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1 GA Seite 1 (04/2012) 161 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.

2 GA Seite 2 (04/2012) Erlöschen des Anspruchs Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt 1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, Gesetzestext 2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben. (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

3 GA Seite 3 (04/2012) 161 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Erlöschen des Anspruchs... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Erlöschen bei Anlässen Erlöschen mit der Entstehung eines neuen Anspruchs Erlöschen aus Anlass einer Sperrzeit Erlöschen wegen Zeitablaufs... 8

4 GA Seite 4 (04/2012) 161 Stichwortverzeichnis 12-Monats-Zeitraum (161.3)... 5 Ablauf in der 6-Wochenfrist (161.10)... 8 Beratung (161.8a)... 8 Eintritt der Sperrzeit (161.5)... 5 Erlöschen (161.2)... 5 Erlöschen bei Neuanspruch (161.1)... 5 Erlöschen wegen Zeitablaufs (161.8)... 8 Erlöschenstatbestand liegt vor Anspruchsentstehung (161.6)... 6 Fristablauf während Beschäftigungsverbot nach 6 MuSchG (161.11)... 9 Fristberechnung (161.9)... 8 Sperrzeiten vor dem Erlöschen (161.4)... 5 Text des rechtlichen Hinweises (161.7a)... 6 Warnhinweis (161.7)... 6

5 GA Seite 5 (04/2012) Erlöschen bei Anlässen Geschäftsanweisungen 1.1 Erlöschen mit der Entstehung eines neuen Anspruchs Stand: Aktualisierung 04/2012 Ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht nach Maßgabe der 40 Abs. 1 SGB I, 137 SGB III mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (auch im Falle des 144 Abs. 2 ohne faktischen Eintritt der Arbeitslosigkeit) auch ohne ausdrückliche Antragstellung. Erlöschen bei Neuanspruch (161.1) 1.2 Erlöschen aus Anlass einer Sperrzeit Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Zum Erlöschen von Ansprüchen werden alle Sperrzeiten, die ab einem Zeitraum von 12 Monaten vor Entstehung des Stammrechts, im Zusammenhang mit der Entstehung des Stammrechts und danach eingetreten sind, mitgezählt. Werden in der Addition 21 Wochen erreicht, erlischt der Anspruch. Der Anspruch entsteht am Am , und tritt jeweils eine Sperrzeit ein. Diese Sperrzeiten werden addiert. Hinzu kommen Sperrzeiten, deren Eintritt in der Zeit vom und liegt. Erlöschen (161.2) Abweichend zu Satz 1 werden Sperrzeiten, die 107 Satz 1, 98 Abs. 4 Satz 3 SGB III (ggf. ivm 111 Abs. 10 SGB III) festgestellt werden und zum Ruhen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld geführt haben, nicht mitgezählt. (2) Der 12-Monatszeitraum endet am Tag vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und beginnt taggenau 12 Monate zuvor. Der Fristbeginn trägt demnach die gleiche Ordnungszahl wie der des Anspruchbeginns. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt am Der Eintritt der Sperrzeit muss in der Zeit vom bis liegen. 12-Monats-Zeitraum (161.3) (3) Hatte eine Sperrzeit bereits zum Erlöschen geführt, bleiben diese und die davor liegenden Sperrzeiten bei der nachfolgenden Erlöschensprüfung unberücksichtigt. Die neue Frist, in der für die Erlöschenswirkung Sperrzeiten zu addieren sind, endet mit dem Tag nach dem Erlöschen des Anspruchs. (4) Der Eintritt der Sperrzeit im Sinne des 161 ist gleichzusetzen mit dem Tag nach dem maßgebenden Ereignis. Die Sperrzeit tritt auch dann am Tag nach dem maßgebenden Ereignis ein, wenn sie wegen einer laufenden Sperrzeit zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. In den Fällen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung sowie Meldeversäumnis in der Aktionszeit ( 38 Abs. 1 SGB III) ist Tag des maßgebenden Ereignisses der Tag vor dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Sperrzeiten vor dem Erlöschen (161.4) Eintritt der Sperrzeit (161.5)

6 GA Seite 6 (04/2012) 161 Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt am Der Eintritt der Sperrzeit muss in der Zeit vom bis liegen. Liegt das maßgebende Ereignis z.b. am und beginnt die Sperrzeit wegen einer laufenden Sperrzeit erst am , zählt diese Sperrzeit nicht mit. (5) Der Anspruch kann erst erlöschen, nachdem er entstanden ist. Liegt das maßgebende Ereignis für den Eintritt der Sperrzeit, das zum Erlöschen des Anspruchs führt, vor der Entstehung des Stammrechts, entsteht dieses und erlischt sofort danach. Erlöschenstatbestand liegt vor Anspruchsentstehung (161.6) Entstehung des Stammrechts Am ist eine 12-wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eingetreten. Am tritt eine 3-wöchige Aufgabesperrzeit, am eine 6-wöchige Aufgabesperrzeit ein. Der Anspruch kann auf Grund der Addition erst mit seiner Entstehung am erlöschen. Gleiches gilt, wenn eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe der Beschäftigung eintritt, die zur Entstehung des Anspruchs führt. (6) Die Erlöschenswirkung tritt nur ein, wenn u. a. vorher ein Hinweis auf das Erlöschen des Anspruchs nach 21 Wochen Sperrzeit erteilt worden ist. Dieser Hinweis ist in allen Sperrzeitbescheiden enthalten. Bei Arbeitsablehnung oder Meldeversäumnis in der Aktionszeit ( 38 Abs. 1 SGB III) muss der Hinweis vor der Arbeitsablehnung bzw. vor dem Meldeversäumnis ergangen sein. (7) Der rechtliche Hinweis in den Sperrzeitbescheiden gem. 161 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Bitte beachten Sie: Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenbeihilfe kann vollständig erlöschen. Dies ist der Fall, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 21 Wochen gegeben haben. Zusammengerechnet werden alle Sperrzeiten, die - innerhalb von 12 Monaten vor Entstehung, - im Zusammenhang mit der Entstehung und - nach der Entstehung Ihres Anspruchs auf Leistung eingetreten sind. Diese Sperrzeit wird für das Erlöschen auch dann berücksichtigt, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Leistungen erfüllen. Über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten muss Ihnen ein schriftlicher Bescheid erteilt worden sein ( 161 Abs. 1 SGB III). Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung beziehen oder bezogen haben. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem vor, wenn Sie ohne wichtigen Grund - das Beschäftigungsverhältnis selbst lösen (hierzu gehört auch die Lösung im gegenseitigen Einvernehmen) oder sich Warnhinweis (161.7) Text des rechtlichen Hinweises (161.7a)

7 GA Seite 7 (04/2012) 161 arbeitsvertragswidrig verhalten und hierdurch die Beschäftigungslosigkeit herbeiführen (Arbeitsaufgabe), - eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder eine Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abbrechen oder wegen maßnahmewidrigem Verhalten ausgeschlossen werden (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Bildungsmaßnahme). Eine Sperrzeit tritt außerdem ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund - eine Ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihr Verhalten verhindern (Arbeitsablehnung - z.b. indem Sie sich nicht vorstellen), - von der Agentur für Arbeit geforderte Eigenbemühungen nicht oder nicht vollständig nachweisen, - sich weigern, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen oder nicht annehmen, nicht antreten oder abbrechen (Ablehnung einer beruflichen Bildungsmaßnahme), - einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachkommen (Meldeversäumnis), - sich nicht spätestens 3 Monate vor Beendigung Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses oder, wenn Sie später von der Beendigung erfahren, binnen 3 Tagen nach Kenntnisnahme über die Beendigung, bei Ihrer Arbeitsagentur persönlich arbeitsuchend melden. Die Sperrzeitdauer dieser Sperrzeiten kann nach Lage des Sachverhaltes unterschiedlich lang sein und zwischen 1 und 12 Wochen liegen. Erlischt Ihr Anspruch, können Sie einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur mit neuen versicherungspflichtigen Zeiten erwerben. Die bis dahin evtl. bereits wieder geleisteten Versicherungszeiten können nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Erfüllung einer erneuten Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenbeihilfe können deshalb nur Zeiten herangezogen werden, die nach dem Erlöschen Ihres Anspruches liegen. Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte Ihre Pflichten. Erfüllen Sie eine der oben genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruches, so kann dies zu einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß 31 Absatz 4 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) führen.

8 GA Seite 8 (04/2012) Erlöschen wegen Zeitablaufs Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn an dem Tag, an dem der Anspruch geltend gemacht wird und an dem die Voraussetzungen des 137 Abs. 1 Nr. 1, 2 vorliegen, seit seiner Entstehung vier Jahre kalendermäßig verstrichen sind. (1a) Eine Beratung, die Arbeitnehmern, die die Möglichkeit haben, in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis in Deutschland in eine Beschäftigung im Ausland zu wechseln, nahe legt, wegen der Aufrechterhaltung des Anspruchs und im Hinblick auf die Frist des 161 Abs. 2 SGB III vor dem Wechsel ins Ausland Arbeitslosengeld zu beziehen, widerspricht den Interessen der Versichertengemeinschaft und ist daher zu unterlassen. (2) Der letzte Tag der Frist stimmt nach Zahl und Monatsbenennung mit dem Tag der Entstehung des Anspruches überein. Der Anspruch kann am ersten Tage nach Ablauf der Frist, an dem die zuständige Agentur für Arbeit dienstbereit ist, noch geltend gemacht werden, wenn die Agentur für Arbeit am letzten Tag der Frist nicht dienstbereit (z.b. Samstag, Sonntag, Feiertag oder Gemeinschaftsveranstaltung) war. (3) Der Anspruch geht nicht nach 161 Abs. 2 unter, - wenn der Anspruch am letzten Tag der Frist und darüber hinaus ruht. - wenn der Alg-Bezug nach Ablauf der Frist durch eine Ruhenszeit unterbrochen wird. - wenn die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind und der Anspruch nicht erneut geltend gemacht werden muss, weil die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach 141 Abs. 2 nicht erloschen ist. Die Vier-Jahres-Frist läuft am ab. a) Der Arbeitslose bezieht (wieder) seit Alg. Für die Zeit vom bis ruht der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach 159 Abs. 1 Nr. 6. b) Die (erneute) Arbeitslosmeldung erfolgt zum Für die Zeit vom bis (12 Wo.) ruht der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach 159 Abs. 1 Nr. 1. c) Der Arbeitslose bezieht (wieder) seit Alg. Für die Zeit vom bis ruht der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach 159 Abs. 1 Nr. 6. d) Der Arbeitslose bezieht (wieder) seit Alg und übt in der Zeit vom bis eine befristete Beschäftigung aus. Die Arbeitsaufnahme hat er am mitgeteilt. e) Der Arbeitslose bezieht (wieder) seit Alg und übt in der Zeit vom bis eine befristete Beschäftigung aus. Die Arbeitsaufnahme hat er am mitgeteilt. In den Fallgestaltungen a und b kann Alg nach Ablauf des Ruhenszeitraumes trotz Verstreichens der Vier-Jahres-Frist erbracht werden, da der Anspruch am , dem letzten Tag der Frist, und darüber hinaus (lediglich) geruht hat. Im Sachverhalt c kann ab weiterhin Alg erbracht werden, weil der Anspruch in der Zeit vom bis lediglich geruht hat. In der Fallgestaltung d kann Alg ab wegen des Verstreichens der Vier-Jahres- Frist nicht mehr erbracht werden, da die Voraussetzungen des 137 am letzten Tag der Frist (10.05.) nicht vorgelegen haben und die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach Erlöschen wegen Zeitablaufs (161.8) Beratung (161.8a) Fristberechnung (161.9) Ablauf in der 6- Wochenfrist (161.10)

9 GA Seite 9 (04/2012) Abs. 2 Nr. 2 erloschen ist. In der Fallgestaltung e) besteht weiter ein Anspruch auf Alg, weil die Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht erloschen ist. (4) Die Verfallfrist des 161 Abs. 2 SGB III ist ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn während der Zeit des Beschäftigungsverbots nach 6 MuSchG (nach der Entbindung) die Vierjahresfrist abläuft und allein dadurch eigentlich ein zuvor bereits bewilligter Arbeitslosengeld- Anspruch erlöschen würde (Urteil des BSG vom B 7 AL 28/03 R -). Fristablauf während Beschäftigungsverbot nach 6 MuSchG (161.11)

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