Haftung von Geschäftsführern

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1 Haftung von Geschäftsführern Rechtsgrundlagen, typische Haftungsfallen und Strategien zur Haftungsvermeidung Rechtsanwalt Thomas Mulansky 16. Oktober Juni 2013 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 1

2 Der Krisenprozess Grad der Bedrohung Krisenverlauf Insolvenz Krisenphase Strategiekrise Ergebniskrise Liquiditätskrise Handlungsalternativen Handlungsdruck Quelle: Buth/Hermanns, Restrukturierung Sanierung Insolvenz, 3. Auflage 2009, 5 Rz. 8 Zeit

3 Der Praxisfall Aktiva Passiva A Anlagevermögen A Eigenkapital I Immat. Vermögen. 1 T I Gezeichnetes Kapital 25 T II Sachanlagen 85 T II Verlustvortrag T III Finanzanlagen 28 T III Jahresfehlbetrag T B Umlaufvermögen Nicht durch EK gedeckter FB 635 T I Vorräte 302 T B Rückstellungen 46 T II Forderungen 223 T C Verbindlichkeiten III Kasse etc. 12 T 1 Verbindlichkeiten ggü. KI 296 T C Rechnungsabgr. 1 T 2 Verbindlichkeiten aus LuL 239 T D Nicht durch EK gedeckter FB 635 T 3 Sonstige Verbindlichkeiten 706 T T T Überschuldung Vermögen 651 T Verbindlichkeiten T Differenz -635 T Zahlungsunfähigkeit liquide/liquidierbare Mittel 235 T Verbindlichkeiten 945 T Deckung 25 % Deckungslücke 75 %

4 Übersicht zu den Haftungsrisiken Vertraglich Gesetzlich Strafrecht Darlehen Bürgschaften Haftungsübernahmen Innenhaftung Pflichtverletzung Eigenkapital Eigenkapitalersatz pflichtwidrige Zahlungen Außenhaftung Steuern Krankenkassen Insolvenzverschleppung Steuern Bankrott Insolvenzverschleppung

5 Vertragliche Haftung 5

6 Vertragliche Haftung Darlehen ERP- und GA-Mittel Gesellschafter (Geschäftsführer) nimmt Darlehen auf und leitet es an die Gesellschaft weiter Darlehen Bank Rückzahlung Darlehen Bürgschaft GmbH Bürgschaft für Darlehen der Gesellschaft Geschäftsführer Haftung Weiterleitung Haftungsübernahme in der Krisensituation 6

7 Gesetzliche Haftung 7

8 1. Innenhaftung Pflichtverletzung, 43 Abs. 2 GmbHG Abschluss zur Insolvenz führender Verträge unterlassener Sanierungsversuch wohl auch falsche Gesellschafterliste, 40, 16 GmbHG Kapitalaufbringung, 19, 8, 7 GmbH falsche Angaben zur Aufbringung des Mindestkapitals zur freien Verfügung der Gesellschaft, 9a Abs. 1 GmbHG Rückzahlung der Einlage, 19 Abs. 5 GmbHG Kapitalerhaltung, 30, 31 GmbHG, 43 Abs. 3 GmbHG Auszahlungen bei Unterbilanz (Regresshaftung gegenüber Gesellschaftern sowie gegebenenfalls Schadensersatz) zur Zahlungsunfähigkeit führende Zahlungen an Gesellschafter, 64 Satz 3 GmbHG 8

9 1. Innenhaftung Kontext Unterbilanz Aktiva Passiva A Anlagevermögen A Eigenkapital I Immat. Vermögen. 100 T I Gezeichnetes Kapital 200 T II Sachanlagen 100 T II Verlustvortrag - 50 T III Finanzanlagen 100 T III Jahresfehlbetrag - 50 T B Umlaufvermögen B Rückstellungen 100 T I Vorräte 100 T C Verbindlichkeiten II Forderungen 100 T 1 Verbindlichkeiten ggü. KI 300 T III Kasse etc. 50 T 2 Verbindlichkeiten aus LuL 100 T C Rechnungsabgr. 50 T 600 T 600 T Unterbilanz Vermögen 550 T Verbindlichkeiten 500 T Saldo 50 T Stammkapital 200 T Differenz T 9

10 1. Innenhaftung Eigenkapitalersatz, 135 InsO (nur wenn auch Gesellschafter) Anfechtung von Sicherheiten (zehn Jahre) Rückzahlung von Darlehen (ein Jahr) Freiwerden aus Bürgschaften (ein Jahr) Insolvenzanfechtung in Einzelfällen, 129 ff. InsO Nachzahlung von Gehalt, 130 Abs. 1 InsO Gewährung inkongruenter Deckungen, 131 Abs. 1 InsO vorsätzliche Benachteiligung, 133 Abs. 1 und 2 InsO 10

11 1. Innenhaftung pflichtwidrige Zahlungen nach Insolvenzreife 64 Satz 1 GmbHG Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschafter oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Insolvenzreife Zahlungsunfähigkeit, 17 Abs. 2 InsO (dauerhafte) Deckungslücke von mehr als 10 % Abgrenzung zur Zahlungsstockung 11

12 1. Innenhaftung pflichtwidrige Zahlungen nach Insolvenzreife Überschuldung, 19 Abs. 2 InsO keine positive Fortführungsprognose und nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, der nicht stille Reserven gedeckt ist Erkennbarkeit der Insolvenzreife genügt (keine positive Kenntnis) Beweislast bei Insolvenzverwalter, aber Beweislastumkehr bei fehlenden/ fehlerhaften Unterlagen Zulässigkeit von Beweisanzeichen Zahlungsunfähigkeit fällige und zur Insolvenztabelle festgestellte Insolvenzforderungen langfriste Rückstünde/ Zwangsvollstreckungen/ Ratenzahlungen etc. Überschuldung nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag und keine stillen Reserven 12

13 1. Innenhaftung Zahlungen Auszahlungen von kreditorischem Konto an Gläubiger der Gesellschaft Gläubigerbenachteiligung erforderlich Einzahlungen auf debitorisches Konto Empfangnahme auf ein Soll -Konto entspricht pflichtwidriger Zahlung an Bank Anspruch konkurriert mit Insolvenzanfechtungsansprüchen nach Zahlung durch Geschäftsführer entsteht Insolvenzforderung 13

14 1. Innenhaftung Verschulden erforderlich Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gegeben, wenn Zahlung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlich ist auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen hätte auf Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten zur Vermeidung persönlicher Haftung erfolgt Beweislast bei Geschäftsführer Akteneinsichtsrecht entsprechend 810 BGB beim Insolvenzverwalter 14

15 1. Innenhaftung Haftungsvermeidung durch Erstellung einer stichtagesbezogenen Liquiditäts- und ggf. Überschuldungbilanz und deren regelmäßige Fortschreibung externe Beratung/ Prüfung dabei auf Beratungsumfang achten Organe werden in den Schutzbereich des Prüfungsvertrages mit dem Berater eingebunden 15

16 2. Außenhaftung für Steuerschulden 34 Abs. 1 Satz 1 AO Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. 69 Satz 1 AO Die in den 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. 16

17 2. Außenhaftung für Sozialversicherungsverbindlichkeiten 266a StGB Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Schutzgesetz isd. 823 Abs. 2 BGB Geltendmachung durch Krankenkassen betrifft nur Arbeitnehmeranteile 17

18 2. Außenhaftung bei Insolvenzverschleppung 15a Abs. 1 Satz 1 InsO: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen Schutzgesetz isd. 823 Abs. 2 BGB Antragspflicht bei Insolvenzreife Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern drei Wochen als Höchstgrenze Grundsatz der Gesamtverantwortung 18

19 2. Außenhaftung bei Insolvenzverschleppung 15a Abs. 1 Satz 1 InsO: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen Rechtsfolge Schadensersatz bei Altgläubigern Quotenschaden gemäß 92 InsO durch Insolvenzverwalter geltend zu machen bei Neugläubigern Forderungsausfall durch jeden Gläubiger geltend zu machen Haftungsvermeidung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O) 19

20 Strafrecht 20

21 Strafrecht falsche Angaben, 82 GmbHG bei Gründung im Zusammenhang mit Kapitalaufbringung bei Kapitalerhöhung oder herabsetzung bei falschen öffentlichen Mitteilungen über Vermögenslage unrichtige Darstellung, 331 HGB der Verhältnisse der Gesellschaft in Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüssen, Lagebericht etc. ggü. Abschlussprüfer 21

22 Strafrecht Insolvenzverschleppung, 15a Abs. 4, 5 InsO Antragspflicht bei Insolvenzreife auch fahrlässig begehbar auch bei unrichtigen Anträgen Untreue, 266 StGB Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht Vorenthalten von Arbeitsentgelt, 266a StGB 22

23 Strafrecht Bankrottdelikte, 283 ff. StGB Beiseiteschaffen von Vermögen Verletzung Buchführungspflicht Bilanzkosmetik Gläubigerbegünstigung Steuerhinterziehung und verkürzung, 370, 378 AO auch leichtfertig begehbar 23

24 Kontakt Thomas Mulansky Rechtsanwalt KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Ammonstraße Dresden Telefon Fax: Mobil

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