Schlagworte: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Unfallgeschehen, Ursachenzusammenhang, Beweis, HWS
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- Chantal Neumann
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1 AG Haßfurt, Urteil v C 115/12 Titel: Anforderungen an Nachweis und Beweiswürdigung hinsichtlich der Unfallursächlichkeit von Gesundheitsbeschwerden Normenketten: StVG 7 I, 18 I, 11 S. 2 BGB 823, 253 I ZPO ZPO StVG 7 I, 18 I, 11 S. 2 BGB 823, 253 I ZPO ZPO StVG 7 I, 18 I, 11 S. 2 BGB 823, 253 I ZPO 286 Leitsätze: 1. Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei geklagten Gesundheitsbeschwerden (hier u. a. HWS-Distorsion, HWS-Schleudertrauma und Tinnitus) auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß 286 ZPO zugrunde zu legen. Insbesondere kann daher kein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zugesprochen werden, wenn insoweit Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (in Anlehnung an BGH, NJW 2003, 1116; NJW-RR 2008, 1380; NJW 2008, 2845 Rdnr. 11). (amtlicher Leitsatz) 2. Bei der Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Fortführung von BGH, NJW-RR 2008, 1380). (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Unfallgeschehen, Ursachenzusammenhang, Beweis, HWS Fundstellen: SVR 2013, 468 LSK 2013, NJOZ 2013, 1809 Tatbestand Die Parteien streiten um klägerische Schadensersatzansprüche wegen Personenschadens auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1) drang mit dem von ihr geführten, zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw unter Vorfahrtsverletzung in den Fahrkanal des vom Kläger geführten Pkws ein, wobei es zu einem frontalen Kontakt des Beklagtenfahrzeugs mit der rechten Seite des klägerischen Pkws kam. Die Einstandspflicht Beklagtenseite, die den Sachschaden außergerichtlich regulierte, steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger behauptet, in Folge dieses Verkehrsunfalls u. a. eine HWS-Distorsion mit posttraumatischen
2 Blockierungen, ein HWS-Schleudertrauma, eine BWS-Prellung und einen Tinnitus erlitten zu haben, sowie unfallbedingt für 3 Wochen zu 100 Prozent arbeitsunfähig erkrankt und während einer Dauer von 6 Wochen zu 100 Prozent in seiner üblichen Haushaltsführung beschränkt gewesen zu sein. Die Beklagten bestreiten insbesondere die Unfallursächlichkeit der seitens des Klägers behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Das Amtsgericht wies die Klage mangels Nachweises der Unfallbedingtheit der klägerseits geklagten Gesundheitsbeschwerden vollumfänglich ab. Die hiergegen seitens der Klagepartei zum Landgericht Bamberg eingelegte Berufung (dortiges Az. 3 S 32/13) wurde zurückgenommen. Entscheidungsgründe (...) I. Der Klagepartei steht weder gegen die Beklagte zu 1) aus 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG 823 Abs. 1, Abs. 2, 249, 253 Abs. 1 BGB noch gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer aus 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit 1 Pflichtversicherungsgesetz ein Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Körperverletzungen zu. Denn die Klagepartei hat jedenfalls den Nachteil der Nichterweislichkeit der Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden in Form einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, eines HWS-Schleudertraumas, einer Schulterprellung rechts, einer Brustwirbelsäulen- Prellung sowie eines Tinnitus zu tragen. In Folge Nichterweislichkeit der haftungsbegründeten Kausalität eines unfallbedingten Primärschadens in Form einer Körperverletzung waren die geltend gemachten Sekundärschäden in Gestalt von Schmerzensgeld, ärztliche Behandlungskosten und Haushaltsführungsschaden bereits dem Grunde nach als nicht ersatzpflichtig und damit als unbegründet abzuweisen. 1. Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei geklagten Gesundheitsbeschwerden auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß 286 ZPO zugrunde zu legen, weil die Frage, ob sich die Klagepartei überhaupt eine unfallursächliche Körperverletzung als Primärschaden zugezogen hat, den nach der Vorschrift des 286 ZPO zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität betrifft (siehe dazu Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. Vorb v 249 Rn. 137; BGH, Urteil vom VI ZR 139/02, Rn. 5 [bei Juris] = NJW 2003, 1116 ff.; BGH, Urteil vom VI ZR 235/07, Rnr. 7 f. - [bei Juris] = NJW-RR 2008, 1380 ff.; BGH, Urteil vom VI ZR 274/07, Rn. 7 - [bei Juris] = NJW 2008, 2845 ff.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die Unfallursächlichkeit der dargetanen Gesundheitsbeschwerden für gegeben oder nicht gegeben erachtet, wobei die nach 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erfordert, der Zweifeln schweigen gebietet (BGH a. a. O.). Demgemäß ist die Klagepartei als Anspruchstellerin dafür darlegungsbelastet und im Sinne des 286 ZPO voll beweispflichtig, dass diese sich die geklagten Verletzungen bei dem gegenständlichen Unfallereignis zugezogen hat. Infolgedessen hat die Klagepartei insoweit als Konsequenz deren objektiver Beweislast den Rechtsnachteil des Prozessverlustes wegen Beweislosigkeit bzw. Nichterweislichkeit des anspruchsbegründenden Ursachenzusammenhangs zu tragen (siehe dazu Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor 284 Rn. 18). Insbesondere ist daher kein Ersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zuzusprechen, wenn insoweit - wie hier - Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (siehe Palandt/Grüneberg a. a. O. m. w. N.). Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass eine allgemeine Harmlosigkeitsgrenze dergestalt, dass aufgrund der geringen biomechanischen Krafteinwirkung auf den Betroffenen von vornherein das Vorliegen einer
3 unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden könnte, für ungeeignet erachtet wird, sondern dass vielmehr bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Wirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom VI ZR 139/02, Rn. 6 - [bei Juris]; BGH, Urteil vom VI ZR 274/07, Rn. 9 - [bei Juris]). Andererseits ist es anerkannt, dass die geringe Schwere des Anstoßes und damit die geringe biomechanische Krafteinwirkung auf den Betroffenen ein gewichtiges Indiz gegen eine unfallbedingte Wirbelsäulenverletzung darstellt (siehe dazu Palandt/Grüneberg a. a. O.). 2. Vorliegend konnte nach Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Ergebnisse der Beweisaufnahme seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei nicht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls der Nachweis der Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Halswirbelsäulen-/Schulter-/Brustwirbelsäulen- und Tinnitus-Beschwerden erbracht werden. Demzufolge hat die insoweit beweisfällig gebliebene Klagepartei den Nachteil der diesbezüglichen Beweislosigkeit bzw. Nichterweislichkeit zu tragen. Die Klage war deshalb bereits mangels Nachweislichkeit einer unfallursächlichen Primärverletzung abzuweisen, ohne dass es -mangels Vorliegens eines entsprechendes Anspruches dem Grunde nach -noch auf die Fragen der Angemessenheit der Schmerzensgeldhöhe bzw. der Erforderlichkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungskosten sowie des Haushaltsführungsschadens ankommen würde. a) Das Gericht verkennt insoweit zwar nicht den - wenn auch geringen - Beweiswert der im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall in zeitlich enger Nähe zum Unfallereignis noch am Unfallfolgetag erstellen Diagnose des behandelnden Arztes in Gestalt einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen der HWS, einer Schulterprellung rechts und einer BWS-Prellung. Zeitnah nach einem Unfallereignis erstellte ärztliche Diagnosen sind indessen eher von untergeordneter Bedeutung, weil der Arzt der medizinischen Erstuntersuchung, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, den Unfallgeschädigten nämlich gerade nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn in erster Linie als Therapeut behandelt, so dass für den Arzt die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt steht, während die Benennung der Diagnose als solche für diesen zunächst von nachrangiger Bedeutung ist. Im Regelfall kann das Ergebnis einer solchen medizinischen Erstuntersuchung deswegen nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden (siehe dazu umfassend mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom VI ZR 235/07, Rn [bei Juris] = NJW-RR 2008, 1380 f.) Vor diesem Hintergrund ist auch eine Vernehmung der den (vermeintlich) Unfallgeschädigten behandelnden Ärzte als (sachverständige) Zeugen dann entbehrlich - wie hier -, wenn das Ergebnis der Befundung einer medizinischen Erstuntersuchung schriftlich niedergelegt, vom gerichtlicherseits bestimmten Sachverständigen - wie vorliegend - gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (siehe dazu mit weiteren Nachweisen BGH a. a. O.). Letztlich ist die Diagnose der medizinischen Erstuntersuchung durch einen Unfallarzt HWS-Distorsion mit post-traumatischen Blockierungen der HWS, Schulterprellung rechts und BWS-Prellung anhand erhobener Befunde in Gestalt der Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, Blockierungen der HWS und nachweisbarem Muskelhartspann für den Nachweis der Unfallbedingtheit der klägerseits vorgetragenen Gesundheitsschäden wenig aussagekräftig, ohne dass das Gericht insoweit die zeitliche Nähe der ärztlichen Untersuchung am x (Anm. Folgetag) zum Unfallereignis vom vorherigen Tage verkennt. aa) Denn insbesondere bekräftigte der Sachverständige Dr. Ing. Dr. med. H. plausibel und überzeugend, dass aus sachverständiger ärztlicher Sicht bei der vorliegenden ärztlichen Erstkonsultation unmittelbar nach der gegenständlichen Kollision tatsächlich gerade keinerlei objektiven Befunde erhoben wurden,
4 insbesondere knöcherne Läsionen sogar ausgeschlossen werden, die Befundung und Diagnostik sich vielmehr allein auf die Angaben des Klägers gestützt habe. bb) Außerdem ist vorliegend unstreitig, dass beim Kläger bereits vor dem hiesigen Unfallereignis mehrere Jahre lang degenerative Vorerkrankungen im Wirbelsäulenbereich sowie ein Bandscheibenschaden bestanden. Aus den klägerseits eingereichten ärztlichen Attesten/Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger bereits in den Jahren vor dem Unfallereignis an Vorerkrankungen der Wirbelsäule litt, etwa an einer degenerativen HWS-Veränderung begleitend mit einer psychosomatischen Grunderkrankung mit Somatisierungsstörung. cc) Vor diesem Hintergrund, insbesondere des Vorhandenseins entsprechender Vorerkrankungen des Klägers an der Wirbelsäule, ist die Diagnose des Unfallarztes HWS-Distorsion, Schulterprellung rechts, BWS-Prellung, posttraumatische Blockierungen der HWS anhand im Wesentlichen unspezifischer Befunde in Gestalt der Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, Blockierungen der HWS und Muskelhartspann unergiebig für den Nachweis der Unfallbedingtheit der im Rahmen des hiesigen Verfahrens geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden, da diese Diagnosen/Befunde sowohl bei unfallunabhängigen - auf den Vorerkrankungen beruhenden - als auch bei unfallabhängigen Beschwerden vorliegen können und daher hier im Hinblick auf eine etwaige Unfallbedingtheit wenig verletzungstypisch und aussagekräftig sind (siehe dazu auch BGH a. a. O., Rn [bei Juris]). b) Des Weiteren spricht im Rahmen der seitens des Gerichts vorzunehmenden umfassenden Beweiswürdigung gegen die Unfallursächlichkeit der klägerseits vorgetragenen Gesundheitsbeschwerden, dass bereits nach dem eigenen klägerischen Vortrag dessen Ehefrau, die sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kollision ebenfalls im vom Kläger geführten Fahrzeug - auf dem Beifahrersitz - befunden habe, sich durch den Unfall nur leichte Verletzungen zugezogen habe, die sich in Kopf- und Rückenschmerzen geäußert hätten, eine ärztliche Behandlung insoweit jedoch überhaupt nicht stattgefunden habe. Dies spricht aus Sicht des Gerichts gerade gegen die Geeignetheit der gegenständlichen Unfallkollision, die vom Kläger dargetanen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verursachen, zumal sich die auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau in örtlicher Hinsicht sogar noch näher als der Kläger an dem von rechts auf den Kläger-Pkw einwirkenden Kollisionspunkt befunden haben muss. c) Des Weiteren schließt sich das Gericht nach kritischer Würdigung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Dr. H., welche das Gericht nach sorgfältiger Reflexion vollumfänglich nachvollziehen kann und gegen welche auch seitens der Klagepartei keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden. Hiernach ergibt sich Folgendes: aa) Aus den ausführlichen widerspruchsfrei dargetanen Untersuchungen des Sachverständigen in technisch-mechanischer/unfallanalytischer Hinsicht, in biomechanischer Hinsicht sowie in ärztlichmedizinischer Hinsicht folgt, dass sowohl aus unfallrekonstruktiver, verletzungsmechanischer und ärztlicher Sicht es qualitativ und quantitativ nicht nur nicht plausibel und nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern sogar auszuschließen ist, dass sich der Kläger in Folge des Unfalls vom x die behaupteten Verletzungen in Gestalt einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, eines HWS-Schleudertraumas, einer BWS-Prellung, einer Prellung der rechten Schulter und der Brustwirbelsäule sowie in Gestalt eines Tinnitus zugezogen hat und in Folge dessen in seiner Fähigkeit Haushaltsführung beschränkt war. Vielmehr lässt sich vorliegend, selbst wenn die geklagten Beschwerden des Klägers als solche aus ärztlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogen werden, kein ursächlicher Zusammenhang mit der gegenständlichen Unfallkollision herstellen, wobei insbesondere auch aus ärztlicher Sicht eine bleibende Invalidität des Klägers durch das gegenständliche Unfallereignis ausgeschlossen wird. bb) Insoweit führt der Sachverständige plausibel aus, dass in technisch-mechanischer unfallrekonstruktiver Hinsicht vorliegend Beschleunigungskräfte lediglich im Bereich von 2,76 g bis maximal 7,43 g auf den
5 Kläger als Fahrzeuginsassen eingewirkt haben, was unter dem Niveau alltäglicher Belastungen wie beispielsweise dem Zurückfallenlassen in einen Sessel liegt. Dabei führte der Sachverständige insoweit schlüssig aus, dass dieser zugunsten des Klägers mehrere Sicherheitstoleranzen in seine Berechnungen einbezogen habe, d. h. stets von den maximal möglichen Krafteinwirkungen auf den Kläger ausgegangen ist. Bei bio- und verletzungsmechanischer Betrachtung können demnach vorliegend lediglich derart geringfügige Kräfte auf den Körper des Klägers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfallereignis eingewirkt haben, dass eine unfallursächliche Verletzung der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Schulter ebenso qualitativ und quantitativ auszuschließen ist wie ein unfallbedingter Tinnitus als Folge einer (auszuschließenden) Verletzung der Halswirbelsäule. cc) In ärztlich-medizinischer Hinsicht wurden im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation nach der gegenständlichen Kollision objektive Befunde, die die seitens des behandelnden Unfallarztes gestellten Diagnosen stützen würden, gerade nicht erhoben. Aus ärztlicher Sicht kann daher nicht in ansatzweise nachvollzogen werden, woraus sich die Diagnose HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, HWS-Schleudertrauma, Schulterprellung rechts, und Brustwirbelsäulen-Prellung außer auf die Angaben des Klägers gestützt haben sollte, zumal knöcherne Läsionen gerade ausgeschlossen werden konnten. Im Übrigen seien die vorliegenden ärztlichen Unterlagen unvollständig und Ausschnitte davon beim Kopieren abgedeckt worden. dd) Des Weiteren führte der Sachverständige überzeugend aus, dass die vom Kläger behaupteten Prellungen der rechten Schulter und der Brustwirbelsäule bereits nach den Gesetzen der Mechanik qualitativ auszuschließen sind, da in mechanischer Hinsicht ein Anprall der Schulter und der Brustwirbelsäule bereits von vorneherein auszuschließen seien. ee) Ferner ist vor dem Hintergrund der intrakollisionären Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 5,84 km/h bis maximal 6,56 km/h, unter der Annahme, der Kläger habe den Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig angelegt gehabt, auszuschließen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfallereignis mit seinem Kopf und Oberkörper nach vorne gegen die Scheibe geschlagen ist, entgegen der Darstellung des Klägers im Rahmen dessen Anhörung. ff) Das Gericht ist insoweit von der Richtigkeit der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Dr. med. H., welcher dieser im Rahmen eines Termins anschaulich erläuterte, überzeugt. Der Sachverständige H. verfügt über entsprechende Kenntnisse, Qualifikationen und langjährige Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unfallursächlichkeit von Wirbelsäulenschäden in technischer-mechanischer/unfallanalytischer, verletzungs-/biomechanischer sowie ärztlich-medizinischer Hinsicht zumal der Sachverständige H. in medizinisch-ärztlicher Hinsicht über eine vollwissenschaftliche medizinische Ausbildung verfügt und sich in den Fragen des Bereichs der Unfallursächlichkeit von Wirbelsäulenverletzungen über Jahre hinweg fortgebildet hat. Der Sachverständige H. ist dem Gericht überdies aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrener und kompetenter Sachverständiger bekannt, ohne dass jemals Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Expertise aufkamen. Einwände gegen die hiesige sachverständige Begutachtung wurden im Übrigen auch klägerseits im letzten Termin nicht weiter erhoben, vielmehr wurde klägerseits insoweit in unzulässiger Weise lediglich pauschal und unsubstantiiert moniert, dass der Kläger die Auffassung vertrete, dass Gutachten sei unzureichend, insbesondere fehle es an einer medizinischen Untersuchung seiner Person. Der Sachverständige H. hat indes demgegenüber anschaulich dargelegt, dass die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits als hinreichende Anknüpfungstatsachen ausreichten, um die gegenständliche Begutachtung sachgerecht durchführen zu können.
6 d) Schließlich war sämtlichen weiteren seitens der Parteien beantragten Beweisen jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen. Des Weiteren war dem Einwand des Klägers, es fehle eine Anhörung der Ehefrau des Klägers, auch angesichts völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels, etwas Ergiebiges zur Unfallursächlichkeit der vom Kläger geklagten Gesundheitsbeschwerden beizutragen, nicht zu entsprechen, da ausgeschlossen erschien, dass durch das Beweismittel Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Klägers in Bezug auf das relevante Beweisthema der Unfallursächlichkeit der geschilderten Verletzungen sachdienliche Erkenntnisse erbracht werden könnten (vergleiche dazu etwa Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. vor 284 Rn. 10), obschon insoweit nicht einmal von einem formell ordnungsgemäßen Beweisantrag i. S. d. 373 ZPO auszugehen ist, da weder das Beweisthema noch die Zeugin hinreichend bestimmt waren, ohne dass die Klägerseite hierauf hingewiesen werden musste in Anbetracht der klar auf der Hand liegenden fehlenden Bestimmtheit (siehe Zöller/Greger 29.Aufl. 373 Rn. 8 und 356 Rn. 4). Aus denselben Erwägungen waren auch die klägerseits benannten Ärzte schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas und der Beweisperson nicht als Zeugen zu vernehmen, wollte man hierin förmliche Beweisanträge der Klägerseite sehen. Im Übrigen wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass eine Zeugeneinvernahme der den (vermeintlich) Unfallgeschädigten behandelnden Ärzte vorliegend entbehrlich ist, da der Sachverständige die schriftlich niedergelegten Befunde bereits in seine sachverständige Würdigung mit einbezogen hat, weil es für die Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen allein auf die Beurteilung durch den Sachverständigen und gerade nicht auf die Aussage von Zeugen ankommt (siehe dazu nochmals BGH, Urteil vom Aktenzeichen VI ZR 235/07, Rn [bei Juris]).
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