3. Zweckbestimmungen für Brachflächen ( 24 LG)
|
|
- Leonard Bernd Hummel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3. Zweckbestimmungen für Brachflächen ( 24 LG) Erläuterung: Gesetzliche Vorgaben Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele ( 18 LG) eine Zweckbestimmung für Brachflächen in der Weise festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Als Brachflächen gelten nach 24 Absatz 2 LG Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Allgemeine Erläuterungen Die aufgeführten Brachflächen wurden dem landwirtschaftlichen Fachbeitrag zum Landschaftsplan entnommen oder ergänzend dazu ermittelt. Diese Flächen haben eine unterschiedliche Ausprägung, je nach ihrer Lage an einer Hangkante, auf einer Kuppe oder in einem Tal. Auch ihr Erscheinungsbild ist recht unterschiedlich; es gibt Flächen, auf denen sich Hochstaudenfluren, Mädesüßbrachen oder auch Gebüsche entwickelt haben. Sehr häufig werden feuchte Böden von Mädesüßbrachen oder Hochstaudenfluren eingenommen. Dort befanden sich früher regelmäßig bewirtschaftete Feuchtwiesen. Die Bedeutung der Mädesüßbrachen liegt vor allem in ihrer artenreichen Vegetation mit Sumpf-Baldrian, Mädesüß, Sumpfziest, Blut- und Gilbweiderich, Sumpfhornklee, Sauerampfer, Sumpfschachtelhalm, Rohrglanzgras etc. Besonders zur Hauptblütezeit im Juni / Juli kann eine sehr vielfältige Fauna mit ca verschiedenen Arten und vielen Blütenbesuchern aus angrenzenden Lebensräumen nachgewiesen werden. Neben unzähligen Insekten kommen dort auch Vögel, Amphibien und Säugetiere vor. Außerhalb der Talräume findet man viele Grünland-n, die in den ersten Jahren nach der Nutzungsaufgabe noch weitgehend aus den Arten der ehemals genutzten Wiesenflächen bestehen. Auf ehemaligen Weiden breiten sich vom Vieh gemiedene Arten aus wie z.b. Disteln, Binsen, Brennesseln, Krauser und Stumpfblättriger Ampfer. Der ökologische Wert steigt zunächst mit zunehmendem Alter der. Insbesondere sind die Brachflächen durch die ganzjährig geschlossene strukturreiche Krautschicht, durch abgestorbene Pflanzenstängel als Überwinterungsquartier für Insekten und durch einen besonderen Blütenreichtum gekennzeichnet. 500 bis 700 Tierarten, davon etwa 100 Vogelarten, leben in oberirdischen Pflanzenteilen der Brachflächen. Sehr wichtig sind derartige Flächen für die Schmetterlingsfauna. Brachflächen sind durch Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung oder - noch stärker - durch eine Aufforstung mit Nadelhölzern oder anderen Forstpflanzen gefährdet. Der Landschaftsplan sieht den Erhalt der Grünland-n durch eine Mahd im Abstand von 3-5 Jahren oder auch durch den Verzicht auf jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vor. Bei einigen Flächen soll eine Verbuschung (die Entwicklung über einzelne Sträucher und Bäume bis hin zu einer waldartigen Vegetation) verhindert werden. Zum Erhalt ihrer wertvollen Biotopstruktur sollen diese Brachflächen bewirtschaftet und gepflegt werden. Rechtliche und finanzielle Auswirkungen Durch diese Zweckbestimmungen für Brachflächen wird der zumindest seit einigen Jahren bestehende Zustand dieser Flächen festgeschrieben. Veränderungen oder andere Nutzungen der Flächen sind daher künftig nicht mehr zulässig. Da die Eigentümer oder Bewirtschafter kein Interesse an der Nutzung der Fläche mehr gezeigt haben, ist davon auszugehen, dass eine Wiederaufnahme einer Nutzung derzeit konkret nicht beabsichtigt ist. Finanzielle Auswirkungen durch Nutzungsausfälle bzw. Entschädigungsansprüche sind daher nicht zu erwarten. Zweckbestimmungen für Brachflächen ( 24 LG) Seite 309
2 3.1 Brachflächen mit natürlicher Entwicklung A. Brachflächenregelung: Für die nachfolgenden brachgefallenen Flächen wird aufgrund von 24 Absatz 1 LG als Zweckbestimmung festgesetzt, dass diese der natürlichen Entwicklung überlassen werden. B. Verbote: Nutzungen der Flächen, Pflegemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die die natürliche Entwicklung beeinträchtigen oder verhindern können, sind aufgrund von 34 Absatz 6 LG verboten. C. Befreiungen im Einzelfall: Von der vorstehenden Brachflächenregelung und den Verboten können aufgrund von 69 Absatz 1 LG folgende Befreiungen im Einzelfall zugelassen werden: a) Nach 69 Absatz 1 LG kann die Untere Landschaftsbehörde von den Zweckbestimmungen für Brachflächen des Landschaftsplans auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. b) Befreiungen können - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden. D. Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrig handelt im Sinne von 70 Absatz 1 Nr. 3 LG, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nachfolgenden Flächen nicht der natürlichen Entwicklung überlässt, sie bewirtschaftet oder Pflegemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen durchführt, die die natürliche Entwicklung beeinträchtigen oder verhindern können. Einzelfestsetzungen: ne 1 Beschreibung: ne 2 Beschreibung: ne 3 Beschreibung: ne 4 Beschreibung: ne 5 Beschreibung: ne 6 Beschreibung: ne 7 Beschreibung: 0,45 ha Nordöstlich von Gilsbach, G4 (2 Teilflächen) 0,31 ha Nördlich Würgendorf, G5 (2 Teilflächen) 0,42 ha Nordöstlich Gilsbach, F4 0,08 ha Nordwestlich Wahlbach, E2 0,63 ha Östlich Wahlbach, E2 0,37 ha Südöstlich Würgendorf, E6 0,16 ha Südlich Burbach, D3 Seite 310 Zweckbestimmungen für Brachflächen ( 24 LG)
3 ne 8 Beschreibung: ne 9 Beschreibung: ne 10 Beschreibung: ne 11 Beschreibung: ne 12 Beschreibung: ne 13 Beschreibung: ne 14 Beschreibung: ne 15 Beschreibung: ne 16 Beschreibung: 0,4 ha Östlich Holzhausen, D5, D6 (4 Teilflächen) 1,38 ha Nordöstlich Holzhausen, D6 2,71 ha Östlich Holzhausen, D6, C6 0,17 ha Nordöstlich Lützeln, C4 (3 Teilflächen) 0,44 ha Nordöstlich Lützeln, C4 0,51 ha Östlich Lützeln, C4, C5 0,27 ha Nordöstlich Niederdresselndorf, C5 0,4 ha Östlich Lippe, B3 0,14 ha Östlich Oberdresselndorf, B5 Zweckbestimmungen für Brachflächen ( 24 LG) Seite 311
4 3.2 Brachflächen mit Bewirtschaftung oder Pflege A. Brachflächenregelung: Für die nachfolgenden brachgefallenen Flächen wird aufgrund von 24 Absatz 1 LG als Zweckbestimmung festgesetzt, dass sie in folgender Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen, soweit bei den einzelnen Festsetzungen keine abweichenden Bewirtschaftungs- oder Pflegeregelungen aufgeführt sind: Abschnittsweise Mahd alle 3-5 Jahre im Herbst, Entfernung des Mähgutes, keine Düngung, kein Einsatz chemischer Mittel Wenn vertragliche Vereinbarungen auf der Grundlage des Kulturlandschaftsprogramms (siehe Ziffer , Seite 14) des Kreises Siegen-Wittgenstein oder sonstiger Programme des Naturschutzes abgeschlossen werden, so gehen für die Dauer der Vertragslaufzeit die dort getroffenen Regelungen zur Bewirtschaftung oder Pflege der Grundstücke der vorstehenden Regelung des Landschaftsplans vor, wenn der abgeschlossene Vertrag von der Unteren Landschaftsbehörde unterzeichnet oder genehmigt wurde. Entsprechendes gilt auch für sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kreis Siegen-Wittgenstein als Unterer Landschaftsbehörde und dem Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten, die der Erreichung des Schutzzwecks dienen. Alle übrigen vertraglichen Regelungen bedürfen der Befreiung im Einzelfall. B. Verbote: Nutzungen der Flächen, Pflegemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die den Regelungen unter A. widersprechen, sind aufgrund von 34 Absatz 6 LG verboten. C. Befreiungen im Einzelfall: Von der vorstehenden Brachflächenregelung und den Verboten können aufgrund von 69 Absatz 1 LG folgende Befreiungen im Einzelfall zugelassen werden: a) Nach 69 Absatz 1 LG kann die Untere Landschaftsbehörde von den Zweckbestimmungen für Brachflächen des Landschaftsplans auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. b) Befreiungen können - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden. D. Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrig handelt im Sinne von 70 Absatz 1 Nr. 3 LG, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nachfolgenden Flächen anders als unter Buchstabe A oder bei den nachfolgenden Festsetzungen aufgeführt nutzt, bewirtschaftet oder pflegt oder Pflegemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen durchführt, die die vorgesehenen Maßnahmen ausschließen oder verhindern können. Einzelfestsetzungen: B 1 Beschreibung: 0,1 ha Nördlich Gilsbach, F3 B 2 Beschreibung: 0,14 ha Westlich Gilsbach, F3 Seite 312 Zweckbestimmungen für Brachflächen ( 24 LG)
5 B 3 Beschreibung: (2 Teilflächen) 0,24 ha Südlich Gilsbach, F3, E3 B 4 Beschreibung: 1,05 ha Östlich Wahlbach, E3 B 5 Beschreibung: (4 Flächen) 5,17 ha Westlich Würgendorf, E4, E5 B 6 Beschreibung: (5 Teilflächen) 2,45 ha Südlich Würgendorf, E5 B 7 Beschreibung: 0,91 ha Südlich Wahlbach, D2 B 8 Beschreibung: (2 Teilflächen) 0,21 ha Nordöstlich Holzhausen westlich L 730, D6 B 9 Beschreibung: 0,19 ha Nordöstlich Holzhausen östlich der L 730, D6 B 10 Beschreibung: (2 Teilflächen) 0,4 ha Nordöstlich Holzhausen, D5, D6 B 11 Beschreibung: 0,15 ha Nordöstlich Holzhausen nördlich der L 911, D5, D6 B 12 Beschreibung: 0,36 ha Nordöstlich Holzhausen an der Landesgrenze, D6 B 13 Beschreibung: (2 Teilflächen) 1,0 ha Östlich Holzhausen, D6 B 14 Beschreibung: 1,15 ha Nördlich Lippe, C2 B 15 Beschreibung: (2 Teilflächen) 0,92 ha Südwestlich Oberdresselndorf, B5 Zweckbestimmungen für Brachflächen ( 24 LG) Seite 313
1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,
Verordnung über die Festsetzung des Stubbendorfer Apfelbaumes und seiner Umgebung als geschützter Landschaftsbestandteil des Landkreises Bad Doberan und des Landkreises Nordvorpommern vom 19. Januar 2009
MehrVO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom
Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom 25.02.1987 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.
MehrStadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016
Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale
MehrDer wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke
Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am 2.2.2012 in Soest Joachim Drüke Grund(ge-)sätzliches Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stehen unter dem grundgesetzlich geregelten
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Bruckmüller-Weiher" vom 14. Dezember 1988
3-6-05 S. 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil vom 14. Dezember 1988 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Nr. 24 vom 17. Dezember 1988, geändert durch Verordnung vom 27. November
MehrAmtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der
MehrS a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern. vom
9/3 9 Verschiedenes S a t z u n g zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern vom 20.03.1991 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419),
MehrVerordnung. 1 zum geschützten Landschaftsbestandteil
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Trocken- und Magerrasen am Waschenberg südlich von Ribnitz-Damgarten" im Landkreis Vorpommern-Rügen Auf der Grundlage von 14 Abs. 3 und 15 Abs. 6
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung
MehrBaumschutzsatzung. Vorbemerkung
Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes
MehrVerordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Lammer Bruch" in der Stadt Braunschweig vom 01. Oktober 1986
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Lammer Bruch vom 01. Oktober 1986, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig vom 23. Dezember 1986, wird mit den vollständigen Karten im Maßstab
MehrVerordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)
Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
MehrForstliche Festsetzungen ( 25 LG)
4. Gesetzliche Vorgaben Aufgrund der Übergangsregelung in Artikel II des Gesetzes zur Änderung des LG vom 19.06.1994 (GV. NW. S. 418) ist für diesen Landschaftsplan 25 LG in der Fassung vor In-Kraft-Treten
Mehr(3) Der jeweilige Schutzzweck ergibt sich aus der Liste der Naturdenkmäler, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
60.69.01 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen zur Ausweisung von Naturdenkmälern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung
MehrG e m e i n d e v e r o r d n u n g
G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.
MehrLandratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Sachgebiet 35 - Umwelt
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Sachgebiet 35 - Umwelt Verordnung des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen über die Kennzeichnung von Reitpferden im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen und die Ausweisung
MehrBaumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)
Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.
MehrSatzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)
Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in
MehrGesch. Landsch.bestandt.V In der Lohe Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In der Lohe
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Vom 06.11.1992 (Amtsblatt des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge Nr. 25 vom 03.12.1992) in der vom 04.12.1992 an gültigen Fassung Aufgrund von
MehrVerordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) Verordnung:
Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) vom 05.10.2000 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen
MehrV e r o r d n u n g :
3-6-12 S. 1 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Amberg (Baumschutzverordnung) vom 17. Dezember 2002 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 21. Dezember 2002 - Aufgrund
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.45 Kurzbezeichnung VO über das Naturschutzgebiet Heidhofer (Lü Nr. 136) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg
Mehrüber das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom
ORL 1 über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom 06.10.1989 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal...2 2 Schutzzweck...2 3 Geltungsbereich...2 4 Schutzbestimmungen...3
MehrAntrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung gemäß 6 bis 8 der Satzung über den Schutz des Gehölzbestandes in der Gemeinde Weyhe (Baumschutz-Satzung) (Allgemeiner) Baumfällantrag Die/Der Unterzeichnende
MehrVerordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn. vom (in Kraft seit
Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn vom 04.06.2002 (in Kraft seit 08.06.2002) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13.08.2009,
MehrVerordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung)
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) vom 30.09.2004 (BremGBl.S.477) in der seit dem 07.10.2004 geltenden Fassung 1 Schutzgegenstand (1) Bäume im Lande Bremen
MehrErlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 16. April 1997
Anwendung des 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Spreewald
MehrSatzung der Kreisfreien Stadt Chemnitz zur Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) in sechs Gebieten der Stadt Chemnitz
Stadt 67.220 Chemnitz Satzung der Kreisfreien Stadt Chemnitz zur Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) in sechs Gebieten der Stadt Chemnitz Inhalt 1 Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen
MehrAmtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet Frankenmoor" in den Gemeinden Bargstedt und Fredenbeck,
MehrGemeinde Hoisdorf Kreis Stormarn
Kreis Stormarn Gebiet: Waldstraße 36 Begründung Planstand: Auslegungsexemplar gem. 3 (2) BauGB, 25.05.2009 Planverfasser: Planlabor Stolzenberg Architektur * Städtebau * Umweltplanung Diplomingenieur Detlev
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über den Fisch- und Laichschonbezirk Buchholzer Weiher
Ordnungsbehördliche Verordnung über den Fisch- und Laichschonbezirk Buchholzer Weiher Stadt Mechernich, Kreis Euskirchen vom 08.07.2010 Aufgrund des 44 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Fischereigesetzes für
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der z. Zt. gültigen
MehrKreis Siegen-Wittgenstein
Satzung zur Änderung der Landschaftspläne zur Regelung des Anbaus von Energiepflanzen im Kreis Siegen-Wittgenstein rechtskräftig seit 17.12.2012 Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat - Untere Landschaftsbehörde
MehrNaturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht
Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan
MehrVERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet
VERORDNUNG des Landratsamts Schwäbisch Hall als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Oberes Biberstal einschließlich Randgebieten vom 11.07.1983 Aufgrund von den 22, 58 Abs. 3 und
Mehr32/05. Satzung. Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida) Streuobstwiesen
32/05 Satzung Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida) Streuobstwiesen Aufgestellt : Burgstädt, den 25.09.2001 Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile
MehrLandkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz
Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994
3-6-07 S. 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 04. Juni
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg Vom 20.11.1997 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 05.12.1997 Nr. 25), geändert
Mehr1 Naturschutzgebiet. (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Verordnung der Bezirksregierung Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Großer Ronneberg-Bielstein", Stadt Stolberg, Landkreis Sangerhausen Auf der Grundlage der 17, 26 und 27 des Naturschutzgesetzes
MehrSatzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung)
Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung) Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473),
MehrSatzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck.
Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 7. April 1997 auf der Grundlage von 22 des
MehrSatzung über den Schutz des Baumbestandes
Stadt Aurich Satzung über den Schutz des Baumbestandes Aufgrund des 6 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.8.1996 (Nieders. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung
Mehr2. Teil Naturdenkmale - ND ( 28 BNatSchG)
2.3 Naturdenkmale - ND ( 28 BNatSchG) 2.3.1 Allgemeine Regelungen für alle Einzelfestsetzungen Inhalt: Regelungen mit unmittelbarer Rechtswirkung (A. - F.)...54 Behördenverbindliche Regelungen (G.)...56
MehrV E R O R D N U N G. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz und Ortsteilen (Baumschutzverordnung)
V E R O R D N U N G zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz und Ortsteilen (Baumschutzverordnung) Aufgrund von 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl
MehrV E R O R D N U N G. der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung)
V E R O R D N U N G der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung) Die Stadt Bad Wörishofen erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
MehrLesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf
Die Lesefassung berücksichtigt: Lesefassung Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf 1. die Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf vom 01.02.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt
MehrVerordnung. des Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde. über das Landschaftsschutzgebiet. Hardtwald bei Ettlingen und Rheinstetten
Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Hardtwald bei Ettlingen und Rheinstetten vom 06.06.1991 Aufgrund von 22 des Gesetzes zum Schutz der
MehrStadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2014153/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau-, Sanierungs- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 24.09.2014
MehrSTADT WUNSIEDEL GZ:
STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Hohlwege in der Tannenreuth Urschrift 19.05.1994 Änderung ab Änderung ab Änderung ab Erlassende Stelle LRA Wun. Nr. Datum
MehrElektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)
Seite 1 von 6 Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > HmbNSGBefV Inhalt: Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße
MehrSatzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald. vom 9.
Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald 11.22 vom 9. Dezember 2014 Gemäß 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der
MehrRechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe
Rechtsverordnung des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Aufgrund der 24 Abs. 1, 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Bbg. NatSchG)
MehrSatzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge.
Satzung über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge. Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31)
MehrVerordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011
Verordnung des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Mehr32/03. Satzung. Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida)
32/03 Satzung Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida) Wälder Wälder und und Gehölze Gehölze Aufgestellt : Burgstädt, den 25.09.2001 Satzung zur Festsetzung geschützter
Mehrzum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung -
1 / 21 / I Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung - Auf Grund des 22 in Verbindung
Mehr1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen
- 1-1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen Aufgrund des 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.
MehrS A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände
S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände - Baumschutzsatzung Aufgrund des 25 sowie 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege
MehrSatzung. über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schwanewede. (Baumschutzsatzung)
Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schwanewede (Baumschutzsatzung) Aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.
MehrNeuaufstellung. Vorstellung bei der Versammlung der FBG Hellefeld am
Landschaftsplan Sundern Neuaufstellung Frühzeitige Bürger- u. Behördenbeteiligung Vorstellung bei der Versammlung der FBG Hellefeld am Anlass FFH-Gebiete sind in nationales Recht umzusetzen Alter des rechtskräftigen
MehrRechtsverordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Speyer vom 17. Dezember 1987
Rechtsverordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Speyer vom 17. Dezember 1987 Aufgrund des 20 Absätze 1 und 2 des Landespflegegesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
MehrSatzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am
Schutz von Bäumen 3/11 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom 08.07.1998, zuletzt geändert am 03.07.2001 1 Zweck, Geltungsbereich und Umfang (1) Der Baumbestand in der Gemeinde Eitorf
MehrRechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.
MehrBegründung zum Bebauungsplan Nr Änderung Peters Osterjork
Gemeinde Jork Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 1. Änderung Peters Osterjork Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse Dipl.-Ing. Hannes Korte Falkenried 74 a, 20251 Hamburg Tel. 040 460955-60, Fax
Mehr- Das Verbot des 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich windgetriebene Segeljollen bis 7,20 Meter Länge.
Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (Ostsee-Schleswig-Holstein- Naturschutzgebietsbefahrensverordnung -
Mehr1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden
Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005
Mehrüber das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom
ORL 1 über das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom 12. 06. 1989 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal... 2 2 Schutzzweck... 2 3 Geltungsbereich... 2 4 Schutzbestimmungen...
MehrSatzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung)
Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrHöhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts
Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und
MehrS a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom
S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom 3.3.1989 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
MehrVerordnung. des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV)
Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV) Auf Grund des 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz und des 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege
MehrPlanänderungsverfahren. ( Deckblattverfahren ) zum. Planfeststellungsverfahren. zum Bau und Betrieb der. Gashochdruckleitung Burghausen - Finsing
Planänderungsverfahren ( Deckblattverfahren ) zum Planfeststellungsverfahren zum Bau und Betrieb der Gashochdruckleitung Burghausen - Finsing DN 1200, MOP 100 bar Gemeinde Moosinning Gemeinde Markt Isen
MehrNr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)
Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-
MehrT i s c h v o r l a g e
19.06.2006 T i s c h v o r l a g e zu TOP 5/23 RR am 22.06.2006 Betr: - Erlass des MUNLV vom 14.06.2006 Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Mehr- nichtamtliche Lesefassung -
Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung EA-VO ) vom 10. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 344), zuletzt
MehrAusnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:
MehrStadt Köthen (Anhalt)
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2009186/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 30.07.2009 TOP: 2.7 Vorlagen-Nr.:
MehrGemeinde Schwalmtal. Flächennutzungsplan, 1. Änderung
Gemeinde Schwalmtal Flächennutzungsplan, 1. Änderung Erweiterung des Wohngebietes und Reduzierung der Wohngebiete und Begründung Entwurf (Stand 24.06.2011) Übersichtsplan Seite 1 Teil I der Begründung
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für
Mehr21 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom ) die 3. Satzung vom zur Änderung der Satzung zum Schutz des. 1 Gegenstand der Satzung
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 4.11.1986 (redaktionell bereinigte Fassung:) Urfassung vom 4.11.1986 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 der Stadt Mülheim an der Ruhr
MehrBaumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA
Baumschutzsatzung Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 23 Abs. 2, 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrAusnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung
MehrAmtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 2 vom , Seite 16. V e r o r d n u n g
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 2 vom 15.01.1988, Seite 16 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet Im Tadel in der Gemeinde Brest, Samtgemeinde Harsefeld,
MehrBeschlussvorlage. zur Sitzung des Landschaftsbeirates am
Anlage zu TOP Amt für Natur- und Landschaftsschutz 67.2 Frau Dyckhoff / Herr Weber Datum 20.12.2013 Beschlussvorlage zur Sitzung des Landschaftsbeirates am 06.02.2014 Befreiung von den Verboten der Ordnungsbehördlichen
MehrVerordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v , S. 9).
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v. 13.01.1984, S. 9). Aufgrund von 21, 58 Abs. 2 und 4 und 64 Abs. 1 Nr. 2 des
MehrBaumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel
Hansestadt Salzwedel Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung LSA vom 10. August 2009 in der jeweils gültigen Fassung sowie 15 des Naturschutzgesetzes LSA
MehrNaturschutzgebiet. (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" erklärt.
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" in der Stadt Rinteln, Landkreis Schaumburg, und im Flecken Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 9.12.1994 (NSG HA 167) Aufgrund der 24, 29 und 30 des
MehrBewirtschaftung von FFH-Wiesen in Baden-Württemberg. im Rahmen von Natura 2000
Bewirtschaftung von FFH-Wiesen in Baden-Württemberg im Rahmen von Natura 2000 Natura 2000 - was ist das? Europaweites Netz von Schutzgebieten Schutz von bestimmten Lebensräumen und Arten und damit Schutz
MehrAnforderungen an die Benutzung von Gewässern
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2
Mehr(Abl. RBHan. 1995, S. 572)
Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) vom 8. Juni 1995 (Abl. RBHan. 1995, S. 572) Aufgrund
MehrSatzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz
Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der
MehrSatzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)
Satzung über den Anschluss an die 12 öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung) Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) hat die
MehrGemeindeverordnung. zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Unterhaching III-173/1
Gemeindeverordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Unterhaching III-173/1 Daten über Erlass, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung Lfd.Nr. Vortrag 1. Änderung (Anlage 1) 2. Änderung (Anlage2)
MehrS a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Castrop-Rauxel vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Castrop-Rauxel vom 12.03.1998 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.12.2002 1 Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der
MehrBebauungsplan Nr. 3.08/10 Am Freitagshof
Stadtplanungsamt 61/2 Anlage 3 Bebauungsplan Nr. 3.08/10 Am Freitagshof Erläuterungen zum Plankonzept Stand Mai 2016 Seite: 2 A. Anlass und Ziele der Planung Die Haus-Hove-Immobilien GmbH & Co. KB hat
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gütersloh (Baumschutzsatzung) vom in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gütersloh (Baumschutzsatzung) vom 25.11.2003 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28.11.2008 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer f) der Gemeindeordnung
MehrSatzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Schwerte vom einschl. des III. Nachtrages vom
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Schwerte vom 20.11.1992 einschl. des III. Nachtrages vom 20.12.2001 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
MehrRegierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.
Mehr