ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2016/17
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- Dirk Linden
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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2016/17 Bruno Binder/Bettina Renner/Sandra Stadlbauer [präsent], [cyber] Gudrun Trauner [präsent] TORES STAATSBÜRGERSCHAFT DIE DENKSCHRITTE DER FALLLÖSUNG [I]. SACHVERHALT [II]. TATBESTAND (= GESETZ) und TATBESTANDSANALYSE 1. Tatbestandselemente 2. bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente (Auslegung) 3. kumulative und alternative Tatbestandselemente [III]. SUBSUMTION 1. Relevanter (!) Sachverhalt 2. Subsumtion [IV]. RECHTSFOLGE 1. gebundene Entscheidung 2. Ermessensentscheidung Falllösung I (Tore) Lösung/1
2 I. SACHVERHALT [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz 350] Tore Fisk wird in Trondheim geboren. Er ist norwegischer Staatsbürger, die österreichische Staatsbürgerschaft besaß er noch nie. Er absolviert in Oslo ein Mechatronikstudium mit Schwerpunkt Energietechnik und anschließendem Praktikum. Nach Abschluss des Praktikums erhält er ein Jobangebot eines Linzer Solartechnikunternehmens zur Mitwirkung an einem europäischen Projekt zur Herstellung effizienter Solarzellen. Da für ihn die Arbeit für ein Atomkraftwerk oder ein kalorisches Kraftwerk nicht in Frage kommt, er ein Faible für Solarenergie hat und in Norwegen entsprechende Jobchancen fehlen, nimmt er das Angebot an. Er schließt Anfang 2009 einen Dreijahresvertrag mit dem Linzer Unternehmen U und lebt seither in Linz. Allerdings stellt sich bald Heimweh ein, allen voran vermisst er seine 5-jährige Tochter Bente und deren Mutter, seine Freundin Malin, die in Norwegen geblieben sind. Sein Arbeitgeber zeigt Verständnis und gewährt Tore Extraurlaub, sodass er jedes Jahr ( ) dreimal für jeweils zwei Wochen in Trondheim bei seiner Familie urlauben kann. Nach Beendigung des Solarprojekts will er auf schnellstem Weg zu seinen beiden Norwegerinnen Malin und Bente zurückkehren und sich für die Verbreitung der Solartechnik in Norwegen stark machen. Allerdings bietet ihm das Solartechnikunternehmen eine Führungsposition an, die er nicht ausschlagen kann, seit 2012 leitet er daher die Abteilung Solarforschung im Unternehmen U in Linz. In Linz schließt Tore rasch Kontakte mit Berufskollegen und hat bald zahlreiche österreichische Freunde, die ihn über sein Heimweh hinweg trösten und Tore zu einem echten Österreicher machen. Sie üben fleißig Deutsch mit ihm und Tore beginnt zum Gaudium seiner Kollegen nach und nach sogar oberösterreichischen Dialekt zu sprechen. Es ist auch nicht schwer, ihn für die österreichische Küche zu begeistern. Letztlich bringen ihm seine Freunde noch echtes Skifahren Alpinskifahren bei. Im Juli 2011 lernt er beim Sommerschilauf auf dem Kitzsteinhorn die Tiroler Landesbürgerin Tess kennen. Kurz darauf teilt er seiner Freundin Malin das Beziehungsende mit zweieinhalb Jahre Fernbeziehung sind genug. Zu Silvester 2011 verloben sich Tore und Tess und zum Jahrestag des Kennenlernens, am heiraten die beiden standesamtlich und Tess zieht zu Tore nach Linz. Da Tess aus einer sehr katholischen Familie stammt und kurz nach der Heirat erfährt, dass sie schwanger ist, drängt sie Tore auch zu einer kirchlichen Trauung. Schließlich heiraten die beiden im November 2012 im Beisein der Familien auch noch kirchlich, Tores Eltern fliegen extra aus Norwegen ein. Im März 2013 kommt Teresa zur Welt, doch das junge Familienglück währt nicht lange. Schon bald kommt es zu ersten Ehestreitigkeiten, weil Tore bei einem seiner Heimaturlaube in Norwegen wieder engeren Kontakt zu seiner ehemaligen Freundin Malin sucht. Tess kann ihre Eifersucht nur schwer in den Griff bekommen und droht Tore mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Nachdem Tore Besserung gelobt und den Kontakt zu Malin abgebrochen hat, glätten sich die Ehe-Wogen wieder. Tess und Tore feiern Versöhnung und bleiben in Eintracht zusammen in Linz (Freistädterstraße 3xx) wohnen. Tore beschafft weiterhin das Familieneinkommen, Tess führt den Haushalt und kümmert sich um die kleine Teresa. Am beantragt Tore die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, auch wenn er beträchtliche Zweifel hat, sie tatsächlich zu bekommen, da seine erste Tochter Bente ja norwegische Staatsbürgerin ist. Eine rechtlich relevante Frage zu diesem Sachverhalt lautet: Erhält Tore die österreichische Staatsbürgerschaft? Falllösung I (Tore) Lösung/2
3 II. TATBESTAND UND TATBESTANDSANALYSE Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) BGBl 1985/311 idgf 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: 2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft); 3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; 4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet [ ] die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt; 2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und 3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft [ ] Fremder ist. (2) [ ] (4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet [ ] die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. [ ]; 3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder 4. [ ] 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz [ ] werden unterbrochen 1. [ ] 2. [ ] 3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.h. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen [ ] 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist [ ] die Landesregierung zuständig. (2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. [Text in Farbe orange: RECHTSFOLGE Text in Farbe grün: ZUSTÄNDIGKEIT Text in Farbe lila: LEGALDEFINITIONEN] 1. Tatbestandselemente a. Welcher Teil des Tatbestands gehört zur Rechtsfolge? ist [ ] die Staatsbürgerschaft zu verleihen in 11a Abs 1 und in 11a Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz b. Welcher Teil des Tatbestands bestimmt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde? 39 Abs 1 und Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 enthält ausschließlich Bestimmungen, welche festlegen, welche Verwaltungsbehörde die zuständige ist. c. Enthält der Tatbestand Verfahrensbestimmungen? (Wenn ja, nennen Sie diese!) nein d. Enthält der Tatbestand erklärende Bestimmungen ohne normativen Inhalt? (Wenn ja, nennen Sie diese!) nein e. Enthält der Tatbestand Legaldefinitionen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen (Wenn ja, nennen Sie diese!) 2 enthält einige Legaldefinitionen, 15 Abs 1 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 führt näher aus, wann es zu einer Unterbrechung eines ununterbrochenen Aufenthalts kommt. Falllösung I (Tore) Lösung/3
4 f. Wie lautet der Tatbestand im engen Sinn? (Kennzeichnen Sie alle Teile des Tatbestandes, die nicht zum Tatbestand im engen Sinn zählen! [= alle unter a. bis e. genannten Textteile!] [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. g. Zerlegen Sie auf Seite 5 den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente! [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. 2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt? Bestimmt sind nur die Tatbestandsmerkmale (05) und (09). Die Tatbestandsmerkmale Fremder (01), rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet (02) und (03), Staatsbürger (04), lebt im gemeinsamen Haushalt mit Ehegatten (06), keine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (07) und Staatsbürgerschaft (08) sind unbestimmt. [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus! [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. 3. e und alternative Tatbestandselemente Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente auf Seite 5 zueinander dar! [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. Falllösung I (Tore) Lösung/4
5 kumulativ alternativ unbestimmt bestimmt Vom Tatbestand der 2, 11a, 15 und 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 sind folgende Textteile verblieben, sie bilden den Tatbestand im engen Sinn: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) BGBl 1985/311 idgf 11a. (1) Einem Fremden xxx nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet [ ] xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt; 2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und 3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft [ ] Fremder ist. (2) [ ] (4) Einem Fremden xxx nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet [ ] xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, wenn 1. [ ]; 3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder 4. [ ] Tatbestandsmerkmal 1 X Fremder K 2 X mindestens sechs Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet K 3 X mindestens sechs Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet K 4 X Ehegatte ist Staatsbürger 5 X fünfjährige aufrechte Ehe 6 X lebt im gemeinsamen Haushalt mit Ehegatten A 7 X keine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft K 8 X keine Entziehung der Staatsbürgerschaft 9 X im Bundesgebiet geboren A Falllösung I (Tore) Lösung/5
6 kumulativ alternativ Unbestimmt bestimmt III. SUBSUMTION 1. Relevanter Sachverhalt: Welche Teile des Sachverhalts sind im Hinblick auf welche Tatbestandselemente relevant? (Bereiten Sie den Sachverhalt für die Subsumtion vor!) [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. 2. Subsumtion: Überprüfen Sie, ob der relevante (!) Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand (unter die einzelnen Tatbestandselemente) passt! Tatbestandsmerkmal 1 X Fremder K 2 X mindestens sechs Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet K 3 X mind. sechs Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet K 4 X Ehegatte ist Staatsbürger 5 X fünfjährige aufrechte Ehe 6 X lebt im gemeinsamen Haushalt mit Ehegatten 7 X keine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft 8 X keine Entziehung der Staatsbürgerschaft A 9 X im Bundesgebiet geboren A K [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. Falllösung I (Tore) Lösung/6
7 IV. RECHTSFOLGE 1. Welche Arten von Rechtsfolgen kommen grundsätzlich in Betracht? Worin besteht die Rechtsfolge des 11a Abs 1 und Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ( ist [ ] die Staatsbürgerschaft zu verleihen )? Abgesehen von den Fällen, in denen die Rechtsfolge ex lege eintritt (Binder/Trauner, Falllösung Rz ) oder überhaupt keine Rechtsfolge vorgesehen ist (Binder/Trauner, Falllösung Rz ), besteht die Rechtsfolge in einem bestimmten Handeln der Gerichtsorgane (zum Handeln der Gerichte vgl Binder/Trauner, Lehrbuch Öffentliches Recht Rz 890, ) oder in einem bestimmten Handeln der Verwaltungsorgane. Für Verwaltungsorgane stehen sechs Handlungskategorien zur Verfügung (zu den sechs Formen der Verwaltung vgl Binder/Trauner, Lehrbuch Öffentliches Recht Rz , , , 1151): Verordnung, Bescheid, Maßnahme, verwaltungsrechtlicher Vertrag, schlicht-hoheitliches Handeln, nicht-hoheitliches Handeln (Binder/Trauner, Falllösung Rz ). Die Rechtsfolge des 11a Abs 1 und Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die durch Bescheid (individuell-konkrete Rechtsnorm) erfolgt (zum Bescheid vgl Binder/Trauner, Lehrbuch Rz , , 1500). 2. Gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung? Tritt die Rechtsfolge zwingend ein oder nicht (Muss das Verwaltungsorgan handeln oder kann das Verwaltungsorgan bloß handeln?) Wie ist die Rechtsfolge an das Vorliegen des Tatbestandes geknüpft? 11a Abs 1 und 11a Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ordnen an, dass die Staatsbürgerschaft zu verleihen ist. Die Rechtsfolge ist in Form einer gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) zu ziehen. Dies folgt einerseits aus dem verwendeten Wort ist, anderseits aber auch aus dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, das von der gebundenen Entscheidung als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs ausgeht (Zum Gesetzmäßigkeitsgebot der Bundesverfassung vgl Binder/Trauner, Lehrbuch Rz ). Der Verwaltung soll aus demokratischen und rechtsstaatlichen Gründen beim Gesetzesvollzug kein eigener Spielraum für die nach dem Gesetz zu treffenden Anordnungen zukommen. Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 3 B-VG zulässige Ermessensentscheidung (Binder/Trauner, Lehrbuch Rz 330) anordnet, so müssen wir dafür Hinweise im Gesetzestext gegebenenfalls im Wege der Auslegung finden. Derartige Hinweise auf eine Ermessensentscheidung fehlen aber im Text des 11a Abs 1 und Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. Falllösung I (Tore) Lösung/7
8 3. Welche Verwaltungsbehörde ist zuständig, die Rechtsfolge zu ziehen? 39 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 bestimmt: Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist [ ] die Landesregierung zuständig. Sachlich zuständige Behörde ist also die Landesregierung. 39 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985: Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Der Bescheid, mit dem die Staatsbürgerschaft verliehen wird, bezieht sich auf Tore ( die Person, auf die sich der Bescheid bezieht ). Auf den Hauptwohnsitz von Tore kommt es also für die örtliche Zuständigkeit an. Tore hat seinen Hauptwohnsitz in Linz. Linz liegt in Oberösterreich. Örtlich zuständige Behörde ist daher die oberösterreichische Landesregierung. [Zur örtlichen Zuständigkeit vgl Binder/Trauner, Lehrbuch Rz ; zur territorialen Gliederung vgl insb Binder/Trauner, Lehrbuch Rz , ]. [Binder/Trauner, Falllösung, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage, Rz ]. Falllösung I (Tore) Lösung/8
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