ERV. Überblick über die Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften in der Schweiz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ERV. Überblick über die Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften in der Schweiz"

Transkript

1 ERV Überblick über die Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften in der Schweiz Stand: Februar 2007

2

3 Inhalt 1 Überblick über die Vorschriften 6 2 Allgemeine Bestimmungen Konsolidierung Konsolidierungskreis Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Konsolidierungsmethode Offenlegung im Zusammenhang mit Finanzgruppen Nachweis angemessener Eigenmittel Eigenmittelausweis Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards Vereinfachte Anwendung 13 3 Anrechenbare Eigenmittel Kernkapital («tier 1») Komponenten des Kernkapitals Mindestkapital Innovatives Kernkapital Anrechnungszeitpunkt bei Kapitalerhöhungen Ergänzendes Kapital («tier 2») Komponenten des ergänzenden Kapitals Anrechnung stiller Reserven Nachrangige Darlehen und Anleihen Anrechnung des ergänzenden Kapitals Zusatzkapital («tier 3») Abzüge von den Eigenmitteln 21 4 Mindestanforderungen Eigenmittel Überblick Mindestanforderungen Eigenmittel Besondere Vorschriften für Effektenhändler («Base Requirement») Kreditrisiken Systematik der Ermittlung der notwendigen Eigenmittel für Kreditrisiken Ermittlung der Position Risikomindernde Massnahmen Positionsklassen und Ratings Risikogewichtung Besonderheiten zur Risikogewichtung einzelner Positionsklassen Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen 36

4 4.4.8 Wesentliche Unterschiede zwischen dem Schweizer Standardansatz (SA-CH) und dem internationalen Standardansatz (SA-BIZ) Auf internen Ratings basierender Ansatz Nicht gegenparteibezogene Risiken Marktrisiken Handelsbuch und organisatorische Anforderungen De-Minimis-Ansatz für Aktien- und Zinsinstrumente Marktrisiko-Standardansatz Marktrisiko-Modellansatz Operationelle Risiken Basisindikatoransatz Standardansatz Institutsspezifische Ansätze Qualitative Anforderungen an das operationelle Risikomanagement 52 5 Zusätzliche Eigenmittel 54 6 Eigenmittel-Offenlegung Partielle Offenlegung Vollständige Offenlegung Form und Zeitpunkt der Publikation Prüfungspflicht durch die Revisionsstelle 57 7 Vorschriften zur Risikoverteilung Beschränkung der Klumpenrisiken Anrechenbare Eigenmittel Definition Klumpenrisiko Obergrenze für Einzelklumpenrisiko Obergrenze für Gesamtheit der Klumpenrisiken Meldepflichten Berechnungsgrundsätze Allgemeine Regeln zur Berechnung Schweizer Ansatz Internationaler Ansatz Erleichterungen und Verschärfungen 74 8 Übergangsbestimmungen 76

5 Abkürzungen BankG BankV BEHG BEHV EBK EBK-Kommentar ERV FAQ IRB RRV-EBK SA-BIZ SA-CH SBVg-RL Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. November 1934 (Stand 8. Juni 2004) Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung) vom 17. Mai 1972 (Stand am 7. November 2006) Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz) vom 24. März 1995 (Stand 8. Juni 2004) Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung) vom 2. Dezember 1996 (Stand am 7. November 2006) Eidg. Bankenkommission Basel II Umsetzung in der Schweiz, Kommentar, Erläuterungen zur Umsetzung der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) in der Schweiz, Oktober 2006 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) vom 29. September 2006 (Stand am 7. November 2006) FAQ-Liste (von der EBK veröffentliche Fragen und Antworten von allgemeinem Interesse) Auf internen Ratings basierender Ansatz für die Gewichtung von Kreditrisiken Richtlinien der Eidg. Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art BankV vom 14. Dezember 1994 (Stand am 21. Dezember 2006) Internationaler Standardansatz für die Gewichtung von Kreditrisiken Schweizer Standardansatz für die Gewichtung von Kreditrisiken Richtlinie der Schweizerischen Bankiervereinigung Hinweis: Bei dieser Übersicht handelt es sich um ein Orientierungshilfsmittel, das die Anwendung der komplexen Regulierung erleichtern soll. Die vorliegende Übersicht ersetzt insbesondere nicht das Studium der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Obwohl alle Anstrengungen unternommen wurden, grösstmögliche Genauigkeit zu gewährleisten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in dieser Übersicht Informationen fehlen oder von offiziellen Stellen und Behörden unterschiedlich ausgelegt werden. PricewaterhouseCoopers AG kann keine Verantwortung übernehmen für einen Schaden, der durch ein Handeln oder Unterlassen aufgrund irgendwelchen Materials in diesem Überblick entsteht.

6 1 Überblick über die Vorschriften Aus Gründen des Gläubiger- und Systemschutzes haben Banken und Effektenhändler aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu befolgen, welche die mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Risiken beschränken. Dies erfolgt einerseits über Anforderungen an die organisatorischen Massnahmen im technischen, finanziellen und rechtlichen Bereich und über personelle Anforderungen, wie beispielsweise den Anspruch, dass die leitenden Angestellten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen. Anderseits verlangen die gesetzlichen Vorschriften auch das Einhalten bestimmter quantitativer Mindesterfordernisse an eigenen Mitteln. Die eingegangenen Risiken müssen ausserdem in einem angemessenen Verhältnis zu den eigenen Mitteln stehen, damit jene ausreichend beschränkt werden. Banken und Effektenhändler sind gemäss Art. 4 und 4 bis BankG resp. Art. 12 und 13 BEHG verpflichtet, Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einzuhalten. Während diese Vorschriften bisher einen Teil der Bankenverordnung bildeten, mussten die geänderten Bestimmungen aufgrund des grösseren Umfangs der Regulierung und des von den Banken gewünschten Menüansatzes in eine separate Verordnung ausgegliedert werden. Die Änderung der schweizerischen Regulierung wurde notwendig, weil der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht Ende Juni 2004 Änderungen zur bisherigen Eigenkapitalvereinbarung verabschiedet hatte (Basel II). Vergleich Regulierungsumfang Basel II und ERV Basel II Basler Ausschluss für Bankenaufsicht: internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen Überarbeitete Rahmenvereinbarung vom Juni 2004/November 2005 ERV Schweizerische Eigenmittelverordnung Anrechenbare Eigenmittel Mindestanforderungen Eigenmittel Mindestanforderungen Eigenmittel Säule 1 Säule 2 Säule 3 Säule 1 Säule 2 Säule 3 Kreditrisiken operationelle Risiken Handelsbuch Risikoverteilung Mindestkapitalanforderungen Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren Marktdisziplin Mindestanforderungen Eigenmittel Kreditrisiken nicht gegenparteibezogene Risiken Marktrisiken operationelle Risiken Zusätzliche Eigenmittel Offenlegung Der Bundesrat hat deshalb am 29. September 2006 die Eigenmittelverordnung (ERV) erlassen. In der Verordnung werden sowohl Vorschriften über die eigenen Mittel wie auch über die Risikoverteilung geregelt. Während die Eigenmittelvorschriften die aggregierten Risiken auf Stufe des Gesamtunternehmens behandeln, stehen bei den Risikoverteilungsvorschriften die Risiken gegenüber einzelnen Gegenparteien und deren Verhältnis zum Gesamtunternehmen im Vordergrund. Weitere Komponenten, welche Regeln zu Basel II enthalten, wie beispielsweise die aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahren oder Teile der Kapitel Marktdisziplin, werden in der Schweizer Regulierung nicht in der ERV, sondern an anderer Stelle definiert. 6

7 ERV Eigenmittelverordnung Allgemeine Bestimmungen Eigenmittel Risikoverteilung Die ERV gliedert sich wie folgt: Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 5 Konsolidierung Art Nachweis angemessener Eigenmittel Art Vereinfachte Anwendung Art. 15 Anrechenbare Eigenmittel Erforderliche Eigenmittel Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Art Berechnung Kernkapital («tier 1») Art Ergänzendes Kapital («tier 2») Art Zusatzkapital («tier 3») Art. 29 Anrechenbarkeit und Abzüge Art Allgemeines Mindestanforderungen (Säule 1) Art. 33 Zusätzliche Eigenmittel (Säule 2) Art. 34 Offenlegung (Säule 3) Art. 35 Kreditrisiken Allgemeines Art Berechnung der Positionen Art Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-CH und SA-BIZ Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB) Art Art. 65 Nicht gegenparteibezogene Risiken Art Marktrisiken Allgemeines Art De-Minimis-Ansatz Art. 71 Marktrisiko-Standardansatz Art Marktrisiko-Modellansatz Art. 76 Operationelle Risiken Art Gegenstand Art Obergrenzen der Klumpenrisiken Art Meldepflichten in Zusammenhang mit den Klumpenrisiken Art Berechnungsgrundsätze Art Erleichterungen und Verschärfungen Art. 103 Schweizer Ansatz Art Internationaler Ansatz Art Schlussbestimmungen Art

8 Anhang Kreditumrechnungsfaktoren bei Anwendung des SA-CH und des SA-BIZ Anhang 1 Positionsklassen nach SA-CH bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung Positionsklassen nach SA-BIZ bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung Positionsklassen SA-CH und SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen nach SA-CH und SA-BIZ Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Änderung bisherigen Rechts Anhang 7 Die Eigenmittelvorschriften regeln die Berechnung der vorhandenen sowie der erforderlichen eigenen Mittel. Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken werden durch die ERV detailliert geregelt. Nicht durch die ERV direkt abgedeckt werden andere Risikoarten, wie beispielsweise Reputations- oder strategische Risiken. Die Risikoverteilungsvorschriften beziehen sich hauptsächlich auf die Kreditrisiken. Die ERV enthält jedoch keine weiteren Bestimmungen zur Begrenzung weiterer Risikoarten, wie z.b. zur Streuung von Marktrisiken oder zur Konzentration von Risiken in Branchen, Märkten, Ländern oder Regionen. Zwar sind Banken und Effektenhändler aufgrund der allgemeinen aufsichtsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, auch in diesen Bereichen für ein ordnungsgemässes Risikomanagement und damit für eine angemessene Verteilung dieser Risiken zu sorgen (vgl. Art. 9 BankV). Den Instituten wird aber weder eine Berechnungsmethode noch eine bestimmte Form der Rapportierung vorgegeben. Zusätzlich zur ERV bestehen folgende Rundschreiben der EBK, die bestimmte Teile der Regulierung jeweils detaillierter ausführen: EBK-RS 06/1: EBK-RS 06/2: EBK-RS 06/3: EBK-RS 06/4: EBK-RS 06/5: EBK-RS 06/7: EBK-RS 06/8: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken (Kreditrisiken) Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken (Marktrisiken) Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken (Operationelle Risiken) Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Eigenmittelunterlegung (EM-Offenlegung) Risikoverteilung Anerkennung von Instituten zur Bonitätsbeurteilung im Hinblick auf die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel (Ratingagenturen) Ermittlung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel bei Anwendung eines international anerkannten Rechnungslegungsstandards (Anpassung Kernkapital) 8

9 2 Allgemeine Bestimmungen 2.1 Konsolidierung Konsolidierungskreis Die Eigenmittel- und die Risikoverteilungsvorschriften sind nicht nur auf Stufe der Einzelgesellschaft zu erfüllen, sondern auch auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats (Art. 6 Abs. 1 ERV). Gemäss Art. 6 Abs. 2 ERV umfasst der Konsolidierungskreis sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften mit Ausnahme von Versicherungsgesellschaften und von Beteiligungen im Zusammenhang mit der kollektiven Kapitalanlage (z.b. SICAV). Obwohl nicht im Finanzbereich tätig, sind Immobiliengesellschaften davon ausgenommen, die es zu konsolidieren gilt, wenn die Kreditrisiken gemäss dem Schweizer Standardansatz unterlegt werden. Ein Unternehmen gilt in den Fällen als im Finanzbereich tätig, wenn es Finanzdienstleistungen für sich selber oder Dritte erbringt oder vermittelt. Dies erfolgt beispielsweise durch die Tätigkeit im Einlagen- oder Kreditgeschäft, im Effektenhandel, im Kapitalanlagegeschäft oder in der Vermögensverwaltung. Dies gilt auch für eine Holdinggesellschaft, wenn sie qualifizierte Beteiligungen an vorwiegend im Finanzbereich tätigen Gesellschaften hält (Art. 11 BankV). Nicht unter diese Bestimmungen fallen folglich qualifizierte Beteiligungen an Gesellschaften ausserhalb der Finanzindustrie, wie z.b. Beteiligungen an Fabrikationsunternehmen, an Gesellschaften, die Handelswaren vertreiben oder handeln, an Transportunternehmen, Restaurantoder Hotelbetrieben etc. Umfang der Eigenmittelkonsolidierung X Holding AG Umfang der Rechnungslegungskonsolidierung FX Trading AG X Bank AG X Fabrik Holding AG X Asset Management AG X Funds AG LKW AG Stahl AG Diese im Finanzbereich tätigen Gesellschaften sind in die Eigenmittelkonsolidierung einzubeziehen. Aufgrund der Definition kann sich der Konsolidierungskreis für Eigenmittelzwecke vom Konsolidierungskreis für die Zwecke der Rechnungslegung unterscheiden. Für die Konsolidierung gemäss Rechnungslegungsvorschriften sind in der Regel alle Gesellschaften einzubeziehen, auf welche die Gruppe einen beherrschenden Einfluss ausübt (Art. 23a BankV). Je nach angewandtem Rechnungslegungsstandard (z.b. RRV-EBK, IFRS oder US-GAAP) kann der Konsolidierungskreis unterschiedlich definiert sein. In der Regel wird der Konsolidierungskreis für die Rechnungslegung eine grössere Anzahl an Gesellschaften umfassen, verglichen mit der Eigenmittelkonsolidierung. In einem mehrstufigen Konzern ist jede Finanzgruppe von der Konsolidierungspflicht betroffen, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein Konglomerat bereits beaufsichtigt ist (Art. 10 ERV). In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde eine untergeordnete Finanzgruppe von der Konsolidierungspflicht befreien, vor allem wenn deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind und die übergeordnete Gruppe ihrerseits durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde konsolidiert überwacht wird. 9

10 2.1.2 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Die qualifizierten Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzund Versicherungsbereichs dürfen gemäss Art. 4 Abs. 4 BankG 15% der eigenen Mittel nicht übersteigen. Diese Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60% der eigenen Mittel einer Bank betragen. In Art. 12 ERV werden diese Limiten relativiert. Die genannten Obergrenzen gelten nicht, wenn: die Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden, Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden oder die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist Konsolidierungsmethode Mehrheitsbeteiligungen an eigenmittelkonsolidierungspflichtigen Unternehmen sind mit der Methode der Vollkonsolidierung in die Eigenmittel- und Risikoverteilungsberechnungen einzubeziehen (Art. 7 Abs. 1 ERV). Überblick über die Konsolidierungsmethoden gemäss Art. 7 ERV Beteiligungsanteil > 50% Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen 50% Joint Ventures 50% 20% Minderheitsbeteiligung an konsolidierungspflichtigen Unternehmen mit beherrschendem Einfluss Konsolidierungsmethode Vollkonsolidierung Quotenkonsolidierung < 20% Minderheitsbeteiligung Abzug von Kernkapital oder ergänzendem Kapital Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20% sind mit der Methode der Quotenkonsolidierung zu erfassen, wenn ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird (Art. 7 Abs. 2 ERV). Bei dieser Methode werden die anrechenbaren und die erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil in den Berechnungen berücksichtigt. Alternativ können die der Quotenkonsolidierung unterliegenden Beteiligungen und alle übrigen nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften gemäss Art. 31 ERV direkt vom Kernkapital oder vom ergänzenden Kapital abgezogen werden. Werden bestimmte Bedingungen nach Art. 8 f. ERV erfüllt, sind auch Abweichungen von diesen Grundsätzen zulässig. 10

11 2.1.4 Offenlegung im Zusammenhang mit Finanzgruppen Werden die Eigenmittelanforderungen auf Stufe einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats berechnet, sind die Offenlegungspflichten nur auf konsolidierter Basis anzuwenden (Konsolidierungsrabatt, vgl. Kapitel 6.3 Form und Zeitpunkt der Publikation). 2.2 Nachweis angemessener Eigenmittel Die Eigenmittelvorschriften sind dauernd einzuhalten (Art. 33 ERV) und nicht nur während eines bestimmten Berichtszeitpunkts. Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Eigenmitteln nicht, hat es unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Prüfgesellschaft zu informieren (Art. 33 Abs. 4 ERV). Formulare für Bereich Anrechenbare und erforderliche Eigenmittel Kreditrisiken Eigenmittelausweis Banken und Effektenhändler müssen quartalsweise auf Einzelbasis und halbjährlich auf konsolidierter Basis einen Nachweis ihrer Eigenmittelsituation erbringen. Dieser Nachweis erfolgt über den Eigenmittelausweis, der jeweils innert zwei Monaten nach Quartalsende der Schweizerischen Nationalbank einzureichen ist. Das bisher einheitliche Formular für den Eigenmittelausweis (nach den Eigenmittelvorschriften der BankV) wird markant abgeändert. Der neue schweizerische Eigenmittelausweis basiert auf dem Basel-II-Eigenmittelausweis, wie er von der CEBS (Committee of European Banking Supervisors) definiert wurde. Je nach angewendetem Unterlegungsansatz und je nach Geschäftstätigkeit sind verschiedene Formulare auszufüllen (vgl. EBK-Mitteilung Nr. 40 vom 19. Juli 2006). Die nachstehende Tabelle illustriert, welche Formulare von welchen Instituten auszufüllen sind: Formularbezeichnung Berechnung der Eigenmittel [P/C]_CASACH X SA- CH Betrifft Institute mit Ansatz SA- BIZ Berechnung der Eigenmittel [P/C]_CASABISIRB X X Liste der solokonsolidierten Gruppengesellschaften Erforderliche Eigenmittel für Kreditrisiken Schweizer Standardansatz Erforderliche Eigenmittel für Kreditrisiken Internationaler Standardansatz Erforderliche Eigenmittel: auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB) Kreditrisiko Beteiligungstitel Erforderliche Eigenmittel gemäss auf internen Ratings basierendem Ansatz (IRB) Kreditrisiko: Verbriefungstransaktionen IRB-Ansatz Kreditrisiko: Verbriefungstransaktionen Standardansatz IRB AMA übrige [P]_SOLO, [P]_SOLOTOT 1) [P/C]_CRSACH_ [01..07] X [P/C]_CRSABIS_ [01..07] X [P/C]_CRIRB_ [01..08] X [P/C]_CREQUIRB [P/C]_CRSECIRB [P/C]_CRSECSA 1) Institute mit Bewilligung für eine Solokonsolidierung (Art. 9 Abs. 4 ERV) X X X X 11

12 Formulare für Bereich Formularbezeichnung SA- CH Betrifft Institute mit Ansatz SA- BIZ IRB AMA übrige Marktrisiken Marktrisiken [P/C]_MKR X X X X Operationelle Risiken Nicht gegenparteibezogene Risiken Nicht abgewickelte Transaktionen Operationelle Risiken [P/C]_OPR X X X X Bedeutendste Verlustereignisse durch operationelle Risiken im letzten Jahr erfasst oder noch offen Für AMA-Banken: Bruttoverluste durch operationelle Risiken im letzten Jahr nach Geschäftsfeldern und Ereignistypen Nicht gegenparteibezogene Risiken Erforderliche Eigenmittel für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen [P/C]_OPRLOSS- DETAILS [P/C]_OPRDETAILS [P/C]_SETT [P/C]_NCRA X X X X X X X X X X Zu den verschiedenen Formularen bestehen jeweils Erklärungen, welche die Berechnung der einzelnen Felder erläutern und Querverweise zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften anbringen Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards Als Basis für die Berechnung der vorhandenen und notwendigen eigenen Mittel und für die Erstellung des Eigenmittelausweises stützen sich Banken und Effektenhändler grundsätzlich auf den Abschluss, der gemäss den durch die Aufsichtsbehörde anerkannten Rechnungslegungsvorschriften erstellt wurde. Viele Banken und Effektenhändler publizieren ihren statutarischen Einzelabschluss nach den RRV-EBK. Beschränkt auf die Konzernabschlüsse und auf die zusätzlichen Einzelabschlüsse nach dem True-and-Fair-View-Prinzip können Banken und Effektenhändler auch die folgenden international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften anwenden (Rz 1c RRV-EBK): International Financial Reporting Standards (IFRS) Generally Accepted Accounting Principles der USA (US-GAAP) nach schweizerischem Recht organisierte Banken, die unter dem beherrschenden Einfluss von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Mitgliedland stehen, können die Jahresrechnung nach den in ihrem Herkunftsland geltenden Vorschriften erstellen Da einzelne Kapitalbestandteile bei der Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften anders als unter den schweizerischen Bestimmungen behandelt werden, wäre eine Ungleichbehandlung möglich. Um die grundsätzliche Gleichbehandlung der Banken sicherzustellen, werden Banken, die internationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden, mit EBK-RS 06/8 Anpassung Kernkapital gewisse Korrekturen auferlegt (vgl. EBK-RS 06/8, Anhang 1): 12

13 Kapital resultierend aus internationalem Abschluss (+/-) Auswirkungen von Änderungen des Konsolidierungskreises (+/-) Eigene Beteiligungstitel (+/-) Anpassungen im Zusammenhang mit unrealisierten Gewinnen und Verlusten aufgrund von Fair- Value-Bewertungen (-) Positive Bewertungsdifferenzen bei zur Veräusserung verfügbaren Beteiligungstiteln (-) Positive Bewertungsdifferenzen bei zur Veräusserung verfügbaren Schuldtiteln (-) Positive Bewertungsdifferenzen bei anderen zur Veräusserung verfügbaren Aktiven (+/-) Bewertungsdifferenzen (bei Aktiven und Passiven) im Zusammenhang mit der Anwendung der Marktbewertungsoption (Fair-Value-Option) (-) Positive Bewertungsdifferenzen bei Renditeliegenschaften (-) Positive Bewertungsdifferenzen bei übrigen Sachanlagen (-) Sonstige positive Bewertungsdifferenzen in den Reserven und im Ergebnis Gewinne (-) / Verluste (+) aus der Bewertung von Cashflow-Absicherungen (+) Als Kernkapital anerkannte hybride Instrumente, die jedoch nach dem anerkannten Standard als Fremdkapital eingestuft werden (+/-) Sonstige Anpassungen Bewertungsreserven in zur Veräusserung verfügbaren Beteiligungs- und Schuldtiteln = Kapital, das als Basis für die Eigenmittelunterlegung dient 2.3 Vereinfachte Anwendung Der Anwender erhält in der ERV ein eigentliches Auswahlmenü von verschiedenen Ansätzen angeboten, die alle eine unterschiedliche Komplexität aufweisen. Er erhält die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen Aufwand (Kosten für die Erstellung der Eigenmittelberechnungen) und Nutzen (möglichst tiefer Einsatz an Eigenkapital) zu optimieren. Grundsätzlich gilt es, die Bestimmungen des einmal gewählten Ansatzes vollständig einzuhalten. In Einzelfällen rechtfertigt aber der Zusatznutzen den erhöhten Aufwand nicht, weshalb mit Art. 15 ERV die Möglichkeit eingeräumt wird, einzelne Bestimmungen der ERV oder der EBK-Rundschreiben vereinfacht anzuwenden. Banken und Effektenhändler dürfen von der wortgetreuen Anwendung der Erlasse abweichen und Vereinfachungen vornehmen, sofern sich damit ein unverhältnismässiger Aufwand vermeiden lässt. Die Verhältnismässigkeit ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Zudem darf das angemessene Risikomanagement nicht beeinträchtigt werden. Ein im Vergleich zur wortgetreuen Anwendung vereinfachtes Vorgehen soll eine Ausnahme bleiben. 13

14 Vereinfachte Anwendung als Ausnahme nur für unwesentliche Geschäftsbereiche Die vereinfachte Anwendung ist nur für Geschäftstätigkeiten zulässig, die im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit einer Bank unwesentlich sind. Als ein mögliches Prüfkriterium wird im EBK-Kommentar das Verhältnis von erforderlichen Eigenmitteln für den Geschäftsbereich, für den eine Erleichterung geltend gemacht werden soll, zu den gesamthaft erforderlichen eigenen Mitteln, vorgeschlagen. Zudem darf die Vereinfachung weder den Schutz der Gläubiger noch die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass gegenüber der wortgetreuen Umsetzung einer Vorschrift höhere erforderliche oder tiefere anrechenbare Eigenmittel resultieren müssen, damit sich das Verhältnis der erforderlichen zu den anrechenbaren Eigenmitteln nicht reduziert. Gemäss Art. 15 Abs. 3 ERV sind die Art der Vereinfachung und deren Zulässigkeit durch die Bank oder den Effektenhändler zu dokumentieren. Diese Dokumentation sollte folgende Aspekte umfassen: Art der Vereinfachung Unverhältnismässigkeit des Aufwands ohne die Vereinfachung Unwesentlichkeit des Geschäftsfeldes, für das eine Vereinfachung angewendet wird Massnahmen, die trotz der Vereinfachung ein angemessenes Risikomanagement hinsichtlich der Eigenmittelunterlegung gewährleisten Auswirkungen auf das Verhältnis von den erforderlichen zu den anrechenbaren Eigenmitteln 14

15 3 Anrechenbare Eigenmittel Die Definition der einzelnen Eigenkapitalkomponenten basiert auf der Basler Eigenkapitalvereinbarung und der EU-Eigenmittelrichtlinie. Die anrechenbaren eigenen Mittel werden nach verschiedenen Qualitätskategorien unterschieden. Ausserdem werden für die Kapitalelemente gewisse Anrechnungsbeschränkungen vorgesehen und auf verschiedenen Ebenen Abzüge verlangt, die in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst sind: Kapitalkomponente Wesentliche Bestandteile Art. ERV Kernkapital («tier 1») + Innovatives Kernkapital + Zusätzliches Kernkapital bei Privatbankiers + Kapitalanteile Minderheitsaktionäre Einbezahltes Kapital, offene Reserven, Gewinnvortrag 18 Max. 15% des bereinigten Kernkapitals Kapitalkonten, nachrangige Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter (beide unter bestimmten Voraussetzungen) Kapitalanteile von Minderheitsaktionären bei voll konsolidierten Unternehmen - Abzüge Verlustvortrag, Verlust des laufenden Geschäftsjahres, ungedeckter Wertberichtigungs-/Rückstellungsbedarf, Goodwill, immaterielle Werte (ohne Software), Abzüge für Verbriefungen, gewisse Netto- Long-Positionen von eigenen Beteiligungstiteln und innovativen Kapitalinstrumenten = Bereinigtes Kernkapital Max. 100% vom bereinigten Kernkapital Max. 50% vom bereinigten Kernkapital Nur Unterlegung Marktrisiken (Art. 30 ERV) Ergänzendes Kapital («tier 2») Oberes ergänzendes Kapital («upper tier 2») Unteres ergänzendes Kapital («lower tier 2») Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital Zusatzkapital («tier 3») Abzüge vom bereinigten Kernkapital vom und ergänzenden Kapital Abzüge von den Eigenmitteln = Total anrechenbare Eigenmittel Hybride Instrumente, stille Reserven, innovatives Kapital (das die 15%-Grenze des bereinigten Kernkapitals übersteigt) Nachrangige Darlehen und Obligationenanleihen mit Ursprungslaufzeit von fünf Jahren (kumulativer Abzug in den letzten 5 Jahren vor Rückzahlung) Kantonalbanken: gewisse Nachrangdarlehen, sofern nicht durch Staatsgarantie gedeckt Banken in der Rechtsform der Genossenschaft: 50% der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf, sofern eine unwiderrufliche schriftliche Verpflichtung nach Art. 840 Abs. 2 OR vorliegt. Verbindlichkeiten der Bank, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 16 ERV erfüllen, eine Ursprungslaufzeit von mindestens zwei Jahren haben, nicht ohne Zustimmung der EBK vor dem vereinbarten Tilgungsdatum rückzahlbar sind und eine Sperrklausel enthalten Abzüge je zur Hälfte vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital für Verbriefungen, Netto-Long-Positionen an Beteiligungen im Finanzbereich Netto-Long-Positionen der nachrangigen Schuldtitel, welche die Bank selbst ausgegeben und in ihrem Eigenbesitz hat

16 Die Komponenten des Kernkapitals stehen der Bank dauernd und als voll haftendes Kapital frei zur Verfügung. Das ergänzende Kapital und das Zusatzkapital werden dagegen der Bank nur vorübergehend zur Verfügung gestellt, z.b. über nachrangige Anleihen, die eine Fälligkeit aufweisen. Ausserdem sind stille Reserven, welche in Einzelabschlüssen vorhanden sein können, gegenüber Dritten nicht transparent und somit nur als ergänzendes Kapital anrechenbar. Über die Eigenmittelvorschriften hinaus stellt das Total der anrechenbaren Eigenmittel auch die Bezugsgrösse für die Risikoverteilungsvorschriften gemäss Art. 83 ff. ERV dar. Zudem begrenzt diese Grösse bei Banken auch das Engagement in qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs (vgl. Kapitel Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs). 3.1 Kernkapital («tier 1») Komponenten des Kernkapitals Die Komponenten des Kernkapitals stehen der Unternehmung dauernd und als voll haftendes Kapital frei zur Verfügung. Es setzt sich zusammen aus einbezahltem Kapital und während der Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Kapitalbestandteilen, wie den offenen Reserven, dem Gewinnvortrag und unter bestimmten Bedingungen dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres. Dazu kommen Komponenten wie das innovative Kernkapital, Kapitalanteile von Privatbankiers und von Minderheitsaktionären. Zudem sind gewisse Abzüge vorzunehmen, die anschliessend das bereinigte Kernkapital ergeben. Die wesentlichen Bestandteile sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst: 16

17 Kapitalkomponente Wesentliche Bestandteile Art. ERV Kernkapital («tier 1») + Innovatives Kernkapital + Zusätzliches Kernkapital bei Privatbankiers + Kapitalanteile Minderheiten Einbezahltes Kapital Offene Reserven Gewinnvortrag Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, Dotations- oder Partizipationskapital, Kommanditsumme bei Privatbankiers Reserven für allgemeine Bankrisiken, allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, andere Reserven Abzüglich des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses vorliegt Kapital mit unbefristeter Verfügbarkeit für die Bank, bis max. 15% des Kernkapitals Rückzahlung frühestens fünf Jahre nach Emission mit Zustimmung der EBK im Voraus festgelegte Entschädigungsverpflichtungen nur bedingt zulässig einzig gegenüber einbezahltem Kapital vorrangig, sonst allen anderen Verpflichtungen nachrangig Kapitalkonten nachrangige Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter (wenn unwiderruflicher, schriftlicher Rangrücktritt vorliegt, ohne Verrechnungsmöglichkeit und Sicherstellung durch die Bank) Keine Herabsetzung dieser Kapitalbestandteile unter 120%-Grenze der erforderlichen Eigenmittel Kapitalanteile von Minderheitsaktionären bei voll konsolidierten Unternehmen 22 - Abzüge Verluste Verlustvortrag, Verlust des laufenden Geschäftsjahres, ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres Immaterielle Werte Verbriefungen Eigene Beteiligungstitel = Bereinigtes Kernkapital Goodwill und immaterielle Werte, mit Ausnahme von Software Abzüge, die im Zusammenhang mit den Basler Mindeststandards vorgesehen sind SA-CH: Netto-Long-Position von nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstiteln und innovativen Kapitalinstrumenten im Eigenbesitz SA-BIZ und IRB: nicht im Handelsbuch gehaltene eigene Beteiligungstitel und innovative Kapitalinstrumente im Eigenbesitz sowie Netto-Long- Position von eigenen Beteiligungstiteln und innovativen Kapitalinstrumenten im Eigenbesitz im Handelsbuch Die Anrechnung der Reserve für eigene Aktien liegt darin begründet, dass die nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Aktien wieder vom Kernkapital abzuziehen sind. 17

18 Der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres abzüglich einer vorgesehenen, anteilsmässigen Ausschüttung (auch in Form einer Nennwertrückzahlung) ist voll anrechenbar, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses vorliegt, der den Anforderungen der EBK an eine vollständige Erfolgsrechnung nach Art. 25a Abs. 1 BankV resp. nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards nachkommt (Art. 18 ERV). Der Verlust des laufenden Geschäftsjahres ist gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a ERV immer abzuziehen. Per Jahresende ist jeweils der Gewinn nach Gewinnverwendungsvorschlag anrechenbar Mindestkapital Neben den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften, deren Mindestanforderungen sich am relativen Risiko der eingegangenen einzelnen Geschäftstransaktionen messen, bestehen auch absolut einzuhaltende Mindesterfordernisse an das Kapital. Das voll einbezahlte Mindestkapital muss bei Banken mindestens CHF 10 Mio. betragen (Art. 4 Abs. 1 BankV). Der Effektenhändler muss über ein Mindestkapital von CHF 1,5 Mio. verfügen (Art. 22 Abs. 1 BEHV). In der Praxis verlangt die EBK in der Regel ein Mindestkapital von CHF 20 Mio Innovatives Kernkapital Die Regulierung im Zusammenhang mit dem innovativen Kernkapital wurde im Rahmen der Umsetzung von Basel II neu formalisiert. Damit das innovative Kapital als Teil des bereinigten Kernkapitals angerechnet werden darf, sind einige Bedingungen zu beachten (Art. 19 ERV): es darf keine Befristung aufweisen eine Rückzahlung ist nur zulässig, falls seit der Emission mindestens fünf Jahre vergangen sind oder sich die rechtliche Behandlung des innovativen Kernkapitals zum Nachteil der Bank entwickelt hat die Initiative zur Rückzahlung muss von der Bank ausgehen. Dem Investor darf folglich kein Kündigungsrecht eingeräumt werden die Aufsichtsbehörde hat der Rückzahlung zuzustimmen die Bank darf zukünftige Zahlungsverpflichtungen für im Voraus festgelegte Entschädigungen auf dem innovativen Kernkapital nur unter Bedingungen eingehen im Liquidations- oder Konkursfall darf das innovative Kernkapital einzig gegenüber dem einbezahlten Kapital vorrangig sein Innovatives Kernkapital, das als Teil des bereinigten Kernkapitals angerechnet werden kann, darf 15% des bereinigten Kernkapitals nicht übersteigen (Art. 20 ERV). Innovatives Kapital, das diese 15%-Marke überschreitet, kann gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. e ERV als oberes ergänzendes Kapital («upper tier 2») angerechnet werden Anrechnungszeitpunkt bei Kapitalerhöhungen Bei ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhungen entsteht anrechenbares Eigenkapital mit der Feststellung des Liberierungsbeschlusses durch den Verwaltungsrat, beim bedingten Kapital mit dem Feststellungsbeschluss über den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres. 18

19 3.2 Ergänzendes Kapital («tier 2») Komponenten des ergänzenden Kapitals Im Gegensatz zum Kernkapital werden die Komponenten des ergänzenden Kapitals dem Unternehmen nur vorübergehend zur Verfügung gestellt. Die ERV unterscheidet zwischen dem oberen und dem unteren ergänzenden Kapital. Diese Unterscheidung ist hauptsächlich für die Begrenzung der Anrechnung des unteren ergänzenden Kapitals relevant. Das untere ergänzende Kapital darf maximal 50% des bereinigten Kernkapitals betragen (Art. 30 Abs. 2 ERV). Kapitalkomponente Wesentliche Bestandteile Ergänzendes Kapital («tier 2») Oberes ergänzendes Kapital («upper tier 2») Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital bei SA-BIZ und IRB Unteres ergänzendes Kapital («lower tier 2») Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital Hybride Instrumente, sofern sie: Eigenmittelcharakter nach Art. 16 ERV aufweisen keinen festen Rückzahlungstermin aufweisen und einzig auf Initiative der Bank frühestens nach fünf Jahren rückzahlbar sind Stundungsmöglichkeiten für Zins- und Rückzahlungen bieten, ohne dass die Bank in Verzug gerät im Rahmen der Bestimmung einer allfälligen Unterdeckung im Sinne des Gesellschaftsrechts dem Gesellschaftskapital zugerechnet werden können Stille Reserven: in den Wertberichtigungen und Rückstellungen (sofern auf besonderem Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet) im Anlagevermögen (bis max. 45% der Differenz zwischen Marktwert und Buchwert) Zwangsreserven in den Finanzanlagen (bis max. 45% des nicht realisierten Gewinns) Innovatives Kapital, das die 15%-Grenze des bereinigten Kernkapitals übersteigt Für Banken, die den SA-BIZ anwenden: Anrechnung von Pauschalwertberichtigungen für Ausfallrisiken bis max. 1,25% der Summe der nach SA-BIZ gewichteten Positionen Für Banken, die den IRB anwenden: Überschuss an Wertberichtigungen (vorhandene Wertberichtigungen > erwartete Verluste nach IRB) Anrechnung bis max. 0,6% der Summe der nach IRB gewichteten Positionen Nachrangige Darlehen und Obligationenanleihen: mit Ursprungslaufzeit von fünf Jahren mit kumulativem Abzug von jährlich 20% in den letzten fünf Jahren vor Rückzahlung Kantonalbanken: Nachrangdarlehen gemäss Art. 27 ERV, sofern nicht durch Staatsgarantie gedeckt Banken in der Rechtsform der Genossenschaft: 50% der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf, sofern eine unwiderrufliche schriftliche Verpflichtung nach Art. 840 Abs. 2 OR vorliegt Art. ERV Anrechnung stiller Reserven Stille Reserven im statutarischen Einzelabschluss in der Bilanzposition Wertberichtigungen und Rückstellungen können als oberes ergänzendes Kapital angerechnet werden, wenn diese auf einem besonderen Konto ausgeschieden sind und den Steuerbehörden unaufgefordert bekannt gegeben werden. Ob diese stillen Reserven versteuert werden oder nicht, ist für die Eigenmittelanrechnung nicht entscheidend. Im Einzelabschluss nach True and Fair View und im Konzernabschluss sind stille Reserven nicht zulässig. Diese werden entweder in der Bilanz- 19

20 position Reserven für allgemeine Bankrisiken (resp. Reserven für allgemeine Geschäftsrisiken bei Effektenhändlern) oder in den Gewinnreserven ausgewiesen. Im Einzelabschluss nach True and Fair View und im Konzernabschluss sind latente Steuern zwingend zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass im statutarischen Einzelabschluss aufgrund des nicht erfolgten Steuerabzugs auf stillen Reserven höhere Eigenmittel resultieren. Stille Reserven im Anlagevermögen beschränken sich auf die Bilanzpositionen Sachanlagen und Beteiligungen. Voraussetzung für eine Anrechnung als oberes ergänzendes Kapital ist, dass in den vorangehenden Jahresabschlüssen Überabschreibungen getätigt wurden. Anrechenbar ist der kleinere Betrag aus: % = 45 } 30 Anrechenbare Reserve: 30 Buchwert Höchstwert OR Marktwert Differenz zwischen dem Buchwert und dem gemäss Art. 665 OR ermittelten Höchstwert (Anschaffungs- oder Herstellkosten abzüglich notwendiger Abschreibungen) oder 45% der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert Der Marktwert ist anhand einer unabhängigen Bewertung nachzuweisen. Damit die stillen Reserven im Anlagevermögen dem ergänzenden Kapital angerechnet werden dürfen, sind auch diese Beträge den Steuerbehörden unaufgefordert zu melden Nachrangige Darlehen und Anleihen Nachrangige Darlehen und nachrangige Anleihen können dem unteren ergänzenden Kapital zugerechnet werden. Damit die Anrechenbarkeit gegeben ist, sind jedoch die Bedingungen gemäss Art. 27 ERV einzuhalten: die Bedingungen bezüglich Einzahlung, Verrechnung und Nachrangigkeit gemäss Art. 16 ERV sind einzuhalten die Darlehen und Anleihen müssen eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweisen in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung nimmt die Anrechenbarkeit jeweils kumuliert um 20% pro Jahr ab bei einer allfälligen Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger bestimmt der früheste mögliche Kündigungstermin den Beginn der rechnerischen Amortisation Die nachrangigen Darlehen können auch auf eine frei konvertierbare Fremdwährung lauten (vgl. EBK-Bulletin 1990/19, Seite 45). 20

Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften Jahresabschluss per 31.12.2014

Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften Jahresabschluss per 31.12.2014 Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften Jahresabschluss per 31.12.2014 Unter Anwendung des Rundschreibens 2008/22 "EM-Offenlegung Banken" der Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA ist die Zuger Kantonalbank

Mehr

Basel III Offenlegung Eigenmittel

Basel III Offenlegung Eigenmittel Offenlegung Eigenmittel.0.05 Basierend auf der durch die Schweizerische Nationalbank im November 0 verfügten Einstufung der Zürcher Kantonalbank als systemrelevantes Institut hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

Anpassungen am Eigenmittelausweis für Marktrisiken: technische Vorausinformationen

Anpassungen am Eigenmittelausweis für Marktrisiken: technische Vorausinformationen CH-3003 Bern An - alle Banken und Effektenhändler - alle banken- und börsengesetzlichen Prüfgesellschaften Referenz: 00089/1041081 Kontakt: Graf Barbara Telefon direkt: +41 31 327 92 07 E-Mail: barbara.graf@finma.ch

Mehr

Berechnung der Eigenmittel

Berechnung der Eigenmittel Seite 1/31 Zeilen 1 Total anrechenbare Eigenmittel: = 1.4.11 Art. 21 40 1.1 Anrechenbares bereinigtes Kernkapital (T1): = 1.4.8 Art. Art. 21 29, Art. 31 40 1.1.1 Anrechenbares bereinigtes hartes Kernkapital

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss EBK-RS 05/4 Aufsichtsreporting Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss (Aufsichtsreporting) vom 24. November 2005 Inhaltsverzeichnis I.

Mehr

Anhörung über die neuen Basel III Eigenmittelvorschriften: FINMA-RS 2008/19 Kreditrisiken Banken

Anhörung über die neuen Basel III Eigenmittelvorschriften: FINMA-RS 2008/19 Kreditrisiken Banken Anhörung über die neuen Basel III Eigenmittelvorschriften: FINMA-RS 2008/19 Kreditrisiken Banken 4.2 Ihre Ratings können in der Folge für die Unterlegung von Kredit- und Marktrisiken in der Positionsklasse

Mehr

gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/22 «Eigenmittel-Offenlegung Banken»

gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/22 «Eigenmittel-Offenlegung Banken» Eigenmittel-OFFENLEGUNG 2013 Julius Bär Gruppe AG gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/22 «Eigenmittel-Offenlegung Banken» Inhalt Eigenmittel-OFFENLEgung 2013 Julius Bär Gruppe AG 2 Einführung 3 eigenmittelkomponenten

Mehr

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...

Mehr

BASEL. Prof. Dr. Dr. F. J. Radermacher Datenbanken/Künstliche Intelligenz. franz-josef.radermacher@uni-ulm.de

BASEL. Prof. Dr. Dr. F. J. Radermacher Datenbanken/Künstliche Intelligenz. franz-josef.radermacher@uni-ulm.de Prof. Dr. Dr. F. J. Radermacher Datenbanken/Künstliche Intelligenz franz-josef.radermacher@uni-ulm.de Seite 2 Eigenkapitalunterlegung laut Basel I Aktiva Kredite, Anleihen etc. Risikogewichtete Aktiva

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Mindesteigenmittel für Marktrisiken MKR_CH (alt)

Mindesteigenmittel für Marktrisiken MKR_CH (alt) Seite 1/6 Standardansatz gemäss Art. 72-75 ERV Kolonne 01 Kolonne 02 Kolonne 03 Position Anforderungsfaktor Anforderung Marktrisiko von Devisen, Gold und Rohstoffen Zeile 001 Devisen (1) Zeile 002 Zeile

Mehr

Basel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf

Basel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf Basel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf Mindestkapitalanforderungen - Kapitalstruktur Total Captial Tier 1 Capital - Going- Concern Capital Das bankaufsichtliche Eigenkapital dient

Mehr

ERRATA Zwischenbericht zum 31. März 2014

ERRATA Zwischenbericht zum 31. März 2014 ERRATA Zwischenbericht zum 31. März 2014 Die Überprüfung der erstmaligen Anwendung von Basel 3 einschließlich Einschleifregelung genauer: der zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Verordnung 2013/575/EU (Capital

Mehr

Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern

Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern Häufig gestellte Fragen (FAQ) Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern (Letzte Änderung vom 31. März 2015) Die FINMA beaufsichtigt über hundert Banken- und Effektenhändler-Gruppen auf konsolidierter

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation... 4 3. Inkraftsetzung...

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften 2014

Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften 2014 Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften 2014 Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften per 31. Dezember 2014 1. Zum Unternehmen 2. Konsolidierungskreis Die Cembra Money Bank AG («Bank», zusammen mit

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 861.2. vom 22. September 1996 (Stand 1. Januar 2004)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 861.2. vom 22. September 1996 (Stand 1. Januar 2004) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 86. Kantonalbankgesetz vom. September 996 (Stand. Januar 004) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 995 Kenntnis

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Offenlegung gemäß Artikel 437 in Verbindung mit Artikel 492 CRR

Offenlegung gemäß Artikel 437 in Verbindung mit Artikel 492 CRR Offenlegung gemäß Artikel 437 in Verbindung mit Artikel 492 CRR Bilanzabstimmung zu Posten der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel Die untenstehende Tabelle veranschaulicht die Überleitung der Bilanzpositionen

Mehr

Kennzahlen. Jahresrechnung Bank Coop AG nach True and Fair View. Kursentwicklung 2009 Inhaberaktie Bank Coop AG

Kennzahlen. Jahresrechnung Bank Coop AG nach True and Fair View. Kursentwicklung 2009 Inhaberaktie Bank Coop AG Kennzahlen Jahresrechnung Bank Coop AG nach True and Fair View Kapitalstruktur 2009 2008 2007 Anzahl Aktien in Stück 16 875 000 16 875 000 16 875 000 Nennwert je Aktie in CHF 20,00 20,00 20,00 Aktienkapital

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften. Stichtag 31. Dezember 2014

Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften. Stichtag 31. Dezember 2014 Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften Stichtag 31. Dezember 2014 Offenlegung zu den Eigenmittelvorschriften Trotz einem beachtlichen Bilanzwachstum von 5 % liegt die Eigenkapitalquote (Tier-1 Ratio)

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsvertrag Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Ermittlung des Ausfallrisikos

Ermittlung des Ausfallrisikos Ermittlung des Ausfallrisikos Das Ausfallrisiko, dessen Ermittlung maßgeblich von der Datenqualität der Vorsysteme abhängt, nimmt in der Berechnung der Eigenmittelanforderung einen relativ geringen Stellenwert

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

Kennzahlensystem. Kennzahl Beschreibung Berechnung 1 Datengrundlage 2. 1. Kennzahlen zur Bilanzanalyse und Vermögens- und Finanzlage

Kennzahlensystem. Kennzahl Beschreibung Berechnung 1 Datengrundlage 2. 1. Kennzahlen zur Bilanzanalyse und Vermögens- und Finanzlage Kennzahlensystem Kennzahl Beschreibung Berechnung 1 Datengrundlage 2 1. Kennzahlen zur Bilanzanalyse und Vermögens- und Finanzlage Eigenkapitalquote Anrechenbares bereinigtes Kernkapital (tier 1) in %

Mehr

Kennzahlen. Jahresrechnung Bank Coop AG nach True and Fair View. Kursentwicklung 2010 Inhaberaktie Bank Coop AG

Kennzahlen. Jahresrechnung Bank Coop AG nach True and Fair View. Kursentwicklung 2010 Inhaberaktie Bank Coop AG Kennzahlen Jahresrechnung Bank Coop AG nach True and Fair View Kapitalstruktur 2010 2009 2008 Anzahl Aktien in Stück 16 875 000 16 875 000 16 875 000 Nennwert je Aktie in CHF 20,00 20,00 20,00 Aktienkapital

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU) 16.12.2014 L 359/155 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1 01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515

Mehr

Zusätzlich informiert der Geschäftsbericht unter anderem über die nachfolgenden qualitativen Werte und Aktivitäten der SZKB:

Zusätzlich informiert der Geschäftsbericht unter anderem über die nachfolgenden qualitativen Werte und Aktivitäten der SZKB: Medienmitteilung Schwyz, 5. März 205 / Autor: SZKB Schwyzer Kantonalbank publiziert Geschäftsbericht 204 Die Schwyzer Kantonalbank (SZKB) publiziert am 5. März 205 die Online-Version ihres neu gestalteten

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

EBK-RS 93/1 Bankengesetz / Aktienrecht Aufgehoben per 1. Dezember 2006 Seite 1

EBK-RS 93/1 Bankengesetz / Aktienrecht Aufgehoben per 1. Dezember 2006 Seite 1 EBK-RS 93/1 Bankengesetz / Aktienrecht Aufgehoben per 1. Dezember 2006 Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Verhältnis zwischen dem Bankengesetz und dem revidierten Aktienrecht (Bankengesetz

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

und Fremdwährungs-Wertpapierverrechnungskonten I. Grundsätze

und Fremdwährungs-Wertpapierverrechnungskonten I. Grundsätze I. Grundsätze Ausgehend von einem Wertpapierdepot bei der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG (in weiterer Folge die Bank ), einem zugehörigem EUR-Wertpapierverrechnungskonto und ein oder mehreren zugehörigen

Mehr

Comprehensive Quantitative Impact Study 2010

Comprehensive Quantitative Impact Study 2010 Comprehensive Quantitative Impact Study 2010 Handelsbuch (Trading Book) Karsten Stickelmann Zentralbereich Banken und Finanzaufsicht Deutsche Bundesbank Frankfurt am Main, 18. Februar 2010 Wesentliche

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz

Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz USamerikanische Generally Accepted Accounting Principles (USGAAP) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) Zweck: Bereitstellung

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Basel II - Die Bedeutung von Sicherheiten

Basel II - Die Bedeutung von Sicherheiten Basel II - Die Bedeutung von Sicherheiten Fast jeder Unternehmer und Kreditkunde verbindet Basel II mit dem Stichwort Rating. Dabei geraten die Sicherheiten und ihre Bedeutung - vor allem für die Kreditkonditionen

Mehr

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Thema Dokumentart Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Übungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 4 Unternehmensbewertung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 315. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 VU-SWRV 2016 315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004

Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004 Kommunikation Postfach, CH-8022 Zürich Telefon +41 44 631 31 11 Fax +41 44 631 39 10 Zürich, 21. November 2006 Finanzierungsrechnung der Schweiz 2004 Finanzvermögen der Privathaushalte zur Hälfte in der

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Erforderliche und anrechenbare Eigenmittel (Mehrjahresvergleich)

Erforderliche und anrechenbare Eigenmittel (Mehrjahresvergleich) Erforderliche und anrechenbare Eigenmittel (Mehrjahresvergleich) Erforderliche Eigenmittel 31.12.2010 31.12.2009 31.12.2008 in 1000 CHF in 1000 CHF in 1000 CHF in 1000 CHF in 1000 CHF in 1000 CHF Kreditrisiken

Mehr

8.4 Zeitliche Abgrenzungen

8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des

Mehr

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 21.10.2014 C(2014) 7674 final ANNEX 1 ANHÄNGE zu Delegierte Verordnung (EU) Nr..../.. der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen

Mehr

Finanzwirtschat Ⅶ. Basel II und Rating. Meihua Peng Zhuo Zhang

Finanzwirtschat Ⅶ. Basel II und Rating. Meihua Peng Zhuo Zhang Finanzwirtschat Ⅶ Basel II und Rating Meihua Peng Zhuo Zhang Gliederung Geschichte und Entwicklung Inhalt von Basel II - Die Ziele von Basel II - Die drei Säulen Rating - Begriff eines Ratings - Externes

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/22 Eigenmittel-Offenlegung Banken

gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/22 Eigenmittel-Offenlegung Banken Eigenmittel-OFFENLEGUNG 2014 Julius Bär Gruppe AG gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/22 Eigenmittel-Offenlegung Banken Inhalt Eigenmittel-OFFENLEgung 2014 Julius Bär Gruppe AG 2 Einführung 3 eigenmittelkomponenten

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes

Mehr

Dr. oec. Hans Peter Bieri

Dr. oec. Hans Peter Bieri Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany IFRS-Fachausschuss DRSC e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 31.12.2012 A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.456,00

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021 RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG)

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG) Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG) Nach 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind Kreditinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer

Mehr