Finanzordnung in Fassung vom

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1 Segelflugverein Wolfen e.v. Am Flugplatz Renneritz Sandersdorf-Brehna Tel: Fax: Finanzordnung in Fassung vom Die Finanzordnung regelt Beiträge, Nutzungsentgelte, Erneuerung, Baudienst, Kosten der Ausbildung, Spenden, Jugendförderung und Haftung. Die Gültigkeit der Finanzordnung erstreckt sich auf alle Mitglieder im Sinne der Satzung 1. Beiträge 1.1. Mitglieder Zur individuellen Verwirklichung der Interessen der Mitglieder werden folgende Mitgliedschaften unterschieden: aktive Mitglieder der Fachgruppe Segelflug/ Motorflug sind Luftfahrzeugführer oder in der Ausbildung befindliche Personen (Flugschüler), die vereinseigene oder vom Verein zur Verfügung gestellte Luftfahrzeuge nutzen. Man unterscheidet: aktive Mitglieder mit Nutzung der Segelflug- u. Motorflugtechnik aktive Mitglieder mit ausschließlicher Nutzung der Motorflugtechnik aktive Mitglieder mit ausschließlicher Nutzung von privatem Fluggerät aktive Mitglieder der Fachgruppe Modellflug sind Sportfreunde mit ausschließlicher Nutzung von Modellflug (Fachgruppe Modellflug) fördernde Mitglieder sind Vereinsmitglieder die vereinseigene oder vom Verein zur Verfügung gestellte Luftfahrzeuge nicht als Luftfahrzeugführer oder Flugschüler nutzen. Man unterscheidet: fördernde Mitglieder der Fachgruppe Segelflug/ Motorflug fördernde Mitglieder der Fachgruppe Modellflug zeitweilige Mitglieder sind für den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft aktive Mitglieder, jedoch ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederversammlung benannte Personen ohne Beitragspflicht. Sie besitzen den Status eines fördernden Mitgliedes. Der Wechsel zwischen den Mitgliedschaften ist dem Vorstand formlos schriftlich anzuzeigen.

2 1.2. Beiträge Die Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung des Jahreshaushaltes. Sie sind quartalsweise in voraus zu entrichten, zahlbar am letzten Kalendertag des laufenden Quartals. (Für Mitglieder der Fachgruppe Modellflug erfolgt abweichend eine jährliche Abrechnung, welche im voraus zu entrichten ist.) Mitgliedsbeiträge können nicht mit anderen erbrachten Leistungen aufgerechnet werden. Für die nach der Satzung des Vereins festgelegten Mitgliedschaften gelten folgende Beträge: Beim Übergang von fördernder zur aktiven Mitgliedschaft erfolgt eine anteilige Nachzahlung für das laufende Quartal. Beim Austritt von Mitgliedern aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen des laufenden Quartals. 2. Nutzungsentgelte Vereinsmitglieder sind unter Berücksichtigung ihrer Mitgliedschaft zur Nutzung aller vereinseigenen Sachen zum Zwecke des Vereins gleichberechtigt. Nutzungsentgelte werden erhoben für: 2.1. Flugkosten Die Flugkosten der aktiven Mitglieder im Segelflug werden durch die im Baudienst/ Diensten und Pflichtbautagen erbrachten Leistungen gestaffelt (siehe: 4. Baudienst/ Dienste). Jedes Vereinsmitglied hat das Recht private Gäste in Segelflugzeugen mitfliegen zu lassen. Dabei müssen die Interessen anderer Vereinsmitglieder vorrangig berücksichtigt werden. Die Flugkosten privater Gäste entsprechen den Flugkosten des Vereinsmitgliedes und werden durch das Vereinsmitglied getragen. Der Kostenträger muss vor dem Start angegeben und im Hauptflugbuch vermerkt werden. Private Gäste müssen einen die Enthaftungserklärung in der GSK-Liste unterschreiben. Durch Außenlandung entstehende Kosten werden vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer getragen. Luftfahrzeugführer, die der Reinigungspflicht nicht nachkommen und die Flugzeuge ungereinigt abstellen, werden mit 15,- belastet; 7,50 zu Gunsten des Vereins, 7,50 zu Gunsten desjenigen, der das Flugzeug reinigt.

3 Windenstart Startgeld: 2,50 Startgeld in der Ausbildung: 2, Flugpreise Segelflugzeug Pirat/Bocian Junior, Puchacz, ASW 20 Motorsegler Motorsegler (Ausbildungsflüge)* 1 Flugpreis 0,05 /min 0,08 /min 0,10 /min 1,00 /min 1,25 /min *1 gilt nur für Ausbildungsflüge auf Motorsegler bis zum erlangen der entsprechenden Lizenz und ist unabhängig von der individuellen Rabatt/ Zuschlagsstaffelung des Mitglieds Für Flüge auf Doppelsitzern werden die Nutzungsentgelte, wenn nicht anders angezeigt, je zur Hälfte erhoben. Dies gilt auch für mitfliegende Flugschüler außerhalb der Ausbildung Flugzeugschlepp Segelflugzeug Pirat/Bocian Junior, Puchacz, ASW 20 Flugpreis 0,05 /min 0,08 /min 0,10 /min F-Schleppgebüren D-KBUF Art Grundhöhe (400m) je weitere 100m Horizontalschleppminute F-Schlepp 20,00 2 1,80 Überlandschlepp 20,00 2 1,80 Die Flugkosten sind durch den verantwortlichen Piloten eigenverantwortlich unter Angabe des Verwendungszweckes innerhalb von 14 Tagen unbar auf das Vereinskonto zu überweisen Bei mehrfacher Überschreitung der Zahlungsfrist kann durch den Vorstand das Nutzungsrecht entzogen oder auf Vorkasse bestanden werden Rabattstafflung Die Rabatte/ Zuschläge auf die Fluggebühren inkl. Windenstartgebühr werden entsprechend der geleisteten Baustunden bis zum Stichtag jeder Saison und der vom Mitglied geplanten Dienste und Pflichtbautage des laufenden Jahres vom Vorstand festgelegt. Eine Rabattierung/ Zuschlag auf die Fluggebühren Erfolg abhängig der vom Mitglied bis zum Stichtag gemeldeten: - Dienste ( 6h je Dienst) [für die aktuelle Saison] - Pflichtbautage ( 6h je Dienst) [für die aktuelle Saison] - Baustunden [aus Winterbauprogramm bis zum Stichtag]

4 Rabatt- / Zuschlagsstafflung: - 0 Stunden (Summe aus gemeldeten Diensten, Pflichtbautagen für die aktuelle Saison und Baustunden) = 200% MOSE und 250% Segelflug Stunden (Summe aus gemeldeten Diensten, Pflichtbautagen für die aktuelle Saison und Baustunden) = 100% MOSE und 100% Segelflug - Zwischen Obergrenze (140h) und Untergrenze (0h) wird linear interpoliert Die Rabattierung/Zuschlagsstaffelung umfasst: - Fluggebühren - Windenstartgebühren Einschränkung der Rabattierung/ Zuschlagsstaffelung: - Rabattierung von mehr als 140h/Saison wird ausgeschlossen - max. 10 Dienste/ Saison und Mitglied werden für die Kalkulation berücksichtigt - max. 3 Pflichtbautage/Saison und Mitglied werden für die Kalkulation berücksichtigt - max. 90 Baustunden/ Saison und Mitglied werden für die Kalkulation berücksichtigt Die Flugkosten neuer Mitglieder, die nicht am Baudienst teilnehmen können, werden im 1. Jahr der Mitgliedschaft auf 100% Segelflug und 150% Motorsegler festgesetzt. Die Flugkosten mitfliegender fördernder Mitglieder betragen 100% der Flugkosten aktiver Mitglieder für Segelflug und 150% bei Motorsegler. Beim Wechsel des Mitgliederstatus von einem fördernden auf ein aktives Mitglied werden die Flugkosten einmalig bis zum des Folgejahres auf 100% Segelflug und 150% Motorsegler festgesetzt. Bei weiteren Wechseln des Mitgliederstatus werden die Flugkosten entsprechend der Erfüllung des Baustundensolls/ Pflichtbautage/ Dienste festgelegt. Entsprechend der Baustundenliste haben all jenen Vorrang bei Flugzeugvergabe und Startreihenfolge, die ihre Baustunden geleistet haben. Ausbildungsstunden der Fluglehrer zur Theorieausbildung in der Wintersaison können zu 150% als geleistete Baustunden anerkannt werden (inkl. Vorbereitungszeit). Für Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes gelten folgende Abweichungen: - Vorstandsarbeit können als Baustunden/ Pflichtbaustunden geltend gemacht werden - für nicht Verdiener entfallen beim Segelflug die Fluggebühren 2.2. Selbstkostenflüge Selbstkostenflüge sind Flüge mit Nichtvereinsmitgliedern (Fluggästen) zur Verbreitung des Luftsportgedankens. Jedes Nichtvereinsmitglied hat vor Beginn des Fluges einen Beförderungsschein zu unterschreiben. Die Kosten des Fluges trägt vollständig das Nichtvereinsmitglied Segelflug Gästeflug Bei Flügen mit Flugzeiten über 10 min ist das Nichtvereinsmitglied über die weiteren Kosten zu informieren. Das Nichtvereinsmitglied hat das Recht, über die Beendung des Fluges zu entscheiden. Bei witterungsbedingten kurzen Flügen (geringe Ausklinkhöhe, starkes Sinken) kann Preisnachlass gewährt werden. Der Betrag ist nach dem Flug gegen Quittung bar zu entrichten. Start bis 10min Flugzeit: 18,00 Flugzeit >10min: 0,50 /min

5 Motorsegler Gästeflug Gebühr je Minute 2,00 /min Die Fluggebühr ist durch den verantwortlichen Piloten gegen Quittung einzunehmen und innerhalb von 14 Tagen in die Barkasse einzuzahlen bzw. auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei fehlendem Beleg wird der Flug dem Piloten zum Gasttarif in Rechnung gestellt Flüge entsprechend der Ausbildung Starts und Landung auf fremden Platz mit Seglern Zur Erfüllung der Ausbildung Starts und Landung auf fremden Platz sind Flüge bis zum Abschluss der Übung durch vereinsfremden Flugschüler auf Vereinsflugzeugen ohne zeitweilige Mitgliedschaft im Verein möglich. Diese Flüge sind grundsätzlich mit Fluglehrern des Vereins durchzuführen. Die Flugkosten entsprechen denen der flugpraktischen Ausbildung von Vereinsmitgliedern zu 100%. Die fälligen Flugkosten werden nach dem Flug bar entrichtet Starts und Landung von vereinsfremden Luftfahrzeugen Landegebühren werden bei der Nutzung des Platzes als Landeplatz erhoben. Sie regeln sich nach der Gebührenliste der Flugplatzbenutzerordnung, die im Anhang beigefügt ist. Für aktive Vereinsmitglieder auf vereinsfremden Luftfahrzeugen werden keine Landegebühren erhoben. Für Windenstarts von vereinsfremden Segelflugzeugen ist ein Startgeld in Höhe von 6,00 im Voraus zu entrichten, soweit keine anderen Regelungen gelten (Partnerverein). Bei Windenstarts von aktiven Vereinsmitgliedern mit vereinsfremden Segelflugzeugen beträgt das Startgeld 2, Abstellen von vereinsfremden Luftfahrzeugen Abstellgebühren werden bei der Nutzung der Flughalle zum Abstellen von vereinsfremden Luftfahrzeugen erhoben. Das Abstellen von Luftfahrzeugen in der Flughalle ist nach Absprache mit den verantwortlichen Personen nur möglich, wenn die Vereinsinteressen gewahrt bleiben. Sie regeln sich nach der Gebührenliste der Flugplatzbenutzerordnung oder gesonderten Absprachen mit dem Vereinsvorstand Nutzung von vereinseigenen Anlagen Bei der Nutzung der Gebäude und Anlagen des Vereins im Zusammenhang mit dem Aufstellen von privaten Wohnwagen, Zelten und Flugzeuganhängern werden für die Nutzung der vereinseigenen Anlagen nach 15 Tagen Entgelte erhoben. Für vereinsfremde Personen werden die Betriebskosten gesondert berechnet. Die Nutzung kann nur nach Entscheidung durch den Vorstand erfolgen. Wohnwagen/Zelt:/Flugzeuganhänger im Freien 0,50 /Tag bzw: 30,00 Jahrespauschale Wohnwagen/Flugzeuganhänger in Gebäuden 2,00 /Tag bzw. 20,00 pro Monat Für Lehrgangsteilnehmer können gesonderte Gebühren erhoben werden, eventuelle Betriebskosten werden getrennt berechnet.

6 2.7. Übernachtung Für die Übernachtung von Vereinsmitgliedern im Vereinsgebäude (bis max.10 Übernachtungen/Jahr)oder in privat aufgestellten Wohnwagen/Zelten wird kein Nutzungsentgelt erhoben. Für Übernachtung und Nutzung des Vereinsgebäudes von vereinsfremden Personen werden folgende Beträge erhoben: im Vereinsgebäude: 10,00 /Tag (incl. Bettwäsche) im privaten Wohnwagen/Zelt: 1,00 /Tag Es ist ein Gästebuch zu führen. Für Lehrgangsteilnehmer können in Absprache mit dem Vorstand gesonderte Gebühren erhoben werden Vermietung von Vereinsräumen Die Vermietung von Vereinsräumen oder Stellflächen obliegt dem Vorstand. Ein Mietvertrag regelt die Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter. Nutzungsentgelte der Punkte 2.1 bis 2.8 fließen in den Jahreshaushalt des Vereins. Mittel aus Pacht, Miete und Zinsen sind für Instandhaltungen einzusetzen. 3. Erneuerung Der Bruchfonds und der Erneuerungsfond dienen zur schnellen Wiederherstellung bzw. Ersatzbeschaffung von Luftfahrttechnik bei Unfallschäden höher als EUR und zur Erneuerung des Fluggeräte. Bruch- und Erneuerungsfond wird durch Zahlung aller aktiven Mitgliedern gem. Punkt von quartalsweise 20,00 im Voraus sowie durch eine jährliche Zahlung des Vereins in Höhe von EUR gespeist. Bruchfonds und Erneuerungsfonds sind nicht rückzahlbar. Der Bruch- und Erneuerungsfond splittet sich dabei in den Bruchfond und den Erneuerungsfond. Der Bruchfond bildet den Basisbaustein, der am auf einer Maximalsumme von 6000 beschränkt ist, alle weiteren Gelder fließen in den Erneuerungsfond. Die Maximalsumme des Bruchfonds erhöht jeweils zum Jahresende um EUR bis zum Erreichen einer Maximalsumme von EUR. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Verwendung des Erneuerungsfonds oberhalb des Bruchfonds. 4. Baudienst/Dienste 4.1. Baudienste Der Baudienst dient der Schaffung und Erhaltung von materiellen und ideellen Werten für den Verein. Er wird mit Schwerpunkt in den Wintermonaten geleistet. In den Sommermonaten können bei Bedarf (dringende Reparaturen u.s.w.) Baudienste mit dem Vorstand vereinbart werden. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Flugbetriebes stehen (z.b. Reinigung u. Pflege der Flugtechnik am Flugbetriebsende, Kleinreparaturen wie Seilspleise u.ä) sind nicht als Baustunden anrechenbar. Mehrarbeit kann bei dringendem Bedarf mit dem Vorstand vereinbart werden. Die Vergabe der Objekte erfolgt durch den Werkstattleiter bzw. ein Vorstandsmitglied. Die geleisteten Baustunden werden durch verantwortliche Personen registriert und bestätigt.

7 4.2. Pflichtbautage während der Flugsaison Es werden vom Vorstand mindestens 4 Termine für Pflichtbautage pro Jahr bekanntgegeben. Der Vorstand gibt jedem Mitglied jeweils bis die Möglichkeit gegeben, sich für Pflichtbautage einzutragen. Jeder vom Mitglied bis zu diesem Stichtag gemeldete Pflichtbautag wird mit 6 Stunden/Dienst für die Tarifstafflung gutgeschrieben. Für jeden gemeldeten, aber nicht abgeleisteten Pflichtbautag sind 30 zu entrichten. In Absprache mit dem Vorstand kann der Dienst auch an anderen Tagen abgeleistet werden Dienste zur Absicherung des Flugbetriebes Die Absicherung des Wochenendflugbetriebes wird jeweils bis jedem Mitglied die Möglichkeit gegeben, sich für Dienste einzutragen. Jeder vom Mitglied bis zu diesem Stichtag gemeldete Dienst wird mit 6 Stunden/Dienst für die Tarifstafflung gutgeschrieben. - Neumitglieder - Flugschüler bis zum Erreichen der A-Prüfung werden ohne Übernahme von Diensten pauschal 30h/ Saison gutgeschrieben Jedes Mitglied ist zur Einhaltung des Dienstplanes verpflichtet. Bei Verhinderung ist eigenverantwortlich für Ersatz zu sorgen. Am Ende der Flugsaison wird für jeden gemeldeten, aber nicht geleisteten Dienst ein Betrag von 30,- erhoben. 5. Kosten der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist der Erwerb einer Privat Piloten Lizenz bzw. deren Erweiterung. Die Ausbildung gliedert sich in die theoretische und praktische Ausbildung sowie deren Prüfung. Jedes aktive Vereinsmitglied, das noch nicht die entsprechende Lizenz oder Erweiterung für die Flugaufgabe besitzt, gilt aus Auszubildender (Flugschüler) theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung wird vom Verein organisiert. Die Kosten für benötigte Ausbildungsmaterialien trägt grundsätzlich der Auszubildende. Für vereinsinterne theoretische Ausbildung ist ein Stundensatz von 1,50 zu entrichten praktische Ausbildungen Voraussetzung für eine praktische Ausbildung ist die aktive oder zeitweilige Mitgliedschaft (außer Flüge nach 2.3). Flugkosten von Ausbildungsflügen werden vollständig vom Flugschüler getragen Prüfungen Die Ausbildung wird in einzelne Teilabschnitte gegliedert. Diese Teilabschnitte A, B, C und PPL werden mit Prüfungen abgeschlossen. Abgeschlossene Prüfungen müssen im Hauptflugbuch angezeigt werden. Die Ausbildungsabschnitte A, B, C sind vereinsintern. Es werden Prüfungsgebühren erhoben: A-Prüfung (theoretisch + praktisch): 10, B-Prüfung (theoretisch + praktisch): 10, C-Prüfung (theoretisch + praktisch): 10,00 Der Abschluss der PPL-Ausbildung erfolgt durch die Landesbehörde. Sie erhebt getrennt Prüfungsgebühren.

8 Weitere Prüfungsgebühren werden bei Abschluss des Flugfunkzeugnisses durch die zuständige Behörde fällig. Kosten für die Ausbildung im Verein fließen in den Jahreshaushalt. 6. Spenden Spenden werden entsprechend ihrem Verwendungszweck eingesetzt. Sie können sowohl in den Jahreshaushalt bzw. in den Erneuerungsfonds gezahlt werden. 7. Jugendförderung Für die Förderung der Jugend ist durch den Vorstand, insbesondere den Jugendwart, jährlich ein Jugendförderkonzept zu entwickeln. Finanzielle Mittel zur Förderung der Jugendarbeit sind nachweislich für diesen Zweck einzusetzen. Zusätzlich wird 10% des Vereinsbeitrages der Jugendgruppenmitglieder zur Finanzierung der Jugendarbeit entsprechend des Jugendförderkonzeptes zur Verfügung gestellt. 8. Haftung Bei vorsätzlichen und grob fahrlässig verursachten Schäden werden die entstehenden Kosten auf den Verursacher umgelegt. 9. Zahlungen Die Begleichung der Forderungen des Vereins erfolgt im wesentlichen bargeldlos über das Vereinskonto: Bankleitzahl: Kontonummer: bei der Kreissparkasse Bitterfeld. Die Bezeichnung der Zahlung (Avia - Nr., zugehöriges Quartal, Verwendungszweck) ist eindeutig anzugeben. Für die Mitglieder ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren anzustreben. 10. Allgemeines Die Finanzordnung ist durch den Vorstand jährlich zu überprüfen und notwendige Änderungen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

9 Gebührenordnung I. Landegebühren Flächenflugzeuge Höchstabfluggewicht in kg Normal Schulflüge von bis UL+Q 720 3,00 2, ,00 2, ,00 2, ,00 4, ,00 5, ,00 26,00 Hubschrauber Höchstabfluggewicht in kg Normal Schulflüge von bis ,00 2, ,00 3,00 Bei Schulflügen bis 2000kg wird nach der 3. Landung ein Rabatt von 1,00 je weiterer Landung eingeräumt II. Abfertigungsgebühren für Zeiten außerhalb Uhr Ortszeit Je angefangene Stunde 8,00 An- und Abflug an einem Tag 12,00 III. Abstellgebühren Tag (über 8 h) 1-motorige 5,00 Flugzeuge 2-motorige 8,00 Flugzeuge Hubschrauber 5,00 IV. Monat Dienstflüge 1-motorige Flugzeuge 2-motorige Flugzeuge 50,00 75,00 Hubschrauber 50,00 Für dienstliche Flüge von Beauftragten der Luftfahrtbehörde wird Gebührenfreiheit gewährt.

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