Informationsbrief zur Abschlussprüfung

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1 Staatl. Realschule Schulstr Marktredwitz Informationsbrief zur Abschlussprüfung Tel: ( ) Fax: ( ) sekretariat@realschule-mak.de Internet: Schulleiter: Oliver Brandt, RSD 1. stv. Schulleiterin: Alexandra Fritz, RSKin 2. stv. Schulleiterin: Ursula Dollinger, ZwRSKin Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen, der Termin der schriftlichen Abschlussprüfung 2017 rückt langsam immer näher. Im Unterricht und auch zu Hause wird und muss schon jetzt fleißig auf die kommenden Prüfungen hingearbeitet werden. Damit Sie sich bzw. ihr euch auf die äußeren Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfung und auch den Ablauf des restlichen Schuljahres bis zur Entlassungsfeier einstellen und vorbereiten können bzw. könnt, dürfen wir Ihnen bzw. euch im Nachfolgenden einige wichtige Hinweise geben: 1 Termine Dazu liegt diesem Schreiben als Anlage ein Terminplan bei, der über alle wichtigen Termine zur Abschlussprüfung 2017 und den Ablauf des restlichen Schuljahres informiert. Schon einige Wochen vor den schriftlichen Abschlussprüfungen in Deutsch, Englisch, Mathematik und in den Profilfächern Physik, Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Französisch und Sozialwesen finden in den Fächern Englisch und Französisch die Prüfungen zur Kommunikationsfähigkeit statt 39 Abs. 2 Satz 2 Realschulordnung (RSO). Während die Prüfung zum Hörverstehen mit der schriftlichen Prüfung verknüpft ist, werden die Prüfungen zur Sprechfertigkeit, an der alle Schülerinnen und Schüler in Englisch teilnehmen müssen, bereits am Montag, 03. April 2017 beginnen. Hierfür wurde ein eigener Organisationsplan erstellt. Danach folgen ab dem 29. Mai 2017 die Prüfungen zur Sprechfertigkeit in Französisch, wovon nur die Schülerinnen und Schüler der Wahlpflichtfächergruppe IIIa betroffen sind. Bitte vergleichen Sie / vergleicht hierzu den anliegenden Terminplan. 2 Ablauf der Prüfung 2.1 Die schriftliche Abschlussprüfung findet in der Dreifachturnhalle statt. Davon ausgenommen sind die Sprechfertigkeitsprüfung sowie der Hörverständnistest im Englischen wie auch im Französischen, die in ausgewählten Klassenzimmern im Schulhaus gehalten werden. Taschen dürfen nicht in den jeweiligen Prüfungsraum mitgenommen werden, Handys, Smartwatches usw. sind bei den Prüfungsaufsichten vor Prüfungsbeginn abzugeben. 2.2 Die Schüler finden sich spätestens 15 Minuten vor Prüfungsbeginn vor den Prüfungsräumen ein. Die Auslosung der Prüfungsplätze erfolgt elektronisch, die Auslosungsergebnisse werden vor dem Prüfungsraum für jede Klasse ausgehängt. Die ausgeloste Platzziffer ist für den Prüfling verbindlich und wird kontrolliert. Die Platzziffer, die für den Hörverständnistest im Prüfungsfach Englisch ausgelost wurde, gilt auch für die schriftliche Prüfung in der Turnhalle. 2.3 Auf den Prüfungsbögen ist neben den üblichen geforderten Angaben auch jeweils die ausgeloste Platzziffer (vgl. bitte 2.2) zu vermerken. Alle weiteren, zusätzlichen Blätter (Arbeitsblätter und Konzeptblätter) sind ebenso mit dem Namen und der ausgelosten Platzziffer zu versehen. Alle diese Angaben sind bitte gut leserlich auszuführen. 2.4 Alle zu den Prüfungen ausgeteilten Unterlagen (Arbeits-, Konzept- und Angabenblätter) müssen am Ende der Prüfung wieder abgegeben werden. 2.5 Eine unzureichende äußere Form der Prüfungsarbeiten kann in der Bewertung berücksichtigt werden. Die Verwendung von Tintenkillern, Tipp-Ex oder ähnlichen Ausbesserungsmitteln ist nicht gestattet. Falsches soll sauber durchgestrichen und eindeutig berichtigt werden. Elternbrief zur Abschlussprüfung Seite 1 / 6

2 2.6 Der Prüfungsraum kann vor Beendigung der offiziellen Prüfungszeit (vgl. die Prüfungszeiten im Terminplan) nicht verlassen werden. 3 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten ( 34 RSO) 3.1 Vor Beginn der schriftlichen Prüfungen setzt die Klassenkonferenz in den Vorrückungsfächern (auch in den Prüfungsfächern) die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt (vgl. Terminplan). 3.2 Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in den Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil. Die Abschlussprüfung gilt damit als abgelegt und nicht bestanden. Die Abschlussprüfung kann nur einmal wiederholt werden, falls dabei nicht die Höchstausbildungsdauer überschritten wird. 4 Mündliche Prüfungen ( 36 RSO) 4.2 Gemäß 36 Abs. 1 RSO können sich Schülerinnen und Schüler einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen, wenn in einem sonstigen Vorrückungsfach (das kein Fach der Abschlussprüfung ist) die Jahresfortgangsnote 5 oder 6 erteilt werden musste. Diese mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich vor Beginn der schriftlichen Prüfungen durchzuführen. Die Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung vom Prüfungsausschuss neu beraten und festgesetzt (vgl. auch Terminplan). 4.3 Gemäß 36 Abs. 2 RSO können sich Schülerinnen und Schüler einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen, wenn sich in einem Prüfungsfach die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote um eine Notenstufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre. Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit der mündlichen Prüfung gemäß 36 Abs.2 RSO. Eine mündliche Prüfung entfällt auch dann, wenn nach der schriftlichen Prüfung der Prüfungsausschuss feststellt, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht vorliegen. Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden ist, so entfällt die mündliche Prüfung. 4.4 Schülerinnen und Schüler müssen sich der mündlichen Prüfung gem. 36 Abs. 3 RSO unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt. 4.5 Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten je Fach. 5 Verhinderung der Teilnahme an der Abschlussprüfung oder an Teilen der Abschlussprüfung ( 43 RSO) 5.2 Erkrankungen, welche eine Teilnahme einer Schülerin/eines Schülers an der Abschlussprüfung oder an Teilen der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schule ist sofort von der Erkrankung zu unterrichten. 5.3 Hat sich eine Schülerin/ein Schüler der Abschlussprüfung oder Teilen der Abschlussprüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden. 5.4 Versäumt eine Schülerin/ein Schüler eine schriftliche oder mündliche Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie/er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 6 Nachholung der Abschlussprüfung ( 44 RSO) 6.2 Schülerinnen oder Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit der Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. 6.3 Die Nachholtermine für die schriftlichen Abschlussprüfungen werden durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgelegt. Die Termine liegen üblicherweise im Monat September des Prüfungsjahres. Elternbrief zur Abschlussprüfung Seite 2 / 6

3 7 Unterschleif ( 45 RSO) 7.2 Bedient sich eine Schülerin/ein Schüler bei der Abschlussprüfung unerlaubter Hilfe oder macht sie/er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die entsprechende Prüfungsarbeit sofort eingezogen und mit der Note 6 bewertet. 7.3 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel (dazu gehört auch ein Mobilfunktelefon, Smartwatches usw.) nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlung zu fremdem Vorteil unternommen wird. 7.4 In schweren Fällen des Unterschleifs kann die Schülerin/der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Abschlussprüfung gilt dann als nicht bestanden. 7.5 Wird der Tatbestand des Unterschleifs zu eigenem oder fremdem Vorteil erst nach Abschluss der Prüfungen bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 7.6 Die Entscheidung in den vorstehend genannten Fällen trifft der Prüfungsausschuss der Schule. Im Zusammenhang mit den Hinweisen zum Unterschleif bitten wir zu beachten, dass zugelassene Hilfsmittel gegenüber ihrem Auslieferungszustand nicht verändert werden dürfen. So sind z.b. im Duden und in der Formelsammlung keine Einträge oder Markierungen erlaubt, sie sind so wie vom Verlag ausgeliefert zu benutzen (Zitat: Schreiben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst). 8 Absolventenscherze Vorbeugend müssen wir Ihnen und euch mitteilen, dass Schulleitung und Lehrerkollegium sog. Absolventenscherze auf dem Schulgelände bzw. im Schulhaus nicht dulden können. Dahinter steht leider die negative Erfahrung, dass in zurückliegenden Jahren durch solche Umtriebe öffentliche Einrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden und Kollegen auch Übergriffe auf ihr Eigentum registrieren mussten. So kam es auch zu Vandalismus und Sachbeschädigungen bei nächtlichen Aktionen im Schulbereich, so dass beteiligte Schüler sogar zum Schadenersatz herangezogen werden mussten. Diese Maßnahme war gegenüber dem Sachaufwandsträger geboten und führte schließlich dazu, dass die Schulen wie andernorts auch gehalten wurden, diese Art von Scherzen zurückzuweisen, zumal sich auch schulfremde Personen im Hause aufhielten. Demnach muss jeder, der das Schulgelände in der Absicht betritt, den Unterricht zu stören oder gar in das Schulgelände widerrechtlich einzudringen, mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch rechnen. Im Übrigen ist die Rechtslage so, dass bei derartigen Gemeinschaftsdelikten ein beliebiger Einzeltäter zunächst für alle entstandenen Schäden haftbar gemacht werden kann! Ergänzend dürfen wir auf Auszüge aus dem Sondernutzungsgesetz 181 der Stadt Marktredwitz hinweisen: 12 Schulen und unmittelbar angrenzende Straßen Auf den Schulgrundstücken und in den daran unmittelbar angrenzenden Straßen sind verboten: 1. Lagern und Nächtigen 2. Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb genehmigter Freischankflächen. 13 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu 500,00 kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig: entgegen 12 auf den Schulgrundstücken und in den daran unmittelbar angrenzenden Straßen lagert und nächtigt oder sich außerhalb genehmigter Freischankflächen zum Alkoholgenuss niederlässt. Nachdem wir in den letzten Jahren aufgrund dieses Rundschreibens mit unseren einsichtigen Absolventen keine Beanstandungen hatten, hoffen wir, dass auch die Abschlussschüler dieses Jahrgangs Verständnis für die notwendige Maßnahme haben. Elternbrief zur Abschlussprüfung Seite 3 / 6

4 9 Kostenfreiheit des Schulweges (Landkreis Wunsiedel i. F.) Grundsätze Kostenfreiheit des Schulweges ab Jahrgangsstufe 5 können wir grundsätzlich nur gewähren, wenn der Schulweg einfach mehr als 3 Kilometer beträgt und die nächstgelegene Schule besucht wird. Diese ist die Schule, welcher die Schülerin / der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungsund Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Fahrtkosten) erreichbar ist. Die Straßenentfernung oder die Fahrzeit mit dem PKW oder dem öffentlichen Verkehrsmittel zu verschiedenen Schulen ist für die Ermittlung der nächstgelegenen Schule nicht maßgebend. Ausnahmen: 1. Es kann auch Schulwegkostenfreiheit für kürzere Wegstrecken übernommen werden, wenn - der Schulweg durch polizeiliches Gutachten als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich anerkannt ist oder - eine dauernde Behinderung der Schülerin / des Schülers (Schwerbehindertenausweis vorlegen) dies erfordert. 2. Die Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule können nur übernommen wer den, wenn - ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder - der Beförderungsaufwand die ersparten Kosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt oder - eine schriftliche Ablehnung der nächstgelegenen Schule vorliegt. Eine (z.b. durch verspätete Anmeldung) selbst verschuldete Ablehnung der nächstgelegenen Schule kann nicht anerkannt werden. 3. Für alle Schüler aus dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge werden die Schulwegkosten zum Besuch der folgenden Schulen bzw. Ausbildungsrichtungen übernommen bzw. erstattet: - Staatl. Wirtschaftsschule Wunsiedel - Staatl. Fachoberschule Marktredwitz - Sigmund-Wann-Realschule Wunsiedel, Wahlpflichtfächergruppe IIIa mit der Fremdsprache Tschechisch - Otto-Hahn-Gymnasium Marktredwitz, Musische Ausbildungsrichtung - Luisenburg-Gymnasium Wunsiedel, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Ausbildungsrichtung Schulwegkosten zum Besuch einer außerbayerischen Schule können nur gewährt werden, wenn diese Ausbildungsrichtung bzw. Schulart auch in Bayern angeboten wird und hier staatlich anerkannt ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Schulwegkostenfreiheit sind unterschiedlich und hängen von der Art der besuchten Schule ab. Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge - Schulverwaltung Jean-Paul-Str Wunsiedel Tel Telefax Kostenfreiheit des Schulweges (LandkreisTirschenreuth) Herausgegeben durch das Landratsamt Tirschenreuth für die Schüler weiterführender Schulen der Jahrgangsstufen 11, 12 und 13, sowie für Teilzeitberufsschüler (ein oder zwei Schultage pro Woche und Blockschüler). Eigenbeteiligung Schüler der Jahrgangsstufen 11, 12 und 13, sowie Teilzeitberufsschüler haben keinen Anspruch auf kostenfreie Beförderung. Die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter müssen für die notwendigen Fahrtkosten bis zu einer Höhe von zur Zeit 395 Euro je Schuljahr selbst aufkommen. Sind die notwendigen Fahrtkosten pro Schuljahr höher, so haben sie Anspruch auf Erstattung der Kosten, die über derzeit 395 Euro hinausgehen. Die Eigenbeteiligung von derzeit 395 Euro ist pro Schuljahr und Familie nur einmal aufzubringen. Fallen noch weitere Kinder aus derselben Familie unter diese Regelung, so errechnet sich die Rückerstattung aus der Summe der notwendigen Fahrtkosten aller Kinder, minus einmal 395 Euro. Elternbrief zur Abschlussprüfung Seite 4 / 6

5 Befreiung von der Eigenbeteiligung Für Schüler der Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 sowie für Teilzeitberufsschüler werden die notwendigen Fahrtkosten voll übernommen, wenn einer der nachfolgenden Punkte zutrifft: 1. Die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter beziehen für mindestens 3 Kinder Kindergeld. Wird im August vor Schuljahresbeginn für mindestens drei Kinder Kindergeld bezogen, entfällt die Eigenbeteiligung für das gesamte folgende Schuljahr. Wenn z.b. erst ab Januar für mindestens 3 Kinder Kindergeld bezogen wird, fällt die Eigenbeteiligung erst ab Februar weg. 2. Die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SBG XII oder auf Arbeitslosengeld II oder auf Sozialgeld nach SGB II. 3. Der/die Schüler(in) ist aufgrund einer dauernden körperlichen Behinderung auf eine Beförderung angewiesen. Schüler der Klassen 11,12 oder 13 legen entsprechende Nachweise zusammen mit einem Erfassungsbogen dem Landratsamt vor; sie erhalten dann eine Fahrkarte. Teilzeitberufsschüler reichen entsprechende Nachweise am Ende des Schuljahres zusammen mit dem Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung beim Landratsamt ein. Einsatz von Privat-Pkws Wenn ein(e) Schüler(in) statt des öffentlichen Verkehrsmittels einen Privat-Pkw benutzen will, so ist bis spätestens Schuljahresende beim Landratsamt Tirschenreuth ein Antrag auf Einsatz eines Privat-Pkws zu stellen. Sinnvoll ist es, diesen Antrag bereits vor oder zum Schuljahresbeginn einzureichen, da man sich bei einer etwaigen Ablehnung nicht darauf berufen kann, dass man ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt hätte, wenn man gewusst hätte, dass der Antrag abgelehnt wird. Im Falle einer Ablehnung können nur die mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Fahrausweise öffentlicher Verkehrsmittel als notwendige Fahrtkosten anerkannt werden. Der Einsatz eines Privat-Pkws kann nur anerkannt werden, wenn einer der nachfolgenden Punkte zutrifft: 1. Dem (Der) Schüler(in) ist wegen einer dauernden körperlichen Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen eine Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar (ärztliches Attest vorlegen). 2. Eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel ist wegen fehlender Linienverbindungen nicht möglich. Der Einsatz eines Privat-Pkws beschränkt sich auf die Wegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder einer Schulbuslinie. 3. Eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist zwar möglich, bei Benutzung eines Privat-Pkws verkürzt sich die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens 3 Tagen in der Woche, bzw. bei Teilzeitberufsschülern an deren Schultagen, um jeweils mehr als 2 Stunden. 4. Der Einsatz eines Privat-Pkws ist wirtschaftlicher (=kostengünstiger). Ein wirtschaftlicherer Einsatz eines Privat-Pkws wird in der Regel durch die Bildung einer Fahrgemeinschaft erreicht. Antragsteller ist dabei grundsätzlich der Fahrer, die Mitfahrer sind im Antrag unter Angabe der Höhe der Mitnahmeentschädigung aufzuführen. Durch die Bildung von Fahrgemeinschaften können somit auch Pkw-Einsätze für Schüler genehmigt werden, die ohne die Mitnahme von weiteren Schülern abgelehnt werden müssten. Berechnung der Fahrtkostenerstattung Teilzeitberufsschüler und Schüler weiterführender Schulen ab Klasse 11 Diese Schüler erhalten grundsätzlich nur dann eine Erstattung, wenn Fahrausweise öffentlicher Verkehrsmittel vorgelegt werden, wobei nur Fahrtkosten zum jeweils günstigsten Tarif angerechnet werden. Kosten für den Erwerb einer Bahncard zählen mit zu den Fahrtkosten. Eine Erstattung von Fahrtkosten bei Benutzung eines Pkws ist nur dann möglich, wenn der (die) Schüler(in) schultäglich von seinem (ihrem) gewöhnlichen Aufenthalt zur Schule fährt. Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Pkws müssen jedoch vorliegen (siehe Punkte 1. bis 4. unter Einsatz von Privat-Pkws). In diesem Fall erhält der (die) Schüler(in) diejenigen Kosten als notwendige Beförderungskosten angerechnet, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem jeweils günstigsten Tarif angefallen wären. Eine Anrechnung von Beförderungskosten in Form einer Kilometer-Pauschale (0,20 Euro; ab : 0,25 Euro) ist nur für die Strecke möglich, auf der keine Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich gewesen wäre und die länger als drei Kilometer ist. Elternbrief zur Abschlussprüfung Seite 5 / 6

6 Fahrgemeinschaften Bei allen Schülern besteht die Möglichkeit der Bildung von Fahrgemeinschaften. Eine Erstattung ist in diesem Fall auch dann möglich, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Genehmigung einer Fahrgemeinschaft ist dann möglich, wenn an Hand einer Vergleichsberechnung die Benutzung eines Pkws wirtschaftlicher ist. Der Begriff wirtschaftlicher bedeutet, dass die Kosten für den Pkw unter den Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel liegen muss. Abgabetermin Die Anträge auf Fahrtkostenerstattung sind nach Schuljahresende bis spätestens 31. Oktober des gleichen Jahres (Ausschlussfrist!) vollständig ausgefüllt und von der Schule bestätigt beim Landratsamt Tirschenreuth einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Antragsformulare sind in den jeweiligen Schulen oder direkt beim Landratsamt Tirschenreuth zu erhalten. Landratsamt Tirschenreuth Schülerbeförderung Informationen Allgemein (Herr Zimmert) Fahrkarten (Frau Wildenrother) Fahrtkostenrückerstattung (Frau Spörrer) Stand: Die Schulleitung und alle Lehrkräfte wünschen den Schülerinnen und Schülern unseres Abschlussjahrgangs 2017 eine förderliche, mutbringende Vorbereitungszeit sowie für alle Prüfungsteile viel Erfolg und Glück. Falls noch Fragen offen geblieben sind und damit der Klärung bedürfen, so stehe ich Ihnen und euch gerne zur Auskunft bereit. O. Brandt, RSD Schulleiter Anlage: Terminplan Empfangsbestätigung Das Info-Geheft zur Abschlussprüfung 2017 haben wir erhalten. Name der Schülerin/des Schülers:. Klasse:10. Ort, Datum - Unterschrift eines Erziehungsberechtigten Die Empfangsbestätigung bitte bis spätestens bei der Klassenleitung abgeben! Elternbrief zur Abschlussprüfung Seite 6 / 6

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