EINLEITUNG. A. Einleitung

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1 EINLEITUNG A. Einleitung Gegenstand der nachstehenden Ausführungen sind die für Gläubiger bedeutsamen Bestimmungen für das Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Regelungen der besonderen Verfahren (Insolvenzplanverfahren, Eigenverwaltung), das internationale Insolvenzrecht und das Nachlassinsolvenzverfahren werden ihrer geringen praktischen Bedeutung entsprechend nur in Grundzügen behandelt. Dieses Buch kann und soll eine Kommentierung der InsO nicht ersetzen. Es dient der praxisorientierten Darstellung der Verfahrensabläufe, Begriffe und Problembereiche, die insbesondere für Gläubiger im Insolvenzverfahren maßgeblich sind sowie dem»einstieg«in die Insolvenzordnung. Es soll aber auch einen komprimierten Überblick über die nicht ganz einfache Rechtsmaterie der InsO ermöglichen. Soweit einzelne Fragen in Rechtsprechung und/oder Literatur streitig sind, wird jeweils darauf hingewiesen. Im Übrigen orientiert sich die Darstellung an der Rechtsprechung, Soweit die BGH-Entscheidungen im Internet 1 im Volltext verfügbar sind, werden sie allein mit dem Gerichtsaktenzeichen zitiert. Auf die Angabe von Fundstellen in der Rechtsliteratur, die nur den wenigsten Gläubigern vorliegt, wird dann regelmäßig verzichtet. Entscheidungen der Instanzgerichte ohne Fundstelle in der Fachpresse sind unter dem Justizportal des jeweiligen Bundeslandes 2 zu finden. 1 Unter: 2 Z. B.: Bibliothek. 3

2 EINLEITUNG Artikel 103h EGInsO Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 01. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. 63 Absatz 3 und 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli beantragt worden sind, anzuwenden. 4

3 EINLEITUNG Die verwendeten Kommentare 3 und Fachzeitschriften 4 finden sich in der unten stehenden Fußnote. Die Darstellung erfolgt in nicht gängiger Weise: Auf den ungeraden Seitenzahlen finden sich die eigentlichen Ausführungen, auf den geraden Seitenzahlen regelmäßig die maßgeblichen Paragraphen (vornehmlich die der Insolvenzordnung 5 ), auf die jeweils Bezug genommen wird. Dies soll die Arbeit mit dem Buch erleichtern und das Blättern in Gesetzessammlungen vermeiden helfen. Viele Bereiche der InsO sind leichter zugänglich, wenn Fallbeispiele genannt werden. Aus diesem Grunde schließt sich an einige Komplexe eine Zusammenfassung interessanter Fälle aus der Rechtsprechung an. Die Änderungen, die durch das»gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte«6 erfolgten, sind, soweit sie bereits in Kraft getreten sind, eingearbeitet. Weite Teile des neuen Rechts gelten allerdings nach Art. 103h EGInsO nur für Verfahren, die ab dem beantragt wurden. Es gelten daher unterschiedliche Bestimmungen für Altverfahren und Neuverfahren ab dem Die nachfolgende Darstellung geht vom alten Recht aus, die entsprechenden Änderungen werden jeweils im Zusammenhang mit der betroffenen Bestimmung vorgestellt. Soweit Änderungen lediglich redaktioneller Art sind (Folgeänderungen), wird die Neufassung nur im Gesetzestext durch Fettdruck kenntlich gemacht. 3 Uhlenbruck, InsO, Kommentar, 13. Auflage 2010 (zitiert: Uhlenbruck (Verfasser).Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Auflage 2012 (zitiert: HambKomm (Verfasser). Nerlich/ Römermann, Insolvenzordnung, Kommentar, 25. Erg.-Lieferung, Juli 2103 (zitiert: Nerlich/ Römermann (Verfasser). 4 BankPraktiker. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ). ForderungsPraktiker. Juristisches Büro (JurBüro). Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger). Insolvenz und Vollstreckung (InVO). Monatsschrift des Deutschen Rechts (MDR). Neue Juristische Wochenschrift (NJW). NJW-Spezial. NJW-Rechtsprechungsreport (NJW-RR). Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht (NZI). Recht und Schaden (RuS). Versicherungsrecht (VersR). Verbraucherinsolvenz aktuell (VIA). Wertpapiermitteilungen (WM). Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO).Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP). Zeitschrift für Verbraucherund Privat-Insolvenzrecht (ZVI). 5 ohne nähere Bezeichnungen sind solche der InsO. 6 BGBl 2013 Teil I, S ff. 5

4

5 B. Erster Abschnitt Gesetzessystematik

6 ERSTER ABSCHNITT 304 Grundsatz (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. 8

7 GESETZESSYSTEMATIK B. Erster Abschnitt Gesetzessystematik I. Aufbau der Insolvenzordnung Die InsO ist in elf Teile gegliedert: 1. Teil ( 1-10): Allgemeine Vorschriften 2. Teil ( 11-79): Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte 3. Teil ( ): Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 4. Teil ( ): Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse 5. Teil ( ): Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Einstellung des Verfahrens 6. Teil ( ): Insolvenzplan 7. Teil ( ): Eigenverwaltung 8. Teil ( ): Restschuldbefreiungsverfahren 9. Teil ( ): Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren 10. Teil ( ): Besondere Arten des Insolvenzverfahrens 11. Teil ( ): Internationales Insolvenzrecht. II. Abgrenzung des Regelinsolvenzverfahrens vom Verbraucherinsolvenzverfahren Die Abgrenzung zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren. 9

8 ERSTER ABSCHNITT 304 Grundsatz (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. 10

9 GESETZESSYSTEMATIK Das Regelinsolvenzverfahren betrifft: alle juristischen Personen, egal ob sie aktiv tätig sind oder nicht, alle aktiv selbstständigen natürlichen Personen, sowie alle ehemals selbstständigen natürlichen Personen, es sei denn, ihre Vermögensverhältnisse sind überschaubar (weniger als 20 Gläubiger) und es bestehen keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (mehr). Das Gesetz nimmt, unwiderlegbar, zunächst die Unüberschaubarkeit an, wenn 20 oder mehr Gläubiger vorhanden sind. Im Übrigen ist die Frage der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse objektiv nach deren Umfang und Struktur zu bewerten 7. Maßgeblich bei einem ehemals selbstständigen Schuldner ist, ob die Verschuldensstruktur der eines abhängig beschäftigten Schuldners entspricht 8. Geht er neben seiner abhängigen Beschäftigung einer selbstständigen Tätigkeit nach, kommt das Regelinsolvenzverfahren nur in Betracht, wenn die Tätigkeit einen nennenswerten Umfang hat und sich organisatorisch verfestigt hat; eine gelegentliche Tätigkeit zählt nicht hierzu 9. Der Begriff der»forderungen aus Arbeitsverhältnissen«ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Schuldner, sondern auch Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft für die Arbeitnehmer und Steuern, die durch Arbeitsverhältnisse entstanden sind 10. So sind Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des 304 InsO 11. Das Verbraucherinsolvenzverfahren betrifft alle natürlichen Personen, die nicht in das Regelinsolvenzverfahren fallen. 7 BGH, IX ZA 12/03; BGH, IX ZB 233/07. 8 BGH, IX ZB 55/04; BGH, IX ZB 233/07. 9 BGH, IX ZB 80/ BGH, IX ZB 62/08; BGH, IX ZB 55/04; a. A. bezüglich Sozialversicherungsträgern: KG, Beschluss vom , 85 T 250/09; a.a. bezüglich Berufsgenossenschaften: LG Düsseldorf, Beschluss vom , 25 T 267/ BGH, IX ZB 55/04. 11

10 ERSTER ABSCHNITT 304 Grundsatz (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. 12

11 GESETZESSYSTEMATIK Schematisch dargestellt: juristische Personen aktiv ehemals ehemals Verbraucher Regelinsolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren III. Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen Abhängig von der Verfahrensart und der Person des insolventen Schuldners gelten unterschiedliche Bestimmungen: Die gelten grundsätzlich sowohl für das Regel- als auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die (Insolvenzplan) gelten sowohl für das Regelinsolvenzverfahren wie für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die (Eigenverwaltung) finden Anwendung nur im Regelinsolvenzverfahren. Die Bestimmungen über die Restschuldbefreiung der gelten für alle natürlichen Personen, unabhängig von der Verfahrensart. Die Besonderheiten nach wiederum gelten nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies bedeutet: Verbraucherinsolvenzverfahren Regelinsolvenzverfahren, 1 bis 285 ( 1 bis 269 und 304 bis 314) juristische Personen aktiv ehemals ehemals Restschuldbefreiungsverfahren nach 286 bis 303 Verbraucher 13

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