Personal- und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11
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- Gabriel Dittmar
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1 Telefon Telefax Herr Weber Personal- und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11 Personelle Voraussetzungen für die Verkürzung der Probezeit und die Beförderung von Beamtinnen und Beamten; Anpassung an neues 5-stufiges Gesamturteilsystem Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Einleitung Inhalt dieser Beschlussvorlage ist die Anpassung der städtischen Richtlinien zur Probezeitverkürzung und zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten an das neue Gesamturteilsystem der Stadt München bei der dienstlichen Beurteilung. Notwendig ist dieser Anpassungsbeschluss, weil das bisherige 7-stufige Gesamturteilsystem in der Verordnung über die Laufbahnen der Bayerischen Beamten (LbV) vom bayerischen Gesetzgeber aufgehoben wurde. Die an das 7-stufige Gesamturteilsystem anknüpfenden Richtlinien zur Probezeitverkürzung und zur Beförderung sind daher nicht mehr anwendbar. In der geänderten LbV wurde ein 16-Punkte-System ohne Wortbeschreibungen gesetzlich festgelegt. Die städtische Beurteilungskommission hielt dieses System zur Leistungsbeurteilung für nicht zielführend, da durch eine Wortbeschreibung ein weit treffendere Charakterisierung der Leistung erreicht werden kann als durch eine bloße Punktebewertung. Eine 16-Punkte-Skala suggeriert im übrigen Abstufungsfeinheiten, die real nicht hergestellt werden können. Es wurde daher unter Einbindung von Referaten, GPR und Gleichstellungsstelle als Alternative ein neues 5-stufiges System mit Wortbeschreibungen entwickelt und die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung des Staatsministeriums des Innern erwirkt. Die oben genannten Richtlinien sind an dieses 5 stufige System anzupassen. Als steuernde Vorgaben für die einheitliche Handhabung personalrechtlicher Spielräume sind diese Regelungen nicht nur weiter notwendig, sondern ihre Bedeutung steigt bei weiter fortschreitender Delegation von Personalkompetenzen sogar.
2 Seite 2 Nach dem neuen städtischen Gesamturteilsystem können folgende Gesamturteile ausgesprochen werden: übertrifft die Anforderungen in herausragender übertrifft deutlich die Anforderungen erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender erfüllt die Anforderungen teilweise erfüllt die Anforderungen unzureichend Das alte Gesamturteilsystem sah folgende Abstufungen vor: Hervorragend Sehr tüchtig Übertrifft erheblich die Anforderungen Übertrifft die Anforderungen Entspricht voll den Anforderungen Entspricht noch den Anforderungen Entspricht nicht den Anforderungen Die Beschlussvorlage klammert die Neuregelung der Beförderungswartezeiten für die städtischen Lehrerinnen und Lehrer vorerst aus. In diesem Bereich sind spezielle Regelungen erforderlich, um den Besonderheiten der Lehrerlaufbahn im Vergleich zur allgemeinen Verwaltungsbeamtenlaufbahn gerecht zu werden. Die interne Abstimmung im Schulreferat ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des bedeutenden Anteils der Lehrer an der Gesamtzahl der städtischen Beamtinnen und Beamten wollte ich eine weitere interne Diskussion im Sinne eines möglichst breiten Konsenses über die Neuregelung nicht abwürgen. Nach der Sommerpause soll in einem eigenen Beschluss über die Neuregelung der Beförderungswartezeiten im Lehrerbereich entschieden werden. 2. Regelung zur Probezeitverkürzung der städtischen Beamtinnen und Beamten 2.1 bisherige Regelung Die Laufbahnverordnung (LbV) sieht für Beamte und Beamtinnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes die Möglichkeit vor, die Probezeit ohne Zustimmung des Landespersonalausschusses (LPA) zu verkürzen, wenn er/ sie in der Anstellungsprüfung der jeweiligen Laufbahn eine Platzziffer im ersten Fünftel und eine Gesamtnote, die nicht schlechter als befriedigend ist, erreicht hat. Mit Beschlüssen vom und wurde zur Konkretisierung einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistung folgendes festgelegt: 1. In den Laufbahnen, in denen eine Anstellungsprüfung eingerichtet ist, wird gem. 34 Abs.1 Satz 2, 38 Abs.1 Satz2 und 42 Abs.1 Satz2 LbV (Nummerierung überholt) von der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit Gebrauch gemacht, wenn der Beamte a) in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil übertrifft erheblich die Anforderungen oder besser aufweist, b) in der Anstellungsprüfung eine Platzziffer erreicht hat, die im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegt; dabei darf die Gesamtnote befriedigend nicht unterschritten werden. 2. Von der Möglichkeit, die Probezeit mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abzukürzen, wenn nur die Leistungen des Beamten über dem Durchschnitt liegen, wird kein Gebrauch gemacht und zwar auch in den Laufbahnen, in denen eine Anstellungsprüfung nicht eingerichtet ist.
3 Seite 3 3. Die Anrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Laufbahnverordnung bleibt unberührt. 2.2 neue Regelung Bei der Anpassung dieser bisher geltenden Regelung an das neue 5-stufige Gesamturteilsystem ist zu beachten, dass die Beamtin/der Beamte erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringen muss. Ausgehend von der Einordnung der Normalleistung in der Mitte der Skala und der vorgegebenen Wortbeschreibungen der Leistung ist daher jetzt das Gesamturteil übertrifft deutlich die Anforderungen oder besser erforderlich. Die übrigen Regelungen sollen weiterhin gelten und daher auch unverändert übernommen werden. Für die Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienst, die von der Regelung nicht erfasst werden, weil mangels erforderlicher Anstellungsprüfung keine derartige Verkürzungsmöglichkeit besteht, bleibt es bei der bewährten Praxis, wonach durch die Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst generell die Probezeit auf das unumgängliche Minimum (6 Monate; 29 Abs.4 LbV) abgekürzt wird. 3. Mindestwartezeiten bei Beförderungen Gemäß 11, 13 LbV sind für Beförderungen bestimmte Mindestwartezeiten einzuhalten. Maßgebend für den Lauf der Mindestwartezeit ist die Anstellung (erste Verleihung eines Amtes 9 LbV). Für Beförderungen in das erste Beförderungsamt muss eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr ab der Anstellung absolviert werden, für die weiteren Beförderungen eine Dienstzeit von mindestens 3 Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes eine Dienstzeit von mindestens 2 Jahren seit der letzten Beförderung. 3.1 Beförderung in das erste Beförderungsamt bisherige Regelung Mit Beschlüssen vom 13./ , 03./ bzw. 21./ wurden folgende Mindestwartezeiten für die Beförderung in das erste Beförderungsamt festgelegt. Es wurde zwischen allgemeinen Festlegungen und besonderen Festlegungen für einzelne Beamtengruppen unterschieden. Außerdem wurden Festlegungen für die Mindestwartezeit bei Beförderungen in das erste Beförderungsamt nach dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn getroffen. Datum des Beschlusses Wartezeit in Jahren nach der Anstellung bei Gesamturteil sehr übertrifft übertrifft entspricht tüchtig erheblich voll I. allgemeine Festlegungen höherer Dienst 13./ gehobener Dienst 13./ mittlerer Dienst 13./
4 Seite 4 einfacher Dienst 03./ II. besondere Festlegungen mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst; Beförderung nach Bes.Gr.A8 21./ Vollstreckungsdienst 13./ Datum des Beschlusses Wartezeit in Jahren nach dem Aufstieg bei Gesamturteil sehr tüchtig übertrifft erheblich übertrifft entspricht voll III. Aufstiegsbeamte: höherer Dienst 13./ gehobener Dienst 13./ mittlerer Dienst 13./ Für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wurde 1993 das Eingangsamt auf A7, Brandmeister, festgelegt. Für einen Truppmann der Feuerwehr gibt es daher aufgrund der 2-Teilung der Laufbahn, wonach ein Aufsteigen über die Bes.Gr. A 8 hinaus nur nach Ablegen der Hauptbrandmeisterprüfung oder nach langjähriger Ausübung der Tätigkeit eines Rettungsassistenten möglich ist, nur eine einzige Beförderungsmöglichkeit. Im Sinne der Leistungsförderung müssen daher in diesem Bereich notwendigerweise zeitlich stärker gestaffelte Beförderungswartezeiten gelten. Der Vollstreckungsdienst ist eine spezielle Fachrichtung im mittleren Dienst, in der die Beamtinnen und Beamten ohne Stellenwechsel mit Änderung des Aufgabengebiets in Beförderungsämter aufsteigen können. Um diesen Vorteil gegenüber den übrigen Beamtinnen und Beamten auszugleichen und einen angemessenen Zeitraum bis zum Erreichen des letzten Beförderungsamtes der Laufbahn zu gewährleisten, sind hier längere Mindestwartezeiten festgelegt neue Regelung Für eine Übertragung in das neue 5-stufige System schlage ich vor, wie bisher bei einer durchschnittlichen Anforderungen genügenden Leistung die Beförderungsmöglichkeit zu eröffnen. Daher soll künftig als Mindestwartezeit ab der Einstellung im Eingangsamt die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit gelten, sofern in der dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil ausgesprochen wird, das nicht schlechter ist als erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender. Dadurch wird für den weit überwiegenden Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine rasche positive Einkommensentwicklungsmöglichkeit aus den Eingangsämtern heraus in Aussicht gestellt. Lediglich für die Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes müssen auch nach Auffassung der Branddirektion weiterhin abweichende Regelungen aufgrund der bereits oben genannten Gründe getroffen werden. Die bisher im feuerwehrtechnischen Dienst vorhandene vierte Abstufung war in der Praxis selten von Bedeutung, weil in 11 Jahren Wartezeit zwei weitere periodische Beurteilungen stattfanden und dabei meist in einem dieser Beurteilungstermine ein besseres Ergebnis erzielt wurde. Diese Abstufung wird daher jetzt ersatzlos gestrichen. Die übrigen Abstufungen werden mit den gleichen
5 Seite 5 zeitlichen Vorgaben so in das neue 5-stufige System übertragen, dass keine qualitativen Veränderungen damit verbunden sind. Die spezielle Regelung für den Vollstreckungsdienst für eine Beförderung in das erste Beförderungsamt ist nicht mehr erforderlich. Nachdem im mittleren Dienst schon vor längerer Zeit ein Amt nach der Bes.Gr. A 6 als Eingangsamt festgelegt wurde, hat sich in der Praxis als Weg in eine Vollstreckerlaufbahn eine Umsetzung auf eine entsprechende Stelle nach Erreichen der Bes.Gr. A 7 herausgebildet. Aus diesem Grund kann die bisherige Festlegung für eine Beförderung nach Bes.Gr. A 7 entfallen. Damit stellen sich die neuen Mindestwartezeiten in der Übersicht wie folgt dar. Neufestlegung Wartezeit in Jahren nach der Anstellung bei Gesamturteil übertrifft die übertrifft deutlich Anforderungen die Anforderungen in herausragender erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender I. allgemeine Festlegung höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer Dienst einfacher Dienst II. besondere Festlegung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Neufestlegung Wartezeit in Jahren nach dem Aufstieg bei Gesamturteil übertrifft die übertrifft deutlich Anforderungen die Anforderungen in herausragender erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender III. Aufstiegsbeamte: höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer Dienst 2 2 2
6 Seite Beförderung in die weiteren Beförderungsämter bisherige Regelung Mit den bereits o.g. Beschlüssen wurden auch die Mindestwartezeiten für die Beförderung in die weiteren Beförderungsämter festgelegt. Es wurde zwischen allgemeinen Festlegungen und besonderen Festlegungen für einzelne Beamtengruppen unterschieden. Datum des Beschlusses Wartezeit in Jahren seit der letzten Beförderung für die weiteren Beförderungsämter bei Gesamturteil sehr tüchtig übertrifft erheblich übertrifft entspricht voll I.allgemeine Festlegungen: höherer Dienst 13./ gehobener Dienst 13./ mittlerer Dienst 13./ einfacher Dienst 03./ II. besondere Festlegungen Vollstreckungsdienst; Beförderung nach Bes.Gr. A 8 13./ nach Bes.Gr. A neue Regelung Hier schlage ich vor, bei den allgemeinen Festlegungen für die Laufbahnbeamten künftig die o.g. gesetzlichen Mindestwartezeiten anzuwenden, wenn das Gesamturteil erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender ausgesprochen worden ist. Der Leistungsgedanke kommt bei dieser Festlegung nicht zu kurz, denn man darf nicht vergessen, dass die Beamtin/ der Beamte neben diesen persönlichen Faktoren einer bestimmten Mindestbeurteilung auch eine Stelle mit einer höheren Einwertung erhalten muss, was meist nur durch eine Bewerbung auf eine höherwertige Stelle und das erfolgreiche Durchlaufen des Stellenbesetzungsverfahrens möglich ist. Für die Gruppe der Vollstreckungsbeamten muss wie bisher bei der Beförderung in die weiteren Beförderungsämter eine verlängerte Mindestwartezeit festgelegt werden, um den Vorteil, dass für ein berufliches Fortkommen in diesen Spezialistenlaufbahnen kein Stellenwechsel mit erfolgreichem Durchlaufen eines Stellenausschreibungsverfahrens und eine Einarbeitung in neue Aufgaben erforderlich ist, auszugleichen. Damit ergeben sich im Überblick folgende neue Festlegungen:
7 Neufestlegung Seite 7 Wartezeit in Jahren seit der letzten Beförderung für die weiteren Beförderungsämter bei Gesamturteil übertrifft die Anforderungen in herausragender übertrifft deutlich die Anforderungen erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender I.allgemeine Festlegungen: höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer Dienst einfacher Dienst II. besondere Festlegungen: Vollstreckungsdienst; Beförderung nach Bes.Gr. A nach Bes.Gr. A Diese o.g. Richtlinien gelten allgemein, soweit laufbahnrechtliche oder besoldungsrechtliche Vorschriften keine längere Wartezeit erfordern. 4. Übernahme bisheriger Regelungen Die im Beschluss vom 13./ getroffenen Festlegungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Beförderung in das erste sowie in die weiteren Beförderungsämter sollen unverändert bleiben. Gleiches gilt für die Regelung der Anstellung und Beförderung von Beamten, die Grundwehrdienst (Zivildienst) geleistet haben. Beide Punkte werden daher unverändert übernommen. 5. Übergangsregelung Grundsätzlich gelten ab sofort die neuen Regelungen. Solange im Einzelfall keine dienstliche Beurteilung nach dem neuen Gesamturteilsystem vorliegt und in dieser Zeit eine bisher geltende Beförderungswartezeit erfüllt wird, bleibt es aber bei der Anwendung der bisher geltenden Regelungen. Diese Vorlage wurde bzgl. des Feuerwehrdienstes mit der Branddirektion und bzgl. des Vollstreckungsdienstes mit der Stadtkämmerei abgestimmt. Der Gleichstellungsstelle, dem Gesamtpersonalrat sowie der Korreferentin und dem Verwaltungsbeirat wurde ein Abdruck der Sitzungsunterlage zugeleitet. II. Antrag des Referenten
8 Seite 8 1. Die Beschlüsse zur Regelung der Probezeitverkürzung vom und werden aufgehoben. 2. In den Laufbahnen, in denen eine Anstellungsprüfung eingerichtet ist, wird gem. 32 Abs.2 Satz 2, 36 Abs.2 Satz 2 und 40 Abs.2 Satz 2 LbV von der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit Gebrauch gemacht, wenn die Beamtin/ der Beamte in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil übertrifft deutlich die Anforderungen oder besser aufweist, und in der Anstellungsprüfung eine Platzziffer erreicht hat, die im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegt; dabei darf die Gesamtnote befriedigend nicht unterschritten werden. 3. Von der Möglichkeit, die Probezeit mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abzukürzen, wenn nur die Leistungen der Beamtin/des Beamten über dem Durchschnitt liegen, wird kein Gebrauch gemacht und zwar auch in den Laufbahnen, in denen eine Anstellungsprüfung nicht eingerichtet ist. 4. Die Anrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Laufbahnverordnung bleibt unberührt. 5. Die Beschlüsse vom 13./ , 03./ und 21./ werden aufgehoben. Die darin enthaltenen Festlegungen gelten jedoch noch als Übergangsregelung für die Fälle, in denen die geforderten Beförderungswartezeiten vor Eröffnung der ersten dienstlichen Beurteilung nach dem 5-stufigen System abläuft. Im Übrigen gelten ab sofort die im Vortrag unter Nummer und festgelegten Mindestbeförderungswartezeiten. 6. Folgende bisher geltende Regelungen zur Anrechnung von Dienstzeiten und zum Ausgleich wehrdienstbedingter Verzögerungen werden unverändert wieder in Kraft gesetzt: 6.1 Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Beförderung in das erste Beförderungs-amt: Dienstzeiten bei Dienstherren im Sinne des 121 BRRG, die im Eingangsamt der gleichen, einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn nach der Anstellung, frühestens nach Beendigung der Probezeit, zurückgelegt worden sind, werden angerechnet Gleichwertige Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis bei Dienstherren im Sinne des 121 BRRG nach Bestehen der Anstellungsprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung werden auf die Beförderungswartezeit angerechnet, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden sind. Die Anrechnung von Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis darf nicht dazu führen, dass die nach der Laufbahnverordnung im Beamtenverhältnis zurückzulegenden Mindestwartezeiten ab der Anstellung unterschritten werden. 6.2 Anrechnung von Zeiten bei der Beförderung in weitere Beförderungsämter Auf die Beförderungswartezeiten sind die bei anderen Dienstherren ( 121 BRRG) in einer gleichen, entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn nach Erwerb der Befähigung verbrachen Dienstzeiten in der gleichen Besoldungsgruppe anzurechnen Mindestbewährungszeit Vor der ersten Beförderung nach dem Übertritt von einem anderen Dienstherren ist auf jeden Fall eine Mindestbewährungszeit von sechs Monaten zurückzulegen.
9 Seite Anstellung und Beförderung von Beamten, die Grundwehrdienst (Zivildienst) geleistet haben Der Ausgleich wehrdienstbedingter Verzögerungen richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie den hierzu ergangenen Bekanntmachungen des Bayer. Staatsministerium der Finanzen. III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober-/Bürgermeister/-in Ehrenamtl. Stadtrat/-rätin Dr. Böhle Berufsmäßiger Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle den Gesamtpersonalrat die Gleichstellungsstelle für Frauen das Direktorium - GL das Baureferat - RG das Referat für Gesundheit und Umwelt -GL das Kommunalreferat - GL das Kreisverwaltungsreferat - GL das Kulturreferat - GL das Planungsreferat - GL das Schulreferat - GL das Sozialreferat - GL die Stadtkämmerei - GL das Referat für Arbeit und Wirtschaft -GL das Personal- und Organisationsreferat - GL die Werkleitung der Zentralwäscherei das Institut für Pflegeberufe die Krankenhausleitung des Krankenhauses Thalkirchner Straße die Krankenhausleitung des Krankenhauses Schwabing die Krankenhausleitung des Krankenhauses Harlaching die Krankenhausleitung des Krankenhauses Neuperlach die Krankenhausleitung des Krankenhauses Bogenhausen die Werkleitung der Landwirtschaftlichen Betriebe die Werkleitung der Großmarkthalle die Werkleitung der Stadtentwässerungswerke
10 Seite 10 die Stadtwerke, Personal- und Soziales, SWM-GFP V. Wv POR - P 2.11
vom , Gz. IZ I n h a l t s ü b e r s i c h t :
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