Schlagworte: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Unfallgeschehen, Ursachenzusammenhang, Beweis, HWS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schlagworte: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Unfallgeschehen, Ursachenzusammenhang, Beweis, HWS"

Transkript

1 AG Haßfurt, Urteil v C 115/12 Titel: Anforderungen an Nachweis und Beweiswürdigung hinsichtlich der Unfallursächlichkeit von Gesundheitsbeschwerden Normenketten: StVG 7 I, 18 I, 11 S. 2 BGB 823, 253 I ZPO ZPO StVG 7 I, 18 I, 11 S. 2 BGB 823, 253 I ZPO ZPO StVG 7 I, 18 I, 11 S. 2 BGB 823, 253 I ZPO 286 Leitsätze: 1. Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei geklagten Gesundheitsbeschwerden (hier u. a. HWS-Distorsion, HWS-Schleudertrauma und Tinnitus) auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß 286 ZPO zugrunde zu legen. Insbesondere kann daher kein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zugesprochen werden, wenn insoweit Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (in Anlehnung an BGH, NJW 2003, 1116; NJW-RR 2008, 1380; NJW 2008, 2845 Rdnr. 11). (amtlicher Leitsatz) 2. Bei der Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Fortführung von BGH, NJW-RR 2008, 1380). (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Unfallgeschehen, Ursachenzusammenhang, Beweis, HWS Fundstellen: SVR 2013, 468 LSK 2013, NJOZ 2013, 1809 Tatbestand Die Parteien streiten um klägerische Schadensersatzansprüche wegen Personenschadens auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1) drang mit dem von ihr geführten, zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw unter Vorfahrtsverletzung in den Fahrkanal des vom Kläger geführten Pkws ein, wobei es zu einem frontalen Kontakt des Beklagtenfahrzeugs mit der rechten Seite des klägerischen Pkws kam. Die Einstandspflicht Beklagtenseite, die den Sachschaden außergerichtlich regulierte, steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger behauptet, in Folge dieses Verkehrsunfalls u. a. eine HWS-Distorsion mit posttraumatischen

2 Blockierungen, ein HWS-Schleudertrauma, eine BWS-Prellung und einen Tinnitus erlitten zu haben, sowie unfallbedingt für 3 Wochen zu 100 Prozent arbeitsunfähig erkrankt und während einer Dauer von 6 Wochen zu 100 Prozent in seiner üblichen Haushaltsführung beschränkt gewesen zu sein. Die Beklagten bestreiten insbesondere die Unfallursächlichkeit der seitens des Klägers behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Das Amtsgericht wies die Klage mangels Nachweises der Unfallbedingtheit der klägerseits geklagten Gesundheitsbeschwerden vollumfänglich ab. Die hiergegen seitens der Klagepartei zum Landgericht Bamberg eingelegte Berufung (dortiges Az. 3 S 32/13) wurde zurückgenommen. Entscheidungsgründe (...) I. Der Klagepartei steht weder gegen die Beklagte zu 1) aus 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG 823 Abs. 1, Abs. 2, 249, 253 Abs. 1 BGB noch gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer aus 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit 1 Pflichtversicherungsgesetz ein Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Körperverletzungen zu. Denn die Klagepartei hat jedenfalls den Nachteil der Nichterweislichkeit der Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden in Form einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, eines HWS-Schleudertraumas, einer Schulterprellung rechts, einer Brustwirbelsäulen- Prellung sowie eines Tinnitus zu tragen. In Folge Nichterweislichkeit der haftungsbegründeten Kausalität eines unfallbedingten Primärschadens in Form einer Körperverletzung waren die geltend gemachten Sekundärschäden in Gestalt von Schmerzensgeld, ärztliche Behandlungskosten und Haushaltsführungsschaden bereits dem Grunde nach als nicht ersatzpflichtig und damit als unbegründet abzuweisen. 1. Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei geklagten Gesundheitsbeschwerden auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß 286 ZPO zugrunde zu legen, weil die Frage, ob sich die Klagepartei überhaupt eine unfallursächliche Körperverletzung als Primärschaden zugezogen hat, den nach der Vorschrift des 286 ZPO zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität betrifft (siehe dazu Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. Vorb v 249 Rn. 137; BGH, Urteil vom VI ZR 139/02, Rn. 5 [bei Juris] = NJW 2003, 1116 ff.; BGH, Urteil vom VI ZR 235/07, Rnr. 7 f. - [bei Juris] = NJW-RR 2008, 1380 ff.; BGH, Urteil vom VI ZR 274/07, Rn. 7 - [bei Juris] = NJW 2008, 2845 ff.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die Unfallursächlichkeit der dargetanen Gesundheitsbeschwerden für gegeben oder nicht gegeben erachtet, wobei die nach 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erfordert, der Zweifeln schweigen gebietet (BGH a. a. O.). Demgemäß ist die Klagepartei als Anspruchstellerin dafür darlegungsbelastet und im Sinne des 286 ZPO voll beweispflichtig, dass diese sich die geklagten Verletzungen bei dem gegenständlichen Unfallereignis zugezogen hat. Infolgedessen hat die Klagepartei insoweit als Konsequenz deren objektiver Beweislast den Rechtsnachteil des Prozessverlustes wegen Beweislosigkeit bzw. Nichterweislichkeit des anspruchsbegründenden Ursachenzusammenhangs zu tragen (siehe dazu Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor 284 Rn. 18). Insbesondere ist daher kein Ersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zuzusprechen, wenn insoweit - wie hier - Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (siehe Palandt/Grüneberg a. a. O. m. w. N.). Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass eine allgemeine Harmlosigkeitsgrenze dergestalt, dass aufgrund der geringen biomechanischen Krafteinwirkung auf den Betroffenen von vornherein das Vorliegen einer

3 unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden könnte, für ungeeignet erachtet wird, sondern dass vielmehr bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Wirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom VI ZR 139/02, Rn. 6 - [bei Juris]; BGH, Urteil vom VI ZR 274/07, Rn. 9 - [bei Juris]). Andererseits ist es anerkannt, dass die geringe Schwere des Anstoßes und damit die geringe biomechanische Krafteinwirkung auf den Betroffenen ein gewichtiges Indiz gegen eine unfallbedingte Wirbelsäulenverletzung darstellt (siehe dazu Palandt/Grüneberg a. a. O.). 2. Vorliegend konnte nach Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Ergebnisse der Beweisaufnahme seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei nicht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls der Nachweis der Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Halswirbelsäulen-/Schulter-/Brustwirbelsäulen- und Tinnitus-Beschwerden erbracht werden. Demzufolge hat die insoweit beweisfällig gebliebene Klagepartei den Nachteil der diesbezüglichen Beweislosigkeit bzw. Nichterweislichkeit zu tragen. Die Klage war deshalb bereits mangels Nachweislichkeit einer unfallursächlichen Primärverletzung abzuweisen, ohne dass es -mangels Vorliegens eines entsprechendes Anspruches dem Grunde nach -noch auf die Fragen der Angemessenheit der Schmerzensgeldhöhe bzw. der Erforderlichkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungskosten sowie des Haushaltsführungsschadens ankommen würde. a) Das Gericht verkennt insoweit zwar nicht den - wenn auch geringen - Beweiswert der im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall in zeitlich enger Nähe zum Unfallereignis noch am Unfallfolgetag erstellen Diagnose des behandelnden Arztes in Gestalt einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen der HWS, einer Schulterprellung rechts und einer BWS-Prellung. Zeitnah nach einem Unfallereignis erstellte ärztliche Diagnosen sind indessen eher von untergeordneter Bedeutung, weil der Arzt der medizinischen Erstuntersuchung, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, den Unfallgeschädigten nämlich gerade nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn in erster Linie als Therapeut behandelt, so dass für den Arzt die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt steht, während die Benennung der Diagnose als solche für diesen zunächst von nachrangiger Bedeutung ist. Im Regelfall kann das Ergebnis einer solchen medizinischen Erstuntersuchung deswegen nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden (siehe dazu umfassend mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom VI ZR 235/07, Rn [bei Juris] = NJW-RR 2008, 1380 f.) Vor diesem Hintergrund ist auch eine Vernehmung der den (vermeintlich) Unfallgeschädigten behandelnden Ärzte als (sachverständige) Zeugen dann entbehrlich - wie hier -, wenn das Ergebnis der Befundung einer medizinischen Erstuntersuchung schriftlich niedergelegt, vom gerichtlicherseits bestimmten Sachverständigen - wie vorliegend - gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (siehe dazu mit weiteren Nachweisen BGH a. a. O.). Letztlich ist die Diagnose der medizinischen Erstuntersuchung durch einen Unfallarzt HWS-Distorsion mit post-traumatischen Blockierungen der HWS, Schulterprellung rechts und BWS-Prellung anhand erhobener Befunde in Gestalt der Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, Blockierungen der HWS und nachweisbarem Muskelhartspann für den Nachweis der Unfallbedingtheit der klägerseits vorgetragenen Gesundheitsschäden wenig aussagekräftig, ohne dass das Gericht insoweit die zeitliche Nähe der ärztlichen Untersuchung am x (Anm. Folgetag) zum Unfallereignis vom vorherigen Tage verkennt. aa) Denn insbesondere bekräftigte der Sachverständige Dr. Ing. Dr. med. H. plausibel und überzeugend, dass aus sachverständiger ärztlicher Sicht bei der vorliegenden ärztlichen Erstkonsultation unmittelbar nach der gegenständlichen Kollision tatsächlich gerade keinerlei objektiven Befunde erhoben wurden,

4 insbesondere knöcherne Läsionen sogar ausgeschlossen werden, die Befundung und Diagnostik sich vielmehr allein auf die Angaben des Klägers gestützt habe. bb) Außerdem ist vorliegend unstreitig, dass beim Kläger bereits vor dem hiesigen Unfallereignis mehrere Jahre lang degenerative Vorerkrankungen im Wirbelsäulenbereich sowie ein Bandscheibenschaden bestanden. Aus den klägerseits eingereichten ärztlichen Attesten/Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger bereits in den Jahren vor dem Unfallereignis an Vorerkrankungen der Wirbelsäule litt, etwa an einer degenerativen HWS-Veränderung begleitend mit einer psychosomatischen Grunderkrankung mit Somatisierungsstörung. cc) Vor diesem Hintergrund, insbesondere des Vorhandenseins entsprechender Vorerkrankungen des Klägers an der Wirbelsäule, ist die Diagnose des Unfallarztes HWS-Distorsion, Schulterprellung rechts, BWS-Prellung, posttraumatische Blockierungen der HWS anhand im Wesentlichen unspezifischer Befunde in Gestalt der Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, Blockierungen der HWS und Muskelhartspann unergiebig für den Nachweis der Unfallbedingtheit der im Rahmen des hiesigen Verfahrens geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden, da diese Diagnosen/Befunde sowohl bei unfallunabhängigen - auf den Vorerkrankungen beruhenden - als auch bei unfallabhängigen Beschwerden vorliegen können und daher hier im Hinblick auf eine etwaige Unfallbedingtheit wenig verletzungstypisch und aussagekräftig sind (siehe dazu auch BGH a. a. O., Rn [bei Juris]). b) Des Weiteren spricht im Rahmen der seitens des Gerichts vorzunehmenden umfassenden Beweiswürdigung gegen die Unfallursächlichkeit der klägerseits vorgetragenen Gesundheitsbeschwerden, dass bereits nach dem eigenen klägerischen Vortrag dessen Ehefrau, die sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kollision ebenfalls im vom Kläger geführten Fahrzeug - auf dem Beifahrersitz - befunden habe, sich durch den Unfall nur leichte Verletzungen zugezogen habe, die sich in Kopf- und Rückenschmerzen geäußert hätten, eine ärztliche Behandlung insoweit jedoch überhaupt nicht stattgefunden habe. Dies spricht aus Sicht des Gerichts gerade gegen die Geeignetheit der gegenständlichen Unfallkollision, die vom Kläger dargetanen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verursachen, zumal sich die auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau in örtlicher Hinsicht sogar noch näher als der Kläger an dem von rechts auf den Kläger-Pkw einwirkenden Kollisionspunkt befunden haben muss. c) Des Weiteren schließt sich das Gericht nach kritischer Würdigung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Dr. H., welche das Gericht nach sorgfältiger Reflexion vollumfänglich nachvollziehen kann und gegen welche auch seitens der Klagepartei keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden. Hiernach ergibt sich Folgendes: aa) Aus den ausführlichen widerspruchsfrei dargetanen Untersuchungen des Sachverständigen in technisch-mechanischer/unfallanalytischer Hinsicht, in biomechanischer Hinsicht sowie in ärztlichmedizinischer Hinsicht folgt, dass sowohl aus unfallrekonstruktiver, verletzungsmechanischer und ärztlicher Sicht es qualitativ und quantitativ nicht nur nicht plausibel und nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern sogar auszuschließen ist, dass sich der Kläger in Folge des Unfalls vom x die behaupteten Verletzungen in Gestalt einer HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, eines HWS-Schleudertraumas, einer BWS-Prellung, einer Prellung der rechten Schulter und der Brustwirbelsäule sowie in Gestalt eines Tinnitus zugezogen hat und in Folge dessen in seiner Fähigkeit Haushaltsführung beschränkt war. Vielmehr lässt sich vorliegend, selbst wenn die geklagten Beschwerden des Klägers als solche aus ärztlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogen werden, kein ursächlicher Zusammenhang mit der gegenständlichen Unfallkollision herstellen, wobei insbesondere auch aus ärztlicher Sicht eine bleibende Invalidität des Klägers durch das gegenständliche Unfallereignis ausgeschlossen wird. bb) Insoweit führt der Sachverständige plausibel aus, dass in technisch-mechanischer unfallrekonstruktiver Hinsicht vorliegend Beschleunigungskräfte lediglich im Bereich von 2,76 g bis maximal 7,43 g auf den

5 Kläger als Fahrzeuginsassen eingewirkt haben, was unter dem Niveau alltäglicher Belastungen wie beispielsweise dem Zurückfallenlassen in einen Sessel liegt. Dabei führte der Sachverständige insoweit schlüssig aus, dass dieser zugunsten des Klägers mehrere Sicherheitstoleranzen in seine Berechnungen einbezogen habe, d. h. stets von den maximal möglichen Krafteinwirkungen auf den Kläger ausgegangen ist. Bei bio- und verletzungsmechanischer Betrachtung können demnach vorliegend lediglich derart geringfügige Kräfte auf den Körper des Klägers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfallereignis eingewirkt haben, dass eine unfallursächliche Verletzung der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Schulter ebenso qualitativ und quantitativ auszuschließen ist wie ein unfallbedingter Tinnitus als Folge einer (auszuschließenden) Verletzung der Halswirbelsäule. cc) In ärztlich-medizinischer Hinsicht wurden im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation nach der gegenständlichen Kollision objektive Befunde, die die seitens des behandelnden Unfallarztes gestellten Diagnosen stützen würden, gerade nicht erhoben. Aus ärztlicher Sicht kann daher nicht in ansatzweise nachvollzogen werden, woraus sich die Diagnose HWS-Distorsion mit posttraumatischen Blockierungen, HWS-Schleudertrauma, Schulterprellung rechts, und Brustwirbelsäulen-Prellung außer auf die Angaben des Klägers gestützt haben sollte, zumal knöcherne Läsionen gerade ausgeschlossen werden konnten. Im Übrigen seien die vorliegenden ärztlichen Unterlagen unvollständig und Ausschnitte davon beim Kopieren abgedeckt worden. dd) Des Weiteren führte der Sachverständige überzeugend aus, dass die vom Kläger behaupteten Prellungen der rechten Schulter und der Brustwirbelsäule bereits nach den Gesetzen der Mechanik qualitativ auszuschließen sind, da in mechanischer Hinsicht ein Anprall der Schulter und der Brustwirbelsäule bereits von vorneherein auszuschließen seien. ee) Ferner ist vor dem Hintergrund der intrakollisionären Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 5,84 km/h bis maximal 6,56 km/h, unter der Annahme, der Kläger habe den Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig angelegt gehabt, auszuschließen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfallereignis mit seinem Kopf und Oberkörper nach vorne gegen die Scheibe geschlagen ist, entgegen der Darstellung des Klägers im Rahmen dessen Anhörung. ff) Das Gericht ist insoweit von der Richtigkeit der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Dr. med. H., welcher dieser im Rahmen eines Termins anschaulich erläuterte, überzeugt. Der Sachverständige H. verfügt über entsprechende Kenntnisse, Qualifikationen und langjährige Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unfallursächlichkeit von Wirbelsäulenschäden in technischer-mechanischer/unfallanalytischer, verletzungs-/biomechanischer sowie ärztlich-medizinischer Hinsicht zumal der Sachverständige H. in medizinisch-ärztlicher Hinsicht über eine vollwissenschaftliche medizinische Ausbildung verfügt und sich in den Fragen des Bereichs der Unfallursächlichkeit von Wirbelsäulenverletzungen über Jahre hinweg fortgebildet hat. Der Sachverständige H. ist dem Gericht überdies aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrener und kompetenter Sachverständiger bekannt, ohne dass jemals Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Expertise aufkamen. Einwände gegen die hiesige sachverständige Begutachtung wurden im Übrigen auch klägerseits im letzten Termin nicht weiter erhoben, vielmehr wurde klägerseits insoweit in unzulässiger Weise lediglich pauschal und unsubstantiiert moniert, dass der Kläger die Auffassung vertrete, dass Gutachten sei unzureichend, insbesondere fehle es an einer medizinischen Untersuchung seiner Person. Der Sachverständige H. hat indes demgegenüber anschaulich dargelegt, dass die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits als hinreichende Anknüpfungstatsachen ausreichten, um die gegenständliche Begutachtung sachgerecht durchführen zu können.

6 d) Schließlich war sämtlichen weiteren seitens der Parteien beantragten Beweisen jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen. Des Weiteren war dem Einwand des Klägers, es fehle eine Anhörung der Ehefrau des Klägers, auch angesichts völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels, etwas Ergiebiges zur Unfallursächlichkeit der vom Kläger geklagten Gesundheitsbeschwerden beizutragen, nicht zu entsprechen, da ausgeschlossen erschien, dass durch das Beweismittel Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Klägers in Bezug auf das relevante Beweisthema der Unfallursächlichkeit der geschilderten Verletzungen sachdienliche Erkenntnisse erbracht werden könnten (vergleiche dazu etwa Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. vor 284 Rn. 10), obschon insoweit nicht einmal von einem formell ordnungsgemäßen Beweisantrag i. S. d. 373 ZPO auszugehen ist, da weder das Beweisthema noch die Zeugin hinreichend bestimmt waren, ohne dass die Klägerseite hierauf hingewiesen werden musste in Anbetracht der klar auf der Hand liegenden fehlenden Bestimmtheit (siehe Zöller/Greger 29.Aufl. 373 Rn. 8 und 356 Rn. 4). Aus denselben Erwägungen waren auch die klägerseits benannten Ärzte schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas und der Beweisperson nicht als Zeugen zu vernehmen, wollte man hierin förmliche Beweisanträge der Klägerseite sehen. Im Übrigen wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass eine Zeugeneinvernahme der den (vermeintlich) Unfallgeschädigten behandelnden Ärzte vorliegend entbehrlich ist, da der Sachverständige die schriftlich niedergelegten Befunde bereits in seine sachverständige Würdigung mit einbezogen hat, weil es für die Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen allein auf die Beurteilung durch den Sachverständigen und gerade nicht auf die Aussage von Zeugen ankommt (siehe dazu nochmals BGH, Urteil vom Aktenzeichen VI ZR 235/07, Rn [bei Juris]).

Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des LG München I vom S 4629/06 -

Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des LG München I vom S 4629/06 - UVR 016/2008-1201 - Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn

Mehr

Urteil Az. VI ZR 235/07

Urteil Az. VI ZR 235/07 Urteil Az. VI ZR 235/07 BGH 3. Juni 2008 Tenor 1 2 3 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 3. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 3. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 235/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Bedeutung verkehrstechnischer Gutachten aus juristischer Sicht beim Nachweis eines HWS Schleudertraumas

Bedeutung verkehrstechnischer Gutachten aus juristischer Sicht beim Nachweis eines HWS Schleudertraumas Bedeutung verkehrstechnischer Gutachten aus juristischer Sicht beim Nachweis eines HWS Schleudertraumas Dr. Michael Nugel Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht Dr. Eick & Partner Massenbergstraße

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 144/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. September 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 74/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein ZPO

Mehr

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom in Marktheidenfeld.

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom in Marktheidenfeld. AG Gemünden, Endurteil v. 18.08.2016 (K) 11 C 420/14 Titel: Nachweis einer HWS-Distorsion infolge eines Verkehrsunfalls Normenketten: ZPO 138 Abs. 1, 286, 287 StVG 7, 18 BGB 249, 253, 823 PflVG 3 VVG 115

Mehr

Bestätigung des Urteils des LG Bautzen vom S 132/06 -

Bestätigung des Urteils des LG Bautzen vom S 132/06 - UVR 016/2008-1206 - Zur "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003, VI ZR 139/02, VersR 2003, 474ff.) 286 ZPO Urteil des BGH vom 08.07.2008 VI

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 274/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Beschluss. Hanseatisches Oberlandesgericht. Az.: 15 U 15/ O 155/11 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -

Beschluss. Hanseatisches Oberlandesgericht. Az.: 15 U 15/ O 155/11 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin - Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 15 U 15/12 310 O 155/11 LG Hamburg In dem Rechtsstreit Beschluss - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen 1) 2) - Beklagte und

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 77/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. November 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

16 S 5941/03 LG Leipzig 48 C 11995/02 AG Leipzig Verkündet am:

16 S 5941/03 LG Leipzig 48 C 11995/02 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 16 S 5941/03 LG Leipzig 48 C 11995/02 AG Leipzig Verkündet am: 9.3.2004 Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren 1).. 2).. 3).. Prozessbevollmächtigte: - Beklagte

Mehr

Landgericht Trier. Urteil

Landgericht Trier. Urteil Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 108/13. vom. 1. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 108/13. vom. 1. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 108/13 BESCHLUSS vom 1. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 320/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Mai 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 5 c 249/16 Beglaubigte Abschrift I Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz 0 8. JUNI Z016. _... ~1', f

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 611/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Titel: Beweisführung für Unfallbedingtheit einer HWS-Distorsionsverletzung

Titel: Beweisführung für Unfallbedingtheit einer HWS-Distorsionsverletzung OLG München, Urteil v. 06.03.2015 10 U 824/14 Titel: Beweisführung für Unfallbedingtheit einer HWS-Distorsionsverletzung Normenketten: StVG 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 BGB 823 VVG 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO 286,

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:

Mehr

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen .... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt

Mehr

H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT

H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT Geschäftszeichen: 13 U 85/10 310 O 191/09 In dem Rechtsstreit H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT B eschl uss - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte g e g e

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 178/06 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 355/14. vom. 27. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 355/14. vom. 27. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 355/14 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Erforderlichkeit höherer Mietwagenkosten bei erfolgloser Erkundigung nach günstigeren Tarifen

Erforderlichkeit höherer Mietwagenkosten bei erfolgloser Erkundigung nach günstigeren Tarifen Erforderlichkeit höherer Mietwagenkosten bei erfolgloser Erkundigung nach günstigeren Tarifen 25.05.2017 12:00 OLG Jena, Urteil vom 05.04.2016, AZ: 5 U 855/14 Hintergrund Der Kläger erlitt am 28.05.2013

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Im Namen des Volkes! Urteil

Im Namen des Volkes! Urteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 9 O 287/11 Verkündet am: 10. Juli 2012 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts

Mehr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 170/08 BESCHLUSS vom 21. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Urteil. Erneuerung von Zahnersatz nach vier Jahren. Landgericht Koblenz. Aktenzeichen: 6 S 112/15

Urteil. Erneuerung von Zahnersatz nach vier Jahren. Landgericht Koblenz. Aktenzeichen: 6 S 112/15 Urteil Erneuerung von Zahnersatz nach vier Jahren Gericht: Aktenzeichen: 6 S 112/15 Dokumententyp: Rechtskraft: Landgericht Koblenz Urteil Datum: 30.06.2015 unbekannt - siehe Urteil vorheriger Instanz

Mehr

Stellenwert von Unfallanalyse und Biomechanik für die Rechtsprechung

Stellenwert von Unfallanalyse und Biomechanik für die Rechtsprechung Stellenwert von Unfallanalyse und Biomechanik für die Rechtsprechung Hans-Jakob Mosimann, Dr. iur. M.A. Präsident des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, Winterthur Dozent Zürcher Fachhochschule

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 6.14 VGH A 8 S 1949/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Kosten einer Reparaturbestätigung: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit

Kosten einer Reparaturbestätigung: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit Kosten einer Reparaturbestätigung: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit 05.04.2017 22:05 BGH, Urteil vom 24.01.2017, AZ: VI ZR 146/16 Hintergrund Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 318/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 318/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 318/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 21. Oktober 2014-3 Ca 3517/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den

Mehr

Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben.

Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben. Sozialgericht Duisburg Az.:S 6 U 140/11 WA lm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter: RA Mehrgardt, 53913 Swisttal gegen Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft NRW

Mehr

Az: 28 O 20906/ Im Namen des Volkes. Xxx, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer B.W. Xxx, Xxx, Niederlande, gegen

Az: 28 O 20906/ Im Namen des Volkes. Xxx, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer B.W. Xxx, Xxx, Niederlande, gegen Landgericht München I verkündet am: Az: 28 O 20906/06 18.05.2009 In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Xxx, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer B.W. Xxx, Xxx, Niederlande, - Klägerin- Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 302/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 256/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 2008 Fr eitag J ustiza mtsi nspe kto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Um die Aktualität der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Amtsgericht Germersheim. Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO)

Amtsgericht Germersheim. Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) 1 O 206/15 Seite 1 Aktenzeichen: 1 O 206/15 Amtsgericht Germersheim IM NAMEN DES VOLKES Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen 1. - Beklagter - 2. - Beklagte - wegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 S t R 2 8 3 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 59/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 2 Satz 1 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

Mehr

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin

Mehr

Grundsatzfragen des Reiserechts

Grundsatzfragen des Reiserechts Grundsatzfragen des Reiserechts BGH Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03; Sachverhaltsbeschreibung Der Kl. buchte eine Reise auf den Malediven. Noch vor Reiseantritt erhielt er die Nachricht, dass das

Mehr

Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden nach einem Verkehrsunfall

Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden nach einem Verkehrsunfall AG Bayreuth, Endurteil v. 20.07.2016 103 C 1647/14 Titel: Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden nach einem Verkehrsunfall Normenketten: ZPO 287 StVG 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 BGB 253, 823 VVG

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 429/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Februar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 97/08 BESCHLUSS vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Verkehrsgefährdender Fahrspurwechsel auf Autobahn;

Verkehrsgefährdender Fahrspurwechsel auf Autobahn; AG Haßfurt, Urteil v. 06.12.2012 2 C 385/12 Titel: Verkehrsgefährdender Fahrspurwechsel auf Autobahn; Normenketten: StVG 17 I, II, III 18 StVO 5 IV, IVa 7 V 18 III 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 S. 1, 18 Abs.

Mehr

Amtsgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES. Urteil '. Abschrift 104 c 101/15 Verkündet am 03.05.2016 Ockenfeld, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Gesch~Htsstelle Amtsgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der Frau - Klägerin,

Mehr

Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diät zur Bekämpfung von Migräne

Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diät zur Bekämpfung von Migräne OLG München, Urteil v. 19.03.2015 29 U 4469/14 Titel: Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diät zur Bekämpfung von Migräne Normenkette: 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV Leitsatz: 1. Der Nachweis gem. 14b I 2 DiätV

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser

Mehr

IV-Stelle Kanton Bern Wir eröffnen Menschen Chancen

IV-Stelle Kanton Bern Wir eröffnen Menschen Chancen IV-Stelle Kanton Bern Wir eröffnen Menschen Chancen Zusammenarbeit IV / Arbeitgeber / Arzt ist der Schlüssel zum Erfolg Im Zentrum steht das Potenzial der versicherten Person Ziel ist das Erhalten des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Schadensersatz bei Verkehrsunfall - Überholen einer Fahrzeugkolonne

Schadensersatz bei Verkehrsunfall - Überholen einer Fahrzeugkolonne LG Deggendorf, Endurteil v. 11.10.2016 31 O 266/16 Titel: Schadensersatz bei Verkehrsunfall - Überholen einer Fahrzeugkolonne Normenketten: StVO 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 4a, Abs. 5 S. 1 StVG 7

Mehr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Das HWS-Schleudertrauma als Primärverletzung in der gerichtlichen Praxis Stefan Bachmor September 2014

Das HWS-Schleudertrauma als Primärverletzung in der gerichtlichen Praxis Stefan Bachmor September 2014 Vorwort Das Verkehrszivilrecht ist seit jeher geprägt durch regionale Besonderheiten; diese unterschiedliche Beurteilung im Wesentlichen doch identischer Sachverhalte beginnt in der außergerichtlichen

Mehr

Titel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen

Titel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.04.2015 2 O 1683/14 Titel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen Normenkette: BGB 307 I 2 Leitsatz:

Mehr

Urteilsentwurf: LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Urteilsentwurf: LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Urteilsentwurf: 15 O 380/ 09 LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn Kevin Kreutzer, Bolkerstr. 41, 40213 Düsseldorf, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 34/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 172/04 URTEIL Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Mehr

Rücknahme einer anerkannten Dienstunfallfolge - Borreliose-Erkrankung

Rücknahme einer anerkannten Dienstunfallfolge - Borreliose-Erkrankung VGH München, Beschluss v. 06.03.2017 3 ZB 14.1047 Titel: Rücknahme einer anerkannten Dienstunfallfolge - Borreliose-Erkrankung Normenkette: ZPO 412 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Rücknahme der Anerkennung von

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 5. Beweiswürdigung

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 5. Beweiswürdigung Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 5. Beweiswürdigung 5.1 Beweiswürdigung 1. Bezugspunkt: Schnipselprinzip 2. 286 I 1 / 287: Beweismaß 3. 286 I 1 Überzeugungs mittel: SAPUZ + Parteianhörung

Mehr

Oberlandesgericht Köln. Beschluss

Oberlandesgericht Köln. Beschluss 5U21J13 f '""eg.u"9f!11 P-a:tt'ht_%4DWa~{ 10, MAI 2113 :_ö~f,u,"',.v~ Oberlandesgericht Köln Beschluss In Sachen Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers

Mehr

2. Tatsachenstoff erfassen

2. Tatsachenstoff erfassen Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 2. Tatsachenstoff erfassen 2.1 Tatsachen - Rechtsansichten 2.2 Auslegung des Tatsachenstoffs 2.3 Quellen des Tatsachenstoffs 2.4 Beschränkungen des

Mehr

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

Schadensersatzpflicht des Kfz-Sachverständigen wegen fehlerhaften Gutachtens

Schadensersatzpflicht des Kfz-Sachverständigen wegen fehlerhaften Gutachtens LG München I, Endurteil v. 12.10.2017 6 S 22775/16 Titel: Schadensersatzpflicht des Kfz-Sachverständigen wegen fehlerhaften Gutachtens Normenkette: ZPO 263 u. 540 Leitsatz: Der vom Geschädigten mit der

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen. Gericht: LG Mainz 4. Zivilkammer Datum: 4. Juni 2002 Az: 4 O 33/00 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.140,85 DM (entspricht 35.351,16 Euro) zuzüglich 4 % Zinsen aus 2.840,85 DM seit

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin - HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: 13 U 43/06 301 O 19/06 Verkündet am: 15. August 2007 Lippert, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr