der Differenz der von ihm gemäß 16 Absatz 2 Satz 1 bis 4 bezuschussten Stellen für das notwendige pädagogische Personal nach den Personalschlüsseln gemäß 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der am 30. September 2010 geltenden Fassung sowie den Personalschlüsseln gemäß 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der am 1. Oktober 2010 geltenden Fassung ermittelt. Maßgeblich ist die Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den vier für das jeweilige Vorjahr geltenden Stichtagen gemäß 3 Absatz 2 Satz 4 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Durchschnitt betreuten Kinder. Die ermittelte Stellendifferenz wird mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle multipliziert. Zum Ausgleich der Kosten der aufgrund der Personalschlüsseländerungen nach Satz 1 erforderlichen zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte gemäß 5 der Kita-Personalverordnung wird der nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichsbetrag um 3 Prozent erhöht. (2) Der gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung aufgrund 1 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung wird in einer Rechtsverordnung näher geregelt, die die Landesregierung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kostenstrukturen im Bereich der Kindertagesbetreuung auf der Grundlage des 25 Absatz 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlässt. 6. Dem 17 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Eine Heranziehung zu den Kosten einer Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder im Grundschulalter nach 53, 54 SGB XII erfolgt nicht, soweit diese Leistung der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs gemäß 1 dient. Hinsichtlich der Erstattung der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die vorgenannten Leistungen entstandenen Kosten finden 10 bis 15 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die entstandenen Aufwendungen unabhängig von den individuellen kommunalen Anteilen unter Berücksichtigung einer Finanzierungsquote des Landes von 85 Prozent gegen Nachweis erstattet werden Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter sowie 16a und das Nähere zu den erforderlichen Personalkosten gemäß 16a Satz 4, ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch die Wörter und als Grundlage der Bezuschussung gemäß 16a, ersetzt. c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. d) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7. das Verfahren der Finanzierung der Hilfen gemäß 4 Absatz 3.

3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 19 vom 29. April Artikel 2 Änderung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung Die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 3 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2 wird jeweils die Angabe 16 Abs. 2 Satz 3 durch die Angabe 16 Absatz 2 Satz 4 ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe 16 Abs. 6 die Angabe und 16a eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe 16 Abs. 6 die Angabe und des 16a eingefügt. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Für die Verteilung der Landeszuschüsse werden die Kinderzahlen der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Daten des Zensus 2011 zugrunde gelegt, für das Jahr 2014 gilt die Fortschreibung auf Basis der Daten vom 3. Oktober d) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Als erforderliche Personalkosten gelten die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Erzieherstelle der fünften Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals S 6 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto). Dabei werden die zum Zeitpunkt der Meldung nach 6 Absatz 1 Satz 3 geltenden Tarifstände sowie zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen berücksichtigt. Höhere Personalkosten einer Fachkraftstelle können von der obersten Landesjugendbehörde als erforderlich anerkannt werden, wenn der örtliche Träger dies innerhalb der Frist nach 6 Absatz 1 Satz 3 unter Mitteilung der Gründe, insbesondere der zugrunde liegenden Vergütungsregelungen, beantragt. Der örtliche Träger hat dafür das gewichtete Mittel der gemäß 3 Absatz 3 und 8 festgestellten Durchschnittssätze zugrunde zu legen. Das gewichtete Mittel wird gebildet aus der Anzahl der auf Grundlage der jeweiligen Vergütungsregelung bezuschussten Stellen ohne Berücksichtigung der Leitungsstellen wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach der Angabe 16 Abs. 6 die Wörter und Grundlage der Bezuschussung gemäß 16a eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Wird ein Antrag nach 5 Absatz 3 Satz 3 gestellt, sind das angewandte Verfahren zur Ermittlung und Festlegung der Durchschnittssätze, die zugrunde gelegten Vergütungsregelungen sowie deren Geltungsbereich gemäß 3 Absatz 3 und 8 zu melden. bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Meldungen erfolgen einmal jährlich bis zum 1. November.

4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 19 vom 29. April c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die oberste Landesjugendbehörde kann Verfahren und Muster für die Meldung nach Absatz 1 für verbindlich erklären sowie die Angaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Begründung der Ausgleichsbeträge nach 16a des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere im Hinblick auf Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der Höhe der Durchschnittssätze der Vergütungsregelung gemäß 3 Absatz 3 und 8, überprüfen. Artikel 3 Änderung der Kita-Personalverordnung Die Kita-Personalverordnung vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Sozialpädagogen die Wörter mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit eingefügt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) In Buchstabe a werden nach dem Wort Fachkräfte die Wörter mit entsprechendem Qualifizierungsschwerpunkt eingefügt. In Buchstabe d wird am Ende ein Punkt eingefügt. Der Satzteil nach Buchstabe d wird gestrichen. 2. Dem 10 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Ein Antrag nach Satz 1 für Kräfte nach Absatz 2 gilt als genehmigt, wenn die oberste Landesjugendbehörde ihn nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang ablehnt; die oberste Landesjugendbehörde kann den Eintritt der Genehmigung von Bedingungen abhängig machen oder Auflagen erteilen. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis (1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Kindertagesstättengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen. (2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut der Kita-Personalverordnung und der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II bekannt machen.

5 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 19 vom 29. April Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Die Landeszuschuss-Anpassungsverordnung vom 15. April 2011 (GVBl. II Nr. 20) tritt am 1. Januar 2014 außer Kraft. Potsdam, den 28. April 2014 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch Herausgeber: Der Präsident des Landtages Brandenburg

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