Verfasser: Herr Reichelt (LTV), Herr Flechsig (SBS) Stand: MERKBLATT

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1 MERKBLATT zur Planung und Durchführung von Waldpflege- und Holzerntemaßnahmen in Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren und speichern Allgemeines Ziel dieses Merkblattes ist es, dem Schutz des Wasserdargebotes nach Menge und Güte in Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren und speichern in der fortdauernden Bewirtschaftung des Waldes in angemessener Form Rechnung zu tragen. Grundlage bilden die für Wasserschutz und Waldbewirtschaftung geltenden Rechtsvorschriften und gesetzlichen Regelungen, insbesondere die geltenden Schutzgebietsverordnungen. Diese werden durch das Merkblatt nicht ersetzt. Die Wasserschutzgebiete in Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren und - speichern sind in die Schutzzonen (SZ) I, II, IIA, IIB, soweit festgesetzt und III gegliedert: SZ I - Fassungszone, SZ II - engere Schutzzone, SZ IIA - innere engere Schutzzone, SZ IIB - äußere engere Schutzzone, SZ III - weitere Schutzzone. Das vorliegende Merkblatt bezieht sich ausschließlich auf Waldgebiete in diesen Wasserschutzzonen. Grundsätze Die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung im Bereich von Trinkwasserschutzgebieten erfolgt auf Grundlage des Arbeitsblattes W 101, DVGW Regelwerk, Ausgabe Juni 2006, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser, des Arbeitsblattes W 102, DVGW Regelwerk, Ausgabe April 2002, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, II. Teil: Schutzgebiete für Talsperren, des Merkblattes W 105, DVGW Regelwerk, Ausgabe März 2002, Behandlung des Waldes in Wasserschutzgebieten für Trinkwassertalsperren, der Richtlinie des Staatsbetriebes Sachsenforst Holzerntetechnologien Richtlinie zur Anwendung im Staatswald des Freistaates Sachsen, Stand: Mai Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Waldbaugrundsätze für den Staatswald des Freistaates Sachsen (VwV Waldbaugrundsätze) 1

2 In den Schutzzonen I bis III gilt generell: Die eingesetzten Maschinen, Geräte und Tankanlagen müssen sich in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand befinden (z. B. keine Öltropfverluste). Sie sind dahingehend arbeitstäglich zu kontrollieren. Motorgetriebene Geräte (z. B. Motorkettensägen; Freischneider, tragbare Seilwinden) dürfen nur unter Verwendung von Sonderkraftstoff und biologisch abbaubarem Sägekettenöl betrieben werden. Betankung der motorgetriebenen Geräte erfolgt ausschließlich aus Behältern mit Sicherheitseinfüllstutzen. Der Boden im Betankungsbereich ist vor Tropfverlusten zu schützen. Forstliche Arbeitsmaschinen (Seilkräne, Universaltraktoren; Spezialrückeschlepper Seilschlepper; Forwarder, Harvester) dürfen nur unter Verwendung von biologisch abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten und Sägekettenölen betrieben werden. Forstliche Arbeitsmaschinen dürfen nur aus Sicherheitstankbehältern betankt werden. Der Tankvorgang hat unter ständiger Aufsicht zu erfolgen. Der Boden im Betankungsbereich ist vor Tropfverlusten zu schützen. Notfall-Sets für Ölhavarien mit einer ausreichenden Auffangkapazität müssen stets an Bord der Arbeitsmaschine mitgeführt werden. Das Befahren von Waldflächen mit forstlichen Arbeitsmaschinen erfolgt ausschließlich auf ausgewiesenen Rückegassen und Waldwegen (Feinerschließungsnetz). Die Anlage des Feinerschließungsnetzes und seine Befahrung ist so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit (z. B. durch Trübstoffe) und der Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in die Talsperren und deren Zuflüsse unterbunden wird. Ebenso darf es zu keiner Beschädigung des Leitungsbestandes (Rohrleitungen, Elektro- und Informationskabel, Sickerstränge) von wasserwirtschaftlichen Anlage kommen. Bei Gefahr eines witterungsbedingt erhöhten Stoffeintrages in die Talsperre und deren Zuflüsse sind die Holzernte- und Rückearbeiten vorübergehend einzustellen. Schlagreisig und Baumteile sind aus Gewässern zu entfernen. Nach Abschluss der Holzernte und Rückung werden Rückegassen und Waldwege, soweit erforderlich, instand gesetzt. Bei Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (PBSM) ist die Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung und Schutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Für die Fassungszone (SZ I) gilt: Ist die Anlage eines Feinerschließungsnetzes erforderlich, ist dies auf ein Minimum zu begrenzen (Abstand mindestens 40 m) und endet ca. 10 m vor dem Gewässer bzw. bei Talsperren und Speichern 10 m vor der Höhenlinie Kronenstau. Die Betankung der forstlichen Arbeitsmaschinen und motorgetriebener Geräte ist nicht zulässig. Das Poltern von Holz ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM) ist nicht zulässig. Das Anlegen von Wegen ist auf das für die Bewirtschaftung des Waldes erforderliche Maß zu begrenzen und mit der LTV abzustimmen. 2

3 Für die engere Schutzzone (SZ II einschließlich IIA und IIB) gilt: Betankungen mit Treib- und Schmierstoffen von forstlichen Arbeitsmaschinen ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Betankung aus mobilen Sicherheitsbehältern an dafür geeigneten Bereichen ist möglich, sofern dazu eine Zustimmung auf der Grundlage einer gemeinsamen Abstimmung (SBS, UWB, LTV) vorliegt. Die Errichtung von Holzlagerplätzen mit Beregnungsanlagen, das maschinelle Entrinden von gepoltertem Holz und das Ablagern von Rinden und Rindenbestandteilen ist nicht zulässig. Information an die Wasserversorger und an die untere Wasserbehörde als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Forst- und Wasserwirtschaft Waldpflege- und Holzerntemaßnahmen in den Trinkwasserschutzzonen I und II sind mit der LTV bzw. zuständigen Betreiber der Wassergewinnungsanlage rechtzeitig abzustimmen. Die Information an die LTV und ggf. der unteren Wasserbehörde erfolgen unter Nutzung des beiliegenden Formulars (Anlage 1). Durch die LTV sind die exakte Lage (Verlauf und Tiefe) unterirdischer wasserwirtschaftlicher Anlagen einschließlich deren Betriebs- und Versorgungsleitungen vor Ort zu kennzeichnen und weitere Besonderheiten und Anforderungen mitzuteilen. Hierauf aufbauend sind durch den SBS (Forstbezirk) die Holzerntetechnologie und der Verlauf der Rückewege, Rückegassen und Holzpolter festzulegen. Das mit der Durchführung von Holzernte und Rückung beauftragte Forstunternehmen ist über die Besonderheiten im Trinkwasserschutzgebiet aktenkundig (Havariedokument) zu belehren und entsprechend einzuweisen. Verhaltensregeln im Havariefall (Anlage 2) Sollten trotz aller Vorsorgemaßnahmen infolge eines Maschinenschadens, eines Schadens an der Tankanlage oder eines vergleichbaren Schadens wassergefährdende Stoffe in das Erdreich gelangen, sind unverzüglich und unaufgefordert die folgenden Sofortmaßnahmen zu ergreifen: Auslaufmenge begrenzen (Ventile schließen; Leckagen abdichten)! Ausbreitung verhindern (kein Abfließen in Gewässer)! Menge, die in den Boden eindringt, minimieren! Kontaminiertes Erdreich abtragen und in geeignetem Behältnis lagern! Der Forstbezirk (Revierleiter/Einsatzleiter) ist durch Unternehmer/Maschinenstation sofort zu informieren! Der Forstbezirk informiert umgehend den zuständigen Wasserversorger (LTV, Betrieb, Staumeister) und das Landratsamt (untere Wasserbehörde). 3

4 Anlage 1 Durchführung von forstlichen Arbeiten in Trinkwasserschutzgebieten, Information an die LTV (Betriebe) und die untere Wasserbehörde LTV (Anschrift des betroffenen Betriebs): nachrichtlich: zuständiges LRA, Untere Wasserbehörde im Trinkwasserschutzgebiet: des Forstbezirkes/Revier/Abteilungen: Art der geplanten forstlichen Arbeiten: (z. B. Wegebau, Holzeinschlag manuell oder maschinell mit Harvestereinsatz und Rückung durch Forwarder oder/und Seilschlepper, Seilkran) Holzlagerung (Polter) für Abfuhr Geplante Zeitdauer der Forstmaßnahmen: Staatsbetrieb Sachsenforst Forstbezirk Zuständiger Revierleiter Wasserversorger (LTV) Zuständiger Betrieb und Staumeisterei Zuständiges LRA, Untere Wasserbehörde Datum Forstbezirk Anlage: Lageplan 4

5 Anlage 25 Havariedokument für Holzerntearbeiten im Einzugsgebiet der Trinkwassertalsperre (Ist immer auf der Maschine mitzuführen!) Forstbezirk: Auftragnehmer: voraus. Ausführungszeitraum: Arbeitsauftrag Nr.: Zu Beginn der Arbeiten sind die Mitarbeiter durch den Unternehmer über die Besonderheiten in den Trinkwasserschutzzonen zu belehren. Notfall-Sets für Ölhavarien mit einer ausreichenden Auffangkapazität müssen stets an Bord der Arbeitsmaschine mitgeführt werden. Die Maschinenführer besitzen Kenntnis über die Bezeichnung der in den Arbeitsmaschinen und Geräten vorhandenen Ölsorten. Das Betanken und Reparieren der Maschinen und Geräte haben ausschließlich auf dem festgelegten Stellplatz zu erfolgen. Der Tankvorgang hat unter ständiger Aufsicht zu erfolgen. Der Boden im Betankungsbereich und bei Reparaturen ist vor Tropfverlusten zu schützen. Nach der Arbeit ist die Technik auf dem zugewiesenen Platz abzustellen. Verhaltensregeln im Havariefall Auslaufmenge begrenzen (Ventile schließen; Leckagen abdichten)! Ausbreitung verhindern (kein Abfließen in Gewässer)! Menge, die in den Boden eindringt, minimieren! Kontaminiertes Erdreich abtragen und in geeignetem Behältnis lagern! Der Forstbezirk ist sofort zu informieren! (Revierleiter/Einsatzleiter) Tel.: 5

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