Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften

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1 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Vortrag vom 10. Juni 1998 am Bank- und Börsenseminar der Universität zu Köln von Dipl.-Kfm. Klaus Feinen, Sprecher der Geschäftsführung der Deutsche Immobilien Leasing GmbH, Düsseldorf 1. Einleitung: Die Bedeutung des Leasing als Finanzierungsalternative Definition und Bedeutung des externen Rechnungswesen Externes Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Jahresabschluß Handelsrecht Steuerrecht Internationale Bilanzierungsnormen Sonstiges externes Rechnungswesen...64 Literaturverzeichnis...65

2 Seite 44 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften 1. Einleitung: Die Bedeutung des Leasing als Finanzierungsalternative Seit nunmehr 35 Jahren wird das Leasinggeschäft in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert. Dabei hat sich das Leasing konstant mit hohen Steigerungsraten weiterentwickelt. So wurden bspw. die Steigerungsraten der gesamtwirtschaftlichen Investitionen regelmäßig übertroffen. Allgemein betrachtet hatte sich das Leasinggeschäft nach den Angaben des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Gesellschaften e.v., Bonn, (BDL) und des ifo-institutes, München, gemessen an dem neu abgeschlossenen Umsatzvolumen, bereits im Jahr 1996 gegen den gesamtwirtschaftlichen Trend weitgehend erholt und konnte mit der neuen Höchstmarke von über 66 Mrd. DM seinen Expansionskurs fortsetzen. Das ifo-institut kommt in seiner letzten Veröffentlichung auf ein Wachstum für 1997 von knapp 4 % auf nunmehr fast 70 Mrd. DM (exakt 69,1 Mrd. DM). D I L Bank- und Börsenseminar Deutsche Immobilien Leasing GmbH Leasing - Neugeschäft in Mio. DM Quelle: ifo-institut für Wirtschaftsforschung, München, 1997 geschätzt. Die Leasingquote der Anteil des Leasing an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau) lag 1996 bei 13,6 % und erreichte 1997 das Rekordhoch von 14,1 %. Allein im Mobilienbereich stieg die Leasingquote dabei auf 19,3 %. Bitte

3 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 45 beachten Sie diese enorme Bedeutung: Ein Fünftel aller gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen wird in Deutschland über Mobilienleasingverträge finanziert. Dabei verzeichnete das Immobilienleasing neben dem Mobilienleasing, das in den Vorjahren durch das Fahrzeugleasing eindeutiger Wachstumsmotor war, in 1996 ebenfalls einen deutlichen Anstieg. Für 1997 hingegen ist bei angenommenen Gesamtinvestitionskosten von 12,2 Mrd. DM in absoluten Beträgen ein Rückgang zu konstatieren. Die Immobilienleasingquote hat sich dementsprechend in 1997 auf 6,3 % nach 6,4 % in 1996 abgesenkt. Bank- und Börsenseminar Immobilien-Leasing D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH Neugeschäft in Mio. DM Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.v., München geschätzt Auf Grund der starken Bedeutung des Leasing als Finanzierungsalternative, werden an die Leasing-Gesellschaften entsprechend hohe Anforderungen gestellt. Dies bezieht sich selbstverständlich auch auf ihr externes Rechnungswesen. Zu den Entwicklungen, die sich gerade in diesem Bereich vollziehen und bereits vollzogen haben, möchte ich im folgenden einige Erläuterungen geben.

4 Seite 46 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften 2. Definition und Bedeutung des externen Rechnungswesen In einer allgemeinen Definition umfaßt das Rechnungswesen alle Verfahren zur systematischen Erfassung, Auswertung und Dokumentation aller quantifizierbaren Beziehungen und Vorgänge eines Unternehmens. Bank- und Börsenseminar D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH Betriebliches Rechnungswesen Das betriebliche Rechnungswesen umfaßt alle Verfahren zur systematischen Erfassung, Auswertung und Dokumentation aller quantifizierbaren Beziehungen und Vorgänge eines Unternehmens. internes Rewe Ergebnisermittlung Dokumentation Kosten-/ Leistungsrechnung Kontrolle externes Rewe Rechenschaftslegung Information Dabei ist zwischen dem internen Rechnungswesen und dem externen zu unterscheiden. Das interne Rechnungswesen hat im wesentlichen Dokumentations- und Kontrollfunktionen und bezieht sich vornehmlich auf den Bereich der Unternehmensplanung und -steuerung. Demgegenüber dient das externe Rechnungswesen insbesondere der Rechenschaftslegung und der Information. Gemäß des HGB sind Unternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet, Rechenschaft über die betrieblichen Abläufe zu legen. Gemäß 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet,...bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

5 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 47 Im weiteren sind die Unternehmen dazu aufgefordert, teils auf Grund gesetzlicher Vorschriften (HGB, 4. Unterabschnitt Offenlegung 325 ff.), teils auf Grund freiwilliger Offenlegung, Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, die Finanzbehörden sowie die interessierte Öffentlichkeit über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu informieren. Im Vordergrund steht dabei vor allem der handelsrechtliche Jahresabschluß. Zumeist vollzieht sich die Veröffentlichung der Handelsbilanz über eine Dokumentation im Bundesanzeiger und innerhalb eines Geschäftsberichtes. Wegen der überragenden Bedeutung des Jahresabschlusses für das externe Rechnungswesen, werden sich die folgenden Ausführungen hauptsächlich auf den Jahresabschluß von Leasing-Gesellschaften beziehen. 3. Externes Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Allgemein unterliegen Leasing-Gesellschaften selbstverständlich den eben erwähnten Vorschriften. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, daß die umsatzstärksten Leasing- Gesellschaften zumeist Tochtergesellschaften von Banken oder international tätigen Herstellern sind. Demzufolge werden die Abschlüsse dieser Leasing-Gesellschaften in den Konzernabschluß ihrer Muttergesellschaften mit einbezogen. Dies kann dazu führen, daß weitere Bestimmungen von den Leasing-Gesellschaften zu beachten sind, insbesondere, wenn man an die Auswirkungen des jüngst erlassenen Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes denkt. 3.1 Jahresabschluß Handelsrecht Das Leasinggeschäft in Deutschland wurde in seiner Entwicklung maßgeblich von steuerlichen Erlassen geprägt. Die handelsrechtliche Einordnung folgte dabei immer den steuerlichen Vorschriften.

6 Seite 48 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Bank- und Börsenseminar D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH Handelsrechtliche Vorschriften Grundsätzlich gelten die für alle Kaufleute maßgeblichen Vorschriften (z.b.: HGB, GoB). Die heutige Praxis der handelsrechtlichen Behandlung von Leasinggeschäften folgt den steuerrechtlichen Regelungen und Bestimmungen, die durch die einschlägigen Erlaßvorschriften konkretisiert wurden. Grundsätzlich richtet sich die Frage, wie Leasinggeschäfte handelsrechtlich zu bilanzieren sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Ein Leasingvertrag wird dabei analog zu einem Mietvertrag als ein schwebend wirksames Geschäft klassifiziert. Wenn der Leasingvertrag durch die Nutzungsüberlassung der Leasing-Gesellschaft und das dafür vom Leasingnehmer aufgebrachte Entgelt ausgeglichen ist, findet er keine bilanzielle Berücksichtigung. Bei der Zurechnung des Leasingobjektes folgt die handelsbilanzmäßige Behandlung den für die Steuerbilanz maßgeblichen Erlaßkriterien. Dabei hat die Rechtsprechung insbesondere den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums geprägt, um eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Gemäß diesen Kriterien hat derjenige Vertragspartner das Leasingobjekt in seiner Bilanz zu aktivieren, der die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt. Im Jahre 1973 existierten allerdings Bestrebungen seitens des Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW), daß Leasingnehmer verpflichtet werden sollten, Leasinggeschäfte in ihrem Jahresabschluß zu bilanzieren. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung wurden bei dieser Empfehlung jedoch keine exakten Abgrenzungen vorgenommen.

7 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 49 Nach Auffassung des HFA sollten Leasingnehmer das Leasingobjekt in ihrer Bilanz aktivieren, wenn die Grundvertragszeit und die voraussichtliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes in etwa übereinstimmen und die Grundvertragszeit nicht unerheblich kürzer ist als die voraussichtliche Nutzungsdauer des Objektes. Die auf Grund der Abgrenzungsproblematik zahlreich geäußerte Kritik führte jedoch dazu, daß die Empfehlung vom HFA zunächst bis auf weiteres ausgesetzt und später ganz aufgehoben wurde. Die heutige Praxis der handelsrechtlichen Behandlung von Leasinggeschäften ist daher unverändert so, daß die steuerlichen Erlaßkriterien auch die Grundlage für das Aufstellen der Handelsbilanz liefern Steuerrecht Wie bereits erwähnt folgen die steuerrechtlichen Bilanzierungsregeln einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Demnach hat einzig der wirtschaftliche Eigentümer eines Wirtschaftsgutes dieses in seiner Bilanz auszuweisen. Gemäß 39 der Abgabenordnung definiert sich ein wirtschaftlicher Eigentümer wie folgt: Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, daß er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Das wirtschaftliche Eigentum konkretisiert sich an dem Risikopotential und der Ertragschance eines Investitionsgutes. Dabei haben sich bestätigt durch die Leasingerlasse die grundlegenden Prinzipien für Mobilien- und Immobilienleasing unterschiedlich ausgeprägt.

8 Seite 50 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Bank- und Börsenseminar D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH Wirtschaftliches Eigentum Die steuerlichen Bilanzierungsregeln folgen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Demzufolge ist ein Wirtschaftsgut immer von seinem wirtschaftlichen Eigentümer zu aktivieren. Das wirtschaftliche Eigentum ist charakterisiert durch das Risikopotential und die Ertragschancen eines Investitionsgutes. Während sich im Mobilienleasing der Leasinggeber die Chance der Wertsteigerung erhält und das Wertminderungsrisiko auf den Leasingnehmer überwälzt, verzichtet beim Immobilienleasing der Leasinggeber über die Vereinbarung von Ankaufsrechten regelmäßig auf die Möglichkeit, Wertsteigerungen zu realisieren. Um dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer anerkannt zu werden, muß der Immobilienleasinggeber daher typische Investitions- bzw. Eigentümerrisiken übernehmen. Ich werde hierauf bei der Erörterung der einzelnen Erlasse noch konkreter eingehen. Vollamortisationserlaß vom Aufbauend auf diesen Überlegungen hat die Finanzverwaltung mit dem Vollamortisationserlaß vom das Finanzierungsleasing im steuerlichen Sinne definiert und damit die praktischen Anwendungsmöglichkeiten für die Leasingbranche festgelegt. Danach ist Finanzierungsleasing nur anzunehmen, wenn: 1. der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit), und

9 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt. Um zu einer steuerlichen Zuordnung des Wirtschaftsgutes in der Bilanz des Leasinggebers zu gelangen, müssen mindestens 40 % und maximal 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes durch die Grundmietzeit abgedeckt sein. Sind Kaufoptionen vereinbart, so muß der spätere Übernahmepreis den Restbuchwert nach linearer AfA wenigstens aber den niedrigeren gemeinen Wert erreichen. Der Erlaß folgt dabei einer strikten Trennung zwischen Finanzierungsleasing und Spezialleasing. Von Spezialleasing ist dabei immer dann auszugehen, wenn das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt dem Leasingnehmer zufällt. Die Folge ist, daß die Bilanzierung ausschließlich beim Leasingnehmer vorzunehmen ist. Auch wenn der Erlaß grundsätzliche Bedeutung hat, so gilt für ihn trotzdem die Einschränkung, daß letztlich immer der Einzelfall entscheidet. Für die Praxis hat diese Regelung aber kaum Bedeutung, da von seiten der Leasing-Gesellschaften genauestens auf die Vermeidung von Spezialleasing geachtet wird. Immobilien-Leasingerlaß vom Bei der fiskalischen Behandlung der Zurechnung bei Finanzierungs-Leasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter hat die Finanzverwaltung mit Erlaß vom die Definition des Finanzierungsleasing vom übernommen. Die Zurechnungskriterien sind allerdings für Grund und Boden sowie für Gebäude getrennt zu prüfen. Zu erwähnen ist, daß bei der Einräumung eines Erbbaurechts, das kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes ist, an die Stelle der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes der kürzere Erbbaurechtszeitraum tritt. Eine Besonderheit verlangt der Fiskus auch bei der Mietverlängerungsoption. Hier bleibt es bei der Zurechnung des Objektes zum Leasinggeber, sofern die vorgesehene Anschlußmiete höher ist als 75 Prozent des Mietentgeltes, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück möglicherweise gezahlt wird.

10 Seite 52 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Teilamortisationserlaß vom Für die Praxis reichten die vorgenannten Erlasse nicht in allen Fällen aus, um die Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen. Insbesondere war eine Vielzahl von Firmenkunden nicht bereit, innerhalb einer relativ kurzen Grundmietzeit dem Leasinggeber durch entsprechende Mietpreisleistungen die volle Amortisation einer Investition zu ermöglichen. Die Leasingwirtschaft entwickelte angepaßt an die Marktnotwendigkeiten Vertragsmodelle, die während der Grundmietzeit lediglich zu einer Teilamortisation der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Leasingobjekte führen. In vielen Fällen wurde auch hier eine unkündbare Grundmietzeit mit mehr als 40 %, jedoch mit nicht mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes festgelegt. Durch den Erlaß stimmte die Finanzverwaltung im einzelnen bei folgenden Vertragsmodellen der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Leasinggeber zu: 1. Vertragsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers, jedoch ohne Optionsrecht des Leasingnehmers, 2. Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses, von dem der Leasinggeber mindestens 25 % erhält, 3. Kündbarer Mietvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasingnehmer zu leistende Schlußzahlung. Bilanzierungserlaß vom Mit ihrem Schreiben vom hat die Finanzverwaltung nochmals ausdrücklich bestätigt, daß der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer das Leasingobjekt zu aktivieren hat. Die Bewertung hat durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Ebenfalls wurde erklärt, daß Leasingverträge als Mietverträge zu der Gruppe der schwebenden Geschäfte gehören, und somit am Bilanzstichtag noch nicht fällige Leasingraten und der Wert der noch zu erbringenden Vermietungsleistungen in der Bilanz nicht erfaßt werden dürfen.

11 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 53 Forfaitierungserlaß vom Der gemeinsame Erlaß des Finanzministers Niedersachsen vom nahm zu der Praxis von Leasingunternehmen Stellung, künftige Forderungen aus Leasingverträgen an Kreditinstitute zu verkaufen. Es wurde klargestellt, daß das wirtschaftliche Eigentum weiterhin beim Leasinggeber liegt, der nach wie vor verpflichtet ist, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand zur Nutzung zu überlassen. Diese Nutzungsüberlassungsverpflichtung hat die Leasing- Gesellschaft auf der Passivseite ihrer Bilanz und in ihrer Vermögensaufstellung auszuweisen. Bei der Ermittlung des Einheitswertes ist die Verpflichtung als eine das Betriebsvermögen mindernde Position zu bewerten. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist sie jedoch nicht als Dauerschuld anzusetzen, da die Verpflichtung des Leasinggebers zur Nutzungsüberlassung des Objektes nicht der Verstärkung seines Betriebskapitals dient. Teilamortisationserlaß Immobilien vom Mit dem Teilamortisationserlaß für die Leasingfinanzierung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern vom hat die Finanzverwaltung weitergehende Forderungen für die Zurechnung der Immobilie beim Leasinggeber gestellt. Auslöser hierfür waren die Vereinbarungen von Kaufoptionen, die die Leasing-Gesellschaft den Leasingnehmern eingeräumt hatten. Durch die Kaufoption verzichtet der Leasinggeber auf die Wertsteigerungschance, als charakteristisches Merkmal des wirtschaftlichen Eigentums. Damit der Leasinggeber das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt dennoch behalten kann, muß er das Wertminderungsrisiko übernehmen, das bei den anderen vorgenannten Erlaßgestaltungen regelmäßig der Leasingnehmer trägt. Um dieses zu gewährleisten wurden durch den Erlaß besondere vertragliche Vereinbarungen, die spezielle Eigentümerrisiken beschreiben und die beim Abschluß neuer Immobilienleasingverträge nicht mehr zu Lasten des Leasingnehmers vereinbart werden können, beschrieben. Schon die Vereinbarung einer dieser Punkte würde dazu führen, daß das wirtschaftliche Eigentum solcher Verträge beim Leasingnehmer läge. Die Vereinbarungen betreffen zum einen eine Nutzungsbehinderung für den Leasingnehmer durch zufälligen Untergang, Zerstörung oder Ausschluß. Hier darf der

12 Seite 54 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Leasingnehmer nicht zum Wiederaufbau bzw. zur unverminderten Leistung aus dem Mietvertrag verpflichtet sein, sofern er die Nutzungsbeeinträchtigung nicht selbst zu vertreten hat. Des weiteren darf ein Leasingnehmer nicht dazu verpflichtetet sein, bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung die noch nicht gedeckten Kosten zu übernehmen, es sei denn, er hat die Vertragsauflösung zu vertreten. Ebenfalls darf der Leasingnehmer den Leasinggeber nur von den Ansprüchen Dritter freistellen, die dem Leasingnehmer selbst verursacht worden sind. Letztlich darf der Leasingnehmer bei der Vereinbarung eines Erbbaurechtes nicht wirtschaftlich gezwungen sein, das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben. Sollte ein erlaßinkonformer Leasingvertrag (Spezialleasing) vorliegen, ist der Leasinggegenstand regelmäßig dem Leasingnehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer oder auf etwaige Optionsklauseln zuzurechnen. Leasinggeber und Leasingnehmer werden bei Identität ihrer wirtschaftlichen Interessen aber regelmäßig zu vertraglichen Ergebnissen kommen, die den Off-balance-Charakter bestätigen. Zumeist wird bereits bei Leasingvertragsabschluß vereinbart, zu welchem Zeitpunkt der Leasingnehmer eine Kaufoption ausüben kann. Nach den Anforderungen der Finanzverwaltung war dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit erst dann gegeben, wenn 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der einzelnen Immobilie durch die Grundmietzeit erreicht und 90 % noch nicht überschritten waren Internationale Bilanzierungsnormen Neben den nationalen Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften sind gerade in letzter Zeit zunehmend internationale Bilanzierungsnormen zu beachten. Insbesondere gilt dies für konzerngebundene Leasing-Gesellschaften, da seit dem das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist. Hiernach ist es internationalen Konzernen erstmals zum erlaubt, ihren Konzernabschluß mit befreiender Wirkung nach den Vorschriften eines international anerkannten Bilanzierungsstandards, wie bspw. den International Accounting Standards (IAS) oder den US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP), vorzunehmen.

13 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 55 Bereits 1983 hat die LEASEUROPE erste Harmonisierungen veranlaßt. Mit der Deklaration von Sevilla wurde damals eine Grunddefinition für das Leasing geschaffen. Der mit dieser Deklaration erstmals eingeführte Leasingbegriff hat sich in der Folge in Europa überwiegend fest etabliert. Ein wesentlicher Unterschied zu den bereits damals existierenden Definitionen des International Accounting Standards Committee (IASC), veröffentlicht im März 1982, liegt in dem unterschiedlichen Bilanzierungsverständnis. So unterscheidet das IASC beispielsweise strikt zwischen finance und operate leases. Diese Trennung ist nach der Deklaration von Sevilla nicht möglich und auch nicht unbedingt gewollt. Der Grundgedanke der LEASEUROPE war vielmehr, eine einheitliche Basis zu legen. Gerade die vielfältigen länderspezifischen Besonderheiten und Ausprägungen, die das Leasing im Laufe seiner Entwicklung in den unterschiedlichen Staaten Europas erhalten hatte, sollten trotz einer einheitlichen Definition geschützt werden. IAS 17 revised Seit Dezember letzten Jahres (1997) steht die Leasingbranche jedoch vor einer neuen Situation. Im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der IAS wurde auch die für Leasinggeschäfte maßgebliche leasing rule No. 17 neu formuliert. Bank- und Börsenseminar Leasing D I L IAS 17 revised Deutsche Immobilien Leasing GmbH Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt. Finance leases Ein finance leases ist ein Leasingverhältnis, bei dem im wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes übertragen werden. Die Bilanzierung erfolgt beim Leasingnehmer. Operate leases Ein operate leases ist ein Leasingverhältnis, bei dem es sich nicht um ein finance leases handelt. Die Bilanzierung erfolgt beim Leasinggeber. Dabei kann letztlich das Eigentum übertragen werden oder nicht.

14 Seite 56 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Hierbei sind eine Reihe von Änderungen zu beachten. Nach wie vor erfolgt jedoch die Unterscheidung, ob ein finance oder ein operate leases vorliegt, anhand der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Es gilt strikt der Grundsatz: substance over form. Gemäß der IAS-Vorschriften ist dabei lediglich finance leases genau konkretisiert. Operate leases definiert sich als ein Leasingverhältnis, welches nicht als finance leases klassifiziert wird. Als finance leases anzusehen sind Leasingverhältnisse, bei denen der Leasingnehmer im wesentlichen alle Chancen und Risiken erhält, die mit dem (wirtschaftlichen) Eigentum an einem Wirtschaftsgut verbunden sind. In dieser ökonomischen Sichtweise wird ein Wirtschaftsgut definiert als Vermögenswert, der als Ergebnis vergangener Ereignisse unter der Kontrolle des Leasingnehmers steht und von dem ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen für den Leasingnehmer erwartet wird. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, wer der rechtliche Eigentümer an dem Wirtschaftsgut ist. Bank- und Börsenseminar D I L Finance leases Deutsche Immobilien Leasing GmbH mögliche Risiken mögliche Chancen ungenutzte Kapazitäten technische Überholung negative Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gewinnbringende Geschäftstätigkeit Gewinn aus Wertzuwachs Gewinn aus der Realisierung eines Restwertes Zur genaueren Charakterisierung eines finance leases wurden folgende, im Gegensatz zu der vorherigen Version der IAS 17 erweiterte Merkmale angeführt.

15 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 57 Danach wird ein Leasingverhältnis dann als finance leases angesehen, wenn zumindest eine der folgenden Kriterien zutrifft: Die Eigentumsrechte an dem Leasingobjekt werden am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen. Die Vertragslaufzeit entspricht dabei dem Zeitraum der unkündbaren Grundmietzeit zuzüglich einer weiteren Zeitspanne, für die der Leasingnehmer eine Option zur Fortführung des Leasingverhältnisses ausüben kann. Es besteht eine Kaufoption zugunsten des Leasingnehmers, die voraussichtlich erheblich günstiger als der beizulegende Zeitwert (fair value) und so die Ausübung der Option hinreichend sicher ist. Der fair value entspricht dem Betrag, zu dem ein Vermögenswert unter sachverständigen, vertragswilligen Geschäftspartnern getauscht werden könnte. Die Vertragslaufzeit betrifft den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Lebensdauer des Leasingobjektes. Eine eventuelle rechtliche Übertragung des Leasingobjektes ist dabei unerheblich. Der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Laufe der Grundmietzeit ist größer oder gleich dem beizulegenden Zeitwert (fair value) des Vermögensgegenstandes ohne Zuwendungen und Steuergutschriften für den Leasinggeber zu diesem Zeitpunkt. Auch hier ist eine eventuelle rechtliche Übertragung des Leasingobjektes unerheblich. Der Vermögenswert kann ohne tiefgreifende Veränderungen einzig von dem Leasingnehmer genutzt werden (Spezialleasing). Im Anhang der alten IAS 17 war eine konkrete Klassifizierung von finance leases- Verträgen beigefügt. Diese gilt nach der neuen, revidierten Version nicht mehr. Als Ausgleich wurden folgende zusätzliche Indikatoren zur Charakterisierung eines finance leases aufgenommen. Im Falle eines Kündigungsrechtes durch den Leasingnehmer werden die dem Leasinggeber aus der Kündigung entstehenden Verluste von dem Leasingnehmer übernommen. Gewinne und Verluste aus den Schwankungen des beizulegenden Zeitwertes (fair value) gegenüber dem Restwert trägt der Leasingnehmer, bspw. in Form eines Mietnachlasses, der größtenteils dem Verkaufserlös am Ende der Laufzeit gleichkommt.

16 Seite 58 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Der Leasingnehmer hat das Recht, den Leasingvertrag um eine weitere Periode zu verlängern, während der die Mietzahlungen wesentlich geringer sind als eine vergleichbare, marktübliche Miete. Diese genannten Beispiele und Indikatoren führen dazu, daß ein Leasingverhältnis als finance leases klassifiziert wird. Entscheidend ist, daß die Bilanzierung des Leasingobjektes bei dem Vorliegen eines finance leases immer in der Bilanz des Leasingnehmers erfolgen muß. Eine bilanzielle Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasinggeber ist nur beim operate leases möglich. Da demnach gerade zum Erhalt des leasingtypischen Off-balance-Charakters das operate leases maßgeblich ist, sind für die Leasingpraxis die in der IAS 17 revised geschilderten Beispiele und Indikatoren des finance leases regelmäßig auszuschließen. Nur so kann das Leasing als bilanzneutrale Finanzierungsform fortgeführt werden. Die revidierte Version der IAS 17 erfordert aber darüber hinaus noch umfangreiche Offenlegungspflichten sowohl für den Leasinggeber, als auch für den Leasingnehmer. So müssen unter anderem im Jahresabschluß Leasinggeschäfte gemäß ihren Restlaufzeiten (bis zu einem Jahr, einem bis fünf Jahre, über fünf Jahre) jeweils abgestimmt auf den Barwert des Bruttoinvestitionswertes ausgewiesen werden. Im einzelnen bestehen folgende Offenlegungspflichten sowohl für finance leases, wie für operate leases: (a) die Mindestleasingzahlungen abgestimmt auf den Barwert für die Perioden: bis zu einem Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre (für den Leasingnehmer); (b) der Bruttoinvestitionswert abgestimmt auf den Barwert der Mindestleasingzahlungen für die Perioden: bis zu einem Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre (für den Leasinggeber); (c) mit (a) und (b) verbundene Finanzierungskosten; (d) die zukünftigen Mindestzahlungen aus unkündbaren Untermietverträgen zum Bilanzstichtag; (e) die Wertberichtigung für uneinbringbare Mindestleasingzahlungen; (f) die bedingten Mietzahlungen im Einkommen des Leasinggebers. Diese Angaben sind jedoch in erschreckender Weise diskriminierend für Leasing im Vergleich zu anderen Finanzierungsalternativen. So könnten diese Vorschriften dazu

17 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 59 führen, daß der Off-balance-Charakter des Leasing in der Bilanz des Leasingnehmers ausgehebelt wird. Der Grund für diesen scheinbaren Widerspruch liegt darin, daß über die Erfüllung der Offenlegungspflichten eine exakte Qualifizierung der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens gewährleistet werden soll. Dies ist insbesondere eine Forderung der nationalen wie internationalen Börsenaufsichten sowie der internationalen Unternehmensanalysten. Überhaupt kam der Einfluß dieser Gruppen bei der Neufassung der IAS 17 revised sehr stark zum Tragen. Eine stärkere Vergleichbarkeit einzelner Unternehmen nach wirtschaftlichen Kriterien ist zwar durchaus wünschenswert, sie darf aber nicht auf dem Rücken der Leasingbranche ausgeführt werden. So bestehen seitens der in der LEASEUROPE zusammengeschlossenen europäischen Leasingverbände einige Kritikpunkte, die zum einen die Offenlegungspflichten ansprechen, zum anderen aber auch Detailfragen, da diese teilweise konträr zu anderen IAS-Vorschriften laufen und so eine ungerechtfertigte Belastung des Leasinggeschäftes bedeuten. Zu den Offenlegungspflichten auf Seiten des Leasingnehmers ist noch zu bemerken, daß bereits mit der Umsetzung der 4. EG-Bilanzierungsrichtlinie in das deutsche Handelsrecht seit 1986 für publizierungspflichtige Leasingnehmer verbindlich geregelt wurde, daß Leasingverbindlichkeiten im Anhang ihrer Bilanz anzugeben sind, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage des jeweiligen Unternehmens von Bedeutung sind. Damit sollten eigentlich die Forderungen der Analysten und Börsenaufsichten hinreichend erfüllt sein. Für die in Deutschland praktizierten Leasingmodelle ergeben sich aus der revidierten Version der IAS 17 keine tiefgreifenden Veränderungen, da sich die meisten Leasingformen unter den Kriterien des operate leases organisieren lassen, und so die Bilanzneutralität einer Leasingfinanzierung nach deutschem wie internationalem Handelsrecht gewährleistet ist. Trotzdem können sich für einzelne Leasing-Gesellschaften formelle Anpassungen ergeben. Dies ist von den zugrundeliegenden Vertragsformen abhängig. Die Deutsche Immobilien Leasing GmbH (DIL) gehört zu dem Konzern der Deutschen Bank AG. Die Deutsche Bank AG hat parallel zum HGB-Abschluß ihren Konzernabschluß schon seit einigen Jahren freiwillig nach den International Accounting Standards erstellt. Die

18 Seite 60 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften DIL ist in diesen Konzernabschluß integriert. Alle unsere konsolidierten Leasinginvestitionen sind auch nach IAS unverändert beim Leasinggeber zu bilanzieren. Warren-McGregor-Paper Die IAS 17 revised ist ein Ergebnis eines mehrjährigen Beratungs- und Entscheidungsprozesses an dem auch die Vertreter der Leasingindustrie teilgenommen hatten. Für den Sommer dieses Jahres wurde eine nochmalige fundamentale Überarbeitung der revidierten Fassung der IAS 17 angekündigt. Wenn man davon absieht, daß einige textliche oder redaktionelle Änderungen sicherlich sinnvoll erscheinen, so stellt sich doch die Frage, warum diese Überarbeitung nochmals und zwar fundamental erfolgen soll. Es ist vielmehr zu befürchten, daß hierbei verstärkt die Forderungen des Warren-McGregor- Papers aufgegriffen werden sollen. Eine der Kernforderungen des Warren-McGregor-Papers ist der Wegfall der Unterscheidung zwischen finance leases und operate leases. Im weiteren wird die Bedingung aufgestellt, daß jedes betrieblich genutzte Wirtschaftsgut, welches länger als 12 Monate in dem Betrieb genutzt wird, immer in der Bilanz des nutzenden Unternehmens, also des Leasingnehmers auszuweisen ist und dies unabhängig davon, wer Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist. Damit würde der Off-balance-Effekt des Leasing nicht mehr bestehen. Erst im November letzten Jahres fand eine Seminarveranstaltung des World Leasing Council Lease Accounting Summit in New York statt. Unter Beteiligung von Leasingvertretern aller Erdteile wurde ausdrücklich beschlossen, daß der Off-balance-Charakter des Leasing erhalten bleiben muß. Gleichzeitig wurde erklärt, daß die Rahmenbedingungen der IAS 17 revised in allen Kontinenten auf die herrschenden handelsrechtlichen Bedingungen anwendbar sind, ohne das Leasing oder seine grundlegenden Eigenschaften in Frage gestellt würde. US-GAAP Ebenfalls bedeutsam für eine international ausgerichtete Rechnungslegung sind die USamerikanischen Vorschriften der US Generally Accepted Accounting Principles (US- GAAP). Deren Grundlage für die Bewertung von Leasingverhältnissen ist der Financial Accounting Standard No. 13 (FAS 13).

19 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 61 Bank- und Börsenseminar Leasing D I L FAS 13 Deutsche Immobilien Leasing GmbH Ein Leasingverhältnis ist definiert als ein Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, der die zeitlich befristete Nutzung von Grundstücken und abschreibbaren Wirtschaftsgütern und Vermögensgegenständen regelt. Capital leases Ein capital leases ist ein Leasingverhältnis, bei dem im wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes übertragen werden. Die Bilanzierung erfolgt beim Leasingnehmer. Operating leases Unter operating leases werden alle Leasingverhältnisse erfaßt, bei dem es sich nicht um ein capital leases handelt. Gemäß FAS 13 ist ein Leasingverhältnis definiert als ein Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, der die zeitlich befristete Nutzung von Grundstücken und abschreibbaren Wirtschaftsgütern und Vermögensgegenständen regelt. Eine Unterscheidung erfolgt in capital leases und operating leases. Ähnlich wie bei der IAS wird das operating leases als Leasingverhältnis beschrieben, welches kein capital leases ist. Für das capital leases hingegen sind konkrete Kriterien beschrieben, die im folgenden kurz wiedergegeben werden. Analog zur IAS muß zumindest ein Kriterium erfüllt sein, damit ein Leasingverhältnis als capital leases klassifiziert wird. Das Eigentum am Leasinggegenstand wird zum Vertragsende auf den Leasingnehmer übertragen. Der Vertrag beinhaltet eine vorteilhafte Kaufoption zugunsten des Leasingnehmers; dabei ist der Optionspreis wesentlich niedriger als der erwartete Marktwert zu diesem Zeitpunkt und die Ausübung ist somit hinreichend gesichert. Die Grundmietzeit entspricht mindestens 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes. Der Barwert der Leasingraten beträgt zu Beginn der Grundmietzeit zumindest 90 % des Marktwertes zu diesem Zeitpunkt.

20 Seite 62 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Zusätzliche Charakteristika bestehen noch auf Seiten des Leasinggebers. Ebenfalls für das Immobilienleasing liegen noch weitere komplexe Regelungen vor. Beim Vorliegen eines capital leases sind die Wirtschaftsgüter regelmäßig in die Bilanz des Leasingnehmers aufzunehmen. Eine Off-balance-Wirkung kann somit auch nach US- GAAP nur durch den Ausschluß der oben genannten Kriterien im Wege eines operating leases erfolgen. Für die bundesdeutsche Leasingbranche ist eine Anwendung der US-GAAP insofern unproblematisch, da sich auch hier ähnlich wie bei den Vorschriften der IAS 17 revised die in Deutschland vorherrschenden Leasingformen in die Bestimmungen des operating leases einbinden lassen. Dies erkennt man auch in einem direkten Vergleich der Zurechnungskriterien nach HGB, IAS und FAS (US-GAAP), auch wenn die in Deutschland üblichen Leasingverfahren hierbei einzelne Einschränkungen erfahren. So führt bspw. eine Vertragsdauer von mehr als 75 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die gemäß der einschlägigen Leasingerlasse in Deutschland erlaubt ist (40/90-Regel), unter Beachtung der Vorschriften der FAS zu einer Bilanzierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer. Bank- und Börsenseminar D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH Zurechnungskriterien im Vergleich HGB IAS FAS LN wird automatisch LN LN LN rechtlicher Eigentümer Vertrag enthält günstige LN/LG LN LN Kaufoption Vertragsdauer (bezogen auf LG/LN LN/LG LG wirtschaftl. Nutzungsdauer) 40/90-Regel überwiegender Teil max. 75 % Barwert der Leasingrate LG/LN LN/LG LN (bezogen auf Verkehrswert) ca. 100 % min. 90 % ("entspricht im wesentlichen")

21 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 63 Bank- und Börsenseminar D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH Zurechnungskriterien im Vergleich Vollamortisation - Mobilien (ohne Kauf- oder Verlängerungsoption) HGB IAS FAS Vermarktungserlös unbedeutend Grundmietzeit < 40 % LG/LN LN LN 40 % < Grundmietzeit < 75 % LG LN LN 75 % < Grundmietzeit < 90 % LG LN LN 90 % < Grundmietzeit LN/LG LN LN Vermarktungserlös bedeutend Grundmietzeit < 40 % LN/LG LG LG 40 % < Grundmietzeit < 75 % LG LG LG 75 % < Grundmietzeit < 90 % LG LG/LN LN 90 % < Grundmietzeit LN/LG LN LN Bank- und Börsenseminar D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH Zurechnungskriterien im Vergleich Vollamortisation - Mobilien (mit Kauf- oder Verlängerungsoption) HGB IAS FAS Kaufoption Kaufpreis = Restbuchwert LG LG LG Kaufpreis < Restbuchwert LN LN LN Verlängerungsoption Mietverl. = Restbuchwert LG LG LG Mietverl. < Restbuchwert LN/LG LN LN Spezialleasing LN LN LN (Der Restbuchwert bei linearer Abschreibung entspricht dem erwarteten Verkehrswert.)

22 Seite 64 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften 3.2 Sonstiges externes Rechnungswesen Um die Angaben des externen Rechnungswesen für deutsche Leasing-Gesellschaften zu vervollständigen, möchte ich abschließend noch auf die Erhebungen des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Gesellschaften e.v. sowie unabhängiger Institute hinweisen. Besonders ist hierbei das ifo-institut in München zu nennen, daß jedes Jahr im Auftrag des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Gesellschaften e.v. einen Investitionsbericht speziell für Leasingfinanzierungen erstellt. Die Statistiken dieser Institutionen geben einen wesentlichen Aufschluß über die Lage und Entwicklung des Leasing in Deutschland. Aber diese Auswertungen sind natürlich abhängig von der Qualität der Angaben der einzelnen Leasing-Gesellschaften und damit wiederum von der Qualität des jeweiligen betrieblichen Rechnungswesen. Eine zügig voranschreitende Globalisierung wird auch eine weitere weltweite Angleichung der Bilanzierungsnormen und damit einhergehend des externen Rechnungswesen bedingen. Die Zukunft wird zeigen, welche Regelungen hierzu für Leasing-Gesellschaften zu beachten sind. Von vorrangiger Bedeutung ist zunächst jedoch, daß nach der jüngsten Revision der International Accounting Standards wieder eine Phase der Stabilität und der Sicherheit vor neuerlichen Bilanzierunganforderungen entsteht. Nach der Unsicherheit der letzten Jahre wurde nunmehr eine Regelung gefunden, auch wenn sie hätte besser sein können, insbesondere mit weniger Formalien behaftet. Man sollte der Leasingbranche jetzt auch die Zeit geben, sich darauf einzustellen und sich das Leasing weiter innerhalb des gesetzten Rahmens entwickeln lassen.

23 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften Seite 65 Literaturhinweise: Büschgen, H. E.: Bankbetriebslehre: Bankgeschäfte und Bankmanagement, 3. Aufl., Wiesbaden, Büschgen, Hans E.: Consequences of a change in the accounting rules concerning lease contracts in Europe, in: Mitteilungen und Berichte des Forschungsinstitutes für Leasing an der Universität zu Köln, Nr. 23, Feinen, K.: Das Leasinggeschäft, Taschenbücher für Geld, Bank und Börse, Band 90, hrsg. von Prof. Dr. H. E. Büschgen und Dr. A. Herrhausen, 3. Aufl., Frankfurt a.m., Feinen, Klaus: Die Behandlung von Leasingverträgen im Rahmen einer internationalen Harmonisierung der Rechnungslegung, Betriebsberater, Supplement Leasing- Berater, Beilage 8 zu Heft 18, 1996, S Feinen, Klaus: Leasingverhältnisse nach internationalen Bilanzierungsrichtlinien, Der Betrieb, Spezial Leasing, Beilage zu Heft 6, 1998, S Fuchs, Markus: Leasingverhältnisse nach den International Accounting Standards, Der Betrieb, Heft 37, 1996, S Gabler Wirtschafts-Lexikon, 13. Aufl., Wiesbaden, Geuer, H.: Die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers bei der Prüfung von Kreditinstituten im Wandel der Zeit, in: Bank- und Finanzwirtschaft: Strategien im Wandel, Festschrift für Hans E. Büschgen zum 65. Geburtstag, hrsg. von D. Bierbaum und K. Feinen, Wiesbaden, 1997, S Hoppe, D.: Leasing-Gesellschaften nach der KWG-Novelle, Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Leasing an der Universität zu Köln, hrsg. von Dr. H. E. Büschgen und K. Feinen, Band 1, Frankfurt a.m., 1987.

24 Seite 66 Entwicklungen im externen Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften International Accounting Standards Committee: IAS 17 revised: Leases, London, Dezember Küting, K. und Lorson, P.: Anmerkungen zum Spannungsfeld zwischen externen Zielgrößen und interne Steuerungsinstrumenten, Betriebsberater, Heft 9, 1998, S Mellwig, W., Weinstock, M.: Die Zurechnung von mobilen Leasingobjekten nach deutschem Handelsrechts und den Vorschriften des IASC, Der Betrieb, Heft 47, 1996, S Schirduan, H. J.: Finanzierungs-Leasing in der Bilanz des Leasinggebers: ertragssteuerund handelsrechtliche Fragen, Leasing-Studien des Forschungsinstituts für Leasing an der Universität zu Köln, Band 1, hrsg. von H. E. Büschgen und K. Feinen, Wiesbaden, Schulz, Thomas: Leasingverträge nach US-GAAP, Handelsblatt, Nr. 78 vom S. 30.

Inhalt. IAS 17: Leasingverhältnisse

Inhalt. IAS 17: Leasingverhältnisse Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 6. Beispiel... 9 www.boeckler.de August 2014 1/10 1.

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