Umsatzsteuer: Mini One Stop Shop (MOSS) als neues besonderes Besteuerungsverfahren für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen

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1 Umsatzsteuer: Mini One Stop Shop (MOSS) als neues besonderes Besteuerungsverfahren für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen

2 MOSS ist das neue unbekannte Steuerwesen, welches nicht wie das legendäre schottische Ungeheuer Nessie im Sommerloch plötzlich auftaucht und nur von wenigen überhaupt gesichtet wurde. Die Parallele zum Seeungeheuer: Es taucht plötzlich und unvermittelt im Sommer 2014 auf doch es bleibt dauerhaft erhalten, ist durchaus real und gilt in der gesamten Europäischen Union (EU). Betroffen sind deutlich mehr Unternehmen als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Es betrifft unter anderem die Anbieter elektronischer Dienstleistungen wie Texte, Bilder, Fotos und dergleichen, die diese innerhalb der EU grenzüberschreitend anbieten. Mit dem Mini One Stop Shop (MOSS) wird ein neues Besteuerungsverfahren eingeführt, welches die neuen und veränderten umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten vereinfachen soll. Doch bereits vor der gesetzlich vorgeschriebenen Umsetzung zum müssen sich die betroffenen Unternehmen eingehend mit der Thematik beschäftigen, weil gegebenenfalls» betriebswirtschaftliche sowie» technische Prozesse geändert werden müssen,» die Kalkulation von Preisen auf den Prüfstand gestellt werden muss und» die Umsatzsteuersätze der Privatkunden im EU-Ausland ermittelt werden müssen. 2 MOSS

3 Gesetzliche Grundlagen Beinahe hätte es der deutsche Gesetzgeber verschwitzt, die Vorgaben der geänderten Mehrwertsteuersystemrichtlinie rechtzeitig zum umzusetzen. Doch nach Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer arbeitete das Bundesfinanzministerium in das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Kroatien-Anpassungsgesetz) den neuen 18h Umsatzsteuergesetz (UStG) ein. Nachdem dieses Gesetz am den Bundesrat passierte und am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, kann es rechtzeitig für Besteuerungszeiträume ab den in Kraft treten. 18h UStG führt in Deutschland ein neues EU-einheitliches Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen EU-Staat ein. Hierfür wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dies ist eine Möglichkeit für den Unternehmer, seine Umsatzsteuerpflichten gegenüber einer zentralen Behörde, in Deutschland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, zu erfüllen. Gesetzlich wird der Ort der sonstigen Leistungen bei elektronischen Dienstleistungen, die an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, ab 2015 gesetzlich neu bestimmt. Um an dem MOSS- Verfahren teilnehmen zu dürfen, muss jedoch beim BZSt eine Registrierung hierfür erfolgen. Ab dem will das BZSt für Anträge deutscher Unternehmen ein Online-Portal zur Verfügung stellen, sodass rechtzeitig ab 2015 das MOSS-Verfahren genutzt werden kann. 3 MOSS

4 Wer ist betroffen? Die Neuregelung betrifft» Telekommunikationsleistungen,» Rundfunk- und Fernsehleistungen und» auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer, also Privatpersonen in einem anderen EU-Staat. Praxisbeispiele: 1. Ein deutsches Unternehmen bietet entgeltlich Homepages, Webhosting oder die Fernwartung von Programmen an, die ein Privatmann in Frankreich nutzt. 2. Ein deutscher Betreiber von kostenpflichtigen Chatforen, Datingportalen und dergleichen hat niederländische Privatkunden. 3. Ein Verlag mit Unternehmenssitz oder Geschäftsleitung in Deutschland liefert an österreichische Nutzer kostenpflichtige Texte, Informationen oder Datenbanken. In allen genannten Beispielen liefert ein deutsches Unternehmen an einen EU-Ausländer, der Nichtunternehmer ist, eine elektronische Dienstleistung. 4 MOSS

5 Rechtslage bis Ende 2014 Noch bis Jahresende 2014 gilt umsatzsteuerlich als der Ort der sonstigen Leistung bei einer elektronischen Dienstleistung an einen Nichtunternehmer im EU-Ausland das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat oder wo die Geschäftsleitung ausgeübt wird. Für deutsche Unternehmen (im Schaubild: EU-Erbringer) mit beispielsweise Franzosen (z. B. EU- Verbraucher im ) oder Österreichern (z. B. EU-Verbraucher im ) als Privatkunden ist also immer der deutsche Umsatzsteuersatz und das hiesige Finanzamt anzuwenden, wenn von Deutschland aus die elektronische Dienstleistung grenzüberschreitend erbracht wird. Für Verbraucher außerhalb der EU ist keine EU-Umsatzsteuer fällig; dies bleibt auch 2015 so. Die folgende Übersicht zeigt die noch bis zum gültige umsatzsteuerliche Rechtslage zum Leistungsort für diese Leistungen: Gesetzliche Regelung bis Dienstleistungen von / an EU-Verbraucher in EU-Verbraucher in Nicht-EU-Verbraucher EU-Erbringer (Sitz in ) keine EU-MwSt EU-Erbringer (Sitz in ) keine EU-MwSt Nicht EU-Erbringer keine EU-MwSt Abb. 1: Umsatzsteuerliche Regelung für elektronische Leistungen (Leistungsdatum bis ) 5 MOSS

6 Rechtslage ab 2015 Bei elektronischen Dienstleistungen, die ab dem von Deutschland aus ins EU-Ausland an Privatpersonen erbracht werden, gilt als der Ort der sonstigen Leistung neuerdings das Land, in dem der Verbraucher wohnt (Verbrauchslandprinzip). In den oben genannten Beispielen also in Frankreich bzw. in Österreich. Folglich wäre dort die Umsatzsteuer des Unternehmens zu entrichten und es ist auch der jeweilige ausländische Steuersatz maßgeblich. Die neue Rechtslage ab stellt die folgende Grafik übersichtlich dar: Vergleich gesetzliche Regelung ab Elektronisch erbrachte Dienstleistungen von / an EU-Verbraucher in EU-Verbraucher in Nicht-EU-Verbraucher EU-Erbringer (Sitz in ) (neu) keine EU-MwSt EU-Erbringer (Sitz in ) (neu) keine EU-MwSt Nicht EU-Erbringer keine EU-MwSt Abb. 2: Umsatzsteuerliche Regelung für elektronische Leistungen (Leistungsdatum ab ) Mit 18h UStG wird der Mini One Stop Shop (MOSS) als neues besonderes Besteuerungsverfahren bezüglich des Dienstleistungsorts für solche EU-grenzüberschreitenden Geschäfte eingeführt. Unternehmen können voraussichtlich ab dem beim BZSt die Teilnahme daran beantragen und könnten dann bei Zulassung ab 2015 für solche Geschäfte die Umsatzsteuererklärung für alle EU-Verkäufe an Privatpersonen einheitlich dort deklarieren und die Umsatzsteuer ans BZSt abführen. Für Anträge deutscher Unternehmen stellt das BZSt ab dem ein Online-Portal zur Verfügung. Darüber müssen dann künftig die MOSS- Umsatzsteuererklärungen elektronisch übermittelt werden, falls das Unternehmen sich dafür entscheidet, dieses Verfahren anzuwenden. Dies ist freiwillig. Alternativ kann die deutsche Firma auch die Steuererklärungen in den jeweiligen EU-Staaten abgeben, muss aber dann jeweils dort registriert sein. 6 MOSS

7 Insofern ist MOSS eine Verfahrenserleichterung und Unternehmen zu empfehlen. Dieses Verfahren ist einheitlich für alle Verkäufe an Privatleute in anderen EU-Staaten anzuwenden. Überall in Europa werden solche Mini One Stop Shops eingerichtet, in Deutschland ist dieses beim BZSt angesiedelt. Die Umsatzsteuererklärungen sind dann vierteljährlich bis zum 20. Tag, also konkret bei Erstanwendung zum Jahresbeginn 2015 am für das erste Quartal 2015 elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Dabei sind die Netto-Umsätze zu erfassen. Ein erstes Schema für die elektronische Umsatzsteuererklärung kann vom Grundsatz her folgendermaßen aussehen. Details werden erst im Laufe der nächsten Monate offiziell bekannt gegeben: Steuererklärung zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop Identifizierungsinformationen zur Steuererklärung» USt-IdNr.» Angaben zum Besteuerungszeitraum Erklärung der unter der Sonderregelung erbrachten Umsätze Optionen: keine Umsätze (Nullerklärung) oder Umsätze Gliederung der zu erklärenden Umsätze nach Land und Steuersatz. Die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge für Umsätze des Steuerpflichtigen im Land des Verbrauchs werden summiert. Zusätzlich werden noch Umsätze der festen Niederlassungen zu melden sein. Abb. 3: Daten, die bei BZSt gemeldet werden Das BZSt übernimmt die Verteilung der Umsatzsteuer auf die Ansässigkeitsstaaten der Konsumenten. Dieses freiwillige Besteuerungsverfahren tritt ergänzend zur Umsatzsteuer- Voranmeldung und gegebenenfalls der Zusammenfassenden Meldung hinzu. Das BZSt hat bereits Erfahrungen mit einem ähnlichen Verfahren. Denn für in Ländern außerhalb der EU ansässige Unternehmen, die auf elektronischem Weg Leistungen an Konsumenten in der EU erbringen, wird bereits das VAT on eservices -Verfahren praktiziert. 7 MOSS

8 Welche Unternehmen sind betroffen? Sobald physische Waren wie Bücher oder Musik-CDs über einen Online- Shop geliefert werden ist das MOSS-Verfahren nicht anwendbar; genauso wenig wie für Lieferungen an andere Unternehmer. Hierfür gilt innerhalb der EU im Regelfall das Reverse-Charge-Verfahren, also die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (vgl. 13b UStG). Das MOSS-Verfahren ist ausschließlich für elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations- und Rundfunk- sowie Fernsehleistungen an Privatverbraucher im EU-Ausland anzuwenden. Während für letztere der Kreis der betroffenen Unternehmen überschaubar ist, sind von der auf elektronischem Weg an Privatverbraucher erbrachten Leistungen durchaus viele Firmen betroffen. Namentlich Unternehmen, die von Deutschland aus solche Dienstleistungen an Verbraucher im EU-Ausland entgeltlich erbringen (siehe Abschnitt 3a.12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass):» Leistungen im Internet, die mehr als den bloßen Internetzugang ermöglichen und Zusatzelemente umfassen (beispielsweise Zugang zu Datingportalen, Chatforen, Nachrichten-, Reise-, Gesundheitsforen und dergleichen)» Bereitstellung von Homepages, Webhosting, Fernwartung von Software und IT-Ausrüstungen» Zurverfügungstellung von Apps, Software und deren Betreuung und Updates» Text- und Informationslieferungen» Datenbankverzeichnisse, Suchmaschinen, Internetverzeichnisse etc.» Fotolieferungen» Musikleistungen, Download von Liedern oder Klingeltönen» Herunterladen von Filmen» Download von Onlinespielen» Fernunterrichtsleistungen, Webinare usw.» Versteigerungen im Internet und Online-Einkaufsportale sowie Marktplätze, die weitgehend automatisiert ablaufen» Onlineglücksspiele 8 MOSS

9 Zeitschiene und Checkliste für den Handlungsbedarf Bereits jetzt haben Unternehmen mit solchen grenzüberschreitenden Aktivitäten Handlungsbedarf. Sie müssen zunächst eine ganze Reihe an Fragen klären. Hierfür dient folgende Checkliste: 1. Sind wir aufgrund unserer erbrachten Dienstleistungen betroffen? 2. Haben wir Privatkunden im EU-Ausland, die solche elektronische Dienstleistungen erwerben? 3. Wollen wir uns am MOSS-Verfahren für die Privatverkäufe in alle EU- Staaten beteiligen? 4. Falls ja, dann ist eine Registrierung beim BZSt erforderlich. Um bereits zu Jahresbeginn 2015 dabei zu sein, muss die Registrierung bis zum erfolgen. 5. Alternativ zum MOSS-Verfahren ist eine Registrierung in den Wohnsitzländern der EU-Privatkunden erforderlich. 6. Wegen der individuellen anzuwendenden nationalen Umsatzsteuersätze in den EU-Staaten, wo die Verbraucher wohnen, sind eventuell die Preise der elektronischen Leistungen neu zu kalkulieren. 7. Infolgedessen müssten Preislisten aktualisiert werden. 8. Gegebenenfalls sind die Preise im Webshop und in Verträgen neu darzustellen (Brutto- oder Nettodarstellung?), eventuell auch Allgemeine Geschäftsbedingungen anzupassen. 9. Interne Prozesse sind zu analysieren und vielleicht zu ändern. 10. Mitarbeiter in der Rechnungsstellung, in der Buchhaltung und im Vertrieb sind zu schulen, Stammkunden zu informieren. 11. Rechnungen sind mit den dann einschlägigen Umsatzsteuersätzen auszustellen, entsprechende Anpassungen im Fakturierungsprogramm vorzunehmen. 12. In der Buchhaltung sind neue Konten anzulegen und zu nutzen. 13. Und erstmals bis zum ist dann die quartalsweise Meldung der Umsatzsteuer ans BZSt elektronisch zu übermitteln und die entsprechende Zahlung zu überweisen. Arbeitsaufwendig könnte es werden, dass die Firma nun genau wissen muss, wo ihre Privatkunden wohnen und sich um die Besteuerung im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers kümmern müssen. Bereits im Bestellprozess von elektronisch gelieferten Leistungen ist dies künftig sauber zu dokumentieren. Der jeweilige nationale Umsatzsteuersatz ist anzuwenden und richtigerweise auf der Rechnung auszuweisen. 9 MOSS

10 Die Rechnung muss zudem den dortigen Vorschriften genügen. Allerdings ist insofern die Lage etwas entspannter, weil Konsumenten ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und deshalb die Rechnungsvorgaben nicht so pingelig eingehalten werden müssen wie bei Leistungen an Unternehmern. Zumindest aber sollte man die deutschen Vorschriften über die korrekte Rechnungsstellung einhalten. Für Leistungen an Unternehmer (für deren Unternehmen) gilt innerhalb der EU im Regelfall das Reverse-Charge-Verfahren, also die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (vgl. 13b UStG). Unternehmerische To Dos » Betroffenheit prüfen» Kundenstamm prüfen» Privatkunden mit Sitz in EU herausfiltern» Entscheidungen treffen, ob man am MOSS-Verfahren teilnehmen möchte» Registrierung für MOSS-Verfahren oder umsatzsteuerliche Registrierung in den Wohnsitzländern» Preiskalkulation prüfen; Preislisten aktualisieren» Preise und Darstellung der Preise im Shop prüfen (Brutto- oder Netto-Darstellung; Verträge aktualisieren)» Interne Abläufe untersuchen und anpassen (Warenwirtschaft / Buchhaltung)» Mitarbeiter (Rechnungsstellung, Buchhaltung, Vertrieb) und private Stammkunden informieren» Rechnungen entsprechend der neuen Vorschrift ausstellen» Buchhaltung entsprechend durchführen - MOSS-Umsätze erfassen» Meldung der Umsätze und Abführung der Zahllast (quartalsweise) Abb. 4: Zeitschiene - zu prüfenden Punkte Der beim BZSt einzurichtende MOSS gilt als kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer. Hierfür hat die EU-Kommission einen Leitfaden entwickelt und publiziert. Perspektivisch wird das MOSS-Verfahren bei Erfolg möglicherweise auf weitere Bereiche der internationalen Besteuerung ausgedehnt. Denkbar ist ein allgemeiner Mini One Stop Shop für grenzüberschreitend tätige EU-Firmen. 10 MOSS

11 Glossar Mit dem neuen besonderen Umsatzbesteuerungsverfahren betreten die EU-Staaten Neuland. In Deutschland ist das BZSt für die Umsetzung verantwortlich. Damit Sie die neuen Begrifflichkeiten im Überblick nochmals kompakt und anschaulich vor Augen haben, können Sie folgendes Glossar nutzen und Ihren Mitarbeitern für Schulungszwecke zur Verfügung stellen:» Mini One Stop Shop: An die Abkürzung MOSS werden Sie sich als grenzüberschreitend aktiver Unternehmer gewöhnen müssen. Damit wird die kleine einzige Anlaufstelle für Mehrwertsteuerzwecke bezeichnet. Eine solche wird in allen EU-Staaten eingerichtet, in Deutschland beim BZSt. Der Mini One Stop Shop wird auch unter dem Begriff KEA gehandelt = Kleine einzige Anlaufstelle» Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Die Steuererhebung ist Ländersache, doch es gibt insbesondere bei internationalen Sachverhalten Bedarf für nationale Koordination. Insofern fungiert das BZSt de facto als zentrales Finanzamt des Bundes. Die wichtigsten Informationen zum MOSS-Verfahren erfahren Sie künftig unter wo auch die Umsatzsteuererklärungen nach dem MOSS-Verfahren quartalsweise abzugeben sind.» Besonderes Besteuerungsverfahren: Das MOSS-Verfahren, bei dem zentral beim BZSt alle Verkäufe an elektronischen Dienstleistungen an EU-Auslandsverbrauchern umsatzsteuerlich erklärt werden, ist freiwillig. Alternativ hierzu müsste ab 2015 eine Registrierung bei jeder nationalen Finanzbehörden im EU-Ausland erfolgen, wo die jeweiligen Auslandsprivatkunden wohnen. Gesetzlich geregelt ist das MOSS-Verfahren im neuen 18h UStG.» Ort der sonstigen Leistung: Die Neuregelung des Orts der sonstigen Leistung ab dem basiert auf der Umsetzung der Mehrwert-steuersystemrichtlinie der EU. Mit dem am vom Bundesrat verabschiedeten Kroatien-Anpassungsgesetz wird in Deutschland das MOSS- Verfahren eingeführt. Auch in den anderen EU-Staaten muss dieses realisiert werden.» Drittlandstaaten: Wohnen Konsumenten in Staaten außerhalb der EU, ist das MOSS-Verfahren nicht anzuwenden.» B2B-Geschäfte: Für grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU gilt das MOSS-Verfahren nicht.» Reverse-Charge-Verfahren: Für bestimmte Leistungen an Unternehmer ist die umgekehrte Umsatzsteuerschuldnerschaft anzuwenden. Schuldner ist also der Leistungsempfänger. Geregelt ist dies im 13b UStG. 11 MOSS

12 Impressum Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Small Business & Consumer M. Reinert Munzinger Straße Freiburg ebook@lexware.de Web: 12 MOSS

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