Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände

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1 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL FAX D5@bmi.bund.de Betreff: 16 (Bund) TVöD in der Fassung ab 1. März 2016 hier: Durchführungshinweise zur neuen Fassung Bezug: Rundschreiben: vom 8. Dezember 2005 D II /0, vom 6. September 2006 D II , vom 30. November 2006 D II /16, vom 5. Februar 2009 D /19, vom 27. Mai 2009 D /16, vom 21. November 2013 D /7#7 Aktenzeichen: D /7#18 Berlin, 24. Oktober 2016 Seite 1 von 23 Zur Erhöhung der Attraktivität des Bundes im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern und zur besseren Gewinnung und Bindung von qualifizierten Fachkräften sind mehrere Neuerungen eingeführt worden (Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TVöD vom 29. April 2016, rückwirkend zum 1. März 2016 in Kraft getreten). Im Vordergrund steht die Einführung der Stufe 6 (Endstufe) in der Entgelttabelle auch für die Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 9a bis 15 sowie eine umfassende Änderung der Regelungen des 16 (Bund) TVöD zur Stufenzuordnung bei Einstellung. Zur Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15 wurden bereits Hinweise im Rundschreiben vom 11. Juli 2016 D /42#9 gegeben. Mit dem aktuellen Rundschreiben werden Hinweise zur Anwendung des neu gefassten 16 (Bund) TVöD bereitgestellt. Wesentliche Elemente der Neufassung des 16 (Bund) TVöD und der nachfolgenden Hinweise betreffen: ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof

2 Seite 2 von 23 die Vereinheitlichung der bisher nach Entgeltgruppen differenzierten Regelungen zur Anrechenbarkeit vorheriger beruflicher Erfahrung, die grundsätzliche Möglichkeit, auch in den oberen Entgeltgruppen außerhalb des Bundes erworbene einschlägige Berufserfahrung anzuerkennen, die Möglichkeit, auch in den oberen Entgeltgruppen im Ermessenswege förderliche Zeiten ganz oder teilweise anzurechnen, sofern dies zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist, die Tarifierung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung zur Stufenzuordnung bei horizontaler Wiedereinstellung im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund (betrifft insbesondere Fälle der Wiedereinstellung im Anschluss an ein vorheriges befristetes Arbeitsverhältnis zum Bund), die Möglichkeit, im Ermessenswege eine zeitlich befristete Zulage zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften zu gewähren. Für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 9a bis 15, die bei ihrer Einstellung aufgrund 16 (Bund) Abs. 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung einer Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet worden sind, wirkt sich die Neuregelung nicht aus; vielmehr verbleibt es bei ihrer Stufenzuordnung. Die nachfolgende Neufassung der Durchführungshinweise zu 16 (Bund) TVöD ersetzt folgende Vorgängerrundscheiben, die hiermit aufgehoben werden: Regelungen zu 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle Ziffern 1 bis 2.4 des Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 D II /0, Rundschreiben vom 6. September 2006 D II , Rundschreiben vom 30. November 2006 D II /16, Rundschreiben vom 5. Februar 2009 D /19, Ziffern 1 bis 4 des Rundscheibens vom 27. Mai 2009 D /16, Rundschreiben vom 21. November 2013 D /7#7. Sofern in diesem Rundschreiben Absätze oder Sätze ohne Paragraphennennung in Bezug genommen werden, handelt es sich um solche des 16 (Bund) TVöD.

3 Seite 3 von 23 Inhalt 1 Anzahl der Stufen (Abs. 1) Reguläre Stufen Abweichende Stufen Stufenzuordnung bei Einstellung (Abs. 2) Einstellung Zuordnung zur Stufe 1 (Satz 1) Zuordnung zur Stufe 2 und Stufe 3 (Satz 2) Anspruchsvoraussetzungen - Einschlägige Berufserfahrung Gleichartigkeit der beiden Tätigkeiten Eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der vorherigen Tätigkeit Vorhergehende berufliche Tätigkeit Vollzeit/Teilzeit, mehrere berufliche Tätigkeiten Keine schädlichen Unterbrechungszeiten Rechtsfolge gemäß Satz Stufenzuordnung bei Berücksichtigung förderlicher Zeiten (Satz 3) Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolge Stufenzuordnung bei horizontaler Wiedereinstellung (Satz 4) Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolge Stufenzuordnung bei vertikaler Wiedereinstellung Stufenzuordnung bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder einem Arbeitgeber, der einen mit dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet (Abs. 3) Anspruchsvoraussetzungen Im unmittelbaren Anschluss Vorheriger Arbeitgeber Einschlägige Berufserfahrung Rechtsfolge Stufenlaufzeit (Abs. 4) Einstellung in Entgeltgruppe 1 (Abs. 5) Zulage zur Gewinnung und Bindung von Personal (Abs. 6) Voraussetzungen - Ermessen des Arbeitgebers Rechtsfolge Ermessen Befristung der Zulage Höhe der Zulage Wegfall und Widerruf der Zulage Auswirkung der Zulage auf andere tarifliche Regelungen Sonderfälle Tarifbeschäftigte in der regulären Endstufe (Stufe 6) Tarifbeschäftigte in der Stufe 5 oder der individuellen Zwischenstufe Tarifbeschäftigte in der individuellen Endstufe, Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 15Ü... 19

4 Seite 4 von Pflegekräfte Inkrafttreten und Auszahlung erhöhter Entgelte Inkrafttreten und Stufenzuordnung Auszahlung Tabellenentgelte Zulagen Korrektur fehlerhafter Stufenzuordnung Fehler bei der Rechtsanwendung tariflicher Vorgaben Fehler bei der Ermessensausübung Mitbestimmung Anzahl der Stufen (Abs. 1) 1.1 Reguläre Stufen Die Entgelttabelle des Bundes weist nach Absatz 1 i. V. m. der Anlage A (Bund) TVöD in den Entgeltgruppen 2 bis 15 sechs reguläre Stufen aus. Für die Entgeltgruppe 1 sind in Absatz 5 spezielle Regelungen zu den Stufen und zu den Stufenlaufzeiten normiert worden: Es entfällt die Stufe 1, so dass die Entgeltgruppe 1 lediglich fünf Stufen umfasst; Einstellungen erfolgen zwingend in der Eingangsstufe 2. Nicht erfasst werden hiervon Tarifbeschäftigte im Pflegedienst in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr. Für diese gilt nach 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 3 TVöD BT-V die gesonderte Entgelttabelle für Pflegekräfte gemäß der Anlage E (Bund) TVöD BT-V mit einem von der Entgelttabelle des TVöD abweichenden Aufbau der Entgeltgruppen und Stufen. Für Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr gilt nach 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 2 TVöD BT-V die Entgelttabelle gemäß der Anlage D (Bund) TVöD BT-V mit den besonderen Entgeltgruppen I und II. Die besonderen Regelungen zu den Stufen und den Stufenlaufzeiten der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen I und II ergeben sich aus dem geltenden 46 (Bund) Nr. 18 Abs. 2 TVöD BT-V i. V. m. 51 Abs. 1 TVöD BT-K. 1.2 Abweichende Stufen In individuelle Zwischen- oder Endstufen können Tarifbeschäftigte nach dem Überleitungsrecht des TVÜ-Bund zugeordnet sein. Dies betrifft Fälle der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 ( 6 Abs. 1 und 3 sowie 7 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund), Fälle des Nachvollzugs von im BAT begonnenen Aufstiegen ( 8 Abs. 2 und 3 TVÜ- Bund) oder Fälle aufgrund der Einführung der Stufe 6 ( 29 TVÜ-Bund und Ziffer 1.1.2, Buchstabe b des Rundschreibens vom 11. Juli 2016 D /42#9). Die Entgeltgruppe 15Ü umfasst weiterhin lediglich fünf Stufen (Stufen 1 bis 5); vgl. 19 Abs. 2 TVÜ-Bund.

5 Seite 5 von 23 2 Stufenzuordnung bei Einstellung (Abs. 2) Absatz 2 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung ist mit der Neuregelung des 16 (Bund) TVöD neu gefasst worden. 2.1 Einstellung Eine Einstellung im Sinne des Absatz 2 liegt nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch bei einer Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis. 2.2 Zuordnung zur Stufe 1 (Satz 1) Eingestellte Tarifbeschäftigte sind grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern sie nicht nach den nachfolgend dargestellten Regelungen einer höheren Stufe zugeordnet werden können. Abweichendes gilt nach Absatz 5 Satz 2 für die Entgeltgruppe 1; dort bildet die Stufe 2 die Eingangsstufe. 2.3 Zuordnung zur Stufe 2 und Stufe 3 (Satz 2) Verfügen Tarifbeschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Verfügen Tarifbeschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe Anspruchsvoraussetzungen - Einschlägige Berufserfahrung Die einschlägige Berufserfahrung ist nicht nur das zentrale Tatbestandsmerkmal für eine Stufenzuordnung gemäß Absatz 2 Satz 2, sondern auch für die Stufenzuordnung gemäß Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 von erheblicher Relevanz. Sie ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 2 definiert: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Für die Prüfung, ob eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne von 16 (Bund) TVöD vorliegt, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Gleichartigkeit der beiden Tätigkeiten Die frühere Tätigkeit muss im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden oder muss zumindest nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig sein. Das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen müssen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sein und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen zumindest gleichartig sein. Die in früheren Tätigkeiten erworbene berufliche Erfahrung muss die/den Tarifbeschäftigten in die Lage versetzen, aus dem Stand heraus die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhält-

6 Seite 6 von 23 nis voll auszufüllen. Davon ist auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt Eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der vorherigen Tätigkeit Vorherige berufliche Erfahrung ist einschlägig, wenn sie die unter Ziffer genannten Voraussetzungen erfüllt und sie dieselbe eingruppierungsrechtliche Wertigkeit wie die neue beim Bund übertragene Tätigkeit hat. Dieselbe eingruppierungsrechtliche Wertigkeit liegt vor, wenn die beiden Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Maßstab bilden hierbei die Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO Bund mit der Entgeltordnung. Sind die vorherigen Tätigkeiten aufgrund dieser Eingruppierungsvorschriften der gleichen Entgeltgruppe wie die neue Tätigkeit zuzuordnen, indiziert dies die Gleichwertigkeit der beiden Tätigkeiten. Im Einzelfall könnte es erforderlich sein, die eingruppierungsrechtliche Wertigkeit der vorherigen beruflichen Tätigkeiten anhand der Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO Bund zu prüfen, um feststellen zu können, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Vorherige berufliche Erfahrung aus einer höherwertigen Tätigkeit (höhere Entgeltgruppe) kann berücksichtigt werden, sofern sie im Übrigen die unter genannten Voraussetzungen erfüllt; vorherige berufliche Erfahrung aus einer niedriger bewerteten Tätigkeit (niedrigeren Entgeltgruppe) kann nicht berücksichtigt werden, vgl. Ziffer 2.6. Es ist nicht gefordert, dass die vorherige einschlägige berufliche Tätigkeit die einzige Tätigkeit der/des Tarifbeschäftigten am vorherigen Arbeitsplatz bildete; die nachfolgenden Grundsätze zur Vollzeit/Teilzeit und mehreren vorherigen beruflichen Tätigkeiten gelten entsprechend Vorhergehende berufliche Tätigkeit Die einschlägige Erfahrung muss in einer beruflich ausgeübten Tätigkeit, regelmäßig also in einem Arbeitsverhältnis, erworben worden sein. Dazu muss die Tätigkeit nachhaltig zum Verdienst und tatsächlich ausgeübt worden sein. Das setzt die tatsächliche Ausübung des Berufs voraus. Unerheblich ist, bei welchem Arbeitgeber die Tätigkeit ausgeübt wurde. Erfahrungen aus einem Ausbildungsverhältnis auch beim selben Arbeitgeber Bund werden nicht berücksichtigt; ebenso auch keine Erfahrungen als Volontärin/Volontär. Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrungszeiten als Beamter, Soldat oder Richter ist möglich. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist auch die Berücksichtigung von einschlägigen Berufserfahrungszeiten aus Werk-, freien Dienst- oder vergleichbaren Verträgen oder aus selbständiger Tätigkeit. Hier wird es jedoch maßgeblich darauf ankommen, ob Tarifbeschäftigte für eine Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten mit unabhängigen Nachweisen über Art und Umfang die Einschlägigkeit der bisherigen Berufserfahrung belegen können, etwa durch die Vorlage von Arbeitszeugnissen oder Tätigkeitsbeschreibungen. Schließlich können z. B. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder auf Grund einer Abordnung, Zuweisung oder Gestellung bei einem Dritten anzurechnen sein, wenn die in dieser Phase ausgeübte Tätigkeit ihrerseits

7 Seite 7 von 23 einschlägige Berufserfahrung im oben dargestellten Sinne vermittelt. Allein das Bestehen eines Arbeitsvertrags genügt nicht; Tarifbeschäftigte haben hierbei eine Nachweispflicht. Für eine Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten eignet sich insbesondere die Vorlage von Arbeitszeugnissen und Tätigkeitsbeschreibungen. Der Arbeitgeber hat nach Vorlage von eingereichten Beweismitteln über den Umfang der Anerkennung bisheriger Berufserfahrung zu entscheiden. Zeiten eines Berufspraktikums im Sinne des TVPöD gelten nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu Absatz 2 grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Mit Blick auf den Zweck der Anrechnungsregelung können jedoch Praktika, die in einem völlig anderen Aufgabenbereich absolviert worden sind, keine Berücksichtigung finden. Zur Feststellung der einschlägigen Berufserfahrung steht dem Arbeitgeber ein gerichtlich nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Bejaht der Arbeitgeber das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung, muss diese bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden Vollzeit/Teilzeit, mehrere berufliche Tätigkeiten Für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung kommt es nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wurde. Es ist unerheblich, ob die vorherige einschlägige Berufserfahrung in einer oder in mehreren beruflichen Tätigkeiten erworben worden ist. Berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch eine einschlägige Berufserfahrung, die in beruflichen Tätigkeiten erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben. Allenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem sehr geringen Beschäftigungsumfang kann fraglich sein, ob Berufserfahrung erworben wurde, die der geforderten einschlägigen Berufserfahrung entspricht. Auch kann in sehr kurzen beruflichen Tätigkeiten, die nur wenige Tage oder Wochen bestanden haben, die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in denen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden konnte Keine schädlichen Unterbrechungszeiten Die Regelung enthält keine Höchstgrenzen für die Zeit, die zwischen dem Erwerb der einschlägigen Berufserfahrung und der neuen Tätigkeit liegen darf. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zeitspanne zwischen Erwerb der vorherigen beruflichen Erfahrung und der Einstellung beim Bund grundsätzlich ohne Relevanz ist und deshalb keine schädlichen Unterbrechungszeiten entstehen können. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass erworbene Berufserfahrung bei Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit auch wieder verloren geht und somit entwertet ist. Dabei dürfte es auch maßgeblich auf das Berufsbild ankommen. Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche sich aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren abgenutzt haben, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser

8 Seite 8 von 23 Zeiten kommen. Hingegen dürfte es bei einfacheren Tätigkeiten möglich sein, auch nach mehreren Jahren noch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen. Es obliegt dem Arbeitgeber, in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Berufserfahrung vorliegt und ob diese aufgrund der verstrichenen Zeit noch als einschlägig betrachtet werden kann Rechtsfolge gemäß Satz 2 Verfügen eingestellte Tarifbeschäftigte über mehr als ein und weniger als drei Jahre vorherige einschlägige berufliche Erfahrung, sind sie der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Verfügen eingestellte Tarifbeschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt nach Satz 2 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Mit der Zuordnung beginnt in beiden Fällen die jeweilige Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsthöheren regulären Stufe von Neuem zu laufen. Stufenrestlaufzeiten einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen werden nicht angerechnet. 2.4 Stufenzuordnung bei Berücksichtigung förderlicher Zeiten (Satz 3) Unabhängig von der Berücksichtigung vorheriger einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung von Einstellungen nach Absatz 2 Satz 2 kann der Arbeitgeber nach Absatz 2 Satz 3 auch weitere Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Es handelt sich bei der Berücksichtigung förderlicher Zeiten um eine Kann-Vorschrift. Es liegt also im Ermessen des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang er förderliche Zeiten anrechnet Anspruchsvoraussetzungen Der Personalbedarf muss objektiv gegeben sein, indem entweder keine genügende Bewerberzahl (quantitativer Mangel) oder keine ausreichende Qualifikation der Bewerberinnen/Bewerber (qualitativer Mangel) vorliegt. Der Mangel kann tätigkeitsoder ortsbezogen sein. An die Berücksichtigung förderlicher Zeiten sind geringere Anforderungen zu stellen als an die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung; eine identische bzw. gleichartige vorherige Tätigkeit ist daher nicht erforderlich. Es ist auch unerheblich, ob die Tätigkeiten eingruppierungsmäßig gleichwertig sind. Vorherige berufliche Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie für die übertragene Tätigkeit nützlich sind, indem sie die Qualität oder die Quantität der auszuübenden Tätigkeit zu steigern versprechen und dem Arbeitgeber in irgendeiner Weise zugutekommen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die bei den übertragenen Tätigkeiten gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen eine produktivere Arbeit erwarten lassen. Es ist weiterhin unerheblich, bei welchem Arbeitgeber die förderlichen Zeiten erbracht wurden, oder ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wur-

9 Seite 9 von 23 de. Auch ist unerheblich, ob die förderlichen Zeiten in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden sind. Auch eine selbständige Tätigkeit kann eine förderliche berufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift sein; in der Praxis wird es sich dabei aber um Ausnahmefälle handeln. Berufserfahrungszeiten, die Tarifbeschäftigte erst in den Stand setzen, gleichwertige Tätigkeiten wie Ausgebildete auszuüben, sind nicht berücksichtigungsfähig. Daher sind auch Ausbildungszeiten für einen berufsqualifizierenden Abschluss keine förderlichen Zeiten, die zu einer höheren Stufenzuordnung führen können. Dagegen können auch hier Zeiten eines Berufspraktikums im Sinne des TVPöD berücksichtigt werden. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann; sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen Rechtsfolge Kann der Personalbedarf quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, vorherige förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung im Einzelfall ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Tarifbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Stufenzuordnung. Werden förderliche Zeiten berücksichtigt, kann die/der Tarifbeschäftigte einer höheren Stufe seiner Entgeltgruppe zugeordnet werden. Maßstab für die Zuordnung zu einer dieser höheren Stufen sind die Stufenlaufzeiten des Absatz 4. Es ist also auch eine über Stufe 3 hinausgehende Zuordnung möglich. Wie die Berücksichtigung erfolgt, liegt im Ermessen des Arbeitgebers; der Arbeitgeber kann z. B. auch nur einen Teil der förderlichen Zeiten berücksichtigen. Mit dem Zeitpunkt der Einstellung und Zuordnung zu einer Stufe beginnt für diese Tarifbeschäftigten die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsthöheren regulären Stufe. Eine weitergehende Berücksichtigung von Stufenrestlaufzeiten beruflicher Tätigkeit aus einem früheren Arbeitsverhältnis ist tariflich nicht vorgesehen. Insbesondere führen solche Stufenrestlaufzeiten nicht zu einer Verkürzung der Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe. 2.5 Stufenzuordnung bei horizontaler Wiedereinstellung (Satz 4) In Absatz 2 Satz 4 ist die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Stufenzuordnung und zur Stufenmitnahme bei der sog. horizontalen Wiedereinstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber tarifiert worden. Das Bundesarbeitsgericht macht deutlich, dass befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die identische oder zumindest gleichartige Aufgaben verrichten, vergleichbar sind, vgl. 3 Abs. 2 i. V. m. 4 TzBfG. Zur Verhinderung einer Diskriminierung ist daher die Berufserfahrung, die in befristeten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber erworben wurde, bei der

10 Seite 10 von 23 Stufenlaufzeit so zu bewerten wie die Berufserfahrung von Dauerbeschäftigten bei diesem Arbeitgeber. In Umsetzung dieser Rechtsprechung ist bei der Wiedereinstellung zum Bund im unmittelbaren Anschluss an ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis zum Bund Satz 4 anzuwenden. Diese spezielle Bestimmung zur horizontalen Wiedereinstellung geht den Regelungen gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 vor Anspruchsvoraussetzungen Die Wiedereinstellung zum Bund muss im unmittelbaren Anschluss an ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis zum Bund erfolgen, z. B. an ein vorheriges befristetes Arbeitsverhältnis. Zwischen den Arbeitsverhältnissen darf also keine Unterbrechung vorliegen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden und gesetzliche Feiertagen, die zwischen dem Ablauf des vorherigen Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses liegen, unschädlich sind. Ein Arbeitsverhältnis zum Bund liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen ist. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber erfüllt nicht die Voraussetzung von Absatz 2 Satz 4. Die Tarifbeschäftigten müssen aus dem unmittelbar vorherigen Arbeitsverhältnis über einschlägige Berufserfahrung für die neue Tätigkeit verfügen. Es gelten dieselben Anforderungen an die einschlägige Berufserfahrung wie zu Absatz 2 Satz 2, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in Ziffer und verwiesen wird. War die auszuübende Tätigkeit in dem vorherigen Arbeitsverhältnis einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet, können die Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 4 in keinem Fall vorliegen Rechtsfolge Ziel der Regelung ist es, für die betroffenen Tarifbeschäftigten eine entsprechende Stufenzuordnung wie bei vergleichbaren unbefristet eingestellten Tarifbeschäftigten zu erhalten. Sind die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt, sind eingestellte Tarifbeschäftigte derjenigen Stufe zuzuordnen, der sie im unmittelbar vorherigen Arbeitsverhältnis zugeordnet waren. Im vorherigen Arbeitsverhältnis angefangene Stufenlaufzeiten werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsten Stufe in der neuen Tätigkeit angerechnet. Im Ergebnis ist also bei Einstellung unmittelbar nach Beendigung eines befristeten Vorarbeitsverhältnisses zum Bund die zuvor erworbene Stufe und die Stufenlaufzeit fortzuführen. Beispiel: Einstellung eines Tarifbeschäftigten am 1. Juli 2016 als Tarifbeschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 13. Der Tarifbeschäftigte übte die gleiche Tätigkeit in derselben Dienststelle bereits befristet in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 (somit 2 Jahre) aus. Am 1. Juli 2014 wurde er der Stufe 1 zugeordnet und erreichte am 1. Juli 2015 die Stufe 2.

11 Seite 11 von 23 Durch die Wiedereinstellung beim Bund im unmittelbaren Anschluss an das vorherige Arbeitsverhältnis zum Bund mit unveränderter Tätigkeit werden die Voraussetzungen des Satz 4 erfüllt. Wegen des Vorrangs der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 4 kommt eine Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 nicht in Betracht. Der Tarifbeschäftigte ist daher zum Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. Juli 2016 weiterhin der Stufe 2 zugeordnet. Die Stufenrestlaufzeit von einem Jahr in der Stufe 2 wird ihm angerechnet, so dass der Tarifbeschäftigte bereits nach Vollendung von einem weiteren Jahr Stufenlaufzeit am 1. Juli 2017 die nächsthöhere Stufe 3 seiner Entgeltgruppe erreicht. Die Rechtsfolge des Satzes 4 knüpft an die erreichte Stufe und Stufenlaufzeit an, die im vorherigen Arbeitsverhältnis zuletzt erreicht worden ist. Beispiel 2 Einstellung eines Tarifbeschäftigten am 1. Juli 2016 als Tarifbeschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 13. Der Tarifbeschäftigte übte die gleiche Tätigkeit in derselben Dienststelle bereits befristet in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2016 (somit 7 Jahre) aus. Am 1. Juli 2009 wurde er der Stufe 1 zugeordnet. Er erreichte am 1. Juli 2010 die Stufe 2 und am 1. Juli 2012 die Stufe 3. Ab 1. August 2012 bis 30. September 2015 (drei Jahre und 2 Monate) nahm er Sonderurlaub nach 28 TVöD in Anspruch ohne dienstliches Interesse. Nach 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist er wegen dieser schädlichen Unterbrechungszeiten zum 1. August 2015 in die Stufe 2 zurückzustufen und die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme nach Rückkehr aus dem Sonderurlaub am 1. Oktober 2015 neu zu laufen. Damit ist der Tarifbeschäftigte zum 30. Juni 2016 der Stufe 2 zugeordnet und hat eine Stufenlaufzeit von neun Monaten absolviert. Durch die Wiedereinstellung beim Bund zum 1. Juli 2016 im unmittelbaren Anschluss an das vorherige Arbeitsverhältnis zum Bund mit unveränderter Tätigkeit werden die Voraussetzungen des Satz 4 erfüllt. Wegen des Vorrangs der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 4 kommt eine Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 nicht in Betracht. Der Tarifbeschäftigte ist daher zum Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. Juli 2016 weiterhin der Stufe 2 zugeordnet. Die Stufenrestlaufzeit von neun Monaten in der Stufe 2 wird ihm angerechnet, so dass der Tarifbeschäftigte bereits nach Vollendung von weiteren 15 Monaten Stufenlaufzeit am 1. Oktober 2017 die nächsthöhere Stufe 3 seiner Entgeltgruppe erreicht. 2.6 Stufenzuordnung bei vertikaler Wiedereinstellung Wird ein zuvor befristet eingestellter Tarifbeschäftigter im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund auf einem niedriger oder höher bewerteten Arbeitsplatz beim Bund eingestellt, ist diese vertikale Wiedereinstellung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vom Diskriminierungsverbot aus 4 TzBfG erfasst. Die Stufenzuordnung richtet sich in diesen Fällen nicht nach der speziellen Regelung des Absatz 2 Satz 4, sondern nach den in Ziffer 2.3 und 2.4 beschriebenen Regelungen zu Neueinstellungen gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3. Diese Fälle der vertikalen Wiedereinstellungen richtet sich auch nicht nach den Regelungen zur Stufenzuordnung bei Höher- oder Herabgruppierungen gemäß 17 Abs. 5 TVöD.

12 Seite 12 von 23 3 Stufenzuordnung bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet (Abs. 3) Absatz 3 entspricht ohne Änderungen dem bis zum 29. Februar 2016 geltenden Absatz 3a; es haben sich keine Änderungen ergeben. Bei Absatz 3 handelt sich hauptsächlich um ein Instrument zur Verbesserung der Mobilität zwischen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst, insbesondere zur Förderung des Personalaustauschs und zur Personalgewinnung. Es dient aber auch der Verbesserung der Mobilität zwischen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst und Arbeitgebern, die einen vergleichbaren Tarifvertrag anwenden. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen Im unmittelbaren Anschluss Eine Einstellung im unmittelbaren Anschluss liegt nur dann vor, wenn zwischen der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses zum Bund keine zeitliche Unterbrechung liegt. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden und gesetzliche Feiertage, die zwischen dem Ablauf des vorherigen Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses liegen, unschädlich sind Vorheriger Arbeitgeber Das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis muss im öffentlichen Dienst im Sinne des 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD oder zu einem Arbeitgeber bestanden haben, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet. Erfasst sind zunächst Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD ( 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD). Dies sind der Bund sowie Arbeitgeber im Bereich der VKA. Auch Arbeitsverhältnisse in der mittelbaren Bundesverwaltung, bei den Fraktionen des Deutschen Bundestags sowie institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des Bundes, die den TVöD anwenden und bei denen der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt, sind ebenfalls von der Vorschrift umfasst. Weiterhin sind andere öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nach 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD erfasst; das sind insbesondere die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Schließlich sind Arbeitgeber einbezogen, die einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwenden. Ein mit dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag liegt vor, wenn er im Wesentlichen gleiche Inhalte wie der TVöD hat. Dazu müssen insbesondere die Entgeltregelungen (Tabellenstruktur, Stufenlaufzeit) und die Eingruppierung im Wesentlichen gleich geregelt sein. Der ehemalige BAT stellt daher keinen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag dar. Auch in einem Beamtenverhältnis erworbene Stufen entstammen nicht einem dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag und können

13 Seite 13 von 23 daher nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden. Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift sind auch private Arbeitgeber, die den TVöD anwenden, ohne Teil des öffentlichen Dienstes zu sein. Nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber zwar einen dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag anwendet, dieser aber nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis im vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis Anwendung gefunden hat Einschlägige Berufserfahrung Nach dem Regelungskontext des 16 (Bund) TVöD setzt die Berücksichtigung von Zeiten und Stufen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis die Gleichwertigkeit der vorherigen und der neu übertragenen Tätigkeiten voraus. Dazu müssen die vorherigen Tätigkeiten aufgrund der Eingruppierungsvorschriften des 12 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund der gleichen Entgeltgruppe wie die neue Tätigkeit zuzuordnen sein. Die auszuübende Tätigkeit in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis muss nicht mit der im neuen Arbeitsverhältnis vorgesehenen Tätigkeit identisch sein. Die Entgeltgruppe 13Ü des TV-L kann für die Zuordnung im Rahmen von Absatz 3 als der Entgeltgruppe 14 gleichwertig angesehen werden. 3.2 Rechtsfolge Die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe kann bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Eine Stufe ist erworben, wenn die/der Tarifbeschäftigte der entsprechenden Stufe zugeordnet war. So können zum Beispiel auch sogenannte Leistungsstufen, die nach 17 Abs. 2 TVöD erreicht wurden, berücksichtigt werden. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht nach der Niederschriftserklärung zu Absatz 3 Einvernehmen, dass eine erworbene Stufe auch eine individuelle Endstufe oder individuelle Zwischenstufe aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis sein kann. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich darüber hinaus damit einverstanden, dass neben der in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe auch die in dieser Stufe erworbene Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann. Tarifbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe oder Stufenlaufzeiten. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers über das Ob und den Umfang der berücksichtigten Stufe und Stufenlaufzeit zu entscheiden. Bei der Berücksichtigung vorheriger Zeiten nach einem generalisierenden Prinzip ist der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. In diesem Fall muss er für Ausnahmen von diesem Prinzip nachvollziehbare Gründe darlegen können. Es empfiehlt sich daher, bei der Berücksichtigung der in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe und Stufenlaufzeit jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Bei generalisierenden Prinzipien sind zudem die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen zu beachten (s. Ziffer 9).

14 Seite 14 von 23 4 Stufenlaufzeit (Abs. 4) Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 15 erreichen die jeweils nächsthöhere Stufe nach den in Absatz 4 geregelten Stufenlaufzeiten. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung. Es hat sich lediglich eine Änderung für das Erreichen der Stufe 6 ergeben, so dass ab 1. März 2016 auch Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 9a bis 15 die Stufe 6 erreichen können. Die Stufenlaufzeiten sind unverändert geblieben. Stufenlaufzeit sind Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber. Nicht maßgeblich ist die Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 TVöD. Das Aufsteigen in den Stufen der Entgelttabelle des TVöD erfolgt nach Berufserfahrung. Der Arbeitgeber honoriert dadurch verbesserte Arbeitsqualität und -quantität sowie eine Produktivitätssteigerung durch den Erwerb von Erfahrung. Mit der zunehmenden Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird. In 17 Abs. 3 TVöD wird auf Absatz 4 Bezug genommen. Die dortigen Regelungen ergänzen die Regelungen zur Stufenlaufzeit des 16 (Bund) TVöD. So können bestimmte Zeiten der Abwesenheit einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen, für die Stufenlaufzeit unschädlich sein oder zu einer Rückstufung führen. Die Möglichkeit der leistungsbezogenen Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit ist in 17 Abs. 2 TVöD geregelt. 5 Einstellung in Entgeltgruppe 1 (Abs. 5) Die Einstellung in Entgeltgruppe 1 erfolgt immer in Stufe 2. Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht (Satz 3). Sofern nicht eine Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD erfolgt, erreichen Tarifbeschäftigte die Endstufe daher nach sechszehn Jahren. 6 Zulage zur Gewinnung und Bindung von Personal (Abs. 6) Bei der ab dem 1. März 2016 geltenden Neuregelung des Absatz 6 handelt es sich ausschließlich um eine Zulagenregelung, nicht um eine Vorweggewährung von Stufen. Wird Tarifbeschäftigten eine solche Zulage gewährt, verbleiben sie in der ihnen zugeordneten Stufe ihrer Entgeltgruppe. Die Vorschrift dient insbesondere der Deckung des Personalbedarfs von besonders gesuchten Fachkräften, die ansonsten nicht gewonnen werden könnten. Die parallele Zahlung einer anderen Zulage, die zumindest auch dem Zweck der Personalgewinnung dient (u. a. IT-Fachkräftezulage, siehe hierzu Rundschreiben vom 24. November 2014 D /4#8 und die darin in Bezug genommenen Rundschreiben), bedarf des Antrages der Ressorts und der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

15 Seite 15 von Voraussetzungen - Ermessen des Arbeitgebers Zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften ermöglicht Absatz 6 die Gewährung einer Zulage. Diese Möglichkeit ist nicht auf bestimmte Entgeltgruppen beschränkt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass in der Praxis ein Interesse zur Gewinnung von besonders gesuchten Fachkräften insbesondere in den oberen Entgeltgruppen auftreten wird. Bei der Zulagengewährung zur Personalbindung wird es sich um Ausnahmefälle handeln, bei denen besonders benötigte qualifizierte Fachkräfte ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zum Bund beenden wollen und nur die Gewährung der Zulage die Fachkraft zu binden vermag. Es liegt in der Verantwortung der Dienststellen, die Notwendigkeit der Zulage, z. B. anhand von Belegen, Nachweisen oder anderen glaubhaften Darlegungen über eine bevorstehende Abwanderung der Tarifbeschäftigten, zu prüfen. 6.2 Rechtsfolge Ermessen Bei Absatz 6 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitsgebers für Einzelfälle (Kann-Vorschrift) und zwar in zweierlei Hinsicht: Der Arbeitgeber entscheidet sowohl, ob er überhaupt von der Vorschrift Gebrauch macht, als auch in einem zweiten Schritt über die Höhe und Ausgestaltung der Zulage. Tarifbeschäftigte haben weder Anspruch auf die Gewährung der Zulage als solches noch auf eine bestimmte Zulagenhöhe. Den Dienststellen wird eine individuelle Entscheidung in jedem Einzelfall empfohlen. Die Gewährung der Zulage nach einem generalisierenden Prinzip ist nicht vorgesehen. Neben der Entscheidung über das Ob einer Zulagengewährung liegt auch die Ausgestaltung der Zulage im Ermessen des Arbeitgebers. Dieser hat sowohl über die Höhe der Zulage als auch über die näheren Modalitäten wie Befristung und Widerruflichkeit zu entscheiden. Hierzu werden folgende Anwendungshinweise gegeben: Befristung der Zulage Die Zulage ist in jedem Einzelfall zu befristen, und zwar sowohl in Fällen der Personalgewinnung als auch in Fällen der Personalbindung. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Dazu gilt Folgendes: Als Maßstab für die maximale Befristungsdauer sollte in der Regel die individuelle Stufenlaufzeit gemäß Absatz 4 herangezogen werden, die die/der Tarifbeschäftigte zum Zeitpunkt der Zulagengewährung benötigt, um die nächsthöhere Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe zu erreichen. Im Falle der Zuordnung der/des Tarifbeschäftigten zur Stufe 3 sollte die Gewährung der Zulage also auf maximal drei Jahre befristet werden, oder bei Zuordnung zur Stufe 5 auf maximal fünf Jahre. Auch im Fall der Zuordnung zur Stufe 6 oder zu einer individuellen Endstufe soll die Zulage nicht länger als fünf Jahre gewährt werden.

16 Seite 16 von Höhe der Zulage Die Höhe der monatlichen Zulage soll die Dienststelle in jedem Einzelfall individuell festlegen. Sie kann ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewähren. Während des Gewährungszeitraumes ist es möglich, die Zulagenhöhe anzupassen, etwa sofern dies zur Personalbindung erforderlich ist. Den höchstmöglichen Zulagenbetrag bildet aber immer der individuelle Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt der Stufe, welcher die/der Tarifbeschäftigte zum Zeitpunkt der Zulagengewährung/-anpassung zugeordnet ist, und dem Tabellenentgelt der übernächsten Stufe. Bis zu dieser Höchstgrenze ist jede individuelle Zulagenhöhe denkbar, wie z. B. Beträge von 50, 80 oder 100. Die gewährte Zulage ist für die Dauer der Bewilligung statisch und erhöht sich nicht entsprechend allgemeinen Entgelterhöhungen. Beispiel 1 Für die vakante Stelle eines Ingenieurs in Entgeltgruppe 10 liegt lediglich eine Bewerbung vor. Der Bewerber erfüllt die geforderten persönlichen Voraussetzungen und verfügt über eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung bei einem privaten Arbeitgeber. Gemäß Absatz 2 in der ab dem 1. März 2016 geltenden Fassung wäre er bei seiner Einstellung tariflich der Stufe 3 zugeordnet. Der Bewerber gibt aber an, nur für ein Tabellenentgelt der Stufe 4 sein derzeitiges Arbeitsverhältnis zu beenden und zum 1. Oktober 2016 ein neues Arbeitsverhältnis zum Bund begründen zu wollen. Zur Deckung des Personalbedarfs kann dem Bewerber eine Zulage gemäß Absatz 6 gewährt werden. Die monatliche Zulagenhöhe bestünde in dem konkreten Fall im Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 (3.552,17 Stand 1. März 2016) sowie dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 (3.801,47 Stand 1. März 2016) = 249,30. Bei Einstellung am 1. Oktober 2016 würde der Tarifbeschäftigte daher unter Anrechnung seiner vorherigen Berufserfahrung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet, und könnte zugleich eine statische Zulage in Höhe von 249,30 erhalten, so dass er bereits zum Zeitpunkt der Einstellung trotz Zuordnung in die Stufe 3 faktisch ein Tabellenentgelt der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe erhalten würde. Die Zulage sollte für die Dauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Nach Ablauf der drei Jahre läuft für den Tarifbeschäftigten die Gewährung der Zulage am 30. September 2019 aus, und er erreicht nach Absolvierung der dreijährigen Stufenlaufzeit die Stufe 4 seiner Entgeltgruppe und erhält das entsprechende Tabellenentgelt der Stufe 4. Die Zulagenhöhe für Tarifbeschäftigte in den Stufen 1 bis 4 kann über den Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe hinaus festgesetzt werden, jedoch nur bis zum Unterschiedsbetrag zur übernächsten Stufe. In solchen Fällen ist auch eine insgesamt längere befristete Zulagengewährung denkbar und zwar maximal für die Dauer, bis die/der Tarifbeschäftigte die übernächste Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe erreicht. In diesen Fällen sollte bei der Zulagenhöhe berücksichtigt werden, dass die/der Tarifbeschäftigte während der Gewährungszeit die nächste Stufe erreicht und entsprechend profitiert. Das könnte bei der Festsetzung der Zulagenhöhe von Anfang an berücksichtigt werden, z. B. durch eine in den Stufen gestaffelte Zulagenhöhe. Dies würde z. B. bedeuten, dass eingestellte Tarifbeschäftigte zunächst maximal eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur übernächsten Stufe erhalten, und nach Erreichen der nächsten Stufe die Zulage maximal auf den Unterschiedsbetrag zwischen der neu erreichten Stufe und der nächsthöheren Stufe festgesetzt wird.

17 Seite 17 von 23 Das würde im Ergebnis dazu führen, dass Tarifbeschäftigte aufgrund der Zulage von ihrer Einstellung an bis zum Ende der Zulagenbefristung ein Entgelt erhalten können, welches maximal dem Tabellenentgelt der übernächsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe (vom Einstellungszeitpunkt aus betrachtet) entspricht. Beispiel 2 Auf die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes für einen hochqualifizierten Spezialisten, der über langjährige Berufserfahrung verfügen soll, gibt es lediglich einen gut geeigneten Bewerber. Dieser gibt an, die Stelle anzunehmen, wenn er ein Tabellenentgelt aus der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe 14 (5.496,55 Stand 1. März 2016) erhält. Aufgrund seiner vorherigen einschlägigen Berufserfahrung könnte er gemäß Absatz 2 der Stufe 3 zugeordnet werden (4.549,26 Stand 1. März 2016). Die Dienststelle kann ihm zur Deckung des Personalbedarfs gemäß Absatz 6 ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt gewähren, in dem Fall also eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 3 und der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe (5.496, ,26 = 947,29 ). Die Zulage ist zu befristen bis maximal zu dem Zeitpunkt, den der Tarifbeschäftigte benötigt, um die übernächste Stufe seiner Entgeltgruppe zu erreichen. Zum Erreichen der übernächsten Stufe 5 bräuchte der Tarifbeschäftigte sieben Jahre (drei Jahre in Stufe 3 und vier Jahre in Stufe 4). Die Zulage kann daher bis zu sieben Jahre befristet werden. Da der Tarifbeschäftigte während dieser Zeit von einem Stufenaufstieg profitieren wird, gewährt die Dienststelle mit der Einstellung eine gestaffelte statische Zulage: für die Zeit ab Einstellung bis zum Aufstieg in die Stufe 4 in Höhe von monatlich 947,29 (Unterschiedsbetrag aus den Tabellenentgelten der Stufen 3 und 5) für den Zeitraum ab dem Aufstieg in die Stufe 4 bis zum Erreichen der Stufe 5 in Höhe von monatlich 573,35 (Unterschiedsbetrag aus den Tabellenentgelten der Stufen 4 und 5 [4.923,20 und 5.496,55 Stand 1. März 2016]). Nach Ablauf der Befristung von sieben Jahren entfällt die Zulage und er erhält das Tabellenentgelt aus der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe Wegfall und Widerruf der Zulage Nach Ablauf der Befristung entfällt die Zulage. Soweit dies im Einzelfall notwendig ist, kann die Dienststelle die Zulagengewährung als Maßnahme zur Bindung der/des Tarifbeschäftigten verlängern oder nach Unterbrechung zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Zulage gewähren. Ausgeschlossen ist dagegen, einer/einem Tarifbeschäftigten mehrere Zulagen nach Absatz 6 zeitgleich zu gewähren. Die parallele Zahlung einer anderen Zulage, die zumindest auch dem Zweck der Personalgewinnung dient, bedarf des Antrages der Ressorts und der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Nach Sinn und Zweck der Regelung, eine bestimmte Fachkraft für eine konkrete Tätigkeit mittels der Zulage zu gewinnen oder zu binden, ist bei Höhergruppierungen und dem damit verbundenen Tätigkeitswechsel regelmäßig die gewährte Zulage zum Zeitpunkt der Höhergruppierung zu widerrufen. Im Einzelfall kann über eine Verlängerung unter Neufestsetzung der Zulagenhöhe entschieden werden, soweit die Gewährung der Zulage auch in der neu auszuübenden Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs, insbesondere zur Bindung einer qualifizierten Fachkraft, erforderlich ist.

18 Seite 18 von Auswirkung der Zulage auf andere tarifliche Regelungen Die Zulage gilt als Tabellenentgelt gemäß 15 TVöD. Dadurch fließt sie z. B. in die Bemessungsgrundlage für das Überstundenentgelt nach 8 Abs. 2 TVöD ein und wirkt sich auch auf eine persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) aus. Für die Berechnung einer persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD gilt dabei Folgendes: Die persönliche Zulage nach Satz 2 für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt 4,5% der Summe aus dem individuellen Tabellenentgelt nach 15 TVöD und der Zulage nach 16 (Bund) Abs. 6 TVöD. Für die persönliche Zulage nach Satz 1 für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 bemisst sie sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus dem individuellen Tabellenentgelt nach 15 TVöD plus der Zulage nach 16 (Bund) Abs. 6 TVöD und dem Tabellenentgelt, was sich bei dauerhafter Höhergruppierung nach 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD ergeben hätte. 6.3 Sonderfälle Die zuvor beschriebenen Normalfälle betreffen Tarifbeschäftigte mit Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4. Im Übrigen sind bei der Festsetzung der individuellen Zulagenhöhen folgende Sonderfälle zu beachten: Tarifbeschäftigte in der regulären Endstufe (Stufe 6) Die maximale Zulagenhöhe für Tarifbeschäftigte in der Endstufe ist ausdrücklich in der Vorschrift geregelt und beträgt bis zu 20 v. H. des Tabellenentgelts der Stufe 2. Beispiel Ein Tarifbeschäftigter der Entgeltgruppe 14 Stufe 6 weist nach, dass er sein bisheriges Arbeitsverhältnis zum Bund beenden würde, um bei einem anderen Arbeitgeber zu beginnen und dort ein höheres Entgelt zu erhalten. Die Dienststelle hat ein besonderes Interesse, die qualifizierte Fachkraft weiterhin zu binden. Dem Tarifbeschäftigten kann von seiner Dienststelle das Angebot unterbreitet werden, eine Zulage in Höhe von bis zu 20 v. H. der Stufe 2 (4.299,99 Stand 1. März 2016) seiner Entgeltgruppe 14 zu erhalten. Der Betrag der Zulage Stand 1. März 2014 dürfte daher maximal 860 betragen; jeder niedrigere Betrag ist aber ebenfalls möglich. Die Zulage sollte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren befristet werden Tarifbeschäftigte in der Stufe 5 oder der individuellen Zwischenstufe 5+ Die Vorschrift des Absatz 6 beschränkt die Höhe der Zulage auf maximal den Unterschiedsbetrag zum zwei Stufen höheren Tabellenentgelt. Die Stufe 6 bildet die reguläre Endstufe der Entgelttabelle. Daher beschränkt sich für Tarifbeschäftigte in der Stufe 5 oder der individuellen Zwischenstufe 5+ die maximale Zulagenhöhe faktisch auf den Unterschiedsbetrag zum nur einer Stufe höheren Tabellenentgelt, nämlich dem der Stufe 6.

19 Seite 19 von Tarifbeschäftigte in der individuellen Endstufe, Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 15Ü Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass auch Tarifbeschäftigten in einer individuellen Endstufe, sofern der Tabellenbetrag der individuellen Endstufe höher ist als das Tabellenentgelt der Stufe 6 ( 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 sowie 29 Satz 2 TVÜ-Bund), unter den Voraussetzungen des Absatz 6 eine Zulage wie für Tarifbeschäftigte in der regulären Endstufe gewährt werden kann. Bei der Festsetzung der Zulagenhöhe im Einzelfall gilt es zu berücksichtigen, dass diese Tarifbeschäftigten bereits über ein Tabellenentgelt oberhalb der Stufe 6 verfügen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass auch für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 15Ü ( 19 Abs. 2 TVÜ- Bund) die Zulagenregelung des Absatz 6 entsprechend Anwendung finden kann. Keine entsprechende Anwendung findet die Vorschrift für Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis sich nicht nach dem TVöD, sondern nach einem Arbeitsvertrag für außertariflich Beschäftigte richtet Pflegekräfte Für Tarifbeschäftigte im Pflegedienst mit einem Tabellenentgelt gemäß Anlage E (Bund) zum TVöD BT-V gelten die o.g. Hinweise zu Absatz 6 gleichermaßen. Aufgrund der Besonderheiten der Entgelttabelle für Tarifbeschäftigte im Pflegedienst bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einverstanden, dass für Tarifbeschäftigte im Pflegedienst mit einem Tabellenentgelt gemäß Anlage E (Bund) zum TVöD BT-V eine Zulage zur Gewinnung und Bindung gemäß Absatz 6 nach folgenden zusätzlichen Maßgaben gewährt werden kann: Für Tarifbeschäftigte in der Endstufe mit Eingruppierung in eine Entgeltgruppe Kr, welche keinen Betrag in der Stufe 2 ausweist, beträgt die maximale Zulagenhöhe 20 v. H. des Tabellenentgelts der niedrigsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe Kr. Sofern die Entgeltgruppe Kr, in welche die Tarifbeschäftigten eingruppiert ist, keine Stufe 6 ausweist, finden für Tarifbeschäftigte der Stufe 5 dieser Entgeltgruppe die Regelungen zur Zulagengewährung von Tarifbeschäftigten in der Endstufe entsprechend Anwendung; für Tarifbeschäftigte der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe beschränkt sich die maximale Zulagenhöhe faktisch auf den Unterschiedsbetrag zum nur einer Stufe höheren Tabellenentgelt (nämlich dem der Stufe 5).

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