Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht 2 Ca 2011/06 ArbG Bautzen Verkündet am Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter... und... auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom Ca 2011/06 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, über den mit dem angefochtenen Urteil bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 272,23 brutto hinaus an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 847,16 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/13, der Beklagte zu 11/13. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch über einen restlichen Gehaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom bis in Höhe von 847,16 brutto.

2 Seite 2 Die 1960 geborene Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom seit bei dem Beklagten, welcher u. a. Einzelhandelsbetriebe unterhält, in dessen Filiale in... als Verkäuferin beschäftigt. In der Filiale wird u. a. Brautkleidung zum Verkauf angeboten. Gemäß 3 A des Arbeitsvertrages (Bl. 6 d. A.) stand der Klägerin ein monatlicher Garantielohn von 1.000,00 brutto zu, welcher sich aus 300,00 Fixum und weiteren 700,00 zu erbringende Verkaufsprovision zusammensetzt. Darüber hinaus stand der Klägerin eine weitere Verkaufsprovision in Höhe von 10 % vom Bruttobetrag für die über die zu erbringende Verkaufsprovision hinausgehenden Verkäufe zu. Nachdem der Beklagte der Klägerin die Unterschlagung von Brautkleidern vorgeworfen hatte, kündigte die Klägerin, die bis zum gearbeitet hatte, das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom fristlos. Anfang Dezember 2005 kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien unter vier Augen. Die Parteien schlossen einen auf den rückdatierten Aufhebungsvertrag (Bl. 32 d. A.), der ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum , die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses an die Klägerin sowie die Verpflichtung der Klägerin zum Stillschweigen über die ihr bekannt gewordenen internen Angelegenheiten enthielt. Der Vertrag schließt mit Ziff. 4 ab, welche wie folgt lautet: Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich auf welchem Rechtsgrund beruhend, gleich ob bekannt oder unbekannt, ausgeglichen. Der Beklagte zahlte der Klägerin für den Monat November 2005 keine Vergütung. Mit am beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin den Garantielohn für den Monat November 2005 in Höhe von 699,99 brutto sowie Provision für diesen Monat in Höhe von 597,60 brutto geltend gemacht.

3 Seite 3 Die Klägerin hat beantragt, 1. der Beklagte wird verurteilt, Lohn für den Monat November 2005 in Höhe von 699,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem an die Klägerin zu zahlen; 2. der Beklagte wird weiter verurteilt, Provision für den Monat November 2005 in Höhe von 597,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat auf Ziff. 4 der Vereinbarung vom verwiesen. Die Klägerin habe um den Aufhebungsvertrag gebeten. Grundlage der Ausgleichsklausel sei gewesen, dass der Beklagte auf Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.680,00, verrechnet mit den Vergütungsansprüchen der Klägerin auf 567,32 verzichtet hätte. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom den Beklagten zur Zahlung der sich aus einem Vergütungsbetrag in Höhe von 699,99 brutto Garantielohn und 419,40 brutto Provision ergebenden Steuern und Sozialbeiträge in Höhe von 272,23 nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 79,02 % und dem Beklagten zu 20,98 % auferlegt sowie den Streitwert auf 1.297,59 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 85 bis 90 d. A.), u. a. ausgeführt, Ziff. 4 der Vereinbarung vom stelle ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis dar, welches allerdings nicht die auf die Vergütung entfallende Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsabgaben erfasse. Die Berechnung der zusätzlichen Provision orientiere sich an 3 des Arbeitsvertrages. Dieses Urteil wurde der Klägerin am zugestellt.

4 Seite 4 Am ging beim Landesarbeitsgericht ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ein, welchem der Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt war. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem Rahmen bewilligt, in welchem sich die jetzt anhängige Berufung der Klägerin bewegt. Nach Zustellung des Beschlusses vom am ging am die Berufung einschließlich der Berufungsbegründung der Klägerin, zusammen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, ein. Die Klägerin führt nun aus, mit der Ausgleichsklausel hätten keine Schadensersatzansprüche geregelt werden sollen. Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt einen Aufhebungsvertrag zu schließen; der Beklagte habe vielmehr den Vertrag vorgelegt. Zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile habe die Klägerin gemeint, der Aufhebungsvertrag sei besser für sie. Schadensersatzansprüche seien nicht diskutiert worden. Die von dem Beklagten vorformulierte Klausel benachteilige die Klägerin auch unangemessen und sei deshalb gemäß 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel sei auch überraschend und intransparent. Sogar der Beklagte habe die Klausel nicht verstanden, da er Sozialversicherungsbeiträge für sich behalten habe. Auch wäre eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Pfändungsgrenzen nicht möglich gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom Ca 2011/06 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den mit dem angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag in Höhe von 272,23 brutto hinaus an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 847,16 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

5 Seite 5 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte erwidert, bei der Auslegung der Ziff. 4 des Aufhebungsvertrages sei auf die bestehende Interessenlage abzustellen. Die Parteien hätten das bestehende Dauerschuldverhältnis zum Erlöschen bringen wollen. Der wirkliche Wille sei es gewesen, keine weitere Vergütung zu bezahlen. Die Begleitumstände seien mit zu berücksichtigen. Es handele sich auch um eine Einmalbescheinigung, nicht etwa um allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch läge kein Verbrauchervertrag vor. Der Wortlaut sei eindeutig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist gemäß 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Zwar sind die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist des 66 Abs. 1 ArbGG versäumt. Der Klägerin war jedoch auf ihren Antrag gemäß den 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 233 ff ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Einer ausdrücklichen Tenorierung bedurfte es nicht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, 238 Rz. 2). Im Hinblick auf die Bedürftigkeit der Klägerin liegt ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des 233 ZPO an der Einhaltung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist vor. Die weitere Voraussetzung dahin, dass der Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Berufungsfrist mit den nötigen Angaben gestellt wird, ist eingehalten.

6 Seite 6 Auch erfüllt der Wiedereinsetzungsantrag die gemäß den 234, 236 ZPO notwendigen Anforderungen an Frist und Form. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gehalt für die Zeit vom 01. bis in der im Berufungsrechtszug geltend gemachten Höhe, welche insoweit unstreitig blieb, zu. Soweit das Arbeitsgericht die Ansicht vertrat, Ziff. 4 des Aufhebungsvertrages vom stünde der Geltendmachung des Anspruchs entgegen, folgt die Kammer dem nicht. 1. Der Aufhebungsvertrag wurde Anfang Dezember 2005 geschlossen und mit rückwirkender Kraft rückdatiert. Das ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zu diesem zurückliegenden Zeitpunkt außer Vollzug gesetzt war. So verhielt es sich hier im Hinblick auf die fristlose Kündigung der Klägerin vom Man wird auch davon ausgehen müssen, dass die Beendigungsklausel in Ziff. 1 dieses Vertrages wirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht bereits wirksam durch die fristlose Kündigung der Klägerin beendet war; denn über die Frage, ob der Klägerin ein wichtiger Grund im Sinne des 626 Abs. 1 BGB zur Seite stand, könnte Streit bestehen. 2. Geregelt haben die Parteien somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem , sodann einen Anspruch der Klägerin auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Modalitäten, ferner eine (ohnehin bestehende) Schweigepflicht der Klägerin über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

7 Seite 7 Gemäß Ziff. 4 des Vertrages sollten sodann mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche ausgeglichen sein. Hiermit kann gemeint sein, dass zunächst die aus der Beendigung zum folgenden Verpflichtungen und hierzu gehört die Lohnzahlungspflicht als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung zu erfüllen wären. Der Wille der Parteien hier insbesondere derjenige der Klägerin, sogar auf die Abführung der Steuern und Sozialbeiträge zu verzichten (dies wäre rechtlich nicht möglich) wäre ganz außergewöhnlich und müsste deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Schon dieser Gesichtspunkt spricht eher gegen die durch das Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung. 3. Begleitumstände, die zur Auslegung heranzuziehen wären, um einen etwaigen wirklichen Willen ( 133 BGB) festzustellen, sind nicht ersichtlich. Aus den Schriftsätzen des Beklagten erster Instanz (vom und ) und zweiter Instanz (Berufungserwiderung vom ) ergibt sich kein weitergehender Verzichtswille. Im Übrigen sind sowohl 305 c Abs. 2 BGB wie auch die Vorschriften der 307 Abs. 1 Satz 2 und 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB heranzuziehen. Denn der Aufhebungsvertrag wurde vom Beklagten vorformuliert und die Klägerin gilt als Arbeitnehmerin als Verbraucherin im Sinne des 13 BGB, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. hierzu BAG, Urteile vom und vom in AP Nr. 1 zu 310 BGB und AP Nr. 8 zu 6 AZG). Gemäß 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel der Auslegung zu Lasten des Verwenders; dies ist hier der Beklagte. Da die Bestimmung der Nr. 4 des Aufhebungsvertrages unklar ist, käme auch die Unklarheitenregelung mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung gemäß 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Tragen. Schließlich ist im Hinblick darauf, dass Nr. 4 des Aufhebungsvertrages in der Auslegung des Beklagten von Bestimmungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts sowie des 394 BGB abwiche, die Unwirksamkeitsregelung des 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 307 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Betracht zu ziehen.

8 Seite 8 4. Die Zinsforderung ergibt sich aus 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus 92 ZPO, diejenige für die zweite Instanz aus 91 ZPO. IV. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

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