Bedingungen, Klauseln, Kunden- und Produktinformationen. Privatschutz für Jungmediziner. Spezialprodukt für Medizinstudenten Stand

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1 Firmen und Privat Bedingungen, Klauseln, Kunden- und Produktinformationen Privatschutz für Jungmediziner p Spezialprodukt für Medizinstudenten Stand

2 Inhaltsverzeichnis zu den Bedingungen, Klauseln, Produkt- und Kundeninformationen 3.11 Vertragsbestimmungen Version Seite Kundeninformationen nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt für die Privat-Haftpflichtversicherung für Familien HDI-Gerling Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2008) 6 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) PH 3521:10 12 Klausel für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung H 9802:08 15 Kostenklausel für USA und Kanada H 1686:08 16 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibung für die Berufs-Haftpflichtversicherung von Medizinstudenten, Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Studenten der Zahnmedizin (BBR) H 0050:03 17 Hausratversicherung Produktinformationsblatt für die Hausratversicherung HDI-Gerling Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB Versicherungssumme) HR 2008:02 27 Versicherung auf erstes Risiko 37 Unfallversicherung Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung HDI-Gerling Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008) U 2008:01 40 Zusatzvereinbarungen zur HDI-Gerling Classic-Unfallversicherung (ZB Classic 2008) U 3074:10 46 Besondere Bedingungen für die progressive Invalitditätsstaffel - Prog 500 U 3308:08 48 Hinweis auf Ziffer 3 AUB 2008 U 3005:

3 Kundeninformationen nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die nachstehenden Informationen zu übermitteln. Informationen zum Versicherungsunternehmen 1. Identität des Versicherers Versicherungsträger und ladungsfähige Anschrift für Unfall, Hausrat, Glas und Gebäude sowie alle sonstigen Versicherungssparten mit Ausnahme von Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Rechtsschutzversicherungen: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG Riethorst Hannover Telefon Rechtsform: Aktiengesellschaft Handelsregister: Sitz Hannover, HR Hannover B Vorsitzender des Aufsichtsrates: Herbert K. Haas Vorstände: Dr. Heinz-Peter Roß (Vorsitzender), Markus Drews, Gerhard Frieg, Peter Klingspor, Iris Klunk, Jörn Stapelfeld Versicherungsträger und ladungsfähige Anschrift für Rechtsschutzversicherungen: HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung AG Günther-Wagner-Allee Hannover Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Hannover HRB 8716 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Gerhard Frieg Vorstände: Peter Klingspor (Vorsitzender), Dr. Rolf Maenner Die Schadenregulierung erfolgt durch die HDI-Gerling Rechtsschutz Schadenregulierungs-GmbH. Günther-Wagner-Allee Hannover Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Hannover HRB Geschäftsführer: Dr. Rolf Maenner 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben von Versicherungsgeschäft. 3. Angaben für das Bestehen eines Garantiefonds o.ä. Für Ihre Versicherungen besteht kein Garantiefonds o.ä.. Informationen zur angebotenen Leistung 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung, Vertrags bestimmungen Der Leistungsumfang der einzelnen Versicherungsverträge sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Antrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und uns ist deutsches Recht anwendbar 5. Gesamtpreis der Versicherungen (Beitrag) Den Jahresbeitrag für Ihre Versicherungsverträge können Sie dem Antrag entnehmen. Der Beitrag enthält die von Ihnen zu entrichtende Versicherungsteuer. Zusätzliche Gebühren oder Kosten für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Versicherungsvermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen zu erheben. 2 Der so genannte Erstbeitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei jährlicher Zahlungsweise werden die Folgebeiträge jeweils zu dem Tag im Monat fällig, auf den auch der Ablauf des Vertrages vereinbart wurde. Wurde als Ablauf beispielsweise der vereinbart, so sind die Folgebeiträge jeweils zum des Jahres im Voraus für das kommende Versicherungsjahr zu zahlen. Soweit Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbart haben, werden wir die fälligen Beiträge von Ihrem Konto abbuchen. Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, sind wir, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist der einmalige oder erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Wir weisen darauf hin, dass bei Beitragsverzug zusätzliche Kosten, wie z. B. Mahngebühren, entstehen können. 6. Gültigkeit des Angebots- bzw. Antragsdokuments Unfall, Hausrat, Glas, Gebäude und Haftpflicht: An das durch das beiliegende Angebots- bzw. Antragsdokument abgegebene Angebot halten wir uns einen Monat gebunden. Rechtsschutz: Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere hinsichtlich des Preises, ist auf sechs Wochen ab Angebotsabgabe befristet. Informationen zum Versicherungsvertrag 7. Beginn und Angaben über das Zustandekommen des Vertrages Der Abschluss eines Versicherungsvertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Das heißt, der Versicherungsvertrag kommt entweder durch Antrag Ihrerseits und Übersendung des Versicherungsscheins unsererseits oder durch Übersendung des Versicherungsscheins unsererseits und Annahmeerklärung Ihrerseits wirksam zustande, sofern Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht (siehe Ziffer 8a) Gebrauch machen. Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages können wir innerhalb eines Monats annehmen. Von dem im vorliegenden Versicherungsantrag beschriebenen Vertragsinhalt abweichende Nebenabreden bzw. Zusagen werden für den Versicherungsträger nur dann verbindlich, wenn sie von ihm ausdrücklich und in Textform bestätigt worden sind. Wird der Beitrag rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist eine Wartezeit im Vertrag vereinbart worden, so beginnt der Versicherungsschutz nach dem Ablauf der Wartezeit. 8. Widerrufsbelehrung a) Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel des Einführungsgesetzes zum BGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf für Unfall-, Hausrat-, Sach- oder Haftpflichtversicherungen ist zu richten an: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG -Indizierservice- Windmühlenstr Hannover Fax: (0511) FP.Indizierservice-Betrieb@hdi-gerling.de

4 Der Widerruf für die Rechtsschutzversicherung ist zu richten an die: HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung AG Günther-Wagner-Allee Hannover Fax: (0511) Oder an die Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen wurde b) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 des im Versicherungsschein ausgewiesenen Jahresbeitrags zuzüglich Versicherungsteuer pro Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Üben Sie bei einer erteilten vorläufigen Deckung Ihr Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs bei uns. Uns gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs. Auch die Unfall-, Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören zu seinem Aufgabenbereich, die Krankenversicherungen allerdings nicht. Sind Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden, dann geben Sie bitte zuerst uns die Möglichkeit, die Entscheidung zu überprüfen. Sollte Sie das Ergebnis nicht zufrieden stellen, können Sie den Ombudsmann einschalten. Dies ist sowohl ein Gebot der Fairness gegenüber dem eigenen Vertragspartner als auch eine Voraussetzung nach der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO). Die Mehrzahl der Beschwerdeverfahren wird in etwa drei Monaten abgeschlossen. Einzelne komplizierte Fälle können etwas länger dauern. Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre etwaigen Ansprüche nicht. Dies stellt die Verfahrensordnung sicher. Sie brauchen die Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, muss sich der Versicherer bis zu einem Betrag von Euro daran halten. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. 14. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Darüber hinaus können Sie Ihre Beschwerde auch an die zuständige Aufsichtbehörde richten: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str Bonn Vorvertragliche Anzeigepflichten 405-FP/P GT HG-FP, Privatgeschäft, Sach Kundeninformation c) Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. 9. Vertragslaufzeit Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei in Textform gekündigt werden. Beträgt die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag ohne Kündigung zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 10. Beendigung eines Vertrags Die im Angebotsdokument dokumentierten Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden. Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 11. Sprache Die Kommunikation mit Ihnen führen wir in deutscher Sprache. 12. Anwendbares Recht Auf den beantragten Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Informationen zum Rechtsweg 13. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG und die HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung AG sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.v. Anschrift: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach Berlin Telefon: , Fax: Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Das Verfahren ist für Sie als Verbraucher kostenlos. Sie tragen nur eigene Kosten wie beispielsweise für Porto und Telefongespräche. Der Versicherungsombudsmann kann bei Beschwerden zu Hausrat- und Gebäudeversicherungen ebenso helfen wie bei Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Ihre Anzeigepflichten Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, die ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform fragen, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Das gleiche gilt bei Fragen in Textform, die wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, stellen. Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. In diesem Fall haben wir das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und unser Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf unser Verlangen rückwirkend, bei einer von Ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Rechtsfolgen bei Rücktritt Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz für künftige Versicherungsfälle. Bei bereits eingetretenen Versicherungsfällen bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung der Rechte müssen die Umstände angegeben werden, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können nachträglich weitere Umstände angegeben werden, wenn für diese die Frist nicht verstrichen ist. 3

5 HDI-Gerling Produktinformationsblatt für die Privat-Haftpflichtversicherung für Familien 6.08 Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung für Familien (BBR) sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? In Ihrem Antrag finden Sie Informationen darüber, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie Ihren Beitrag zahlen müssen. Bitte bezahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins und einer gesonderten Zahlungsaufforderung. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Zahlen Sie einen der weiteren Beiträge nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und 8 der beigefügten AHB HG-FP, Privatgeschäft, Haftpflicht-PHV-Familie Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Durch eine Privat-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für Ihre Haftung gegenüber Dritten, die daraus resultiert, dass Sie diese verletzt oder deren Eigentum beschädigt haben. Im Rahmen des Versicherungsschutzes regulieren wir nicht nur berechtigte Schadensersatzansprüche Dritter, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz tatsächlich besteht, wehren unbegründete Schadensersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei einer unberechtigten Inanspruchnahme. a) Was ist vom Versicherungsschutz umfasst? Die Privat-Haftpflichtversicherung deckt das Haftungsrisiko während Ihres täglichen Privatlebens ab. So deckt sie beispielsweise Ihre Haftungsrisiken im Straßenverkehr außerhalb des Kfz, während des Sports oder die Haftung für Schäden, verursacht durch kleine zahme Haustiere, soweit diese nicht durch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung gesondert zu versichern sind. Gleichermaßen sind Sie vor den Haftungsrisiken in Ihrem häuslichen Bereich geschützt, d. h. bei Schäden, die von der Wohnung oder dem Haus ausgehen, in dem Sie wohnen egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der Versicherungs schutz umfasst auch die Haftung für Schäden, resultierend aus kleineren Bauvorhaben, für die Sie als Bauherr verantwortlich sind. Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Wer im Urlaub, im Ferienhaus oder während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts von bis zu einem Jahr einen Haftpflichtschaden verursacht, ist geschützt. Bei längerer Abwesenheit müssen gegebenenfalls besondere Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer getroffen werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 1 und 4 der beigefügten BBR. Die versicherten Leistungen entsprechend der von Ihnen gewählten Produktformen Classic, Comfort, Exclusive oder Exclusive 50 entnehmen Sie bitte dem Antrag. b) Wer ist mitversichert? Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen Ihres Umfelds erstrecken. So sind zum einen auch die Schäden abgedeckt, die infolge einer Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht über Familienmitglieder oder Personal entstehen. Zum anderen sind aber auch Ihre Familien- und Haushaltsmitglieder unmittelbar mitversichert. So sind zunächst Ehepartner, vertraglich benannte Lebenspartner und Kinder bis zum Abschluss der Berufsausbildung bzw. bis zur Heirat in den Vertrag einbezogen. Gleiches gilt für Ihre Haushalts- und Gartenhilfen oder der Babysitter, sofern sie bei der Ausübung seiner Tätig keit einen Schaden verursachen. Der Versicherungsschutz besteht über den Tod hinaus bis zur nächsten Prämienfälligkeit. Zahlt der überlebende Ehepartner die nächste Prämie, wird er automatisch Vertragspartner und führt den bestehenden Versicherungsvertrag weiter. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 2 der beigefügten BBR. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Haftung für Schäden, die aus einer vorsätzlichen Handlung hervorgehen oder bei Ansprüchen, die Ihnen gegenüber von nahen Angehörigen oder Mitversicherten geltend gemacht werden. Ferner ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht wurden. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den Ziffern 1 und 5 der beigefügten BBR und 4 der beigefügten AHB Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Sollten Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen nicht oder unzutreffend beantworten, können wir den Vertrag vorzeitig beenden oder zu anderen Bedingungen fortsetzen (z. B. mit erhöhtem Beitrag). Sofern ein Versicherungsfall bereits eingetreten sein sollte, verlieren Sie ggf. den Versicherungsschutz. Einzelheiten entnehmen Sie bitte 11 der beigefügten AHB Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrages und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Um den Versicherungsschutz zwischenzeitlichen Veränderungen anpassen zu können und damit zu gewährleisten, dass Sie immer einen ausreichenden Versicherungsschutz haben, erhalten Sie einmal jährlich die Gelegenheit mitzuteilen, ob und welche Änderungen Ihres Risikos gegenüber den bisherigen Angaben eingetreten sind. Eine Aufforderung dazu kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragrechnung erfolgen. Nur auf diese Weise kann eine aktuell angemessene Gestaltung Ihres Versicherungsschutzes und Ihrer Beitragshöhe sichergestellt werden. Sofern Sie es unterlassen sollten, uns ein neu eingetretenes Risiko trotz unserer Aufforderung rechtzeitig mitzuteilen, so können wir die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, die im Einzelfall das Dreifache des festgestellten Beitragsunterschieds betragen kann. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem 8 der beigefügten AHB

6 7. Welche Verpflichtungen haben Sie, wenn ein Schaden eingetreten ist und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Jeder Versicherungsfall muss uns unverzüglich angezeigt werden, nachdem Sie hiervon Kenntnis erlangt haben und zwar unabhängig davon, ob gegen Sie schon Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und uns durch wahrheitsgemäße Schadensberichte sowie durch Hilfeleistung bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Dazu müssen Sie alle Umstände, die für die Bearbeitung des Schadens nach unserer Einschätzung wichtig sind, mitteilen und angeforderte Schriftstücke übermitteln. Alle gerichtliche oder behördliche Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Schaden gegen Sie erhoben werden (z. B. Mahnverfahren, staatsanwaltliches Verfahren, Klage und Anklage, Streitverkündung) sind uns unverzüglich mitzuteilen und dagegen ohne besondere Aufforderung fristgerecht Rechtsmittel einzulegen. Der Prozess wird dann durch uns als Ihr Vertreter geführt und die Kosten übernommen. Sie müssen dem von uns im Bedarfsfall eingeschalteten Anwalt alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Verletzung dieser Pflichten kann zur Folge haben, dass Sie ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren und wir berechtigt sind, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den 5 und 6 der beigefügten AHB Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Angaben über Beginn und Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich auto matisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf Ihrer Vertragslaufzeit zugehen muss. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den 3 und 9 der beigefügten AHB Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben der unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages bestehen weitere Kündigungsrechte die sich beispielsweise durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos etwa durch Umzug ins Ausland ergeben. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsbeitrag angeglichen worden ist, ohne dass sich der Versicherungsschutz verändert hat oder wenn der Versicherungsfall eingetreten ist und wir entweder einen Schaden reguliert haben oder Ihnen eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch zugestellt worden ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den 1 und 9 der beigefügten AHB HG-FP, Privatgeschäft, Haftpflicht-PHV-Familie FP/P (VI N) 5

7 HDI-Gerling Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen AHB I. Der Versicherungsschutz ( 1-4) Seite 1 Gegenstand der Versicherung 3 2 Vorsorgeversicherung 3 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes 3 4 Ausschlüsse 4 II. Der Versicherungsfall ( 5-6) 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 5 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5 III. Das Versicherungsverhältnis ( 7-14) Seite 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 6 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos, Mehrfachversicherung 7 10 Verjährung 7 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 8 12 Anzuwendendes Recht 8 13 Gerichtsstände 8 14 Anzeigen und Willenserklärungen 8 I. Der Versicherungsschutz ( 1-4) 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes,,risiko )*1); b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Raum-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß 2 (Vorsorgeversicherung). 3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. Auf die Versicherung wegen Abhandenkommens von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung. 2 Vorsorgeversicherung Für die Vorsorgeversicherung ( 1 Ziff. 2 c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen: 1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. 2. Der Versicherungsschutz wird auf die im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierte Deckungssumme begrenzt, sofern im Versicherungsschein/Nachtrag keine höheren Deckungssummen hierfür festgesetzt sind. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd; b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; c) dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen. 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes I. 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. 2. Der in Rechnung gestellte Betrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. II. 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. 6

8 Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet. 2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Deckungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadenereignis. Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Schadenereignis mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt. Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. 3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet (vgl. aber Ziff. III 1). III. 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Deckungssumme und seines der Deckungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien. 2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharaker 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4 Ausschlüsse I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf: 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. z.b. die 616, 617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden Bestimmungen der GewO, des Sozialgesetzbuches VII und des Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen. 3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; jedoch sind Ansprüche aus 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt. 4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). 5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, a) die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b) die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.b. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung). 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen *2) (z.b. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. 8. a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen 7

9 den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. 8 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht aa) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder bb) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen); Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHGoder UmweltHG-Anlagen handelt; Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich. 2. Haftpflichtansprüche a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages; c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen; d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften; e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine; f) von Liquidatoren. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. 3. Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschadens, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. II. Der Versicherungsfall ( 5-6) 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer ( 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, soweit es ihm zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 5. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziff. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. 6. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 6 Ziff. I zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 8

10 III. Das Versicherungsverhältnis ( 7-14) 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in 4 Ziff. II 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen. 3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung I. 1. Beitrag Die im Versicherungsschein genannten Beiträge sind Jahresbeiträge, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sie sind zzgl. der jeweils geltenden Versicherungssteuer im Voraus zu zahlen. 2. Ratenzahlung Die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist möglich. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3. Erstbeitrag und Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Tritt der Versicherer von einem Versicherungsvertrag zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gelten zusätzlich die in Ziff. 5 bestimmten Regelungen 4. Folgebeiträge und Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Zahlung Alle nach dem Erstbeitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge. Die Folgebeiträge werden zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Folgebeiträge, die aufgrund einer Beitragsregulierung vom Versicherungsnehmer zu zahlen sind, werden mit Zugang der Mitteilung über die Beitragsregulierung fällig. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann ihn auf seine Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats oder, wenn diese mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gelten zusätzlich die in Ziff. 5 bestimmten Regelungen. 5. Erst- und Folgebeiträge, Besonderheiten beim Lastschriftverfahren Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. II. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. 2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers z. Z. des Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend 8 Ziff. III nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. 3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung (Ziff. II 1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe der für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag des Beitrags zu erstatten. 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III. 1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen 9

11 Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter fünf Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt geben. 5. Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet keine Beitragsangleichung statt. IV. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos, Mehrfachversicherung I. 1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. II. 1. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 8 Ziff. III 2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 2. a) Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2. b) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. III. 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt werden. 3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. IV. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken 1). Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. V. 1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, 10

12 ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers I. 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 2. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. II. 1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. III. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach 11 Abs. II und III zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach 11 Abs. II und III nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in 11 Abs. II und III genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. IV. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 12 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 13 Gerichtsstände 1. Für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 14 Anzeigen und Willenserklärungen 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende Anwendung. *1) Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Nachhaftungsversicherung bei vollständigem und dauerndem Wegfall des versicherten Risikos wird hingewiesen (vgl. 9 Ziff. IV. AHB 2008). *2) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 11

13 Soweit vereinbart, gilt: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) PH 3521: Seite 1 Versicherte Risiken 9 2 Versicherte Personen 9 3 Leistungsumfang 10 Seite 4 Deckungserweiterungen 10 5 Deckungseinschränkungen 11 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungsschein/ Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen nachfolgend aufgeführten Bestimmungen. 1 Versicherte Risiken Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden HDI-Gerling Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) und der nachstehenden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung-, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -, bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum -, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörenden Schwimm- und Schwitzbäder, Garagen und Gärten (einschl. eines Schrebergartens) sowie eines Teichs und Biotops. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), auch wenn diese Pflichten mietvertraglich übernommen wurden; aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung; aus der Vermietung von bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie von einzelnen Wohnräu men - nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Wohnungen. Darüber hinaus ist die Bewirtung von Feriengästen mitversichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen. aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen); aus dem Besitz/Eigentum einer Photovoltaikanlage sowie einer Geothermieanlage (nicht Verkauf/Verwertung der Energie); aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt l/kg nicht übersteigt; als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung( 2 AHB 2008). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungsschutz beanspruchen können; als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; als Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern; aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. jedoch 4 Ziff. I 4 AHB 2008); aus dem erlaubtem privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/Schlitten zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z.b. Ausbrechen, Auskeilen) sowie Schäden an der Kutsche/dem Schlitten selbst; der Tierhalter oder -eigentümer; als Halter oder Hüter von einem Blinden- oder Behindertenbegleithund, zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von sonstigen Hunden, Pferden, Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; aus Gebrauch von nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und, sofern diese nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in 1 Ziff. 2 b und in 2 Ziff. 3 c AHB Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgeräte bis zu einer Leinenlänge von 30 Metern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen; Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern; ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen; einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl und/oder eines Golfwagens/-caddies 12

14 unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig ist; nichtselbstfahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen, Kehren und Schneeräumen. 2 Versicherte Personen Mitversichert ist die persönliche gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers und ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika teilnehmen. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung gelten hierbei als unmittelbar anschließend. Der Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraumes eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder weil sie nach der der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate; gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Die Bestimmungen des vorstehenden Punktes dieser BBR finden für die Kinder entsprechende Anwendung. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein/Nachtrag namentlich benannt sein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer. Auf den Ausschluss der Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die Versicherten sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander wird besonders hingewiesen (siehe 7 Ziff. 2 AHB 2008). Für den mitversicherten Partner gilt auch die unter Abschnitt Deckungserweiterungen dieser BBR genannte Besondere Bedingung Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner; gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrages allein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. gleichartige persönliche Haftpflicht der Personen, die sich vorübergehend maximal bis zu einem Jahr im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Aupair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zu Gunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). 3 Leistungsumfang Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag sowie in diesen BBR genannten Deckungssummen und Selbstbeteiligungen. Auf 3 Ziff. II und III der AHB 2008 wird hingewiesen. Sofern im Versicherungsschein/Nachtrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres - auch gemäß Vorsorgeversicherung (siehe 2 Ziff. 2 AHB 2008) - das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen. 4 Deckungserweiterungen Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus muss besonders beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers. Ohne besondere Beitragsberechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart: 4.1 Vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Abschnitt Versicherte Risiken dieser BBR. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 4.2 Sachschäden durch häusliche Abwässer Eingeschlossen sind - abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. 4.3 Gewässerschäden (Restrisiko) Eingeschlossen sind Gewässerschäden gemäß den folgenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - (Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos): Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge. (Versicherungsschutz darüber hinaus wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4.4 Umweltschadensversicherung Mitversichert sind abweichend von 1 Ziff. 1 AHB 2008 öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) wegen Umweltschäden: an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken befinden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; an Boden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn dieser im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war; an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser. Dies gilt auch für Umweltschäden, die im Ausland aufgrund der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. 13

15 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Diese Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 4.5 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 a AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 4.6 Tagesmutter Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 4.7 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner* des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird der nächste Beitrag durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. 4.8 Hüten fremder Hunde und Pferde Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hüter von fremden Hunden und Pferden, sofern es sich nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt. Dieser Versicherungsschutz wird nur geboten, soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz als Tierhüter über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Tierhalters besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter und/oder Eigentümer. 4.9 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen in die Versicherung sind - abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) Schlüsselverlustrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1 Ziff. 3 AHB 2008 und abweichend von 4 Ziff. I 6 a AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden privaten Schlüsseln (auch General-/ Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs) und die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 5 der Deckungssumme je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 100 Euro selbst Regressansprüche der Sozialversicherungsträger bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und deren Kindern Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die beide im Rahmen dieses Vertrages mitversichert sind, und deren mitversicherte Kinder gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert Fachpraktischer Unterricht Bei Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität gelten Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) der Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität mitversichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 5 der Deckungssumme je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 100 Euro selbst. 5 Deckungseinschränkungen Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, Insbesondere die Haftpflicht 5.1 Fahrzeuge wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugen gemäß nachfolgender Bestimmung: Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Abschnitt Versicherte Risiken dieser BBR); 5.2 Gemeingefahren wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt zu Punkt 4.3 (Gewässerschäden) dieser BBR für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. *Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 14

16 Klausel für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung H 9802:08 - gilt nicht für die Berufshaftpflichtversicherung (1) Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschaden im Sinne des 1 Ziffer 3 AHB 2008 aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus 1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); 3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; 6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9. vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; 10. Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. In Ergänzung des Abs. (2) Ziff. 7 vorstehender Bestimmungen werden den Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen gleichgestellt entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit. (3) Diese Regelung findet keine Anwendung auf eine eventuell zusätzlich abgeschlossene Berufs-/Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. 15

17 Kostenklausel für USA und Kanada H 1686:08 - Diese Klausel gilt für Privat-, Tierhalter-, Wassersport- und Jagdhaftpflichtversicherungen, deren Deckungssummen 5 Mio. Euro und mehr betragen Bei in den USA, USA-Territorien*) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden - abweichend von 3 Ziff. II 4 AHB die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. *) Der Begriff USA-Territorien ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungfern-Inseln (= Virgin Islands). 16

18 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs-Haftpflichtversicherung von Medizinstudenten, Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Studenten der Zahnmedizin (BBR) H 0050:03 A. Berufs-Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsschutz 2. Selbstbeteiligung 3. Vermögensschäden 4. Strahlenschäden 5. Erweiterter Strafrechtsschutz 6. Auslandsdeckung 7. Eingebrachte Sachen 8. Mietsachschäden 9. Schlüsselschäden 10. Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden 11. Ausschlüsse und Risikobeschränkungen B. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 1. Gegenstand der Versicherung 2. Risikobegrenzung 3. Versicherungsfall 4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 5. Nicht versicherte Tatbestände 6. Deckungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt 7. Nachhaftung 8. Versicherungsfälle im Ausland 9. Zu Teil B insgesamt C. Gemeinsames zu A und B D. Deckungssummen II. Besondere Bestimmungen 1. Medizinstudenten / Medizinstudenten im Praktischen Jahr (MPJ) / Studenten der Zahnmedizin vor der Approbation als Zahnarzt 2. Versicherung der dienstlichen und gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit angestellter Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt / Assistenzzahnärzte in der Vorbereitung zur kassenzahnärztlichen Zulassung. A. Berufs-Haftpflichtversicherung 1.3 Abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB gelten Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung mitversichert. I. Allgemeine Bestimmungen 2. Selbstbeteiligung 1. Versicherungsschutz Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht aus den im Antrag angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten. 1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Behandlungen und aus Besitz und Verwendung von Apparaten, soweit Behandlungen und Apparate in der Heilkunde anerkannt sind (siehe jedoch Ziff. 4). Eine Selbstbeteiligung kommt nur zur Anwendung, wenn sie im Versicherungsschein oder ersatzweise ausgehändigter Versicherungsbestätigung vermerkt ist. Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers sind nicht Gegenstand der Versicherung. Der Versicherer befasst sich in diesen Fällen - abweichend von 3 II Ziff. 1 AHB - auch nicht mit der Prüfung der Haftpflichtfrage und der Abwehr unberechtigter Ansprüche. H 0050:03 Nicht versichert wird die Haftpflicht wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des 4 Abs. 18 AMG nach 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 1.2 Abweichend von 2 Ziff. 2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Auf 3 AHB wird hingewiesen. 3. Vermögensschäden 3.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Eingeschlossen sind Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. 17

19 3.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen sowie Ansprüche von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Patienten u. dgl., die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen - einschließlich der Verschreibung von Medikamenten - für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen; vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren, Wertsachen und Prothesen; Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); planender, bau- oder montageleitender oder prüfender Tätigkeit. Versichert sind dagegen Vermögensschäden aus gutachtlicher und beratender Tätigkeit im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Auf die Ausschlussbestimmung gemäß Ziff wird sich der Versicherer insoweit nicht berufen; Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts. 4. Strahlenschäden 4.2 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. 4.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Apparaten und aus Behandlungen, soweit die Apparate und Behandlungen nicht in der Heilkunde anerkannt sind; wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, - soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, oder - soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient; wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Interesse - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. 4.4 Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen sind verpflichtet, Gesetze, Verordnungen, behördliche Verfügungen und Anordnungen, die dem Schutz Dritter vor Strahlenschäden dienen, einzuhalten. Der Versicherer ist denjenigen versicherten Personen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, die den Schaden durch bewusstes Zuwiderhandeln gegen diese Obliegenheit verursacht haben. Darüber hinaus besteht Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer oder solchen mitversicherten Personen, die er mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs mit den in Ziff. 4.1 genannten Apparaten oder Stoffen beauftragt hat, wenn sie den Schaden durch die Duldung eines bewussten Zuwiderhandelns gegen diese Obliegenheit verursacht haben. 4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I Ziff. 7 AHB und 4 I Ziff. 8 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus 5. Erweiterter Strafrechtsschutz H 0050: Umgangs- und Behandlungsrisiko wegen Schäden aus Besitz oder Verwendung und wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung und Behandlung mit - Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs- und/oder Heilzwecken sowie Störstrahlern; - deckungsvorsorgefreien radioaktiven Stoffen und Beschleunigern Behandlungsrisiko wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Beschleunigern. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe oder Beschleuniger oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Beschleuniger und Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. - Kosten des Strafverfahrens II Ziff. 1 Abs. 2 AHB erhält folgende Fassung: "In einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen Kosten der Verteidigung. In Ausnahmefällen werden auch die mit dem Versicherer zuvor besonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung übernommen." 5.2 Anstelle von 3 II Ziff. 4 und 3 III Ziff. 1 AHB gilt: "Die Aufwendungen des Versicherers nach vorstehender Ziff. 1 werden nicht als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet." 18

20 5.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten. 6. Auslandsdeckung Eingeschlossen sind - abweichend von 4 I Ziff. 6 (a) AHB und 4 I Ziff. 8 (b) AHB - Mietsachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in folgendem Umfang: 8.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von anlässlich Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in Gebäuden einschließlich deren Ausstattung. 8.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche 6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I Ziff. 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf a) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, oder Geschäftsreisen oder die Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland zurückzuführen sind, b) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind. c) einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt aus Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung zurückzuführen sind. Die Tätigkeit im Ausland muss jedoch der versicherten Tätigkeit im Inland entsprechen. d) einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu humanitären ärztlichen Einsätzen in Entwicklungshilfe-Ländern aus Anlass der Berufsausübung für eine Dauer von bis zu einem Jahr zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer Deckung über die entsprechende Organisation. 6.2 Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend gemacht werden, werden - abweichend von 3 Ziff. 4 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 6.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 6.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 7. Eingebrachte Sachen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten, deren Begleitern und Besuchern eingebrachten Sachen. Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmucksachen und Pelze; bei öffentlichen und privaten Krankenanstalten sind die vorbezeichneten Gegenstände jedoch versichert, wenn sie der Anstaltsverwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleibt die Haftpflicht wegen Entwendung und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen und deren Zubehör. 8. Mietsachschäden - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; - von Angehörigen (siehe 4 II Ziff. 2 (a) AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. - wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, - wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen - wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonderes versichern kann. 8.3 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 8.4 Mietsachschäden gelten im Rahmen der Sachschadendeckungssumme mitversichert (2-fach maximiert im Versicherungsjahr). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von EUR 150,-- zu tragen. 9. Schlüsselschäden Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1 Ziff. 2 AHB und abweichend von 4 I Ziff. 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General- Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und eines Objektschutzes von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresorund Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Schlüsselschäden aus beruflicher Tätigkeit gelten bis zu einer Summe von EUR ,-- mitversichert (2-fach maximiert im Versicherungsjahr). Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von EUR 150,-- zu tragen. Voraussetzung für die Mitversicherung dienstlicher Schlüssel bei angestellten Ärzten ist die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit. H 0050: Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden 19

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