CRD IV/ Meldewesenmodernisierung

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1 CRD IV/ Meldewesenmodernisierung Die Q_PERIOR AG und ihre Lösungen

2 Agenda 1 CRD IV Themenschwerpunkte 2 Eigenkapitalstruktur 3 Leverage Ratio 4 Liquiditätskennzahlen 5 Kontrahentenausfallrisiko 6 Verbriefung 7 Meldewesenmodernisierung Seite 2

3 Basel III stellt die Banken vor einen grossen Anpassungsbedarf Basel II Mindestkapitalanforderungen Aufsichtliche Überprüfungsverfahren Marktdisziplin Basel III Säule I Kapitaldefinition Leverage Ratio Liquiditätskennzahlen Kontrahentenausfallrisiko Verbriefung ICAAP Stresstest Säule II Säule III Meldewesenmodernisierung Unterjährige Finanzdaten Millionenkredite COREP Risikotragfähigkeitsbericht Basel III Framework Definition Kapitalstruktur & Meldewesenmodernisierung Anwendung CRD IV, Beobachtungsphase LCR Einführung der LCR Abzugspositionen Zusätzliche Kapitalpuffer Einführung von LR und NSFR Basel III soll umgesetzt sein Seite 3

4 Basel III Timeline Basel III Framework Definition Kapitalstruktur & Meldewesenmodernisierung Anwendung CRD IV, Beobachtungsphase LCR Einführung der LCR Abzugspositionen Zusätzliche Kapitalpuffer Einführung von LR und NSFR Basel III soll umgesetzt sein Eigenkapital Leverage Ratio Adress-/Markt-/ operationelles Risiko - Anrechnungsvoraussetzungen - Abzugspositionen/Prudential Filter - Mindestkapitalquoten/Puffer - Übergangsbestimmungen - Berechnung der Kennzahl - Durchschnittsermittlung - Kreditkonversionsfaktoren - Übergangsbestimmungen - Kapital- und Quotenermittlung - Anforderungen KSA/IRB(A) - Kontrahentenrisiko (AVC, CVA, CCP) - Kreditrisikominderung Verbriefung Liquidität (LCR/ NSFR) Meldewesenmodernisierung - Stärkung Eigenverantwortung - Vorbehalt wesentlicher Nettoanteile - Nachweispflicht - Definition der Kennzahlen - Berechnungssystematik - Anrechnungsfaktoren - Mindestquoten - Übergangsbestimmungen - Monitoring Tools - Unterjährige Finanzdaten - Millionenkredite - COREP - Risikotragfähigkeitsbericht Seite 4

5 Welche regulatorische Anforderungen kommen auf die Finanzinstitute zu? Themenschwerpunkte Eigenkapital Risikogewichtete Aktiva Kriterienkatalog der Kapitalzusammensetzung Neu-Definition von Kapitalabzugspositionen Mindestquoten Kontrahentenrisiko (AVC, CVA) Verbriefungen Leverage Ratio Basel III / CRD IV Liquidität Berechnung der Kennzahl Begrenzung des Aktivwachstums LR = Kapital Geschäftsvolumen 3 % LCR NSFR Berechnung der Kennzahl Begrenzung des Fristentransformation Bestand an hochliquiden Aktiva = 100 % Nettozahlungsmittelabfluss* Bestand an stabilen Passiva = 100 % Erforderliche stabile ReFi Seite 5

6 Agenda 1 CRD IV Themenschwerpunkte 2 Eigenkapitalstruktur 3 Leverage Ratio 4 Liquiditätskennzahlen 5 Kontrahentenausfallrisiko 6 Verbriefung 7 Meldewesenmodernisierung Seite 6

7 Basel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf Mindestkapitalanforderungen - Kapitalstruktur Total Captial Tier 1 Capital - Going- Concern Capital Common Equity Min. 50% des Tier 1 Additional Tier 1 Capital max. 50% des Kernkapitals Das bankaufsichtliche Eigenkapital dient zum Ausgleich anfallender Verluste im laufenden Geschäftsbetrieb, als auch zur Befriedigung der Ansprüche von Gläubigern im Insolvenzfall Q-PERIOR prüft das Datenqualitätsmanagement und hilft die Kapitalinstrumente entsprechend der Kriterien zu Klassifizieren und setzt dies technisch um Tier 2 Capital - Gone- Concern Capital Tier 2 Capital Es ist sicherzustellen, dass die Kernkapitalquote oberhalb der Mindestquote und Puffer liegt und Es ist eine nachhaltige Gewinnverteilungspolitik zu prüfen. Seite 7

8 Die Quantifizierung des Eigenkapitals erfolgt in Zukunft anhand hart vorgegebener Kriterien Kriterienkatalog Kriterien zur Zuordnung als Tier 2 Capital Nachrangigkeit gegenüber Einlagen und bevorrechtigten Gläubigern Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren Keine verpflichtende Teilnahme an laufenden Verlusten (Gone Concern) Tier 2 Capital Additional Tier 1 Capital max. 50% des Kernkapitals Common Equity Min. 50% des Tier 1 Kriterien zur Zuordnung als Additional Capital Im Insolvenz- oder Liquidationsfall nachrangig zu Tier 2 Instrumenten Zeitlich unbegrenztes bilanzielles Eigenkapital Teilnahme an Verlusten des laufenden Geschäftsbetriebs (Going Concern) Kriterien zur Zuordnung als Common Equity Bedienung des Kapitalbestandteils nach allen anderen Kapitalansprüchen Residualanspruch an Vermögenswerten verhält sich proportional zum eingezahltem Kapital Eingezahltes Kapital ist unkündbar keine Rückzahlung ausser im Liquidationsfall Keine Hinweise (vertraglich oder seitens Bank) auf Rückkauf oder Erstattung des Instruments Ausschüttungen erfolgen ausschliesslich aus auszahlbaren Mitteln Keine verpflichtenden Ausschüttungen Ausschüttungen erst, nach Erfüllung sämtlicher Ansprüche (rechtlich, vertraglich) Proportional stärkste Verlustteilnahme an laufenden Verlusten Im Rahmen der Feststellung der Insolvenz, wird das eingezahlte Kapital als Eigenkapital geführt Eingezahlter Betrag wird bilanziell als Eigenkapital geführt Direkt ausgegeben und voll eingezahlt Keine rechtliche oder ökonomische Änderung der Vertragsbedingungen (keine Sicherheit, Garantie) Ausgabe nur mit Zustimmung seitens der Eigner der Bank Klarer und separater Ausweis der Kapitalbestandteile in der Bilanz Seite 8

9 Die Anhebung der Mindestkapitalquote und Überarbeitung der Kapitalabzugsposten führt zu erheblichen Kapitalmangel Mindestkapitalquote Antizyklischer Puffer Kapitalerhaltungs-puffer Tier 2 Capital Additional Tier 1 Capital max. 50% des Kernkapitals Common Equity Min. 50% des Tier 1 8% Mindest-quote 2,5% 0,625% 2,5% 0,625% 2,5% 2% 2% 2% 4% 3,5% 1,5% 1,5% 1,5% 1,5% 1% 2% 3,5% 4% 4,5% 4,5% 4,5% 2% Zukünftig fällt der Anteil des Ergänzungskapitals auf 2% und zusätzlich entfällt die Anrechnungsmöglichkeit von Drittrangmitteln Durch die CRD IV müssen Banken die Kapitalbestandteile per hart definierter Kriterien voneinander abgrenzen und Sicherstellen, dass die Kernkapitalquote oberhalb der Mindestquote und Puffer liegt Mögliche Stellhebel, sind: RWA Optimierung oder Kapitalerhöhung Anrechenbare Eigenmittel (Adressrisiken + Marktrisikopositionen + operationelle Risiken) * 12,5 8 Seite 9

10 Es kommt zu einer umfangreichen Neu-Definition als auch Ergänzung von Kapitalabzugspositionen Wesentliche Abzugspositionen 1/2 Mortgages Servicing Rights 100% Abzug v. Common Equity, um den Betrag, der 10% des Common Equity übersteigt zuvor kein Abzug Latente Steuern: Timing-Differenzen 100% Abzug v. Common Equity um den Betrag, der 10% des Common Equity übersteigt zuvor kein Abzug Beteiligungen an Finanzunternehmen 100% Abzug v. Common Equity um den Betrag, der 10% des Common Equity übersteigt - zuvor hälftiger Abzug vom Kern,- und Ergänzungskapital (Negative) NBRL Voller Abzug der Neubewertungsrücklage vom Common Equity zuvor kein Abzug Minderheitenanteile Voller Abzug für nicht-operative Einheiten; Bei Operative Einheiten: Quotaler Abzug oberhalb der Mindestkapitalanforderungen Zuvor volle Berücksichtigung im Tier 1 Kapital Seite 10

11 Es kommt zu einer umfangreichen Neu-Definition als auch Ergänzung von Kapitalabzugspositionen Wesentliche Abzugspositionen 2/2 Goodwill Vollständiger Abzug des Goodwill vom Common Equity zuvor ratierliche Behandlung möglich Verbriefungen 1250% Gewichtung in RWA zuvor hälftiger Abzug vom Kern,- und Ergänzungskapital Latente Steuern: Verlustvorträge Voller Abzug der latenten Steuern vom Common Equity- Zuvor kein Abzug Shortfall Voller Abzug des Shortfalls vom Common Equity zuvor hälftiger Abzug vom Kern,- und Ergänzungskapital oder 1250% RW Durch die Neu-Definition besteht seitens der Bank der Handlungsbedarf die Kapitalstruktur anzupassen Q-PERIOR identifiziert die relevanten Schnittstellen und passt die Prozesse bzw. Kalkulationen unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen an. Seite 11

12 Agenda 1 CRD IV Themenschwerpunkte 2 Eigenkapitalstruktur 3 Leverage Ratio 4 Liquiditätskennzahlen 5 Kontrahentenausfallrisiko 6 Verbriefung 7 Meldewesenmodernisierung Seite 12

13 Die Leverage Ratio stellt neben den risikogewichteten Eigenkapitalquoten eine weitere volumenbasierte Kennziffer dar Leverage Ratio Haftendes Kernkapital ohne Berücksichtigung finanzieller oder LR = Tier 1 Kapital 3 % physikalischen Sicherheiten ohne aufsichtl. / bil. Netting (Ausnahme: Derivate) Geschäftsvolumen Die LR errechnet sich als Durchschnittswert der drei, innerhalb eines Quartals befindlichen Bilanzaktiva Ausserbilanzielle Geschäfte mit 100%-CCF (nichtkündbar) u. 10%-CCF (unbedingte kündbar) Derivate (inkl. Kreditderivate) Monate Abzugspositionen tragen nicht zur Verschuldung bei Nachhaltige Überprüfung von risikoarmen Geschäftsmodellen / -aktivitäten Sicherstellung Lieferfähigkeit aller Geschäfte auf Konzernebene Entwicklung und Implementierung Berechnungslogik Seite 13

14 Agenda 1 CRD IV Themenschwerpunkte 2 Eigenkapitalstruktur 3 Leverage Ratio 4 Liquiditätskennzahlen 5 Kontrahentenausfallrisiko 6 Verbriefung 7 Meldewesenmodernisierung Seite 14

15 Liquiditätskennzahlen bewirken eine intern. Harmonisierung der Messung als auch Bewertung von Liquiditätsrisiken Liquiditätskennzahlen 1/2 Liquide Aktiva min. 60% extrem hoch liquide Aktiva*: beinhaltet Barmittel, Zentralbankreserven, Marktgängige Wertpapiere (0% KSA RW, etc.); und max. 40% hoch liquide Aktiva*: beinhalten Marktgängige Wertpapiere (20% KSA RW, etc.), Unternehmens- und gedeckte Schuldverschreibungen LCR = liquide Aktiva Nettozahlungsmittelabfluss* 100 % Betrachtet kurzfristiges Risiko 30-Tages-Horizont Neue Kategorisierung des Portfolios Neue Datenanforderungen Hochfrequente, qualitätsgesicherte Berechnungsintervalle Prozess/ Schnittstellenanpassungen Monitoring Tools Ab 2015 verbindlich einzuhalten Zahlungsmittelabflüsse beinhaltet Annahmen zum Abfluss von Einlagen, besicherten Finanzierungen, Ziehen von zugesagten Kreditlinien, etc. * Definition erfolgt durch EBA bis Seite 15

16 Liquiditätskennzahlen bewirken eine intern. Harmonisierung der Messung als auch Bewertung von Liquiditätsrisiken Liquiditätskennzahlen 2/2 NSFR = Passiva für eine stabilen Refinanzierung Aktiva für eine stabile Refinanzierung 100 % Betrachtet langfristiges Risiko Zeithorizont > 1 Jahr Anpassung der Portfoliostruktur der Aktiv-Seite (Handlungsfelder: Kundenstruktur, Restlaufzeit) Kategorisierung der Portfoliostruktur Sicherstellung der Datenlieferung Entwicklung eines Monitoringtools ** Available Stable Funding *** Required Stable Funding Seite 16

17 Agenda 1 CRD IV Themenschwerpunkte 2 Eigenkapitalstruktur 3 Leverage Ratio 4 Liquiditätskennzahlen 5 Kontrahentenausfallrisiko 6 Verbriefung 7 Meldewesenmodernisierung Seite 17

18 Im Zuge von Basel III kommt es zu höheren Kapitalanforderungen für Kontrahentenausfallrisiken Überblick Aus der Finanzkrise der letzten Jahre erkannte die Aufsicht die Notwendigkeit Kontrahentenausfallrisiken, die aus der Gefahr des Ausfalls eines Geschäftspartners resultieren, stärker zu regulieren. Massnahmen: Gemäss Basel III müssen Banken zusätzliches Eigenkapital zur Deckung des Risikos einer Bonitätsverschlechterung der Gegenpartei halten Um das Kontrahentenausfallrisiko zu quantifizieren ist es notwendig den EAD entsprechend der 4 möglichen Methoden zu kalkulieren Das Konsultationspapier schlägt für eine adäquate Abbildung des Konrahentenausfallrisikos vor, den EAD um einen Add-On zu ergänzen. Bisher genutzte zentrale Gegenparteien unterliegen zukünftig ebenfalls einem Risikogewicht (bisher BMG = 0) Geschäfte welche nicht über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden unterliegen zukünftig höhere Kapitalanforderungen. Für die Unterlegung von Marktschwankungen aus Kontrahentenausfallrisiken (Credit Value Adjustment) wird eine Kapitalanforderung* für OTC gehandelte Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte eingeführt. Es werden somit Anreize geschaffen, beim Abschluss von Geschäften anstatt auf den unregulierten OTC-Markt stärker auf zentrale Kontrahenten zurückzugreifen. * Differenzierung zwischen fortgeschrittenen und einfachen CVA-Bemessungsansatz. Seite 18

19 Die Anforderungen sind durch EMIR und CRR für alle Banken umzusetzen Gesetzesgrundlage auf europäischer Ebene EMIR EMIR (European (European Market Market Infrastructure Infrastructure Regulation) Regulation) CRR CRR (Capital (Capital Requirement Requirement Regulation) Regulation) Standardisierte OTC-Derivate sind zukünftig über einen Zentralen Kontrahenten abzuwickeln Umsetzung der Baseler Vorschläge zur EK- Unterlegung von Kontrahentenrisiken Anforderungen an die Standardisierung werden von der ESMA* festgelegt Geltungsbereich: Änderungen gelten für alle Banken, die im Eigenhandel börsliche oder OTC-Derivate handeln. Dabei ist nicht entscheidend, ob man Handelsbuchinstitut ist oder nicht. Es existieren keine Bagatellgrenzen, d.h. die Regelungen greifen bereits ab dem ersten gehandelten Derivat. * ESMA: European Securities and Market Authority Seite 19

20 Ziel: Erhöhung der Transparenz und Sicherheit im Derivate-Handel Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Sicherheit Meldungen an Transaktionsregister Clearing von OTC-Derivaten über einen / keinen CCP* Erhöhung von Transparenz und Sicherheit Kleine Institute handeln als Client durch ihren Clearing Member** Gruppeninterne Geschäfte Einführung automatisierter Geschäftsbestätigungen * Ein Zentraler Kontrahent (CCP, Central Counterparty) tritt als Vertragspartei zwischen den Verkäufer und den Käufer (an den Terminbörsen ist es bspw. die EUREX) ** Ein Clearing Member ist Mitglied bei einem Clearinghouse (an den Terminbörsen z.b. die EUREX) und handelt dort im Auftrag ihrer Kunden oder in eigenem Auftrag Seite 20

21 Erhöhung der Transparenz durch Meldung an ein Transaktionsregister - Allgemein Meldung an ein Transaktionsregister 1/2 Aktuell gibt es noch keine i. S. d. EMIR registrierte bzw. anerkannte Transaktionsregister. Eventuell werden die Trioptima, die DTCC oder die REGIS-TR zugelassen. Es müssen für die effiziente Verarbeitung der Transaktionsinformationen globale Codes für Gegenparteien eingeführt werden. Es muss eine einheitliche Produkt-Taxonomie eingeführt werden. Seite 21

22 Erhöhung der Transparenz durch Meldung an ein Transaktionsregister - Verpflichtend Meldung an ein Transaktionsregister 2/2 Die Meldepflicht umfasst alle Derivatekontrakte (d.h. egal ob clearingpflichtig oder nicht). Meldepflicht besteht für beide Kontrahenten. Meldedaten umfassen u.a. Details zu Kontrahenten und geschäftsspezifische Daten. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden. Seite 22

23 Im Zuge von Basel III kommt es zu höheren Kapitalanforderungen für Kontrahentenausfallrisiken in Abhängigkeit des Kontrahenten Clearing von OTC-Derivaten 1/4 Börse (als zentraler Kontrahent, CCP): Bisher wurde für Geschäfte mit einem zentralen Kontrahenten eine BMG = 0 angesetzt. Zukünftig Unterscheidung in Trade- und Default Fund Exposure. Trade Exposure (marktbewertete Position und Sicherheit) wird anhand der Marktbewertungs-, Standard- oder Interne-Modelle- Methode ermittelt und mit einem RW von 2% (zuvor 0%) ermittelt. Default Fund Exposure: Clearing-Member müssen in Default Fund einzahlen. Das Risikogewicht des Default Fund Exposures: Andere Kontrahenten (OTC): IRB Banken müssen Risikopositionen gegenüber Banken mit einer Aktiva grösser 100 Mio. USD mit mehr EK zu unterlegen (hierzu wir die Asset Value Correlation um 25% erhöht). Entfall der Laufzeitenmethode zur Bestimmung des Kreditäquivalenzbetrages (KÄB). Abbildung des Risiko einer Bonitätsverschlechterung des Geschäftspartners erfolgt anhand von Credit Value Adjustment (CVA), zu unterscheiden zwischen Fortgeschrittenen- oder Standard-Ansatz. BMG = Bemessungsgrundlage CCP = Central Counterparty RW = Risk weight Seite 23

24 Erhöhung der Sicherheit durch Clearing über einen / keinen CCP Clearing von OTC-Derivaten 2/4 Je nach Art des Clearing gelten unterschiedliche Anforderungen an die EK-Unterlegung der Geschäfte. Kein Clearing über CCP notwendig EK-Unterlegung: RWA 0%** Ja OTC-Geschäft Geschäftsabschluss Innerhalb eines Verbundes? Abwicklung über einen CCP? RWA 2% des Trade Exposures & Default Fund Exposure Nein Clearing über keinen CCP? Adressrisiko* + CVA-Charge * Adressrisiko: Entsprechend den Methoden im KSA od. IRBA CVA-Charge: entweder Interne-Modelle-Methode (IMM) oder Bond-Äquivalent ** sofern gruppeninternes Geschäft inkl. Clearing über CCP vorliegt Seite 24

25 Methoden zur Berechnung der Bessungsgrundlage derivativer Adressausfallrisikopositinen* Erhöhung der Sicherheit durch Clearing über einen / keinen CCP Clearing von OTC-Derivaten 3/4 Adressrisiko CVA-Charge Interne Modelle Methode Standardmethode Marktbewertungsmethode + Neu: Zusätzliche Kapitalanforderung für eine Erhöhung von erwarteten Verlusten aus OTC-Derivaten (CVA = Credit Value Adjustment) Laufzeitmethode** K CCR = K KSA,i,j + K CVA,Stand Kontrahenten Nettinggruppe * Methoden zur Berechnung der KSA-Bessungsgrundlage nach 17 Abs. 1 SolvV ** darf nur von Nichthandelsbuchinstituten unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden (vgl. 17 SolvV) Seite 25

26 Erhöhung der Sicherheit durch Clearing über einen / keinen CCP Clearing von OTC-Derivaten 4/4 Die CVA-Charge misst: Den potenzielle Bewertungsverlust des Portfolios, der am Ende der Haltedauer, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Konfidenzniveau, 99%) nicht überschritten wird. Methoden: Standardised CVA-Charge (S-CVA) Advanced CVA-Charge (nur bei Triple Modelle Banken*) * Banken, die Modelle zur Messung des Marktrisikos, des spezifischen Zinsrisikos und die Interne Modelle Methode einsetzen. Seite 26

27 Kleine Institute handeln als Client durch ihren Clearing Member Handel durch einen Clearing Member Der Client unterhält eine vertragliche Beziehung mit einem Clearing Member, die es diesem Unternehmen ermöglicht, seine Geschäfte über einen CCP abzurechnen. Client (ist nicht Mitglied bei Clearing Haus) Vertragliche Beziehung Clearing Member Clearing Haus Der Client berechnet seine EK-Unterlegung aus den Risikopositionen gegenüber Clearing Member grundsätzlich wie ein bilaterales Derivategeschäft. Bilaterale Geschäftspositionen sind mit der CVA-Charge zu unterlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine direkte Geschäftsbeziehung zum CCP angenommen werden. Seite 27

28 Keine Clearingpflicht für gruppeninterne Geschäfte Gruppeninterne Geschäfte Gruppeninterne Geschäfte unterliegen keiner Clearingpflicht über einen CCP Voraussetzung: Beide Parteien melden dies einmalig 30 Tage vor der ersten Derivatetransaktion an Folge: Risikogewicht für Kontrahentenausfallrisiko = 0 %, aber das CVA-Risiko muss ermittelt und mit Eigenkapital unterlegt werden Ausnahme: Wird das Geschäft dennoch über einen CCP abgewickelt, ist keine EK-Unterlegung des Clients notwendig. Seite 28

29 Diese neuen Anforderungen müssen in den Instituten fachlich und technisch umgesetzt werden Anforderungsbeispiele in den Instituten Backoffice Zentraler Kontrahent IT Verträge Täglicher Report Flexibles Margin-Call Management Anbindung an ein Clearing House Einsatz einer Bestätigungsplattformen Meldungen an Transaktionsregister Management der Verträge evtl. basierend auf Empfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Banken Seite 29

30 Agenda 1 CRD IV Themenschwerpunkte 2 Eigenkapitalstruktur 3 Leverage Ratio 4 Liquiditätskennzahlen 5 Kontrahentenausfallrisiko 6 Verbriefung 7 Meldewesenmodernisierung Seite 30

31 Verbriefungen als eine der Ursachen für die Liquiditäts- und Finanzmarktkrise Hintergrund Mithilfe von Verbriefungen wurden Immobilienkredite ohne Einhaltung von ausreichenden Kreditvergaberichtlinien an institutionelle Anleger weitergegeben. Hochkomplexe Wiederverbriefungen machten Risiken immer undurchsichtiger und Investoren verliessen sich zunehmend auf externe Ratings, anstatt die Produkte selbst zu analysieren. Banken die interne Modelle verwendeten hielten die Produkte häufig im Handelsbuch, was eine geringere EK-Unterlegung mit sich brachte. Die Immobilienkrise führte schliesslich zu hohen Abschreibungen und eine Verschlechterung der Ratings erhöhte die erforderliche regulatorische EK-Unterlegung erheblich. Folge: Liquiditäts- und Finanzmarktkrise! Seite 31

32 Anforderungen an Verbriefungen haben sich mit CRD II und III deutlich verschärft Regulatorischer Überblick 1/2 Intransparenz im Verbriefungsgeschäft war eine der wesentlichen Ursachen der Finanzkrise. Die Änderungen zielen auf eine bessere Risikoverteilung und ausführliche Reportingpflichten CRD II Änderungsrichtlinie Verpflichtung zum Selbstbehalt Reporting und Due-Diligence Pflichten CRD III Einführung des Begriffs der Wiederverbriefung (bereits umgesetzt 1 KWG) Erhöhung der EK-Unterlegung für Wiederverbriefungen (noch nicht umgesetzt) Angleichung der EK- Anforderungen von Verbriefungen im Handelsbuch an die des Anlagebuchs (noch nicht umgesetzt) bereits in nationales Recht 18 KWG überführt zum Teil bereits in nationales Recht überführt Seite 32

33 Verschärfung der Selbstbehalte, Due-Diligence und Reportingpflichte im Verbriefungsgeschäft Regulatorischer Überblick 2/2 Selbstbehalt Due Diligence Regelung zur Stärkung der Eigenverantwortung der Beteiligten Originatoren, Sponsoren oder sonstige Kreditgeber müssen kontinuierlich wesentliche Nettoanteile vorhalten Ab : 5% vom Nominalwert für neue Transaktionen Ab : 10% vom Nominalwertes für alle Transaktionen Sonst Investitionsverbot für Institute Nachweispflicht für Investoren der Kenntnisse über Alle offengelegten Informationen Risikomerkmale der Transaktionen Methoden und Konzepte Einführung von organisatorischen Vorkehrungen Reporting Offenlegung der Selbstbehalthöhe Freier Zugang zu allen wesentliche Daten und Kennzahlen Qualität der drunter liegenden Forderungen Zahlungsströme Höhe und Qualität der Sicherheiten Sanktionen: Erhöhung von Risikogewichten für Investoren bzw. keine Anrechnungserleichterung für Originatoren und Sponsoren Seite 33

34 Selbstbehalt als Regelung zur Stärkung der Eigenverantwortung der an Verbriefungen Beteiligten Parteien Selbstbehalt Ein Institut als Investor darf nur dann Verbriefungspositionen übernehmen, wenn der Originator, Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber der verbrieften Positionen einen materiellen Nettoanteil (mind. 5% bis 2015, ab dann 10% des Nominalvolumens) zurückbehält. Keine Pflicht zum Selbstbehalt, sondern vielmehr ein Investitionsverbot für Investoren aus EU in Verbriefungen mit geringerem Selbstbehalt. Selbstbehalt muss kontinuierlich aufrecht erhalten und an Investoren offen gelegt werden. Selbstbehalt ist nicht erforderlich, wenn die verbrieften Positionen staatlich garantiert sind. Seite 34

35 Verschärfung der Reporting- und Due-Diligence -Pflichten für Originatoren und Investoren Reporting und Due-Diligence Investoren sollen zu einer besseren Risikoanalyse ihrer ABS-Produkte verpflichtet werden. Originatoren bzw. Sponsoren müssen umfassende Informationspflichten an Investoren (z.b. über Selbstbehalt und Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition) leisten. Reporting- Pflicht Originatoren bzw. Sponsoren Due-Diligence-Pflicht Investoren Seite 35

36 Stresstests, Risikoanalysen und die Offenlegung des Selbstbehaltes erhöhen die Anforderungen an Investoren und Originatoren Reporting und Due-Diligence Anforderungen an Investoren Analyse und Erfassung der Informationen zur Verbriefung beispielsweise bzgl. des Selbstbehaltes Risikoanalyse der Verbriefung vor Investition Anforderungen an Originatoren/ Sponsoren Offenlegung des Selbstbehaltes Sicherstellung des freien Zugangs zu allen wesentlichen relevanten Daten Durchführung Stresstests inkl. Einbindung in das hausweite Stresstesting-Konzept Überwachung der Wertentwicklung Folge eines Verstosses Erhöhung des auf die betreffende Verbriefungsposition anzuwendenden Risikogewichts mind. um den Faktor 3,5 und höchstens auf 1250%. Seite 36

37 Die Verschärfung der Reporting- und Due-Diligence -Pflichten für Originatoren und Investoren bewirken entsprechenden organisatorischen Handlungsbedarf Reporting und Due-Diligence Organiatorischer Handlungsbedarf bei Investoren Es müssen Verfahren und Regelungen zur Analyse und Erfassung von Informationen eingeführt werden. Prozesse im Handels- und Anlagebuch zur Überwachung der Informationen über die Wertentwicklung der den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen müssen eingerichtet werden. Stresstests müssen implementiert werden. Organisatorischer Handlungsbedarf bei Originatoren Erfüllung der Reporting Pflichten Verpflichtung sicherzustellen, dass der Investor an die für die Erfüllung seiner Due-Diligence-Pflicht notwendigen Informationen (z.b. Daten über Zahlungsströme, Sicherheiten, Wertentwicklung, Kreditqualität und Selbstbehaltsanteil) gelangt. Seite 37

38 Einführung des Begriffs der Wiederverbriefung und Erhöhung der EK-Unterlegung für Wiederverbriefungen Wiederverbriefungen 1/2 Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieften Portfolio mindestens eine Verbriefungsposition enthalten ist. Grund der Begriffseinführung Neueinführung von höheren Risikogewichten im Vergleich zu herkömmlichen Verbriefungen. IRBA-Risikogewicht S&P Rating Granular und höchstgranular Granular und nicht höchstgranular Nicht granular Höchstrangig Nicht höchstrangig Verbriefungspositionen (in %) Wiederverbriefungspositionen (in %) AAA AA+ bis AA A A A BBB BBB BBB BB BB BB Unter BB Seite 38

39 Erhöhung der EK-Unterlegung für Wiederverbriefungen im KSA- Ansatz Wiederverbriefungen 2/2 S&P Rating Verbriefungspositionen (im KSA-Ansatz) Wiederverbriefungspositionen (im KSA-Ansatz) AAA bis AA- 20% 40% A+ bis A- 50% 100% BBB+ bis BBB- 100% 225% BB+ bis BB- 350% 650% Alle sonstigen und Positionen ohne Rating 1250% 1250% Seite 39

40 Angleichung der EK-Anforderungen von Verbriefungen im Handelsbuch an die des Anlagebuchs Verbriefungen im Handelsbuch Bislang sind für Verbriefungstransaktionen des Handelsbuch keine besonderen Vorschriften anzuwenden. -> es ist nur das allgemeine und besondere Kursrisiko mit EK zu unterlegen. Bei grösseren Instituten werden beide Risikoarten über interne Risikomodelle erfasst. Da bislang noch keine abschliessende Erkenntnis darüber existiert, wie das besondere Kursrisiko in Modellen abgebildet werden kann, darf hierfür zukünftig nur noch die Standardmethode angewendet werden. -> damit werden sie den Verbriefungen des Anlagebuchs gleichgestellt. Kann das besondere Kursrisiko für die Verbriefungsposition nicht ermittelt werden, muss die Verbriefungsposition vom EK abgezogen werden. Hiervon ausgenommen sind Verbriefungen, die dem Korrelationshandelsportfolio zugeordnet sind. Seite 40

41 Erhöhung des Umrechnungsfaktors für Liquiditätszusagen Höherer Umrechnungsfaktor für Liquiditätszusagen 50% 20% Für Liquiditätszusagen mit einer Laufzeit unter 1 Jahr wird der Umrechnungsfaktor von 20 % auf 50 % erhöht. Hintergrund: Die Finanzkrise zeigte, dass viele Liquiditätszusagen nur der Form halber mit einer Laufzeit von unter einem Jahr gewährt wurden. Tatsächlich wurden diese Linien aber für ein Jahr eingeräumt und dann regelmässig verlängert. * Banken stellen ihren Zweckgesellschaften Liquiditätsfazilitäten zur Verfügung Seite 41

42 Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Verbriefungen mithilfe folgender Softwarelösungen Lösungsmöglichkeiten SAP Credit Risk Analyser Unterstützt Sie bei der Kalkulation der zur Deckung Ihrer Ausfallrisiken benötigten EK-Unterlegung Es werden sämtliche Ansätze der Solvabilitätsverordnung unterstützt Ergebnisse können für Reportingzwecke in ein SAP BI extrahiert werden Ergebnisse können als Kalkulationsbasis für die Erstellung aufsichtsrechtlicher Meldewesenanforderungen genutzt werden. ABACUS / DaVinci Mit Umsetzung der CRD II in die national gültige neue Verordnung zur GroMiKV wurden die Meldeanforderungen erweitert ABACUS /DaVinci deckt diese neuen Anforderungen an das Meldewesen ab TXSuite von TXS Die Refinanzierungsplattform TXSuite unterstützt über den kompletten Verbriefungsprozess aller Assetklassen insbesondere bei: Datenmanagement Portfolioübersicht und Analyse Poolselektion Cash-Flow Berechnung Investoren- und Payment- Reports Stresstesting Anaylse Tools für Investoren zur Auswertung der zukünftig zu veröffentlichenden Einzel-Assetdaten Seite 42

43 Agenda 1 CRD IV Themenschwerpunkte 2 Eigenkapitalstruktur 3 Leverage Ratio 4 Liquiditätskennzahlen 5 Kontrahentenausfallrisiko 6 Verbriefung 7 Meldewesenmodernisierung Seite 43

44 Bafin, Bundesbank und EBA streben mit der Modernisierung des Meldewesens eine höhere Finanzmarktstabilität an Die Finanzkrise hat bei den Instituten folgende Mängel aufgezeigt Keine ausreichende Datenbasis Keine ausreichenden Analysen möglich Die Bafin stellt in Kooperation mit der Bundesbank ein Konzept zur Modernisierung des Meldewesens vor. Die EBA stellt ein Konzept zur Modernisierung des FINREP-Meldewesens vor. Seite 44

45 Erfordert Anpassungen an vorhandenen Datenhaushalten und Datenlogistikprozessen Die neuen Vorgaben von Bundesbank und BaFin umfassen 4 Module: Meldewesenmodernisierung Module A) unterjährige Finanzdaten Basismeldewesen: FINREP-Anwender Meldeinhalte Millionenkredite B) Millionenkreditwesen Kreditnehmereinheiten Absenkung der Meldegrenze Verkürzung Meldefrequenz elektronische Abwicklung des Kreditnehmerwesens C) COREP Standardisiertes Meldeformat für Solvabilität D) Risikotragfähigkeit Risikodeckungspotential Risiko des Instituts Risikoquantifizierung und Validierung Seite 45

46 Das Konzept besteht aus vier Modulen für die unterschiedliche Umsetzungszeiträume definiert sind H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H2 Modul A = Basis- und FINREP-Meldewesen A1 Modul B = Millionenkreditmeldewesen B1 B2 B3 B4 B5 C1 Modul C = COREP Modul D = Risikotragfähigkeitsbericht D1 Seite 46

47 Institutsgruppen und konzernunabhängige Institute müssen künftig ihre Daten vierteljährlich melden Modul A = Basis- und FINREP-Meldewesen konzernunabhängige Institute = Basismeldewesen Grösserer Umfang und Detailtiefe der zu meldenden Daten: Die GuV-Daten die stillen Reserven/ Lasten Nettoertrag aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (Basel II-Kennziffer) Zusätzliche Meldung von Planwerten das Zinsergebnis das Provisionsergebnis das Nettoergebnis des Handelsbestands die Risikovorsorge im Kredit- und Wertpapiergeschäft Geänderte Meldeintervalle Vierteljährige Meldefrequenz Zusätzlich hält sich die Aufsicht offen, im Sonderfall weiterhin zusätzlich Ad-hoc-Auskunftsersuchen durchzuführen. kapitalmarktorientierte Institutsgruppen = FINREP-Meldewesen Grösserer Umfang und Detailtiefe der zu meldenden Daten: Alle Daten analog des Basismeldewesens Darüber hinaus: Zinsänderungsrisiken getrennt nach Konditionen- und Strukturbeitrag Aktiva, Verbindlichkeiten, Eigenkapital und Minderheitsanteile aus der Konzernbilanz Zusätzliche Meldung von Planwerten das Zinsergebnis das Provisionsergebnis das Nettoergebnis des Handelsbestands die Risikovorsorge im Kredit- und Wertpapiergeschäft Geänderte Meldeintervalle Vierteljährige Meldefrequenz Seite 47

48 Ziel der Änderungen ist es, die Transparenz der Risiken und die Aktualität der Daten im Kreditgeschäft zu verbessern Modul B = Millionenkreditmeldewesen Neue Anforderungen: Weitgehende Vereinheitlichung des Kreditbegriffs für Gross- und Millionenkredite, Stärkere Untergliederung der Millionenkreditbetragspositionen zur Erhöhung der Transparenz von (potenziellen) Risiken im Kreditgeschäft, Absenkung der Meldegrenze, um den Abdeckungsgrad der gemeldeten Millionenkredite für Portfolio-Auswertungen zu erhöhen, Eigenständige Definition der Kreditnehmereinheit nach 19 Abs. 2 KWG a. F. für den Millionenkredit, Vollständige elektronische Abwicklung des Kreditmeldewesens, Einbeziehung der Stammdatenanzeigen, Verkürzung der Meldefrequenz, um die Aktualität der Daten zu verbessern. Ziel ist ein vertiefter Einblick in Umfang, Art und Qualität der Kreditgewährung. Aufgabe des gemeinsamen Gross- und Millionenkreditmeldeverfahrens Auf Grund der Einbindung des Grosskreditmeldeverfahrens in das gemeinsame europäische Meldewesen COREP (siehe Modul C = COREP) entfällt das gemeinsame Gross- und Millionenkreditmeldeverfahren. Beide Meldeverfahren nutzen jedoch weiterhin die Stammdatenbasis zu den Kreditnehmern, Kreditnehmereinheiten und Risikoeinheiten aus dem Kreditregister. Seite 48

49 Die Erweiterung des Millionenkreditmeldewesens wird auf Grund des grossen Umfangs in fünf Schritten vorgenommen. 1. Schritt Eigenständige Definition der Kreditnehmereinheit ( 19 Abs. 2 KWG) Absenken der Meldegrenze von 1,5 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR. 2. Schritt Absenkung Meldeschwelle auf 750 TEUR wird geprüft 3. Schritt Ausweitung des für 14 KWG massgeblichen Kreditbegriffs, Einführung der neuen granularen Meldeformate. 4. Schritt Übergang zu einer vollständig elektronischen Abwicklung des Millionenkreditmeldewesens 5. Schritt Verkürzung der Meldefrequenz auf monatlich, sofern praktikabel. Seite 49

50 Die Anforderungen zu SolvV-Meldungen, Grosskredit- und der Liquiditäts- meldungen nach COREP gelten ab verpflichtend. Modul C = COREP Ab dem sind die Daten europaweit für alle Institute und Institutsgruppen im vollen Umfang zu melden. Meldungen zu Grosskrediten und zur Liquidität sollen zukünftig in das COREP-Rahmenwerk integriert werden. Für die Kreditinstitute bedeutet dies im Detail: eine deutlich detailliertere Meldung, SolvV-Meldungen, Grosskredit- und der Liquiditätsmeldungen Solvenzdaten nach COREP sind zukünftig in vollem Umfang meldepflichtig den Wegfall nationaler Gestaltungsspielräume nicht jede deutsche bundes- oder landeseigene Förderbank erhält als Kontrahent zukünftig in allen europäischen Ländern das privilegierte 0% KSA-Risikogewicht**. und einen neuer Meldeturnus. Zukünftig vierteljährig *COREP ist die Abkürzung für Common Solvency Ratio Reporting. Von dem Committee of European Banking Supervisors, kurz CEBS (Ausschuss für Bankenaufsicht) wurde dazu das sogenannte Common Reporting Framework erarbeitet. **Das KSA-Risikogewicht entspricht dem Risikogewicht nach dem Kreditrisiko-Standartansatz. Seite 50

51 Die Anforderungen zu dem Risikotragfähigkeitsbericht werden in einem separaten Konsultationspapier allumfassen definiert. Modul D = Risikotragfähigkeitsbericht Gibt Einblick in die bankinternen Verfahren zur Risikotragfähigkeitssteuerung Umsetzung der Anforderungen zum ICAAP* (siehe zweite Säule aus Basel II) Folgende Themenbereiche sind in dem Bericht zu berücksichtigen: die Zusammensetzung der Risikodeckungspotenziale Beschreibung des internen Kozeptes zur Steuerung der Risikotragfähigkeit Beschreibung der Risikomessverfahren/-methoden bezüglich Limitwesen, Risikokonzentration und Stresstests. Diversifikationseffekte (Korrelationskoeffizienten) innerhalb und zwischen verschiedenen Risikokategorien Angaben bzgl. der vom Institut ggf. ergriffenen Steuerungsmassnahmen Bevor es zu einer genauen Agenda mit festen Umsetzungsterminen kommt, soll zu diesem Thema eine gesonderte Konsultation erstellt werden. * ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process) ist ein Internes Verfahren, mit dem Institute bankintern sicherzustellen haben, dass stets genügend Eigenkapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken vorhanden ist. Seite 51

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