Inhaltsübersicht. Heimarbeit - Beschäftigte

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1 Heimarbeit - Beschäftigte Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. In Heimarbeit Beschäftigte 2.1 Heimarbeiter, 2 Abs. 1 HAG 2.2 Hausgewerbetreibende, 2 Abs. 2 HAG 3. Gewerbetreibende, Zwischenmeister, Non-Profit-Unternehmen 4. Familienangehörige und andere Hilfskräfte 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Erwerbsmäßigkeit 5.2 Lebensunterhalt 5.3 Qualifizierte Angestelltentätigkeit Information 1. Allgemeines Der Gesetzgeber nimmt Heimarbeiter wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit besonders in Schutz. Die HAG -Bestimmungen legen sogar ausdrücklich den persönlichen Anwendungsbereich dieses Regelwerks fest. Das Gesetz spricht von Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden und benennt darüber hinaus noch einige andere Akteure - zum Beispiel die Auftraggeber, die die Heimarbeiter mit Heimarbeit versorgen. Ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich in den Anwendungsbereich des HAG fällt, entscheiden nicht die beteiligten Parteien. Es kommt bei der rechtlichen Einstufung auf Praxistipp: Bei der rechtlichen Einordnung eines Auftragsverhältnisses als Heimarbeitsverhältnis kommt es nicht auf das Gewollte und Vereinbarte, sondern auch auf den Inhalt der geschuldeten Tätigkeit und die konkrete Durchführung des Auftragsverhältnisses an. Telearbeiter sind beispielsweise keine HAG-Arbeitnehmer. Für sie gibt es Sonderregeln, die in den Stichwörtern Telearbeit - Allgemeines ff. hinterlegt sind. Arbeitnehmer im Sinn des BetrVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten - und zwar unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden ( 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ). Heimarbeiter sind die ältesten Mitglieder der Gruppe so genannter arbeitnehmerähnlicher Personen (s. dazu auch das Stichwort Arbeitnehmerähnliche Personen ). Als Arbeitnehmer im Sinn des BetrVG gelten die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten ( 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ). Davon ist auszugehen, wenn diese Personen zeitlich überwiegend für den Betrieb, dem sie als Arbeitnehmer angehören, tätig sind. Auf die Höhe und den Anteil des erzielten Entgelts am Gesamtverdienst kommt es dabei nicht an (s. dazu BAG, ABR 90/73 ). Wegen der Sozialversicherungspflicht von Heimarbeitern und anderen in Heimarbeit Tätigen wird auf die Stichwörter des Sozialversicherungslexikons verwiesen. 2. In Heimarbeit Beschäftigte In Heimarbeit Beschäftigte sind Heimarbeiter ( 2 Abs. 1 HAG ) und Hausgewerbetreibende ( 2 Abs. 2 HAG ) aok-business.de - PRO Online,

2 2.1 Heimarbeiter, 2 Abs. 1 HAG Heimarbeiter im Sinn des HAG ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt ( 2 Abs. 1 Satz 1 HAG ). Erwerbsmäßigkeit setzt eine auf gewisse Dauer angelegte und auf das Bestreiten des Lebensunterhalts ausgerichtete Tätigkeit voraus, bei der entweder eine Ware hergestellt oder ein sonstiges Arbeitsergebnis erzielt wird. Eine selbst gewählte Arbeitsstätte zeichnet sich dadurch aus, dass der Heimarbeiter vom Sitz des Auftraggebers räumlich getrennt ist, ohne Betriebsmittel des Auftraggebers arbeitet und weder einer Arbeitskontrolle noch einem Weisungsrecht zu Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung unterliegt. Die Heimarbeiter-Eigenschaft wird nicht dadurch berührt, dass der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft ( 2 Abs. 1 Satz 2 HAG ). Der Heimarbeiter muss allerdings selbst über seine Arbeitsstätte verfügen können. 12 Abs. 2 SGB IV definiert: "Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte." 2.2 Hausgewerbetreibende, 2 Abs. 2 HAG Hausgewerbetreibender im Sinn des HAG ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt ( 2 Abs. 2 Satz 1 HAG ). Der Hausgewerbetreibende ist Unternehmer. Er muss selbst mitarbeiten. Insoweit kann Hausgewerbetreibender im Sinn des 2 Abs. 2 Satz 1 HAG nie eine juristische Person sein. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, wird seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt ( 2 Abs. 2 Satz 2 HAG ). Bei der Arbeit für den Absatzmarkt geht man davon aus, dass eine 10-prozentige Inanspruchnahme noch unschädlich ist. Wer seine Ware komplett am Markt absetzt, etwa im Reisegewerbe oder im Marktverkehr, ist kein Hausgewerbetreibender mehr. Ein Hausgewerbetreibender im Sinn des 2 Abs. 2 Satz 1 HAG verfügt über eine eigene Arbeitsorganisation. 12 Abs. 1 SGB IV definiert: "Hausgewerbetreibende sind selbstständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind." aok-business.de - PRO Online,

3 3. Gewerbetreibende, Zwischenmeister, Non-Profit-Unternehmen Gewerbetreibender ist nach allgemeiner Auffassung, wer sich selbstständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht im allgemeinen Wirtschaftsverkehr betätigt und diese Betätigung weder Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) noch freier Beruf ist. Das HAG definiert den Begriff des Gewerbetreibenden nicht. Insoweit ist auf den allgemeinen Begriff abzustellen. In Betracht kommen Gewerbetreibende aus Handel, Handwerk und Industrie. Auftraggeber aus den freien Berufen gehören nicht zu den Auftraggebern im Sinn des HAG ( BAG, ABR 52/91 - hier: Auswertung wissenschaftlicher Literatur für eine wissenschaftliche Informationseinrichtung). Zwischenmeister im Sinn des HAG ist, wer ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt ( 2 Abs. 3 HAG ). Der Zwischenmeister vermittelt keine Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und den in Heimarbeit Beschäftigten. Er wird nur zwischengeschaltet. Die Vertragsverhältnisse laufen zwischen dem Auftraggeber und dem Zwischenmeister sowie zwischen dem Zwischenmeister und den in Heimarbeit Beschäftigten. 12 Abs. 3 SGB IV definiert: "Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten. Und weiter heißt es in 12 Abs. 4 SGB IV : "Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt." Die Eigenschaft als Zwischenmeister, Hausgewerbetreibender oder Heimarbeiter liegt auch dann vor, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, die die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zweck der Gewinnerzielung betreiben (sogenannte Non-Profit-Unternehmen), die Auftraggeber sind ( 2 Abs. 4 HAG ). 4. Familienangehörige und andere Hilfskräfte Familienangehörige im Sinn des HAG sind, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind, Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten oder der nach 1 Abs. 2 lit. a) HAG Gleichgestellten ( 2 Abs. 5 lit. a) HAG ); Personen, die mit den in Heimarbeit Beschäftigten oder den nach 1 Abs. 2 lit. a) HAG Gleichgestellten oder deren Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind ( aok-business.de - PRO Online,

4 2 Abs. 5 lit. b) HAG ); Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach 1 Abs. 2 lit. a) HAG Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach 1 Abs. 2 lit. a) HAG Gleichgestellten ( 2 Abs. 5 lit. c) HAG ). Die Verwandtschaftsverhältnisse und der Grad der Verwandtschaft werden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB ) ff. BGB - bestimmt. Fremde Hilfskraft im Sinn des HAG ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach 1 Abs. 2 lit. b) u. c) HAG Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist ( 2 Abs. 6 HAG ). Bei der Abgrenzung sind zunächst die Verwandtschaftsverhältnisse zu prüfen. Wer mit dem Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten nicht im Sinn des 2 Abs. 5 HAG verwandt ist, gehört zu den "fremden Hilfskräften". Beispiel: Hausgewerbetreibender H fertigt Rückenteile für ein großes Möbelwerk. In seiner kleinen "Garagen-Polsterei" arbeitet er selbst am Stück mit. Zudem beschäftigt H zwei Hilfskräfte, K1 und K2. K1 ist der Sohn von Hs Schwester, K2 ein polnischer Gastarbeiter. K1 ist in der Seitenlinie im zweiten Grad mit H verwandt, K2 ist eine fremde Hilfskraft. K2 ist kein Familienangehöriger, sondern Arbeitnehmer. Wer Arbeitnehmer im Sinn des HAG ist, ist im Gesetz nicht hinterlegt. Daher kann der allgemeine Arbeitnehmerbegriff verwendet werden: Arbeitnehmer ist, wer eine unselbstständige Tätigkeit nach Weisung ausübt und dabei in die Organisation des Weisungsgebers eingegliedert ist (s. dazu auch das Stichwort Arbeitnehmer ). Als Arbeitnehmer im Sinn des ArbGG gelten kraft ausdrücklicher Nennung auch "die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten" ( 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ). 5. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der wichtigsten Entscheidungen zum Thema Heimarbeit - Beschäftigte in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt. 5.1 Erwerbsmäßigkeit Heimarbeit ist schon dann erwerbsmäßig, wenn die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt und auf Bestreiten des Lebensunterhalts ausgerichtet ist ( BAG, AZR 409/01 ). 5.2 Lebensunterhalt Die Tätigkeit des Heimarbeiters muss zwar auf das Bestreiten des Lebensunterhalts ausgerichtet sein, es ist aber nicht erforderlich, dass der Lebensunterhalt mit den erzielten Einkünften tatsächlich bestritten wird ( LAG Hamm, Ta 733/02 ). 5.3 Qualifizierte Angestelltentätigkeit Das HAG regelt zwar die Materie Heimarbeit, sagt aber nicht konkret, welche Tätigkeiten "heimarbeitsfähig" sind. In Statusfragen kommt es darauf an, ob eine Person " Arbeitnehmer " oder eben nur "Heimarbeiter" ist. Die Vereinbarung eines Heimarbeitsverhältnisses darf nicht dazu dienen oder führen, zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht zu umgehen. Der Begriff Heimarbeiter ist gesetzlich in 2 Abs. 1 Satz 1 HAG definiert. Er setzt keine gering qualifizierten Tätigkeit voraus. "Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten (hier: Bauingenieur/Programmierer im Home-Office) können Heimarbeit i.s.v. 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder aok-business.de - PRO Online,

5 diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt" ( BAG, AZR 305/15 - Leitsatz - mit dem Hinweis, dass das Bestehen eines Heimarbeitsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage nach 256 ZPO sein kann) aok-business.de - PRO Online,

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