Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats am 07. November 2016
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- Holger Kerner
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1 Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats am 07. November 2016 Ehrung langjähriger Gemeinderäte - Gemeinderat Johannes Wagner (20 Jahre) - Gemeinderat Clemens Munz (20 Jahre) Bürgermeister Schäfer geht darauf ein, dass das Ehrenamt in Baden-Württemberg sehr ausgeprägt sei. Die beiden Gemeinderäte Clemens Munz und Johannes Wagner seien hier hervorragende Beispiele. Beide seien nicht nur im Gemeinderat, sondern auch in Vereinen, der Feuerwehr sowie in anderen Gesellschaftsbereichen ehrenamtlich tätig und aktiv. Hierfür dankte er. Im Folgenden geht er kurz auf die zu Ehrenden im Einzelnen ein. Als Anerkennung und Dank für 20 Jahre im Gemeinderat erhalten sie die Ehrennadel des Gemeindetags mit der entsprechenden Urkunde sowie ein Präsent der Gemeinde. Erneuerung der Beckenheizung im Familienbad; a) Beratung und Beschlussfassung über das Beheizungssystem b) Auftragserteilung für Planung, Ausschreibung und Bauleitung Bürgermeister Schäfer geht bei seiner Einführung ins Thema darauf ein, dass das Familienbad mittlerweile sehr attraktiv und modern sei. Die Modernisierung war ein voller Erfolg und die Badegäste seien sehr zufrieden. Als letzter Punkt der Modernisierung sei nun noch die Erneuerung der Beckenheizung angedacht. Zur Realisierung wurde bereits im Jahr 2015 ein Antrag aus dem Tourismusinfrastrukturprogramm gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt, allerdings mit dem Hinweis, dass das Vorhaben grundsätzlich förderfähig wäre. Deshalb wurde zur Realisierung im Jahr 2016 nochmals ein gleichlautender Antrag gestellt, der aber ebenfalls abgelehnt wurde. Nachfragen haben ergeben, dass das Programm stark überzeichnet ist und die Gemeinde nicht mit Förderung rechnen kann, weil Seelbach für die Modernisierung des Familienbades schon knapp Euro erhalten hat. Deshalb müsse man nun leider ohne Zuschuss bauen. Für die Planung würde die Verwaltung gerne wieder mit der Firma Protec zusammenarbeiten. Hier habe man gute Erfahrungen bei der Modernisierung des Schwimmbads gemacht. Bürgermeister Schäfer begrüßt Herrn Ollmann von der Fa. Protec Ingenieure. Herr Ollmann führt aus, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte man verschiedene Varianten von Beheizungssystemen geprüft habe. Eine Wasser-/Wasser- Wärmepumpe sei für den geforderten Zweck die geeignetste Lösung für den Standort Seelbach, auch im Hinblick auf die langfristigen jährlichen Unterhaltskosten. Die Gesamtkosten für die Wasser-/Wasser-Wärmepumpe inklusive Einbau und Baunebenkosten werden auf Euro netto geschätzt. Bürgermeister Schäfer ergänzt, dass eine Photovoltaikanlage zunächst nicht vorgesehen sei, diese können jedoch jederzeit nachgerüstet werden. Gemeinderat W. Himmelsbach begrüßt die Entscheidung für eine Wasser-/Wasser- Wärmepumpe. Diese sei sehr effizient und ökologisch. So würde der Schutter kühles Wasser zugeführt, was insbesondere dem Fischbestand gut tue. Gemeinderat Alb. Himmelsbach spricht sich ebenso für eine Wärmepumpe aus, weil diese sehr ökologisch sei. Weiter habe sich das System bewährt, da dies ja schon
2 seit Jahrzehnten in Seelbach im Schwimmbad im Einsatz ist. Bei einer möglichen Beheizung mit Gas müsse man steigende Gaspreise erwarten. Gemeinderat W. Himmelsbach fragt nochmals nach, ob die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel ausreichend seien. Bürgermeister Schäfer antwortet, dass man bei der derzeitigen Kostenschätzung davon ausgehe. Bisher habe man keine Informationen bezüglich Mehrkosten. Genau könne man dies allerdings noch nicht sagen, hier müsse man die Werkplanung sowie eingehenden Angebote abwarten. a) Die Heizungsanlage zur Badewassererwärmung wird erneuert. Die Erwärmung soll mittels einer modernen Wasser-/Wasser-Wärmepumpe erfolgen. b) Der Auftrag für Planung, Ausschreibung und Bauleitung wird an die Fa. Protec- Ingenieure, Heilbronn vergeben. Richtlinien für das Mitteilungsblatt (Redaktionsstatut) der Gemeinde Seelbach Das Mitteilungsblatt diene zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen, sonstiger Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten aller Art, so Bürgermeister Schäfer. Seit dem Verlagswechsel im Jahre 2009 zu ANB Reiff-Verlag sind die Berichterstattungen ohne Seitenbegrenzung möglich. Dies gilt nicht nur für die Gemeindeverwaltung, sondern vor allem auch für die Schulen, die Kindergärten sowie die Vereine und Organisationen. Um den Vereinen, Organisationen, dem Verlag und auch der Verwaltung Richtlinien für die Veröffentlichungen zu geben, wurden diese nun erstmalig entworfen Das vom Gemeindetag Baden-Württemberg erarbeitete Muster Redaktionsstatut für ein Amtsblatt wurde dabei berücksichtigt. Somit herrsche nun bei nahezu allen Fragestellungen Klarheit. Der Gemeinderat stimmt den Richtlinien für das Mitteilungsblatt zu. Sie gelten ab Verbesserung des ÖPNV-Angebotes an Samstagen auf der Linie 106 zwischen Wittelbach und Seelbach Hauptamtsleiter Weber führt aus, dass die Gemeindeverwaltung beauftragt wurde mit der SWEG in Verhandlungen einzutreten, mit dem Ziel, ab dem kommenden Winterfahrplan die Anbindung Wittelbachs an Seelbach und Lahr, an Samstagen, zu verbessern. Die Verwaltung hat daraufhin mit der SWEG den Fahrplan analysiert um zu sehen, ob dies umsetzbar ist. Folgende Fahrten seien zusätzlich möglich: Seelbach ab 07:51 Uhr Wittelbach an 07:53 Uhr Wittelbach ab 07:55 Uhr Seelbach an 07:58 Uhr Seelbach ab 09:28 Uhr Wittelbach an 09:30 Uhr Seelbach ab 11:09 Uhr Wittelbach an 11:11 Uhr Wittelbach ab 11:15 Uhr Seelbach an 11:18 Uhr 2
3 Seelbach ab 14:41 Uhr Wittelbach an 14:43 Uhr Wittelbach ab 14:55 Uhr Seelbach an 14:58 Uhr Seelbach ab 16:46 Uhr Wittelbach an 16:48 Uhr Wittelbach ab 16:55 Uhr Seelbach an 16:58 Uhr Die Mehrkosten für die Gemeinde Seelbach betragen pro Samstag zusätzlich 30,30 Euro. Das macht eine jährliche Mehrbelastung für den Gemeindehaushalt von 1.575,60 Euro. Die Verbesserungen könnten bereits zum Fahrplanwechsel im Dezember in Kraft treten, so Hauptamtsleiter Weber abschließend. Gemeinderat Griesbaum erklärt als Ortsvorsteher von Wittelbach, dass er diesen Schritt sehr begrüße. Die Verwaltung habe gut mit der SWEG verhandelt und ein positives Ergebnis erzielt. Mit geringem Aufwand sei nun eine verbesserte Anbindung Wittelbachs gelungen, so Gemeinderat W. Himmelsbach. Er dankt ebenfalls der Verwaltung und hofft, dass die neuen Verbindungen auch gut angenommen werden. Gerade mit Blick auf den mittelfristigen Bau des 3. und 4. Gleises der Bahn sei es wichtig, einen möglichst guten Nahverkehr zu haben. Auch Gemeinderat Alfr. Himmelsbach dankt der Verwaltung für die Verhandlungsführung und freut sich, dass ein gutes Zusammenwirken mit dem Gemeinderat zu einem sehenswerten Ergebnis geführt habe. Der Gemeinderat beschließt, neue zusätzliche Busverbindungen an Samstagen bei der SWEG zu bestellen. Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts hier: Gemeinde Seelbach und Jagdgenossenschaft Seelbach Kämmerer Mech erläutert, dass aufgrund Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes vom sich die Besteuerung der öffentlichen Hand im Bereich der Umsatzsteuer grundlegend ändere. Hiermit sollen Diskrepanzen zwischen EU-Recht und nationalem Umsatzsteuergesetz sowie zwischen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung beseitigt werden. Die Vorschriften gelten sowohl für die Gemeinde Seelbach als auch für die Jagdgenossenschaft Seelbach, welche vom Gemeinderat als Gemeindevorstand vertreten wird. Nach 2 Abs. 3 UStG sind bislang die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( 1 Abs. l Nr. 6, 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und unterliegen somit der Umsatzsteuerpflicht. Bei der Gemeinde Seelbach bestehen folgende Betriebe gewerblicher Art: Haus am Alten Bantlehof, Bürgerhaus, Familienbad, Fremdenverkehr, Kultur Im Klostergarten (einschließlich Freilichtspiele), Postagentur und Versorgungsbetrieb. Die Unternehmereigenschaft richtet sich zukünftig nach den allgemeinen Regelungen des 2 Abs. 1 UStG. 3
4 Nach 27 Abs. 22 UStG gilt optional eine Übergangsregelung. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Nachteile durch die Ausübung des Optionsrechts sind für die Gemeinde Seelbach und die Jagdgenossenschaft derzeit nicht erkennbar, so Kämmerer Mech weiter. Sowohl die Gemeinde Seelbach als auch die Jagdgenossenschaft Seelbach sollten daher die Optionserklärung abgeben. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Neuregelung ( 2b UStG) für die Besteuerung günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch rückwirkend möglich ( 27 Abs. 22 UStG sowie Mitteilung der OFD Nordrhein-Westfalen an die Kommunalverbände). Das neue Recht ist auf jeden Fall ab dem anzuwenden. Gemeinderat Alfr. Himmelsbach zeigt auf, dass es sich hier um eine grundlegende Änderung handle, die aus der Rechtsprechung des EuGH entstanden sei. Auch er ist der Auffassung, dass man das Optionsrecht ausüben sollte. Anschließend könne man sehen wie die Rechtslage sei. 1. Entsprechend 27 Abs. 22 UStG n.f. wendet die Gemeinde Seelbach 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin an. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Finanzamt die Optionserklärung fristgerecht einzureichen. 2. Entsprechend 27 Abs. 22 UStG n.f. wendet die Jagdgenossenschaft Seelbach 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin an. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Finanzamt die Optionserklärung fristgerecht einzureichen. Bauanträge (gem. 31 BauGB) Neubau eines Bürogebäudes mit Kundencentrum auf den Grundstücken Flst.-Nr und 1376/1, Gerhard-Juchheim-Str. 1, Gemarkung Seelbach Bürgermeister Schäfer zeigt sich erfreut, dass die Firma Juchheim durch diese Baumaßnahme sich erneut zum Standort Seelbach bekennt. Er dankt insbesondere dem Geschäftsführer, Herrn Markus Juchheim, für dessen Engagement in der Gemeinde. Bau- und Umweltamtsleiter Bauherr erläutert, dass der Bauherr den Neubau eines Bürogebäudes mit Kundenzentrum plane. Hierfür ist der Abriss des bisherigen Eingangs- bzw. Bürogebäudes notwendig. Dieser wurde im Kenntnisgabeverfahren beantragt. Im Erdgeschoss des neuen Bürogebäudes soll der Firmenempfang sowie ein Kundenzentrum eingerichtet werden. Das erste und zweite Obergeschoss sowie das Dachgeschoss werden als Großraumbüros, Besprechungsräume mit Nebenräumen ausgebaut. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zur 4
5 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Pfarrackern-Schloßackern hinsichtlich Überschreitung der Traufhöhe um 30 cm zu erteilen. Gemeinderat Alfr. Himmelsbach freut sich ebenfalls über die Planung sowie den Bau am Standort Seelbach. Die Firma JULABO sei der größte Arbeitgeber im Ort und entsprechend von größter Bedeutung. Er sei stolz, eine so vorzeigenswerte Firma im Ort zu haben. Deshalb solle man diesem Bauantrag auch unbedingt zustimmen. Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Pfarrackern-Schloßackern hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Traufhöhe von 11m auf 11,30m. Bauanträge (gem. 34 BauGB) Abbruch bestehendes Wohngebäude mit Schuppen und Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Flst.-Nr. 405/7, Hauptstraße 26, Gemarkung Seelbach Bau- und Umweltamtsleiter Uhl informiert, dass der Bauherr nach Abriss des bestehenden Gebäudes den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport plane. Das Wohngebäude selbst hat eine Länge von 10 m und eine Breite von 8 m. Das Baugrundstück liegt im Sanierungsgebiet Ländlicher Raum (LRP). Der Abriss des Gebäudes und Neubau entsprechen dem Sanierungskonzept, welches zusammen mit Gemeinde, der STEG und den Eigentümern entwickelt wurde. Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung gut ein, weshalb die Verwaltung vorschlägt, das Einvernehmen zu erteilen. Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt. 5
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