IBF Luxembourg. Der deutsche Grenzgänger. Christian Bednarczyk Partner Deloitte Luxembourg Deloitte Tax & Consulting
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- Achim Bauer
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1 IBF Luxembourg Der deutsche Grenzgänger. Christian Bednarczyk Partner Deloitte Luxembourg 2016 Deloitte Tax & Consulting 1
2 Inhaltsübersicht Grundlagen Grenzgänger-Problematik Zuweisung des Besteuerungsrechts Steuerliche Pflichten in Deutschland Besteuerung in Luxemburg Informationsbeschaffung
3 Grundlagen Rechtliche Bestimmungen für Grenzpendler 2016 Deloitte Tax & Consulting 3
4 Grundlagen Rechtliche Bestimmungen für Grenzpendler Wohnen in Deutschland und Arbeiten in Luxemburg Nationale Regelungen; das zwischen Deutschland und Luxemburg abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, sowie getroffene Verständigungsvereinbarungen stehen zur Klärung zur Verfügung! 1 EStG unbeschränkte Steuerpflicht (in Deutschland) natürliche Person; Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; Welteinkommensprinzip Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Luxemburg Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in dem anderem Vertragsstaat ausgeübt. Art. 14 DBA Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 Konkretisierung der allgemeinen Regel das Artikels 14 DBA; 19 Tage-Regel Anteilige Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Deutschland Verständigungsvereinbarungen vom 7. September 2011 Besteuerung von Abfindungen Besonderheiten für Berufskraftfahrer 2016 Deloitte Tax & Consulting 4
5 Grenzgänger-Problematik Sachverhalt 2016 Deloitte Tax & Consulting 5
6 Grenzgänger-Problematik Sachverhalt 1 Abs. 1 Satz 1 EStG: Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Welteinkommensprinzip: In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen dort mit ihrem Einkünften der Ertragsbesteuerung unabhängig davon ob diese im In- oder Ausland erzielt wurden. Art. 156 L.I.R. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten als luxemburgische Einkünfte, sofern z.b. die Arbeit in Luxemburg ausgeübt wird Fazit: Basierend auf nationalen Normen, erheben Luxemburg und Deutschland Anspruch auf die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die durch Grenzgänger generiert werden 2016 Deloitte Tax & Consulting 6
7 Grenzgänger-Problematik Sachverhalt 2 AO [Deutschland]: Verträge mit anderen Staaten ( ) über die Besteuerung gehen ( ) den Steuergesetzen vor. Artikel 14 DBA DE/LU: (..) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden Artikel 24 DBA DE/LU: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens bestehen, in gegenseitigem Einverständnis zu beseitigen. (Konsultationsverfahren oder Verständigungsverfahren im weiteren Sinne) 2016 Deloitte Tax & Consulting 7
8 Grenzgänger-Problematik Sachverhalt Verständigungsvereinbarungen Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns; Verständigungsvereinbarung vom 7. Sept betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld; Verständigungsvereinbarung vom 7. Sept über die steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern; Erweiterung der Verständigungsvereinbarung auf Lokomotivführer und Begleitpersonal Fazit: Recht auf Besteuerung von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird insoweit Luxemburg zugewiesen, als dass sie dort erbracht wird Deloitte Tax & Consulting 8
9 Zuweisung des Besteuerungsrechts Verständigungsvereinbarungen vom 26. Mai Deloitte Tax & Consulting 9
10 Grundlagen Verständigungsvereinbarungen vom 26. Mai 2011 Aufteilung des Arbeitsentgelts Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf Grundlage der vertraglichen Arbeitstage: Kalendertage pro Jahr: 365 Tage (-) Urlaubstage: 32 Tage (-) Wochenendtage: 104 Tage (-) gesetzliche Feiertage: 9 Tage (-) etc: Tage Vertragliche Arbeitstage: 220 Tage Den vertraglichen Arbeitstage ist das aufzuteilende Arbeitsentgelt in Relation zu setzen: Lohn, oder Gehalt p.a EUR (+) geldwerte Vorteile EUR (+) Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld EUR (=)aufzuteilendes Arbeitsentgelt: EUR 2016 Deloitte Tax & Consulting 10
11 Grundlagen Verständigungsvereinbarungen vom 26. Mai 2011 Aufteilung des Arbeitsentgelts vereinbartes Arbeitsentgelt dividiert durch die vertraglichen Arbeitstage = Arbeitsentgelt je vereinbarten Arbeitstag: aufzuteilendes Arbeitsentgelt: EUR (/) Vertragliche Arbeitstage: 220 Tage Arbeitsentgelt je vereinbarten Arbeitstag 360 EUR/Tag Dem Tätigkeitsstaat ist das Arbeitsentgelt zuzurechnen, dass sich durch die Multiplikation von Arbeitsentgelt je vereinbarten Arbeitstag und Anzahl der Tage, die der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat verbracht hat, ergibt Auf den Begriff der Arbeit, so wie er im DBA verwandt wird, geht man, im Sinne des gewählten, pauschalen Aufteilungsschlüssels, nicht ein. Tage die dem Ansässigkeitsstaat zugerechnet werden Tage, die der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat verbracht hat Tage, die der Arbeitnehmer in einem Drittstaat verbracht hat 2016 Deloitte Tax & Consulting 11
12 Grundlagen Verständigungsvereinbarungen vom 26. Mai 2011 Sonderfälle Zeit einer Erkrankung oder einer Mutterschaft für die Arbeitslohn, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird, ist dem Tätigkeitsstaat zuzurechnen; Urlaubsentgelte, bzw. Urlaubsabgeltungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub sind in die Aufteilung des Arbeitsentgelts einzubeziehen; Einmalige Zahlungen (z.b. Jubiläumszahlungen) sind nach den dargestellten Grundsätzen aufzuteilen, sofern diese weder ganz, noch teilweise der Versorgung dienen (z.b. Ruhegehälter, bzw. Rentenansprüche ersetzen); 19 Tage Regelung Soweit ein Arbeitnehmer weniger als 20 Tage im Ansässigkeitsstaat, oder einem Drittstaat tätig geworden ist, ist der darauf entfallende Teil des Arbeitslohns von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen. Achtung: Freigrenze! D.h. sobald die Frist von 19 Tagen überschritten ist, wird dem Ansässigkeitsstaat vom ersten Tag an das Arbeitsentgelt zugerechnet 2016 Deloitte Tax & Consulting 12
13 Grundlagen Verständigungsvereinbarungen vom 26. Mai 2011 Klarstellungen durch das FA-Trier: Keine Kürzung der Bagatellgrenze bei Teilzeitbeschäftigung; Unterjährige Beschäftigung: Zeitanteilige Ermittlung der Bagatellgrenze (2 Tage pro Monat, max. 19 Tage) Teil- oder stundenweise Anwesenheit imansässig- bzw. in einem Drittstaat: Teilanwesenheitszeiten sind für die Berechnung der Bagatellgrenze als ganze Tage zu erfassen; Die Aufteilung des Arbeitsentgelts hat bei Überschreiten der Bagatellgrenze stundengenau zu erfolgen. Home-Office-Tage sind dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zuzurechnen Das Entgelt für den Urlaub ist im Verhältnis der Tätigkeitstage zwischen Wohnsitzstaat und Tätigkeitsstaat, unter Beachtung der 19-Tage-Regel, aufzuteilen Das Besteuerungsrecht für Lohnfortzahlung, Krankengeld und Mutterschaftsgeld liegt vollumfänglich beim Tätigkeitsstaat 2016 Deloitte Tax & Consulting 13
14 Steuerliche Pflichten in Deutschland Pflichten des Grenzgängers 2016 Deloitte Tax & Consulting 14
15 Steuerliche Pflichten in Deutschland Pflichten des Grenzgängers Grenzgänger ist weniger als 20 Tage außerhalb Luxemburg tätig Grundsätzlich keine Erklärungspflicht in Deutschland Steuererklärungspflicht kann jedoch in den Fällen bestehern in denen der Grenzgänger Neben den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit in Deutschland andere Einkünfte erzielt (z.b. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung); Mit einem Ehegatten zusammenveranlagt wird der seinerseits Einkünfte generiert für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat; Für Zwecke der deutschen Besteuerung sind die luxemburgischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen; Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Konten generiert werden die in Luxemburg durch dort ansässige Kreditinstitute geführt werden, sind diese in Deutschland zu deklarieren um sie der Kapitalertragsbesteuerung zuzuführen Deloitte Tax & Consulting 15
16 Steuerliche Pflichten in Deutschland Pflichten des Grenzgängers Grenzgänger ist mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburg tätig Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland Zusätzlich zu den normalen Steuererklärungsformularen ist die Anlage N-AUS auszufüllen. Darin sind unter anderem Angaben zum luxemburgischen Arbeitgeber zu machen,! die Zahl der Tage in denen der Steuerpflichtige außerhalb Luxemburg tätig gewesen ist, sowie die Einkünfte und Werbungskosten einzutragen. Frist zur Abgabe der Steuererklärung in Deutschland: 31. Mai! 2016 Deloitte Tax & Consulting 16
17 Steuerliche Pflichten in Deutschland Pflichten des Arbeitgebers 2016 Deloitte Tax & Consulting 17
18 Steuerliche Pflichten in Deutschland Pflichten des Arbeitgebers Keine! Quelle: Präsentation des FA-Trier: Grenzüberschreitende Tätigkeiten Steuerliche Besonderheiten (Stand: 5. März 2015) 2016 Deloitte Tax & Consulting 18
19 Besteuerung in Luxemburg Was beachtet werden sollte 2016 Deloitte Tax & Consulting 19
20 Besteuerung in Luxemburg Was beachtet werden sollte Einkommensteuererklärung Grundsatz: Keine Pflicht Steuererklärungen abzugeben! Sofern aber Grenzgänger mindestens 9 Monate eines Steuerjahres in Luxemburg abhängig beschäftigt waren, oder 50% der beruflichen Haushaltseinkommens in Luxemburg erzielt werden, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wenn zum Beispiel: das in Luxemburg erzielte Jahreseinkommen übersteigt den Betrag von EUR ; Ehegatten sind beide als Grenzgänger in Luxemburg tätig und erzielen zusammen ein Einkommen von mehr als EUR ; Der Steuerpflichtige wird von der Finanzverwaltung aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Die freiwillige Abgabe von Steuererklärungen ist möglich! 2016 Deloitte Tax & Consulting 20
21 Besteuerung in Luxemburg Was beachtet werden sollte Gleichstellung mit Gebietsansässigen (Art. 157ter L.I.R.) Voraussetzungen: Mind. 90% des Welteinkommens müssen in Luxemburg steuerpflichtig sein; Bei der Ermittlung der 90%-Grenze sind sämtliche Einkünfte die durch den Grenzgänger, oder dessen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner, die zusammenveranlagt werden, erzielt werden, zu berücksichtigen; Ein entsprechender Antrag ist zu stellen (durch Ausfüllen der entsprechenden Felder im Vordruck 100) Rechtsfolgen: Sämtliche (positive / negative) Einkünfte, auch die auf die Luxemburg kein Besteuerungsrecht hat, sind in der Steuererklärung anzugeben (Progressionsvorbehalt); Verheirateten Steuerpflichtigen, bzw. eingetragenen Lebenspartner, die zusammenveranlagt werden, müssen die gesamten Einkünfte erklären; Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige können die gleichen Abzüge geltend machen wie ansässige, d.h. Sonderausgaben, Zinsen für Hypothekendarlehen für einen Hauptwohnsitz (im Ausland); Außergewöhnliche Belastungen, etc. Wird das Besteuerungsrecht an Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit Deutschland zugewiesen, kann dies dazu führen, das die Vorgaben für die Gleichstellung mit Gebietsansässigen nicht erfüllt werden 2016 Deloitte Tax & Consulting 21
22 Informationsbeschaffung Automatischer Informationsaustausch 2016 Deloitte Tax & Consulting 22
23 Informationsbeschaffung Automatischer Informationsaustausch Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung Umsetzung in luxemburgisches Recht durch das Gesetz No 6455: Automatischer Austausch von Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit; Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen; Einkünfte aus bestimmten Lebensversicherungsprodukten Ruhegehälter und Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen Informationsaustausch ab dem 1. Januar 2015, bezogen auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1, Januar 2014; In Luxemburg ansässige Arbeitgeber sind verpflichtet, relevante Informationen gegenüber der Luxemburger Finanzverwaltung zu melden; 2016 Deloitte Tax & Consulting 23
24 Informationsbeschaffung Automatischer Informationsaustausch Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung Eine Übersicht steuerlicher Informationspflichten; sowie Informationen zu verfahrensrechtlichen und technischen Aspekte des Informationsaustauschverfahrens bietet die Luxemburger Finanzverwaltung auf ihrer Website: Deloitte Tax & Consulting 24
25 Ihr Ansprechpartner bei Deloitte 2016 Deloitte Tax & Consulting 25
26 Ansprechpartner Partner International Tax Christian Bednarczyk Tel: Mobile: Deloitte Tax & Consulting 26
27 Hinweis Dieser Vortrag beschränkt sich allein auf die allgemeine Darstellung von steuerlichen Fragestellungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten (sog. Grenzgängerproblematik), ohne dabei auf mögliche steuerliche Konsequenzen konkreter Lebenssachverhalte eingehen zu wollen. Dieser Vortrag kann daher weder als steuerliche Beratung von Deloitte Tax & Consulting S.à r.l. verstanden werden. Sollten einzelne Aussagen die im Rahmen des Seminars als solche zu verstehen sein, ist dies allein dem Zufall geschuldet und von uns nicht beabsichtigt. Dementsprechend schließt Deloitte Tax & Consulting S.à r.l. die Haftung für fehlerhaft interpretierte Aussagen, die im Rahmen des Seminars gemacht wurden, aus. Sollten Teilnehmer an einer weitergehenden steuerlichen Beratung interessiert sein, bieten wir eine solche gerne an Deloitte Tax & Consulting 27
28 Deloitte refers to one or more of Deloitte Touche Tohmatsu Limited, a UK private company limited by guarantee ( DTTL ), its network of member firms, and their related entities. DTTL and each of its member firms are legally separate and independent entities. DTTL (also referred to as Deloitte Global ) does not provide services to clients. Please see for a more detailed description of DTTL and its member firms. Deloitte provides audit, tax, consulting, and financial advisory services to public and private clients spanning multiple industries. With a globally connected network of member firms in more than 150 countries and territories, Deloitte brings world-class capabilities and high-quality service to clients, delivering the insights they need to address their most complex business challenges. Deloitte s more than 200,000 professionals are committed to becoming the standard of excellence. In Luxembourg, Deloitte consists of 74 partners and about 1,500 employees and is amongst the leading professional service providers on the market. For over 60 years, Deloitte has delivered high added-value services to national and international clients. Our multidisciplinary teams consist of specialists from different sectors and guarantee harmonised quality services to our clients in their field. This communication contains general information only, and none of Deloitte Touche Tohmatsu Limited, its member firms, or their related entities (collectively, the Deloitte Network ) is, by means of this communication, rendering professional advice or services. No entity in the Deloitte network shall be responsible for any loss whatsoever sustained by any person who relies on this communication Deloitte Tax & Consulting 28
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