Interpretationshilfen für die Umsetzung von Basel II Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken
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- Linus Bäcker
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1 Interpretationshilfen für die Umsetzung von Basel II Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken e. V. Lennéstraße Berlin
2 Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, Berlin Postfach , Berlin Telefon 0 30/ Telefax 0 30/ postmaster@voeb.de Internet: Stand: Juli 2005 Verfasser: Olaf Christoph Achtelik Herstellung: DCM Druck Center Meckenheim
3 Interpretationshilfen für die Umsetzung von Basel II Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken Stand: Juli 2005
4 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Berücksichtigung von Sicherheiten nach bestehenden aufsichtlichen Regelungen Grundsatz I Groß- und Millionenkreditregime 7 2Begriff der Kreditrisikominderung Besicherung mit Sicherheitsleistung Absicherung ohne Sicherheitsleistung Kreditrisikominderung im fortgeschrittenen IRB-Ansatz 9 3 Systematik der Mindestanforderungen für Kreditrisikominderungstechniken 10 4 Allgemeine Anforderungen an alle Kreditrisikominderungstechniken 11 5 Allgemeine Anforderungen an Be- bzw. Absicherungen mit bzw. ohne Sicherheitsleistung Allgemeine Anforderungen an Besicherungen mit Sicherheitsleistung Allgemeine Anforderungen an Absicherungen ohne Sicherheitsleistung 16 6 Mindestanforderungen bezogen auf das jeweilige Sicherungsinstrument Besicherungsinstrumente mit Sicherheitsleistung unabhängig von Ansätzen und Methoden Netting von Bilanzpositionen Mindestanforderungen Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte Finanzielle Sicherheiten Arten finanzieller Sicherheiten Mindestanforderungen 23 2
5 Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente Mindestanforderungen Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte Verpfändete Lebensversicherungen Mindestanforderungen Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden Besicherungsinstrumente mit Sicherheitsleistung unabhängig von Ansätzen bei Anwendung der umfassenden Methode (Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen) Mindestanforderungen Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte Zusätzliche Besicherungsinstrumente mit Sicherheitsleistung im IRB-Basisansatz Immobiliensicherheiten Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr zusammenhängen Mindestanforderungen Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte Sonstige Sachsicherheiten Mindestanforderungen Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte Forderungen aus Leasinggeschäften Besicherungsinstrumente ohne Sicherheitsleistung Begriff und Abgrenzung von Garantien und Kreditderivaten Gemeinsame Anforderungen für Garantien und Kreditderivate Zusätzliche Anforderungen für Garantien Mindestanforderungen im fortgeschrittenen IRB-Ansatz 52 3
6 6.4.5Double-Default-Effekt Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte 55 7 Sonstige Aspekte der Kreditrisikominderung Laufzeitinkongruenz Kombinierte Kreditrisikominderung im Standardansatz 57 8 Kreditrisikominderung und Säule III (Offenlegungsanforderungen) 59 4
7 Vorwort Durch den hohen Anteil der Aktivposten der Bankbilanz liegt im Kreditgeschäft auch weiterhin die größte Gefahrenquelle für finanzielle Verluste. Das Ausfall- oder das Kreditrisiko stellt damit eine der gewichtigsten Risikogrößen im Bankbetrieb dar. Zur Begrenzung dieser Risiken ist ein ausgeprägtes Risikomanagement daher unerlässlich. Wenn auch die Bonität des Kreditnehmers grundsätzlich in diesem Rahmen die primäre Sicherheit bildet, sind die so genannten banküblichen Sicherheiten und die verschiedenen Techniken zur Minderung eingegangener Kreditrisiken wesentliche Bestandteile des Risikomanagements. Anders als bisher erkennt die im Juni 2004 veröffentlichte neue Baseler Eigenkapital-Vereinbarung, kurz Basel II genannt, eine größere Bandbreite risikomindernder Verfahren bankaufsichtlich an. Mit der eigenkapitalentlastenden Anerkennung z. B. von Forderungsabtretungen oder sonstigen physischen Sicherheiten wird dabei den Bedürfnissen der mittelständischen Wirtschaft entgegengekommen. Der Entwurf der neuen EU-Eigenkapitalvorschriften (Entwurf zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/ EG vom ) soll insoweit die Baseler Empfehlungen in europäisches Recht umsetzen. Die vorliegende Broschüre erläutert die entsprechenden bankaufsichtlichen Mindestanforderungen an die wesentlichen Techniken zur Kreditrisikominderung. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank (BBk) eingerichteten und aus Vertretern der Aufsicht, der Kreditwirtschaft und der kreditwirtschaftlichen Verbände bestehenden Gremien berücksichtigt, wobei die Behandlung der Anforderungen des Richtlinienentwurfs im Vordergrund steht. Nur bei wesentlichen Abweichungen geht die Interpretationshilfe auf die überarbeitete Baseler Rahmenvereinbarung ein. Auf Parallelvorgaben in den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) und den im Entwurf vorliegenden Mindestanforderungen an das Risikomanagement in der Fassung vom 2. Februar 2005 (MaRisk-E) wird wo sinnvoll und erforderlich hingewiesen. Von der Behandlung grundpfandrechtlicher Kredite und von Ausnahmen abgesehen der Sicherungstechniken im fortgeschrittenen IRB-Ansatz wird abgesehen, zumal für die Behandlung grundpfandrechtlicher Kredite eine gesonderte Interpretationshilfe des VÖB vorliegt. Karl-Heinz Boos Olaf Christoph Achtelik 5
8 1 Berücksichtigung von Sicherheiten nach bestehenden aufsichtlichen Regelungen Die derzeit geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen sehen nur eine beschränkte Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken vor. Regelungen zu Sicherheiten sind im Kreditwesengesetz (KWG), Grundsatz I (GS I) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) enthalten. 1.1 Grundsatz I Im bestehenden Grundsatz I zählen zu den Sicherungsinstrumenten im Wesentlichen: Emissionen (Wertpapiere) bestimmter staatlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Adressen, Emissionen (Einlagenzertifikate, Schuldverschreibungen) des kreditgewährenden Instituts, die der Kreditnehmer zur Kreditbesicherung bei diesem Institut hinterlegt, etwa verpfändet, hat, Emissionen (Einlagenzertifikate, Schuldverschreibungen) eines anderen Instituts der Zone A als dem kreditgewährenden Institut, Bareinlagen des Kreditnehmers beim kreditgewährenden Institut, Bareinlagen des Kreditnehmers, die bei einem anderen Institut der Zone A als dem kreditgewährenden Institut hinterlegt worden sind, Nettingvereinbarungen, Kreditderivate (Total Return Swaps, Credit Default Swaps, Credit Linked Notes) gemäß Rundschreiben der BaFin 10/99 vom 16. Juni 1999 (GZ: I 5 A 233 2/98), bestimmte Garantien und Gewährleistungen sowie Grundpfandrechte nach 13 Abs.4 GS I. 6
9 1.2Groß- und Millionenkreditregime Auch im Groß- und Millionenkreditregime werden bestimmte Sicherungsinstrumente anerkannt. Dazu zählen nach 20 Abs. 2 Nr. 2 KWG: Wertpapiere bestimmter staatlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Adressen, Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut, Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind. Darüber hinaus können unter den Voraussetzungen von 10 GroMiKV das Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften sowie nach 20 GroMiKV auch bestimmte Schuldverschreibungen und Aktien anderer Emittenten (qualifizierte Wertpapiere) als Sicherheit anerkannt werden. 7
10 2Begriff der Kreditrisikominderung Art. 4 Abs. 30 des Entwurfs zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG (folgend: RL-E) definiert die Kreditrisikominderung als ein Verfahren, das ein Kreditinstitut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen. Der Richtlinienentwurf unterscheidet dabei zwei Arten der Besicherung, nämlich die Besicherung mit Sicherheitsleistung und die Absicherung ohne Sicherheitsleistung. 2.1 Besicherung mit Sicherheitsleistung Bei der Besicherung mit Sicherheitsleistung handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 31 RL-E um ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Kontrahenten oder bestimmten anderen, mit dem Kontrahenten zusammenhängenden Kreditereignissen, bestimmte Vermögensgegenstände oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag einer Forderung gegen das Kreditinstitut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen. Zur Besicherung mit Sicherheitsleistung zählen unabhängig von Ansätzen und Methoden insbesondere die folgenden Instrumente: Netting von Bilanzpositionen, finanzielle Sicherheiten, u. a. bestimmte Schuldverschreibungen, Aktien und Wandelschuldverschreibungen, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) sowie Gold und Bareinlagen, Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen, abweichend von der überarbeiteten Baseler Rahmenvereinbarung von Drittinstituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden. Bei Kreditinstituten, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zudem die Auswirkungen bilater- 8
11 aler Nettingvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, anerkannt werden. Darüber hinaus kommen im IRB-Basisansatz folgende Sicherungsinstrumente in Betracht: Immobiliensicherheiten, Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr zusammenhängen, sonstige Sachsicherheiten, Forderungen aus Leasinggeschäften. 2.2 Absicherung ohne Sicherheitsleistung Die Absicherung ohne Sicherheitsleistung stellt nach Art. 4 Abs. 32 RL-E ein Verfahren der Kreditrisikominderung dar, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kontrahenten oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten. Zu den Instrumenten der Absicherung ohne Sicherheitsleistung zählen Garantien und Kreditderivate, wobei der Kreis der Steller dieser Sicherheitsleistungen beschränkt ist. 2.3 Kreditrisikominderung im fortgeschrittenen IRB-Ansatz Während der Kreis der Sicherheiten im Standardansatz und im IRB-Basisansatz nur die unter 2.1 und 2.2 aufgezählten Instrumente und Techniken erfasst, findet sich im fortgeschrittenen IRB-Ansatz grundsätzlich keine Beschränkung des Kreises der anerkannten Sicherheiten. Allerdings muss das Kreditinstitut verlässliche Schätzungen zur Werthaltigkeit der Sicherheit vorweisen. Soweit nicht, wie z. B. für Garantien und Kreditderivate (vgl. Anhang VII, Teil 4, Tz. 97 ff. RL-E), Sondervorschriften für die Anerkennung von Kreditsicherheiten bestehen, sind auch im fortgeschrittenen IRB-Ansatz die Mindestanforderungen an Sicherheiten nach Anhang VIII RL-E vollumfänglich zu beachten; ansonsten können die erwarteten Verwertungserlöse aus diesen Sicherheiten bei den LGD-Schätzungen nicht berücksichtigt werden (Anhang VII, Teil 4, Tz. 78 RL-E). 9
12 3 Systematik der Mindestanforderungen für Kreditrisikominderungstechniken Der RL-E sieht verschiedene Stufen der Mindestanforderungen vor, die sich wie folgt unterteilen lassen: Allgemeine Anforderungen an alle Kreditrisikominderungstechniken, allgemeine Anforderungen an Besicherungen mit Sicherheitsleistung sowie Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, Mindestanforderungen bezogen auf das spezifische Sicherungsinstrument. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an diesen Anforderungsstufen. Neben diesen unmittelbar auf dem RL-E basierenden Anforderungen können sich weitere Anforderungen aus den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) bzw. aus den voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft tretenden und die MaK aufnehmenden Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ergeben. Soweit erforderlich wird im Folgenden auch auf diese Anforderungen hingewiesen. 10
13 4 Allgemeine Anforderungen an alle Kreditrisikominderungstechniken Übergreifende Aspekte der Kreditrisikominderung finden sich in den Art. 90 bis 93 und in Anhang VIII des RL-E. Nach Art. 91 RL-E gelten die Anforderungen an die Kreditrisikominderung der Art. 92, 93 RL-E i.v.m. Anhang VIII grundsätzlich nur für Kreditinstitute, die den Standardansatz oder den IRB-Basisansatz verwenden. Da Anhang VII, Teil 4, Tz. 78 RL-E die Mindestanforderungen auch für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz verbindlich macht, ist die Aussage in Art. 91 RL-E zumindest missverständlich. Art. 92 RL-E enthält folgende Mindestanforderungen an alle Kreditrisikominderungstechniken: Nötig sind Maßnahmen, Schritte und Verfahren, die eine rechtswirksame Besicherung, die in allen relevanten Rechtsordnungen verwertet werden kann, gewährleistet (Art. 92 Abs. 1 RL-E). Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die die Rechtswirksamkeit der Besicherung gewährleisten und damit verbundene Risiken absichern (Art. 92 Abs. 2 RL-E). Diese allgemeinen Anforderungen an die rechtliche Durchsetzbarkeit von Kreditrisikominderungstechniken finden sich häufig in differenzierter Form auch bei denjenigen Mindestanforderungen, die sich auf das jeweilige Sicherungsinstrument beziehen. Der materielle Regelungsgehalt von Art. 92 Abs. 1 und Abs. 2 RL-E überschneidet sich und kann daher zusammengefasst wie folgt erläutert werden: Die Rechtswirksamkeit einer Besicherung erfordert unabhängig davon, ob Standard- oder Individualverträge zu Grunde liegen eine Prüfung der Bindungswirkung und rechtlichen Durchsetzbarkeit der Vereinbarungen, die bei Kreditrisikominderungstechniken genutzt werden. Während bei Standardverträgen eine einmalige Überprüfung ausreichen wird, muss bei Individualverträgen jeder einzelne Vertrag auf seine rechtliche Durchsetzbarkeit überprüft werden, es sei denn, die Gestaltungsmerkmale der Absicherungsverträge weisen keine wesentlichen Unterschiede auf. Vergleichbare Anforderungen an Standard- und Individualverträge enthält der Entwurf der MaRisk unter 11
14 BTO Tz. 10 ff. Darüber hinaus wird dort gefordert, dass wesentliche Rechtsrisiken den für die Überwachung der Geschäfte Verantwortlichen offen zu legen sind. Art. 92 Abs. 1 RL-E fordert ferner, dass die Anforderung an die Rechtswirksamkeit, und damit an die Bindungswirkung und Durchsetzbarkeit, gleichermaßen für alle die Kreditsicherung berührenden Rechtsordnungen, also ggf. auch ausländische Rechtsordnungen, gilt. Die Rechtswirksamkeit der Bindungswirkung muss nicht nur bei der erstmaligen Verwendung bzw. bei Vertragsbeginn, sondern auch während der Gesamtlaufzeit des gesicherten Engagements sichergestellt werden. Das laufende Engagement erfordert demnach eine kontinuierliche Beobachtung der Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine Identifizierung der von einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen betroffenen Verträge. Im Hinblick auf die unterschiedliche Größe und Geschäftstätigkeit der Institute müssen relevante Absicherungsverträge nicht zwingend EDV-gestützt dokumentiert werden. Bei größeren Instituten dürfte eine EDVgestützte Dokumentation aber regelmäßig erforderlich sein. In beiden Fällen müssen jedoch als Grundvoraussetzung einer Anerkennung entsprechende Identifizierungsprozesse vorgehalten werden. Ein besonderes Problem in diesem Zusammenhang stellt der aufsichtsrechtliche Umgang mit Sicherheitenvereinbarungen dar, die auf Grund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen nicht mehr durchsetzbar sind. Zum einen ließe sich vertreten, dass damit auch die eigenkapitalreduzierende Wirkung der jeweiligen Sicherheit wegfällt. Das Fachgremium Sicherungstechniken vertritt, zumindest bei der Gefahr eines Unterschreitens des Mindestkapitalanforderungen, eine differenzierte Lösung, über die allerdings von Seiten der Aufsicht noch nicht abschließend entschieden wurde. Ist danach eine Rechtsänderung an ein Merkmal geknüpft, über dessen Ausprägung dem Kreditinstitut noch keine etwa EDV-gestützten Informationen vorliegen und ist dem Kreditinstitut allein deshalb eine sofortige Identifizierung nicht möglich, so wird allein dadurch noch kein Verstoß gegen die allgemeinen Mindestanforderungen begründet. Allerdings hat das Kreditinstitut in einem solchen Fall der Aufsicht eine konservative Schätzung der betroffenen Verträge vorzulegen. Gleichzeitig wird mit der Aufsicht institutsindividuell eine Übergangsfrist festgelegt, in der die tatsächlich betroffenen Verträge zu identifizieren sind und in der eine anteilige eigenkapitalreduzierende Wirkung anerkannt wird. Nach Ablauf der Frist können nur noch tatsächlich nicht betroffene Verträge risikomindernd anerkannt werden. 12
15 Die Prüfung der Rechtswirksamkeit der Besicherung kann sowohl durch eine bankinterne, z. B. Rechtsabteilung, als auch eine bankexterne Stelle, z. B. Rechtsanwälte, Formularkommissionen, erfolgen. Es muss sichergestellt werden, dass die Feststellung von einer ausreichend qualifizierten Person vorgenommen wird, die nach MaRisk-E BTO Tz. 12 zudem unabhängig sein muss. Rechtlicher Rat sollte immer unabhängig erteilt werden. Im Rahmen der Prüfung der Verträge kommt es in erster Linie auf den juristischen Sachverstand an. Aus diesem Grund kann die unabhängige Stelle auch im Marktbereich angesiedelt sein. 1 Sie darf allerdings nicht direkt oder indirekt am Vertriebserfolg partizipieren. Dies kann z. B. dadurch sichergestellt werden, dass die unabhängige Stelle bei der Erfassung und Bewertung des Rechtsrisikos keinen Weisungen unterliegt, gesetzliche Bestimmungen in einer bestimmten Art und Weise auszulegen bzw. gewünschte rechtliche Ergebnisse zu erreichen. 2 Bei Hinzuziehung externer Stellen sollte deren Unabhängigkeit durch ein entsprechendes Vertragsverhältnis abgesichert werden. 3 Keine Besonderheiten ergeben sich insbesondere für Sicherheiten-Poolverträge, also der Bereitstellung von Sicherheiten für mehrere Kreditgeber. Hier wird die Rechtswirksamkeit der Besicherung in der Regel durch den Sicherheiten-Poolführer überprüft. Weisen die Verträge zwischen Sicherungsgeber und Poolführer bzw. zwischen Sicherungsgeber und Konsorten die gleichen Gestaltungsmerkmale auf, reicht eine einmalige Überprüfung, z. B. durch den Poolführer, aus. Neben der Sicherstellung der Rechtswirksamkeit der Bindungswirkung haben sich die Verfahren, Maßnahmen und Schritte auch auf die Verwertungsprozesse zu beziehen. 1 Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg: Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft Eine einführende Kommentierung, Stuttgart 2003, S Empfehlungen der Kommission Recht des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, März Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg: Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft Eine einführende Kommentierung, Stuttgart 2003, S
16 5 Allgemeine Anforderungen an Be- bzw. Absicherungen mit bzw. ohne Sicherheitsleistung Neben den allgemeinen Anforderungen an alle Kreditrisikominderungstechniken stellen Art. 92 Abs. 3 und Abs. 4 RL-E für eine Besicherung mit Sicherheitsleistung sowie Art. 92 Abs. 5 RL-E für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung zusätzliche Voraussetzungen auf. 5.1 Allgemeine Anforderungen an Besicherungen mit Sicherheitsleistung Zu den allgemeinen Anforderungen an alle Besicherungen mit Sicherheitsleistung zählen demnach: Die Vermögensgegenstände müssen über ausreichende Liquidität verfügen und über einen längeren Zeitraum hinweg einen stabilen Wert besitzen, das kreditgebende Kreditinstitut hat das Recht, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs des Schuldners bzw. des Sicherheitenverwahrers oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis, die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten, der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände darf nicht übermäßig an die Bonität des Schuldners gekoppelt werden. Die Anforderung der ausreichenden Liquidität und des stabilen Wertes des als Sicherheit dienenden Vermögensgegenstandes setzt konkludent die Überprüfung der Werthaltigkeit der Sicherheit vor Kreditvergabe (bzw. im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses in angemessenen Abständen), wie sie in den MaK unter Tz. 47 (Tz. 52) bzw. im Entwurf der MaRisk unter BTO Tz. 15 gefordert wird, voraus. Von den Anforderungen im Übrigen besonders hervorzuheben ist das Erfordernis des Rechts zur zeitnahen Liquidation der zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände. 14
17 Nach Auffassung des Arbeitskreises zur Umsetzung von Basel II und des Fachgremiums Sicherungstechniken ist das Erfordernis dann als erfüllt anzusehen, wenn das Kreditinstitut alleiniger Herr des Verwertungsverfahrens ist, d.h. eine gefestigte Rechtsposition besteht und der Anspruch des Kreditgebers auf Verwertung der Sicherheiten nicht mehr einseitig durch den Sicherungsgeber oder Dritte entzogen werden kann, bei der Durchsetzbarkeit der Rechtsposition eine Abhängigkeit von dem aktiven Mitwirken des Sicherungsgebers nicht gegeben ist, und keine vertraglichen Nebenabreden existieren, die einen Zugriff auf die Sicherheiten verhindern oder verzögern. Die vorgenannten Voraussetzungen beziehen sich dabei auf die rechtlichen Voraussetzungen bei Hereinnahme der Sicherheitenvereinbarung. Insoweit wurde auf die Festlegung eines konkreten Zeitrahmens verzichtet; gefordert werden lediglich bankinterne Prozesse, die eine zügige Verwertung von Sicherheiten jederzeit möglich machen. Die Anforderung der Zeitnähe der Verwertung bedeutet dementsprechend nicht, dass ein Institut Sicherheiten auch tatsächlich verwerten muss. Ein Beispiel, bei dem auf eine zeitnahe Verwertung verzichtet werden kann, bildet etwa die Sanierung eines ausgefallenen Kreditengagements, für die wiederum die Regelungen der MaK Tz. 58 ff. bzw. des Entwurfs der MaRisk unter BTO Tz. 26 ff. zu beachten sind. Nicht erforderlich, um die Anforderung der Zeitnähe zu erfüllen, ist nach Auffassung des Arbeitskreises zur Umsetzung von Basel II, dass für alle Sicherheiten eine Urkunde über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung i.s.v. 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hereingeholt wird. Dies würde dem unterschiedlichen Charakter der Sicherheiten nicht gerecht. Die Verwertung selbst kann die Bank an Dritte delegieren oder auch externe Spezialisten hinzuziehen (vgl. zu letzterem MaK Tz. 62, MaRisk-E BTO Tz. 30). Gesetzliche Vorgaben, etwa die Verwertung durch einen Insolvenzverwalter, stehen der Erfüllung der Anforderungen grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings müssen auch in diesen Fällen nach Auffassung des Arbeitskreises zur Umsetzung von Basel II die allgemeinen Anforderungen an alle Kreditrisikominderungstechniken sowie die allgemeinen Anforderungen an eine Besicherung mit Sicherheitsleistungen erfüllt sein. 15
18 5.2Allgemeine Anforderungen an Absicherungen ohne Sicherheitsleistung Als allgemeine Mindestanforderungen an alle Absicherungen ohne Sicherheitsleistung fordert Art. 92 Abs. 5 RL-E: Der Sicherheitensteller muss ausreichend zuverlässig sein. Wann ein Sicherheitensteller bei Absicherungen ohne Sicherheitsleistung grundsätzlich als ausreichend zuverlässig i.s.v. Art. 92 Abs. 5 RL-E angesehen werden kann, ergibt sich aus Anhang VIII, Teil 1, Tz. 26 ff. RL-E. Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung können als Steller der Absicherung anerkannt werden: Zentralstaaten und Zentralbanken; Gebietskörperschaften; Multilaterale Entwicklungsbanken; Internationale Organisationen mit einem Risikogewicht von 0 % im Standardansatz; Verwaltungseinrichtungen, wenn die gegen sie gerichteten Forderungen von den zuständigen Behörden im Standardansatz wie Forderungen an Institute behandelt werden; Institute; andere Unternehmen, sofern diese über ein bestimmtes externes Mindest-Rating verfügen bzw. bei IRB-Instituten mit einer qualifizierten Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden. Im fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss das Kreditinstitut über klar niedergelegte Kriterien dafür verfügen, welche Arten von Garantiegebern bei der Gewichtung der Forderungen berücksichtigt werden (Anhang VII, Teil 4, Tz. 97 RL-E). Eine Berücksichtigung ist in diesen Fällen zudem nur dann möglich, wenn für den Garantiegeber ein internes Rating vorliegt (Anhang VIII, Teil 1, Tz. 27 RL-E). MaK (vgl. Tz. 48) bzw. MaRisk-E (vgl. BTO Tz. 16) verlangen, sofern der Sicherheitenwert maßgeblich von den Verhältnissen eines Dritten abhängt (z. B. bei der Bürgschaft), die angemessene Überprüfung des Adressenausfallrisikos des Dritten. Die Sicherheitsleistungen müssen in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam sein und eine angemessene Besicherung darstellen. 16
19 Auf die Rechtswirksamkeit der Absicherungstechniken ohne Sicherheitsleistung sind die oben unter 4 gemachten Ausführungen im Übrigen grundsätzlich entsprechend anzuwenden, sofern sich nicht aus den speziellen Mindestanforderungen Abweichungen ergeben. 17
20 6 Mindestanforderungen bezogen auf das jeweilige Sicherungsinstrument Die Mindestanforderungen bezogen auf die jeweiligen Sicherungsinstrumente sind im Wesentlichen in Anhang VIII des RL-E zusammengestellt. 6.1 Besicherungsinstrumente mit Sicherheitsleistung unabhängig von Ansätzen und Methoden Netting von Bilanzpositionen Der Richtlinienentwurf erkennt die Möglichkeit des Netting von Bilanzpositionen, also der Aufrechnung wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und Einlagen des Kontrahenten, als Technik zur Kreditrisikominderung an Mindestanforderungen Als grundsätzliche Anforderungen nennt Anhang VIII, Teil 1, Tz. 4 RL-E zunächst: Die Anerkennungsfähigkeit ist auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Nur bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf. die erwarteten Verlustbeträge auf Grund einer Vereinbarung für das Netting von Bilanzpositionen geändert werden. Ferner müssen Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen folgende Mindestanforderungen erfüllen (Anhang VIII, Teil 2, Tz. 3 RL-E): Die Vereinbarungen müssen eine fundierte Rechtsgrundlage besitzen und nach geltendem Recht selbst bei Insolvenz oder Konkurs des Kontrahenten rechtlich durchsetzbar sein. Der ECOFIN-Rat der Europäischen Union, der sich aus den Finanz- und Wirtschaftsministern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat im Dezember 2004 Änderungsvorschläge zum Entwurf der EU-Kommission vorgelegt. Die vorgenannte Mindestanforderung lautet dort zur Zeit: Die Vereinbarung muss rechtswirksam und in allen relevanten Rechtsordnungen 18
21 durchsetzbar sein, einschließlich der Fälle der Insolvenz oder des Konkurses des Kontrahenten. Die unterschiedlichen Fassungen der Anforderung von EU-Kommission und Rat haben materiell keine Auswirkungen. Zur Interpretation der Vorschrift gelten entsprechend die oben gemachten allgemeinen Ausführungen zur Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit (vgl. Kapitel 4). Das Kreditinstitut muss jederzeit zur Bestimmung der unter die Nettingvereinbarung fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage sein. Ausreichend sollte hier eine Bestimmbarkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Bürgschaft sein ( 765ff. BGB). Demnach müssen die unter die Vereinbarung fallenden Forderungen zumindest durch Auslegung nach Art und Umfang bestimmbar sein. Das Kreditinstitut muss die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken überwachen und steuern. Die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken werden in der überarbeiteten Baseler Rahmenvereinbarung auch als Anschlussrisiken bezeichnet (vgl. dort Tz. 188 lit. c). In der Fragedatenbank der BBk zur 4. Auswirkungsstudie (QIS 4) wurden Anschlussrisiken als ein erhöhtes Exposure gegenüber einem Kontrahenten nach Ablauf einer Forderung im Falle einer Laufzeitinkongruenz definiert. Zur Erläuterung der Definition dient folgendes Beispiel: Bank A vergibt 10 Kredite an Bank B in Höhe von je EUR 10 Mio. und Laufzeit von einem Jahr. Bank B vergibt einen Kredit an Bank A über EUR 99 Mio. und Laufzeit von 6 Monaten. In den ersten 6 Monaten beträgt das Netto-Exposure von Bank A gegenüber Bank B EUR 1 Mio., nach Ablauf des Kredits über EUR 99 Mio. hingegen EUR 100 Mio. Das Kreditinstitut muss die betreffenden Forderungen auf Nettobasis überwachen und steuern Hinweise zur Berechnung der Sicherungseffekte Im Rahmen der Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung werden Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt. Auch im IRB-Ansatz wenden die Kreditinstitute bei einem Netting von bilanzierten 19
22 Krediten und Einlagen die allgemeinen Vorschriften für die Kreditrisikominderung zur Berechnung des Forderungswertes an (Art RL-E i.v.m. Anhang VIII) Finanzielle Sicherheiten Eine bedeutende Sicherheitengruppe bilden die so genannten finanziellen Sicherheiten. Dabei sind finanzielle Sicherheiten zu unterscheiden, die in allen Ansätzen (Standard- und IRB-Ansatz) und allen Methoden (einfache und umfassende Methode) oder nur für die umfassende Methode als Sicherheit anerkannt werden können Arten finanzieller Sicherheiten Anerkennungsfähig unabhängig von Ansatz und Methode sind dabei die folgenden Sicherheiten (Anhang VIII, Teil 1, Tz RL-E): Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente. Zu den bargeldähnlichen Instrumenten zählen beispielsweise Einlagenzertifikate, Geldmarktpapiere oder Bankschuldverschreibungen, die vom kreditgewährenden Institut herausgegeben und bei diesem hinterlegt sind. Von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer für die Zwecke des Standardansatzes (Art RL- E) anerkannten Rating- oder Exportkreditversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken im Standardansatz mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird. Diese Schuldverschreibungen umfassen: Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Anhangs VI, Teil 1 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden. Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, für die im Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % angesetzt wird (vgl. Auflistung in Anhang VI, Teil 1, Tz. 21). Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, für die im Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % angesetzt wird. Dabei handelt es sich gemäß Anhang VI, Teil 1, Tz. 23 um die Europäische Gemeinschaft, 20
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