Satzung über den Wochenmarkt der Stadt Wülfrath

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1 Satzung über den Wochenmarkt der Stadt Wülfrath Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666/SGV NW 2023), des 70 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 425) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) hat der Rat der Stadt Wülfrath in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Markttage (1) Die Stadt Wülfrath unterhält an jedem Samstag als öffentliche Einrichtung einen Wochenmarkt auf dem Platz Am Diek. Die Stadt Wülfrath ist berechtigt, den Markt an einen anderen Standort zu verlegen oder ausfallen zu lassen, wenn dieserforderlich ist. In diesem Fall werden die Händler mindestens 1 Woche vorher informiert. (2) Fällt der vorgesehene Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so findet der Markt einen Tag vorher statt. In besonderen Fällen kann der Bürgermeister eine abweichende Regelung treffen, die ortsübliche bekanntgemacht wird. 2 Marktzeiten (1) Der Wochenmarkt beginnt um Uhr und endet um 12:00 Uhr. (2) Verkaufswagen, Verkaufsstände, Tische und andere Verkaufseinrichtungen können bereits am Vortage ab 18:00 Uhr aufgestellt werden. Die Waren dürfen jedoch erst am Markttag ab 06:00 Uhr angefahren und ausgepackt werden. Bei Marktbeginn müssen alle Verkaufsvorbereitungen einschließlich des Waren- und Preisauszeichnens beendet sein. (3) In der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr ist der Marktplatz zu räumen. 3 Verkaufseinrichtungen und deren Beschaffenheit (1) Die Verkaufsplätze werden von den Beauftragten des Bürgermeisters zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes. (2) Jeder Händler ist verpflichtet, einen Verkaufswagen, Verkaufstisch oder Verkaufsstand mitzubringen und ordnungsgemäß aufzubauen. Die Mindesthöhe für eine Verkaufseinrich- Ortsrecht der Stadt Wülfrath Seite 1 von 6

2 tung beträgt 0,60 m. Das Benutzen nicht ordnungsgemäßer Verkaufseinrichtungen oder das Abstellen von Waren unter der Verkaufseinrichtung sind verboten. (3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen nach der Verkaufsseite höchstens 1m überragen und müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. (4) Die obere Querstange des Verkaufsstandes darf erst in einer Höhe von 2,10 m angebracht werden. (5) Die Stände müssen ausreichend standfest aufgebaut und insbesondere gegen Sturm und andere Naturereignisse gut gesichert werden. (6) Es ist weder gestattet, die Bodenfläche des Marktplatzes zu beschädigen, noch Bodenverankerungen durch Spitzeisen oder ähnliche Vorrichtungen vorzunehmen. Die Füße der Verkaufsstände sind mit Metallplatten zu versehen. (7) Eine Befestigung der Verkaufseinrichtungen an Bäumen, deren Schutzvorrichtungen, Zäunen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnliche Einrichtungen ist nicht erlaubt. (8) In den Gängen darf nichts abgestellt werden. (9) Jeder Marktstandinhaber muss seinen Vor- und Familiennamen sowie seine Anschrift in deutlicher lesbarer, dauerhafter Schrift an seinem Verkaufsstand anbringen. 4 Verhaltenspflichten (1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Unabhängig von den Bestimmungen dieser Satzung sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene-, Bauund Gewerberechts sowie die Vorschriften der Preisangabenverordnung, des Bundesseuchengesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. (2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Es ist insbesondere unzulässig, 1) Waren durch lautes Ausrufen oder lautes Anpreisen anzubieten; 2) sich in schwebende Verkaufsgeschäfte Dritter einzumischen, Kauflustige zu bedrängen oder sie vom Kauf abzuhalten; 3) Waren öffentlich zu versteigern; 4) Waren nach Muster zu verkaufen; Ortsrecht der Stadt Wülfrath Seite 2 von 6

3 5) Waren und Werbemittel im Umhergehen zu verteilen oder anzubieten; 6) Werbemittel zu verteilen, die nicht in Beziehung zu den an den einzelnen Standplätzen vertriebenen und im Wochenmarktverkehr zugelassenen Waren stehen. 7) Tiere auf dem Marktplatz zu schlachten, abzuziehen, zu rupfen oder auszunehmen; 8) Kraftfahrzeuge, Packwagen und Fahrräder auf dem Marktplatz zu fahren oder zu parken; 9) Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden - auf dem Marktplatz mitzuführen. 5 Sauberkeit (1) Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte verbracht werden. (2) Die Standinhaber sind insbesondere verpflichtet, 1) ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gänge und Fahrbahnen bis zu deren Mitte sowie die Freiflächen während der Benutzungszeit sauber zu halten und zur Winterzeit bei Glätte mit Sand oder ähnlichen geeigneten Stoffen zu bestreuen und stumpf zu halten. 2) dafür zu sorgen, dass Abfälle von Waren und Packmaterial nicht auf den Marktplatz geworfen werden, und zu verhindern, dass Papier oder anderes Packmaterial weggeweht wird, 3) innerhalb der Standplätze anfallenden Kehrricht und Abfall in geeigneten Behältnissen so aufzubewahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und die Marktwaren nicht verunreinigt oder sonst wie geschädigt werden können, und Abfälle und Kehrricht nach Beendigung der Marktzeit abzutransportieren, 4) tierische Abfälle unverzüglich in einem dicht verschließbaren Behältnis aufzubewahren und nach Beendigung der Marktzeit abzutransportieren. 6 Stromversorgung (1) Marktbesucher, die für ihren Marktstand einen Stromanschluß benötigen, entrichten je Markttag eine Pauschalgebühr für den Stromverbrauch. Diese Pauschalgebühr wird für jeden Marktbeschicker nach dessen durchschnittlichem Stromverbrauch festgesetzt. Sofern Vergleichswerte noch nicht zur Verfügung stehen, wird die Pauschalgebühr nach den Anschlusswerten der für den Marktstand benötigten elektrischen Werte festgesetzt. Ortsrecht der Stadt Wülfrath Seite 3 von 6

4 (2) Die Pauschalgebühr für den Stromverbrauch ist zusammen mit dem Marktstandsgeld nach Maßgabe des 7Abs. 4 zu entrichten. 7 Gebühren (1) Für die Benutzung öffentlicher Plätze und Straßen zur Abwicklung des Wochenmarktes werden an den Markttagen Gebühren (Marktstandsgelder) erhoben. (2) Gebührenpflichtig ist jede Person, der auf Antrag ein Standplatz zugewiesen wurde oder die mit dem Verkauf beauftragt worden ist. (3) Das Standgeld beträgt für jeden Frontmeter des Standes 2,50, mindestens jedoch 5,00 pro Stand. Teile eines Frontmeters werden auf volle Frontmeter nach oben aufgerundet. Das Standgeld ist für jeden Tag der Nutzung zu zahlen. Bruchteile eines Tages gelten hierbei als ganzer Tag. Überragt die Überdachung eines Verkaufsstandes die benutzte Standfläche, so ist für die Höhe des Marktstandgeldes der Umfang der durch die Bedachung bedeckten Flächen mitzuberechnen, sofern dort Waren gelagert werden. (4) Die Gebühr ist bei Zuweisung und Inanspruchnahme des Standplatzes vor Beginn des Verkaufs an den Beauftragten der Stadtverwaltung zu entrichten. Dieser nimmt die Veranlagung unter Aushändigung einer Quittung mit. (5) Von den regelmäßigen Marktbesuchern, denen ein Standplatz für unbestimmte Zeit allerdings unter der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs zugewiesen worden ist, werden Jahresgebühren erhoben. Die Jahresgebühr wird durch Jahresbescheid festgesetzt. Für Jahresbenutzer werden zum Ausgleich der durch Krankheit, Kur und Witterung bedingten Ausfallzeiten lediglich 48 Markttage berechnet. Die für 48 Wochen zu entrichtenden Marktstandsgelder werden auf 12 Monate umgelegt. Bei Händlern, die regelmäßig den Wochenmarkt besuchen, wird das Marktstandsgeld zu einem Viertel der Gesamtgebühr zum Ersten eines jeden Quartals durch Abbuchung eingezogen. Bei selbstverschuldetem Fernblei-ben vom Markt oder bei Ausfall der Marktveranstaltung aufgrund höherer Ge-walt besteht kein Ersatzanspruch. Entsprechendes gilt für einen Ausfall aufgrund gesetzlicher Feiertage, soweit eine Verlegung nach 1 Abs. 2 nicht möglich ist, sowie dann, wenn der einzelne Händler zwar zur Teilnahme bereit, die Durchführung des Marktes aufgrund einer zu geringen Gesamtbeteiligung aber nicht vertretbar ist. 8 Aufsicht (1) Die Marktaufsicht obliegt dem Bürgermeister der Stadt Wülfrath sowie den von ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Personen. Den Anordnungen des Bürgermeisters sowie den Anordnungen seiner Beauftragten ist jederzeit Folge zu leisten. (2) Jeder, der den Marktverkehr stört, kann durch Anordnung des Bürgermeisters oder seiner Beauftragten von der Teilnahme am Wochenmarkt ausgeschlossen werden. Ortsrecht der Stadt Wülfrath Seite 4 von 6

5 9 Haftung (1) Der Besuch des Wochenmarktes erfolgt für jedermann auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt Wülfrath haftet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (3) Hat ein Dritter den Schaden schuldhaft verursacht, so ist dieser verpflichtet, die Stadt Wülfrath von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (4) Mit der Standplatzzuweisung übernimmt die Stadt Wülfrath keine Haftung für die durch den Aufbau oder den Betrieb der Verkaufseinrichtung verursachten Schäden des Standplatzinhabers oder dritter Personen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1) entgegen 2 Abs. 3 den Marktplatz nicht zeitgerecht räumt, 2) entgegen 3 Abs. 2-4 Verkaufseinrichtungen mit einer Höhe von weniger als 0,60 m oder einer lichten Höhe von weniger als 2,10 m errichtet, eine Querstange der Verkaufseinrichtung in einer Höhe von weniger als 2,10 m oder ein Vordach der Verkaufseinrichtung errichtet, das nach der Verkaufsseite mehr als 1 m überragt. 3) entgegen 3 Abs. 6 die Bodenfläche des Marktes beschädigt oder Bodenverankerungen durch Spitzeisen oder ähnliche Vorrichtungen vornimmt, 4) entgegen 3 Abs. 7 Verkaufseinrichtungen an Bäumen, deren Schutzvorrichtungen, Zäunen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnliche Einrichtungen befestigt, 5) entgegen 3 Abs. 9 seinen Vor- und Familiennamen und seine Anschrift nicht in deutlich lesbarer, dauerhafter Schrift an seinem Verkaufsstand anbringt, 6) entgegen 4 Abs. 3 Nr. 1 Waren durch lautes Ausrufen oder lautes Anpreisen anbietet, 7) entgegen 4 Abs. 3 Nr. 2 sich in schwebende Verkaufsgeschäfte Dritter einmischt, Kauflustige bedrängt oder sie vom Kauf abhält, 8) entgegen 4 Abs. 3 Nr. 3 Waren öffentlich versteigert, 9) entgegen 4 Abs. 3 Nr. 4 Waren nach Muster verkauft, Ortsrecht der Stadt Wülfrath Seite 5 von 6

6 10) entgegen 4 Abs. 3 Nr. 5 Waren und Werbemittel im Umhergehen verteilt oder anbietet, 11) entgegen 4 Abs. 3 Nr. 6 Werbemittel verteilt, die nicht in Beziehung zu den an den einzelnen Standplätzen vertriebenen und im Wochenmarktverkehr zugelassenen Waren stehen, 12) entgegen 4 Abs. 3 Nr. 7 Tiere auf dem Marktplatz schlachtet, abzieht, rupft oder ausnimmt, 13) entgegen 4 Abs. 3 Nr. 8 Kraftfahrzeuge, Packwagen und Fahrräder auf dem Marktplatz fährt oder parkt, 14) entgegen 4 Abs. 3 Nr. ) Hunde mit Ausnahme von Blindenhunden auf dem Marktplatz mitführt, 15) entgegen 5 seinen Standplatz und die davor liegenden Gänge nicht sauber hält oder zur Winterzeit nicht bestreut oder entgegen dieser Vorschrift die Abfälle nicht beseitigt, 16) entgegen 8 Abs. 2 den Anordnungen des Bürgermeisters oder seiner Beauftragten nicht Folge leistet, (2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Vorschrift können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500,00 geahndet werden, sofern diese nicht in anderen Gesetzen mit einem höheren Bußgeld bewehrt sind. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beginn des dritten Monats nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die der Stadt Wülfrath vom in der Fassung der Änderung vom außer Kraft. Ortsrecht der Stadt Wülfrath Seite 6 von 6

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